Volltext (verifizierbarer Originaltext)
282
Staatsrecht.
50. Urteil vom 11. Dezember 1946 1. S. Dr. Ammann
gegen Aaruau.
Sta, a.tstechtliehe Beschwerde wegen Verletzung vedassungsmis.
sigel' Rechte gegen die administrative Ehtlassung eines Imnt:o-
nalen Beamten aus wichtigen Grü,nden. Die Beschwerde 1St
nicht zulässig, wenn d!'lr Beamte die Reehtsver1etzung durc~
direkte Klage beim Bundesgericht geltend maehen oder beseI-
tigen kann (Art. 84 Abs. 20G). Vorhandensein dieser Voraus-
setzung im vorliegenden Fall.
,
Recours de droit public potir violation des droits constitutionnäIS,
forme contre le congedi.ement administratif d'un fonctionnaire
cantonal, prononee pour de juste~ motifs .. Le recours n'est pas
'recevable Iorsque le fonetlOnnall'e auralt pu ~umettre la
violation du droit au Tribunal fMeral par la, VOle ' du ' proces
direct (art. 84 eh. 2 OJ). Possibilite d'agir, en l'espeoo, par la
voie du proces direet.
Rieorso di diritto pubblico per violazione dei diritti costituzjOnaJi
interposto contlX! il licenzia~en~o am;m}nistr~tivo d'un f~o.
nario cantonale,m base a gtustl motIV!. n rlcorso non ~ nce·
vibiie, se il funzionario .pub sottoporre .al Tribunale fede!,a1e,
mediante un proeesso dll'etto (art. 84 cifra. 2 OGF), la. V'lO~.
zione di diritto. Po!!Sibilita. dipromuovere nella. fattlspecw
U,n'azione diretta.
A. -
Dr.phil. Hektor Ammann, geb. 1894, wurde im
Jahre 1929 vom Regierungsrat des Kantons Aargau als
Staatsarchivar und Kantonsbibliothekar gewählt und als
solcher seither alle vier Jahre, das letzte Mal im Jahre 1945
für die am 31. März 1949 ablaufende Amtsperiode, vorbe~
haltlos bestätigt.
Ende 1945 und anfangs 1946 wurde er in der Presse
heftig angegriffen wegen der Rolle, di~ er im « Falle Hügel»
und als Unterzeichner des « Eingabe der 200» gespielt
hatte. Am 10. Januar 1946 wurde im Grossen Rat des
Kantons Aargau eine Interpellation eingereicht, mit der
die Regierung angefragt wurde, ob sie nicht dafürhalte,
dassDr. Hektor Ammann als Staatsangestellter unmög-
lich geworden sei.,
,-
Nach Eingang dieser Interpellation beauftragte der
Regierungsrat den Staatsanwalt fu. Real mit der Durch-
führung einer administrativen Untersuchung gegen Dr.
Ammann zwecks Abklärung seiner politischen Betätigung.
Am 29. März 1946 erstattete Dr. Real einen Bericht über
Verfahren. N0 50.
283
die gemachten Erhebungen. Schon 'Vorher, am 8. Februar
1946, hatte der Regierungsrat die vorläufige Amtseinstel-
lung Dr. Ammann's verfügt. Nach Eingang eines Rechts-
gutachtens von Prof. Oswald, datiert vom 24. August 1946,
fasste der Regierungsrat am 29. August 1946 den Beschluss,
Dr. Ammann auf den 1. September 1946 aus dem Amte
als Staatsarchivar und Kantonsbibliothekar des Kantons
Aargau und damit aus dem Dienste des Staates zu ent-
lassen, unter bester Verdankung der langjährigen' in der
genannten Stellung dem Staate geleisteten guten Dienste.
Itn Schreiben vom 31. August, mit dem der Regierungs-
rat diesen Beschluss Dr. Ammann eröffnete, wird im we-
sentlichen ausgeführt :
« Die Handlungen oder Unterlassungen, die Ihnen nach
der Aktenlage zur Last gelegt werden müssen, qualifizieren
sich rechtlich als Dienstpfliohtverletzungen ... ' Dass Sie
z. B. noch im Jahre 1935, als der Nationalsozialismus be-
reits hinlänglich bekannt war, an nationalsozialistischen
Werken mitgearbeitet haben, dass Sie verdächtige Verbin-
dungenpflegten und äusserstheikle politische Aktionen
unternahmen, ersoheint nioht bIoss als einpsyohologisoher
Fehler, sondern als eine gravierende Pflich:twidrigkeik~.
