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Staatsrecht. Regelung ist der Schutz der Coiffeurgehilfen hinsichtlich ihrer Arbeitszeit. Dies geht sowohl aus den Vorgängen vor Erlass des Beschlusses (Stellungnahme der Berufsverbände, Eingabe an den Stadtrat), als auch aus diesem selbst her- vor. Der Schutz wird namentlich angestrebt, weil die Gehilfen an den Abenden länger arbeiten· müssen, als Angestellte anderer Geschäfte. Der genannte Zweck erfor- dert aber die Einheitlichkeit des freien Nachmittags nicht. Der Schutz der Arbeiter durch den freien Halbtag an einem beliebigen Wochentag ist genau gleich wirksam, wie der Schutz durch einen einheitlichen Halbtag. Die erste Lösung bedeutet aber einen viel weniger grossen Eingriff, als die zweite, weshalb hier eben der vom Bundesgericht ausge- sprochene Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Polizei- gewalt anwendbar ist. Nur wenn die Zweckbestimmung der Schaffhauser Regelung über den Schutz der Arbeiter hinausgreift und auch den Schutz der Meister selbst in sich schliesst, lassen sich sachliche Gründe für die einheitliche Gestaltung des freien Halbtages und die damit verbundene Schliessung finden. Allein ein solcher Schutz der Meister verstösst gegen Art. 31 BV. Das Bundesgericht hat allerdings stets angenommen, dass dann, wenn eine Ladenschluss- resp. Freizeitbestimmung zum Schutze der Angestellten gerecht- fertigt sei, auch die gänzliche Schliessung angeordnet wer- den dürfe, die dann gleichzeitig auch eIie Meister schützt. Es hat aber auch ausdrücklich festgestellt, dass die Gleich- behandlung von Angestellten und Meistern keineswegs als solche gerechtfertigt sei, sondern nur wegen der Erleich- terung der polizeilichen Kontrolle (BGE 49 I S. 231 und das nicht publizierte Urteil vom 23. Dezember 1938 i. S. Gonset et cons. S. 8 Erw. 3). Hier handelt es sich aber überhaupt nicht um die Frage, ob, nachdem eine Laden- schlussbestimmung zum Schutze der Angestellten als zulässig erklärt wurde, im Interesse der Kontrolle die Gleichbehandlung der Meister und damit die gänzliche Schliessung einzusetzen habe, sondern um die davon ganz I Gewaltentrennung. N° 2. verschiedene Frage, ob eine Ladenschlussbestimmung zulässig ist, auch. wenn nur der Schutz der Meister sie sachlich irgendwie rechtfertigen kann. Diese Frage ist zu verneinen. In dem vom Appellationsgericht bestätigten Urteil vom
16. April 1937 i. S. Fluck hat übrigens auch das Polizei- gericht Basel-Stadt angenommen, dass Art. 31 lit. e BV die angefochtene Massnahme nicht decke. Wenn der Stadt- rat und der Regierungsrat einwenden, dass die Verhältnisse von Ort zu Ort verschieden seien, muss ihnen entgegen- gehalten werden, dass die Auslegung des Art. 31 BV nicht verschieden sein kann. Ist aber die in Ziffer 2 des Stadtratsbeschlusses verfügte Schliessung der Coiffeurgeschäfte deshalb nicht haltbar, weil sie gegen Art. 31 BV verstösst, so sind der Entscheid des Regierungsrates vom 27. Oktober 1943 und Ziffer 2 des Beschlusses des Stadtrates von Schaffhausen vom
8. September 1943 aufzuheben. Die übrigen :minwendungen, die in der Beschwerde erhoben worden sind, werden damit gegenstandslos und können auf sich beruhen bleiben. III. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS
2. Auszug aus dem Urteil vom 3. April 1944 i. S. Bfthler- KappIer und Genossen gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Zuständigkeit des Bundesrates zur Beurteilung einer Beschwerde wegen Missachtung der derogatorischen Kraft des Bundes- rechts, wenn sie sich auf den Widerspruch kantonaler Erlasse und Verfügungen zu einem Bundesgesetze administrativen oder polizeilichen Inhalts, wie dem KUVG, stützt. OG Art. 189 H, VDG Art. 22 litt. d (Erw. 1). Gewährleistung der Gewaltentrennung durch' Zuweisung der ver- schiedenen Funktionen der . Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege an verschiedene Organe. Hängt das Schicksal
