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49_II_404

BGE 49 II 404

Bundesgericht (BGE) · 1923-06-29 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

404

Prozessreeht. N° 57.

V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

57. Urteil der Staatsrechtlichen Abteilung YODl 29. Juni 1923

i. S. Brennerei-Genossenschaft Aesch-Domach in Liquidation

gegen Schweizerische Eidgenossenschaft.

SChadenersatzklage eines Brennlosinhabers gegen den Bund

wegen ungünstiger Konzessionsbedingungen und Nicht-

erneuerung der Konzession, gegründet darauf dass durch

di~ erstmalige ~uteilung eines Brennloses in' Verbindung

IDlt der GenehIDlgung -der Brennereianlagen ein dauerndes

. Rechtsverhältnis

zwischen Bund und Brennlosinhaber

entstehe, das den Bund verpflichte die Konzessionsbe-

dingungen so festzusetzen und die Beziehungen solange

~ortz?setzen, dass der Brenner durch die Erfüllung der

Ihm übertragenen Aufgabe nicht zu Schaden komme. Zivil-

rechtliche Streitigkeit nach Art. 48 Ziff. 2 OG. Einwand

dass es sich um einen Anstand handle, dessen Erledigung

n:=tch Art. 14 des Bestandteil der einzelnen Brennverträge

blldenden Bundesratsbeschhisses vom 20. Juli 1908 betref-

fend die Brennereikonzessionen -dem Bundesrat zukomme.

Zutreffen dieser Vorschrift nac~ der Begründung des Klage-

anspruchs ? Rechtsbeständigkeit inbezug auf Streitigkeiten

die an sich unter Art. 48 ZUf. 2 OG fallen ?

'

A. -

Die Brennerei-Genossenschaft Aesch-Dornach

ist im Jahre 1894 gegründet worden. Sie erhielt in diesem

Jahre, nach Genehmigung ihrer Statuten sowie der Bau-

und B~triebspläne durch die Alkoholverwaltung, erst-

~als em B:ennlos von 450 hl. für die Brennjahre 1894/5

bIS und mit 1899/1900 zugeteilt, das ihr im Jahre 1901

auch fur die funf « Campagnen » 1900 /1 bis und mit 1904-

1905 und -

nach provisorischer Verlängerung des be-

treffenden Verhältnisses -

im Jahre 1908 fur die Brelln-

jahre 1908/9 bis und mit 1913/14 ubertragen wurde.

Ober alle drei Vergebungen ist jeweilen eine U~kunde

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ausgefertigt worden, die die Unterschriften des Brenn-

losinhabers, des Direktors der Alkoholverwaltung und

die Ratifikation des Vorstehers des eidgen. Finanzdepar-

tements trägt. Die Urkunden von 1894 und 1901 sind als

«Vertrag» betitelt und erklären, dass die Zuteilung des

Loses « auf Grund des Alkoholgesetzes und der bezüg-

lichen bundesrätlichen Vorschriften; insbesondere des

diesem Vertrage beigedruckten, einen integrierenden

Bestandteil desselben bildenden Pflichtenheftes » (Bun:-

desratsbeschlüsse vom 2. Juni 1894») betr. die in den

Art. 1 und 2 des BG über gebrannte Wasser vorgesehenen

Brennlose (Brennereipflichtenheft)) und vom 24. De-

zember 1900 uber das « Pflichtenheft betr. die in den

Art .. 2 und 3 desAlkoholgesetzes vorgesehenen Brenn-

lose))} « sowie der nachfolgenden besonderen Vertrags-

bedingungen erfolge. » Die letzteren erschöpfen sich in

einigen wenigen Bestimmungen über das ubertragene

Produktionsqualltum, die vom Bund dafür ·zu bezahlen-

den Übernahmspreise, die Folgen einer allfälligen Pro-

duktionsüberschreitung, den Gradgehalt, den die Ware

aufweisen muss, und die Gebinde, die der Brennlosin-

haber für die Ablieferung zu halten hat. Die Urkunde

von 1908 ist im Anschluss an den inzwischen ergangenen

BRB vom 20. Juli 1908 « über die Erteilung von Bren-

nereikonzessionen (Losen) gemäss Art. 2 des Alkohol-

gesetzes » als « Konzession» bezeichnet und verweist zur

Ergänzung der darin aufgestellten Bedingungen in

analoger Weise auf « das Alkoholgesetz und die be-

züglichen bundesrätlichen Vorschriften, insbesondere den

({ erwähnten» Bundesratsbeschluss mit Pflichtenheft ».

Am 27. August 1914 beschloss der Bundesrat, ge-

stutzt auf die ihm von der Bundesversammlung

erteilten ausserordentlichen Vollmachten -

um Kar-

toffeln und Körnerfrüchte ausschliesslich fur Ernäh-

rungszwecke zu reservieren -

« die in Art. 2 des· Alko-

holgesetzes vorgesehene Ausschreibung und Vergebung

von Brennlosen bis zum Sommer 1915 zu verschieben»

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Prozessrecht. No 57.

(die bestehenden Vergebungen waren alle mit der

Campa~e 1913/14 abgelaufen). Auch in der Folge

fand eme Neuvergebung bis und mit dem Jahre 1919

nicht statt. Erst 1920 wurde eine Anzahl Lose für ein

Brennjahr ausgeschrieben.

Inzwischen hatte die Brennerei-Genossenschaft Aesch-

Dornach im Januar 1919 beschlossen in Liquidation

zu treten, wie sie erklärt, weil ihr die finanzielle Lage

der Genossenschaft keine andere Wahl gelassen habe

und sie insbesondere nicht imstande gewesen wäre

die nötigen Mittel aufzubringen, um Maschinen und

Ei~richtun~en, d~e durch die lange Betriebseinstellung

gelitten, WIeder m betriebsfähigen Zustand zu setzen

und sich an alliälligen künftigen Ausschreibungen zu

beteiligen. Nach ihrer Darstellung hatten schon während

der ~ahre 1894-1914 nur durch die Abgabe der Schlempe

an dIe Genossenschafter zu hohen Preisen jährliche Be-

triebsdefizite vermieden und gewisse Amortisationen an

den Anlagen vorgenommen werden' können. Trotz der

von den Genossenschaftern in dieser Form geleisteten

«Betriebszuschüsse » sei das Genossenschaftskapital seit

1900 unverzinst geblieben und infolge der Betriebsunter-

brechung seit 1914 habe sich der Status derart verschlech-

tert, dass heute, selbst wenn man die Anlagen zum Er-

stellungswert unter die Aktiven einstelle, jenes Kapital

bei der Liquidation sozusagen ganz verloren gehen werde.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Genossenschaft

beim Bundesgericht als einziger Instanz nach Art. 48

Ziff. 2 OG von der Eidgenossenschaft als Beklagter:

1. Die Übernahme ihrer Brennereianlage (Grund und

Boden, Gebäude, Maschinen, Einrichtungen, Werkzeuge

und Utensilien) zum Erstellungswerte von 75,622 Fr.

