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·Obligationenrecht. N0 43.
werden konnte, von wem, wann und zu welchem Zwecke
sie hingesetzt worden sind, und die Klägerin insbesondere
den Nachweis nicht erbracht hat, dass der Beklagte von
diesen Notizen im Zeitpunkte der Eingehung der
Bürgschaft Kenntnis hatte. Nach der vom Bundesg~
richt nicht nachprüfbaren Würdigung des Beweisergeh-
nisses durch· die Vorinstanz hat die Klägerin auch nicht
dargetan, dass der Beklagte auf andere Weise in den
Stand gesetzt worden wäre, die Tragweite seiner Ver-
pflichtung zu übersehen. Der Einwand der nachträg-
lichen Anerkennung der Bürgschaftsverpflichtung seitens
des Beklagten durch Stillschweigen auf angeblich den.
UmfanG' der Haftung umschreibende Briefe der Gemeinde
und d:rch Eingabe einer Forderung von 13,000 Fr. im
Konkurse des Baratelli ist vom Kantonsgericht aus zu-
treffenden Gründen verworfen worden. Den Standpunkt
einer dolosen Schädigung seitens des Beklagten durch
Übergabe einer ungültigen Bürgschaftverpflichtung hat
die Klägerin mit Recht nicht mehr aufrechterhalten.
Ein Berufungsangriff nach dieser Richtung müsste an
der nicht aktenwidrigen Feststellung im angefochtenen
Urteil scheitern, dass alle Anhaltspunkte für eine Schä-
digungsabsicht des Beklagten i~ Sinne von Art. 41 O~
fehlen. Aus dem Umstand allein aber, dass jemand em
Rechtsgeschäft abschliesst, das sich . nachher wegen
Formmangels als ungültig herausstellt, folgt noch keine
Haftung aus unerlaubter Handlung, da sonst alle er-
schwerenden Formvorschriften, die zum Schutze der
sich Verpflichtenden aufgestellt sind, illusorisch wären.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 29./30. Januar
1924 bestätigt.
Prozessrecht. No 44.
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
44. VrteU der L ZivUabteUung vom 9: Juli 19~4
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i. S. Tschuyfrares gegen Schweizeriflche Eidgenossenschaft.
Art. 48 OG: Zivilrechtliche Streitigkeit; Kriterien. Die Be-
stimmungen des BB vom 6. Dezember 1921 und des BRB
vom 12. Dezember 1921 betreffend ausserordentliche Bundes-
hilfe für die schweizerische Uhrenindustrie geben den Pri-
vaten keinen privatrechtlichen Anspruch auf Auszahlung
von Bundesbeiträgen; ein Streit über die Auszahlung
ist öffentlichrechtlicher Natur. Zuständigkeit der Admini-
strativbehörden.
A. -
Durch Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1921
gewährte der Bund der schweizerischen Uhrenindustrie
zur Erleichterung der Wiederaufnahme ihrer Produk-
tion und der Verwertung ihrer Produkte eine vorüber-
gehende, ausserordentliche finanzielle Hilfe. Zur Durch-
führung dieser Hilfsaktion wurde dem Bundesrat ein
Kredit bis auf 5 Millionen eröffnet. Gemäss Art. 2 BB
konnte die Hilfe gewährt werden in Form von Zuschüssen
an die Kosten der Produktion oder zum Ausgleich eines
Teiles des auf fremden Währungen entstehenden Aus-
falles. Die nähere Regelung wurde einem Bundesrats-
beschluss vorbehalten. der am 12. Dezember 1921 er-
lassen worden ist. Danach werden der Uhrenindustrie
zum teilweisen Ausgleich des auf fremden Währungen
entstehenden Ausfalls Beiträge an die für die Ausfuhr
nach valutaschwachen Ländern bestimmten Uhren, Bi-
jouteriewaren, soweit sie mit der Uhrenfabrikation im
Zusammenhang stehen, etc. in der maximalen Höhe von
30 % ihrer Gestehungskosten gewährt (Art. 1-3). Gemäss
Art. 12 BRB steht die Entscheidung über die Gesuche,
die bei näher bezeichneten Fachsyndikaten oder Handels-
Ai 50 11 -
1924
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Prozessrecht. N0 44.
kammern einzureichen. und von diesen vorgängig zu
prüfen sind. einem vom Bundesrat ernannten Kom-
missär zu. Nach Art. 13 kann dessen Entscheid an eine
als Ausschuss der vom Bundesrat ernannten neunglie-
drigen Aufsichtskommission bestellte Rekurskommission
weitergezogen werden. Art. 23 BRB sodann bestimmt :
« Beiträge. die auf Grund unrichtiger oder unvoll-
ständiger Angaben erhoben wurden. sind zurückzuer-
statten. Je nach der Schwere des Falles kann der Ent-
zug jedes Anspruches auf weitere Beiträge damit veI'-
bunden werden.
