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Kantons.lea Beamtenreoht. N0 37.
VI. KANTONALES BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES CANTONAUX
37. Urten der staatsreehtllchen Kammer vom 19. Oktober 1949
i. S. Loewer gegen Kanton Zilrieh.
1. Art. 42 OG.
a) Klagen eines ehemaligen Beamten auf Weiterentrichtung
des Ruhegehaltes sind im Sinne dieser Bestimmung zivil-
rechtlieh (Erw. 1).
b) In Ermessensfragen weicht das Bundesgericht nur vom
Entscheid der kantonalen Verwaltungsbehörde ab, wenn
diese das ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen
überschritten hat (Erw. 4).
2. Kantonales Beamtenreeht. Die Verletzung der Treuepflicht durch
einen pensionierten Beamten kaun den Entzug des Ruhege-
haltes rechtfertigen (Erw. 2). Wie verhält es sich, wenn der Pen-
sionierte politischen N~hrichtendienst getrieben hat? (Erw.3
und 4).
1. ATt. 42 OJ.
a)Le litige clans Iequel un fonctionnaire retraite demande que
sa pension continue a. Iui etre servie est une contestation de
droit civil au sens de cette disposition (consid. 1).
b) Dans les questions d'appreoiation, le Tribunal federal ne
s'eca.rte de Ia decision des autorites cantonales que si elles
ont outrepasse les Iimites que la.Ioi Ieur assigne (consid.4).
2. Statut des jonctionnaires cantonaux. La violation du devoir de
fidelite par un fonctionnaire retraite peut justifier la. privation
du droit a la pension (consid. 2). Qu'en est-i! Iorsque I'ancien
fonctionna.ire s'est livre a. un service de renseignements poli-
tiques ! (oonsid. 3 et 4).
1. Art. 42 OG.
a) Il procedimento, nel quale un funzionario pensionato
domanda ehe Ia sua. pensione continui ad essergli corri-
sposta. e una causa di diritto oivile a norma di questa dispo-
sizione (consid. 1).
b) NeHe questioni di apprezzamento i! Tribunale federale si
SCOSta da1la decisione delle autoritil. a.mministrative cantonali
soltanto se esse hauno oitrepassato i limiti Ioro imposti dal
legisla.tore (cansid. 4).
2. Btatuto dei junzianari cantcmali. La viola.zione deI dovere di
. fedeitiI. . da parte d'un funzionario pensionato puo giustificare
la. privazione deI diritto alla pensione (consid. 2). Quirl, se il
pensionato ha efiettuato un servizio d'informazioni politiohe ?
(cansid. 3 e 4).
.
A. -
Der deutsche Staatsangehörige Karl Loewer war
während 37 Jahren Professor für Maschinenkunde am
Kantons.les Beamtenreoht. N0 37.
kantonalen Technikum in Winterthur. Am 30. September
1935 wurde er altershalber in den Ruhestand versetzt,
wobei ihm ein Ruhegehalt von Fr. 8120.- im Jahr zuge-
sprochen wurde.
Im Sommer 1945 wies der Bundesrat Loewer gemäss
Art. 70 BV aus dem Gebiet der Eidgenossenschaft aus. Er
hielt ihm vor allem vor, ein gefahrlicher, der Schweiz
feindlich gesinnter Nationalsozialist gewesen zu sein und
politischen Nachrichtendienst getrieben zu haben. Ge-
stützt auf diesen Ausweisungsbeschluss hob der Regierungs-
rat .des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. Juli 1945
den· Anspruch Loewers auf Ruhegehalt mit Wirkung ab
1. Juni 1945 auf. Er berief sich auf § 22 der Verordnung
vom 10. Januar 1921 über die Dienst- und Besoldungsver-
hältnisse des Lehrerpersonals der kantonalen Mittelschulen
(VO), wonach die Berechtigung zum Bezug des Ruhegehal-
tes jederzeit überprüft werden kann und ganz oder teil-
weise erlischt, wenn die Gründe, die bei seiner Gewährung
massgebend waren, nicht mehr im vollen Umfange vor-
handen sind, und führte aus, die Entrichtung des Ruhe-
gehaltes setze voraus, dass der Beamte dem Staat die
Treue wahre; Loewer habe die ihm obliegende Treuepflicht
durch seine die Existenz des Landes bedrohenden Hand-
lungen schwer verletzt. Loewer stellte ein Wiedererwä-
gungsgesuch, wurde aber am 27. September 1945 damit
abgewiesen.
