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4:!8 Obligationenrecht. No 74. Versicherungsanspruches durch die SUVAL bis zum Voll- zug der Leistu,ng noch verfügen. Eine solche Konsequenz ist aber mit dem Charakter der Anstalt als Sozialanstalt und der Eigenart ihrer Intervention zu Gunsten des Ver- sicherten nicht vereinbar. Die SUVAL ist eine öffentlich- rechtliche Anstalt, ihre Leistungen sind im öffentlichen Recht begründet. Dem unbedingten Recht des Versi- cherten auf die gesetzliche Rente, ohne Rücksicht auf Verzichte und Abmachungen, entspricht auf der andern Seite die unbedingte Pflicht der Anstalt zur Zahlung an den Versicherten unter den im KUVG umschriebenen Voraussetzungen. Diese besondere Stellung der Anstalt in Verbindung mit der Sicherheit, welche dem Versicherten hinsichtlich der gesetzlichen Leistungen gewährt wird, rechtfertigen es, die .sUV AL in der Subrogation nicht schlechtweg den dem VVG unterstellten privaten Ver- sicherungsgesellschaften gleichzustellen. Den Eintritt der Subrogation mit der Anerkennung der Leistungspflicht seitens der SUVAL eintreten zu lassen, empfiehlt sich aber auch aus praktischen Gründen ; wollte man den Zeitpunkt der Leistung als allein massgebend betrachten, so hätte dies zur Folge, dass bei Ausrichtung einer Rente durch die SUV AL, was den Regelfall darstellt, die Subrogation jeweils nur für das ausbezahlte Monatsbetreffnis einträte, sodass die Anstalt genötigt wäre, sich jeden Monat an den regresspflichtigen Dritten Z\l wenden. Dies würde eine durch nichts gerechtfertigte Komplizierung des Betriebes nach sich ziehen. Da die SUV AL mit dem Rentenbescheid vom 16. Sep- tember 1936 ihre Zahlungspflicht in einem den Regressan- spruch von Fr. 23.- pro Monat weit übersteigenden Betrag anerkannt hat, ist die Subrogation mit dem 16. September 1936 eingetreten.
e) Der Grundsatz, dass die SUVAL mit der Subrogation nicht mehr erhalten soll, als sie selber leistet, macht einen Vorbehalt nötig : Der maximal durch die Lebenserwartung des Verunfallten begrenzte Regressanspruch der Anstalt Obligationenrecht. N° 75. 429 fällt nach Art. 84 KUVG schon vorher weg, wenn die Witwe vorher stirbt oder wenn sie sich wieder verheiratet ; im letzteren Fall wird die Witwe nach Art. 88 KUVG mit dem dreifachen Jahresbetrag ihrer Rente durch die SUVAL abgefunden. Für diesen Fall fällt unter den gleichen Be- dingungen auch die Leistungspflicht der Beklagten gegen- über der Klägerin dahin.
75. Auszug aus dem UrteU der I. Zivilabteilung vom 7. Dezember 19S5 i. S. Grob gegen Osterwalder. Ver so r ger s c h ade n, Art. 45 Abs. 3 OR : Nichtanrechen- barkeit von Pensionskassenleistungen (Primarlehrerwitwe ). Der Beklagte nimmt den Standpunkt ein, Witwe Oster- walder müsse sich die .Witwenpension von Fr. 2056.- an- rechnen lassen ; denn insoweit fehle eine Versorgungsbe- dürftigkeit . Auch diese Auffassung ist unhaltbar. Allerdings sind die Erträgnisse ererbten Vermögens, in dessen Genuss der bisher Versorgte durch den Tod des Versorgers gelangt, entgegen der in BGE 62 II 58 und den dort erwähnten nicht publizierten Entscheiden geäusserten Ansicht, bei der Frage der Versorgungsbedfuftigkeit nach billigem Ermessen zu berücksichtigen, wobei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen ist, dass der seines Versorgers Beraubte grundsätzlich darauf Anspruch hat, sein Leben im bishe- rigen Rahmen weiterzuführen (v. Tmm OR S. 344, OSER-SCHÖNENBERGER N.14 zu Art. 45 OR, STREBELN. 39 zuArt. 