Höhere StaatsangesteIlte vertreten nach aussen in einem
gewissen Sinne immer auch den Staat selbst und dürfen
sich nicht aussohliesslich nur wie Priva.tgelehrte gerieren.
In Ihrer politischen Betätigung' und Ihrem. Verkehr mit
exponierten politischen Persönliohkeiten des Auslandes in
einer 'für unser Land' höchst kritischen Zeit liegt eine
geistige Untreue gegenüber dem Staat, die mit Ihrem
Pflichtenheft als Staatsarchivar 'und Kantonsbibliothekar
nicht vereinbar ist .... Wir wollen Ihnen dabei einräumen,
dass Ihre Handlungsweise subjektiv, vom Standpunkt des
Verschuldens aus, eine etwas mildere Beurteilung zu recht~
fertigen vermag. Durch Ihre verschiedenen Handlungen
und Unternehmungen, wir erwähnen hier nur I~ ein~
fluSsl'eiche und führende' Mitwirkung bei, der- bekannten
« Eingabe der 200», haben Sie aber de facto die Mi$sion
284
Staatarecht.
unseres Landes erschwert •... Die politische Säuberung, wie
wir sie als Folge der nationalilozialistischen Infiltration
erlebten, ist nicht nur ·einrech~liches, sondern auch ein
politisches und psychologisches,Problem, das im,vorlie-
genden Fall darin zum Ausdruck kommt, dass das Ver-
trauen des Volkes in Sieinfolge Ihres Verhaltens zerstört
ist und dass Sie deshalb in der verantwortungsvollen Stel-
lung eines Staatsatchivars und, Kantonsbibliothekars un~
seres Kantons nicht mehr, tragbar sind. Diese Tatsache
einer so tiefgehenden Vertrauenskrise veranlasste uns zu
der, . Ihnen heute 'eröffneten, schwerwiegenden Mass-
nahme; ... Ihrem Wunsche um Aushändigung des,von
Staatsanwalt Dr. Real erstatteten Berichtes über die durch-
geführte, Untersuchung können wir nicht entsprechen ....
(Es),istfestzustellen, dass Sie zu wiederholten Malenin der
von Dr. Real durchgeführten Administrativuntersuchung
über die Ihnen zur Last gelegten Tatbestände einvernom-
men wurden und dass Sie dabei alle Ihnen wünschenswert
erscheinenden Aufklärungen und Aufschlüsse erteilen
konnten: Die Untersuchung ist, wie Sie selbst zugeben,
mit aller Sachllchkeit und Vorurteilslosigkeit geführt ·wor-
den.Damit ist VOm Standpunkt allgemeiner Rechtsg:r:und-
sätze aus den Anforderungen .Genüge getan, die an ein
Disziplinarverfahren gestellt werden müssen .... »
B.~ Am SO. September 1946 hat Dr. H. Ammann den
vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs.eingereicht mit dem
Antrag: Es sei der Beschluss des aargauischen ltegierungs-
rates wegen Verletzung der Art. 4 und 57 BV aufzuheben.
Der,RekUrrent erhebt folgende Rügen:
,a)Es sei ihm bei Durchführung des die Grundlage des
angefochtanenEntscheides bildenden Disziplinarverfahrens
das rechtliche Gehör verweigert worden. Auch die in §3
des aarg. Dekretes « betreffend das Dienstverhältnis. und
~, Besoldung, der, Staatsbeamten» enthaltene Bestim-
mung, dass. ein pflichtvergessener Beamter vorerst duföh
den' Vorgesetzten gemahnt werden solle, habe man mJss ..
achtet.
Verfahren. N0 60.
