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75_II_246

BGE 75 II 246

Bundesgericht (BGE) · 1949-10-19 · Deutsch CH
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246

Kantons.lea Beamtenreoht. N0 37.

VI. KANTONALES BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES CANTONAUX

37. Urten der staatsreehtllchen Kammer vom 19. Oktober 1949

i. S. Loewer gegen Kanton Zilrieh.

1. Art. 42 OG.

a) Klagen eines ehemaligen Beamten auf Weiterentrichtung

des Ruhegehaltes sind im Sinne dieser Bestimmung zivil-

rechtlieh (Erw. 1).

b) In Ermessensfragen weicht das Bundesgericht nur vom

Entscheid der kantonalen Verwaltungsbehörde ab, wenn

diese das ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen

überschritten hat (Erw. 4).

2. Kantonales Beamtenreeht. Die Verletzung der Treuepflicht durch

einen pensionierten Beamten kaun den Entzug des Ruhege-

haltes rechtfertigen (Erw. 2). Wie verhält es sich, wenn der Pen-

sionierte politischen N~hrichtendienst getrieben hat? (Erw.3

und 4).

1. ATt. 42 OJ.

a)Le litige clans Iequel un fonctionnaire retraite demande que

sa pension continue a. Iui etre servie est une contestation de

droit civil au sens de cette disposition (consid. 1).

b) Dans les questions d'appreoiation, le Tribunal federal ne

s'eca.rte de Ia decision des autorites cantonales que si elles

ont outrepasse les Iimites que la.Ioi Ieur assigne (consid.4).

2. Statut des jonctionnaires cantonaux. La violation du devoir de

fidelite par un fonctionnaire retraite peut justifier la. privation

du droit a la pension (consid. 2). Qu'en est-i! Iorsque I'ancien

fonctionna.ire s'est livre a. un service de renseignements poli-

tiques ! (oonsid. 3 et 4).

1. Art. 42 OG.

a) Il procedimento, nel quale un funzionario pensionato

domanda ehe Ia sua. pensione continui ad essergli corri-

sposta. e una causa di diritto oivile a norma di questa dispo-

sizione (consid. 1).

b) NeHe questioni di apprezzamento i! Tribunale federale si

SCOSta da1la decisione delle autoritil. a.mministrative cantonali

soltanto se esse hauno oitrepassato i limiti Ioro imposti dal

legisla.tore (cansid. 4).

2. Btatuto dei junzianari cantcmali. La viola.zione deI dovere di

. fedeitiI. . da parte d'un funzionario pensionato puo giustificare

la. privazione deI diritto alla pensione (consid. 2). Quirl, se il

pensionato ha efiettuato un servizio d'informazioni politiohe ?

(cansid. 3 e 4).

.

A. -

Der deutsche Staatsangehörige Karl Loewer war

während 37 Jahren Professor für Maschinenkunde am

Kantons.les Beamtenreoht. N0 37.

kantonalen Technikum in Winterthur. Am 30. September

1935 wurde er altershalber in den Ruhestand versetzt,

wobei ihm ein Ruhegehalt von Fr. 8120.- im Jahr zuge-

sprochen wurde.

Im Sommer 1945 wies der Bundesrat Loewer gemäss

Art. 70 BV aus dem Gebiet der Eidgenossenschaft aus. Er

hielt ihm vor allem vor, ein gefahrlicher, der Schweiz

feindlich gesinnter Nationalsozialist gewesen zu sein und

politischen Nachrichtendienst getrieben zu haben. Ge-

stützt auf diesen Ausweisungsbeschluss hob der Regierungs-

rat .des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. Juli 1945

den· Anspruch Loewers auf Ruhegehalt mit Wirkung ab

1. Juni 1945 auf. Er berief sich auf § 22 der Verordnung

vom 10. Januar 1921 über die Dienst- und Besoldungsver-

hältnisse des Lehrerpersonals der kantonalen Mittelschulen

(VO), wonach die Berechtigung zum Bezug des Ruhegehal-

tes jederzeit überprüft werden kann und ganz oder teil-

weise erlischt, wenn die Gründe, die bei seiner Gewährung

massgebend waren, nicht mehr im vollen Umfange vor-

handen sind, und führte aus, die Entrichtung des Ruhe-

gehaltes setze voraus, dass der Beamte dem Staat die

Treue wahre; Loewer habe die ihm obliegende Treuepflicht

durch seine die Existenz des Landes bedrohenden Hand-

lungen schwer verletzt. Loewer stellte ein Wiedererwä-

gungsgesuch, wurde aber am 27. September 1945 damit

abgewiesen.

