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70_I_10

BGE 70 I 10

Bundesgericht (BGE) · 1944-03-06 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

10 Staatsrecht. gen, sofern nicht die Verfassung sie durch eine besondere Bestimmung in die abschliessende Zuständigkeit des Grossen Rates stellt (BGE 16 S. 674 E. 2 ; 33 I S. 630 E. 3). ................. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die §§ 15 lit. a und 16 der angefochtenen Verordnung betreffend die Versicherungsprämien und die Kostenbeiträge der Öffent- lichen Krankenkasse vom 14. November 1941 aufgehoben werden. .................... IV. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETE

3. Auszug aus dem Urteil vom 6. März 1944 i. S. Eicher gegen Bernische Lehrcrversieherungskasse und Regierungsrat des Kantons Bern.

1. Die ~tatuten e~er staatlichen Pensionskasse unterliegen, als Ausführungsbest~ungen zu der gesetzlichen Pensionierungs. ordnung, .den Veranderungen, denen die Gesetzgebung unter. worfen WIrd.

2. per Anspruch eut ~voir le caracMre d'u,n droit acquis garanti contre dt;s modifi~atlOns legislatives.

3. Les l>ensl(~ns servles par la Caisse bernoise d'assurance des fonctlO!illalre~ ne sont pas immuables, si leu.r invariabilite n'est garantIe speClalement dans un cas particulier. Eigentumsgarantie. N° 3. 11

1. GIi statuti d'una cassa di pensioni statale sono soggetti, in quailto disposizioni d'esecuzione deUs. legge su.lle pensioni, &1le modi fiche dells. legge.

2. TI diritto deI funzionario pensionato aUa somma stabilita nel titolo di pensione puo s.vere iI carattere d'un diritto acquisito protetto contro modifiche legislative.

3. La pensioni corrisposte dalla Cassa bernese d'assicurazione dei maestri di scuola non sono immutabili, a meno ehe quest'immu· tabilitA sia specis.lmente garantita nel caso singolo. A. ~ 1. §49 des bernischen Gesetzes über den Primar- unterricht im Kanton Bern, vom 6. Mai 1894, sah vor, dass der Staat Primarlehrer, welche infolge der Abnahme ihrer physischen oder geistigen Kräfte nicht mehr genügen, in den Ruhestand versetzen kann mit einem Leibgedinge, dessen Betrag im Rahmen von Fr. 280.- bis 400.- nach der Zahl der Dienstjahre bestimmt wird. Sodann ordnete er an: «Der Grosse Rat kann durch Dekret die Pensionierung der Lehrerschaft nach dem Grundsatz der obligatorischen Versicherung und unter finanzieller Beteiligung der Lehrer selbst einführen, sofern der vom Staate hiefür zu leistende Beitrag die Auslagen für die hievor bestimmte Pensionierung nicht übersteigt» (Aha. 2). Nach § 50 konnte der Regierungsrat den Beitritt zur bernischen Lehrerkasse für die Primarlehrer obligatorisch erklären und auch auf die Lehrer an Mittelschulen, Semi- nanen oder andern staatlichen Schulanstalten (ausgenom- men Hochschullehrer) ausdehnen unter der VOraus- setzung, dass die Kasse zweckentsprechend organisi~rt wird und die Statuten dem Regierungsrat zur Genehmigung unter~reitet werden. Durch Dekret des Grossen Rates des Kantons Bern vom

30. Dezember 1903 wurde die bernische Lehrerkasse ver- halten, sich in eine Versicherungskasse für die Lehrerschaft der Primarschulen des Kantons Bern umzuwandeln. Der Kasse wurde Rechtspersönlichkeit zuerkannt (Art. 1). Der Beitritt wurde für die am 1. Januar 1904 im Schuldienst stehenden Primarlehrer und -Lehrerinnen, die das 43. Al- tersjahr noch nicht angetreten hatten, obligatorisch erklärt und den nicht unter das Obligatorium fallenden Mitgliedern der bernischen Lehrerschaft gegen Entrichtung einer ver-

12 Staatsrecht. sicherungstechnisch feßtzusetzenden Einkaufssumme frei- gestellt. (Art. 2, Abs. 1 und 2.) Der Anspruch auf das Leib- geding nach § 49 Schulgesetz wurde diesen Lehrkräften ent- zogen (Art. 8). Künftig in den Schuldienst eintretende Lehrkräfte im vorgesehenen Alter sollten Von der ersten Anstellung an als Mitglieder der Kasse gelten (Art. 2, Abs. 3). Der Staatsbeitrag wurde für die erste fünf jährige Periode auf Fr. 100,000.- angesetzt. Nachher sollte er alle fünf Jahre nach mathematischen Grundsätzen der Versicherungstechnik durch Grossratsbeschluss festge- setzt werden (Art. 6, Abs. 1). Die Leistungen der Lehrer- schaft werden durch die Statuten bestimmt, sollten aber wenigstens den Staatsbeitrag erreichen (Art. 6, Aba. 2). Gestützt auf dieses Dekret wurde die bernische Lehrer- veraicherungskasse auf den 1. Jantlar 1904 errichtet. In der für die obligatorisch versicherten Lehrer bestimmten III. Abteilung hatte nach· § 27 der ersten Statuten vom

