opencaselaw.ch

78_I_375

BGE 78 I 375

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

374

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

4. -

Im höheren Lehramt ist wie in anderen wissen-

schaftlichen Berufen die Benützung der Fachliteratur

unerlässlich. Für die wichtigeren Bücher, die er immer

wieder braucht, kann der Wissenschafter nicht auf die

Benützung der Bibliotheken angewiesen werden; er muss

sie stets zur Hand haben und daher selbst anschaffen.

Die Ausgaben dafür sind abzugsfähige Gewinnungskosten.

In einem (auch für den Militärpflichtersatz geltenden)

K.reisschreiben vom 29. September 1952 betreffend Berufs-

auslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit (Archiv für

schweiz. Abgaberecht 21, 138) empfiehlt die eidg. Steuer-

verwaltung, bei gewissen Berufsarten einen pauschalen

Abzug für Anschaffung von Fachliteratur zu gewähren,

und bezeichnet für Mittelschullehrer einen Betrag von

Fr. 200.- als angemessen. Sie beantragt, auch im vor-

liegenden Falle auf diesen Betrag zu gehen. Indessen

macht der Beschwerdeführer unter diesem Titel nur einen

Abzug von Fr. 100.- geltend. In der Beschwerde an

den Kleinen Rat hat er allerdings erklärt, er könnte für

1951 einen höheren Betrag ausweisen; er hat dies aber

nicht getan und nicht einmal einen solchen Betrag

genannt, sondern auch dort nur Fr. 100.- eingesetzt. In

diesem Punkte ist deshalb ein Abzug von Fr. 100.- zu

gewähren.

5. -

Das Bundesgericht anerkennt heute Fahrauslagen

regelmässig schon dann als abzugsfähige Gewinnungs-

kosten, wenn sie infolge der Entfernung zwischen Woh-

nung und Arbeitsstätte tatsächlich entstanden sind, ohne

zu prüfen, ob dem Steuerpflichtigen das Wohnen in der

Nähe des Arbeitsplatzes möglich oder zuzumuten wäre;

eine Ausnahme wird gemacht, wenn die Entfernung nicht

beachtenswert, d. h. so gering ist, dass dem Pflichtigen

zugemutet werden darf, zu Fuss zur Arbeit zu gehen

(BGE 78 I 366; vgl. das erwähnte Kreisschreiben).

Nach Angabe des Beschwerdeführers beträgt die Ent-

fernung von seiner Wohnung zur Schule 1 %-2 km.

Trifft dies zu, so drängt sich die Benützung des vorhan-

\Vasserrecht. N0 56.

375

denen Autobus auf und sind die Auslagen dafür als

Gewinnungskosten anzuerkennen. Das Argument des Klei-

nen Rates, es sei Sache des Beschwerdeführers, diese Auf-

wendungen durch Wahl einer geeigneten Wohnung zu

vermeiden, geht nach dem Ausgeführten fehl; übrigens

erklärt der Beschwerdeführer, er habe, als er nach Davos

kam, keine näher bei der Schule gelegene Wohnung finden

können. Die kantonale Behörde wird darüber befinden

ob auch unter diesem Titel ein Abzug gewährt werde~

kann. Sie wird zu diesem Zwecke zu prüfen haben, ob die

Angaben des Beschwerdeführers über die Länge des

Weges zur Schule und über die Höhe der im Jahre 1951

für die Fahrt dahin gemachten Aufwendungen richtig

seien.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die

Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen

an die Vorinstanz zurückgewiesen.

11. WASSERRECHT

FORCES HYDRAULIQUES

56. Auszug ans dem Urteil vom 31. Oktober 1952 i. S. Aktien-

gesellschaft J. Durrer gegen Kanton ObwaIden.

1. Zuständigkeit des Bundesgerichts als vereinbarter einziger

Instanz

-

für Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen und der Ver-

leihungsbehörde über die aus dem (bestehenden) Verlei-

hungsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten.

-

iUr Anstände betreffend die Begründung eines neuen Ver-

leihungsverhältnisses ?

Art. 71 WRG, Art. 112 OG. (Erw. I, 1-3.)

2. ~r~ilung. oder ~rweiterung einer Konzession durch lang_

JährJge stlllschweJgende Duldung der Nutzung einer über das

ausdrücklich bewilligte Quantum hinausgehenden Wasser-

menge ? (Erw. H, 2.)

376

Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

3_ Darf eine Fabrikunternehmung auf Grund einer Konzession,

welche ihr unentgeltlich «für den Fabrikbetrieb » erteilt wor-

den ist, in Ausnützung der seitherigen Entwicklung der Tech-

nik, mittels. Parallelschaltung, einem Elektrizitätswerk über-

schüssigen Strom im Austausch gegen Aushilfsstrom abgeben ?

Auslegung der Konzession. (Erw. II, 3.)

1. Compelence du Tribunal fMeral lorsqu'il se prononce en ins-

tance unique, comme juge elu par les parties,

-

Sur un litige entre le concessionnaire et l'autorite conce-

dante, litige portant sur les droits et devoirs issus d'une

concession preexistante;

-

Sur un litige relatif a l'etablissement d'une nouvelle con-

cession?

Art. 71 LUFH, art. 112 OJ (consid. I, 1-3).

2. Creation ou extension d'une concession du fait que le concedant

a tolare tacitement pendant de nombreuses annees l'utilisation

d'une quantiM d'eau depassant la quantite expressement con-

cedee ? (consid. II, 2).

