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74_IV_102

BGE 74 IV 102

Bundesgericht (BGE) · 1948-06-21 · Deutsch CH
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10!

Strafgesetzbuch; No 24.

ches Verhalten den Beschwerdegegner zu der beanstan-

deten Äusserung geradezu gereizt.

Demmach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

24. Urteil des Kassationshofes vom 21. Juni 1948. i. S.

Staatsanwaltsehalt des Kantons Basel-Stadt gegen Peneherek.

Art. 273 StGB. Wer ausländischen Stellen Schmuggelgeschäfte

anzeigt, macht sich des wirtscha.ftlichen Nachrichtendienstes

schuldig.

.

. Art. 273 OP. Celui qui signale des a.fiaires de contrebande A des

orga.nismes etrangers se rend coupable de service de renseigne-

ments eoonomiques.

Art. 273 OP. Colui ehe segnala ad un organismo straniero degli

affari di contrabbando. si rende colpevole di spionaggio eco-

nomico.

A. -

Am 24. Juli 1947 meldete der in Base] wohnhafte

Simon Pencherek den französischen Zollbehörden, der

ebenfalls in Basel wohnende Ariste Heim habe für Fr. 500.-

goldene Uhren gekauft und diese nach Frankreich ge-

schmuggelt. Die Anzeige war falsch und wurde aus Rache

. erstattet.

Am 9. April 1948 teilte die Staatsanwaltschaft Basel

Simon Pencherek mit, sie beabsichtige wegen wirtschaft-

lichen Nachrichtendienstes Anklage gegen ihn zu erheben.

Pencherek erhob Einsprache, worauf die Ueberweisungs-

behörde am 14. Mai 1948 beschloss, das angehobene

Strafverfahren wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes

einzustellen. Zur Begründung wird ausgeführt : Art. 273

StGB habe die Bekämpfung der sogenannten Wirtschafts-

spionage zum Gegenstand. Darunter falle an sich jeder

Vorgang des Wirtschaftslebens, an dessen Geheimhaltung

eine ·sich in der Schweiz aufhaltende Person ein schutz-

würdiges Interesse habe. Im vorliegenden Fall beziehe

sich- die Meldung indessen auf gewöhnliche Schmuggel-

Str&fgeBetzbuch. No 24.

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tätigkeit. Darin die Verletzung schweizerischer Wirt-

ßChaftsinteressen zu erblicken, gehe zu weit. Es lasse sich

nicht mehr mit dem Zweck der Voi:schrift vereinbaren '

die Missachtung ausländischer Handelsschutzgesetze Wie

von Zolleinfuhrvorschriften zu sichern. Die auf Wahrheit

beruhende Anzßige von Schmuggel bei auswärtigen Behör-

den i;iei nach dem geltenden Recht strafrechtlich nicht

fassbar. Da der Beschwerdeführer eine unrichtige Mittei-

lung gemacht habe, sei der Tatbestand-der falschen An-

schuldigung gemäss Art. 303 StGB in Betracht zu ziehen.

Ariste Heim stehe überdies der Weg der Privatklage

wegen Ehrverletzung nach Art. 173 ff StGB offen.

B. -

Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Staats-

anwaltschaft Basel-Stadt, die Ueberweisungsbehörde anzu-

halten, die Anklage wegen wirtschaftlichen Nachrichten-

dienstes zu~assen. Sie macht· geltend, es bestehe ein

schutzwürdiges Interesse, dass die Verletzung ausländi-

scher zollrechtlicher Bestimmungen geheimgehalten werde.

Simon Pencherek ersucht um Abweisung der Be-

schwerde.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Gemäss. Art. 273 Abs. 2 StGB macht sich strafbar,

« wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer

fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Orga-

nisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten

zugänglich macht ». Die Bestimmung deckt sich mit Art. 4

des Bundesbeschlusses betreffend den Schutz der Sicher-

heit der Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1935 (sogenanntes

Spitzelgesetz). Die Vorinstanz anerkennt mit der bisheri-

gen Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu diesen Vor-

schriften, dass der Ausdruck« Geschäftsgeheimnis» grund-

sätzlich alle Tatsachen des Wirtschaftslebens umfasst,

an, deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse

besteht, ohne Rücksicht darauf, ob die Meldung. wahr

ist oder nicht (BGE 65 I 49 ff, 333 ff; 71 IV 218 f.). Sie

hält aber dafür, dass Art. 273 StGB nicht auch die-Anzeige

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Strafgesetzbuch. N• U.

gewöhnlicher Schmuggeltätigkeit habe unter Stmfe stellen

wollen. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden.