.
B. -
Am 20. Oktober 1948 leitete Loewer beim Bundes-
gericht eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein:
«Es sei der Kanton Zürich zu verpfliohten, dem Kläger
Fr. 8120.- nebst 5 % Zins seit dem 1. Juni 1946, Fr. 8120.-
nebst 5 % Zins seit dem 1. Juni 1947, Fr. 8120.- nebst 5 % Zins
seit dem 1. Juni 1948 und monatlich ab 1. Juni 1948 Fr. 676.65'
nebst 5 % Zins zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten des Beklagten. »
Zur Begründung wird geltend gemacht:
Bei der Festsetzung des Ruhegehaltes habe der Re~
gierungsrat nur das Dienstalter, die Vermögensverhältnisse
und die Leistungen berücksichtigen dürfen. § 22 VO ver.,.
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Kantonales Beamtenrecht. N0 37.
leihe ihm daher lediglich das Recht, das Ruhegehalt den
jeweiligen ökonomischen Verhältnissen des Bezügers anzu-
passen. Hier habe er keine solche verwaltungstechnische
Verfügung getroffen, sondern Loewer für eine angebliche
Pflichtverletzung bestraft, was unzulässig sei.
Die Klage müsse auch gutgeheissen werden, wenn das
Ruhegehalt wegen Nichterfüllung der Treuepflicht ent-
zogen werden dürfe. Der Pensionierte stehe nur noch in
einem losen Verhältnis zum Staat. Von einer Verletzung
der Treuepflicht könne daher nur gesprochen werden,
wenn er bewusst gegen die Interessen des Staates ver-
stosse und ihn ein schweres Verschulden treffe. Diese
Voraussetzungen seien bei Loewer nicht erfüllt. Es sei
nicht bewiesen, dass er eine strafbare Handlung gegen den
Kanton Zürich begangen habe; auch habe ihm das Be-
wusstsein gefehlt, seine Treuepflicht gegenüber dem Gast-
land zu verletzen. Eventuell wäre hierüber ein Beweis-
verfahren durchzuführen.
Wenn die Tätigkeit Loewers gleichwohl von Einfluss
auf das Ruhegehalt sein sollte, so sei sein Verschulden doch
nicht derart schwer, dass es sich rechtfertige, die Pension\
ganZ dahinfallen zu lassen.
O. -
Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt,
({ die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu-
lasten des Klägers im vollen Umfange abzuweisen». Er
führt aus:
§ 22 VO wolle nicht nur die Anpassung an die ökono-
mischen Verhältnisse des Bezügers ermöglichen. Er er-
mächtige den Regierungsrat, den Pensionierten das Ruhe-
gehalt auch aus amlern Gründen zu entziehen, insbeson-
dere bei einem Verhalten, das beim aktiven Beamten zur
disziplinarischen Entlassung geführt hätte. Dieser Tat-
bestand liege hier vor.
Loewer habe als Vertrauensmann des deutschen Kon-
sulates für Winterthur und Umgeb~ nicht nur die in
diesem Bereich wohnenden Deutschen bespitzelt, sondern
auch Berichte über Schweizerbürger hinsichtlich ihrer
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Kantonales Beamtenrecht. N0 37.
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politischen Einstellung zum deutschen Reiche abgegeben.
Sein Verhalten sei als politischer Nachrichtendienst zu
betrachten. Eine Anklage sei nur deshalb nicht erhoben
worden, weil er aUsgewiesen worden sei und weil ein Straf-
verfahren seinen Aufenthalt in der Schweiz in unerwünsch-
ter Weise verlängert hätte. Er habe nicht nur die innere
und äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährdet,
sondern sich auch verwerflich gegenüber dem Kanton
Zürich verhalten und die ihm obliegende Treuepflicht so
sehr verletzt, dass der Entzug des vollen Ruhegehaltes
gerechtfertigt sei.