3. Une entreprise industrielle est-elle autorisee, lorsqu'elle est

au benefice d'une concession gratuite « pour l'exploitation da

sa fabrique », a cMer a une usine eIectrique, par le moyen d'un

couplage parallele, du courant superfiu contre du courant

d'appoint en utilisant des progr8s techniques reaIises poste-

rieurement a la concession ? Interpretation de la concession

(consid. II, 3).

1. Competenza deI Tribunale federale quando decide, dietro

pattuizione, come istanza unica

-

una contestazione tra il concessionario e l'autorita conce-

dente relativa ai diritti e agli obblighi derivanti da una

concessione gia esistente;

-

una contestazione relativa ad una nuova concessione?

Art. 71 LUFI, art. 112 OG (consid. I, 1-3).

2. Nuova concessione 0 estensione di una concessione gia esistente

quando il concedente ha tollerato durante numerosi anni l'uti-

lizzazione di una quantita d'acqua superiore a quella espressa-

mente prevista ? (consid. II, 2).

3. Un'azienda industriale, al beneficio di una concessione gratuita

«per I'esercizio della fabbrica ", e autorizzata a cedere ad

un'officina. elettrica, mediante collegament€l in circuiti paralleli,

la. corrente superfiua in cambio di corrente ausiliaria, utiliz-

zando a quest'uopo i progressi tecnici realizzati posteriormente

alla. concessione ? Interpretazione della concessione (consid. II,

3).

A. -

Am 22. Februar 1868 erteilte der Landrat von

Obwalden den Herren Bucher und Durrer in Kerns « für

die Errichtung einer Parketteriefabrik auf der Gige» bei

Sarnen eine Konzession zum Bezuge von Wasser aus der

Sarneraa und Melchaa. Damals floss die Melchaa unterhalb

Sarnen, oberhalb der Fassung für den Fabrikkanal, in

die Sarneraa. Der vereinigte Flusslauf wird in der Kon-

zessionsurkunde bald als Aa, bald als Melchaa und bald

Wasaerrecht. No 56.

377

als Aa-Melchaa bezeichnet. Zur Zeit, als die Konzession

erteilt wurde, war die Korrektion, durch welche die

Melchaa oberhalb Sarnen in den Sarnersee geleitet und

die aus diesem abfliessende Sarneraa kanalisiert werden

sollte, bereits in Aussicht genommen. Aus der Konzessions-

urkunde sind neben dem Umstand, dass sie weder eine

Befristung noch eine Gebühr vorsieht, folgende Bestim-

mungen hervorzuheben:

V. Verpfli.chtung der Konzessionäre, bei der AusIUhrung der

FlusskorrektlOn den Anschluss am neuen Kanal auf ihre eigenen

Kosten zu suchen, gegen die Flussverlegung keinerlei Einsprache

zu erheben oder Entschädigung dafür zu fordern und sich an den

Kosten der Korrektion verhältnismässig zu beteiligen.

VI. «Es dürfen bei Auffassung des Wassers im Melchaabett

keinerlei Schwellenwerke irgend welcher Art eingelegt und dadurch

Stauungen des Wassers verursacht oder überhaupt die Breite des

Melchaabettes sonstwie verengt werden.})

VII. 1. «Das für den Fabrikbetrieb aus der Aa-Melchaa. zu

beziehende Wasserquantum darf 50 Kubikfuss (= 1,35 m 3) per

Sekunde nicht übersteigen.»

Im Januar 1870 stellte auf Anzeige hin eine Delegation

des Regierungsrates fest, dass Bucher und Durrer, um

durch Stauung eine Erhöhung des Wasserzuflusses in den

Fabrikkanal zu bewirken, eine Art Schwelle im Aabett

angelegt hatten; die Vorrichtung wurde auf Verlangen

der Behörde wieder entfernt. Im Jahre 1880 wurde die

vorgesehene Korrektion der Melchaa und Sarneraa durch-

geführt. Bucher und Durrer schlossen ihren Kanal an das

neue Bett der Sarneraa an und brachten in diesem eine

Schwelle an, wodurch der Wasserzufluss bis zum Doppelten

der in der Konzession genannten Höchstmenge gesteigert

wurde. In einem Prozesse betreffend ihren Anteil an den

Kosten der Korrektion wurde diese Tatsache im Urteil

der Rekursinstanz vom 7. April 1884 festgestellt, eine

Berücksichtigung des dadurch bewirkten Mehrwertes der

Wasserkraft aber abgelehnt, weil die urteilende Behörde

an die Beschränkung der Bezugsberechtigung in der

Konzession gebunden sei. In den Jahren 1885-1888 stellte

der Regierungsrat wiederholt die Übernutzung fest, verbot

sie zum Teil unter Strafandrohung und forderte Bucher

und Durrer zur Beseitigung der Schwelle auf; im Juni

378

Verwaltungs- und Disziplinarrecht_

1885 liess er durch den Kantonsingenieur den Wasserzu-

Huss herabsetzen. Ein Gesuch der Konzessionäre um

Erweiterung d.er Konzession auf die doppelte Wasser-

menge scheiterte an ihrem Anspruch aufUnentgeltlichkeit.

Zweimal befasste sich der Kantonsrat mit der Sache; er

billigte a.usdrücklich die Haltung des Regierungsrates.

Die « Wasserrechtskonzession an der Sarneraa gemäss

Akt vom 22. Februar 1868)) wurde im Grundbuch beim

Grundstück der Parketteriefabrik unter « Dienstbarkeiten

und Grundlasten)) als Recht eingetragen. Grundstück und

Fabrik gingen im Jahre 1895 von Bucher und Durrer auf

JosefDurrer und im Jahre 1908 von diesem auf die Aktien-

gesellschaft Parketterie und Baugeschäft J. Durrer (im

folgenden: A. G. Durrer) über.