Wer zu seinen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten
durch wissentlich unrichtige oder unvollständige An-
gaben die Ausrichtung eines Beitrages erwirkt oder zu
erwirken versucht. verfällt ausserdem einer Busse von
100 Fr. bis 10,000 Fr. In schweren Fällen kann damit
Gefängnisstrafe bis auf sechs Monate verbunden werden.
Die Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen
liegt den Kantonen ob. })
B. -
In der Zeit vom Januar bis Juli 1922 bewarb
sich auch die klägerische Kollektivgesel1schaft um die
Gewährung von Bundesbeiträgen an ihre Verkäufe ins
valutaschwache Ausland im Totalbetrage von Fr. 603,658
Bei ordnungsgemässer Abwicklung der Geschäfte hätte
sie hieran einen Beitrag von' Fr. 120,000 bis 180,000
erwarten können. Tatsächlich wurden ihr aber nur
25,480 Fr. ausbezahlt, da 'sich inzwischen herausge-
stellt, dass sie sich einer Übertretung des BRB schul-
dig gemacht hatte, indem sie für England bestimmte
Ware, für die keine Beiträge erhältlich waren, an Stroh-
männer über Deutschland hatte leiten lassen, um auf
diese Weise die Subsidien zu erwirken. Auf Strafklage
des eidg. Kommissärs hin verurteilte das Amtsgericht
von Solothurn-Lebern den unbeschränkt haftenden Teil-
haber Franz Tschuy in Anwendung von Art. 23 Abs. 1
und 2 BRB zu einer Geldbusse von 1000 Fr. und den
Kosten, sowie zur Rückerstattung der zu Unrecht be-
Prozessreeht. N0 44.
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zogenen Unterstützungsbeiträge von 9828 Fr. an die
Eidgenossenschaft. Nach Entdeckung dieser Verfeh-
lungen verweigerte der eidg. Kommissär jede weitere
Beitragsleistung, insbesondere auch die Auszahlung der
streitigen Fr. 10,974.90 auf 13 bereits bewilligten Ge-
suchen für Auslandssendungen im Gestehungswerte von
36,583 Fr. Auf eine Eingabe an das eidg. Volkswirt-
schaftsdepartement hin verfügte am 10. Januar 1923
dessen Vorsteher, dass die Klägerin keine Subsidien
mehr erhalten solle. Durch Schlussnahme vom 18.
Februar 1924 sprach sich auch die eidg. Aufsichtskom-
mission in gleichem Sinne zu Handen des Volkswirt-
schaftsdepartements aus.
C. -
Daraufhin hat die Klägerin am 28. Februar
1924, gestützt auf Art. 48 Ziff. 2 OG, beim Bundesge-
richt die vorliegende Klage eingereicht mit dem Be-
gehren, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 10,974.90
nebst 5% Zins seit 28. Jupi 1923 zu verurteilen. Zur
Begründung macht sie im wesentlichen geltend, sie
habe bei Einreichung der in Frage stehenden 13 Unter-
stützungsgesuche für Auslandssendungen im Geste-
hungswerte von 36,583 Fr. die im BRB vorgesehenen
Formalitäten erfüllt und die Bewilligung des Kommis-
särs erhalten, sodass ihr ein Anspruch auf den Bundes-
beitrag von 30 % = Fr. 10,974.90 zustehe. Wie aus
den Strafakten hervorgehe, habe bezüglich dieser Ge-
suche irgend eine Unregelmässigkeit nicht festgestellt
werden können. Die Verweigerung der Auszahlung
könne die Beklagte nicht auf Art. 23 Abs. 1 BRB stützen,
da die Verfolgung der Übertretungen in Abs. 3 des
gleichen Artikels generell den Kantonen übertragen sei,
sodass einzig die kantonalen Behörden (Gerichte), nicht
aber die eidg. Verwaltungsorgane, den Entzug des An-
spruchs auf weitere Beiträge aussprechen könnten.