6 Staatsrecht. einer Beschwerde wegen Verletzung der Gewaltentrennung von der AQSlegung eines kantonalen Gesetzes ab, so muss sich das Bundesgericht an die von den obersten kantonalen Behörden vertretene Auslegung halten, soweit sie nicht willkürlich ist (Erw. 3). . Voraussetzungen der Verbindlichkeit der authentischen Inter- pretation eines a.llgemein verbindlichen Erlasses (Erw. I) b und 6). Competence du Conseil fMeral en matiere de recours pour violation de la force derogatoire du droit federal lorsque le recours est fonde sur la contradiction entre des prescriptions ou des deci- sions cantonales et une loi fMerale administrative ou de police, teIle que la LAMA par exemple. Art. 189 II OJ et 22lit. d JAD (consid. 1). Garantie de la separatim de8 pouvoirs par .l'attribution des fonc- ti?~ legislative, administra~ive et judiciaire 8. des organes dlstmcts. Lorsque le sort d un recours pour violation de 180 separation des pouvoirs depend de l'interpretation d'une loi cantonale, le Tribunal fMeral est He par l'interpretation qu'en ont donnee les autoritea cantonales superieures pour autant qu'elle n'est pas arbitraire (consid. 3). ' Condition que doit remplir, pour ~tre obligatoire, l'interpretation authentique d'une prescription de porMa generale (consid. 5 b et 6). Co~petenza deI Consiglio federale in materia di ricorso per viola- z~one della form derogatoria dei diritto federale, quando il rIcorso e.basato sulla contraddiziQne tra prescrizioni 0 decisioni cantonaH e \lIla legge federale amministrativa. 0 di polizia, qual~ la LAMI. Art. 189 II OGF e 22 lett. d GAD (consid. 1). GBranZla della separazione dei poren mediante l'attribuzione delle ~~o~i le~s~tiva" em:ninistrativa e giudiziaria ad organi dlstmtl. Se 1 esIto d un rlCorso per violazione della separazione ~ei J?Oteri dipende dall'~terpretazione d'una legge cantonale. 11 TrIbunale federale e vmcolato dall'interpretazione data da.lle autorita .can~onaIi in quanta non sia arbitraria (consid. 3). Presuppo.stl cU! devt; sod~isfare, per essere obbligatoria, l'inter- pretazlOne autentlCa d una prescrizione di portata generale (consid. 5 b e 6). . Vier Mitglieder der Öffentlichen Krankenkasse des Kantons Basel-Stadt haben beim Bundesgericht· staats- rechtliche Beschwerde erhoben gegen eine Verordnung des Regierungsrats dieses Kantons, wodurch die Beiträge der Kassenmitglieder an die Betriebskosten der Kasse näher bestimmt wurden. Zu einer der angefochtenen Bestimmungen der Verord- nung hatte der Regierungsrat nachträglich einen Beschluss gefasst, der den Sinn der Bestimmung « authentisch inter- pretieren)) sollte. Gewaltentrennung. N° 2. 7 Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Ver- ordnung in diesem Punkte sowohl nach der ursprünglichen Fassung als mit dem ihr durch die authentische Interpre- tation gegebenen Sinne gegen das kantonale Gesetz über die Öffentliche K~nkenkasse verstosse und deshalb den Grundsatz der. Gew~ltentrennung verletze. Ausserdem wurde die verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Verbind- lichkeit der authentischen Interpretation noch aus anderen Gründen bestritten. In der ursprünglichen Fassung wider- spreche die fragliche Vorschrift der Verordnung auch dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversich~rung (KUVG). Eine von einem Interpellanten beantragte moti- vierte Tagesordnung, wonach die streitigen Verordnungs- bestimmungen hätten missbilligt und der Regierungsrat eingeladen werden sollen sie abzuändern, war vom Grossen Rat mit Mehrheit abgelehnt worden. § 42 der Verfassung von Basel-Stadt lautet: « Ein a.us sieben Mitgliedern bestehender Regierungsrat ist mit der Vollziehung und Handhabung der Gesetze ..... beauftragt und erlässt die hierzu erforderlichen Verordnungen und Beschlüsse. Diese dürfen jedoch niemals mit den bestehenden Gesetzen im Widerspruch stehen. » .A 'U8 den Erwägungen:
1. - Nach feststehender Prl)xis hat der Bundesrat. auf Grund von Art. 189 II OG, Art. 22 litt. d VDG auch die Rüge der Missachtung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts zu beurteilen, wenn sie sich auf den Wider- spruch kantonaler Erlasse und Verfügungen zu einem Bundesgesetze administrativen oder polizeilichen Inhalts stützt (BGE 52 I S. 159 E. 1 mit Zitaten). Zu diesen Gesetzen gehört das KUVG. Der Bundesrat ist denn auch mit dem Bundesgericht darüber einig, dass er infolgedessen über die geltend gemachte Verletzung des genannten Gesetzes auch aus jenem GesichtspUJlkte allein zu erkennen habe. . . . . . .