Im Jahre 1911 baute die Fabrik anstelle der bisherigen

Wasserräder eine Francis-Turbine mit einem Schluckver-

mögen von 3 m3/sec. ein. Im Jahre 1939 elektrifizierte

sie ihre Anlage durch Einbau eines Generators. Gleich-

zeitig trat sie in ein Vertragsverhältnis mit dem Gemeinde-

Elektrizitätswerk Kerns, wonach sie ihm die überschüs-

sige Energie lieferte und umgekehrt von ihm Aushilfs-

und Spitzenenergie bezog. Im Jahre 1941 ersetzte sie die

alte Turbine durch eine rasch laufende Kaplan-Turbine

für eine Wassermenge von rund 3,5 m3/sec.

Die kantonalen Behörden unternahmen wiederholt An-

läufe, um die Konzession von 1868 den bestehenden Ver-

hältnissen anzupassen. So stellte die Standeskanzlei im

Jahre 1933 der A. G. Durrer den Text für eine neue Kon-

zession zu. Es folgten weitere Schritte in der gleichen

Richtung, doch hatten sie so wenig wie jener Erfolg. Im

Jahre 1941 erinnerte der Kantonsingenieur die A. G.

Durrer daran, dass die Konzession von 1868 ein Wasser-

recht nur für ihren eigenen Betrieb vorsehe. Mit Beschluss

vom 10. September 1948 verlangte der Regierungsrat von

der A. G. Durrer für die seit 1939 über das konzessions-

gemässe Quantum hinaus genutzte Wassermenge die

Nachzahlung von Wasserzinsen und forderte sie auf, um

eine Nachtragskonzession einzukommen. Die A. G. Durrer

Wasserrecht. N° 56.

379

stellte im Jahre 1949 ein Gesuch um Erteilung einer

zusätzlichen Konzession, doch kam eine Einigung darüber

nicht zustande.

B. -

Am 15. Januar 1951 hat die A. G. Durrer ge-

stützt auf Art. 42 OG gegen den Kanton Obwalden Klage

eingereicht mit den Rechtsbegehren :

«1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Klägerin ein zeit·

lieh unbeschränktes und unentgeltliches Recht zusteht, über die

in der Wasserrechtskonzession vom 22. Februar 1868 zugebilligte

Wassermenge von 50 Kubikfuss hinaus weitere 1,3 m 3 Wasser

-der Sarneraa zu nutzen.

2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Klägerin berechtigt

ist, elektrische Energie an Dritte abzugeben.

3. Eventuell, es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte

verpflichtet ist, der Klägerin die obgenannten Rechte zu verleihen,

unter den vom Bundesgericht auf Grund des eidgenössischen und

.kantonalen Wasserrechtsgesetzes festzusetzenden Bedingungen.))

C. -

Der Kanton Obwalden beantragt, jedenfalls auf

das Klagebegehren 3 mangels Zuständigkeit nicht einzu-

treten und im übrigen die Klage abzuweisen.

D. -

Das Gericht hat ein Gutachten eingeholt über

-die Frage : « Bedeutet die Stromabgabe an das Elektri-

zitätswerk Kerns gemäss dem Vertrage vom 7. Januar

1939/10. April 1941 und begrenzt auf die aus der konzes-

sionsgemässen Wassermenge von 1,35 m3/sec. gewonnene

und nicht in der Fabrik selbst verwendete elektrische

Energie für die Parketteriefabrik eine technische und

wirtschaftliche Notwendigkeit 1 » Der beauftragte Sach-

verständige, Dr. ing. E. Steiner, Vizepräsident des Schwei-

zerischen Energiekonsumentenverbandes, bejaht die Frage

in seinem Bericht vom 25. April 1952. -

Das Bundesgericht ist auf das Klagebegehren 3 nicht

eingetreten und hat die Klagebegehren 1 und 2 abgewiesen

in Erwägung :

1. Zuständigkeit.

Soweit die Parteien die Zuständigkeit des Bundesgerichts

anerkennen, erklären sie die Streitigkeit als zivilrechtliche

im Sinne des Art. 42 OG. Massgebend ist jedoch nicht

380

Verwaltungs- und Disziplinarrecht_

die Form oder Bezeichnung, welche die Parteien den

Rechtsbegehren geben, sondern die Natur der streitigen

Anspruche. panach ist die Zuständigkeit des Bundes-

gerichts für die einzelnen Klagebegehren zu prüfen, und

zwar von Amtes wegen, auch in denjenigen Punkten,wo

sie vom Beklagten anerkannt wird (BGE 41 11 159, 62

11 294; Art. 3 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG).

1. -

Das Klagebegehren 1 betrifft, wie die Klägerin

selbst ausführt, Bestand und Umfang der Rechte, die ihr

bezüglich der Nutzung der Wasserkraft an der Sarneraa

zustehen. Die Parteien stimmen darin überein, dass nicht

etwa ein privates, sondern ein auf Verleihung durch die

zuständige kantonale Behörde beruhendes öffentlich-recht-

liches Nutzungsrecht in Frage steht. Freilich stellt die

Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffes der zivil-

rechtlichen Streitigkeit im Sinne des Art. 42 OG (Art. 48,

aOG) auf die frühere Auffassung über die Abgrenzung

des privaten vom öffentlichen Rechte ab, wie sie galt, als

für einen bestimmten Kreis von Anständen, für den

dies als besonders geboten erachtet wurde, die Zuständig-

keit des Bundesgerichts als einer besondere Garantien der

Unbefangenheit bietenden Instanz vorgesehen wurde (Art.

