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Versicherungsvertrag. No 80.
II. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
80. Auszug aus dem Urteil der II. Zivil abteilung
vom 16. Dezember 1932 i. S. Schweiz. Unfa.llversichuungs-
gesellschaft « Winterthur » gegen Wasser.
Art. 33 VVG; Ausschluss von «Wagnissen» von der Unfa.ll-
versicherung :
1. Von der Versicherung können anch ganze Kategorien von
Ereignissen ausgeschlossen werden.
2. Dem Begriff« Wagnis l) fehlt es aber an der fiir den Ausschluss
erforderlichen Bestimmtheit und Unzweideutigkeit.
A U8 dem Tatbestand:
A. -
Ernst Wasser in Gränichen erlitt am 18. Ma.i
1929 beim Holzsammeln im Walde einen Unfall. Da er
eine Tanne, von welcher er Äste abbrechen wollte, wegen
ihres zu grossen Umfanges nicht erklettern konnte,
bestieg er eine daneben stehende Buche, wiegte sich
darauf etwa 4-5 mal hin und her und versuchte so, auf
die Tanne hinüber zu gelangen.' B~i diesem Manöver, das
in der dortigen Gegend « Überholzen). genannt wird,
stürzte er herunter und zog sich eine Rückenverletzung
mit völliger, dauernder Invalidität zu.
B. -
Wasser war als Abonnent der von der Firma
C. J. Bucher A.-G. in Luzern herausgegebenen Zeitschrift
« Illustrierter Familienfreund und Schweizerische Haus-
zeitung)) bei der Schweiz. Unfallversicherungsgesellschaft
« Winterthur)) gegen Unfall versichert.
Die Versicherungssumme lautete für den Fall dauernder
gänzlicher Invalidität 'auf 5000 Fr:-
Von der Versicherung waren nach § 4 lit. d der Ver-
sicherungsbedingungen u. a. « Handlungen, welche unter
den Begriff des Wagnisses fallen » ausgeschlossen.
Versicherungsvertrag. No 811.
Für Umalle, welche auf grobe Fahrlässigkeit des Ver-
unfallten zurückzuführen seien, reduzierte § 6 Ziff. VI der
gleichen Bestimmungen die Versicherungssumme auf die
Hälfte.
.
O. -
Mit der vorliegenden Klage verlangte Wasser von
der « Winterthur» die Ausrichtung der V ersicherungs-
summe von 5000 Fr. Die Beklagte beantragte Abweisung
der Klage mit der Begründung, dass der Unfall durch ein
Wagnis im Sinne von § 4 lit. d der Versicherungsbedin-
gungen herbeigeführt worden sei.
Das Bezirksgericht Aarau hiess die Klage gut. Das
Obergericht, an welches die Beklagte appellierte, setzte
die zu leistende Entschädigung mit Urteil vom 16. Sep-
tember 1932 auf 2500 Fr. fest, indem es davon ausging,
dass zwar nicht ein « Wagnis», wohl aber grobe Fahr-
lässigkeit vorliege.
D. -
Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte recht-
zeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag,
die Klage sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Es muss in erster Linie geprüft werden, ob es nach
Art. 33 VVG überhaupt zulässig ist, auf « Wagnissen))
beruhende Unfalle von der Versicherung auszuschliessen,
wie § 4 lit. d des vorliegenden Versicherungsvertrages es
tut. Gemäss Art. 33 VVG können einzelne Ereignisse,
welche nach ihren Merkmalen an sich unter die Versiche-
rung fallen würden, nur in bestimmter, unzweideutiger
Fassung davon ausgenommen werden. Anlass zu dieser
Vorschrift gaben die allgemeinen und unklaren Ausschluss-
klauseln, wie sie in den Versicherungsverträgen früher
häufig vorkamen.
Nicht notwendig ist, trotzdem der Wortlaut von
Art. 33 VVG es vermuten liesse, dass die auszuschliessen-
den Ereignisse ein z eIn, als konkrete Tatsachen auf-
gezählt werden. Das würde die Ausschlussmöglichkeit.
welche das Gesetz grundsätzlich unangetastet lassen will,
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Versicherungsvertrag. No 80.
bei der Mannigfaltigkeit der konkreten Tatbestände in
manchen Versicherungszweigen, so gerade bei der Unfall-
versicherung, in nicht zu rechtfertigender Weise erschwe-
ren. Es ist vielmehr auch der Ausschluss ganzer Kate-
gorien von Ereignissen als zulässig zu erachten, sofern
diese Kategorien in bestimmter und unzweideutiger Weise
umschrieben werden (vgl. ROELLI, Kommentar Art. 33
Anm. 1 und 6; OSTERTAG/HIESTAND Art. 33 N. 4). Dass
der Ausdruck Wagnis nicht ein einzelnes Ereignis bezeich-
net, würde somit seiner Verwendbarkeit noch nicht ent-
gegenstehen.
Dagegen fehlt es ihm an der erforderlichen Bestimmtheit
und Unzweideutigkeit. Das gilt einmal für sein Verhältnis
zum Begriff der groben Fahrlässigkeit, für die im Vertrage
gestützt auf Art. 14 VVGdie Kürzung der Versicherungs-
leistung stipuliert ist. Dazu kommt, dass die Anschau-
ungen über das, was als Wagnis anzusehen sei, oft weit
auseinandergehen und bei den sich immer steigernden
Anforderungen, welche das Erwerbs- und das Verkehrs-
leben an den Wagemut des Einzelnen stell~n, auch einem
raschen zeitlichen Wandel unterworfen sind. Man denke
z. B. an das Fliegen, über dessen Gefährlichkeit oder
Nichtgefährlichkeit sicherlich heute'noch kein allgemeines,
abschliessendes Urteil möglich ist~ Ein einheitlicher und
einigermassen dauerhafter Masstab für das « Wagnis »
könnte daher kaum gefunden werden. Aber auch wenn
das gelänge, so müsste doch in 'sehr vielen Fällen auf die
Person des Handelnden abgestellt werden.
Was, ins-
besondere auf vielen sportlichen Gebieten, beim einen
als Verwegenheit erscheinen mag, ist vielleicht für den
andern durchaus ungefährlich. Darüber entscheidet die
persönliche Befähigung, der mit der Handlung verbun-
denen Gefahr Herr zu werden, z. B. Kraft, Übung, Ge-
schicklichkeit. Diese subjektiven Voraussetzungen sind
aber auf jeden Fall ein viel zu unsicheres Element, als
dass davon nach Art. 33 VVG die Geltung der Versiche-
rung abhängig gemacht werden dürfte; die Kriterien der
Versichemngsvertrag. N0 80.
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Ausschlussgründe müssen, um den Anforderungen des
Gesetzes zu genügen, objektiv bestimmt sein.
. Der ~usschluss der « Wagnisse» von der Versicherung
ist somIt ungültig, weshalb nicht untersucht zu werden
braucht, ob hier ein solches vorgelegen hätte. Ebenso
kann, da der Kläger seinerseits das vorinstanzliche Urteil
nicht angefochten hat, die Frage offen bleiben, ob sein
Verhalten grob fahrlässig und die Kürzung der Versiche-
rungsleistung auf die Hälfte demnach gerechtfertigt war
oder nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 16. September
1932 bestätigt.
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