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50_II_293

BGE 50 II 293

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

292

·Obligationenrecht. N0 43.

werden konnte, von wem, wann und zu welchem Zwecke

sie hingesetzt worden sind, und die Klägerin insbesondere

den Nachweis nicht erbracht hat, dass der Beklagte von

diesen Notizen im Zeitpunkte der Eingehung der

Bürgschaft Kenntnis hatte. Nach der vom Bundesg~­

richt nicht nachprüfbaren Würdigung des Beweisergeh-

nisses durch· die Vorinstanz hat die Klägerin auch nicht

dargetan, dass der Beklagte auf andere Weise in den

Stand gesetzt worden wäre, die Tragweite seiner Ver-

pflichtung zu übersehen. Der Einwand der nachträg-

lichen Anerkennung der Bürgschaftsverpflichtung seitens

des Beklagten durch Stillschweigen auf angeblich den.

UmfanG' der Haftung umschreibende Briefe der Gemeinde

und d:rch Eingabe einer Forderung von 13,000 Fr. im

Konkurse des Baratelli ist vom Kantonsgericht aus zu-

treffenden Gründen verworfen worden. Den Standpunkt

einer dolosen Schädigung seitens des Beklagten durch

Übergabe einer ungültigen Bürgschaftverpflichtung hat

die Klägerin mit Recht nicht mehr aufrechterhalten.

Ein Berufungsangriff nach dieser Richtung müsste an

der nicht aktenwidrigen Feststellung im angefochtenen

Urteil scheitern, dass alle Anhaltspunkte für eine Schä-

digungsabsicht des Beklagten i~ Sinne von Art. 41 O~

fehlen. Aus dem Umstand allein aber, dass jemand em

Rechtsgeschäft abschliesst, das sich . nachher wegen

Formmangels als ungültig herausstellt, folgt noch keine

Haftung aus unerlaubter Handlung, da sonst alle er-

schwerenden Formvorschriften, die zum Schutze der

sich Verpflichtenden aufgestellt sind, illusorisch wären.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts von Graubünden vom 29./30. Januar

1924 bestätigt.

Prozessrecht. No 44.

V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

44. VrteU der L ZivUabteUung vom 9: Juli 19~4

293

i. S. Tschuyfrares gegen Schweizeriflche Eidgenossenschaft.

Art. 48 OG: Zivilrechtliche Streitigkeit; Kriterien. Die Be-

stimmungen des BB vom 6. Dezember 1921 und des BRB

vom 12. Dezember 1921 betreffend ausserordentliche Bundes-

hilfe für die schweizerische Uhrenindustrie geben den Pri-

vaten keinen privatrechtlichen Anspruch auf Auszahlung

von Bundesbeiträgen; ein Streit über die Auszahlung

ist öffentlichrechtlicher Natur. Zuständigkeit der Admini-

strativbehörden.

A. -

Durch Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1921

gewährte der Bund der schweizerischen Uhrenindustrie

zur Erleichterung der Wiederaufnahme ihrer Produk-

tion und der Verwertung ihrer Produkte eine vorüber-

gehende, ausserordentliche finanzielle Hilfe. Zur Durch-

führung dieser Hilfsaktion wurde dem Bundesrat ein

Kredit bis auf 5 Millionen eröffnet. Gemäss Art. 2 BB

konnte die Hilfe gewährt werden in Form von Zuschüssen

an die Kosten der Produktion oder zum Ausgleich eines

Teiles des auf fremden Währungen entstehenden Aus-

falles. Die nähere Regelung wurde einem Bundesrats-

beschluss vorbehalten. der am 12. Dezember 1921 er-

lassen worden ist. Danach werden der Uhrenindustrie

zum teilweisen Ausgleich des auf fremden Währungen

entstehenden Ausfalls Beiträge an die für die Ausfuhr

nach valutaschwachen Ländern bestimmten Uhren, Bi-

jouteriewaren, soweit sie mit der Uhrenfabrikation im

Zusammenhang stehen, etc. in der maximalen Höhe von

30 % ihrer Gestehungskosten gewährt (Art. 1-3). Gemäss

Art. 12 BRB steht die Entscheidung über die Gesuche,

die bei näher bezeichneten Fachsyndikaten oder Handels-

Ai 50 11 -

1924

20

294

Prozessrecht. N0 44.