83 Cts. eventuell Vergütung der Differenz zwischen

diesem Werte und dem Werte der betreffenden Aktiven

nach endgiltiger Einstellung des Brennereibetriebes mit

45,000 Fr.

2. Zahlung folgender weiterer Beträge :

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a) 95.070 Fr. 30 Cts. entsprechend den Zahlungen

der Genossenschafter für die von ihnen in den Jahren

1894-1914 bezogene Schlempe;

b) Zinsen des Genossenschaftskapitals zu 4 % jähr-

lich seit 1900;

c) 38,769 Fr. als bei der Liquidation verloren ge-

hendes Genossenschaftskapital.

Die Begründung dieser Anspruche lässt sich, soweit

für die heute zu entscheidende Zuständigkeitsfrage

von Bedeutung. wie folgt zusammenfassen: Die Bundes-

gesetze vom 23. Dezember 1886 und 29. Juni 1900

erklärten die Einfuhr gebrannter Wasser und ihre Her-

stellung aus Stoffen, deren Brennen durch Art. 32 bis BV

der Bundesgesetzgebung unterstellt sei, als Monopol des

Bundes : zugleich verpflichteten sie -

im Interesse der

einheimischen Landwirtschaft -

den Bund, einen be-

stimmten Teil des Landesbedarfs an Sprit und Spiritus

durch Vergebung der Herstellung an inländische Brenne-

reien und zwar soweit möglich aus inländischem Material

zu decken. Die Inlandsbrennerei in dieser Form sei dem-

nach eine dem Bund durch die Gesetzgebung übertragene

öffentliche Aufgabe, die er durch seine Verwaltungs-

organe auszuführen habe. Zur Erfüllung dieser Aufgabe,

insbesondere um für die Verwendung inländischen Brenn-

materials Gewähr zu schaffen, und zur Verhütung von

Übertretungen des Monopols sei eine genaue Über-

wachung des Brennereibetriebes notwendig, was die

Vergebung in Gestalt eines gewöhnlichen privatrecht-

lichen Kauf- oder Lieferungsvertrages ausschliesse. In

der Tat würden die Produktionsbedingungen in allen

Einzelheiten -

hinsichtlich Beschaffenheit und Menge

des herzustellenden Alkohols, wie Rohmaterial und Her-

stellungsart -

von der Verwaltung vorgeschrieben. Auch

die Preise regelten sich nicht durch freie Vereinbarung

auf Grund der Marktlage, sie werden von der Verwal-

tung nach von ihr aufgestellten Kriterien bestimmt.

Der massgebende Gesichtspunkt sei dabei nach dem

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Gesetze der, dass die Brenner über die Herstellungs-

kosten hinaus keinen weiteren Gewinn als die kostenfreie

Abgabe der Schlempe an die Genossenschafter erzielen

dürfen. Insofern durch die Vergebung des Loses der

Brenner ermächtigt werde, eine grundsätzlich dem Bunde

vorbehaltene Tätigkeit auszuüben, nämlich eine be-

stimmte Menge einer Monopolware zu erzeugen, werde

das Verhältnis richtig als Konzession bezeichnet. Es weise

aber die Besonderheit auf, dass die Brenner gleichzeitig

verpflichtet seien, die vergebene Menge herzustellen und

sie der Monopolverwaltung zu dem von ihr bestimm-

ten Preise abzuliefern. Die Brenner stünden somit, ohne

Beamte zu sein, mit einer öffentlichrechtlichen Pflicht

belastet im Dienste des Bundes; Fabrikationsmittel,

Anlagen, Einrichtungen und Rohprodukte dienten der

öffentlichen Verwaltung, einer Aufgabe des Bundes und

das Ergebnis des Betriebes gehöre dem Bunde, wirt-

schaftlich schon mit der Erzeugung. Daraus sowie aus

der Tatsache, dass der Brenner bei seiner Tätigkeit

nach allen Richtungen an die Weisungen und Anordnun-

gen der Verwaltung gebunden sei, ferner dass das Gesetz

ihm jeden eigentlichen Untern~hmergewinn versage und

die Limitierung der Übernahmspreise auf entsprechen-

der Grundlage fordere, folge, dass der Bund als der

wirkliche Unternehmer und die Losinhaber lediglich als

seine Gehilfen zu betrachten seien. Er habe daher auch

die Lasten des Unternehmens zu tragen: soweit er sie

zunächst seinen Gehilfen überbinde, sei durch die Rege-

l~ng der Beziehungen dafür zu sorgen, dass jene dabei

mcht zu Schaden kommen. Durch die Vergebung von

Brennlosen vermöge die Verwaltung wohl das Risiko

für den Fabrikati<?nsbetrieb im engeren Sinne -

soweit

es mit der Anstellung der Hilfskräfte und der Beschaf-

fung des Materials und der Hilfsmittel zusammenhänge -

abzuwälzen, nicht aber das Risiko des Brennereiunter-

nehmens als solchen. Müssten die Brennlosinhaber zur

Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen Aufwen-

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dungen oder Vorschüsse machen, die aus den Gegen-

leistungen des Bundes nicht gedeckt werden könnten,

so hätten sie demnach Anspruch auf Ersatz, einmal aus

dem Gesichtspunkte der Geschäftsführung, weil sie

eigene Mittel für eine fremde Aufgabe zur Verfügung ge-

stellt hätten, und sodann aus dem weiteren Grunde, weil

für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe besond~re

Opfer von einzelnen Privaten nicht verlangt werden

könnten, sondern von der Allgemeinheit zu tragen seien.

Eine Herabsetzung dieser Haftung trete nur insofern

ein, als die Übernahmspreise bei technisch und admini-

strativ richtiger Einrichtung und Geschäftsführung die

Verzinsung und Amortisation der Aufwendungen und die

Erzielung des vom Gesetze den Brennern zugebilligten

Ertrages zulassen. Durch die Zuteilung eines Loses und

die Erstellung und Genehmigullg der Brennereianlagen

werde somit zwischen dem Bunde und den Brennern ein

dauerndes· Rechtsverhältnis begründet. Wenn die « Ver-

gebung jeweilen nur auf 6 Jahre erfolge, so habe dies

seinen Grund darin, dass die Fabrikationsbedingungen

technischer und finanzieller Art wechseln, was Abmachun-

gen hierüber die nur für kürzere Zeit gelten und nachher

revidiert werden können, nötig mache. Der Ablauf

dieser Periode hebe aber die Bindung nicht vollständig

auf. Nach dem zu Grunde liegenden Verhältnis müsse

vielmehr der Brenner die Erneuerung der Vergebung auf

Grund neu zu vereinbarender Bedingungen verlangen kön-

nen. Und wenn die Fabrikation auf längere Zeit einge-

stellt, erheblich beschränkt oder ganz aufgehoben werde,

so habe eine Auseinandersetzung über die Folgen dieser

Änderung im Sinne der vorstehenden Ausführungen

stattzufinden. Art. 30 u. 31 des Pflichtenheftes stünden

dem nicht entgegen. Sie bezögen sich nur auf die Folgen

der darin erwähnten Vorgänge für die sechsjährigen

« Lieferungsverträge» im engeren Sinne, indem sie

davon ausgehen, dass die Beziehungen zwischen Bund

und Losinhabern sich in den positiven Bestimmungen

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dieser Verträge erschöpfen, was eben nicht der Fall sei.