D. -
Der Beklagte hat nach Beizug der Akten des bun-
despolizeilichen Ermittlungsverfahren vom Mai 1945 auf
ein weiteres Bewejsverfahren verzichtet. Der Kläger hat
die Einvernahme verschiedener Zeugen beantragt. Soweit
sie schon in jenem Ermittlungsverfahren einvernommen
worden waren oder die Tatsachen, über die sie aussagen
sollten, unerheblich sind, ist davon Umgang genommen
worden. Die rogatorische Einvernahme 'von Dr. W. Wuhr-
mann hat nichts von Belang ergeben.
E. -
Nach Anhörung der mündlichen Parteivorträge
vom 21. September 1949 hat das Bundesgericht eine güt-
liche Verständigung angeregt. Der Regierungsrat des Kan-
tons Zürich hat es jedoch abgelehnt, sich mit dem Kläger
auf Vergleichsverhandlungen einzulassen.
DM Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Gemäss Art. 42 OG beurteilt das Bundesgericht als
einzige Instanz ({ zivi1rechtliche Streitigkeiten zwischen
einem Kanton einerseits und Privaten anderseits, wenn
eine Partei es rechtzeitig verlangt und der Streitwert
wenigstens Fr. 4000.-
beträgt». Diese Bestimmung
führt, wie vorher Art. 48 Ziff. 4 aOG, den Art. 110 Ziff. 4 BV
aus, der die gerichtliche Erledigung gewisser Anstände mit
besonderen Garantien versehen wollte. Für den darin ver-
wendeten Begriff der zivilrechtlichen Streitigkeiten ist
deshalb nicht die heute herrschende Abgrenzung zwischen
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Kantonales ~tenrooht. N°.37.
öffentlichem und privatem Recht massgebend, sondern
diejenige, welche bei Erlass jener Verfassungsvorschrift
galt und der damit beabsichtigten Garantie zugrunde lag
(BGE 72 I 287;.49 II 416; BmcHMEIER : Handbuch des OG,
N. 2 zu Art. 42). Daher sind in ständiger Praxis Klagen
von Beamten auf Ausrichtung des Gehalts oder anderer
Leistungen aus dem Dienstverhältnis als zivilrechtliche
Streitigkeiten behandelt worden. Das muss auch für die
vorliegende Klage eines pensionierten ehemaligen Beamten
auf sein Ruhegehalt gelten. Da sie rechtzeitig eingereicht
wurde und der Streitwert über Fr. 4000.- beträgt, ist die
Zuständigkeit des Bundesgerichtes somit gegeben.
2. -
Die Aufhebung des Ruhegehaltes, das dem Kläger
anlässlich seiner altershalber erfolgten Entlassung aus dem
Staatsdienst zugesprochen wurde, ist auf § 22 Abs. 1 VO
gegründet worden. Diese Bestimmung lautet :
«Die Berechtigung zum Bezug eines Ruhege~tes. kann jede~
zeit neu geprüft werden; sie erlischt ganz oder teilweISe, wenn die
Gründe, die bei der Gewährung des RuhegehaJ~ massgebend
wa.ren, nicht mehr in vollem Umfange vorhanden smd. II
Die vom Kläger vertretene Auffassung, diese Vorschrift
wolle lediglich die Anpassung der Pension an die ökono-
mischen Verhältnisse des Bezügers ermöglichen, ist unzu-
treffend. Die ökonomischen Verhältnisse des Pensionierten
waren zwar ursprünglich -
wie sich aus den Bestimmungen
für Primar- und Sekundarlehrer ergibt, auf die in § 20 VO
verwiesen wird -
bei der Bemessung des Ruhegehaltes mit
zu berücksichtigen, aber keineswegs allein massgebend.
Mochte der Revisionsvorbehalt auch sie betreffen, so war
er doch sicher nicht auf sie beschränkt. Das zeigt sich
schon darin, dass er in der neuen VO von 1948 beibehalten
wurde, obwohl nach dieser die ökonomischen Verhältnisse
des Bezügers bei der Festsetzung des Ruhegehaltes keine
Rolle mehr spielen.