286
b) Die· politische Betätigung eines Beamten sei nur zu
beanstanden, wenn er eine staatsfeindliche,Tätigkeit ent-
falte «in einer Form, die als Negation des grundlegenden
Verhältnisses zwischen Staat und Beamten und der allge-
meinen Treuepflicht des Beamten aufgefasst werden
muss ». Der angefochtene Entscheid gehe in seiner Begrün-
dung weit über diese Abgrenzung zwischen politischer
Freiheit "'und Dienstpflicht hinaus und verletze damit
Art. 4 BV. Selbst Unter dei'Voraussetzung, dass die tat-
sächlichen' Feststellungen des angefochtenen Entscheides
richtig wären; fehle jeder Anhaltspunkt für eine staats;:
widrige oder gar staatsfeindliche Tätigkeit des Rekurren-
ten.
.
c) SOweit' der Entscheid die Mitwirkung'" des Rekur-
renten an der «Eingabe der 200» zur Entlassungsbegrün-
dung heranziehe, liege eine Verletzung des Petitionsrechtes
vor: Die Ga'fantiedieses Rechtes habe die Bedeutung, dass
Petitionen ohne Hindernisse oder Rechtsnachteile bei den
Behörden eingereicht werden dürfen. Übrigens habe die
Mitwirkung des Rekurrenten an jener Eingabe schon ini.
Jahre 1941'demRegierungsrat"bekannt sein müssen.
Gl~ichwohl sei der Rekurrent im gleichen Jahre ohne
Beanstandung im Amte bestätigt' worden.
O. -
Der Regierungsrat des Kantons Aargaubean~
tragt -
unter Berufung auf ein zweites ausführliches Gut-
achten von Prof.Oswald- die Abweisung des Rekurses.
Er berilerktu. a.':
« lIi materieller BeziehUng ist vor allem zu prüfen, ob
der Regierungsrat durch seine Verfügung vom 29·/SJ.A~.;.
gust 1946 den Beschwerdeführer aus wichtigen Granden
entlassen oder ober ihnwegentUaziplinarischer Verfeh-
lungen seines Amtes enthoben . habe. Der Wortlaut des
Zitierten Beschlusses spricht für' die erstere, also für, den
Rekurrenten mildfu.e Lösung. Der Regierungsrat hat sich
m ~1i Afi§fhlmmgenweitgehend an den Vorbericht des
Hm. Prof. Oswald vom 24. August 1946' angelehnt, der
im S. 10 zu der nachstehenden Schlussfolgerung gelangt':
286
Staatsrecht.
« Ich sehe die politisch tragbare und auch rechtlich beste
Lösung des Falles also in einer Kombillation von milder
Disziplinierung und Entlassung aus wichtigem Grunde ». »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -:- Neben der disziplinariscllen Beamtenentlassung
kann das kantonale Recht auch eine bloss administrative
Beamtenentlassung aus wichtigen Gründen in Anlehnung
an Art. 352 OR zulassen (Entscheid des Bundesgerichts
i. S.Bühler vom i2. Juni 1936, abgedruckt in BI. f. zürch.
Rechtspr. Bd. 35 S. 316), was nach der Auffassung der
rekursbeklagten Partei (vgL OSWALD; Hauptgutachten
9. 56 ff.) für den Kanton Aargau zutreffen soll.
Aus dem Schreiben, mit dem der Regierungsrat des Kan-
,ons Aargau am 31. August 1~46 dem Rekurrenten die
Entlassung aus dem Staatsdienste mitteilte, ergibt sich
nicht mit Bestimmtheit, ob eine disziplinarische oder. eine
nur administrative Entlassung des Rekurrennten. beab-:
sichtigt war. Für eine disziplinarlscheEntlassung spricht
die Bezeichnung der dem Rekurrenten zur Last gelegten
Handlungen als «Pflichtverletzunge:ll », sowie auch die
Behauptung, dass die gegen den Rekurrentendurchge-
führte Untersuchung den Anforderungen entspreche,· die
an ein « Disziplinarverfahren» gestellt. werden müssen.
Dagegen weist auf eine bloss administrative Entlassung
sowohl der Umstand hin, dass dem Rekurrep.ten die .als
Staatsbeamter geleisteten Dienste bestens verdankt wur-,
den, wie auch der Umstand, dass die gegen ihn ergriffene
Massnahme vor allem mit einer « Vertrauenskrise » begrün-
det wird, die ihn untragbar gemacht habe.