Es liege auf der Hand, dass keine Genossenschaft es

hätte wagen können, lediglich im Hinblick auf eine ein-

zelne sechs jährige Brennperiode eine kostspielige Bren-

nereianlage zu erstellen, die innert dieses Zeitraums zu

amortisieren bei den vom Bund festgesetzten Sprit-

preisen eine Unmöglichkeit gewesen wäre. Wenn sich

dennoch Losbewerber gefunden haben, so lasse sich dies,

wie auch der Alkoholverwaltung ohne weiteres habe klar

sein müssen, nur aus der Voraussetzung erklären, die

demnach als stillschweigender Vertragsinhalt gelten

müsse, dass nach Ablauf der Periode das Verhältnis

wenigstens solange fortgesetzt werde, um dem Losinhaber

über die Kapitalverzinsung und kostenfreie Abgabe der

Schlempe hinaus die ~ortisation der Anlagen zu er-

möglichen, wie denn tatsächlich die bestehenden Los-

verträge bis 1914 jeweilen erneuert worden seien. Wollte

man die Sache so auffassen, dass die Konzession nur für

die sechsjährige Brennperiode erteilt und die Alkohol-

verwaltung nachher vollständig frei wäre, ohne jede

Verpflichtung zur weiteren Loserteilung an den be-

treffenden Brenner oder zur Entschädigung bei Nicht-

erneuerung der Konzession, so müsste der Konzessions-

vertrag geradezu als unsittlich bezeichnet werden,

weil dabei die eine Partei, der Brenner übervorteilt

worden wäre. Der Satz, dass die Brenner bei Nicht-

erneuerung der Vergebung nicht zu entschädigen seien,

finde sich denn auch nirgends im Gesetz : er stehe zu

diesem, der aus ihm sich ergebenden Natur des Verhält-

nisses im Widerspruch.

Im vorliegenden Falle sei die Klägerin zur Liquidation

gezwungen worden, weil ihre Lage durch die sechsjährige

vom Bunde verfügte Betriebseinstellung unhaltbar ge-

worden sei. Die Sachlage sei somit die nämliche, wie wenn

der Bund die dauerude Schliesssung des Betriebes ange-

ordnet hätte. Andererseits gingen die ungünstigen Er-

gebnisse des Unternehmens nicht auf ein Verschulden

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der Klägerin, Mängel der Einrichtung oder schlechten

Betrieb zurück; die Ursachen lägen durchwegs in Um-

ständen, für die die Klägerin nicht einzustehen habe :

nämlich einmal in den ungünstigen Preis- und sonstigen

Bedingungen der Alkoholverwaltung, die mit

~us­

nahme einiger in ganz besonders günstigen Verhältmssen

arbeitender Betriebe sozusagen allen Brennereien die

Erzielung eines Ertrages, wie das Gesetz ihn zubillige.

verunmöglicht hätten, ferner darin, dass das Brennlos

im Verhältnis zur Anlage zu klein und trotz aller Be-

mühungen der Klägerin nie erhöht worden sei, endlich

in der Notwendigkeit, die Kartoffeln mangels genügen-

der Produktion in der Umgegend von weither zu beziehen

und dafür höhere Preise anzulegen oder schlechtes

Material zu verwenden. Auch für den letzteren Umstand

habe die Klägerin nicht aufzukommen. Es sei Sache des

Bundes vor Zuteilung eines Loses zu prüfen. ob die Ver-

hältnisse der Gegend die Errichtung einer Brennerei

rechtfertigen. Mit der Zuteilung und der Genehmigung

der Anlage übernehme er auch die Pflicht. der Ge-

nossenschaft Preise zu bewilligen, welche ihr die Exi-

stenz ermöglichen.

Zur Schadloshaltung der Klägerin im oben erwähn-

ten Sinne gehöre in erster Linie die Verzinsung des in

der Brennerei investierten Kapitals, soweit sie aus den

Betriebsergebnissen nicht habe erfolgen können, so dann

-

im Falle der Liquidation wie vorliegend -

die Rück-

erstattung dieses Kapitals, die in zwei Formen geschehen

könne, entweder dadurch, dass der Bund die Anlagen

gegen Erstattung der noch nicht amortisierten Auf-

wendungen übernehme, oder so., dass er dieselben dem

Brennlosinhaber überlasse, ihm aber die Differenz ver-

güte zwischen den no.ch nicht amortisierten Auf;vendun:

gen und dem Wert, den die betreff~nde~ Aktlve~ bel

definitiver Einstellung des Brennerelbetnebes beSItzen.

Soweit sich dabei noch Verlust an Genossenschafts-

kapital, herrührend aus von der Genüssenschaft nicht

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verschuldeten schlechten Betriebsergebnissen zeigen

sollte, wäre auch er zu ersetzen. Daneben bestehe nach

Gesetz und Praxis das Recht der Genossenschafter auf

kostenfreien Bezug der Schlempe. Das Gesetz spreche

dies allerdings nur in der Form. aus, dass die kosten-

freie Schlempe das Maximum der den Genossenschaftern

zukommenden Vergütung bilden solle. Doch sei der

wahre Sinn der, dass diese Vergütung -

jedoch nicht

mehr -

ihnen bei richtiger Einrichtung und rationellem

Betriebe auch wirklich zukommen solle. So sei die Be-

stimmung denn auch immer von den Behörden aufge-

fasst worden, was sich darin zeige, dass die meisten

Brennereien und zwar unter ausdrücklicher Genehmigung

der Alkoholverwaltung den Schlemperlös in ihren Rech-

nungen nicht aufgeführt haben. Bei der Klägerin seien

Amortisationen nur dank dem Verkaufe der Schlempe

zu hohen Preisen an die Genossenschafter möglich ge-

wesen. Sie seien deshalb für die Auseinandersetzung aus

den Rechnungen auszumerzen, sodass der Betrag der

nicht amortisierten Aufwendungen dem Erstellungs-

wert der Anlagen gleichkomme.

B. -

Die Beklagte, Schweizerische Eidgenossenschaft.

hat beantragt, es sei auf die Klage überhaupt, eventuell

zur Zeit nicht einzutreten, eventuell die Klagebegehren

seien in vollem Umfange als unbegründet abzuweisen.

Der Hauptantrag wird darauf gestützt, dass:

1. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem

Bunde bezw. der Alkoholverwaltung und einem Brenn-

losinhaber aus der Brennereikonzession «(Brennver-

trag ») nach den Bestandteil der Konzession bildenden

Pflichtenheften von 1887, 1888, 1894 und 1900 dem dort

vorgesehenen Schiedsgerichte und nach dem Bundes-

ratsbeschlusse vom 20. Juli 1908 mit Pflichtenheft, auf

Grund dessen die Vergebungen dieses Jahres erfolgt

seien,

dem Bundesrat zukomme. An ihn, eventuell

soweit es sich um Ansprüche aus den Verhältnissen und

der Zeit vor 1908 handle, an jenes Schiedsgericht habe

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sich deshalb die Klägerin mit ihren Begehren zu wenden.