.

B. -

Am 20. Oktober 1948 leitete Loewer beim Bundes-

gericht eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein:

«Es sei der Kanton Zürich zu verpfliohten, dem Kläger

Fr. 8120.- nebst 5 % Zins seit dem 1. Juni 1946, Fr. 8120.-

nebst 5 % Zins seit dem 1. Juni 1947, Fr. 8120.- nebst 5 % Zins

seit dem 1. Juni 1948 und monatlich ab 1. Juni 1948 Fr. 676.65'

nebst 5 % Zins zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädi-

gungsfolgen zu Lasten des Beklagten. »

Zur Begründung wird geltend gemacht:

Bei der Festsetzung des Ruhegehaltes habe der Re~

gierungsrat nur das Dienstalter, die Vermögensverhältnisse

und die Leistungen berücksichtigen dürfen. § 22 VO ver.,.

248

Kantonales Beamtenrecht. N0 37.

leihe ihm daher lediglich das Recht, das Ruhegehalt den

jeweiligen ökonomischen Verhältnissen des Bezügers anzu-

passen. Hier habe er keine solche verwaltungstechnische

Verfügung getroffen, sondern Loewer für eine angebliche

Pflichtverletzung bestraft, was unzulässig sei.

Die Klage müsse auch gutgeheissen werden, wenn das

Ruhegehalt wegen Nichterfüllung der Treuepflicht ent-

zogen werden dürfe. Der Pensionierte stehe nur noch in

einem losen Verhältnis zum Staat. Von einer Verletzung

der Treuepflicht könne daher nur gesprochen werden,

wenn er bewusst gegen die Interessen des Staates ver-

stosse und ihn ein schweres Verschulden treffe. Diese

Voraussetzungen seien bei Loewer nicht erfüllt. Es sei

nicht bewiesen, dass er eine strafbare Handlung gegen den

Kanton Zürich begangen habe; auch habe ihm das Be-

wusstsein gefehlt, seine Treuepflicht gegenüber dem Gast-

land zu verletzen. Eventuell wäre hierüber ein Beweis-

verfahren durchzuführen.

Wenn die Tätigkeit Loewers gleichwohl von Einfluss

auf das Ruhegehalt sein sollte, so sei sein Verschulden doch

nicht derart schwer, dass es sich rechtfertige, die Pension\

ganZ dahinfallen zu lassen.

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt,

({ die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu-

lasten des Klägers im vollen Umfange abzuweisen». Er

führt aus:

§ 22 VO wolle nicht nur die Anpassung an die ökono-

mischen Verhältnisse des Bezügers ermöglichen. Er er-

mächtige den Regierungsrat, den Pensionierten das Ruhe-

gehalt auch aus amlern Gründen zu entziehen, insbeson-

dere bei einem Verhalten, das beim aktiven Beamten zur

disziplinarischen Entlassung geführt hätte. Dieser Tat-

bestand liege hier vor.

Loewer habe als Vertrauensmann des deutschen Kon-

sulates für Winterthur und Umgeb~ nicht nur die in

diesem Bereich wohnenden Deutschen bespitzelt, sondern

auch Berichte über Schweizerbürger hinsichtlich ihrer

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Kantonales Beamtenrecht. N0 37.

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politischen Einstellung zum deutschen Reiche abgegeben.

Sein Verhalten sei als politischer Nachrichtendienst zu

betrachten. Eine Anklage sei nur deshalb nicht erhoben

worden, weil er aUsgewiesen worden sei und weil ein Straf-

verfahren seinen Aufenthalt in der Schweiz in unerwünsch-

ter Weise verlängert hätte. Er habe nicht nur die innere

und äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährdet,

sondern sich auch verwerflich gegenüber dem Kanton

Zürich verhalten und die ihm obliegende Treuepflicht so

sehr verletzt, dass der Entzug des vollen Ruhegehaltes

gerechtfertigt sei.