kammern einzureichen. und von diesen vorgängig zu

prüfen sind. einem vom Bundesrat ernannten Kom-

missär zu. Nach Art. 13 kann dessen Entscheid an eine

als Ausschuss der vom Bundesrat ernannten neunglie-

drigen Aufsichtskommission bestellte Rekurskommission

weitergezogen werden. Art. 23 BRB sodann bestimmt :

« Beiträge. die auf Grund unrichtiger oder unvoll-

ständiger Angaben erhoben wurden. sind zurückzuer-

statten. Je nach der Schwere des Falles kann der Ent-

zug jedes Anspruches auf weitere Beiträge damit veI'-

bunden werden.

Wer zu seinen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten

durch wissentlich unrichtige oder unvollständige An-

gaben die Ausrichtung eines Beitrages erwirkt oder zu

erwirken versucht. verfällt ausserdem einer Busse von

100 Fr. bis 10,000 Fr. In schweren Fällen kann damit

Gefängnisstrafe bis auf sechs Monate verbunden werden.

Die Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen

liegt den Kantonen ob. })

B. -

In der Zeit vom Januar bis Juli 1922 bewarb

sich auch die klägerische Kollektivgesel1schaft um die

Gewährung von Bundesbeiträgen an ihre Verkäufe ins

valutaschwache Ausland im Totalbetrage von Fr. 603,658

Bei ordnungsgemässer Abwicklung der Geschäfte hätte

sie hieran einen Beitrag von' Fr. 120,000 bis 180,000

erwarten können. Tatsächlich wurden ihr aber nur

25,480 Fr. ausbezahlt, da 'sich inzwischen herausge-

stellt, dass sie sich einer Übertretung des BRB schul-

dig gemacht hatte, indem sie für England bestimmte

Ware, für die keine Beiträge erhältlich waren, an Stroh-

männer über Deutschland hatte leiten lassen, um auf

diese Weise die Subsidien zu erwirken. Auf Strafklage

des eidg. Kommissärs hin verurteilte das Amtsgericht

von Solothurn-Lebern den unbeschränkt haftenden Teil-

haber Franz Tschuy in Anwendung von Art. 23 Abs. 1

und 2 BRB zu einer Geldbusse von 1000 Fr. und den

Kosten, sowie zur Rückerstattung der zu Unrecht be-

Prozessreeht. N0 44.

295

zogenen Unterstützungsbeiträge von 9828 Fr. an die

Eidgenossenschaft. Nach Entdeckung dieser Verfeh-

lungen verweigerte der eidg. Kommissär jede weitere

Beitragsleistung, insbesondere auch die Auszahlung der

streitigen Fr. 10,974.90 auf 13 bereits bewilligten Ge-

suchen für Auslandssendungen im Gestehungswerte von

36,583 Fr. Auf eine Eingabe an das eidg. Volkswirt-

schaftsdepartement hin verfügte am 10. Januar 1923

dessen Vorsteher, dass die Klägerin keine Subsidien

mehr erhalten solle. Durch Schlussnahme vom 18.

Februar 1924 sprach sich auch die eidg. Aufsichtskom-

mission in gleichem Sinne zu Handen des Volkswirt-

schaftsdepartements aus.