2. die Alkoholgesetzgebung, d. h. die Pflichtenhefte,

die der Bundesrat auf Grund der ihm durch die Gesetze

von 1886 und 1900 erteilten Ermächtigung erlassen habe,

den Brennern

ausdrücklich jeden Schadenersatzan-

spruch im Falle der Nichterneuerung der Vergebung

versage, womit auch « für jedes Gericht die Veranlassung

entfalle», sich mit solchen Schadenersatzforderungen

einlässlich zu befassen. Denn selbst wenn die Unter-

suchung die Existenz des behaupteten Schadens ergäbe,

könnten sich daraus keinerlei rechtliche Konsequenzen

ergeben.

3. das Verhältnis zwischen dem Bund bezw. der

Alkoholverwaltung und den Brennern ein öffentlich-

rechtliches, nämlich

dasjenige der Konzession sei.

weshalb auch die daraus entspringenden Ansprüche

nur öffentlichrechtlicher Natur sein könnten. Damit

fehle es aber, auch abgesehen von den unter Ziffer 1

erwähnten Sondervorschriftel1 an der ersten Voraus-

setzung für die Anrufung des Bundesgerichts, nämlich

an einer zivilrechtlichen Streitigkeit im Sinne der Art.

48 ff. OG.

4. Schuldner der behaupteten Ansprüche, wenn sie

bestünden. nicht der Bund, sondern die Alkoholver-

waltung wäre, die als mit dem Rechte der Persönlichkeit

ausgerüstete selbständige Anstalt der Gerichtsbarkeit

des Bundesgerichts nach Art. 48 OG nicht unterstehe,

sondern ihren Gerichtsstand an ihrem Sitze, Bern, bei

dem nach bernischem Recht zuständigen Gerichte habe.

Der eventuelle Antrag auf Nichteintreten « zur Zeit »

wird damit begründet, dass die Frage der Entschädigung

der Brennereien «(wegen Stillstandes der Inlandbrennerei

heute noch nicht spruchreif sei». Bei dem Beschlusse

vom 27. August 1914 und der im Anschluss darall bis

heute erfolgten Verschiebung der Neuvergebung von

Brennlosen handle es sich um einen durch die ausser-

ordentlichen Verhältnisse der Kriegs- und Nachkriegs-

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zeit bedingten Schwebezustand. Eine endgiltige Lösung

bleibe noch zu treffen. Sie sei von einer weiteren Abklä-

, rung der Verhältnisse, namentlich nach der Richtung der

Unterstellung auch der bisher monopolfreien Brennereien

unter die Alkoholgesetzgebung abhängig. Es gehe nicht

an, durch die Beurteilung eines einzelnen, aus dem

Zusammenhang gerissenen Falles jener Lösung gewalt-

sam vorzugreifen, solange Bundesrat und Alkohol-

verwaltung, denen die Ordnung dieser Dinge zufalle,

über die einzuschlagenden \Vege noch gar nicht im

Klaren sein können.

C. -

Art. 14 des Bundesratsbeschlusses vom 20. Juli

1908 lautet: «Streitigkeiten über die Auslegung von Be-

stimmungen des heutigen Beschlusses oder des demselben

beiliegenden Pflichtenheftes werden endgiltig vom Bun-

desrate entschieden. l) In den Pflichtenheften von 1887,

1888, 1894 und 1900 war ein Schiedsverfahren vorgesehen.

Die entsprechende Klausel des Pflichtenheftes von

1900, die sich inhaltlich mit denjenigen der früheren

Pflichtenhefte deckt, lautet: « Art. 39: Streitigkeiten,

deren Entscheid nach Gesetz oder Verordnung nicht

besonderen Behörden übertragen ist, werden endgiltig

durch ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schieds-

gericht geregelt. Je eines von _diesen Mitgliedern wird

von je einer Partei, das dritte vom Bundesgerichtspräsi-

denten ernannt.»

In Art. 31 Abs. 2 des als Beilage zum BRB vom

20. Juli 1908 erklärten Pflichtenheftes heisst es: «Bei

Nichterneuerung des Vertragsverhältnisses stehen den

bisherigen Losinhabern gegen die Alkoholverwaltung

keinerlei Schadenersatzansprüche zu. » Eine gleiche Be-

stimmung war unbestrittenermassen schon in allen

früheren Pflichtenheften mit Ausnahme des ersten von

1887 enthalten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung;

1. -

Die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Be-

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handlung des Streites kann nur gestützt werden auf

Art. 48 Ziff.2 OG, wonach es als einzige Instanz zivil-

rechtliche Streitigkeiten zwischen Korporationen oder

Privaten als Klägern und dem Bund als Beklagten

beurteilt, wenn der Streitgegenstand einen Hauptwert

von wenigstens 4000 Fr. hat. Dem Beklagten ist zuzu-

geben und die Klägerin leugnet es auch nicht, dass

die Schadenersatzforderungen. welche sie mit der Klage

erhebt, aus Beziehungen zwischen ihr und dem Bund

hergeleitet werden, die, wenn sie mit dem behaupteten

Inhalt bestünden. unzweifelhaft dem öffentlichen Recht

angehören würden. Es wird geltend gemacht, dass der

Bund durch die Herstellung eines Teiles des für den in-

ländischen Verbrauch benötigten Sprits und Spiritus

im Inland aus inländischen Rohstoffen eine ihm durch

die Gesetzgebung zur Wahrung allgemeiner Interessen

überbundene Pflicht erfülle und dass die Brenner,

denen er die Fabrikation nach den von ihm aufgestellten

Vorschriften übertrage, deshalb als seine Geschäfts-

führer, Gehilfen bei der Durchführung einer öffentlichen

Aufgabe erschienen, weshalb er sie für die dafür gemach-

ten Aufwendungen schadlos zu halten und ihnen den durch

das Gesetz darüber hinaus vorgesehenen Entgelt für ihre

Tätigkeit zukommen zu lassen habe. Die Stellung des

Brenners wäre danach diejenige eines Hilfsorgans der

Verwaltung zum Bunde als Träger dieser Verwaltung und

dieses Verhältnis ist es, aus dem die eingeklagten Er-

satzansprüche hervorgehen sollen. Daraus folgt indessen

noch nicht ohne weiteres, dass auch die letzteren selbst

nicht Gegenstand der Zivilgerichtsbarkeit des Bundes-

gerichts gemäss Art. 48 OG sein können. Der Kreis

der Zivilprozesssachen nach dieser Vorschrift fällt nicht

mit demjenigen der Streitigkeiten über privatrechtliche

Ansprüche im Sinne der modernen Doktrin über die

Abgrenzung des sachlichen Herschaftsgebietes zwischen

Privat- und öffentlichem Recht zusammen. Er ist nach

dem Zwecke zu umschreiben, den der Gesetzgeber beim

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Erlasse der Bestimmung mit ihr verfolgt hat und der