Diese Unklarheit des Schreibens vom 31. August 1946
hat der Regierungsrat i:Ilder Rekursantwort mit den oben
unter Lit. C des Tatbestandes wiedergegebenen Erklärun-
gen beseitigt; denn diese Erklärungen lassen sich nur dahin
verstehen, dass zwar der Rekurrent disziplinarisch ~tte
entlassen werden können, jedoch -
wie sich aus dem
Wortlaut des regierungsrätlichen . Schreibens vom 31. Au-
Verfahren. N0 50.
187
gust 1946 ergebe -lediglich administrativ, d. h. aus wich-
tigen Gründen, entlassen worden sei. Etwas anderes besagij
auch nicht etwa die in diesem Zusamme:llhang aus dem
Vorgutachten von Prof. Oswald zitierte Stelle .. Damit
schlug dieser dem Regierungsrat . die administrative Ent-
lassung, verbunden mit einer milden Disziplinarstrafe v~r
(vgl. auch Hauptgutachten S.,92). Der Regierungsratent-
schloss sich dann aber, .den Rekurrenten lediglich admi-
nistrativ zu entlassen und von der Ausfällung einer Diszi-
plinarstrafe ganz abzusehen. Bei der Beurteilung der vor-
liegenden Streitsache ist somit davon auszugehen, dass der
Rekurrent nicht disziplinarisch,sondem bloss administra-
tiv entlassen wurde.
2. '-- Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist der staa~re~htliche
Rekurs wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur
zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht
sonstwie durch Klage oder RechtsmittelbeimBundes~
gericht oder einer andem Rekursbehörde gerügt werden
kann. Der staatsreohtliche Rekurs ist somit auch im Ver-
hältnis zur direkten Klage (Art. 42 OG) subsidiärer Natur
(BGE 56 I S. 19; Bmcmmnm, Handbuch z. OG, Art, 4:2
Note I), was zur Folge hat, dass das Eintreten auf dell vor-
liegenden Rekurs dann abzulehnen ist, wenn die darin
geltend gemachte:ll Rechlisverletzungen beim Bundesgericht
durch direkte Klage gerügt werden können oder bei Zu-
lässigkeit dieses Reohtsweges dahinfallen.
a) Wenn der Streitwert von Fr. 4000.- gegeben ist,
kann -nach dem dem Art. 42 OG zu Grunde liegenden
ält.em Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit -
ein Beamter die
ihm aus dem Beamtenverhältnis zustehendenvermög6:tlS-
reohtlichen Ansprüche beim Bundesgerioht als einziger
Instanz einklagen (Bmommnm, l. c. Art. 42 Note 2). Die
dem Rekurrenten im Falle der ung~rechtfertigten Entlu.i.
sung gegen den Kanton Aargau zustehenden vermögelll-
rechtlichen Ansprüche (für Lohnausfall während 2%Jah~
ren undevent. wegen Einbusse des Pensio~pruche8)
übersteigen nun aber zweüeIl08 den Betrag von Fr. 4000.'C.
288
Staatsrecht;
Bedeutungslos ist, ob· der einem 'kantonalen Bea.mtenbei
lingereohtfertigter administrativer Entlassung gegenden
Kanton zustehende vermögensrechtliohe Anspruch ein
SchMenersat~anspruch oder- in Anlehnung an die Praxis
mÄrt. 352 0& (BGE 53 n 8.247/9; OSER-SoHÖNENBER-
GJ!lR,Koriunentar zu OR Art. 352 No. 36;.GRÄSSLI, Die
ausserordentliche Kündigung des Dienstvertrages, Bemer
Diss~ 1929,S. 114 ff.; BmCHMEIER, Der Lohrianspruch aus
Dienstvertrag, Zürcher Diss. 1926,. S.91ff.)' -
ein Erfül-
lungsanspruch ist (vgE hiezu: IMHoF,· Das öffentlich~
rechtliche Dienstverhältnis,Z. f.Schw. R.Bd. 48n.F.