C. -

Daraufhin hat die Klägerin am 28. Februar

1924, gestützt auf Art. 48 Ziff. 2 OG, beim Bundesge-

richt die vorliegende Klage eingereicht mit dem Be-

gehren, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 10,974.90

nebst 5% Zins seit 28. Jupi 1923 zu verurteilen. Zur

Begründung macht sie im wesentlichen geltend, sie

habe bei Einreichung der in Frage stehenden 13 Unter-

stützungsgesuche für Auslandssendungen im Geste-

hungswerte von 36,583 Fr. die im BRB vorgesehenen

Formalitäten erfüllt und die Bewilligung des Kommis-

särs erhalten, sodass ihr ein Anspruch auf den Bundes-

beitrag von 30 % = Fr. 10,974.90 zustehe. Wie aus

den Strafakten hervorgehe, habe bezüglich dieser Ge-

suche irgend eine Unregelmässigkeit nicht festgestellt

werden können. Die Verweigerung der Auszahlung

könne die Beklagte nicht auf Art. 23 Abs. 1 BRB stützen,

da die Verfolgung der Übertretungen in Abs. 3 des

gleichen Artikels generell den Kantonen übertragen sei,

sodass einzig die kantonalen Behörden (Gerichte), nicht

aber die eidg. Verwaltungsorgane, den Entzug des An-

spruchs auf weitere Beiträge aussprechen könnten.

D. -

Die Beklagte beantragt Nichteintreten auf die

Klage wegen Unzuständigkeit des Bundesgerichts, mit

der Begründung: Es handle sich nicht um eine zivil-

296

Prozessreeht. N0 44.

rechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 48 OG, sondern

um eine öffentlich-rechtliche, deren Erledigung in die

ausschliessliche Kompetenz der Verwaltungsbehörden

falle. Die Klägerin mache nicht eine Schadenersatzfor-

derung geltend, sondern klage auf Leistung der Subven-

tionsbeiträge. Subventionen seien aber freiwillige öffent-

lichrechtliche Leistungen, auf die der Empfänger keinen

festen, unentziehbaren Anspruch, insbesondere keinen

privatrechtlichen Rechtsanspruch habe; vielmehr be-

stimme der Staat durch einseitigen Hoheitsakt wem er

Hilfe.l~iste~ wolle. Wenn die Befugnis zur BeWilligung der

S~bsldie~. 1m BRB den Verwaltungsorganen eingeräumt

seI, so musse mangels gegenteiliger Bestimmungen ange-

nommen werden. dass die gleichen Behörden-auch zum

Entscheide über den Entzug des Anspruchs auf weitere

Beiträge und die Rückerstattungspflicht zuständig seien.

Der Grund, warum man die Massnahmen des Art. 23

~bs. 1 B~B nicht den Gerichten übertragen wollte, liege

m der Uberlegung, dass ein rasches Eingreifen bei

Feststellung von Misständen nur möglich sei, wenn den

~erwaltungsbehörden möglichst grosse Kompetenzen

emgeräumt würden. Den kantonalen Gerichten sei in

Abs. 3 zit. Art. einzig die Verfolgung des Urhebers wis-

sentlich, falscher Angaben zugewiesen, der keineswegs

notwendig identisch sei mit der die Subventionen be.

ziehenden Firma, gegen die sich der Entzug des An-

spruchs auf weitere Beiträge und der Rückforderungs-

anspruch gemäss Abs. 1 richte.

E. -

Demgegenüber hält die Klägerin in der Replik

a~ der Zuständigkeit des Bundesgerichts gemäss Art. 48

Zlff. 2 OG fest. Der Umstand, dass die Hilfsaktion des

Bundes ein staatlicher Hoheitsakt sei, schliesse nicht

aus, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und

dem ~inzelnen teils öffentlichrechtlicher, teils privat-

rechtlIcher Natur sein könne (AS 38 II 737). Als öffent-

,lichrechtlicher Akt komme dabei einzig das Bewilli-

gungsverfahren in Betracht. Nach erfolgter Bewilligung

Prozessrecht. N° 44.