dahin ging, für einen bestimmten Komplex von Anstän-

den, für den es damals als besonders geboten erachtet

, wurde, den Rechtsweg oder doch wenigstens die Anru-

fung einer bestimmten, besondere Garantien der Unbe-

fangenheit bietenden Instanz zu öffnen, was bedingt,

dass auch der zuständigkeitsbegrnndete Begriff der zivil-

rechtlichen Streitigkeit als ein geschichtlich gegebener

angesehen werden muss, der nicht mit dem Wechsel

der Doktrin in jener Frage sich wandelt (AS 42 n

613; 43 II 721; 47 II 73 und das darin zitierte nicht

publizierte Urteil i. S. LangenthaI-Huttwil-Bahn gegen

Beru vom 14. September 1911; O. MAYER, Verw.-Recht

1. Auf I. I. Bd. S. 213/15). Die Vorschriften der Art. 48

Ziff. 1 bis 4 OG gehen aher auf Art. 110 der Bundesver-

fassung von 1874 und fn der Hauptsache, in dem hier

in Betracht kommenden Teile sogar schon auf Art. 101

der Verfassung von 1848, also auf eine Zeit zurück, wo

die Anschauungen über die Abgrenzung zwischen Privat-

und öffentlichem Recht noch wesentlich andere waren

als heute. Auf sie und nicht auf die heutige Lehre ist des-

halb grundsätzlich abzustellen, um den Umfang der

Kompetenz des Bundesgerichts als einzige Zivilgerichts-

instanz bei Anständen zwischen den hier erwähnten Par-

teien zu 'bestimmen. Von diesem' Gesichtspunkte aus hat

denn auch das Gericht jene vielfach bei Streitigkeiten

über Ansprüche bejaht, die nach der heute herrschenden

Lehre offenbar oder doch eher als öffentlichrechtliche

anzusehen wären. "r ellll nicht alle vermögensrechtlichen

Ansprüche überhaupt, so sind doch als Zivilrechts-

streitigkeiten insbesondere

allgemein Schadenersatz-

klagen gegen das Gemeinwesen betrachtet worden. Und

zwar nicht nur, wenn sie auf der Behauptung eines

schädigenden Eingriffs in die Individualsphäre des

Bürgers durch pflichtwidrige Handlungen von Staats-

beamten oder zwar rechtmässige. aber angeblich eine

Schadenersatzpflicht nach sich ziehende Ausübung der

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Staatsgewalt beruhten (s. die bereits angeführten Ent-

scheidungen 42 11 613; 47 11 73; ferner ebenda S. 497,

522, 554), sondern auch dann, wenn sie sich auf zwischen

dem Kläger und dem Staate angeblich bestehende be-

sondere rechtliche Beziehungen stützten, die, obwohl

durch einseitigen Hoheitsakt begründet, weil es dem

Kläger freistand sie einzugehen oder nicht, gemäss

jenen früher herrschenden Auffassungen als geeignet

angesehen wurden nach gewissen Richtungen privat-

rechtliche, vor den Zivilgerichten verfolgbare An-

sprüche zu seinen Gunsten auszulösen. Dazu gehört

einmal das Beamtenverhältnis hinsichtlich des Rech-

tes auf den Gehalt, weshalb auch Schadenersatzklagen

eines Beamten gegen den Kanton wegen materiell

ungerechtfertigter Entlassung stets und noch in neue-

ster Zeit als Zivilsachen an die Hand genommen und

beurteilt worden sind (vgl. z. B. AS 9 S. 212; 12 S. 697;

13 S. 342 mit Zitaten und das nicht veröffentlichte

Urteil vom 31. März 1919 i. S. Ehrat gegen Freiburg) :

der Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit nach Art. 48 OG

ist aber ein einheitlicher und kann gegenüber dem

Bunde in den Fällen der Ziff. 2 kein anderer sein als

gegenüber dem Kanton in denjenigen d~r ~ff.. 4.

Es muss dazu ferner gerechnet werden und 1st m emer

Reihe von Entscheidungen gerechnet worden die Kon-

zession, soweit die Klage Entschädigungsforderungen

wegen Verletzung vermögensrechtlicher Ansprüch~ b.~­

trifft, die aus derselben angeblich dem KonzesSlOnar

gegen den Konzedenten zustehen (vgl. z. B. AS 3 S. 780 ff.

insbes. 791; 5 S. 602; 38 II S. 735; 43 II S. 708, während

allerdings für den Streit über den Umfang von Rechten

des Staates als Konzedenten mit Abgabencharakter

(Konzessionsgebühr) in AS 34 11 S. 833 und üb~r das

Zustandekommen der Konzession selbst bezw. dIe Be-

fugnis des Gemeinwesens sie wegen Nichteintritt ~iner

daran geknüpften Bedingung als erloschen zu erklaren,

in AS 43 II S. 443 die Zuständigkeit verneint wordell

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Prozessrecht. N° 57.

ist). Dieser Tendenz der Praxis, die sich ihrerseits nur

als eine folgerichtige Entwicklung des Zweckgedankens

, des Gesetzes darstellt. entspricht es aber auch im vor-

liegenden Falle, wo es sich um Ersatzforderungen des

Konzessionärs aus einer Konzession oder doch einem

konzessionsähnlichen Verhältnis um die Geltendmachung

von Anspruchen handelt, die ihm auf Grund desselben

gegen den Konzedenten zustehen sollen, das Vorliegen

einer zivilrechtlichen Streitigkeit im Sinne von Art. 48

OG zu bejahen, trotzdem materiell für die Frage des Be-

stehens oder Nichtbestehens der behaupteten Anspruche

und deren eventuellen Umfang nach der Auffassung der

Klägerin selbst nicht oder doch nicht vorwiegend Grund-

sätze des Privatrechts, sondern öffentlichrechliche Ge-

sichtspunkte massgebend sein mögen. Es spricht dafür

auch die Erwägung, dass die Beziehungen zwischen dem

Bund und den Brennlosinhabern sich insofern von einer

reichen Konzession unterscheiden, als die Brenner die

ihnen übertragene, grundsätzlich der

Eidgenossen-

schaft vorbehaltene Tätigkeit nämlich die Herstel-

lung unter das Monopol fallender gebrannter Wasser,

nicht für sich, mit dem Rechte über das Erzeugnis

selbst zu verfügen, sondern fÜr den Bund ausüben,

dem sie .die Ware zur weiteren- Verwertung abzuliefern

ha~en. In~ofern kann aber auch eine gewisse Analogie

ZWIschen Ihrer Stellung und .derjenigen eines Beamten

oder Angestellten des Bundes nicht geleugnet werden,

ohne dass damit hinsichtlich der Berechtigung der mate-

riellen Folgerungen, welche die Klägerin daraus ziehen

will, irgend etwas gesagt sein soll. Solange dem Beamten

für die Geltendmachung des ihm angeblich für seine

Tätigkeit zugesicherten und geschuldeten Entgelts der

Rechtsweg geöffnet wird, kann er daher auch in Fällen

der vorliegenden Art ohne inneren Widerspruch nicht

versagt werden. Von der in der ersteren Beziehung

geltenden Praxis abzuweichen besteht aber umso-

weniger Anlass, als bei den bisherigen Vorarbeiten

Prozessrecht. N° 57.