D. -
Die Beklagte beantragt Nichteintreten auf die
Klage wegen Unzuständigkeit des Bundesgerichts, mit
der Begründung: Es handle sich nicht um eine zivil-
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Prozessreeht. N0 44.
rechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 48 OG, sondern
um eine öffentlich-rechtliche, deren Erledigung in die
ausschliessliche Kompetenz der Verwaltungsbehörden
falle. Die Klägerin mache nicht eine Schadenersatzfor-
derung geltend, sondern klage auf Leistung der Subven-
tionsbeiträge. Subventionen seien aber freiwillige öffent-
lichrechtliche Leistungen, auf die der Empfänger keinen
festen, unentziehbaren Anspruch, insbesondere keinen
privatrechtlichen Rechtsanspruch habe; vielmehr be-
stimme der Staat durch einseitigen Hoheitsakt wem er
Hilfe.l~iste~ wolle. Wenn die Befugnis zur BeWilligung der
S~bsldie~. 1m BRB den Verwaltungsorganen eingeräumt
seI, so musse mangels gegenteiliger Bestimmungen ange-
nommen werden. dass die gleichen Behörden-auch zum
Entscheide über den Entzug des Anspruchs auf weitere
Beiträge und die Rückerstattungspflicht zuständig seien.
Der Grund, warum man die Massnahmen des Art. 23
~bs. 1 B~B nicht den Gerichten übertragen wollte, liege
m der Uberlegung, dass ein rasches Eingreifen bei
Feststellung von Misständen nur möglich sei, wenn den
~erwaltungsbehörden möglichst grosse Kompetenzen
emgeräumt würden. Den kantonalen Gerichten sei in
Abs. 3 zit. Art. einzig die Verfolgung des Urhebers wis-
sentlich, falscher Angaben zugewiesen, der keineswegs
notwendig identisch sei mit der die Subventionen be.
ziehenden Firma, gegen die sich der Entzug des An-
spruchs auf weitere Beiträge und der Rückforderungs-
anspruch gemäss Abs. 1 richte.
E. -
Demgegenüber hält die Klägerin in der Replik
a~ der Zuständigkeit des Bundesgerichts gemäss Art. 48
Zlff. 2 OG fest. Der Umstand, dass die Hilfsaktion des
Bundes ein staatlicher Hoheitsakt sei, schliesse nicht
aus, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und
dem ~inzelnen teils öffentlichrechtlicher, teils privat-
rechtlIcher Natur sein könne (AS 38 II 737). Als öffent-
,lichrechtlicher Akt komme dabei einzig das Bewilli-
gungsverfahren in Betracht. Nach erfolgter Bewilligung
Prozessrecht. N° 44.
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dagegen habe der Fabrikant einen zivilrechtlichen An-
spruch auf Zahlung der Subsidien durch den Bund. Das
Bundesgericht habe wiederholt solche gemischte Rechts-
verhältnisse, soweit Ansprüche zivilrechtlicher Natur
betreffend, der Zivilgerichtsbarkeit unterworfen (Kon-
zessionsverhältnis, Beamtenverhältnis (AS 49 II 417 ff.).
Abmachung von Steuerprivilegien (AS 34 II 131). Die
in diesen Entscheiden festgelegten Grundsätze seien
analog auch hier massgebend. Dem die Auszahlung ver-
weigernden Entscheide der' Subsidienbehörden komme
mangels Zuweisung dieser Kompetenz an sie bloss die
Bedeutung einer Parteierklärung zu. Sofern übrigens
dem Bundesgericht die Kompetenz zur Beurteilung
solcher Zivilrechtsstreitigkeiten durch den BRB ent-
zogen werden wollte, wäre es an diese gegen Art. 110
und 114 BV und Art. 48 OG verstossende Normierung
nicht' gebunden, da sie nicht auf einem Gesetz oder
allgemein verbindlichen Beschluss der Bundesversamm-
lung, sondern einem vom Bundesrat als Vollziehungs-
organ erlassenen Beschluss beruhe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
In erster Linie, und zwar von Amtes wegen, ist
zu prüfen, ob die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur
Beurteilung der vorliegenden Klage begründet sei, ins-
besondere, ob eine
« zivilrechtliche Streitigkeit» im
Sinne der von der Klägerin angerufenen Kompetenz-
norm des Art. 48 Ziff. 2 OG vorliege. Nach ständiger
Rechtsprechung ist Voraussetzung einer solchen. dass
die Parteien sich in dem zu beurteilenden Rechtsver-
hältnis auf dem Boden der Gleichberechtigung befinden,
der Private also dem Staate als gleichwertiges, selb-
ständiges Rechtssubjekt, und nicht bloss als unterge-
ordnetes Glied des Ganzen gegenübersteht. Es muss
mithin ein Verhältnis vorliegen, das zwischen ihnen
kraft freier Willensübereinstimmung so. geordnet worden
ist, aber auch anders hätte geordnet werden können. Wo
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Prozes&recht. No 44.