11. Februar 1904 jedes Mitglied Anspruch auf eine Inva- lidenpension, die sich, im Rahmen von 30 bis 60 % der bei Eintritt der Invalidität bezogenen Barbesoldung, nach den Dienstjahren richtete. Bei Berechnung der Invaliden- pension sollte höchstens ein Besoldungsbetrag von Fr. 3000.- in Betracht fallen (§ 27, Abs. 1). In § 42 wird bestimmt: « Die D~ckungskapitalien werden '" alle 5 Jahre ... nach den mathematIschen G~dsätz~n der Ve~c~erungstechnik '" fest- gestellt. In der ZWlSChenzeit werden ihnen zugewiesen: 1) ihre zu 3 % % ber~hneten Zinsen, 2) bei der ID. Abteilung der volle Betrag '" der Im La.u.feßes J~es eingegangenen Jahresbeiträge. Dag~gen werd,en von ihnen die ausgerichteten Pensionen und Kapitalswnmen abgezogen. » (Abs. 1). . {( Sollte sic.h bei ~er Fes~stell~g der Deckungskapitalien für dIib ID. AbteIlung em DefizIt erzeIgen, so muss die Deckung des- se en durch E~~öhung: der :Seiträge gefunden werden. Im umge- keJ::en Falle dürfen dle BeIträge der Mitglieder und des Staates ge . zt werden. B~ides darf aber bloss geschehen, nachdem ein verslCherungstechnlSches Gutachten darüber vorliegt »(Abs. 2). In der Folge wurden die Statuten mehrfach revidiert

u. a. wurde die Rentenskala auf 20 bis 70 % erweitert~ § 42 wurde durch folgende Bestimmungen ersetzt : Eigentumsgarantie. N° 3. 13 Art. 46 : DeckungBVeJrjahren. Für den Haushalt der Kasse gilt d~r Grund- satz des Prämiendeckungsverfahrens, wonach zur BestreItung der Leistungen während der Aktivität jährlich gleichbleibend~, durch die Statuten bestimmte Beiträge vom Staat und den versIcherten Aktiven zu entrichten sind. Art. 47 : Grundsätze des DeckungBVeJrjahrens. Die Deckungskapitalien der Kasse werden alle fünf Jahre je auf den 31. Dezember n~h den Grundsätzen der Versicherungstechnik festgesetzt. In der ZWlSChen- zeit werden ihnen zugewiesen: ..

1. Die jeweilen von der Hypothekarkasse verguteten Jahres- ~e; .

2. die Summe der im Laufe des Jahres eingegangenen JahresbeI- träge des Staates und der Mitglieder, sowie de~ Monatsbetreff- nisse und Eintrittsgelder; abgezogen werden dIe Verwaltungs- kosten, die ausgerichte~en ~ension~n und ~ückzahlungen. Betriebadefizit: Sollte SIch em Betnebsdefizit ergeben, so muss die Deckung desselben durch Erhöhung der Beiträge des Staates und der Mitglieder gefunden werden.. .. Zur Beschlussfassung über finanzielle Verpfb?htungen od~r ~ber Leistungen der Mitglieder oder der Kasse soll em sachverstandiger MatheInatiker zugezogen werden. (Statuten vom 23. Juni 1928.)

2. Am 21. März 1920 hatte das Berner Volk ein Gesetz über die Besoldungen der Lehrerschaft an den Primar- und Mittelschulen, angenommen, in welchem Art; 49 und 50 des Schulgesetzes von 1894 aufgehoben und durch eine eingehendere Ordnung ersetzt wurden. Danach können die Lehrkräfte der Primar- und Mittelschulen, die SE:}minar- lehrer und die Schulinspektoren in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie wegen körperlichen oder geistigen Ge- brechen ihrem Amte nicht mehr genügen oder das 70. Al- tersjahr erreicht haben (Art. 27). Die Mitglieder der bernischen Lehrerversicherungskasse erhalten (( die ihnen nach den Statuten zukommende Pension », die übrigen Lehrkräfte ein Leibgeding, das vom Regierungsrate von Fall zu Fall im Rahmen von Fr. 1200.- bis Fr. 1500.- festgesetzt wird (Art. 28). Das Gesetz bezeiohnet die Lehrkräfte, die zum Beitritt zur Lehrerversicherungskasse verpflichtet sind (Art. 29 bis 31). Sodann wird in Art. 32 und 33 bestimmt:

U Staatsrecht. Art. 32 : pie Leis~~n. der M!tglieder der Lehrerversicherungs_ kasse (Arbeltslehrermnen mbegriffen) sollen wenigstens die Höhe der entsp~hElnden Beiträge des Staates erreichen. Die Versi- ~~gsleist~gen der Kasse werden du,rch die Statuten bestimmt. DIese unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. Ein Dekret des Grossen Rates wird nötigenfalls weitere Anordnungen treffen. . Art. 33: An die Versicherung der Mitglieder der Lehrerversi- <:heru.ngskasse (Art. 29, 30 und 31) bezahlt der Staat einen jähr- lichen Beitrag von 6 % der versicherten Besoldungen. Einem De~t des Grossen Ra~es bleibt es vorbehalten, diesen Beitrag nötIgenfalls neu zu bestImmen. Das Gesetz ist erlassen worden « in der Absicht, die Leh- rerbesoldungen den heutigen Verhältnissen anzupassen ». Es ordnet in Art. 34 die Erhöhung der vor seinem Inkraft~ treten bewilligten Pensionen und Leibgedinge um Beträge bis auf 100 % « je nach den Verhältnissen des einzelnen FalIes» an.

3. Am 1I. September 1935erliess der Grosse Rat des Kantons Bern unter Berufung auf Art. 32 und 33 des Lehrerbesoldungsgesetzes ein Dekret « betreffend die Er- höhung des Staatsbeitrages an die Lehrerversicherungs- kasse », wonach der Beitrag des Staates an die Primar- lehrerkasse, im Zusammenhang mit einer Erhöhung der Leistungen der Lehrerschaft von 5 % auf 7 % der Besol- dungen, in der Weise erhöht wird, dass der Staat der Leh- rerversicherungskasse den für das Jahr 1935 für Leib- gedinge und Zuschüsse an Pensionen und Renten festge- setzten Kredit im Betrage von Fr. 250,000.- auf 44 Jahre zusichert (§ I) unter Auflage folgender Verpflichtungen: «~) Die Lehrerve:Sicherungskasse übernimmt die Auszahlung der m § 1, A~s. 2 .hievor ~f?hrten bisherig~ Leistungen des Staates (gememt smd : LeIbgedinge und Zuschusse an Pensionen und Renten). . b) Der Prämienbeitrag der Mitglieder der Primarlehrerkasse WIrd vom 1. ~~to~er 1935.an um 2 % erhöht. . c) Sofern fur dl!'l PenslOnsbezüger der staatlichen Hilfskasse em .. A?zug ode~ eme Beitragspfiicht festgesetzt wird, gilt die ~ezI?-ghche B~st~mung über Mass und Dauer auch für die eIl- slomerten MItglieder der drei Abteilungen der Lehrerversfche_ rungskasse. ~) Di.e Lehrerversicherungskasse findet allfällige zukünftige LeIbgedinger oder deren Witwen nach den vom Staate bisher befolgten Grundsätzen ab. » (§ 2). I Eigentumsgarantie. N0 3. Ui Die der Kasse gemäss § 2 lit. b auferlegten Auszahlungen machten: 1935 ungeiahr den Betrag des der Kasse gewährten Beitrages aus. Die Leistung des Staates lag in der Zusi- cherung, dass der Beitrag während 44 Jahren, d. h. auch nach Wegfall der übernommenen Zahlungen unverändert ausgerichtet werde. Der Verwaltungsbericht der Kasse für das Jahr 1935 bemerkt darüber, mit dem Staatsbeitrag sei « der Kasse eine neue Geldquelle erschlossen worden, die sich mit den Jahren vergrössern und ungefähr die ursprüng- lich vom Staate verlangte Mehrleistung von 2 % der ver- sicherten Besoldung repräsentieren wird. Dem Sinne des Dekretes und des Lehrerversicherungsgesetzes ~mtspre­ chend erhöht sich damit automatisch der Beitrag der Pri- marlehrer und der ledigen Lehrerinnen auf 7 % » (S. 62). Der Barwert der Zuwendung wurde mit 4 Millionen Franken veranschlagt, was einer Prämienerhöhung der Primarlehrerschaft um 2 % während 18 Jahren entspreche (S. 65).

4. Am 7. Juni 1936 erliess der Grosse Rat des Kantons Bern sodann ein Dekret, durch welches u. a. die bis zum

31. Dezember 1935 festgesetzten Leistungen d.er (in § 2 lit. c des Dekretes vom 11. September 1935 erwähnten) staatlichen Hülfskasse für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Staatsverwaltung mit Wirkung auf den

1. August 1936 um 10 % gekürzt werden, Invali~eImmten insoweit sie Fr. 1800.- übersteigen (Ziffer II, Zlff. 1, und III des Dekretes). Daraufhin verfügte der Regierungsrat des Kantons Rern am 1. September 1936 die Herabsetzung der an die pensionierten Mitglieder der Lehrerversicherungs- kasse gemäss den Statuten zugesprochenen Pensionen nach den in dem Dekret vom 7. Juli 1936 aufgestellten Grund- sätzen. Durch Gesetz vom 11. April 1937 « über weitere Hass- nahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichge- wichtes im Staatshaushalt» wurde auch das Lehrerbe- soldungsgesetz abgeändert; u. a. wurde ihm ein neuer Art. 35 bis beigefügt" der bestimmt :