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dagegen habe der Fabrikant einen zivilrechtlichen An-

spruch auf Zahlung der Subsidien durch den Bund. Das

Bundesgericht habe wiederholt solche gemischte Rechts-

verhältnisse, soweit Ansprüche zivilrechtlicher Natur

betreffend, der Zivilgerichtsbarkeit unterworfen (Kon-

zessionsverhältnis, Beamtenverhältnis (AS 49 II 417 ff.).

Abmachung von Steuerprivilegien (AS 34 II 131). Die

in diesen Entscheiden festgelegten Grundsätze seien

analog auch hier massgebend. Dem die Auszahlung ver-

weigernden Entscheide der' Subsidienbehörden komme

mangels Zuweisung dieser Kompetenz an sie bloss die

Bedeutung einer Parteierklärung zu. Sofern übrigens

dem Bundesgericht die Kompetenz zur Beurteilung

solcher Zivilrechtsstreitigkeiten durch den BRB ent-

zogen werden wollte, wäre es an diese gegen Art. 110

und 114 BV und Art. 48 OG verstossende Normierung

nicht' gebunden, da sie nicht auf einem Gesetz oder

allgemein verbindlichen Beschluss der Bundesversamm-

lung, sondern einem vom Bundesrat als Vollziehungs-

organ erlassenen Beschluss beruhe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

In erster Linie, und zwar von Amtes wegen, ist

zu prüfen, ob die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur

Beurteilung der vorliegenden Klage begründet sei, ins-

besondere, ob eine

« zivilrechtliche Streitigkeit» im

Sinne der von der Klägerin angerufenen Kompetenz-

norm des Art. 48 Ziff. 2 OG vorliege. Nach ständiger

Rechtsprechung ist Voraussetzung einer solchen. dass

die Parteien sich in dem zu beurteilenden Rechtsver-

hältnis auf dem Boden der Gleichberechtigung befinden,

der Private also dem Staate als gleichwertiges, selb-

ständiges Rechtssubjekt, und nicht bloss als unterge-

ordnetes Glied des Ganzen gegenübersteht. Es muss

mithin ein Verhältnis vorliegen, das zwischen ihnen

kraft freier Willensübereinstimmung so. geordnet worden

ist, aber auch anders hätte geordnet werden können. Wo

298

Prozes&recht. No 44.

diese Voraussetzung fehlt, kann von Beziehungen zwi-

schen koordinierten Rechtssubjekten, und mithin von

einer Zivilrechtsstreitigkeit nicht die Rede sein, auch

wenn man im Interesse des Rechtsschutzes mit der bis-

herigen Praxis an der Tendenz möglichst weitgehender

Auslegung des Begriffes festhält (vgl. AS 29 11 426 ff.;

40 11 85; 44 11 312; 49 11 267 und dort zit. Entsch.).

Hievon ausgehend unterliegt keinem Zweifel, dass

das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhält.nis dem

öffentlichen und nicht dem Privatrecht angehört. Das

Klagebegehren geht auf Bezahlung von Beiträgen seitens

der Beklagten gemäss BRB vom 12. Dezember 1921.

Nach Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte dieses

Beschlusses stellen sich die Beiträge als Subventionen,

d. h. als freiwillige öffentlichrechtliche Leistungen des

Staates dar, da einerseits der mit ihnen verfolgte Zweck

ausserhalb der Staats- (Bundes-)verwaltung zu erfüllen

ist, anderseits keine Gegenleistung erfolgt, und ihnen

endlich weder durch Verfassung, noch Gesetz, Ver-

ordnung oder Verträge ein anderer Charakter verliehen

ist (vgl. LOTz, Finanzwissenschaft S. 161; Schweiz.