101 BV von 1848, Art. llO BV von 1874); demnach

fallen unter Art. 42 OG auch manche Anstände, die nach

heutiger Lehre dem öffentlichen Rechte angehören, z. B.

solche über gewisse Anspruche, namentlich auf Schaden-

ersatz, gegen den Staat aus von ihm erteilten Konzessionen

(BGE 49 II 414, 6211 294, 6311 49 E. 2, 7811 26 E. 1).

Aber Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen und der

Verleihungsbehörde über die aus einer Wasserrechtskon-

zession entspringenden Rechte und Pflichten können auf

jeden Fall seit dem 1. Januar 1918, an welchem das

Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte

(WRG) in Kraft getreten ist, nicht mehr als zivilrechtliehe

im Sinne des Art. 42 OG gelten; denn nach Art. 71 WRG

entscheidet über sie (in zweiter oder einziger Instanz)

das Bundesgericht als Staatsgerichtshof bzw., seit Ein-

Waeeerrecht. N0 56.

381

führung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bunde, als

Verwaltungsgericht (BGE 65 I 297,313; 77 1170). Damit

ist einerseits der öffentlich-rechtliche Charakter dieser

Anstände eindeutig festgestellt und anderseits die von

Art. llO BV angestrebte Garantie gegeben. Die von der

Klägerin zitierten Urteile des Bundesgerichts (BGE 39

II 451,4111 159, 4311 721, 63 11 50; Entscheid vom 31.

Januar 1941 i. S. Schuhfabrik A. G. Buochs, nicht ver-

öffentlicht) betreffen zum Teil die Zeit vor dem Inkraft-

treten des WRG; zum Teil haben sie private Nutzungs-

rechte oder einen Schadenersatzanspruch zum Gegenstand.

Im zweiten dieser Urteile (S. 163) wird übrigens jene

historische Auslegung nur für so lange als massgebend

bezeichnet, als nicht im ganzen Gebiete der Eidgenossen-

schaft für die Entscheidung verwaltungsrechtlicher Strei-

tigkeiten eine unabhängige Instanz bestehe; eine solche

ist nun gerade für Streitigkeiten aus Wasserrechtskonzes-

sionen durch Art. 71 WRG eingesetzt worden.

Hier behauptet die Klägerin und bestreitet der Beklagte,

dass das jener durch die Konzession von 1868 verliehene

Recht auf Nutzung von 50 Kubikfuss Wasser in der

Sekunde durch (ausdrückliche oder stillschweigende) Zu-

stimmung der Behörden auf eine weselltlich grössere

Wassermenge erweitert worden sei. Dieser Streit, welcher

Gegenstand des Klagebegehrens I ist, geht also um den

Umfang des verliehenen Wasserrechts, betrifft die aus

dem Verleihungsverhältnis entspringenden Rechte und

f'ällt somit unter Art. 71 WRG. Wenn die Klägerin aus

dem behaupteten Verhalten der Behörden nicht eine

Erweiterung des ursprünglichen, sondern die Einräumung

eines neuen, zusätzlichen Rechts ableiten will, so hängt

die Frage nach dessen Bestehen mit derjenigen nach

Inhalt und Umfang der Konzession untrennbar zusammen,

muss als Vorfrage dazu entschieden werden, weshalb die

Zuständigkeit gemäss Art. 71 WRG dafür ebenfalls

gegeben ist (BGE 77 I 171 E. 2).

Aus dem Wortlaut von Art. 71 Aba. 1 WRG könnte

382

Verwaltungs· und Disziplinarrecht-

geschlossen werden, dass über das Klagebegehren 1 in

erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde

und erst in zweiter Instanz das Bundesgericht zu entschei-

den hätte, weil weder dieses Gesetz noch die Konzession

etwas anderes bestimmt. Aber das Bundesgericht beurteilt

Streitigkeiten, welche nach wörtlicher Auslegung jenes

Absatzes bei Fehlen einer abweichenden Regelung in der

Konzession zunächst vom kantonalen Richter zu entschei-

den wären, auch dann als einzige Instanz, wenn die

beklagte Partei auf die bei ihm angehobene Klage sich

seiner Gerichtsbarkeit (ausdrücklich oder stillschweigend)

unterwirft, wie es, unter Hinweis auf Art. 52 Ziff. 1 aOG

(vgl. nun Art. 112 OG), wiederholt entschieden hat (BGE

48 I 211 E. 7, 49 I 573, 57 I 333; vgl. auch 65 I 297).

An dieser Rechtsprechung, welche dem Sinn der gesetzli-

chen Ordnung entspricht, ist festzuhalten.

Die Haltung, welche hier der Beklagte in der Zuständig·

keitsfrage bezüglich des Klagebegehrens 1 einnimmt,

kommt einer ausdrücklichen Anerkennung nahe, . stellt

mindestens eine Einlassung dar. Wäre ausserdem, wie

aus Art. 112 OG abgeleitet werden könnte, ein Mindest-

streitwert von Fr. 10,000.- erforderlich, so wäre auch

diese Voraussetzung erfüllt; denn nach den Vorbringen

der Parteien steht ausser Zweifel, dass das im Klagebe-

gehren 1 beanspruchte Recht auf Mehrnutzung mehr als

diesen Betrag wert ist. Dieses Begehren ist daher zur

Beurteilung im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess

nach Art. 110 ff. OG entgegenzunehmen.