16 Staatsrecht. «Die Leibgedinge un!! Pensionen gemäss Art. 28, 34 und 35 des Gesetzes betreffend die BesoldlUlgen der Lehrerschaft an den Primar. und Mittelschulen vom 21. März 1920 werden entsprechend den in Abschnitt n, Ziffer 1, des Hiillskassendekretes vom 7. Juli 19~6 aufgestellten Grundsätzen herabgesetzt.» Zu . erwähnen ist noch, dass durch ein Gesetz vom

5. Juli 1942 der GroSBe Rat ermächtigt worden ist, vom Jahre 1942 an der Lehrerschaft der Primar- und Mittel- schulenTeuerungszulagen auszurichten, sofern die Ver- hältnisse es erfordern. Art. 5 des Gesetzes bestimmt, dass auch den Rentenbezügern der Lehrerversicherungskasse je nach den Verhältnissen des Falles Teuerungszulagen ausgerichtet werden können. « Der Grosse Rat stellt durch entsprechende Beschlüsse die notwendigen Mittel zur Ver- fügung». In Grossrats-Dekreten vom 4. November 1942 und 3. März 1943 wurden Teuerungszulagen an Renten- bezüger für das 11. Semester i942 und für das Jahr 1943 angeordnet. B. - Der Kläger Friedrich Eicher war Primarlehrer und, seit dem 1. Januar 1904, Mitglied der bernischen Lehrer. versicherungskasse. Er ist auf den 1. Mai 1931 in den Ruhe- stand versetzt worden. Die Pension wurde auf Fr. 6132.-, 70 % der versicherten Besoldung von Fr. 8760.-, fest- gesetzt. Vom 1. August 1936 an wurde die Pension um Fr. 433.20 gekürzt. Eicher belangte die Lehrerversiche- rungskasse mit Eingabe vom 14. Oktober 1942 vor dem Regierungsstatthalteramt von Bern auf Nachzahlung der abgezogenen Beträge und auf Ausrichtung der vollen Pen. sion von Fr. 6132.- für die Zukunft. Der Regierungsstatt- halter hat die Klage und det Regierungsrat einen gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters gerichteten Rekurs abgewiesen. Zur Begründung seines Entscheides führt der Regierungsrat u. a. aus, die Erlasse .seien verfassungsge- mäss. Die Lehrerversicherungskasse sei eine selbständige juristische Person und - da der Staat eine Garantie für ihre Verpflichtungen nie übernommen habe -:- nur auf sich selbst gestellt. Aus Eingaben, die die Kassenorgane in den Jahren 1934 ~d 1935 an den Regierungsrat gerichtet Eigentumagarantie. N° 3. 17 hatten, sei hervorgegangen, dass die Einnahmen der Ka~ ungenügend und eine Sanierung notwe~di~ geword.en seI. Die Herabsetzung der Renten der PenslOmerten seI ange- ordnet worden im Rahmen einer Sanierung, bei der .alle Beteiligten Opfer zu bringen hatten. Auf lange SICht gesehen habe die Massnahme auch den Interessen der Pe~­ sionierten entsprochen. Von einem Verstosse gegen die Rechtsgleichheit oder die Eigentumsgarantie könn~,. wenn man das Ganze im Auge behalte, nicht die Rede. se~n. Es wird auch noch darauf hingewiesen, dass den PenslOmerten seither Teuerungszulagen gewährt worden sind. . O. - Gegen den Entscheid des Regierungsr~tes nchtet Eicher eine staatsrechtliche Beschwerde. Es Wird geltend gemacht, der Entscheid beruhe auf Willkür (Art. 4 B~, Art. 72 bern. KV), er verletze auch die EigentumsgarantIe (Art. 89 bern. KV) und den Grundsatz des Vorrangs der Verfassung vor Gesetz, Dekret und Verordnung (Art. 111 KV). Der Kläger habe ein wohlerworbenes Recht auf Aus- richtung seiner vollen Pension. Das Lehrerbesoldungsgesetz vom 21. März 1920 gewähre den Mitgliedern der Lehrerver- sicherungskasse Anspruch auf die ihnen nach den Statuten zukommende Pension. Nach den Statuten, wie sie zur Zeit der Pensionierung galten, habe. sich die Pension des Klä- gers auf das Maximum, 70 % des versicherten Jahresver- dienstes, belaufen, und es sei in den Statuten vo~ ~llem durch die Vorschriften über die Deckung des Betnebs- defizits eindeutig festgelegt, dass ein Kassenmitglied nach der Pensionierung Anspruch auf die ungekürzte statuta- rische Pension habe und bei einem Defizit nicht mehr zu Beiträgen herangezogen werden könne. Der Pension~n­ spruch sei ein wohlerworbenes Recht, das weder durch eme spätere Statutenänderung, noch durch Verwaltungsver- fügungen des Staates oder durch gesetzgeberische Er~~sse abgeändert Öli~t rückwirkend beseitigt werden ~onne (BGE Ö7 t Nf. 27). Er beruhe auf den statutengemas~en Einzahltti1gen und dürfe, wenn ~e Einzahlungen bee~dlgt sind, nicht mehr einseitig abgeändert werden. In dieses 2 AS 70 I - 1944

