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64_II_429

BGE 64 II 429

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 74.

Versicherungsanspruches durch die SUVAL bis zum Voll-

zug der Leistu,ng noch verfügen. Eine solche Konsequenz

ist aber mit dem Charakter der Anstalt als Sozialanstalt

und der Eigenart ihrer Intervention zu Gunsten des Ver-

sicherten nicht vereinbar. Die SUVAL ist eine öffentlich-

rechtliche Anstalt, ihre Leistungen sind im öffentlichen

Recht begründet. Dem unbedingten Recht des Versi-

cherten auf die gesetzliche Rente, ohne Rücksicht auf

Verzichte und Abmachungen, entspricht auf der andern

Seite die unbedingte Pflicht der Anstalt zur Zahlung an

den Versicherten unter den im KUVG umschriebenen

Voraussetzungen. Diese besondere Stellung der Anstalt in

Verbindung mit der Sicherheit, welche dem Versicherten

hinsichtlich der gesetzlichen Leistungen gewährt wird,

rechtfertigen es, die .sUV AL in der Subrogation nicht

schlechtweg den dem VVG unterstellten privaten Ver-

sicherungsgesellschaften gleichzustellen. Den Eintritt der

Subrogation mit der Anerkennung der Leistungspflicht

seitens der SUVAL eintreten zu lassen, empfiehlt sich aber

auch aus praktischen Gründen; wollte man den Zeitpunkt

der Leistung als allein massgebend betrachten, so hätte

dies zur Folge, dass bei Ausrichtung einer Rente durch die

SUV AL, was den Regelfall darstellt, die Subrogation

jeweils nur für das ausbezahlte Monatsbetreffnis einträte,

sodass die Anstalt genötigt wäre, sich jeden Monat an den

regresspflichtigen Dritten Z\l wenden. Dies würde eine

durch nichts gerechtfertigte Komplizierung des Betriebes

nach sich ziehen.

Da die SUV AL mit dem Rentenbescheid vom 16. Sep-

tember 1936 ihre Zahlungspflicht in einem den Regressan-

spruch von Fr. 23.- pro Monat weit übersteigenden Betrag

anerkannt hat, ist die Subrogation mit dem 16. September

1936 eingetreten.

e) Der Grundsatz, dass die SUVAL mit der Subrogation

nicht mehr erhalten soll, als sie selber leistet, macht einen

Vorbehalt nötig : Der maximal durch die Lebenserwartung

des Verunfallten begrenzte Regressanspruch der Anstalt

Obligationenrecht. N° 75.

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fällt nach Art. 84 KUVG schon vorher weg, wenn die

Witwe vorher stirbt oder wenn sie sich wieder verheiratet;

im letzteren Fall wird die Witwe nach Art. 88 KUVG mit

dem dreifachen Jahresbetrag ihrer Rente durch die SUVAL

abgefunden. Für diesen Fall fällt unter den gleichen Be-

dingungen auch die Leistungspflicht der Beklagten gegen-

über der Klägerin dahin.

75. Auszug aus dem UrteU der I. Zivilabteilung

vom 7. Dezember 19S5 i. S. Grob gegen Osterwalder.

Ver so r ger s c h ade n, Art. 45 Abs. 3 OR : Nichtanrechen-

barkeit von Pensionskassenleistungen (Primarlehrerwitwe).

Der Beklagte nimmt den Standpunkt ein, Witwe Oster-

walder müsse sich die .Witwenpension von Fr. 2056.- an-

rechnen lassen; denn insoweit fehle eine Versorgungsbe-

dürftigkeit .

Auch diese Auffassung ist unhaltbar. Allerdings sind

die Erträgnisse ererbten Vermögens, in dessen Genuss der

bisher Versorgte durch den Tod des Versorgers gelangt,

entgegen der in BGE 62 II 58 und den dort erwähnten

nicht publizierten Entscheiden geäusserten Ansicht, bei

der Frage der Versorgungsbedfuftigkeit nach billigem

Ermessen zu berücksichtigen, wobei insbesondere darauf

Bedacht zu nehmen ist, dass der seines Versorgers Beraubte

grundsätzlich darauf Anspruch hat, sein Leben im bishe-

rigen Rahmen weiterzuführen (v. Tmm OR S. 344,

OSER-SCHÖNENBERGER N.14 zu Art. 45 OR, STREBELN. 39

zuArt. 41 MFG, BGE 64 II 424 und dort zitierte frühere Ent-

"Scheide). Versicherungssummen dagegen, die den Hinter-

bliebenen aus Lebens- und Unfallversicherungen zufliessen,

sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-

gerichtes grundsätzlich ausser Betracht zu lassen. Eine

Vorteilsausgleichung im Sinne der Anrechnung derselben

an den Schaden ist rechtlich schon deshalb unzulässig,

weil der erlangte Vermögensvorteil nicht die adäquate

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Obligationenrecht. N0 75.