2. -

Das Klagebegehren 2 geht auf Feststellung, dass

die Klägerin berechtigt sei, elektrische Energie an Dritte

abzugeben. Gemeint ist offenbar die Energie, welche die

Klägerin aus dem der Sarneraa entnommenen Wasser

gewinnt, und zwar nicht nur im Umfang der streitigen

Mehrnutzung, sondern auch der an sich anerkannten

Nutzung gemäss der Konzession von 1868; denn der

Beklagte bestreitet der Klägerin das Recht zur Abgabe

der durch Nutzung der Sameraa gewonnenen Energie an

Wasserrecht. N0 56.

383

Dritte überhaupt. Auch dieser Streitpunkt betrifft Inhalt

und Umfang des verliehenen Wasserrechts. Der Beklagte

nimmt hier in der Zuständigkeitsfrage die gleiche Haltung

ein wie bezüglich des Klagebegehrens 1. Käme es auf

den Streitwert an, so wären nach einem allgemeinen

Grundsatz, wie er in Art. 47 Abs. 1 OG für das Berufungs-

verfahren ausgesprochen ist, die in den beiden ersten

Klagebegehren geltend gemachten Ansprüche zusammen-

zurechnen. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts ist daher

auch für das Klagebegehren 2 auf Grund von Art. 71

Abs. 1 WRG in Verbindung mit Art. 112 OG zu bejahen.

3. -

Mit dem Begehren 3 verlangt die Klägerin für

den Fall, dass das Bestehen der mit den Begehren 1 und

2 beanspruchten Rechte verneint wird, es sei festzustellen,

dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr diese Rechte zu

verleihen. Hier geht es nicht um eine bereits bestehende,

sondern um eine erst noch zu erteilende Konzession. Mei-

nungsverschiedenheiten darüber, ob Anspruch auf eine

Wasserrechtsverleihung bestehe, sind aber, auch unter

dem Gesichtspunkte von Art. 48 aOG und Art. 42 OG,

stets als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten behandelt

worden (BGE 41 II 160, 63 II 50; nicht veröffentlichte

Urteile vom 31. Januar 1941 i. S. Schuhfabrik A. G.

Buochs, E. I 2, und vom 25. Juni 1943 i. S. Steinindustrie

Rozloch A. G., E. III 4 b). Auch Art. 71 WRG ist nicht

anwendbar, da er sich nur auf Anstände über schon

bestehende Verleihungsverhältnisse bezieht. In Betracht

käme allenfalls Art. 112 OG, wenn anzunehmen wäre,

man habe es mit einer « Streitigkeit verwaltungsrechtlicher

Natur» zu tun, und wenn ausserdem das Bundesgericht

von beiden Parteien angerufen wäre. Es fehlt jedoch auf

jeden Fall die letztgenannte Voraussetzung; denn der

Beklagte hat die Zuständigkeit des Bundesgerichts für

die Beurteilung des Klagebegehrens 3 ausdrücklich be·

stritten und dazu nur unter diesem Vorbehalt Stellung

genommen. Auf dieses Begehren kann deshalb mangels

Zuständigkeit nicht eingetreten werden.

384

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

II . Materielle Beurteilung

1. -

Die A. G. Durrer ist zur Klage als Rechtsnach-

folgerin der ursprünglichen Konzessionäre Bucher und

Durrer legitimiert. Der Beklagte bestreitet nicht, dass

das diesen verliehene Wasserrecht über Josef Durrer auf

die Klägerin übergegangen ist; er hält ihr nur entgegen,

jene hätten nicht mehr Rechte auf Josef Durrer und die

A. G. übertragen können, als sie selbst besessen hätten.

Gerade der Umfang des Wasserrechtes, das schon Bucher

und Durrer besassen, ist Gegenstand der Rechtsbegehren,

für welche die Zuständigkeit des Bundesgerichts bejaht

wird.

2. -

Durch die Konzession von 1868 wurde den Rechts-

vorgängern der Klägerin ein zeitlich unbeschränktes und

unentgeltliches Recht zum Bezug von 1,35 m3 Wasser in

der Sekunde aus der Sarneraa verliehen. Das Rechtsbe-

gehren 1 der Klägerin geht auf Feststellung, dass sie

berechtigt sei, weitere 1,3 m3 in der Sekunde in gleicher

Weise zu nutzen. Sie macht geltend, die kantonale Regie-

rung habe die Mehrnutzung in diesem Umfange bewilligt

oder

wenigstens widerspruchslos

hingenommen und

dadurch, ausdrücklich oder zum mindesten stillschwei-

gend, die ursprüngliche Konzession erweitert.

Die in der Klageschrift aufgestellte Behauptung, die

von Bucher und Durrer bei Anpassung ihrer Anlage an

die Aa-Korrektion durch Erstellen einer Einlaufschleuse

bewirkte Erhöhung des Wasserzuflusses sei mit Bewilligung

der Regierung vorgenommen und die Mehrnutzung von

dieser in den 70 Jahren seither nie beanstandet worden,

ist widerlegt durch die vom Beklagten eingelegten Proto-

kolle des Regierungsrates und des Kantonsrates. Für eine

solche Bewilligung, die der ausdrücklichen Beschränkung

des Wasserquantums in der wenige Jahre vorher erteilten

Konzession widersprochen hätte, wäre die Klägerin beweis-

pflichtig. Sie hat aber nicht nur keinen Beweis dafür

erbracht; vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der

Wasserrecht. N0 56.