18 Staatsrecht. Recht sei durch die der Kasse im Dekret des Grossen Rates vom 11. September 1935 auferlegte Angleichung an künf- tige Änderungen der P-ensionen der Hülfskasse und durch die 'Durchführung dieser Massnahmen (Dekret vom 7. Juli 1936 und Regierungsratsbeschluss vom 1. September 1936) willkürlich eingegriffen worden. Die Versicherungsleistungen der Kasse seien nach ver- sicherungstechnischen Grundsätzen von der Kasse selbst in den Statuten, geordnet worden, und die Statuten seie~ vom Regierungsrate genehmigt worden. Das könne im Rechtsstaate nur bedeuten, dass auch der Gesetzgeber die durch die genehmigten Statuten anerkannten Ansprüche als wohlerworbene Rechte respektiere. Mit seinem Beschluss vom 1. September 1936 habe der Regierungsrat zudem in ein Rechtsverhältnis eingegriffen, das seiner Einmischung entzogen war, und damit die Grenzen seiner verfassungs- und gesetzmässigen Zuständigkeit überschritten. Er habe sich dafür nicht auf das Dekret des Grossen Rates vom ll. September 1935 berufen können. Denn auch dem Grossen Rate habe die Ermächtigung gefehlt, in die Fest- setzung der statutarischen Versicherungsleistungen einzu- greifen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde· abgewiesen in Erwägung :

1. - .....

2. - Der Rekurrent hat sich auf "Art. 111 bern. KV berufen, der den Grundsatz des Vorranges der Verfassung vor Gesetzen, Dekreten, Verordnungen und Beschlüssen aussprioht. Er scheint hauptsächlich geltend machen zu wollen, durch das Dekret des bernischen Grossen Rates vom H. September 1935 und das bernische Gesetz vom

11. April 1937 sei unzulässigerweise in eine nach Gesetz und Verfassung autonome Ordnung eines ausserhalb der Staats- verwaltling stehenden und von ihr unabhängigen Recht- subjektes eingegriffen worden. Doch ist die Einwendung offensichtlich unbegründet. Eigentumsgarantie. N0 3. 19 Die bernische Lehrerversicherungskasse ist seit ihrer Errichtung im Jahre 1903 eine auf dem kantonalen öffent- lichen Recht beruhende und von ihm mit Rechtspersön- lichkeit ausgestattete Anstalt. Sie hat die Aufgabe, die obligatorische Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung des Lehrkörpers der Primar- und Mittelschulen durchzu- führen nach den Weisungen, die die kantonale Gesetz- gebung dafür aufstellt. Die Organisation und die Verwal- tung der Kasse besorgen die Anstaltsbenutzer «( Mitglie- der») selbst unter Mitwirkung von Vertretern des Staates. Die autonomen Satzungen, die sich die Anstalt gibt, haben rechtlich den Charakter von Ausführungsbestimmungen. Sie beruhen auf der Ermächtigung des Gesetzgebers, ein- zelne Verhältnisse näher zu regeln. Der Gesetzgeber, der einem Selbstverwaltungskörper eine solche Ermächtigung erteilt, begibt sich aber damit nicht des Rechtes einzu- greifen, wenn er es für nötig erachtet, die erteilte Ermäch- tigung ganz oder teilweise zurückzunehmen, neue Weisun- gen zu erteilen, einzelne Verhältnisse selbst zu regeln, die bisher in Ausführungsbestimmungen enthaltene Ordnung vollständig durch eine neue zu ersetzen oder den Selbst- verwaltungskörper anzuhalten, es zu tun. Ausführungs- vorschriften gelten stets nur im Rahmen des Gesetzes. Sie folgen den Veränderungen, denen die Grundlage, auf der sie beruhen, die Gesetzgebung unterworfen wird (BGE 63 I S.116 f., Erw. 1). In den hier massgebenden Punkten hatte sich überdies der Gesetzgeber selbst ausdrücklich Eingriffe in diesta- tutarische Ordnung vorbehalten: Die bernische Lehrer- versicherungskasse war errichtet· worden auf Grund der dem Grossen Rat im bernischen Primarschulgesetz vom

6. Mai 1894 erteilten Ermächtigung, die Pensionierung der Lehrerschaft auf dem Dekretswege einzuführen. Sie beruhte also ursprünglich, ähnlich der Pensions- und Hülfskasse der S.B.B., auf die sich der hievor angeführte Entscheid bezieht, auf einer Gesetzesvorschrift, mit welcher lediglich der Weg zur Errichtung einer Pensionskasse eröffnet wer-

