Volltext (verifizierbarer Originaltext)
~30
Obligationenrecht. N° 75.
Folge der Unfallv.erletzung ist, sondern auf einem beson-
deren Rechtsgrm;td beruht. Dasselbe gilt für Pensions-
kassenleistungen.' Auch bei solchen würde es sodann, wie
bei Versicherungssummen, dem Rechtsgefühl widerspre-
chen, wenn man vor allem dem schuldhaften Urheber
eines Schadens zugutekommen liesse, dass der Verunfallte
während Jahren einen Teil seines Lohnes für Einzahlungen
in die Pensionskasse verwendet hat (OSER-SCHÖNENBER-
GER, N. 21 zu Art. 45 OR; BGE 53 II 498, 59 II 464).
Übrigens käme man auch bei grundsätzlicher Gleich-
stellung der Witwenrente mit dem Ertrag ererbten Ver-
mögens im vorliegenden Falle zu keinem andern Ergebnis.
Denn auch Pensionskassenleistungen könnten nicht im
Sinne einer Vorteilsanrechnung im vollen Umfange in
Anschlag gebracht werden, sondern auch hier müsste das
Grundprinzip gewahrt bleiben, dass der Unterstützte An-
spruch auf Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards
hat. Nun liegt es aber auf der Hand, dass die Witwen-
pension von Fr. 2056.- hiezu nicht ausreichen würde;
denn erfahrungsgemäss kommen die Unterhaltskosten für
eine einzelne Person höher zu stehen, als der Anteil des
Einzelnen an den Kosten einer mehrköpfigen Familie.
Weiter bleibt die Auslage für Wohnungsmiete dieselbe, da
der Witwe die Preisgabe ihrer bisherigen Wohnung nicht
zugemutet werden kann. Fügt man nun zu dem Pensions·
betreffnis von Fr. 2056.- die;Rente von 40 % des Ein-
kommens des Ehemannes, also Fr. 2189.20, hinzu, so
ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 4245.20 pro Jahr
oder rund Fr. 350.- pro Monat. Bei diesem Betrag kann
aber noch keine Rede davon sein, dass damit eine untrag-
bare und über den Rahmen einer standesgemässen Lebens-
weise offensichtlich hinausgehende Bereicherung der Witwe
eintrete.
Versicherungsvertrag. N° 76.
VI. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
431
76. Urteil der II. Zivilabteilung vom 98. Oktober 1938
i. S. Dreier gegen U Zürioh ",
.Allgemeine Unfall- und Haftpflichtversicherungs A.-G.
Art. 3 3 VVG. Aus s chI u s s k la u s e L
Der Aussohluss von Automobilunfällen «bei Wettbewerben» von
der Unfallversioherung ist trotz seiner zu allgemeinen Fassung
nioht ungültig, da diese Klausel unschwer anhand objektiver
Merkmale ihrem Sinn entsprechend ausgelegt werden kann.
Gemäss Police vom 17. April 1935 war Hugo Dreier bei
der Beklagten gegen Unfälle versichert. Die Versicherung
erstreckte sich auch auf das Motorrad- und Automobil-
fahren einschliesslich des Selbstlenkens, war aber gemäss
§ 5 der allgemeinen Versicherungsbedingungen ausge-
schlossen, wenn diese Betätigung « bei Wettbewerben»
ausgeübt wurde.
Im August 1937 nahm Hugo Dreier mit seinem Auto
und in Begleitung von Max Hahn' an einer in Lüttich orga-
nisierten « Zuverlässigkeitsfernfahrt für Kraftwagen » teil.
Nach dem Reglement bestand diese Konkurrenz darin,
dass eine Strassenstrecke von 4494 km von Lüttich nach
Rom und zurück nach Lüttich in einem Zuge abgefahren
wurde. Die Strecke war in 41 Kontroll-Etappen eingeteilt.
Von jeder KontrollsteIle zur andern war mit einer mittlern
Geschwindigkeit von 50 Stdjkm zu fahren. Jede Ver-
spätung auf einer Kontrolle hatte 10 Strafpunkte pro
Minute zur Folge. Die Verspätung musste bei Vermeidung
einer erneuten Bestrafung in der folgenden Etappeleinge-
holt werden, ohne dass dadurch aber die Strafpunkte
behoben wurden. Die Fahrteilnehmer durften die Strecke
in beliebig kürzeren als den vorausberechneten Zeiten
432
\TersicherlUlgsvert.rag. N° 76.
durchfahren; sie wurden dann auf der Kontrollstelle bis
zur vorbestimmten Durchfahrtszeit angehalten. Für jede
Etappe war ein~ Höchstzeit angesetzt, deren Überschrei-
tung den Ausschluss des Teilnehmers zur Folge hatte.
