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Strafgesetzbuch; No 24.
ches Verhalten den Beschwerdegegner zu der beanstan-
deten Äusserung geradezu gereizt.
Demmach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
24. Urteil des Kassationshofes vom 21. Juni 1948. i. S.
Staatsanwaltsehalt des Kantons Basel-Stadt gegen Peneherek.
Art. 273 StGB. Wer ausländischen Stellen Schmuggelgeschäfte
anzeigt, macht sich des wirtscha.ftlichen Nachrichtendienstes
schuldig.
.
. Art. 273 OP. Celui qui signale des a.fiaires de contrebande A des
orga.nismes etrangers se rend coupable de service de renseigne-
ments eoonomiques.
Art. 273 OP. Colui ehe segnala ad un organismo straniero degli
affari di contrabbando. si rende colpevole di spionaggio eco-
nomico.
A. -
Am 24. Juli 1947 meldete der in Base] wohnhafte
Simon Pencherek den französischen Zollbehörden, der
ebenfalls in Basel wohnende Ariste Heim habe für Fr. 500.-
goldene Uhren gekauft und diese nach Frankreich ge-
schmuggelt. Die Anzeige war falsch und wurde aus Rache
. erstattet.
Am 9. April 1948 teilte die Staatsanwaltschaft Basel
Simon Pencherek mit, sie beabsichtige wegen wirtschaft-
lichen Nachrichtendienstes Anklage gegen ihn zu erheben.
Pencherek erhob Einsprache, worauf die Ueberweisungs-
behörde am 14. Mai 1948 beschloss, das angehobene
Strafverfahren wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes
einzustellen. Zur Begründung wird ausgeführt : Art. 273
StGB habe die Bekämpfung der sogenannten Wirtschafts-
spionage zum Gegenstand. Darunter falle an sich jeder
Vorgang des Wirtschaftslebens, an dessen Geheimhaltung
eine ·sich in der Schweiz aufhaltende Person ein schutz-
würdiges Interesse habe. Im vorliegenden Fall beziehe
sich- die Meldung indessen auf gewöhnliche Schmuggel-
Str&fgeBetzbuch. No 24.
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tätigkeit. Darin die Verletzung schweizerischer Wirt-
ßChaftsinteressen zu erblicken, gehe zu weit. Es lasse sich
nicht mehr mit dem Zweck der Voi:schrift vereinbaren '
die Missachtung ausländischer Handelsschutzgesetze Wie
von Zolleinfuhrvorschriften zu sichern. Die auf Wahrheit
beruhende Anzßige von Schmuggel bei auswärtigen Behör-
den i;iei nach dem geltenden Recht strafrechtlich nicht
fassbar. Da der Beschwerdeführer eine unrichtige Mittei-
lung gemacht habe, sei der Tatbestand-der falschen An-
schuldigung gemäss Art. 303 StGB in Betracht zu ziehen.
Ariste Heim stehe überdies der Weg der Privatklage
wegen Ehrverletzung nach Art. 173 ff StGB offen.
B. -
Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Staats-
anwaltschaft Basel-Stadt, die Ueberweisungsbehörde anzu-
halten, die Anklage wegen wirtschaftlichen Nachrichten-
dienstes zu~assen. Sie macht· geltend, es bestehe ein
schutzwürdiges Interesse, dass die Verletzung ausländi-
scher zollrechtlicher Bestimmungen geheimgehalten werde.
Simon Pencherek ersucht um Abweisung der Be-
schwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Gemäss. Art. 273 Abs. 2 StGB macht sich strafbar,
« wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer
fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Orga-
nisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten
zugänglich macht ». Die Bestimmung deckt sich mit Art. 4
des Bundesbeschlusses betreffend den Schutz der Sicher-
heit der Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1935 (sogenanntes
Spitzelgesetz). Die Vorinstanz anerkennt mit der bisheri-
gen Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu diesen Vor-
schriften, dass der Ausdruck« Geschäftsgeheimnis» grund-
sätzlich alle Tatsachen des Wirtschaftslebens umfasst,
an, deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse
besteht, ohne Rücksicht darauf, ob die Meldung. wahr
ist oder nicht (BGE 65 I 49 ff, 333 ff; 71 IV 218 f.). Sie
hält aber dafür, dass Art. 273 StGB nicht auch die-Anzeige
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Strafgesetzbuch. N• U.
gewöhnlicher Schmuggeltätigkeit habe unter Stmfe stellen
wollen. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden.