41 MFG, BGE 64 II 424 und dort zitierte frühere Ent- "Scheide). Versicherungssummen dagegen, die den Hinter- bliebenen aus Lebens- und Unfallversicherungen zufliessen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes- gerichtes grundsätzlich ausser Betracht zu lassen. Eine Vorteilsausgleichung im Sinne der Anrechnung derselben an den Schaden ist rechtlich schon deshalb unzulässig, weil der erlangte Vermögensvorteil nicht die adäquate 4;30 Obligationenrecht. N0 75. Folge der Unfallv.erletzung ist, sondern auf einem beson- deren Rechtsgrund beruht. Dasselbe gilt für Pensions- kassenleistungen .. Auch bei solchen würde es sodann, wie bei Versicherungssummen, dem Rechtsgefühl widerspre- chen, wenn man vor allem dem schuldhaften Urheber eines Schadens zugutekommen liesse, dass der Verunfallte während Jahren einen Teil seines Lohnes für Einzahlungen in die Pensionskasse verwendet hat (OSER-SCHÖNENBER- GER, N. 21 zu Art. 45 OR ; BGE 53 II 498, 59 II 464). übrigens käme man auch bei grundsätzlicher Gleich- stellung der Witwenrente mit dem Ertrag .ererbten Ver- mögens im vorliegenden Falle zu keinem andern Ergebnis. Denn auch Pensionskassenleistungen könnten nicht im Sinne einer Vorteilsanrechnung im vollen Umfange in Anschlag gebracht werden, sondern auch hier müsste das Grundprinzip gewahrt bleiben, dass der Unterstützte An- spruch auf ·Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards hat. Nun liegt es aber auf der Hand, dass die Witwen- pension von Fr. 2056.- hiezu nicht ausreichen würde; denn erfahrungsgemäss kommen die Unterhaltskosten für eine einzelne Person höher zu stehen, als der Anteil des Einzelnen an den Kosten einer mehrköpfigen Familie. Weiter bleibt die Auslage für Wohnungsmiete dieselbe, da der Witwe die Preisgabe ihrer bisherigen Wohnung nicht zugemutet werden kann. Fügt man nun zu dem Pensions- betreflnis von Fr. 2056.- die .;Rente von 40 % des Ein- kommens des Ehemannes, also Fr. 2189.20, hinzu, so ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 4245.20 pro Jahr oder rund Fr. 350.- pro Monat. Bei diesem Betrag kann aber noch keine Rede davon sein, dass· damit eine untrag- bare und über den Rahmen einer standesgemässen Lebens- weise offensichtlich hinausgehende Bereicherung der Witwe eintrete. Versicherungsvertrag. No 76. VI. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 4;31
76. Urteil der II. Zivilabteilung Tom 28. Oktober 1938
i. S. Dreier gegen "Zürich", .Allgemeine Unfall- und Haftpflichtversicherungs A.-G. Art. 3 3 VVG. Aus sc h 1 u s s k 10. U seI. Der Ausschluss von Automobilunfällen «bei Wettbewerben» von der Unfallversicherung ist trotz seiner zu allgemeinen Fassung nicht ungültig, da diese Klausel unschwer a.nha.nd objektiver Merkmale ihrem Sinn entsprechend ausgelegt werden kann. Gemäss Police vom 17. April 1935 war Hugo Dreier bei der Beklagten gegen Uillalle versichert. Die Versicherung erstreckte sich auch auf das Motorrad- und Automobil- fahren einschliesslich des Selbstlenkens, war aber gemäss § 5 der allgemeinen Versicherungsbedingungen ausge- schlossen, wenn diese Betätigung « bei Wettbewerben» ausgeübt wurde. Im August 1937 nahm Hugo .Dreier mit seinem Auto und in Begleitung von Max Hahn an einer in Lüttich orga- nisierten « Zuverlässigkeitsfernfahrt für Kraftwagen» teil. Nach dem Reglement bestand diese Konkurrenz darin, dass eine Strassenstrecke von 4494 km von Lüttich nach Rom und zurück nach Lüttich in einem Zuge abgefahren wurde. Die Strecke war in 41 Kontroll-Etappen eingeteilt. Von jeder KontrollsteIle zur andern war mit einer mittlern Geschwindigkeit von 50 Stdjkm zu fahren. Jede Ver- spätung auf einer Kontrolle hatte 10 Strafpunkte pro Minute zur Folge. Die Verspätung musste bei Vermeidung einer erneuten Bestrafung in der folgenden Etappeleinge- holt werden, ohne dass dadurch aber die Strafpunkte behoben wurden. Die Fahrteilnehmer durften die Strecke in beliebig kürzeren als den vorausberechneten Zeiten