385

Regierungsrat sowohl vor als auch nach 1880 wegen der

Mehrnutzung gegen Bucher und Durrer eingeschritten

ist. Schon 1870 hatten diese eine Schwelle, welche sie im

Aabett zur Erhöhung des Wasserzuflusses trotz dem

ausdrücklichen Verbot in Ziff. VI der Konzessionsurkunde

angelegt hatten, auf Aufforderung einer Delegation des

Regierungsrates wieder entfernen müssen. Ähnlich verhält

es sich mit der bei der Anpassung ihrer Anlage an die

Aa-Korrektion erneut vorgenommenen Erhöhung des

Zuflusses: Nachdem diese in dem Prozesse über ihren

Anteil an den Korrektionskosten durch Urteil vom 7.

April 1884 festgestellt worden war, verbot der Regierungs-

rat in den Jahren 1885-1888 wiederholt die Mehrnutzung,

forderte Bucher und Durrer zum Teil unter Strafandrohung

zur Beseitigung der angebrachten Schwelle auf und liess

im Juni 1885 sogar durch den Kantonsingenieur den

Wasserzufluss herabsetzen.

Die von der Klägerin in der Replik geäusserte Vermu-

tung, der Regierungsrat habe nach 1888 die Mehrnutzung

ausdrücklich gewährt, entbehrt jeder Grundlage und

widerspricht der früher und später von ihm eingenomme-

nen Haltung. Wäre es übrigens geschehen, so wäre es

zweifellos den Berechtigten mitgeteilt worden und wäre

die Klägerin in der Lage, den urkundlichen Beweis dafür

zu erbringen. Zudem hat die Staatskanzlei von Obwalden

die seit 1888 geführten Protokolle des Regierungsrates,

deren Beizug die Klägerin beantragt, durchgesehen und

daraufhin bestätigt, dass darin keine Einträge enthalten

sind, die auf eine Gewährung der Mehrnutzung schliessen

lassen. Das Bundesgericht hat keinen Anlass, die Richtig-

keit dieser Feststellung zu bezweifeln und jene Protokolle

edieren oder der Klägerin oder einer von ihr bestimmten

Vertrauensperson öffnen zu lassen. Auch vom weiter be-

antragten Beizug der Akten des Melchaa-Korrektions-

Unternehmens ist abzusehen. Es ist ausgeschlossen, dass

daraus ein Beschluss, wie er behauptet wird, ersichtlich

sein könnte; denn es steht fest, dass der Regierungsrat.

25

AB 78 I -

1952

386

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

in den Jahren unmittelbar vor und nach der Durchführung

der Korrektion gegen die Mehrnutzung eingeschritten ist;

hätte er sie später bewilligt, so hätte das die Korrektion

nicht betroffen, und es ist undenkbar, dass die Bewilligung

zwar dem Korrektionsunternehmen, nicht aber Bucher

und Durrer mitgeteilt worden wäre.

In der Replik macht die Klägerin noch geltend, sie

habe jedenfalls die streitige Wassermenge zum mindesten

von 1888 bis 1948 unangefochten genutzt; wenn die

Behörde die Mehrnutzung nicht ausdrücklich bewilligt

habe, so habe sie ihr doch durch ihr langes Stillschweigen

zugestimmt und so die ursprüngliche Konzession durch

konkludentes Verhalten erweitert. Die Klägerin beruft sich

hiefür auf das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni

1943 i. S. Steinindustrie Rozloch A. G. c. Nidwalden. Dort

wurde in E. Ir 1 c ausgeführt, dass die herrschende Lehre

des Verwaltungsrechts unter bestimmten Umständen still-

schweigende Verwaltungsakte zulasse; im Verhalten der

Nidwaldner Behörden, welche dem Gesuch um Erstellung

eines Wasserwerks entsprochen hatten, ohne die einen

Bestandteil der Projektes bildende Kraftleitung zu er-

wähnen, wurde unter Berufung auf Treu und Glauben

eine Konzessionserteilung auch für diese Leitung erblickt,

weil ihnen aus dem Gesuch erkennbar gewesen war, dass

das Wasserwerk ohne die Erlaubnis zur Kraftübertragung

nicht gebaut würde. In jenem Urteil wie in der darin

angeführten herrschenden Lehre des Verwaltungsrechts

(vgl. namentlich W. JELLINEK, Verwaltungsrecht, 3. Auf-

lage, S. 271, und FLEINER, Institutionen, 8. Aufl., S. 190)

wird aber der Grundsatz, dass die Verwaltung sich für

ihre Verfügungen jeder dafür geeigneten Form bedienen

könne und dass daher unter Umständen auch konkludentes

Verhalten genüge, an den Vorbehalt geknüpft, dass das

Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Der vorliegende

Fall unterscheidet sich jedoch von jenem der Steinindustrie

Rozloch A. G. wesentlich, sowohl im Tatbestand als nach

den anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Die Konzessions-

Wasserrecht. N° 56.

387

urkunde von 1868 verbot ausdrücklich den Bezug von

mehr als 50 Kubikfuss Wasser in der Sekunde und nament-

lich das Anbringen von Schwellen, und der Regierungsrat

schritt wenigstens bis zum Jahre 1888 wiederholt gegen

die Mehrnutzung ein und brachte damals wie auch wieder

vom Jahre 1933 an seinen Standpunkt zum Ausdruck,

dass es dafür einer neuen Konzession bedürfe. Wenn er

in der Zwischenzeit trotz des Scheiterns der hierauf

gerichteten Verhandlungen die tatsächliche Mehrnutzung

stillschweigend geduldet hat, so kann daraus unmöglich

eine Konzessionserteilung abgeleitet werden, weil dem das

Obwaldner Gesetz über Wasserbaupolizei, Wasserrechte

und Gewässerkorrektionen entgegensteht. Art. 46 daselbst

bestimmt in Abs. 2 der ursprünglichen Fassung vom 9.