20 Staatsrecht. den sollte. Die Regelung der Verhältnisse der Lehrerver- sicherungskasse blieb dem Dekret und den Statuten über- lassen. Erst durch das'Lehrerbesoldungsgesetz vom 21.März 1920 wurden die grundlegenden Vorschriften über die Pensionierung der Mitglieder der Lehrerversicherungskasse in die Gesetzgebung übergeführt. Dabei wurde die Bestim- mung der Versicherungsleistungen zwar den Statuten über- lassen ; doch sollte « ein Dekret des Grossen Rates nötigen- falls weitere Anordnungen treffen» (Art. 32). Es war also vorgesehen, dass Eingriffe in die Verhältnisse nötig werden könnten, deren Ordnung den Statuten überlassen war. Das Dekret vom 11. September 1935 ist ein solcher Ein- griff, soweit er der Kasse die Herabsetzung der Lehrer- pensionen aUferlegt für den Fall, dass die Renten der Hülfskasse des Staatspersonals gekürzt werden sollten. Das Dekret beruht auf ausdrücklicher Ermächtigung des Gesetzgebers und ist unter dem Gesichtspunkt formeller Gültigkeit nicht zu beanstanden. Auch das Gesetz vom

11. April 1937 geht der bisher in den Statuten vorgesehenen Ordnung formalrechtlich nach dem Gesagten ohne weiteres vor. Die Lehrerversicherungskasse hat ihre Statuten sofort der neuen Ordnung angepasst. Diese Haltung entsprach der Stellung der Kasse als eines Organs für den Gesetzes- vollzug. Die Kasse konnte gar nicht anders vorgehen.

3. - Es kann sich nur fragen, ob die Einwendungen begründet sind, die der Rekurrent itUS den verfassungs- rechtlichen Garantien des Eigentums (Art. 89 KV) und der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 4 BV) ableiten möchte. Die Einwendungen aus Art. 4 BV beziehen sich auf die Anwendung der massgebenden Vorschriften; sie werden unter Ziff. 4 hienach erörtert. Auf die Eigentumsgarantie beruft sich der Rekurrent mit der Behauptung, er habe ein wohlerworbenes Recht auf die Pension im Betrage von Fr. 6132.-, der ihm im Jahre 1931 bei seiner Pensionierung zuerkannt worden war ; in diesem Rechte· dürfe er nicht beeinträchtigt werden, auch nicht durch eine Massnahme des Gesetzgebers. Eigentumsgarantie. N° 3. 21

a) Nach heute herrschender Auffassung gelten vermö- gensrechtliche Ansprüche der Beamten aus dem Dienstver- hältnis als öffentlichrechtliche Ansprüche (BGE 46 I S. 150, 56 I 20, 67 I 188), und sie können den Oharakter wohl- erworbener Rechte haben. Das· Bundesgericht hat von jeher anerkannt, dass der verfassungsrechtliche Schutz gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt in individuelle Vermögensrechte nicht auf das Privatrecht beschränkt ist, sondern sich auch auf im öffentlichen Rechte begründete Verinögensrechte erstreckt. Auf öffentlicher Verleihung beruhende Nutzungsrechte an Wasserkräften wurden stets als der Eigentumsgarantie unterworfene, wohlerworbene Rechte anerkannt. In älteren Entscheiden wurde dabei allerdings im Anschluss an die Literatur (GIERKE : Deut- sches Privatrecht, Bd. II, S. 399; HUBER in Zeitschrift für schweiz. Recht, n.F. Bd. 19 S. 539-543) von « Privat- rechten » gesprochen (z. B. in BGE 35 I S. 746), obwohl es sich um im öffentlichen Rechte begründete Berechtigungen handelt. Der Ausdruck « Privatrecht» betrifft hier aber im Grunde weniger die Unterscheidung zwischen zivilem (bürgerlichem) und öffentlichem Recht, als die Charakteri- sierung eines Rechtsguts als dem Rechtssubjekt individuell «( privat») zustehendes und Eingriffen der Staatsgewalt entzogenes Vermögensrecht «(( Eigentum »), wobei lediglich die Schranken vorbehalten bleiben, die dem Rechts~ubjekt durch polizeiliche Vorschriften, im Interesse der Allgemein- heit oder zur Wahrung entgegenstehender Rechte Dritter gesetzt sind. In späteren Entscheiden wurde bestätigt, dass bei der Bestimmung des Kreises der durch die Eigentums- garantie verfassungsrechtlich geschützten Rechte nicht einfach auf die Grenzziehung zwischen öffentlichem und Privatrecht abgestellt werden kann. Der Begriff der «Privatrechte» sei zu verstehen in dem zur Zeit der Ent- stehung der Garantie herrschenden weitem Sinne, der durch einseitigen behördlichen ~t begründete Vermögens- ansprüche lnit einschliesst, wenn sie als festes Recht und nicht nur im Sinne einer widerruflichen Erlaubnis einge-