Die in § 22 VO vorgesehene Möglichkeit der Revision
bezieht sich offensichtlich auf alle Gründe, die bei der
Gewährung des Ruhegehaltes massgebend sind, vor allem
U.I
auf dessen grundsätzliche Voraussetzungen; so muss sie
insbesondere gegeben sein, wenn die vermeintlich dauernde
Unfahigkeit, das Lehramt auszuüben, nachträglich weg-
fällt. Dem Wegfall positiver Gründe für die Entrichtung
des Ruhegehaltes ist der nachträgliche Eintritt von nega-
tiven gleichzustellen, d.h. von Gründen, bei deren V~rliegen
im Zeitpunkt der Beendigung des· Dienstverhältnisses das
Ruhegehalt nicht gewährt 'worden wäre.
In diesem Sinne macht c;ler Kanton Zürich mit Recht
geltend, dass grundsätzlich auch eine erhebliche Verletzung
der TreuepfliQht beim Pensionierten den Entzug des Ruhe-
gehaltes zu rechtfertigen vermöge. Die Auffassung, dass
auch der pensionIerte Beamte-noch in einem Treuever'-
hältnis zum Staate stehe, wird vom Kläger nicht ange-
fochten und ist zweifellos richtig. Hält der Bezüger des
Ruhegehaltes dem Staate die Treue nicht, so kann diesem
nicht ohne weiteres zugemutet werden, dliS bisherige
Ruhegehalt weiter zu entrichten; denn wenn sich der
Beamte. schon im Zeitpunkt der Pensionierung vergangen
hätte, so wäre ihm das Gehalt gar nicht zugesprochen
worden. Die weitere Auszahlung der Pension kann derart
stossend sein, dass das Bundesgericht im Urteil vom
15. Dezember 1948 i. S. Rüegg zum Schlusse kam, wenn
das Gesetz nichts anderes vorschreibe, dürfe einem pen-
sionierten Beamten, der ein schweres Verbrechen gegen das
Gemeinwesen begangen habe, die Pension sogar entzogen
werden, wenn in der Pensionsordnung eine entsprechende
Bestimmung fehle. Der wegen Verletzung der Treuepflicht
erfolgte Entzug der Pension stellt keine disziplinarische
Bestrafung dar; denn mit der Beendigung des Dienstver-
hältnisses ist die Dienstpflicht und damit die disziplina-
rische Verantwortlichkeit dahingefallen. Es handelt sich
um eine rein administrative Massnahme.
Es ist nicht leicht zu entscheiden, wann der pensionierte
Beamte seine Treuepflicht derart verletzt hat, dass es sich
rechtfertigt, ihm das Ruhegehalt ganz oder teilweise zu
entziehen. Die Auffassung des Beklagten, dass jede Hand-;
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Kantonales Beamtenrecht. N0 37.
lung genüge, welche die disziplinarische Entlassung eines
aktiven Beamten zur Folge hätte, geht zu weit. An das
Verhalten eines Beamten im Ruhestand darf nicht der
gleiche Masstab angelegt werden wie an dasjenige eines
aktiven Beamten. Sein Verhältnis zum Staat ist loser, und
seine Treuepflicht geht weniger weit. Im erwähnten Urteil
i. S. Rüegg hatte sich der Pensionierte ein schweres Ver-
brechen gegen den Staat zuschulden kommen lassen; doch
kann dem Entscheid nicht entnommen werden, dass nur
ein solches den Entzug der Pension rechtfertige. Auch
blosse Vergehen oder andere Handlungen gegen das Ge-
meinwesen können unter Umständen das Treueverhältnis
derart berühren, dass eine weitere Auszahlung des Ruhe-
gehaltes als allzu stossend dem Staate nicht mehr zuge-
mutet werden darf. Es ist daher im vorliegenden FaJle in
Würdigung aller Verhältnisse zu prüfen, ob es sich recht-
fertigte, beim Kläger eine im Sinne von § 22 VO erhebliche
Verletzung der Treuepflicht anzunehmen.