D. -

Der Beklagte hat nach Beizug der Akten des bun-

despolizeilichen Ermittlungsverfahren vom Mai 1945 auf

ein weiteres Bewejsverfahren verzichtet. Der Kläger hat

die Einvernahme verschiedener Zeugen beantragt. Soweit

sie schon in jenem Ermittlungsverfahren einvernommen

worden waren oder die Tatsachen, über die sie aussagen

sollten, unerheblich sind, ist davon Umgang genommen

worden. Die rogatorische Einvernahme 'von Dr. W. Wuhr-

mann hat nichts von Belang ergeben.

E. -

Nach Anhörung der mündlichen Parteivorträge

vom 21. September 1949 hat das Bundesgericht eine güt-

liche Verständigung angeregt. Der Regierungsrat des Kan-

tons Zürich hat es jedoch abgelehnt, sich mit dem Kläger

auf Vergleichsverhandlungen einzulassen.

DM Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Gemäss Art. 42 OG beurteilt das Bundesgericht als

einzige Instanz ({ zivi1rechtliche Streitigkeiten zwischen

einem Kanton einerseits und Privaten anderseits, wenn

eine Partei es rechtzeitig verlangt und der Streitwert

wenigstens Fr. 4000.-

beträgt». Diese Bestimmung

führt, wie vorher Art. 48 Ziff. 4 aOG, den Art. 110 Ziff. 4 BV

aus, der die gerichtliche Erledigung gewisser Anstände mit

besonderen Garantien versehen wollte. Für den darin ver-

wendeten Begriff der zivilrechtlichen Streitigkeiten ist

deshalb nicht die heute herrschende Abgrenzung zwischen

260

Kantonales ~tenrooht. N°.37.

öffentlichem und privatem Recht massgebend, sondern

diejenige, welche bei Erlass jener Verfassungsvorschrift

galt und der damit beabsichtigten Garantie zugrunde lag

(BGE 72 I 287;.49 II 416; BmcHMEIER : Handbuch des OG,

N. 2 zu Art. 42). Daher sind in ständiger Praxis Klagen

von Beamten auf Ausrichtung des Gehalts oder anderer

Leistungen aus dem Dienstverhältnis als zivilrechtliche

Streitigkeiten behandelt worden. Das muss auch für die

vorliegende Klage eines pensionierten ehemaligen Beamten

auf sein Ruhegehalt gelten. Da sie rechtzeitig eingereicht

wurde und der Streitwert über Fr. 4000.- beträgt, ist die

Zuständigkeit des Bundesgerichtes somit gegeben.

2. -

Die Aufhebung des Ruhegehaltes, das dem Kläger

anlässlich seiner altershalber erfolgten Entlassung aus dem

Staatsdienst zugesprochen wurde, ist auf § 22 Abs. 1 VO

gegründet worden. Diese Bestimmung lautet :

«Die Berechtigung zum Bezug eines Ruhege~tes. kann jede~­

zeit neu geprüft werden; sie erlischt ganz oder teilweISe, wenn die

Gründe, die bei der Gewährung des RuhegehaJ~ massgebend

wa.ren, nicht mehr in vollem Umfange vorhanden smd. II

Die vom Kläger vertretene Auffassung, diese Vorschrift

wolle lediglich die Anpassung der Pension an die ökono-

mischen Verhältnisse des Bezügers ermöglichen, ist unzu-

treffend. Die ökonomischen Verhältnisse des Pensionierten

waren zwar ursprünglich -

wie sich aus den Bestimmungen

für Primar- und Sekundarlehrer ergibt, auf die in § 20 VO

verwiesen wird -

bei der Bemessung des Ruhegehaltes mit

zu berücksichtigen, aber keineswegs allein massgebend.

Mochte der Revisionsvorbehalt auch sie betreffen, so war

er doch sicher nicht auf sie beschränkt. Das zeigt sich

schon darin, dass er in der neuen VO von 1948 beibehalten

wurde, obwohl nach dieser die ökonomischen Verhältnisse

des Bezügers bei der Festsetzung des Ruhegehaltes keine

Rolle mehr spielen.