Der wirtschaftliche Nachrichtendienst ist wie der politische
und der militärische Nachrichtendienst (Art. 272 und 274
StGB) ein Vergehen gegen den Staat (vgl. die Ueberschrift
zum 13. Titel des StGB), insbesondere. gegen dessen
Gebietshoheit (Botschaft des Bundesrates zum Spitzel-
gesetzt, BBJ 1935 I 743; .BQE 71 IV 218). Diese wird
durch jede Spitzeltätigkeit, die Fabrikations- oder Ge-.
schä.f~eheimnisse preisgibt, beeinträchtigt, auch durch
die .Anzeige von Schmuggelgeschäften.. .Anzeichen dafür,
dass der Gesetzgeber den Spionen, die für den ·Zolldienst
ausländischer Mächte arbeiten, eine. Vorzugsstellung eiIJ,-
räumen wollte, fehlen. Hiezu bestand um.so weniger
Anlass, als Uebertretungen fiskaJ.ischei: Gesetze in Frage
stehen, für die gemäss Art; 11 des Bundesgesetzes betreffend
die Auslieferung gegenüber dem Ausland vom 22. Januar
1892 die Auslieferung nicht bewilligt, a.lso keine Rechtshilfe
geleistet wird, so dass hier der ausländischen Macht .Anga-
ben verschafft werden, die ihr von den Behörden nach
Gesetz verweigert werden- müssen, was einen besonders
schweren Uebergriff in die Gebietshoheit der Schweiz
bedeutet.
Demna.ck erlcennt der Kassatioruikof :
Der Beschluss der Ueberweisungsbehörde des Kantons
Basel-Stadt vom 14. Hai 1948 wird aufgehoben und die
Sa.ehe an die Vorinstanz zurückgewiesen mit de.r Außa.ge,
die Anklage wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes
zlizulassen.
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25. Urtell des Kassationshofes vom 3. September 1948 i. S.
Stiimpßl gegen Staatsanwal&sehaft des Kantons Basel-Stadt.
Art. 292 S#GB schliesst nicht aus, dass jemand, der wiederholten
Aufforderungen zur Zeugena.USB&ge über den gleichen Sach-
verha.lt nicht gehorcht, jedesmal wieder wegen Ungehorsams
bestraft wird.
Art •. 292 OP. Celui qui ne se oonforme pa.s 8. de.s injonctions
reiterees de deposer comm.e temoin sur les m&nes faits peut
etre puni chaque fois pour insoumission.
Art. 292 OP. Colui ehe non ottempera. alle ingiunzioni reiterate
di deporre quale testimonio sugli stessi fatti puo essere punito
ogni volta per disobbedienza.
.A. -
In einer gegen unbekannte Beamte der Basler
Verkehrsbetriebe eingeleiteten disziplinarisch~n Untersu-
chung wegen passiver Bestechung wurde Otto Stä.mpfü
von der Disziplina.rkommission Basel-Stadt ein erstes
Mal am 2. Juli 1947 als Zeuge befragt, wem er Sehinier-
gelder bezahlt ha.be. Da. er die Aussage verweigerte, wurde
er vom Polizeigerichtspräsidenten von Basel-Stadt durch
Strafbefehl vom 16. Juli 1947 wegen Ungehorsams gegen
eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) mit Fr. 50.-
gebüsst.
Am 22. Ja.nua.r 1948 hatte er nochmals als Zeuge vor
der Disziplina.rkommission zu emeheinen. Es wurde ihm
dieselbe Frage wie das erstemal gestellt. Er lehnte die
Aussage wiederum ab, obwohl ·er auch diesmal auf die
Strafdrohung des Art. 292 StGB hingewiesen worden war.
Er wurde deshalb durch Urteil des Polizeigerichtspräsi-
denten vom 9. März 1948 auf Grund dieser Bestimmung
mit einer weitern Busse von Fr. 100.- belegt. Das Appella.-
tionsgericht des Kantons Basel-Stadt· bestätigte dieses
Urteil am 8. Juni 1948.
B. -
Gegen den Entscheid des Appella.tionsgeriohts
führt Stämpßi Niohtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag
auf Freisprechung. Er macht geltend, er habe nur einmal
als Zeuge befragt und für seine Weigerung ·b~
werden
dürfen. Er sei das zweitemal für genau den gleichen Tat..