22 Staatsrecht. räumt sind (BGE 48 I S. 604). Gestützt auf diese Auffas- sung werden nach feststehender Praxis im öffentlichen Recht begründete A,nsprüche dem Schutz der Eigentums- garantie unterstellt (vgl. z. B. BGE 49 I S. 584, 65 I S. 303 und das nicht publizierte Urteil vom 22. November 1935

i. S. Eisenbahngesellschaft Langenthal-Huttwil, Erw. 1). Es beruht daher auf einem Missverständnis, wenn in BGE 50 I S. 75, Erw. 5, für Ansprüche der :&amten aus dem Dienstverhältnis der Schutz der Eigentumsgarantie deswegen abgelehnt wird, weil es sich um im öffentlichen Rechte begründete Ansprüche handle. Die Erwägung war übrigens für jenen Fall nicht entscheidend; der damalige Rechtsstreit wurde unter einem andern Gesichtspunkte erledigt (a.a.O. S. 76 ff., Erw. 6). Dass speziell der Anspruch eines Beamten auf die Pension den Charakter eines wohl- erworbenen Rechtes haben kann, ist wiederholt ausge- sprochen worden (BGE 63 I S. 40 ; H8, Erw. 3 ; 67 I 188). Es besteht kein Grund, von dieser Auffassung abzugehen.

b) Bei der Frage nach der Bedeutung der Eigentums- garantie bei Pensionsansprüchen ist davon auszugehen, dass derartige Ansprüche auf dem Dienstverhältnis beru- hen. Das Dienstverhältnis des Beamten aber wird in der Regel, d. h. soweit nicht Abweichendes allgemein oder im einzelnen Falle angeordnet ist, beherrscht durch die jeweilige Gesetzgebung; es macht somit, auch was seine vermögensrechtliche Seite anlangt, die Entwicklung mit, die die Gesetzgebung erfährt. Das Gesetz kann allerdings einzelne Beziehungen ein für alle Mal festlegen und damit von den Einwirkungen dieser Entwicklung ausnehmen,

z. B. finanzielle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, auch Pensionsansprüche, ihrem Betrage nach unabänderlich erklären und sie damit vor weiteren Eingriffen sicherstellen mit der Wirkung, dass sie als zugesicherte Leistungen von bestimmter Höhe jeder späteren Herabsetzung, auch durch die Gesetzgebung, entzogen sind. Mit einer derart ausdrück- lich durch den Gesetzgeber festgelegten, als unabänderlich zugesicherten Leistung hatte sich das Bundesgericht zu Eigentumsgarantie. Na 3. 23 befassen i. S. Scacchi (BGE 67 I Nr.27), und es hat die damals streitigen Ansprüche auf die volle Pension ge- schützt. Bestimmte Zusicherungen, die wohlerworbene Rechte hinsichtlich des Betrages finanzieller Leistungen begründen, können auch individuell abgegeben sein, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbunden werden. Soweit es aber an bestimmten Zusicherungen fehlt, kann die Eigentumsgarantie nicht angerufen werden;. denn aus dem Dienstverhältnis lassen sich dann nur diejenigen Ansprüche begründen, die dem jeweiligen Stande der Gesetzgebung entsprechen. Der Schutz, den die Verfassung gegenüber Massnahmen des Gesetzgebers gewährt, liegt hier in der Garantie der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV). Sie schliesst es aus, dass in die Verhältnisse des in den Ruhestand versetzten Beamten willkürlich eingegriffen, dass der Anspruch auf finanzielle Leistungen, der auf meist langjähriger Tätigkeit im Staats- Qlenst und zum Teil auch auf finanziellen Leistungen (Bei- trägen des Pensionierten selbst) beruht, ohne ausreichenden Grund abgeändert, nachträglich entzogen oder ungerecht- fertigterweise im Werte herabgesetzt werde. Auch ein- seitige Eingriffe zu Lasten einzelner Berechtigter oder bestimmter Gruppen wären vor Art. 4 BV nicht haltbar, soweit sie sich nicht besonders rechtfertigen lassen sollten. Allgemeine Anpa~sungen dagegen, die dem ganzen Be- stande auferlegt werden, z. B. weil sich die finanzielle Grundlage einer Pensionskasse al,s ungenügend erweist, und die vorgenommen werden müssen, um einen sonst zu gewärtigenden Zusammenbruch der Kasse zu vermeiden, können unter dem Gesichtspunkte des Verfassungsrechtes nicht beanstandet werden, soweit _ ihnen nicht spezielle durch die Eigentumsgarantie besonders geschützte Zusi- cherungen entgegenstehen, und soweit sie nicht auf einer einseitigen oder sonst willkürlichen Verlegung derzu brin- genden Opfer beruhen.