3. -
Dem Kläger ist das Ruhegehalt ausschliesslich
wegen Handlungen entzogen worden, die er nach seiner
Versetzung in den Ruhestand begangen hat. Die von ihm
seit Jahrzehnten für den Deutschen Hilfsverein ausgeübte
Fürsorgetätigkeit wird ihm nicht zur Last gelegt. Vorge-
worfen wird ihm insbesondere die als politischer Nach-
richtendienst qualifizierte Bespitzelung von Schweizern
und Deutschen. Die Spitzeltätigkeit des Klägers bildete
im Mai 1945 Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens, das
in der Folge wegen der Ausweisung eingestellt wurde. Der
Kläger bestritt darin, sich strafbar gemacht zu haben. Aus
den bei ihm beschlagnahmten Akten und seinen Zugaben
ergibt sich jedoch, dass er als Vertrauensmann des deut-
schen Generalkonsulates in Zürich diesem und der deut-
schen Handelskammer Auskünfte über deutsche und
schweizerische Staatsangehörige in Winterthur und Um-
gebung besorgte und dabei auch übe~ deren politische Ein-
stellung, insbesondere über abfällige Äusserungen gegen-
über Deutschland und dem Nationalsozialismus, berichtete.
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So begutachtete er beispielsweise am 21. Febmar 1942 ein
Gesuch von Dr. W. Wuhrmann um Einreisebewilligung
nach Deutschland in abschlägigem Sinne, indem er darauf
hinwies, dass dessen Vater ganz gehässig gegen Deutsch-
land eingestellt sei und auch der Sohn hauptsächlich mit
ausgesprochen deutschfeindlichen Kollegen verkehre. Seine
Behauptung, er habe damit im Interesse von Dr. Wuhr-
mann gehandelt und diesen vor Schwierigkeiten in Deutsch-
land bewahren wollen, ist eine offensichtliche Ausrede;
vielmehr war gerade diese Denunziation geeignet, Schwie-
rigkeiten für Dr. Wuhrmann herbeizuführen. Die Angabe
des Klägers, er habe später durch eine bessere Auskunft
dazu beigetragen, dass jener die Einreisebewilligung doch
noch erhalten habe, ist durch die Einvernahme von Dr.
Wuhrmann nicht bestätigt worden. In einer Zuschrift vom
22. August 1941 an die deutsche Handelskammer in Zürich
erwähnt der Kläger in ähnlicher Weise deutschfeindliche
Ausserungen eines Rudolf Wehrli. Am 2. Dezember 1943
forderte er Georg Edlich auf, Riel, dem Leiter der Reichs-
deutschen Gemeinschaft in Winterthur, endlich den Be-
richt abzuliefern, «in ~em die aus Deutschland zurück-
gekehrten Volksgenossinnen, die sich ungünstig äusserten,
namentlich genannt seien». Im Oktober 1944 erstattete er
dem Generalkonsulat auf dessen Anfrage Bericht über die
« Arier-Eigenschaft» der Firma Wiegner in Winterthur.
In seinen Notizbüchern finden sich verschiedene Einträge
über deutschfeindliche Äussemngen bestimmter Perso-
nen, in einem Falle mit dem Zusatz « hat Verwandte in
Deutschland». Der Kläger macht geltend, er habe diese
Tatsachen nur für sich notiert und nirgends gemeldet. Es
ist möglich, dass er sie nicht weitergeliefert hat, doch ist
offensichtlich, dass er die Notizen zum mindesten in der
Absicht gemacht hat, sie auf Anfrage hin zu Auskünften
über die betreffenden Personen zu verwenden. Angesichts
der Bedeutung, die bei deutschen Behörden und Organi-
sationen der politischen Einstellung, insbesondere regime-
feindlichen Äussemngen und der « Arier-Eigenschaft» bei-
Kantonales Beamtenrecht. 'N0 37.
gemessen, wurde, und der Folgen, welche die Meldungen
darüber für die Betroffenen haben konnten, erfüllt die
Erstattung der genannten Auskünfte und schon das Sam-
meln von Material dafür den Tatbestand des politischen
Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 272 StGB. Der
Kläger behauptet freilich, er habe sich als Deutscher für
verpflichtet gehalten, dem Generalkonsulat die erwähnten
Berichte zu erstatten; doch konnte er darüber nicht im
Zweifel sein, dass eine solche Spitzeltätigkeit dem schwei-
zerischen Rechte zuwiderlief.