diese Voraussetzung fehlt, kann von Beziehungen zwi-
schen koordinierten Rechtssubjekten, und mithin von
einer Zivilrechtsstreitigkeit nicht die Rede sein, auch
wenn man im Interesse des Rechtsschutzes mit der bis-
herigen Praxis an der Tendenz möglichst weitgehender
Auslegung des Begriffes festhält (vgl. AS 29 11 426 ff.;
40 11 85; 44 11 312; 49 11 267 und dort zit. Entsch.).
Hievon ausgehend unterliegt keinem Zweifel, dass
das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhält.nis dem
öffentlichen und nicht dem Privatrecht angehört. Das
Klagebegehren geht auf Bezahlung von Beiträgen seitens
der Beklagten gemäss BRB vom 12. Dezember 1921.
Nach Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte dieses
Beschlusses stellen sich die Beiträge als Subventionen,
d. h. als freiwillige öffentlichrechtliche Leistungen des
Staates dar, da einerseits der mit ihnen verfolgte Zweck
ausserhalb der Staats- (Bundes-)verwaltung zu erfüllen
ist, anderseits keine Gegenleistung erfolgt, und ihnen
endlich weder durch Verfassung, noch Gesetz, Ver-
ordnung oder Verträge ein anderer Charakter verliehen
ist (vgl. LOTz, Finanzwissenschaft S. 161; Schweiz.
stat. Mitteilungen, Jg. 1924, Heft 2 S. 4, 10, 22 ff.). Der
Staat (Bund) handelt bei Gewährung dieser Subventionen
gemäss .einer nach modernen. Rechtsanschauungen be-
stehenden staatlichen Fürsorgepflicht, deren Erfüllung
einen Zweig der öffentlichen Verwaltung bildet. Den
im BRB näher bezeichneten Personen steht es nun aller-
dings frei, sich um die Gewährung dieser Bundeshilfe
zu bewerben oder nicht, die Bewilligung der Subventionen
selbst aber beruht nicht auf vertraglicher Verständigung,
sondern stellt sich als einseitiger staatlicher Hoheitsakt
dar, was mit aller Deutlichkeit daraus hervorgeht, dass
sie der Verfügung des eidg. Kommissärs unter Wahrung
des Rekurses an die eidg. Rekurskommission vorbe-
halten ist. Gleichwie der Inhalt des Subventionsanspru-
ches wird auch der Kreis der Unterstützungsberechtigten
einseitig vom Staate bestimmt. Dem Bewerber selbst
Prozessrecht. N° 44.
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steht keinerlei Einwirkung auf die Ausgestaltung des
Verhältnisses, insbesondere auf die Höhe der Subvention
zu. Diese richtet sich ausschliesslich nach bestimmten
objektiven Normen, und einzig aus der Unterwerfung
des Bewerbers unter dieselben folgt sein Subventions-
anspruch. Es handelt sich somit nicht Um ein Verhältnis
zwischen einander gleichgeordneten Parteien, die den
gleichen rechtlichen Einfluss auf dessen Ausgestaltung
besitzen, sondern um ein solches, bei dem sich der Staat
als Träger der öffentlichen Gewalt einerseits und der
dieser Gewalt unterworfene Untertan anderseits gegen-
überstehen, also in eminentem Sinne um ein Unter-
ordnungsverhältnis des Bürgers zur Staatsgewalt, das
dem Gebiet des öffentlichen Rechts, speziell des Ver-
waltungsrechts angehört. Dass eine neben dem Subven-
tionsverhältnis hergehende vertragliche Abrede getroffen
worden sei, durch die das geschaffene Rechtsverhältnis
seines hoheitlichen Charakters entkleidet würde, be-
hauptet die Klägerin selbst nicht. Sie kann daher gegen
die ausschliesslich auf dem Boden des öffentlichen Rechts
sich bewegenden Verfügungen mit den zur Feststellung
privatrechtlicher Rechtsverhältnisse dienenden Rechts-
mitteln des Zivilprozesses nicht aufkommen; ~ine An-
fechtung der Rechtmässigkeit dieser kraft öffentlichen
Rechts getroffenen Verwaltungsverfügungen kann viel-
mehr nur mit den im BRB vorgesehenen Rechtsbehelfen
des Verwaltungsstreitverfahrens erfolgen. Der Stand-
punkt der Klägerin, sie habe jedenfalls nach erfolgter
Bewilligung einen privatrechtlichen Anspruch auf Aus-
richtung der Subventionen im eingeklagten Betrage
erlangt, hält nicht Stich. Gleichwie der Streit über die
Erteilung und den Umfang der Bewilligung dem öffent-
lichen Recht angehört, so trifft dies auch für die weitere
Frage zu, ob dieselbe noch zu Recht bestehe. Art. 23 BRB
sieht für den Fall der Übertretung des Beschlu~ses den
Entzug jedes Anspruchs auf weitere Subventionen und
die Rückerstattungspflicht hinsichtlich unrechtmässig
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Prozessrecht. N° 44.
