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53_II_498

BGE 53 II 498

Bundesgericht (BGE) · 1927-06-30 · Deutsch CH
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498

Obligationenrecht. N° 83.

Demnach erkennt das Bundesgel'ichl :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

, Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 1927

bestätigt.

83. AUBZ\1g aus dem Urteil der I. Zivilabtei1ug

vom 14. Dezember 19fT i. S. WaadtliDdiBche VerBioherug

auf Gegenseitigkeit gegen Hifliger.

Une r lau b t e Ha nd I u n g. Entschädigung wegen Ver-

lustes des Versorgers (OR Art. 45 III). Der Entschädigungs-

berechtigte braucht sich Leistungen einer kantonalen Be-

amtenhilfskasse an seine Schadenersatzforderung nicht

anrechnen zu lassen. Anrechenbar sind dagegen Leistungen

der SUVAL (in ~Anbetracht der Sonderbestimmung in

Art. 100 KUVG).

Am 2. August 1925 erlitt der Ehemann der Klägerin,

Anton Häfliger, Kantonspolizist in Luzern, anlässlich

einer Sonntagstour des Motorfahrerklubs Luzern, dem

er angehörte, einen tötlichen Unfall. Das Rad des Mit-

fahrers Fischer, welcher die Fahrerkolonne zu überholen

versuchte, stiess dabei mit dem seinigen zusammen. Ein

gegen Fischer eingeleitetes Strafverfahren endete mit

dessen Verurteilung zu einer· Gefängnisstrafe von 3

Monaten wegen fahrlässiger Tötung und Übertretung

der Konkordatsverordnung . betreffend

den Verkehr

mit Motorfahrzeugen.

Die Klägerin hob ferner gegen ihn Zivilklage an,

mit dem Rechtsbegehren, er habe ihr die Summe von

57,280 Fr. 25 nebst Zins. (worunter 44,525 Fr. Entschä-

digung für den Verlust des Versorgers gemäss Art. 45 Abs.

111 OR) zu bezahlen. Der Beklagte beantragte gänzliche

Abweisung der Klage wegen Selbstverschuldens Häfligers

und machte geltend, es sei auf eine allfällige Schaden-

ersatzforderung nach Art. 45 Abs. 111 OR die Witwen-

pension, welche die Klägerin aus der kantonalen Hilfs-

kasse beziehe, unter allen Umständen anzurechnen.

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. \Vährend des Prozesses verstarb Fischer an den Folgen

emes andern Motorradunfalles. Der Prozess wird von der

Beklagten fortgesetzt.

I?ie kant~nalen Instanzen schützten die Klage teil-

weIse, :wobeI das luzern. Obergericht die Anrechnung

der WItwenpension der Klägerin auf den Versorger-

s~haden ablehnte. Gegen das Urteil des Obergerichts hat

dI~ Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt,

mIt den Anträgen: die Klage sei abzuweisen, eventuell: es

~ei ei~e allfällige Entschädigung an die Klägerin zufolge

uberwlegenden Verschuldens Häfligers um mindestens

75 % zu ermässigeu, unter Anrechnung der der Klägerin

von der kantonalen Hilfskasse ausbezahlten \Vitwen-

pension. Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen.

Das Bundesgericht hat die Hauptberufung und die

~schlussberufung abgewiesen und hiebei in Bezug auf

dIe Frage der Anrechnung der Witwen pension in Erwä-

gung gezogen :

Die Vorinstanz hat die Anrechnung mit der zutreffenden

Begründung verneint, die Leistung der Hilfskasse beruhe

auf einem selbständigen Rechtsgrunde, der mit dem-

jenigen, aus welchem der Schadensverursacher haftet

nichts zu tun habe. Das Bundesgericht hat in der Ta~

wiederholt ausgesprochen (BGE 34 11 654 ff.; 36 11

192; 44 II 291 und insbesondere 49 II 370, Fall Bohnen-

blust gegen Tournier), dass sich bei Tötungen und Körper-

~erle:zungen der Geschädigte Versicherungssummen, die

Ihm l~olge ~es schadenstiftenden Ereignisses zufallen,

an seme Schadenersatzforderung nicht anrechnen zu

l~ssen brauche: es würde dem Zwecke einer jeden Ver-

SIcherung, welche im Schutze des Versicherten gegen

drohenden Schaden, nicht im Schutze unbekannter

Dritter gegen die Folgen ihres Verschuldens besteht

widersprechen, dass mit Rücksicht auf die Haftung de~

Versicherers diejenige des Schädigers zessiere. Man habe

es hiebei nicht mit einer Anspruchskonkurrenz (unechte

Solidarität im Sinne von Art. 51 OR), sondern mit einer

Kumulation der Ansprüche zu tun (s. OSER, Anm. III

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4 a zu OR 51). Und es steht damit auch Art. 96 VVG

im Einklang, welcher ausdrücklich bestimmt, dass bei

der Personenversicherung (anders wie bei der Sach-

. oder Schadenversicherung, VVG Art. 72) die dem An-

spruchsberechtigten infolge Eintrittes des befürchteten

Ereignisses gegenüber Dritten zustehenden Ersatzan-

sprüche ni c h t auf den Versicherer übergehen.