3. - Die Verfassung von Basel-Stadt spricht im Gegen- satz zu manchen anderen den Grundsatz der Gewalten-
8 Staatsrecht. trennung nicht allgemein ausdrücklich aus. Trotzdem m~s er auch für sie dadurch als anerkannt und gewährleistet gelten, dass die Verfassungsurkunde (§§ 30, 39, 42, 49) die v~rschiedenen Funktionen der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege verschiedenen Organen zuweist (BGE 52 I S. 160 E. 3). § 42 KV spricht lediglich eine daraus sich ergebende Folgerung, die Bindung des Regierungsrats an die bestehenden Gesetze bei Ausübung der Verordnungs- gewalt, noch besonders aus. Hängt die Entscheidung darüber, ob der Regierungsrat durch einen Erlass die ihm zustehende Verordnungsbefug- nis überschritten und in das Gebiet der Gesetzgebung ein- gegriffen habe, von der Auslegung eines kantonalen Ge- setzes ab, so kann das Bundesgericht diese, wie die Anwen- dung und Auslegung einfachen kantonalen Gesetzesrechts überhaupt, nur im beschränkten Rahmen von Art. 4 BV überprüfen. Es muss eine Auslegung, die nach seiner Ansicht unrichtig, aber i~merhin vertretbar und nicht will- kürlich ist, auch dann hinnehmen, wenn sie für das S~hick sal der Beschwerde wegen Verletzung der Gewaltentren- nung präjudiziell ist (BGE 48 I S. 560; 55 I S. 162 E. 2, und gegenüber dem. Vorbehalt in 60 I S. 205 die nicht veröffentlichten Urteile vom 16. September 1938 i. S. BachtIer E. 4 S. 18, vom. 19. Mai 1939 i. S. Seiler E. 2, vom 12. Oktober 1942 i. S. Einwohnergemeinde Biberstein E. 2, vom 19. Februar 1943 i. S. Gertsch E. 2). ............ .. , ...... ...... .
5. - Die zu überprüfenden Vorschriften der Verord- nung (§§ 15 litt. a, 16) werden mit Recht angefochten, und zwar sowohl nach der ursprünglichen Fassung des Erlasses als nach der ihm nachträglich vom Regierungsrat gegebenen authentischen Interpretation.
a) ....................... .
b) Als Behörde, welche die angefochtene Verordnung erlassen hat, kann der Regierungsrat sie grundsätzlich auch authentisch interpretieren (BGE 41 I S. 13 E. I). Die Verbindlichkeit eines solchen Beschlusses kann nicht mit Gewaltentrennung. N0 2. 9 der Begründung bestritten werden, dass er den interpre- t · rten Erlass in Wahrheit nicht auslege, sondern abändere. 16 S' Die authentische Interpretation ist Rechtssetzung. le schöpft ihre Kraft nicht aus der inneren Wahrheit, sondern aus der formellen Autorität, die ihr als einem Akte der rechtssetzenden Gewalt zukommt. Daher ist sie, sobald sie von der dafür zuständigen Behörde in verfassungsmässiger Form vorgenommen wird, schlechthin verbindlich, gleich- gültig ob sie den Inhalt des erläuterten Rechtssatzes richtig feststellt oder nicht (ebenda S. 14 E. 2). Als Akt der Rechtssetzung kann sie andererseits nur auf dem für diese vorgeschriebenen 'Vege vorgenommen werden (BGE 33 I S. 631). Dazu gehört auch bei einer Verordnung die öffentliche Bekanntmachung in dem dafür bestimmten. Organ. Solange sie für den Interpretations- beschluss vom 12. Dezember 1941 nicht erfolgt ist, kann der Beschluss den Rekurrenten schon aus diesem Grunde nicht entgegengehalten werden. Auch mit dem so ergänzten Inhalt verstossen zudem die §§ 15 litt. a und 16 der angefochtenen Verordnung vom
14. November 1941 offensichtlich gegen das Gesetz über die Öffentliche Krankenkasse.
6. --r- Ob der Grosse Rat bei Ablehnung der ihm in der Sitzung vom 20. November 1941 unterbreiteten Ta~esord nung von der nämlichen Auslegung des Gesetzes über die Öffentliche Krankenkasse ausgegangen sei wie heute der Regie~ngsrat, ist unerheblich, wenn diese Auslegung, wie dargelegt, mit dem wirklichen Sinn des Gesetzes unverein- bar ist. Als authentische tnterpretation des Gesetzes kann dieser Beschluss des Grossen Rates schon deshalb nicht gelten, weil es an der hiezu erforderlichen Form fehlt, der Feststellung, dass eine Gesetzesvorschrift in einem be- stimmten Sinne zu verstehen sei. In einem Kanton mit fakultativem Gesetzesreferendum wie Basel-Stadt kann zudem auch die authentische Interpretation von Gesetzen nur durch einen dem Referendum unterstellten Akt erfol-
10 Staatsrecht. gen, sofern nicht die :Verfassung sie durch eine besondere Bestimmung in die abschliessende Zuständigkeit· des Grossen Rates stellt (BGE 16 S. 674 E. 2; 33 I S. 630 E. 3). ................ Demnach erkennt das Bundesgericht: . Die Besohwerde wird dahin gutgeheissen, dass die § § 15 ht. a und 16 der angefoohtenen Verordnung betreffend die Versicherungsprämien und die Kostenbeiträge der Öffent- liohen Krankenkasse vom 14. Nove:Qlber 1941 aufgehoben werden. .................. .. .. .. .. .. ~ .. . IV. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETE
3. Auszug aus dem Urteil vom 6. März 1944 i. S. Eicher gegen Bernfsche Lehrcrversicherungskasse und Regierungsrat des Kantons Bern.