bezogener Beiträge vor. Damit wird die Rechtswirk-
samkeit der Bewilligung an die Bedingung der Beob-
achtung der gesetzlichen Bestimmungen geknüpft und
ausgesprochen, dass die Behörde nur bei Erfüllung dieser
Bedingung an die erteilte Bewilligung gebunden sei.
Die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf
derselben zutreffen, kann deshalb so wenig Gegenstand
eines Zivilprozesses bilden, wie die Erteilung der Be-
willigung selbst.
Bei dieser Sachlage ist· daher das Bundesgericht zur
Anhandnahme der Klage infolge Fehlens des Requisites
einer « zivilrechtlichen Streitigkeit» im Sinne von Art.
48 OG nicht zuständig.
2. -
Allein selbst bei Zutreffen dieser Prozessvoraus-
setzung wäre das Schicksal· der Klage kein anderes~
indem nach Anlage, Inhalt und Zweck des BRB vom
12. Dezember 1921 die Gerichtsbarkeit für die daraus
sich ergebenden Anstände der vorliegenden Art als in
verbindlicher Weise ausschliesslich den Verwaltungs-
behörden zuerkannt zu gelten hat. Durch den dringlichen
Bundesbeschluss betreffend die ausserordentliche Bun-
deshilfe für die
schwe~rische Uhrenindustrie vom
6. Dezember 1921 ist der Bundesrat ermächtigt worden,
im Wege der Verordnung (die mit der Uhrenindustrie
im Zusammenhang stehenden Industriezweige zu be-
zeichnen, auf welche die Hilf~ ausgedehnt werden kann,
ferner die Bedingungen und die Art und Weise der
Unterstützung festzusetzen, sowie auch das einzuschla-
gende Verfahren zu regeln ». Auf Grund dieser Dele-
gation des Gesetzgebungsrechtes hat der Bundesrat in
weiterer Ausführung des BB am 12. Dezember 1921 den
in Frage stehenden BRB erlassen. Seinem materiellen
Inhalt nach stellt sich dieser Beschluss somit als eine
gesetzesergänzende Rechtsverordnung dar, deren Kom-
. petenznormierung Art. 48 OG derogiert. Über die hier
. streitige Kompetenzfrage, ob die eidg. Verwaltungs-
behörden oder die kantonalen Gerichte zum Entzuge
Prozessrecht. No 44.
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« jedes Anspruchs auf, weitere Beiträge» gemäss Art. 23
Abs. 1 BRB zuständig seien, sagt nun freilich der BRB
unmittelbar nichts aus. Zu Unrecht glaubt indessen die
Klägerin,aus Abs. 3 zit. Art., wonach die Verfolgung
und Beurteilnng . der Übertretungen den Kantonen
übertragen ist, ableiten zu können, dass einzig auch die
kantonalen Behörden zum Entzuge des Anspruchs anf
weitere Subventionen zuständig seien. Für eine Unter-
ordnung des Abs. 1 unter Abs. 3 bietet die Fassung von
Art. 23 BRB keinerlei Anhaltspunkte; sie verbietet
sich gegenteils deshalb, weil sonst die in Abs. 1 normierten
Sanktionen zivilrechtlicher Natur (Entzug des An-
spruchs, Rückerstattung unrechtmässig bezogener Bei-
träge) nur als Nebenstrafen in Verbindung mit den
Strafsanktionen in Abs. 2 (Geldbusse und Gefängnis)
zur Anwendung gebracht werden könnten, was unmög-
lich im Willen des Gesetzgebers gelegen haben kann,
da sich die Sanktionen nach Abs. 1 und Abs. 2 nicht
notwendig gegen dieselben Personen richten. Der Entzug
der Subventionsberechtigung richtet sich·. gegen die
Firma als solche, während die strafrechtliche Verant-
wortlichkeit n.ach Abs. 2 deIl fehlbaren Tater, also
jedenf;llls nur eine physische Person trifft, die keines-
wegs mit detFirma identisch zu !3einbraucht~ Die kate-
g<irische F~ssung· von Abs. 1 sodann. dasS· Beiträge,
die· auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben
erhoben wurden, zurückzuerstatten sind, . lässt mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte den SchlusS nicht abweisen,
dass die Verfügung hierüber den Administrativbehörden
zustehen soll, zumal für ein richterliches Ermessen hiebei
kein Raum bleibt, es sich vielmehr bloss um· die Prü-
fung handelt, ob ({ unrichtige oder unvollständige An-
gaben » gemacht worden sind, was festzustellen, eine
Administrativbehördeebenso gut in der Lage ist. Da
nach der unzweideutigen Formulierung von Abs. 1
die gleiche Instanzznm Entscheide über die Rücker-
stattung, wie· den Entzug des Anspruchs auf weitere
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Prozessreeht. N0 44.