Folge der Unfallv.erletzung ist, sondern auf einem beson-

deren Rechtsgrund beruht. Dasselbe gilt für Pensions-

kassenleistungen .. Auch bei solchen würde es sodann, wie

bei Versicherungssummen, dem Rechtsgefühl widerspre-

chen, wenn man vor allem dem schuldhaften Urheber

eines Schadens zugutekommen liesse, dass der Verunfallte

während Jahren einen Teil seines Lohnes für Einzahlungen

in die Pensionskasse verwendet hat (OSER-SCHÖNENBER-

GER, N. 21 zu Art. 45 OR; BGE 53 II 498, 59 II 464).

übrigens käme man auch bei grundsätzlicher Gleich-

stellung der Witwenrente mit dem Ertrag .ererbten Ver-

mögens im vorliegenden Falle zu keinem andern Ergebnis.

Denn auch Pensionskassenleistungen könnten nicht im

Sinne einer Vorteilsanrechnung im vollen Umfange in

Anschlag gebracht werden, sondern auch hier müsste das

Grundprinzip gewahrt bleiben, dass der Unterstützte An-

spruch auf ·Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards

hat. Nun liegt es aber auf der Hand, dass die Witwen-

pension von Fr. 2056.- hiezu nicht ausreichen würde;

denn erfahrungsgemäss kommen die Unterhaltskosten für

eine einzelne Person höher zu stehen, als der Anteil des

Einzelnen an den Kosten einer mehrköpfigen Familie.

Weiter bleibt die Auslage für Wohnungsmiete dieselbe, da

der Witwe die Preisgabe ihrer bisherigen Wohnung nicht

zugemutet werden kann. Fügt man nun zu dem Pensions-

betreflnis von Fr. 2056.- die .;Rente von 40 % des Ein-

kommens des Ehemannes, also Fr. 2189.20, hinzu, so

ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 4245.20 pro Jahr

oder rund Fr. 350.- pro Monat. Bei diesem Betrag kann

aber noch keine Rede davon sein, dass· damit eine untrag-

bare und über den Rahmen einer standesgemässen Lebens-

weise offensichtlich hinausgehende Bereicherung der Witwe

eintrete.

Versicherungsvertrag. No 76.

VI. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

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76. Urteil der II. Zivilabteilung Tom 28. Oktober 1938

i. S. Dreier gegen "Zürich",

.Allgemeine Unfall- und Haftpflichtversicherungs A.-G.

Art. 3 3 VVG. Aus sc h 1 u s s k 10. U seI.

Der Ausschluss von Automobilunfällen «bei Wettbewerben» von

der Unfallversicherung ist trotz seiner zu allgemeinen Fassung

nicht ungültig, da diese Klausel unschwer a.nha.nd objektiver

Merkmale ihrem Sinn entsprechend ausgelegt werden kann.

Gemäss Police vom 17. April 1935 war Hugo Dreier bei

der Beklagten gegen Uillalle versichert. Die Versicherung

erstreckte sich auch auf das Motorrad- und Automobil-

fahren einschliesslich des Selbstlenkens, war aber gemäss

§ 5 der allgemeinen Versicherungsbedingungen ausge-

schlossen, wenn diese Betätigung « bei Wettbewerben»

ausgeübt wurde.

Im August 1937 nahm Hugo .Dreier mit seinem Auto

und in Begleitung von Max Hahn an einer in Lüttich orga-

nisierten « Zuverlässigkeitsfernfahrt für Kraftwagen» teil.

Nach dem Reglement bestand diese Konkurrenz darin,

dass eine Strassenstrecke von 4494 km von Lüttich nach

Rom und zurück nach Lüttich in einem Zuge abgefahren

wurde. Die Strecke war in 41 Kontroll-Etappen eingeteilt.

Von jeder KontrollsteIle zur andern war mit einer mittlern

Geschwindigkeit von 50 Stdjkm zu fahren. Jede Ver-

spätung auf einer Kontrolle hatte 10 Strafpunkte pro

Minute zur Folge. Die Verspätung musste bei Vermeidung

einer erneuten Bestrafung in der folgenden Etappeleinge-

holt werden, ohne dass dadurch aber die Strafpunkte

behoben wurden. Die Fahrteilnehmer durften die Strecke

in beliebig kürzeren als den vorausberechneten Zeiten