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Obligationenrecht. N° 83.
Demnach erkennt das Bundesgel'ichl :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
, Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 1927
bestätigt.
83. AUBZ\1g aus dem Urteil der I. Zivilabtei1ug
vom 14. Dezember 19fT i. S. WaadtliDdiBche VerBioherug
auf Gegenseitigkeit gegen Hifliger.
Une r lau b t e Ha nd I u n g. Entschädigung wegen Ver-
lustes des Versorgers (OR Art. 45 III). Der Entschädigungs-
berechtigte braucht sich Leistungen einer kantonalen Be-
amtenhilfskasse an seine Schadenersatzforderung nicht
anrechnen zu lassen. Anrechenbar sind dagegen Leistungen
der SUVAL (in ~Anbetracht der Sonderbestimmung in
Art. 100 KUVG).
Am 2. August 1925 erlitt der Ehemann der Klägerin,
Anton Häfliger, Kantonspolizist in Luzern, anlässlich
einer Sonntagstour des Motorfahrerklubs Luzern, dem
er angehörte, einen tötlichen Unfall. Das Rad des Mit-
fahrers Fischer, welcher die Fahrerkolonne zu überholen
versuchte, stiess dabei mit dem seinigen zusammen. Ein
gegen Fischer eingeleitetes Strafverfahren endete mit
dessen Verurteilung zu einer· Gefängnisstrafe von 3
Monaten wegen fahrlässiger Tötung und Übertretung
der Konkordatsverordnung . betreffend
den Verkehr
mit Motorfahrzeugen.
Die Klägerin hob ferner gegen ihn Zivilklage an,
mit dem Rechtsbegehren, er habe ihr die Summe von
57,280 Fr. 25 nebst Zins. (worunter 44,525 Fr. Entschä-
digung für den Verlust des Versorgers gemäss Art. 45 Abs.
111 OR) zu bezahlen. Der Beklagte beantragte gänzliche
Abweisung der Klage wegen Selbstverschuldens Häfligers
und machte geltend, es sei auf eine allfällige Schaden-
ersatzforderung nach Art. 45 Abs. 111 OR die Witwen-
pension, welche die Klägerin aus der kantonalen Hilfs-
kasse beziehe, unter allen Umständen anzurechnen.
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. \Vährend des Prozesses verstarb Fischer an den Folgen
emes andern Motorradunfalles. Der Prozess wird von der
Beklagten fortgesetzt.
I?ie kant~nalen Instanzen schützten die Klage teil-
weIse, :wobeI das luzern. Obergericht die Anrechnung
der WItwenpension der Klägerin auf den Versorger-
s~haden ablehnte. Gegen das Urteil des Obergerichts hat
dI~ Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt,
mIt den Anträgen: die Klage sei abzuweisen, eventuell: es
~ei ei~e allfällige Entschädigung an die Klägerin zufolge
uberwlegenden Verschuldens Häfligers um mindestens
75 % zu ermässigeu, unter Anrechnung der der Klägerin
von der kantonalen Hilfskasse ausbezahlten \Vitwen-
pension. Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen.
Das Bundesgericht hat die Hauptberufung und die
~schlussberufung abgewiesen und hiebei in Bezug auf
dIe Frage der Anrechnung der Witwen pension in Erwä-
gung gezogen :
Die Vorinstanz hat die Anrechnung mit der zutreffenden
Begründung verneint, die Leistung der Hilfskasse beruhe
auf einem selbständigen Rechtsgrunde, der mit dem-
jenigen, aus welchem der Schadensverursacher haftet
nichts zu tun habe. Das Bundesgericht hat in der Ta~
wiederholt ausgesprochen (BGE 34 11 654 ff.; 36 11
192; 44 II 291 und insbesondere 49 II 370, Fall Bohnen-
blust gegen Tournier), dass sich bei Tötungen und Körper-
~erle:zungen der Geschädigte Versicherungssummen, die
Ihm l~olge ~es schadenstiftenden Ereignisses zufallen,
an seme Schadenersatzforderung nicht anrechnen zu
l~ssen brauche: es würde dem Zwecke einer jeden Ver-
SIcherung, welche im Schutze des Versicherten gegen
drohenden Schaden, nicht im Schutze unbekannter
Dritter gegen die Folgen ihres Verschuldens besteht
widersprechen, dass mit Rücksicht auf die Haftung de~
Versicherers diejenige des Schädigers zessiere. Man habe
es hiebei nicht mit einer Anspruchskonkurrenz (unechte
Solidarität im Sinne von Art. 51 OR), sondern mit einer
Kumulation der Ansprüche zu tun (s. OSER, Anm. III
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4 a zu OR 51). Und es steht damit auch Art. 96 VVG
im Einklang, welcher ausdrücklich bestimmt, dass bei
der Personenversicherung (anders wie bei der Sach-
. oder Schadenversicherung, VVG Art. 72) die dem An-
spruchsberechtigten infolge Eintrittes des befürchteten
Ereignisses gegenüber Dritten zustehenden Ersatzan-
sprüche ni c h t auf den Versicherer übergehen.