Strafpunkte waren auch für technische Fehler und Regle-
mentsverletzungen vorgesehen.
Sieger wurde derjenige
das Ziel erreichende Fahrer, dem am wenigsten Straf-
punkte belastet waren. Die Fahrt wurde am 18. August
1937 abends angetreten und dauerte bis zum 22. August.
Nacht- und Ruhepausen waren nicht vorgesehen. Die
beiden Fahrer des gleichen Wagens durften sich gegensei-
tig ablösen.
Dreier und Hahn legten die ersten Etappen von Lüttich
bis Cortina d'Ampezzo programmässig und in kürzeren
als den vorgeschriebenen Zeiten zurück. Auf der folgenden,
am 19. August abends angetretenen Teilstrecke über die
Dolomitenpässe nach Bolzano geriet der von Hahn ge-
steuerte Wagen über die Strasse hinaus und stürzte einen
Abhang hinunter, wobei Dreier tötlich verunglückte.
Seine Witwe klagte gegen den Versicherer auf Auszah-
lung der für den Todesfall vereinbarten Versicherungs-
leistung von Fr. 20,000.-. Beide kantonalen Instanzen
haben diese Klage abge~iesen mit der Begründung, dass
das Unfallereignis unter die Ausschlussklausel der allge-
meinen Versicherungsbedingungen falle. Hiegegen hat die
Klägerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen; sie
bestreitet, dass die Klausel für diesen Fall anwendbar sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der Ausschluss einzelner, an sich die Merkmale
der versicherten Gefahr tragender Ereignisse muss, um
den Versicherer gültig zu befreien, gemäss Art. 33 des
VVG in bestimmter, unzweideutiger Fassung im Ver-
sicherungsvertrag geregelt sein. Diesem Erfordernis ge-
nügt der Vertrag der Parteien in seiner umstrittenen
Bestimmung, welche Automobilunfälle « bei Wettbewer-
benJ) von der Versicherung ausschliesst. Der Begriff des
Veraicherungsvertrag. N° 76.
433
Wettbewerbes lässt sich durch objektive Merkmale ein-
deutig abgrenzen. Im Hinblick auf die Verwendung des
Automobils umfasst er nach seiner hier massgeblichen
landläufigen Bedeutung jede Inbetriebsetzung des Wa-
gens, mit der nicht nur die Fortbewegung bezweckt, son-
dern in gleicher Betätigung mit andern Fahrern eine bes-
sere, hervorstechende Leistung angestrebt wird. In dieser
Tragweite entspricht allerdings der Begriff des Wettbe-
werbes' darin ist der Klägerin beizupflichten, dem Ver-
sicherungsgedanken und dem Sinn der Ausschlussklausel
nicht. Die Klausel ist insoweit zu umfassend, als sie
begrifflich auch den harmlosesten und zum vorsichtigen
Fahren erziehenden Wettbewerben den Versicherungs-
schutz entzieht, während sie offenkundig nur die Teilnahme
an Wettbewerben treffen will, die im Vergleich zur ge-
wöhnlichen Benützung des Fahrzeuges eine erhöhte Un-
fallgefahr mit sich bringen. Diese zu weite Fassung braucht
aber nicht die Ungültigkeit der Klausel nach sich zu ziehen,
weil hier (im Gegensatz zuBGE 58 II 484) eine ihrem Sinn
entsprechende Abgrenzung unschwer vorgenommen wer-
den kann. Wie die V orinstanz mit Recht ausführt, genügt
es, die Klausel auf jene Wettbewerbe einzuschränken, die
wegen der mit ihnen verbundenen Erhöhung der Unfall-
gefahr unzweifelhaft ausgeschlossen sein wollten, ihre
Anwendung nach der allgemeinen Auslegungsregel des
Versicherungsvertragsrechtes hingegen abzulehnen hin-
sichtlich jener Konkurrenzen, bezüglich deren der Aus-
schlusswille zweifelhaft ist.