stat. Mitteilungen, Jg. 1924, Heft 2 S. 4, 10, 22 ff.). Der

Staat (Bund) handelt bei Gewährung dieser Subventionen

gemäss .einer nach modernen. Rechtsanschauungen be-

stehenden staatlichen Fürsorgepflicht, deren Erfüllung

einen Zweig der öffentlichen Verwaltung bildet. Den

im BRB näher bezeichneten Personen steht es nun aller-

dings frei, sich um die Gewährung dieser Bundeshilfe

zu bewerben oder nicht, die Bewilligung der Subventionen

selbst aber beruht nicht auf vertraglicher Verständigung,

sondern stellt sich als einseitiger staatlicher Hoheitsakt

dar, was mit aller Deutlichkeit daraus hervorgeht, dass

sie der Verfügung des eidg. Kommissärs unter Wahrung

des Rekurses an die eidg. Rekurskommission vorbe-

halten ist. Gleichwie der Inhalt des Subventionsanspru-

ches wird auch der Kreis der Unterstützungsberechtigten

einseitig vom Staate bestimmt. Dem Bewerber selbst

Prozessrecht. N° 44.

299

steht keinerlei Einwirkung auf die Ausgestaltung des

Verhältnisses, insbesondere auf die Höhe der Subvention

zu. Diese richtet sich ausschliesslich nach bestimmten

objektiven Normen, und einzig aus der Unterwerfung

des Bewerbers unter dieselben folgt sein Subventions-

anspruch. Es handelt sich somit nicht Um ein Verhältnis

zwischen einander gleichgeordneten Parteien, die den

gleichen rechtlichen Einfluss auf dessen Ausgestaltung

besitzen, sondern um ein solches, bei dem sich der Staat

als Träger der öffentlichen Gewalt einerseits und der

dieser Gewalt unterworfene Untertan anderseits gegen-

überstehen, also in eminentem Sinne um ein Unter-

ordnungsverhältnis des Bürgers zur Staatsgewalt, das

dem Gebiet des öffentlichen Rechts, speziell des Ver-

waltungsrechts angehört. Dass eine neben dem Subven-

tionsverhältnis hergehende vertragliche Abrede getroffen

worden sei, durch die das geschaffene Rechtsverhältnis

seines hoheitlichen Charakters entkleidet würde, be-

hauptet die Klägerin selbst nicht. Sie kann daher gegen

die ausschliesslich auf dem Boden des öffentlichen Rechts

sich bewegenden Verfügungen mit den zur Feststellung

privatrechtlicher Rechtsverhältnisse dienenden Rechts-

mitteln des Zivilprozesses nicht aufkommen; ~ine An-

fechtung der Rechtmässigkeit dieser kraft öffentlichen

Rechts getroffenen Verwaltungsverfügungen kann viel-

mehr nur mit den im BRB vorgesehenen Rechtsbehelfen

des Verwaltungsstreitverfahrens erfolgen. Der Stand-

punkt der Klägerin, sie habe jedenfalls nach erfolgter

Bewilligung einen privatrechtlichen Anspruch auf Aus-

richtung der Subventionen im eingeklagten Betrage

erlangt, hält nicht Stich. Gleichwie der Streit über die

Erteilung und den Umfang der Bewilligung dem öffent-

lichen Recht angehört, so trifft dies auch für die weitere

Frage zu, ob dieselbe noch zu Recht bestehe. Art. 23 BRB

sieht für den Fall der Übertretung des Beschlu~ses den

Entzug jedes Anspruchs auf weitere Subventionen und

die Rückerstattungspflicht hinsichtlich unrechtmässig

300

Prozessrecht. N° 44.

bezogener Beiträge vor. Damit wird die Rechtswirk-

samkeit der Bewilligung an die Bedingung der Beob-

achtung der gesetzlichen Bestimmungen geknüpft und

ausgesprochen, dass die Behörde nur bei Erfüllung dieser

Bedingung an die erteilte Bewilligung gebunden sei.

Die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf

derselben zutreffen, kann deshalb so wenig Gegenstand

eines Zivilprozesses bilden, wie die Erteilung der Be-

willigung selbst.