Diese grundsätzlichen Erwägungen treffen in gleicher
Weise für Fälle der vorliegenden Art zu. Denn wenn
auch die Pension, deren Anrechnung an den Versorger-
schaden in Frage steht, der Klägerin nicht aus einem
privaten Versicherungsvertrage zufliesst, sondern als
statutenmässige Leistnng einer Fürsorgeanstalt, die
teilweise aus staatlichen Mitteln gespiesen wird, so
besteht doch zwischen dem Rechtsverhältnis, in dem
der Ehemann der Klägetin zu der Hilfskasse stand, und
der Haftung der Beklagten für den durch den Unfall
eingetretenen Schaden nicht der geringste rechtliche
Zusammenhang; ein Grund, weshalb die Beklagte, als
Rechtsnachlolgerin des aus unerlaubter Handlung haft-
baren Fischer, sollte daraus Nutzen ziehen können,
dass eine (übrigens in sehr bescheidenem Rahmen ge-
haltene) Witwenpension der Klägerin von der kantonalen
Hilfskasse ausgerichtet witd, ist nicht ersichtlich, und
es würde dem Rechtsgefühl widersprechen, wenn der-
jenige, welcher aus eigenem Verschulden von Gesetzes
wegen für die Schadensfolgen aufzukommen hat, so
von der Ersatzpflicht zu einem namhaften Teile befreit
würde. Für die Gleichbehandlung mit der privaten
Personenversicherung spricht auch der Umstand, dass,
ähnlich wie bei dieser, der Versicherte den Anspruch
auf die Versicherungssumme nicht unentgeltlich erlangt,
sondern
durch erhebliche Gegenleistungen erkaufen
muss, da die statutarischen Leistungen der zu Für-
sorgezwecken für das staatliche Beamtenpersonal ein-
geführten und übrigens zum Teil aus Beiträgen der
Versicherten selber gespiesenen Pensions- und Hilfs-
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kassen einen wesentlichen Teil der Gegenleistung des
Staates für die dienstlichen Verrichtungen der Staats-
beamten und -angestellten ausmachen. Der vorliegende·
Fall unterscheidet sich nicht nur in dieser Beziehung
ganz wesentlich von dem vom Vertreter der Beklagten
heute angerufenen (Bonvin gegen Tissot, BGE 53 II 177
ff.), indem es sich dort um die Anrechenbarkeit einer
von der schweiz. Unfallversicherungs anstalt zu leistenden
Entschädigung handelte, sondern namentlich
auch
dadurch, dass hier eine Sub rogation der Hilfskasse in
die Rechte der Klägerin gegenüber der Beklagten im
Umfange der an die Klägerin zu leistenden Pension nicht
in Frage kommt. Für die SUV AL dagegen macht die
Sonderbestimmung in Art. 100 KUVG Regel, wonach
gegenüber einem Dritten, der für den Unfall haftet, die
Anstalt bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Rechte
des VerSicherten und seiner Hinterlassenen eintritt.
Es ergibt sich aus dieser gesetzlichen Regelung, dass
der Versicherte oder (im Falle der Tötung) die Hinter-
bliebenen nur insoweit Schadenersatzansprüche gegen-
über einem an sich für die Unfallsfolgen verantwort-
lichen Dritten geltend machen können, als der Schaden,
für den dieser aufzukommen hat, die Leistungen der
SUVAL übersteigt (vgl. BGB 49 II 371; 51 II 520;
53 II 181/2). Demgegenüber könnte auch das Argument,
auf das die erste Instanz abstellen zu sollen glaubte,
es müsse, um Art. 45 Abs. III OR zur Anwendung zu
bringen, eine (zum mindesten für die Zukunft anzu-
nehmende) Unterstützungsbedürftigkeit bestehen, den
Schluss auf Zulassung der Anrechnung von Leistungen
einer Versicherungsgesellschaft oder einer Hilfskasse
auf gesetzliche Entschädigungsansprüche wegen Ver-
lustes des Versorgers, zumal bei Verhältnissen, wie sie
hier vorliegen, nicht rechtfertigen, wie denn auch im
Falle Bohnenblust (BGE 49 II 364 ff.) diese Frage un-
untersucht blieb.
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