Die in § 22 VO vorgesehene Möglichkeit der Revision

bezieht sich offensichtlich auf alle Gründe, die bei der

Gewährung des Ruhegehaltes massgebend sind, vor allem

U.I

auf dessen grundsätzliche Voraussetzungen; so muss sie

insbesondere gegeben sein, wenn die vermeintlich dauernde

Unfahigkeit, das Lehramt auszuüben, nachträglich weg-

fällt. Dem Wegfall positiver Gründe für die Entrichtung

des Ruhegehaltes ist der nachträgliche Eintritt von nega-

tiven gleichzustellen, d.h. von Gründen, bei deren V~rliegen

im Zeitpunkt der Beendigung des· Dienstverhältnisses das

Ruhegehalt nicht gewährt 'worden wäre.

In diesem Sinne macht c;ler Kanton Zürich mit Recht

geltend, dass grundsätzlich auch eine erhebliche Verletzung

der TreuepfliQht beim Pensionierten den Entzug des Ruhe-

gehaltes zu rechtfertigen vermöge. Die Auffassung, dass

auch der pensionIerte Beamte-noch in einem Treuever'-

hältnis zum Staate stehe, wird vom Kläger nicht ange-

fochten und ist zweifellos richtig. Hält der Bezüger des

Ruhegehaltes dem Staate die Treue nicht, so kann diesem

nicht ohne weiteres zugemutet werden, dliS bisherige

Ruhegehalt weiter zu entrichten; denn wenn sich der

Beamte. schon im Zeitpunkt der Pensionierung vergangen

hätte, so wäre ihm das Gehalt gar nicht zugesprochen

worden. Die weitere Auszahlung der Pension kann derart

stossend sein, dass das Bundesgericht im Urteil vom

15. Dezember 1948 i. S. Rüegg zum Schlusse kam, wenn

das Gesetz nichts anderes vorschreibe, dürfe einem pen-

sionierten Beamten, der ein schweres Verbrechen gegen das

Gemeinwesen begangen habe, die Pension sogar entzogen

werden, wenn in der Pensionsordnung eine entsprechende

Bestimmung fehle. Der wegen Verletzung der Treuepflicht

erfolgte Entzug der Pension stellt keine disziplinarische

Bestrafung dar; denn mit der Beendigung des Dienstver-

hältnisses ist die Dienstpflicht und damit die disziplina-

rische Verantwortlichkeit dahingefallen. Es handelt sich

um eine rein administrative Massnahme.

Es ist nicht leicht zu entscheiden, wann der pensionierte

Beamte seine Treuepflicht derart verletzt hat, dass es sich

rechtfertigt, ihm das Ruhegehalt ganz oder teilweise zu

entziehen. Die Auffassung des Beklagten, dass jede Hand-;

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Kantonales Beamtenrecht. N0 37.

lung genüge, welche die disziplinarische Entlassung eines

aktiven Beamten zur Folge hätte, geht zu weit. An das

Verhalten eines Beamten im Ruhestand darf nicht der

gleiche Masstab angelegt werden wie an dasjenige eines

aktiven Beamten. Sein Verhältnis zum Staat ist loser, und

seine Treuepflicht geht weniger weit. Im erwähnten Urteil

i. S. Rüegg hatte sich der Pensionierte ein schweres Ver-

brechen gegen den Staat zuschulden kommen lassen; doch

kann dem Entscheid nicht entnommen werden, dass nur

ein solches den Entzug der Pension rechtfertige. Auch

blosse Vergehen oder andere Handlungen gegen das Ge-

meinwesen können unter Umständen das Treueverhältnis

derart berühren, dass eine weitere Auszahlung des Ruhe-

gehaltes als allzu stossend dem Staate nicht mehr zuge-

mutet werden darf. Es ist daher im vorliegenden FaJle in

Würdigung aller Verhältnisse zu prüfen, ob es sich recht-

fertigte, beim Kläger eine im Sinne von § 22 VO erhebliche

Verletzung der Treuepflicht anzunehmen.

