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Prozessreoht. N° 38.
VII. PROZESSRECHT
PROCEDURE
38. Auszug aus dem Urteil vom 2. Juni 1949
i. S. Wolfisberg gegen WoHisberg.
Art. 55 lit. bOG. Im Erbteilungsprozess kann vor Bundesgericht
nicht einfach beantragt werden, der Nachlass sei neu fest-
zustellen und zu teilen.
Art. 55 lettre b OJ. II n'est pas admissible, dans un proees en
parlage d'une succession, de eonelure simplement devant le
Tribunal iMaral a. ce qu'il plaise a. ce dernier dire qu'il y 80
lieu de fixer a. nouveau 180 masse a. partager et de proeMer a. un
nouveau partage.
Art. 55 lett. bOG. In un 'azione di divisione ereditaria non e ammis-
sibile ehe davanti 801 Tribunale iederale si proponga sempli-
cemente di procedere a. una nuova. determinazione delIa ma.ssa
e ad uns. nuova divisione.
Die Berufungsklägerinnen, die vor den kantonalen Ge-
richten das Begehren ges~llt hatten, der Nachlass des
Erblassers sei gemäss ihren Anträgen « gerichtlich festzu-
stellen und zu teilen I), beantragten vor Bundesgericht, der
Nachlass des Erblassers sei « neu festzustellen und zu
teilen». Das Bundesgericht tritt auf diesen Antrag nicht
ein.
Grunde :
1. -
Die Berufungsschrift muss nach Art. 55 lit. b OG
die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des weiter-
gezogenen Entscheides angefochten und welche Abän-
derungen beantragt werden. Der Berufungskläger hat also
in der Berufungsschrift genau zu sagen, welchen Spruch
das Bundesgericht nach seiner Meinung anstelle des ange-
fochtenen Erkenntnisses fällen soU ... Anträge, die Art. 55
lit. b nicht genügen, ... sind unwirksam (BGE 71 H 34
oben).
Der vorliegende Antrag wird den Erfordernissen von
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Art. 55 lit. b nicht gerecht. Das kantonale Prozessrecht
mag es zwar zulassen, dass vor den kantonalen Instanzen
einfach Feststellung und Teilung des Nachlasses beantragt
wird. Wer den kantonalen Entscheid über solche Anträge
an das Bundesgericht weiterziehen will, darf sich jedoch
nach der erwähnten Vorschrift keinesfalls darauf be-
schränken, einfach ihre Neubeurteilung zu verlangen, son-
dern muss (soweit dies ohne Verstoss gegen das im letzten
Satze von Art. 55 lit. b ausgesprochene- Verbot neuer Be"
gehren geschehen kann) in der Berufungsschrift im ein-
zelnen erklären, welche Feststellung über den Umfang des
Nachlasses getroffen und wie die Teilung geregelt werden
soll. Diese Verdeutlichungen lässt der vorliegende Antrag
vermissen. Auch die Begründung dazu gibt keine abschlies-
sende Auskunft darüber, worauf dieser Antrag im einzelnen
abzielt, und hievon abgesehen würde es nicht genügen,
wenn dies jener Begründung zur Not entnommen werden
könnte (vgl. Urteil der H. Zivilabteilung vom 23. Oktober
1947 i. S. Lüthi gegen Schoch).
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AB 75 II -
1949