Wie die verschiedenen Arten der Automobilwettbewerbe
unter diesem Gesichtswinkel' zu beurteilen und ob insbe-
sondere auch die von der Klägerin angeführten Schönheits-,
Langsamkeits- und Geschicklichkeitskonkurrenzen, Stern-
fahrten usw. der Ausschlussklausel zu unterstellen seien,
steht hier nicht zur Entscheidung und kann auch nicht
allgemein, sondern nur auf Grund der Umstände des Ein-
zelfalles beantwortet werden. Kein Anlass besteht dafür,
den Wettbewerbsbegriff dem Antrag der Klägerin ent-
434
Versieherungsvertrag. N° 76.
sprechend soweit einzuschränken, . dass er sich nur auf
Autorennen anwenden liesse. Neben der Geschwindig-
keitsfahrt könne~ auch andere, an Fahrer und Maschine
• Höchstanforderungen stellende Konkurrenzen Gefahren
mit sich bringen, die durch die Versicherung unzweifelhaft
nicht gedeckt sein wollen. Dies würde z. B. für eine Wett-
fahrt um die längste ohne Ruhepause zurückgelegte Stras-
senstrecke auch dann gelten, wenn bei ihr die Fahrge-
schwindigkeit ohne Bedeutung wäre.
Zum mindesten diesen Charakter trug aber der Wett-
bewerb, an dem Dreier teilnahm. Er erfüllte darüber
hinaus aber auch alle Merkmale der Geschwindigkeitsfahrt.
Die Einschränkung der Ausschlussklausel auf Rennfahrten
würde die Stellung der Klägerin daher nicht verbessern.
Ihre Behauptung, dass. auf der Fahrt bestimmte Ge-
schwindigkeiten nicht haben überschritten werden dürfen,
findet in den Akten keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil
zwang das Wettbewerbsprogramm die Teilnehmer, auf
der ganzen Fahrt Höchstgeschwindigkeiten zu erreichen,
wollten sie die .An1;täufung der Strafpunkte oder den vor-
zeitigen Ausschluss von der Konkurrenz vermeiden. Die
Verhängung von 10 Strafpunkten für jede Minute Verspä-
tung machte den Teilnehmern die Innehaltung der für
die ganze Strecke auf 50 Std/km angesetzten Durch-
schnittsgeschwindigkeit zur hauptsächlichsten Voraus-
setzung des Erfolges. Doch um auch nur diese Durch-
schnittsgeschwindigkeit erzielen und die auf ungünstigen
Teilstrecken in Dörfern, Städten, über Bergpässe und bei
Nacht erlittenen Einbussen wieder aufholen zu können,
waren die Fahrer genötigt, auf den günstigeren Strecken
beträchtlich grössere Geschwindigkeiten zurückzulegen.
Wollten sie sich darüber hinaus aber noch die Zeitvor-
sprünge sichern, die abgesehen von grässern Reparaturen
allein schon für den Betriebstoffersatz und die unumgäng-
lichste Pflege von Fahrer und Maschine notwendig waren,
so konnten sie dies nur dadurch tun, dass· sie die Fahrt
teilweise zur eigentlichen Rennfahrt gestalteten. U mso-
Versicherungsvertrag. N° 76.
435
mehr war dies notwendig, wenn ein Teilnehmer noch auf
Strafpunkte der vorhergehenden Etappe Rücksicht zu
nehmen hatte.
Wenn diese Fahrt im Hinblick auf die beabsichtigten
und erzielten Höchstgeschwindigkeiten den Vergleich mit
den üblichen, reinen Autorennfahrten auch nicht sollte
bestehen können, so bot sie ihre nicht geringeren Gefahren
eigener Art. Sie bestand nicht im ein- oder mehrmaligen
Abfahren einer kurzen, aus vorherigen Versuchsfahrten
bekannten, abgesperrten· und bewachten Rennstrecke;
die Höchstbeanspruchung von Fahrer und Maschine
dauerte auch nicht nur Bruchteile einer Stunde, sondern
mehrere Tage und Nächte ohne Unterbruch. Die Grässe
der Anforderungen könnte nicht besser als durch die Tat-
sache belegt sein, dass nur 7 von den 34 teilnehmenden
Wagen die Fahrt programmgemäss beendigten und auf
der gleichen Strecke, auf der Dreier verunglückte, 19 Teil-
nehmer die Weiterfahrt aufgeben mussten.
2. -
Ob eine der besondern Gefahren der Fahrt für
den Unfall ursächlich war, ist nicht erheblich. Zum Aus-
schluss von der Versicherung genügt die Tatsache, dass
sich der Unfall bei dieser unter den Wettbewerbsbegriff
im Sinne der Ausschlussklausel gehörenden Fahrt zuge-
tragen hat. Für die von der Klägerin beantragte Rück-
weisung der Akten an die Vorinstanz zu weiteren Erhe-
bungen in dieser Hinsicht besteht deshalb" kein Anlass.