3. -

Dem Kläger ist das Ruhegehalt ausschliesslich

wegen Handlungen entzogen worden, die er nach seiner

Versetzung in den Ruhestand begangen hat. Die von ihm

seit Jahrzehnten für den Deutschen Hilfsverein ausgeübte

Fürsorgetätigkeit wird ihm nicht zur Last gelegt. Vorge-

worfen wird ihm insbesondere die als politischer Nach-

richtendienst qualifizierte Bespitzelung von Schweizern

und Deutschen. Die Spitzeltätigkeit des Klägers bildete

im Mai 1945 Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens, das

in der Folge wegen der Ausweisung eingestellt wurde. Der

Kläger bestritt darin, sich strafbar gemacht zu haben. Aus

den bei ihm beschlagnahmten Akten und seinen Zugaben

ergibt sich jedoch, dass er als Vertrauensmann des deut-

schen Generalkonsulates in Zürich diesem und der deut-

schen Handelskammer Auskünfte über deutsche und

schweizerische Staatsangehörige in Winterthur und Um-

gebung besorgte und dabei auch übe~ deren politische Ein-

stellung, insbesondere über abfällige Äusserungen gegen-

über Deutschland und dem Nationalsozialismus, berichtete.

Kantonales Beamtenrecht. N° 37.

253

So begutachtete er beispielsweise am 21. Febmar 1942 ein

Gesuch von Dr. W. Wuhrmann um Einreisebewilligung

nach Deutschland in abschlägigem Sinne, indem er darauf

hinwies, dass dessen Vater ganz gehässig gegen Deutsch-

land eingestellt sei und auch der Sohn hauptsächlich mit

ausgesprochen deutschfeindlichen Kollegen verkehre. Seine

Behauptung, er habe damit im Interesse von Dr. Wuhr-

mann gehandelt und diesen vor Schwierigkeiten in Deutsch-

land bewahren wollen, ist eine offensichtliche Ausrede;

vielmehr war gerade diese Denunziation geeignet, Schwie-

rigkeiten für Dr. Wuhrmann herbeizuführen. Die Angabe

des Klägers, er habe später durch eine bessere Auskunft

dazu beigetragen, dass jener die Einreisebewilligung doch

noch erhalten habe, ist durch die Einvernahme von Dr.

Wuhrmann nicht bestätigt worden. In einer Zuschrift vom

22. August 1941 an die deutsche Handelskammer in Zürich

erwähnt der Kläger in ähnlicher Weise deutschfeindliche

Ausserungen eines Rudolf Wehrli. Am 2. Dezember 1943

forderte er Georg Edlich auf, Riel, dem Leiter der Reichs-

deutschen Gemeinschaft in Winterthur, endlich den Be-

richt abzuliefern, «in ~em die aus Deutschland zurück-

gekehrten Volksgenossinnen, die sich ungünstig äusserten,

namentlich genannt seien». Im Oktober 1944 erstattete er

dem Generalkonsulat auf dessen Anfrage Bericht über die

« Arier-Eigenschaft» der Firma Wiegner in Winterthur.

In seinen Notizbüchern finden sich verschiedene Einträge

über deutschfeindliche Äussemngen bestimmter Perso-

nen, in einem Falle mit dem Zusatz « hat Verwandte in

Deutschland». Der Kläger macht geltend, er habe diese

Tatsachen nur für sich notiert und nirgends gemeldet. Es

ist möglich, dass er sie nicht weitergeliefert hat, doch ist

offensichtlich, dass er die Notizen zum mindesten in der

Absicht gemacht hat, sie auf Anfrage hin zu Auskünften

über die betreffenden Personen zu verwenden. Angesichts

der Bedeutung, die bei deutschen Behörden und Organi-

sationen der politischen Einstellung, insbesondere regime-

feindlichen Äussemngen und der « Arier-Eigenschaft» bei-

Kantonales Beamtenrecht. 'N0 37.

gemessen, wurde, und der Folgen, welche die Meldungen

darüber für die Betroffenen haben konnten, erfüllt die

Erstattung der genannten Auskünfte und schon das Sam-

meln von Material dafür den Tatbestand des politischen

Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 272 StGB. Der

Kläger behauptet freilich, er habe sich als Deutscher für

verpflichtet gehalten, dem Generalkonsulat die erwähnten

Berichte zu erstatten; doch konnte er darüber nicht im

Zweifel sein, dass eine solche Spitzeltätigkeit dem schwei-

zerischen Rechte zuwiderlief.