Bei dieser Sachlage ist· daher das Bundesgericht zur

Anhandnahme der Klage infolge Fehlens des Requisites

einer « zivilrechtlichen Streitigkeit» im Sinne von Art.

48 OG nicht zuständig.

2. -

Allein selbst bei Zutreffen dieser Prozessvoraus-

setzung wäre das Schicksal· der Klage kein anderes~

indem nach Anlage, Inhalt und Zweck des BRB vom

12. Dezember 1921 die Gerichtsbarkeit für die daraus

sich ergebenden Anstände der vorliegenden Art als in

verbindlicher Weise ausschliesslich den Verwaltungs-

behörden zuerkannt zu gelten hat. Durch den dringlichen

Bundesbeschluss betreffend die ausserordentliche Bun-

deshilfe für die

schwe~rische Uhrenindustrie vom

6. Dezember 1921 ist der Bundesrat ermächtigt worden,

im Wege der Verordnung (die mit der Uhrenindustrie

im Zusammenhang stehenden Industriezweige zu be-

zeichnen, auf welche die Hilf~ ausgedehnt werden kann,

ferner die Bedingungen und die Art und Weise der

Unterstützung festzusetzen, sowie auch das einzuschla-

gende Verfahren zu regeln ». Auf Grund dieser Dele-

gation des Gesetzgebungsrechtes hat der Bundesrat in

weiterer Ausführung des BB am 12. Dezember 1921 den

in Frage stehenden BRB erlassen. Seinem materiellen

Inhalt nach stellt sich dieser Beschluss somit als eine

gesetzesergänzende Rechtsverordnung dar, deren Kom-

. petenznormierung Art. 48 OG derogiert. Über die hier

. streitige Kompetenzfrage, ob die eidg. Verwaltungs-

behörden oder die kantonalen Gerichte zum Entzuge

Prozessrecht. No 44.

301

« jedes Anspruchs auf, weitere Beiträge» gemäss Art. 23

Abs. 1 BRB zuständig seien, sagt nun freilich der BRB

unmittelbar nichts aus. Zu Unrecht glaubt indessen die

Klägerin,aus Abs. 3 zit. Art., wonach die Verfolgung

und Beurteilnng . der Übertretungen den Kantonen

übertragen ist, ableiten zu können, dass einzig auch die

kantonalen Behörden zum Entzuge des Anspruchs anf

weitere Subventionen zuständig seien. Für eine Unter-

ordnung des Abs. 1 unter Abs. 3 bietet die Fassung von

Art. 23 BRB keinerlei Anhaltspunkte; sie verbietet

sich gegenteils deshalb, weil sonst die in Abs. 1 normierten

Sanktionen zivilrechtlicher Natur (Entzug des An-

spruchs, Rückerstattung unrechtmässig bezogener Bei-

träge) nur als Nebenstrafen in Verbindung mit den

Strafsanktionen in Abs. 2 (Geldbusse und Gefängnis)

zur Anwendung gebracht werden könnten, was unmög-

lich im Willen des Gesetzgebers gelegen haben kann,

da sich die Sanktionen nach Abs. 1 und Abs. 2 nicht

notwendig gegen dieselben Personen richten. Der Entzug

der Subventionsberechtigung richtet sich·. gegen die

Firma als solche, während die strafrechtliche Verant-

wortlichkeit n.ach Abs. 2 deIl fehlbaren Tater, also

jedenf;llls nur eine physische Person trifft, die keines-

wegs mit detFirma identisch zu !3einbraucht~ Die kate-

g<irische F~ssung· von Abs. 1 sodann. dasS· Beiträge,

die· auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben

erhoben wurden, zurückzuerstatten sind, . lässt mangels

gegenteiliger Anhaltspunkte den SchlusS nicht abweisen,

dass die Verfügung hierüber den Administrativbehörden

zustehen soll, zumal für ein richterliches Ermessen hiebei

kein Raum bleibt, es sich vielmehr bloss um· die Prü-

fung handelt, ob ({ unrichtige oder unvollständige An-

gaben » gemacht worden sind, was festzustellen, eine

Administrativbehördeebenso gut in der Lage ist. Da

nach der unzweideutigen Formulierung von Abs. 1

die gleiche Instanzznm Entscheide über die Rücker-

stattung, wie· den Entzug des Anspruchs auf weitere

302

Prozessreeht. N0 44.