Der wirtschaftliche Nachrichtendienst ist wie der politische

und der militärische Nachrichtendienst (Art. 272 und 274

StGB) ein Vergehen gegen den Staat (vgl. die Ueberschrift

zum 13. Titel des StGB), insbesondere. gegen dessen

Gebietshoheit (Botschaft des Bundesrates zum Spitzel-

gesetzt, BBJ 1935 I 743; .BQE 71 IV 218). Diese wird

durch jede Spitzeltätigkeit, die Fabrikations- oder Ge-.

schä.f~eheimnisse preisgibt, beeinträchtigt, auch durch

die .Anzeige von Schmuggelgeschäften.. .Anzeichen dafür,

dass der Gesetzgeber den Spionen, die für den ·Zolldienst

ausländischer Mächte arbeiten, eine. Vorzugsstellung eiIJ,-

räumen wollte, fehlen. Hiezu bestand um.so weniger

Anlass, als Uebertretungen fiskaJ.ischei: Gesetze in Frage

stehen, für die gemäss Art; 11 des Bundesgesetzes betreffend

die Auslieferung gegenüber dem Ausland vom 22. Januar

1892 die Auslieferung nicht bewilligt, a.lso keine Rechtshilfe

geleistet wird, so dass hier der ausländischen Macht .Anga-

ben verschafft werden, die ihr von den Behörden nach

Gesetz verweigert werden- müssen, was einen besonders

schweren Uebergriff in die Gebietshoheit der Schweiz

bedeutet.

Demna.ck erlcennt der Kassatioruikof :

Der Beschluss der Ueberweisungsbehörde des Kantons

Basel-Stadt vom 14. Hai 1948 wird aufgehoben und die

Sa.ehe an die Vorinstanz zurückgewiesen mit de.r Außa.ge,

die Anklage wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes

zlizulassen.

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25. Urtell des Kassationshofes vom 3. September 1948 i. S.

Stiimpßl gegen Staatsanwal&sehaft des Kantons Basel-Stadt.

Art. 292 S#GB schliesst nicht aus, dass jemand, der wiederholten

Aufforderungen zur Zeugena.USB&ge über den gleichen Sach-

verha.lt nicht gehorcht, jedesmal wieder wegen Ungehorsams

bestraft wird.

Art •. 292 OP. Celui qui ne se oonforme pa.s 8. de.s injonctions

reiterees de deposer comm.e temoin sur les m&nes faits peut

etre puni chaque fois pour insoumission.

Art. 292 OP. Colui ehe non ottempera. alle ingiunzioni reiterate

di deporre quale testimonio sugli stessi fatti puo essere punito

ogni volta per disobbedienza.

.A. -

In einer gegen unbekannte Beamte der Basler

Verkehrsbetriebe eingeleiteten disziplinarisch~n Untersu-

chung wegen passiver Bestechung wurde Otto Stä.mpfü

von der Disziplina.rkommission Basel-Stadt ein erstes

Mal am 2. Juli 1947 als Zeuge befragt, wem er Sehinier-

gelder bezahlt ha.be. Da. er die Aussage verweigerte, wurde

er vom Polizeigerichtspräsidenten von Basel-Stadt durch

Strafbefehl vom 16. Juli 1947 wegen Ungehorsams gegen

eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) mit Fr. 50.-

gebüsst.

Am 22. Ja.nua.r 1948 hatte er nochmals als Zeuge vor

der Disziplina.rkommission zu emeheinen. Es wurde ihm

dieselbe Frage wie das erstemal gestellt. Er lehnte die

Aussage wiederum ab, obwohl ·er auch diesmal auf die

Strafdrohung des Art. 292 StGB hingewiesen worden war.

Er wurde deshalb durch Urteil des Polizeigerichtspräsi-

denten vom 9. März 1948 auf Grund dieser Bestimmung

mit einer weitern Busse von Fr. 100.- belegt. Das Appella.-

tionsgericht des Kantons Basel-Stadt· bestätigte dieses

Urteil am 8. Juni 1948.

B. -

Gegen den Entscheid des Appella.tionsgeriohts

führt Stämpßi Niohtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag

auf Freisprechung. Er macht geltend, er habe nur einmal

als Zeuge befragt und für seine Weigerung ·b~

werden

dürfen. Er sei das zweitemal für genau den gleichen Tat..