410

für die Schaffung eines eidgenössischen Verwaltungs-

gerichts dariiber immer Einigkeit herrschte, dass es sich

dabei um einen der Fälle handle, für die das Bedürfnis

nach einer von der Verwaltung unabhängigen Spruch-

behörde auf alle Fälle anzuerkennen sei, sodass die Zu-

lassung der Zivilklage bis zur Einführung der Verwal-

tungsgerichtsbarkeit, das wenn auch in der Form den

heutigen Anschauungen über die Natur des Verhält-

nisses nicht mehr ganz entsprechende, so doch dem

Erfolge nach gerechtfertigte Mittel bildet, jenes Be-

dürfnis zu erfüllen.

2. -

Die beklagte Partei begrundet denn auch ihre

Kompetenzeinrede in erster Linie nicht mit dem Fehlen

des bisher erörterten Erfordernisses, sondern damit,

dass es sich um einen Anstand handle, dessen Ent-

scheidung zufolge der, Bestandteil der angenommenen

Konzessionsbedingungen von 1908 bildenden. Sonder-

vorschrift von Art. 14 des Bundesratsbeschlusses vom

20. Juli 1908 dem Bundesrat zugewiesen sei. (Die auf

Art. 30 und 39 der Pflichtenhefte von 1894 und 1900

gestützte Einrede des Schiedsvertrages hinsichtlich der

Anspruche für die Zeit vor 1908 ist ernstlich nicht mehr

aufrechterhalten worden und darf als fallen gelassen

angesehen werden, nachdem die Duplik anerkennt,

dass die Anrufung des dort vorgesehenen Schieds-

gerichts heute in der Tat nicht mehr möglich sein möge.)

Zu dem verbleibenden anderen Einwande ist zu be-

merken: Nach der Klägerin soll eine Verletzung ihr in

der Stellung als Losinhaberin (Brennereikonzessionärin)

zustehender Rechte, aus der sich die eingeklagten For-

derungen ergäben, nach zwei Richtungen vorliegen:

1. insofern als die periodischen Konzessionen (Brenn-

verträge) Bestimmungen enthalten haben, die ein

Arbeiten ohne ständigen Verlust von vorneherein aus-

geschlossen hätten; 2. weil die Vergebung im Jahre 1914

nicht mehr erneuert worden sei. Nach bei den Richtungen

stützt sich die Klage nicht auf die genannten Konzessio-

420

Prozeureeht. No 57.

nen (Brennverträge) selbst, die ihnen beigegebenen Pflich-

tenhefte oder den BRB vom -20. Juli 1908 und kann

, sich nicht darauf stützen. Die Ansprüche werden vielmehr

aus einem daneben hergehenden dauernden Rechtsver-

hältnis zwischen Bund und Losinhaber hergeleitet, das

durch die erstmalige Zuteilung eines Loses in Verbin-

dung mit der Genehmigung der geplanten Brennerei-

aIilage zur Entstehung gebracht werde und die geltend

gemachte Schadloshaltungspflicht begründe (Konzes-

sionsverhältnis im weiteren Sinne im Gegensatz zu der

Regelung der ihrer Natur variablen Fabrikationsbe-

dingungen durch die einzelnen zeitlich beschränkten

Brennverträge. Konzessionen im engeren Sinne). Dass

die Beklagte das Bestehen eines solchen weiteren Ver-

hältnisses und überhaupt irgendwelchen anderen recht-

lichen Bandes zwischen den Parteien als des durch die

auf Zeit erfolgten Vergebungen, periodischen Kon-

zessionen begründeten bestreitet, ist unerheblich. Mass-

gebend für die Zuständigkeit muss der Anspruch sein,

wie er tatsächlich erhoben wird. Es ist daher auch bei

der Entscheidung darüber, ob ein unter Art. 14 des BRB

vom 20. Juli 1908 fallender Anstand vorliege, für einmal

von jener Klagebegründung auszugehen, gleichgiltig ob

sie materiell haltbar ist oder _ nicht. Auf den ersten

Blick scheint freilich auch auf diesem Boden der

fragliche Einwand der Beklagten, die Giltigkeit der an-

gerufenen Verordnungsvorschrift vorausgesetzt, zuzu-

treffen. Soweit die Forderungen auf die Nichterneuerung

der Vergebung nach Ablauf des Brennvertrages von 1908

gestützt werden, fällt in Betracht, dass die Pflichtenhefte

von 1894, 1900 und 1908, die den Brennverträgen mit

der Klägerin aus den gleichen Jahren zu Grunde liegen,

übereinstimmend die Bestimmung enthalten, dass dem

Brennlosinhaber bei Nichterneuerung des Vertragsver-

hältnisses keine Schadenersatzansprüche gegen die AI-

koholverwaltung zustehen. Die Frage, ob neben dem

durch die einzelnen Brennverträge begründeten ein

Prozessrecht. N° 57.

421

weiteres Rechtsverhältnis zwischen dem Brellnlosinhaber

und dem Bunde des von der Klägerin behaupteten

Inhalts bestehe, kann demnach nicht gelöst werden, ohne

dass zu dieser Bestimmung, d. h. dazu Stellung genommen

wird, ob sie die Beziehungen zwischen den Parteien er-

schöpfend zu regeln und auch Ansprüche von der Art.

wie sie hier erhoben werden, auszuschliessen bestimmt

und geeignet sei oder nicht. Und ähnlich verhält es sich

mit den Ersatzforderungen wegen ungünstiger Fest-

setzung der Konzessionsbedingungen für die einzelnen

Brennperioden. Auch hier hängt die Frage, ob der

Klägerin ein Anspruch auf weitere Gegenleistungen

des Bundes zustehen könne, als sie in den einzelnen

Brennverträgen vorgesehen sind. mit derjenigen nach

der Bedeutung und Tragweite der entsprechenden Be-

stimmungen der Brennverträge untrennbar zusammen.