Subventionen kompetent ist, so folgt hieraus auch die

Zuständigkeit der Administrative zur Entscheidung der

Frage,. ob der Entzug des Anspruchs mit der Rücker-

stattungspflicht verbunden werden soll, welche Regelung

praktisch umso zweckmässiger erscheint, als auch die

Bewilligung der Subventionen Verwaltungsorganen zu-

steht. Diese Auslegung wird auch durch die ratio legis

gefordert. Sie· rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass

es sich um eine dringliche, ausserordentliche Nach-

kriegsmassnahme vorübergehenden Charakters handelt,

deren Zweck sich nur bei rascher Hilfeleistung erreichen

liess, sodass von vorneherein bei den gesetzgebenden

Behörden nicht die Absicht bestehen konnte, allfällige

Streitigkeiten über die Bewilligung und Ausrichtung

von Subsidien im gerichtlichen Verfahren austragen

zu lassen; auf jeden Fall hätte letzteres im Beschluss

klar zum Ausdruck gebracht werden müssen. Unter-

stützend kann in diesem Zusammenhange auf den Be-

richt des Direktors des eidg. Arbeitsamtes an das eidg.

Volkswirtschaftsdepartement vom 9. Februar 1924 ver-

wiesen werden, woraus hervorgeht, dass über die Aus-

legung von Art. 23 Abs. 1 BRB im Sinne der Zustän-

digkeit der Administrative nie ein Zweifel geherrscht

hat. Stammt auch dieser Bericht von einer Verwaltungs-

abteilung der Beklagten, so ist er doch jedenfalls als amt-

liche Auskunft über die Entstehung des BRB und die

Absichten derjenigen Instanzen, denen die Vorbereitung

und Ausarbeitung desselben obgelegen hat, zu würdigen.

und insofern kann ihm ein gewisser Beweiswert nicht

abgesprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Klage wird wegen Unzuständigkeit nicht

eingetreten.

Versicherungsvertrag. -

Erfindungsschutz. N0 45.

303

VI. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

Siehe Nr. 35. -

Voir n° 35.

VII. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

45. Arri\ da 1a. Ire Seetion einle du 17 novambra 1924

dans la cause Arnould freres contre N'ussbarger.

Vente d'un brevet d'invention.

Loi federale sur les brevets d'invention du 21 juin 1907, art. 16

eh. 3: Sens de l'expression: «suseeptible d'exploitation

industrielle. •

CO art. 24 eh. 4: Conditions d'applieation de eette disposition.

A. -

Le 29 novembre 1918, est intervenu entre

Arnould freres, fabricants de cadrans, a St-Imier, et

Richard Nussberger, horloger aZurich, un contrat aux

termes duquel Nussberger dec1arait vendre a Arnould

freres le brevet suisse N° 94747 qu'il avait obtenu pour

une « montre 24 heures », a savoir une montre pourvue

« d'une plaque de recouvrement fixe etd'un cadran

portant les cbiffres d'heures 1 a 12 et 13 a 24, deplace

angulairement toutes les douze heures, alternativement

dans l'un et l'autre sens, par un mecanisme commuta-

teur I). Le prix de vente etait fixe a la somme de fr. 2500.-

(paye par les acheteurs le jour m~me) plus une rede-

vance de fr. 0.03 par cadran livre.

Par un second contrat du 11 decembre 1918, Nuss-

berger a cede a Arnould freres, pour le prix de fr. 5000.-