April 1877 und, im wesentlichen gleich, in Abs. 8 der

revidierten Fassung vom 28. April 1907, dass für eine

Vermehrung des Wasserquantums durch Änderung der

Stauvorrichtung oder andere Mittel eine neue Konzession

erforderlich ist, und die Art. 37-41 schreiben für die

Konzessionserteilung ein bestimmtes Verfahren vor: Kon-

zessionsgesuch mit genauer Beschreibung der beabsichtig-·

ten Einrichtung nebst Plänen, öffentliche Auflage und

Mitteilung an die Beteiligten, Begutachtung durch Sach-

verständige, Einspracheverfahren und Entscheid des Re-

gierungsrates. Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kam

eine Konzessionserteilung oder -erweiterung völlig ausser-

halb des darin vorgeschriebenen Verfahrens, durch blosse

stillschweigende Duldung eines entgegen dem Gesetz und

den Vorstellungen der Behörden geschaffenen Zustandes,

nicht in Frage. Wenn die Behörden gegen die streitige,

auf das Jahr 1880 zurückgehende Mehrnutzung nach 1888

jahrzehntelang nicht eingeschritten sind, so kann deshalb

darauf nichts ankommen.

Damit erweist sich das Klagebegehren 1 als unbe-

gründet.

3. -

Soweit das Klagebegehren 2 den Anspruch der

Klägerin betrifft, von der elektrischen Energie, welche sie

388

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

aus der über das konzessionsgemässe Quantum hinaus

bezogenen Wassermenge gewinnt, an Dritte abgeben zu

dürfen, teilt 6S ohne weiteres das Schicksal des Klagebe-

gehrens 1. Indes ist weiter zu prüfen, ob die Klägerin

wenigstens berechtigt sei, Dritten Energie zu liefern, die

sie aus der ihr gemäss Konzession zustehenden Wasser-

kraft erzeugt; denn insoweit ist ihr Begehren 2, wie sich

herausgestellt hat, durch die Abweisung des Begehrens 1

nicht gegenstandslos geworden.

Es steht ausser Zweifel und wird vom Beklagten auch

nicht bestritten, dass die Klägerin das Wasser aus der

Sarneraa bis zu der in der Konzession festgesetzten

Höchstmenge nicht nur zum Antrieb von Wasserrädern,

wie sie ursprünglich in ihrer Fabrik verwendet worden

sind, sondern ebenso für eine Turbine und für die Gewin-

nung elektrischer Energie für ihren Fabrikbetrieb nutzen

darf. Anderseits ist klar, dass eine Benützung des Wassers,

die nicht dem Fabrikbetrieb der Klägerin dient, der

Konzession von 1868 widerspricht. In der Tat ist das

Nutzungsrecht nicht zu beliebiger Verwendung verliehen

worden, sondern, wie die Konzessionsurkunde ausdrücklich

sagt, « für die Errichtung einer Parketteriefabrik» (In-

gress), « für den Fabrikbetrieb » (Ziff. VII, 1 der Bedin-

gungen). Die bestehende Konzession verwehrt also der

Klägerin, jedenfalls grundsätzlich, die aus der verliehenen

Wasserkraft gewonnene elektrische Energie an Dritte zu

verkaufen. Es kann sich nur fragen, ob die Klägerin wenig-

stens die aus dieser Wasserkraft zu gewissen Zeiten er-

zeugte Überschussenergie an einen andern Energieprodu-

zenten im Austausch gegen von diesem zu anderen Zeiten

zu liefernde Aushilfsenergie abgeben dürfe, wie sie es seit

1939 auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit dem Elek-

trizitätswerk Kerns tut; denn es liesse sich die Ansicht

vertreten, im Rahmen eines solchen Austauschverhältnis-

ses diene die Abgabe des überschüssigen Stromes indirekt

der Deckung des eigenen Energiebedarfes der Klägerin

und sei daher, in einem weiteren Sinne, auch noch Ver-

.j ....

Ü

W8SSerreeht. N° 56.

389

wendung « für den Fabrikbetrieb », indem sie gewisser-

massen auf eine Aufspeicherung jenes Überschusses zum

späteren Verbrauch in diesem Betriebe hinauskomme.

Die Lösung hängt von der Auslegung des Verleihungs-

aktes von 1868 ab. Da die Möglichkeit des Austausches

von Überschuss- gegen Aushilfsenergie mittels Parallel-

schaltung zur Zeit der Erteilung der Konzession von der

Verleihungsbehörde und den Eel:ehenen offenbar nicht

vorausgesehen wurde, ist zu prüfen, wie sich die Beteiligten

zur Frage, um die es noch geht, gestellt hätten, wenn jene

Möglichkeit schon damals vorauszusehen gewesen wäre.

Zu beachten ist dabei, dass man es mit öffentlichem

Rechte zu tun hat, wo die Behörde in der Gestaltung der

Rechtsverhältnisse nicht frei ist, sondern nach Grund-

sätzen zu verfahren hat, auch da, wo das Gesetz solche

nicht ausdrücklich aufstellt. Ausserdem kommen, wie bei

der Auslegung privater Verträge, die Regeln von Treu

und Glauben und die Verkehrssitte in Betracht. Unter

diesen Gesichtspunkten ist zu untersuchen, welche Aus-

legung einer angemessenen Interessenabwägung gerecht

wird und insofern dem mutmasslichen Parteiwillen ent-

spricht (vgl. BGE 61 I 74 ff.).