Der politische Nachrichtendienst ist ein Vergehen und
in schweren Fällen ein Verbrechen gegen den Staat (vgl.
die Überschrift zum 13. Titel des StGB), insbesondere
gegen dessen Gebietshoheit (BGE 74 IV 104). Da sich der
Kläger auf dem Gebiete und gegenüber Einwohnern des
Kantons Zürich verging, richteten sich seine Handlungen
nicht nur gegen die Eidgenossenschaft, sondern auch gegen
den Kanton Zürich. Der Kläger hat daher zweifellos die
ihm diesem gegenüber obliegende Treuepflicht verletzt.
Auch wenn man annimmt, dass seine Verfehlung kein
schwerer Fall im Sinne des Art. 272 Ziff. 2 StGB darstelle,
so kommt ihr doch erhebliches Gewicht zu. Er hat während
längerer Zeit verbotenen Nachrichtendienst getrieben und
die betroffenen Personen und deren Angehörige sehr stark
gelahrdet. Vor allem im Falle einer Besetzung der Schweiz
durch Deutschland, wie sie im Verlaufe des Krieges mehr
als einmal drohte (vgl. z. B. BBl. 1946 138, 84), hätten die
vom Kläger als deutschfeindlich denunzierten oder vorge-
merkten Personen mit schwersten Sanktionen rechnen
müssen. Dies alles hielt den Kläger nicht von seiner Tätig-
keit ab. Seine Einstellung gegen das Land, dem er sein
Auskommen verdankte, und dessen Bewohner zeigt seine
Bemerkung in einem Briefe vom 8. Januar 1942, wo er die
Bevölkerung der Schweiz als « hasserfüllte Bande» mit
einem « Brett vor dem bisschen Hirn» bezeichnete. Der
vom Kläger verübte politische' Nachrichtendienst stellt
daher, auch wenn man nur auf das Bewiesene abstellt und
all das, dessen' der Kläger dringend verdächtig erscheint,
KantonaJes Bee.mtenrooht. N° 37.
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ausser Betracht lässt, eine im Sinne von § 22 VO erheb-
liche Verletzung der Treuepflicht dar, die grundsätzlich
das gänzliche oder teilweise Dahinfallen des Ruhegehaltes
zu rechtfertigen vermag. Eine vorherige Warnung des
Klägers war nicht erforderlich. Es war für ihn offenkun-
dig, dass er mit seinen strafbaren Handlungen gegen den
Staat sein Ruhegehalt aufs Spiel setzte.
4. -
Liegt ein Grund vor, der seiher Natur nach sowohl
zum völligen wie zum teilweisen Entzug des Ruhegehaltes
führen kann, so ist es eine Ermessensfrage; was angeordnet
werden soll. Das Bundesgericht legt sich in einem solchen
Falle eine gewisse Zurückhaltung auf und weicht nur vom
Entscheid der kantonalen Verwaltungsbehörde ab, wenn
diese das ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen
überschritten hat, d. h., wenn ernsthafte Bedenken be-
stehen, ob ihre Verfügung n,och in den Ermessensrahmen
hineingehe (vgl. KmCHHOFER: Die Verwaltungsrechts-
pflege beim Bundesgericht, ZSR n F 49, 60).
Im vorliegenden Fall liegt keine Ermessensüberschrei-
tung vor. Wäre der Kläger noch aktiver Beamter gewesen,
so wäre nur eine frist- und entschädigungslose Entlassung
in Frage gekommen. Wenn der Regierungsrat fand, der
Kläger habe auch die weniger weit gehende Treuepflicht
eines Ruhegehaltsbezügers derart schwer verletzt, da.ss
dem Staate nicht mehr zuzumuten sei, auch nur einen
Bruchteil des bisherigen Ruhegehaltes weiter zu entrichten,
so mag diese Auffassung, wenn nur auf den nachgewiesenen
,Nachrichtendienst abgestellt wird, angesichts der 37-jäh-
rigen Dienstzeit des Klägers, seines Alters (er ist über
80 Jahre alt) und seiner Bedürftigkeit hart erscheinen; sie
fällt aber nicht aus dem Rahmen des Ermessens, das der
verantwortlichen kantonalen Verwaltungsbehörde in sol-
chen Dingen zugestanden werden muss, so dass die Klage
abzuweisen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.