4. - Die Pension des Beschwerdeführers ist im Pen- sionsschein vom 24. Februar 1931 auf Fr. 6132.- bestimmt

24 Staatsrecht. worden. Die Festsetzung entsprach den damaligen Sta- tuten der Lehrerversicherungskasse, nach denen der Be- schwerdeführer Ansp:ruch auf eine Pension in der Höhe von 70 % der Besoldung hatte, die er als Lehrer zuletzt bezog (Fr. 8760.-). Durch die Dekrete des Grossen Rates vom 11. September 1935 (§ 2, lit. c) und vom 7. Juli 1936 (ZifIer 11, 1) sind laufende Renten der Lehrerversicherungs- kasse allgemein herabgesetzt worden und der Regierungsrat hat, in Ausführung der heiden Dekrete, die Herabsetzung auf den 1. September 1936 in Kraft erklärt. Die Herabsetzung ist formalrechtlich gedeckt durch den Vorbehalt im Lehrerbesoldungsgesetz (Art. 32), wonach hinsichtlich der Leistungen der Mitglieder der Lehrer- versicherungskasse und hinsichtlich der Versicherungs- leistungen der Kasse allfällig notwendig werdende Anord- nungen durch Dekret des Grossen Rates getroffen werden. Die erwähnten Dekrete erscheinen als Anordnung im Sinne jenes Vorbehalts. Durch sie und durch das Gesetz vom

11. April 1937 wurde die Höhe der statutarischen Renten neu bestimmt (s. Erw. 2 hievor und BGE 63 I S. 117 f.). Eine besondere Zusicherung, die die Herabsetzung der Pensionen allgemein oder im Falle des Rekurrenten als verfassungsrechtlich unzulässig. erscheinen lassen würde, ist nicht nachgewiesen. Nach Art. 28 Lehrerbesoldungsgesetz erhalten die Mit- glieder der Versicherungskasse nachjhrem Rücktritt « die ihnen nach den Statritenzukommende Pension ». Diese Bestimmung kann sehr wohl als Zusicherung der Leistung aufgefasst werden, die der jeweiligen statutarischen Ord- nung entspricht. Eine spezielle Zusicherung, dass die Ver- sicherungsleistungen in einem bestimmten Zeitpunkt, etwa auf den Tag der Pensionierung, festgelegt werden und von da an keiner Abänderung mehr unterliegen sollen, liegt darin nicht. Sie ergibt sich auch nicht unabweislich aus dem System einer staatlichen Fürsorge zugunsten der in den Ruhestand übergetretenen Beamten. Im Falle Scacchi hat das Bundesgericht die Unabänderlichkeit der bei der -Eigentumsgarantie, N° 3. 25 Pensionierung festgesetzten Rente denn auch nur ange- nommen, weil sie in der Pensions ordnung für die Staats- beamten des Kantons Tessin besonders ausgesprochen ist. Eine entsprechende Bestimmung enthält die Pensions- ordnung für die bernischen Primar- und Mittelschulen nicht. In Frage kommen könnte höchstens der, auch vom Beschwerdeführer angerufene, A!t. 47, Abs. 2 der Statuten, wonach bei Betriebsdefiziten die Deckung durch Erhöhung der Beiträge des Staates und der Mitglieder gefunden werden muss. Doch kann diese Anordnung nur den Sinn eines Programms für di~ Geschäftsführung haben, auf das die Kassenorgane, Bezirksversammlung, Generalversamm- lung und Verwaltung, verpflichtet werden. Es wird darin nichts gesagt darüber, was zu geschehen hat, wenn die nach den Verhältnissen möglichen BeitragserhöJJ.ungen zur Deckung des Ausfalls nicht ausreichen und aus diesem Grunde weitere Anordnungen notwendig werden, die nicht die Kassenorgane, sondern die hiezu berufenen staatlichen Behörden zu treffen haben. Vor allem wird nicht bestimmt, dass in einem solchen Falle die zur Erhaltung der Pen- sionierungsanstalt erforderlichen, durch Gesetz und Dekret anzuordnenden Massnahmen nicht auch die bereits Pen- sionierten umfassen dürften. Im Falle Scacchi war es anders. Die Herabsetzung der Kasserueistungen wurde angeord- net, um die dauernde Erfüllung der Ansprüche der.gegen- wärtigen und der künftigen Bezüger von-Renten sicherzu- stellen, also zum Schutze ihres Rechtes auf die Pension. Die Renten wurden gekürzt, weil auf dem in den Statuten vorgesehenen Wege der Beitragserhöhung allein die für die bisher vorgesehenen Renten erforderlichen Mittel nicht aufgebracht werden konnten. Unter diesen besondern Umstän:den und mangels einer ausdrücklichen Zusicherung einer unveränderlichen Rente kann in einer beschränkten Herabsetzung des statutarischen Rentenbetrages ein Ver- stoss gegen verfassungsmässige Garantien nicht erblickt werden.

5. - .....