Subventionen kompetent ist, so folgt hieraus auch die
Zuständigkeit der Administrative zur Entscheidung der
Frage,. ob der Entzug des Anspruchs mit der Rücker-
stattungspflicht verbunden werden soll, welche Regelung
praktisch umso zweckmässiger erscheint, als auch die
Bewilligung der Subventionen Verwaltungsorganen zu-
steht. Diese Auslegung wird auch durch die ratio legis
gefordert. Sie· rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass
es sich um eine dringliche, ausserordentliche Nach-
kriegsmassnahme vorübergehenden Charakters handelt,
deren Zweck sich nur bei rascher Hilfeleistung erreichen
liess, sodass von vorneherein bei den gesetzgebenden
Behörden nicht die Absicht bestehen konnte, allfällige
Streitigkeiten über die Bewilligung und Ausrichtung
von Subsidien im gerichtlichen Verfahren austragen
zu lassen; auf jeden Fall hätte letzteres im Beschluss
klar zum Ausdruck gebracht werden müssen. Unter-
stützend kann in diesem Zusammenhange auf den Be-
richt des Direktors des eidg. Arbeitsamtes an das eidg.
Volkswirtschaftsdepartement vom 9. Februar 1924 ver-
wiesen werden, woraus hervorgeht, dass über die Aus-
legung von Art. 23 Abs. 1 BRB im Sinne der Zustän-
digkeit der Administrative nie ein Zweifel geherrscht
hat. Stammt auch dieser Bericht von einer Verwaltungs-
abteilung der Beklagten, so ist er doch jedenfalls als amt-
liche Auskunft über die Entstehung des BRB und die
Absichten derjenigen Instanzen, denen die Vorbereitung
und Ausarbeitung desselben obgelegen hat, zu würdigen.
und insofern kann ihm ein gewisser Beweiswert nicht
abgesprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Klage wird wegen Unzuständigkeit nicht
eingetreten.
Versicherungsvertrag. -
Erfindungsschutz. N0 45.
303
VI. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
Siehe Nr. 35. -
Voir n° 35.
VII. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
45. Arri\ da 1a. Ire Seetion einle du 17 novambra 1924
dans la cause Arnould freres contre N'ussbarger.
Vente d'un brevet d'invention.
Loi federale sur les brevets d'invention du 21 juin 1907, art. 16
eh. 3: Sens de l'expression: «suseeptible d'exploitation
industrielle. •
CO art. 24 eh. 4: Conditions d'applieation de eette disposition.
A. -
Le 29 novembre 1918, est intervenu entre
Arnould freres, fabricants de cadrans, a St-Imier, et
Richard Nussberger, horloger aZurich, un contrat aux
termes duquel Nussberger dec1arait vendre a Arnould
freres le brevet suisse N° 94747 qu'il avait obtenu pour
une « montre 24 heures », a savoir une montre pourvue
« d'une plaque de recouvrement fixe etd'un cadran
portant les cbiffres d'heures 1 a 12 et 13 a 24, deplace
angulairement toutes les douze heures, alternativement
dans l'un et l'autre sens, par un mecanisme commuta-
teur I). Le prix de vente etait fixe a la somme de fr. 2500.-
(paye par les acheteurs le jour m~me) plus une rede-
vance de fr. 0.03 par cadran livre.
Par un second contrat du 11 decembre 1918, Nuss-
berger a cede a Arnould freres, pour le prix de fr. 5000.-