Unerheblich ist nach dem Gesagten auch, Wie die Aus-
schlussklauseI in bestimmten Sportkreisen ausgelegt wird,
in welcher Weise die Beklagte einen bestimmten andern
und übrigens auch anders gearteten Versicherungsfall
erledigt hat, welchen Inhalt ihre allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen in Deutschland aufweisen und wie bei
andern Versicherungsgesellschaften und bei der Haft-
pflichtversicherung die Sache geregelt ist. Inwiefern die
Ausschlussklausel gegen die guten Sitten verstossen soll,
ist nicht einzusehen. Auch darauf, dass Hugo Dreier sich
für die Teilnahme an der in Frage stehenden Fahrt ver-
Motorfahrzeuggesetz. N° 77.
sichert geglaubt habe, hat die Vorinstanz mit Recht nicht
abgestellt. Sein Irrtum in dieser Hinsicht hätte höchstens
zur Anfechtung' des Versicherungsvertrages, nicht aber
zur Ergänzung desselben führen können. Wieweit er sich
auf die mündlichen Erklärungen des Vermittlungsagenten
verlassen durfte, ist hier nicht grundsätzlich zu erörtern,
weil nach der das Bundesgericht bindenden Beweiswürdi-
gung der Vorinstanz der Agent nicht positiv erklärt hatte,
dass Fahrten von der Art der in Frage stehenden durch die
Versicherung gedeckt seien, sondern nur allgemein für
Rennen eine Zusatzversicherung als notwendig erklärte.
Auf Grund dieser Äusserung allein durfte Dreier sich für
Reine Unglücksfahrt nicht als versichert betrachten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Luzem vom 14. Juli 1938 bestätigt.
VII. MOTORFAHRZEUGGESETZ
CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES
77. Auszug aus dem Urteil der I. Zivil abteilung
vom 26. Oktober 1938 i. S. Schneider und {(Helvetia))
Schweiz. Unfall-
und Haftpflichtversicherungsgesellschaft
gegen Liechti.
:M 0 tor f a h r z e u g h a f t P f I ich t. Schädigung eines Halters
durch einen andern. Verweist Art. 39 MFG für den körperlichen
Schaden auf Art. 37 oder 38 AhR. 2 ?
Der Kläger Liechti stiess am 9. April 1935 beim Burgern-
ziel in Rem auf seinem l\-Iotorrad mit dem Automobil des
Erstbeklagten Schneider zusammen. Er erlitt schwe.re
~Iotorfahrzeuggesetz. No 77.
4)1,
Verletzungen, die einen Spitalaufenthalt notwendig mach-
ten und eine vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit
sowie eine dauernde Teilinvalidität zur Folge hatten.
Im vorliegenden Prozesse belangte Liechti den Auto-
mobilisten Schneider und die hinter diesem stehende Ver-
sicherungsgesellschaft auf Leistung von Schadenersatz und
Genugtuung.
Der Appellationshof des Kantons Bern hiess durch Urteil
vom 27. Mai 1938 die Klage grundsätzlich gut und ver-
pflichtete die beiden Beklagten, dem Kläger unter Solidar-
haft einen Betrag von Fr. 28,415.20 zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil erklärten die Beklagten die Berufung
an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der
Klage.
A U8 den E1'wägungen :
1. -
(Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ergibt, dass
keinem der beiden Fahrzeugführer, weder dem Automo-
bilisten noch dem Motorradfahrer, ein für den Unfall kau-
sales Verschulden nachgewiesen werden kann.)
2. -
Gegenstand des Rechtsstreites sind Schadenersatz-
und Genugtuungsanspruche, die ein Motorfahrzeughalter
gegen den Halter eines andem Motorfahrzeuges und dessen
Haftpflichtversicherer geltend macht.
Der klägerische
Halter hat durch den Zusammenstoss der beiden Fahr-
zeuge einen Unfall sowie Sachschaden erlitten. Der Tat-
bestand ist somit derjenige des Art. 39 MFG, wo die Rechts-
folgen dahin geregelt sind, dass sich die Ersatzpflicht für
den körperlichen Schaden « nach diesem Gesetz» richte ..
während für den Sachschaden das Obligationenrecht gelte.
Welche Bestimmungen des MFG mit « diesem Gesetz»
gemeint sind, ist nicht ohne weiteres klar. In Betracht
kommen Art. 37 und Art. 38 Abs. 2.
Die Versuchung liegt nahe, die Frage für alle in Betracht
fallenden Möglichkeiten in genereller Weise zu lösen (so
die einmütige Doktrin, wobei indessen die einen Autoren
-
STREBEL, Komm. zum MFG, Art. 39 N. 1, 4 und 6,