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58_II_484

BGE 58 II 484

Bundesgericht (BGE) · 1932-12-16 · Deutsch CH
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484

Versicherungsvertrag. No 80.

II. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

80. Auszug aus dem Urteil der II. Zivil abteilung

vom 16. Dezember 1932 i. S. Schweiz. Unfa.llversichuungs-

gesellschaft « Winterthur » gegen Wasser.

Art. 33 VVG; Ausschluss von «Wagnissen» von der Unfa.ll-

versicherung :

1. Von der Versicherung können anch ganze Kategorien von

Ereignissen ausgeschlossen werden.

2. Dem Begriff« Wagnis l) fehlt es aber an der fiir den Ausschluss

erforderlichen Bestimmtheit und Unzweideutigkeit.

A U8 dem Tatbestand:

A. -

Ernst Wasser in Gränichen erlitt am 18. Ma.i

1929 beim Holzsammeln im Walde einen Unfall. Da er

eine Tanne, von welcher er Äste abbrechen wollte, wegen

ihres zu grossen Umfanges nicht erklettern konnte,

bestieg er eine daneben stehende Buche, wiegte sich

darauf etwa 4-5 mal hin und her und versuchte so, auf

die Tanne hinüber zu gelangen.' B~i diesem Manöver, das

in der dortigen Gegend « Überholzen). genannt wird,

stürzte er herunter und zog sich eine Rückenverletzung

mit völliger, dauernder Invalidität zu.

B. -

Wasser war als Abonnent der von der Firma

C. J. Bucher A.-G. in Luzern herausgegebenen Zeitschrift

« Illustrierter Familienfreund und Schweizerische Haus-

zeitung)) bei der Schweiz. Unfallversicherungsgesellschaft

« Winterthur)) gegen Unfall versichert.

Die Versicherungssumme lautete für den Fall dauernder

gänzlicher Invalidität 'auf 5000 Fr:-

Von der Versicherung waren nach § 4 lit. d der Ver-

sicherungsbedingungen u. a. « Handlungen, welche unter

den Begriff des Wagnisses fallen » ausgeschlossen.

Versicherungsvertrag. No 811.

Für Umalle, welche auf grobe Fahrlässigkeit des Ver-

unfallten zurückzuführen seien, reduzierte § 6 Ziff. VI der

gleichen Bestimmungen die Versicherungssumme auf die

Hälfte.

.

O. -

Mit der vorliegenden Klage verlangte Wasser von

der « Winterthur» die Ausrichtung der V ersicherungs-

summe von 5000 Fr. Die Beklagte beantragte Abweisung

der Klage mit der Begründung, dass der Unfall durch ein

Wagnis im Sinne von § 4 lit. d der Versicherungsbedin-

gungen herbeigeführt worden sei.

Das Bezirksgericht Aarau hiess die Klage gut. Das

Obergericht, an welches die Beklagte appellierte, setzte

die zu leistende Entschädigung mit Urteil vom 16. Sep-

tember 1932 auf 2500 Fr. fest, indem es davon ausging,

dass zwar nicht ein « Wagnis», wohl aber grobe Fahr-

lässigkeit vorliege.

D. -

Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte recht-

zeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag,

die Klage sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Es muss in erster Linie geprüft werden, ob es nach

Art. 33 VVG überhaupt zulässig ist, auf « Wagnissen))

beruhende Unfalle von der Versicherung auszuschliessen,

wie § 4 lit. d des vorliegenden Versicherungsvertrages es

tut. Gemäss Art. 33 VVG können einzelne Ereignisse,

welche nach ihren Merkmalen an sich unter die Versiche-

rung fallen würden, nur in bestimmter, unzweideutiger

Fassung davon ausgenommen werden. Anlass zu dieser

Vorschrift gaben die allgemeinen und unklaren Ausschluss-

klauseln, wie sie in den Versicherungsverträgen früher

häufig vorkamen.

Nicht notwendig ist, trotzdem der Wortlaut von

Art. 33 VVG es vermuten liesse, dass die auszuschliessen-

den Ereignisse ein z eIn, als konkrete Tatsachen auf-

gezählt werden. Das würde die Ausschlussmöglichkeit.

welche das Gesetz grundsätzlich unangetastet lassen will,

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Versicherungsvertrag. No 80.

bei der Mannigfaltigkeit der konkreten Tatbestände in

manchen Versicherungszweigen, so gerade bei der Unfall-

versicherung, in nicht zu rechtfertigender Weise erschwe-

ren. Es ist vielmehr auch der Ausschluss ganzer Kate-

gorien von Ereignissen als zulässig zu erachten, sofern

diese Kategorien in bestimmter und unzweideutiger Weise

umschrieben werden (vgl. ROELLI, Kommentar Art. 33

Anm. 1 und 6; OSTERTAG/HIESTAND Art. 33 N. 4). Dass

der Ausdruck Wagnis nicht ein einzelnes Ereignis bezeich-

net, würde somit seiner Verwendbarkeit noch nicht ent-

gegenstehen.

Dagegen fehlt es ihm an der erforderlichen Bestimmtheit

und Unzweideutigkeit. Das gilt einmal für sein Verhältnis

zum Begriff der groben Fahrlässigkeit, für die im Vertrage

gestützt auf Art. 14 VVGdie Kürzung der Versicherungs-

leistung stipuliert ist. Dazu kommt, dass die Anschau-

ungen über das, was als Wagnis anzusehen sei, oft weit

auseinandergehen und bei den sich immer steigernden

Anforderungen, welche das Erwerbs- und das Verkehrs-

leben an den Wagemut des Einzelnen stell~n, auch einem

raschen zeitlichen Wandel unterworfen sind. Man denke

z. B. an das Fliegen, über dessen Gefährlichkeit oder

Nichtgefährlichkeit sicherlich heute'noch kein allgemeines,

abschliessendes Urteil möglich ist~ Ein einheitlicher und

einigermassen dauerhafter Masstab für das « Wagnis »

könnte daher kaum gefunden werden. Aber auch wenn

das gelänge, so müsste doch in 'sehr vielen Fällen auf die

Person des Handelnden abgestellt werden.

Was, ins-

besondere auf vielen sportlichen Gebieten, beim einen

als Verwegenheit erscheinen mag, ist vielleicht für den

andern durchaus ungefährlich. Darüber entscheidet die

persönliche Befähigung, der mit der Handlung verbun-

denen Gefahr Herr zu werden, z. B. Kraft, Übung, Ge-

schicklichkeit. Diese subjektiven Voraussetzungen sind

aber auf jeden Fall ein viel zu unsicheres Element, als

dass davon nach Art. 33 VVG die Geltung der Versiche-

rung abhängig gemacht werden dürfte; die Kriterien der

Versichemngsvertrag. N0 80.

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Ausschlussgründe müssen, um den Anforderungen des

Gesetzes zu genügen, objektiv bestimmt sein.

. Der ~usschluss der « Wagnisse» von der Versicherung

ist somIt ungültig, weshalb nicht untersucht zu werden

braucht, ob hier ein solches vorgelegen hätte. Ebenso

kann, da der Kläger seinerseits das vorinstanzliche Urteil

nicht angefochten hat, die Frage offen bleiben, ob sein

Verhalten grob fahrlässig und die Kürzung der Versiche-

rungsleistung auf die Hälfte demnach gerechtfertigt war

oder nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Aargau vom 16. September

1932 bestätigt.

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