Nach beiden Richtungen kann demnach die Klage nicht

losgelöst von den Pflichtenheften beurteilt werden,

indem es sich eben frägt, ob damit Forderungen geltend

gemacht werden, die vor diesen Erlassen Bestand haben

können oder nicht vielmehr durch sie ausgeschlossen

werden. So käme man dazu, dass in der Tat -ein An-

stand über die Auslegung dieser Akte im Sinne von

Art. 14 des Bundesratsbeschlusses vom 20. Juli 1909

vorliege. Bei näherem Zusehen ist dem aber doch

nicht so. Wenn die angeführte Vorschrift von «Strei-

tigkeiten über die Auslegung des heutigen Beschlusses

oder des demselben beiliegenden Pflichtenheftes » spricht,

so hat sie damit offenbar nur Anstände aus dem Konzes-

sionsverhältnis im engeren Sinne, den einzelnen Brenn-

verträgen im Auge, für deren Beurteilung die erwähnten

Erlasse schlechthin die Entscheidungsnorm liefern und

wo daher mit deren Interpretation der Streit ohne

weiteres erledigt ist (z. B. die Alkoholverwaltung lehnt

eine vom Brenner hinsichtlich der Modalitäten einer ein-

zelnen Lieferung inbezug auf die Beschaffenheit der

Ware oder die Berechnung des Übernahmspreises oder

422

Prozeasrecht. N° 57.

hinsichtlich der Gestaltung der amtlichen Betriebs-

kontrolle erhobene Prätention ab). Hingegen ist dabei

. nicht an Fälle gedacht, in denen Ansprüche aus einem

andern, ausserhalb des Brennvertrages und Pflichten-

heftes selbst stehenden Rechtstitel erhoben werden

und daher die Auslegung beider nur die Bedeutung eines

Präjudizialpunktes für das Bestehen oder Nichtbe-

stehen dieses anderweitigen Anspruchs haben kann.

Darum handelt es sich aber hier. Mit der Feststellung,

dass die Brennverträge der Klägerin ein Recht derselben

auf weitere Gegenleistungen des Bundes als diejenigen,

die sie unbestrittenermassen empfangen hat, und auf

Fortsetzung des Verhältnisses nach Ablauf der einzelnen

Brennperiode nicht vorsehen, wäre das Schicksal der

Klage nur dann entschleden, wenn den betreffenden

Konzessionsbestimmungen die Bedeutung einer erschö-

pfenden, alle weiteren Forderungen schlechthin aus-

schliessenden Regelung der beidseitigen Beziehungen

beizumessen wäre. Nähme man dagegen an, sie hätten

diese Tragweite nicht, so wäre damit die Klage noch

nicht begründet. Ihre Gutheissung würde voraussetzen,

dass die andern, ausserhalb des .Inhaltes der einzelnen

Brennverträge stehenden Rechtsgrunde, auf welche die

Klägerin ihre Forderung stütZt, zutreffen und eine

Haftung des Bundes in dem behaupteten Sinne nach sich

zu ziehen vermögen. Darübel" könnte aber der Bundes-

rat, dem durch den angerufenen Beschluss von 1908

nur die Auslegung dieses und des Pflichtenheftes für

die einzelne Brennperiode übertragen ist, nicht entschei-

den, während umgekehrt die Kognition der Behörde, die

für jene Frage als die Hauptfrage des Prozesses, den

eigentlichen Streitgegenstand zuständig ist, auch die

dabei auftauchenden Vorfragen umfasst, selbst wenn sie

aus einem andern Zuständigkeitsbereiche stammen. Um

den Bundesrat auch in dieser Beziehung zuständig zu

erklären, bedürfte es demnach einer extensiven Aus-

legung der Vorschrift, während die vorstehend vertretene

Prozessrecht. N° 57.

engere dem Wortlaut derselben entspricht. Dazu be-

steht aber umso weniger Anlass, als nach einem aner-

kannten Auslegungsgrundsatze derartige Bestimmungen,

welche einen Einbruch in allgemeine Zuständigkeits-

normen bedingen, im Zweifel eng und nicht weit auszu-

legen sind.

3. -

Es darf umso eher angenommen werden, dass

der Sinn der Vorschrift nicht der heute behauptete

weitgehende ist, als sie sonst eine unzulässige Anordnung

enthalten würde. Ihre rechtliche Natur ist eine doppelte.

indem sie sich einerseits als Teil einer Vollziehungs-

verordnung zum Alkoholgesetz und damit als Norm des

objektiven Rechts darstellt, andererseits durch die Auf-

nahme in den Brennvertrag mit der Klägerin von 1908

mit zum Inhalt des letzteren geworden ist. Als Norm

des objektiven Rechts kann sie aber Anspruch auf Ver-

bindlichkeit nur insofern erheben, als sie nicht im

Widerspruch zu Art. 48 Ziff. 2 OG bezw. Art. 110 BV

steht, eine Frage, die das Bundesgericht, weil es sich

nicht um einen allgemein verbindlichen Beschluss der

Bundesversammlung, sondern des Bundesrates handelt,

den er in seiner Eigenschaft als Vollziehungsbehörde

und nicht auf Grund der ihm von der Bundesversamm-

lung bei Kriegsbeginn erteilten ausserordentlichen Voll-

machten, in Ausübung gesetzgeberischer Funktionen

erlassen hat, unzweifelhaft zu prüfen befugt ist. Ein

solcher Widerspruch würde aber dann vorliegen, wenn die

Vorschrift auch auf Anstände zu beziehen wäre, die an

sich unter den Begriff der Zivilrechtsstreitigkeiten nach

Art.48 OG fallen und bei denen der Streitgegenstand den

hier vorgesehenen Hauptwert aufweist (bei Meinungs-

verschiedenheiten inbezug auf das « Konzessionsverhält-

nis im engeren Sinne ». die Abwicklung des einzelnen

Brennvertrages, die nach Erw. 2 allein davon betroffen

wären, wird meistens das eine oder andere Erfordernis

nicht zutreffen, sodass dafür in der Regel ohnehin nur

der Verwaltungsweg gegeben sein wird und ohne Be-

424

Prozessreeht. N0 57.

denken vorgesehen werden konnte). Die Zuständigkeit

des Bundesgerichts gemäss Art. 48 Ziff. 1 bis 3 OG

, ist nach Natur und Zweck der Bestimmung eine aus-

schliessliche; es wird ihm damit nicht nur die Gerichts-

barkeit für die darin genannten Anstände zuerkannt,

sondern auch zugleich diejenige einer andern Instanz,

insbesondere der Verwaltungsbehörden ausgeschlossen,

sodass Beschlüsse dieser nur die Wirkung einer Partei-

erklärung über den betreffenden Anspruch und nicht

einer verbindlichen Entscheidung haben können. Eine

Ausnahme inbezug auf bestimmte Verhältnisse könnte

verbindlich nur durch Gesetz oder Beschluss der

Bundesversammlung, nicht durch biosse Verordnung

des Bundesrates statuiert werden.

Soweit die Bestimmung aber Inhalt der einzelnen

periodischen Konzessionen, Brennverträge bildet und

sich die Brennlosinhaber ihr so mit den übrigen Konzes-

sionsbedingungen unterworfen haben, fällt in Betracht,

dass gegenüber einem ausschliesslichen sachlichen Ge-

richtsstande; wie ihn Art. 48 OG nach dem Gesagten vor-

sieht, eine Prorogation nach allgemeinen Prozessgrund-

sätzen nicht zulässig ist und hie~ umso eher als ausge-

schlossen erscheint, als damit die Streitigkeit nicht vor

ein anderes Gericht, sondern Vor die Verwaltungsbe-

hörde verwiesen würde, der solche Anstände zu entziehen

eben der Zweck des Orgallisatiollsgesetzes bezw. der Ver-

fassungsvorschrift war, auf der es in diesem Punkte

beruht. Dagegen kann allerdings die Zuständigkeit der

staatlichen Gerichte und auch diejenige des Bundes-

gerichts als einzige Zivilinstallz durch einen Schieds-

vertrag ausgeschlossen werden, sofern den Parteien über

das betreffende Verhältnis die Verfügung zusteht, was

hier, wo es sich um gewöhnliche vermögensrechtliche

Anspruche handelt, offenbar zutreffen würde. Mit einer

solchen Schiedsklausel hat man es aber nicht zu tun.