1. Die ~tatuten ei1;er staatlichen Pensionakasse unterliegen, als Ausführungsbest~mungen zu der gesetzlichen Pensionierungs< ordnung, .den Veranderungen, denen die Gesetzgebung unter- worfen WIrd.
2. per Anspruch ?es pensionierten Beamten auf Ausrichtung der l~ Rentenschem verurkundeten Pension kann den Charakter emes wohlerworbenen, gegen Änderungen durch die spätere G~etzge~ung geschützten Rechtes haben.
3. ~16 PenslO~en d~r Bernis<:hen Lehrerversicherungskasse sind ~cht ~ab~nderhch, soweIt nicht im einzelnen Falle Unab- anderhchkert besonders zugesichert ist.
1. Les statut~ d'~~ caiss,e de p~nsions de I.'Etat sont soumis, en tant . que ?lsposltlOns d executlOn de la 101 sur les pensions au,x modliicatIOns de la loi. '
2. 1:e droit du .fonctionnaire pensionne a la somme fixee dans le tltre de penSIOn peut avoir le caractere d'un droit acquis garanti contre d~s modlfi<;ations legislatives. . .
3. Les pensl(~ns servles par 180 Caisse bernoise d'assurance des fonctlO.nnaIre~ ne sont pas immuables, si leur invariabilite n'est garanhe specnalement dans un cas particulier. " I i' n Eigentumsgarantie. N° 3. 11
1. Gli statuti d'una cassa. di pensioni statale sono soggetti, in quanto disposizioni d'esecuzione deUa legge sulle pensioni, aUe modifiche delIa legge.
2. TI diritto dei funzionario pensionato alla somma stabiIita nel titolo di pensione puo avere il carattere d'un diritto acquisito protetto contro modifiche legislative.
3. La pensioni corrisposte dalla Cassa. bernese d'assicurazione dei maestri di scuola non spno immutabiIi, a meno che quest'immu- tabiIita. sia specialmente garantita nel caso singolo. A. - I. § 49 des bernischen Gesetzes über den Primar- unterricht im Kanton Bern, vom 6. Mai 1894, sah vor, dass der Staat Primarlehrer, welche infolge der Abnahme ihrer physischen oder geistigen Kräfte nioht mehr genügen, in den Ruhestand versetzen kann mit einem Leibgedinge, dessen Betrag im Rahmen von Fr. 280.- bis 400.- naoh der Zahl der Dienstjahre bestimmt wird. Sodann ordnete er an: «Der Grosse Rat kann durch Dekret die Pensionierung der Lehrerschaft nach dem Grundsatz der obligatorischen Versicherung und unter finanzieller Beteiligung der Lehrer selbst einführen, sofern der vom Staate hiefür zu leistende Beitrag die Auslagen für die hievor bestimmte Pensionierung nicht übersteigt 11 (Abs. 2). Naoh § 50 konnte der Regierungsrat den Beitritt zur bernisohen Lehrerkasse für die Primarlehrer obligatorisoh erklären und auch auf die Lehrer an Mittelschulen, Semi- narlen oder andern staatliohen Sohulanstalten (ausgenom- men Hochschullehrer) ausdehnen unter der Voraus- setzung, dass die Kasse zweckentsprechend organisiert wird und die Statuten dem Regierungsrat zur Genehmigung unterl?reitet werden. Durch Dekret des Grossen Rates des Kantons Bern vom
30. Dezember 1903 wurde die bernischeLehrerkasse ver- halten, sich in eine Versicherungskasse für die Lehrerschaft der Primarschulen des Kantons Bern umzuwandeln. Der Kasse wurde Rechtspersönlichkeit zuerkannt (Art. 1). Der Beitritt wurde für die am 1. Januar 1904 im Schuldienst stehenden Primarlehrer und -Lehrerinnen, die das 43. Al- tersjahr noch nioht angetreten hatten, obligatorisch erklärt und den nicht unter das Obligatorium fallenden Mitgliedern der bernischen Lehrerschaft gegen Entrichtung einer ver-