Der politische Nachrichtendienst ist ein Vergehen und

in schweren Fällen ein Verbrechen gegen den Staat (vgl.

die Überschrift zum 13. Titel des StGB), insbesondere

gegen dessen Gebietshoheit (BGE 74 IV 104). Da sich der

Kläger auf dem Gebiete und gegenüber Einwohnern des

Kantons Zürich verging, richteten sich seine Handlungen

nicht nur gegen die Eidgenossenschaft, sondern auch gegen

den Kanton Zürich. Der Kläger hat daher zweifellos die

ihm diesem gegenüber obliegende Treuepflicht verletzt.

Auch wenn man annimmt, dass seine Verfehlung kein

schwerer Fall im Sinne des Art. 272 Ziff. 2 StGB darstelle,

so kommt ihr doch erhebliches Gewicht zu. Er hat während

längerer Zeit verbotenen Nachrichtendienst getrieben und

die betroffenen Personen und deren Angehörige sehr stark

gelahrdet. Vor allem im Falle einer Besetzung der Schweiz

durch Deutschland, wie sie im Verlaufe des Krieges mehr

als einmal drohte (vgl. z. B. BBl. 1946 138, 84), hätten die

vom Kläger als deutschfeindlich denunzierten oder vorge-

merkten Personen mit schwersten Sanktionen rechnen

müssen. Dies alles hielt den Kläger nicht von seiner Tätig-

keit ab. Seine Einstellung gegen das Land, dem er sein

Auskommen verdankte, und dessen Bewohner zeigt seine

Bemerkung in einem Briefe vom 8. Januar 1942, wo er die

Bevölkerung der Schweiz als « hasserfüllte Bande» mit

einem « Brett vor dem bisschen Hirn» bezeichnete. Der

vom Kläger verübte politische' Nachrichtendienst stellt

daher, auch wenn man nur auf das Bewiesene abstellt und

all das, dessen' der Kläger dringend verdächtig erscheint,

KantonaJes Bee.mtenrooht. N° 37.

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ausser Betracht lässt, eine im Sinne von § 22 VO erheb-

liche Verletzung der Treuepflicht dar, die grundsätzlich

das gänzliche oder teilweise Dahinfallen des Ruhegehaltes

zu rechtfertigen vermag. Eine vorherige Warnung des

Klägers war nicht erforderlich. Es war für ihn offenkun-

dig, dass er mit seinen strafbaren Handlungen gegen den

Staat sein Ruhegehalt aufs Spiel setzte.

4. -

Liegt ein Grund vor, der seiher Natur nach sowohl

zum völligen wie zum teilweisen Entzug des Ruhegehaltes

führen kann, so ist es eine Ermessensfrage; was angeordnet

werden soll. Das Bundesgericht legt sich in einem solchen

Falle eine gewisse Zurückhaltung auf und weicht nur vom

Entscheid der kantonalen Verwaltungsbehörde ab, wenn

diese das ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen

überschritten hat, d. h., wenn ernsthafte Bedenken be-

stehen, ob ihre Verfügung n,och in den Ermessensrahmen

hineingehe (vgl. KmCHHOFER: Die Verwaltungsrechts-

pflege beim Bundesgericht, ZSR n F 49, 60).

Im vorliegenden Fall liegt keine Ermessensüberschrei-

tung vor. Wäre der Kläger noch aktiver Beamter gewesen,

so wäre nur eine frist- und entschädigungslose Entlassung

in Frage gekommen. Wenn der Regierungsrat fand, der

Kläger habe auch die weniger weit gehende Treuepflicht

eines Ruhegehaltsbezügers derart schwer verletzt, da.ss

dem Staate nicht mehr zuzumuten sei, auch nur einen

Bruchteil des bisherigen Ruhegehaltes weiter zu entrichten,

so mag diese Auffassung, wenn nur auf den nachgewiesenen

,Nachrichtendienst abgestellt wird, angesichts der 37-jäh-

rigen Dienstzeit des Klägers, seines Alters (er ist über

80 Jahre alt) und seiner Bedürftigkeit hart erscheinen; sie

fällt aber nicht aus dem Rahmen des Ermessens, das der

verantwortlichen kantonalen Verwaltungsbehörde in sol-

chen Dingen zugestanden werden muss, so dass die Klage

abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird abgewiesen.