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75_II_256

BGE 75 II 256

Bundesgericht (BGE) · 1949-06-02 · Deutsch CH
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Prozessreoht. N° 38.

VII. PROZESSRECHT

PROCEDURE

38. Auszug aus dem Urteil vom 2. Juni 1949

i. S. Wolfisberg gegen WoHisberg.

Art. 55 lit. bOG. Im Erbteilungsprozess kann vor Bundesgericht

nicht einfach beantragt werden, der Nachlass sei neu fest-

zustellen und zu teilen.

Art. 55 lettre b OJ. II n'est pas admissible, dans un proees en

parlage d'une succession, de eonelure simplement devant le

Tribunal iMaral a. ce qu'il plaise a. ce dernier dire qu'il y 80

lieu de fixer a. nouveau 180 masse a. partager et de proeMer a. un

nouveau partage.

Art. 55 lett. bOG. In un 'azione di divisione ereditaria non e ammis-

sibile ehe davanti 801 Tribunale iederale si proponga sempli-

cemente di procedere a. una nuova. determinazione delIa ma.ssa

e ad uns. nuova divisione.

Die Berufungsklägerinnen, die vor den kantonalen Ge-

richten das Begehren ges~llt hatten, der Nachlass des

Erblassers sei gemäss ihren Anträgen « gerichtlich festzu-

stellen und zu teilen I), beantragten vor Bundesgericht, der

Nachlass des Erblassers sei « neu festzustellen und zu

teilen». Das Bundesgericht tritt auf diesen Antrag nicht

ein.

Grunde :

1. -

Die Berufungsschrift muss nach Art. 55 lit. b OG

die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des weiter-

gezogenen Entscheides angefochten und welche Abän-

derungen beantragt werden. Der Berufungskläger hat also

in der Berufungsschrift genau zu sagen, welchen Spruch

das Bundesgericht nach seiner Meinung anstelle des ange-

fochtenen Erkenntnisses fällen soU ... Anträge, die Art. 55

lit. b nicht genügen, ... sind unwirksam (BGE 71 H 34

oben).

Der vorliegende Antrag wird den Erfordernissen von

L

Prozessreoht. No 38.

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Art. 55 lit. b nicht gerecht. Das kantonale Prozessrecht

mag es zwar zulassen, dass vor den kantonalen Instanzen

einfach Feststellung und Teilung des Nachlasses beantragt

wird. Wer den kantonalen Entscheid über solche Anträge

an das Bundesgericht weiterziehen will, darf sich jedoch

nach der erwähnten Vorschrift keinesfalls darauf be-

schränken, einfach ihre Neubeurteilung zu verlangen, son-

dern muss (soweit dies ohne Verstoss gegen das im letzten

Satze von Art. 55 lit. b ausgesprochene- Verbot neuer Be"

gehren geschehen kann) in der Berufungsschrift im ein-

zelnen erklären, welche Feststellung über den Umfang des

Nachlasses getroffen und wie die Teilung geregelt werden

soll. Diese Verdeutlichungen lässt der vorliegende Antrag

vermissen. Auch die Begründung dazu gibt keine abschlies-

sende Auskunft darüber, worauf dieser Antrag im einzelnen

abzielt, und hievon abgesehen würde es nicht genügen,

wenn dies jener Begründung zur Not entnommen werden

könnte (vgl. Urteil der H. Zivilabteilung vom 23. Oktober

1947 i. S. Lüthi gegen Schoch).

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1949