Das Wesen des Schiedsverfahrens besteht in der Aus-

schaltung des staatlichen zu Gunsten des privaten

Prozessrecht. N° 57.

425

Rechtsschutzes: Schiedsrichter ist der durch Vertrag

zum Richteramt berufene Privatmann. Bezeichnet der

Vertrag eine staatliche Behörde als «Schiedsgericht »,

so liegt darin entweder eine Prorogation (Gerichtsstands-

abrede), diegiltig hier nicht getroffen werden konnte,

oder aber es sind damit die einzelnen Mitglieder der Be-

hörde gemeint. So kann aber die streitige Vorschrift

nicht verstanden werden. Der Bundesrat wollte sich damit

als Behörde, Organ der Verwaltungsjustiz zur Behand-

lung der darin genannten Anstände zuständiger klären,

nicht den Brennlosinhabern als Schiedsrichter anbieten

und in der Annahme der so lautenden Konzession liegt

eine Unterwerfung unter die ihm in jener Eigenschaft

zukommende Rechtsprechungsbefugnis und nicht unter

die Entscheidung der einzelnen Mitglieder der Behörde

als Privatleute. Könnte darüber noch ein Zweifel be-

stehen, so müsste er durch den von der Beklagten selbst

angerufenen Bericht des eidgenöss. Justiz- und Polizei-

departementes vom 30. April 1908 gehoben werden,

wo die Neuerung gegenüber dem in den früberen

Pflichtenheften vorgesehenen Schiedsverfahren folgen-

dermassen begründet wird: « Da der Bundesrat die Kon-

zession erteilt und ihren Inhalt festsetzt, kann er auch

festsetzen, wie Anstände über die Auslegung der Kon-

zession zu erledigen sind. Der Entwurf (zum Pflichten-

heft) kann deshalb die Erledigung einem Schiedsgericht

übertragen oder sie dem Bundesrat selber vorbehalten ...))

4. -

Ob als Schuldner der behaupteten Anspruche,

wenn solche überhaupt in Frage kommen könnten,

der Bund oder die eidgenössische Alkoholverwaltnng als

selbständige Anstalt anzusehen wäre, ist für die Kom-

petenzfrage gleichgiltig. Zur Bejahung der Zuständigkeit

des Bundesgerichtes genügt es, dass tatsächlich mit der

Klage der erstere als Beklagter ins Recht gefasst worden

ist und die Klägerin behauptet, die Anspruche gegen ihn

als Träger des Alkoholmonopols, nicht bloss gegen jene

Anstalt zu besitzen. Ob dieser Standpunkt zutrifft oder

426

Prozeurecht. N° 68.

nicht, wird bei der materiellen Beurteilung des Streites

zu prüfen sein.

5. -

Ebenso kann natürlich die « mangelnde Spruch-

reüe der Klage» den Nichteintretensbesehluss nicht be-

gründen. Sollte sich ergeben, dass bestimmte Tatsachen,

deren Vorhandensein mit zum anspruchsbegrundenden

Tatbestande gehören würde, sich noch nicht verwirk-

licht haben, so würde die Klage aus diesem Grunde

(zur Zeit) abzuweisen sein. Ein prozessualer Mangel der

Klage. der es gestatten würde, deshalb ihre Beurtei-

lung überhaupt abzulehnen, kann darin nicht gesehen

werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten wird ab-

gewiesen.

, 58. SenteDI& a4 ottobre lSa3 4&11& Ia sezione chile

in causa Preiser c. Bane& de11& Svizzer& ltali&na.

n valore della causa per restituzione di beni dati in deposita

non e uguale a] valore d1 stima dei beni stessi. -

Inammis-

sibilita in ordine dell'appel1azione per inosservanza delI'art.

67 cap: 3 OGF.

Considerando :

ehe con petizione deI 3 geBnaio 1922 Preiser Ermanno

in Milano citava in giudizio Ia Banca della Svizzera Ita-

liana in Lugano affinehe si pronunciasse :

« 10 La spett. Banea delta Svizzera ltaliana in Lugano

» e condannata arestituire al Signor Ermanno Preiser

» in Milano i titoli seguenti :

» N. 160 azioni miniere Sulfuree Trezza Albani;

» N. 25 azioni Societa Italiana Ernesto Breda;

» N. 50 azioni Filatura Cascami seta;

»N. 1 azione Societä .agganciamento Vagoni Ferro-

viarii;

Prozessrecht. N° 58.

427

» N. 10 azioni Banea Commerciale Italiana, in un eoi

» frutti ed interessenze maturate e maturande. Inoltre una

J eassetta contenente argenteria deI valore di 2500 lire.

l) In subordine :

» 2° La spett. Banea della Svizzera Italiana rimbor-

J) sera a Preiser il valore dei titoli suindicati in base a

!) perizia. »

Che Ia petizione fu respinta dal giudiee di prime cure

(pretore di Lugano-Citta), il eui giudizio fu confermato

con sentenza 9 luglio 1923 deI Tribunale di Appello deI

Cantone Tieino, il quale giudieava :

10 L'appellata sentenza e eonfermata.

20 La tassa di giustizia di questa sede in 80 frchi. oltre

le spese di copie e bolli sono poste a carico della parte

appellante ehe rifondera 30 frehi. per ripetibili di seeonda

istanza;

Che da questa sentenza l'attore ha prodotto appella-

zione al Tribunale federale nei termini di legge;

Che nel easo in esame, in cui il valore della causa e

valutabile in danaro, l'ammissibilitä dell'appellazione

dipende dall'importanza dell'oggetto litigioso (art. 59

e 67 capa 3 OGF);

Che il valore degli oggetti da restituirsi dalla conve-

nuta all'attore sarebbe, seeondo gli atti, di lire italiane

2500 per l'argenteria eontenuta nella eassetta, e di lire

italiane 50350 per i titoli secondo distinta dei 9 agosto

1916 (aet. M);

Che tuttavia nella fattispecie non si tratta deI paga-

mento di queste somme, ma di un'azione, dedotta dalla

figura deI deposito, tendente alla restituzione di oggetti

evalori depositati presso Ia eonvenuta, sui quali questa

non vanta nessun diritto di proprieta;

Che l'esistenza di questi beni non essendo contestata

(petizione eifre 1 e 3 e risposta eifre 1 e 3), Ia conclusione

petizionale subordinata, diretta al rimborso aIl'attore

dei valore di essi secondo una perizia ehe. deI resto. non

fu assunta, non entra in linea di conto;