Diese grundsätzlichen Erwägungen treffen in gleicher

Weise für Fälle der vorliegenden Art zu. Denn wenn

auch die Pension, deren Anrechnung an den Versorger-

schaden in Frage steht, der Klägerin nicht aus einem

privaten Versicherungsvertrage zufliesst, sondern als

statutenmässige Leistnng einer Fürsorgeanstalt, die

teilweise aus staatlichen Mitteln gespiesen wird, so

besteht doch zwischen dem Rechtsverhältnis, in dem

der Ehemann der Klägetin zu der Hilfskasse stand, und

der Haftung der Beklagten für den durch den Unfall

eingetretenen Schaden nicht der geringste rechtliche

Zusammenhang; ein Grund, weshalb die Beklagte, als

Rechtsnachlolgerin des aus unerlaubter Handlung haft-

baren Fischer, sollte daraus Nutzen ziehen können,

dass eine (übrigens in sehr bescheidenem Rahmen ge-

haltene) Witwenpension der Klägerin von der kantonalen

Hilfskasse ausgerichtet witd, ist nicht ersichtlich, und

es würde dem Rechtsgefühl widersprechen, wenn der-

jenige, welcher aus eigenem Verschulden von Gesetzes

wegen für die Schadensfolgen aufzukommen hat, so

von der Ersatzpflicht zu einem namhaften Teile befreit

würde. Für die Gleichbehandlung mit der privaten

Personenversicherung spricht auch der Umstand, dass,

ähnlich wie bei dieser, der Versicherte den Anspruch

auf die Versicherungssumme nicht unentgeltlich erlangt,

sondern

durch erhebliche Gegenleistungen erkaufen

muss, da die statutarischen Leistungen der zu Für-

sorgezwecken für das staatliche Beamtenpersonal ein-

geführten und übrigens zum Teil aus Beiträgen der

Versicherten selber gespiesenen Pensions- und Hilfs-

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kassen einen wesentlichen Teil der Gegenleistung des

Staates für die dienstlichen Verrichtungen der Staats-

beamten und -angestellten ausmachen. Der vorliegende·

Fall unterscheidet sich nicht nur in dieser Beziehung

ganz wesentlich von dem vom Vertreter der Beklagten

heute angerufenen (Bonvin gegen Tissot, BGE 53 II 177

ff.), indem es sich dort um die Anrechenbarkeit einer

von der schweiz. Unfallversicherungs anstalt zu leistenden

Entschädigung handelte, sondern namentlich

auch

dadurch, dass hier eine Sub rogation der Hilfskasse in

die Rechte der Klägerin gegenüber der Beklagten im

Umfange der an die Klägerin zu leistenden Pension nicht

in Frage kommt. Für die SUV AL dagegen macht die

Sonderbestimmung in Art. 100 KUVG Regel, wonach

gegenüber einem Dritten, der für den Unfall haftet, die

Anstalt bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Rechte

des VerSicherten und seiner Hinterlassenen eintritt.

Es ergibt sich aus dieser gesetzlichen Regelung, dass

der Versicherte oder (im Falle der Tötung) die Hinter-

bliebenen nur insoweit Schadenersatzansprüche gegen-

über einem an sich für die Unfallsfolgen verantwort-

lichen Dritten geltend machen können, als der Schaden,

für den dieser aufzukommen hat, die Leistungen der

SUVAL übersteigt (vgl. BGB 49 II 371; 51 II 520;

53 II 181/2). Demgegenüber könnte auch das Argument,

auf das die erste Instanz abstellen zu sollen glaubte,

es müsse, um Art. 45 Abs. III OR zur Anwendung zu

bringen, eine (zum mindesten für die Zukunft anzu-

nehmende) Unterstützungsbedürftigkeit bestehen, den

Schluss auf Zulassung der Anrechnung von Leistungen

einer Versicherungsgesellschaft oder einer Hilfskasse

auf gesetzliche Entschädigungsansprüche wegen Ver-

lustes des Versorgers, zumal bei Verhältnissen, wie sie

hier vorliegen, nicht rechtfertigen, wie denn auch im

Falle Bohnenblust (BGE 49 II 364 ff.) diese Frage un-

untersucht blieb.

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