Die Konzession von 1868 wurde offenbar namentlich

deshalb unentgeltlich erteilt, weil die Verleihungsbehörde

das Vorhaben der Herren Bucher und Durrer, in ihrer

Gegend eine neue Industrie einzuführen, fördern wollte.

Daher kann angenommen werden, dass die Behörde die

Abgabe der aus der verliehenen Wasserkraft gewonnenen

Überschussenergie im Austausch gegen vom Abnehmer

zu liefernde Aushilfsenergie als Verwendung « für den

Fabrikbetrieb » im Sinne der Konzession hätte gelten

lassen, wenn und soweit dieser Austausch für den Betrieb

der Klägerin technisch und wirtschaftlich notwendig wäre.

Der Experte Steiner hält diese Voraussetzung für gegeben.

Aber eine nähere Prüfung ergibt, dass man es nicht mit

einer eigentlichen technischen Notwendigkeit zu tun hat.

Wohl wird durch die Parallelschaltung der Generatoren

390

VerwaltlUlgs- lUld Disziplinarrecht.

der Klägerin und des Elektrizitätswerkes Kerns, welche

den Austausch ermöglicht, eine Art technische Einheit

hergestellt. Diese Verkoppelung ist jedoch nicht eine

notwendige Folge der Technik der Erzeugung und Ver-

wertung elektrischer Energie, sondern das technische

Mittel, dessen sich die Klägerin und das Elektrizitätswerk

bedient haben, um unter sich eine für beide Teile vorteil-

hafte Marktordnung zu treffen. Die Regelung erlaubt der

Klägerin, das Entgelt für die Abgabe der von ihr zu

gewissen Zeiten erzeugten überschussenergie mit den

Kosten der von ihr zu anderen Zeiten benötigten Aushilfs-

energie zu verrechnen und so die ihr verliehene Wasser-

kraft voll auszunützen, und umgekehrt kann das Elektri-

zitätswerk den ihm von der Klägerin zu Preisen, die

unter den landesüblichen Ansätzen liegen, gelieferten

Strom mit Gewinn weiter verkaufen.

Die Stromabgabe auf Grund der Parallelschaltung ist

für den Betrieb der Klägerin aber auch wirtschaftlich

nicht eine unbedingte Notwendigkeit. Nichts lässt darauf

schliessen, dass sie den Aushilfsstrom, welchen sie vom

Elekrizitätswerk Kerns zu landesüblichen Preisen bezieht,

ohne die vereinbarten Gegenlieferungen entweder über-

haupt nicht oder, was auf dasselbe hinausliefe, nur zu

Bedingungen erhalten könnte, welche für sie nicht tragbar

wären.

Wäre der Austausch auf dem Wege der Parallelschaltung

für den Betrieb der Klägerin wirklich eine technische und

wirtschaftliche Notwendigkeit, so müsste er überall anzu-

treffen sein, wo sich Betriebe in ähnlicher Lage befinden.

Dass dies der Fall sei, ist aber nicht anzunehmen. Der Experte

Steiner stellt in seinem Gutachten nichts dergleichen fest;

er sagt am Schlusse bloss, dass manche andere Betriebe

in der Schweiz ebenfalls im Rahmen eines Parallelschal-

tungs- und Austauschverhältnisses überschussenergie an

Elektrizitätswerke abgäben und dass diese Zusammen-

arbeit namentlich in der Kriegszeit von den Behörden

gefördert worden sei.

1

Wasserrecht. N0 56.

39l

Allerdings ist nicht nur die Klägerin daran interessiert,

dass die von ihr aus der verliehenen Wasserkraft produ-

zierte überschussenergie nicht verloren geht; vielmehr

muss an der Vermeidung solchen Verlustes auch der

Allgemeinheit gelegen sein, deren Interessen die Verlei-

hungsbehörde zu wahren hat. Anderseits hat aber die

Allgemeinheit in der Regel ein Recht darauf, dass Wa-sser-

zinse verlangt und bezahlt werden. Die Verleihungsbehörde

muss sich auf haltbare Gründe stützen können, wenn sie

ausnahmsweise ein Entgelt nicht ausbedingt.

Im vorliegenden Falle hätte die Verleihungsbehörde

nach dem Gesagten keinen zureichenden Grund gehabt,

der Parketteriefabrik ohne Entgelt das Recht zuzuge-

stehen, überschüssige Energie an Dritte zu verkaufen, sei

es auch nur im Rahmen eines Austauschverhältnisses.

Die Fabrikunternehmung hätte ihrerseits eine unentgelt-

liche Einräumung eines dahingehenden Rechts billiger-

weise nicht verlangen können. Die Wendung « für den

Fabrikbetrieb » kann von der Klägerin nach Treu und

Glauben nicht anders verstanden werden. Die Würdigung

aller Gesichtspunkte ergibt, dass der Verkauf überschüssi-

gen Stromes an Dritte nicht darunter fällt.

Es kann auch keine Rede davon sein, dass die kantonalen

Behörden, wie behauptet wird, die von der Klägerin im

Jahre 1939 begonnene Stromabgabe an Dritte lange ohne

Widerspruch hingenommen haben; denn bereits im Jahre

1941 hat der Kantonsingenieur der Klägerin in Erinnerung

gerufen, dass die Konzession von 1868 ihr ein Wasserrecht

nur für den eigenen Betrieb gebe.

Das Klagebegehren 2 erweist sich daher im vollen

Umfange als unbegründet. Es wird Sache der Parteien

sein, in einer neuen Konzession eine Lösung zu treffen,

welche den sich gegenüberstehenden Interessen in ver-

nünftiger Weise Rechnung trägt.