S. 279 aff;); denn nicht nur die Schadenersatz- sondern
auch die Erfüllungsklage des ungerechtfertigt entlassenen
kantonalen Beamten fällt unter den Begriff der zivilrecht-
lichen StreItigkeit im Sinne von :Art., 42 OG (BGE 9 S. 212;
13 S;-347;16 S. 441, 440; 46 IS. 149 Erw. 2; 4911 S. 417;
nicht publizierte Entscheide des Bundesgerichts· i. S. Erath
vom 31. März J919; i. S.Huwilervom 28" Februar 1946,
Erw. 1; i. S. Andermattvnm 13;· Mai ·1946, Erw. 3; i. S.
Reinersvom 8; Februar 1946 Erw. 1; unrichtig: BGE41 11
R 180 ff.).In einem Zivilprozess kann aber das Buildes-
gericht nicht bIoss prüfen, welcher Anspruch einem Beam-
tenbeim Fortbestehen des Beamtenverhältnisses zusteht,
sondern auch; ob dieses Verhältnis fortbesteht; also auch,
ob die Entlassung des Beamten gerechtfertigt war. Die vom
Bundesgericht in einem Entscheidev:om 1. Oktober 1886
(BGE 12 S; 712 Erw. 5) vertretene gegenteilige Auffassung
wurde 'Von FLEEiER, BundesstaatsrechtK 268 Note 7,mit
Recht'abgelehnt,ebenso· von BURCKHARDT, Diewohler-
worbenen Rechte des Beamten, in Zeitschr. d. harn. Juri-
stenvereins .' 64 S.· 65 f.· (bei einer Kritik des· UrteilsBGE
41118.115 ff.), und ist durch die spätere bundesgericht-
liche Pmxiä überholt. (nicht publizierte 'Entscheide i. S.
Erathvom 31. :März 1919; i. 8. Müller vom 1. Dezember
1934 ErW. 1;,i. S. BäriswyJ vom 15. Juli 1937;i. S. Newald
vom,26. NdftDlber 1945 und i. S.Andermatt'VOmI3. Mai
1946,S; 10;vgl. auch BGE 47 I S. 144), Der Rekurrent
Verfahren. N° 50.
kann somit dem Bundesgericht in einem Zivilprozesse
sowohl die Frage vorlegen,'ob das aargauische Recht ~e
administrative Entlassung aus wichtigen Gründen,kenntj
wie . auch die Frage, ob im vorliegenden. Falle wichtige
Gründe für eine Entlassung vorlagen. Hiebei hat,der
Zivilrichter auch die Vorfrage zu entscheiden, ob die· Ga-.
rantie des Petitionsrechts (Art. 57 BV}es ausschliessejdass
bei Entscheidung der Frage, ob wichtige Griindevorliegen,
die Mitwirkung des Rekurrenten bei deN Eingabe der 200 »
mitberncksichtigt werde.
b) Kann aber das Bundesgericht als Zivilgerichtsinstanz
die regierungsrätliche Entlassungsverfügung vom ·29.,A~
gust 1946 auf ihre Begründetheit überprüfen; so kommt
dieser Verfügung für das BUlidesgericht lediglich die Be-.
deutung einer Parteierklärnng zu. Schon aus diesem Grtmde
kann daher hieran weder ein staatsrechtJioher Rekurs.we,;
gen Verweigerung des rechtlichen Gehörsnocheinsolchet
wegen Willkür oder Verletzung der Petitionsfreiheit'ge-·
knüpft werden (BGE 4:3 I S. 206; 72 I S. 15; nicht publi-·.
zierter Entscheid des Bundesgerichts i. S. Häberli. vom
17; März 1939). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
dadurch gewahrt, dass der Rekurrent im Zivilprozess seine
Rechte geltend machen kann. Einen Anspruch ·darauf, dass··
im staatsrechtlichen Rekursverfahren über die Verfassungs,.,· .
mässigkeit der Entlassungsverfügung entschieden .'Wiirde,
hätte der Rekurrent nur dann, wenn ihm die· Gutheissung
des staatsrechtlichen Rekurses Vorteile brächte, die ihm
bei einer Gutheissung der Zivilklage nicht zufallen würden.
Dies trifft aber Ilicht zu. Die Aufhebung der Entlassungs--
verfügung durch den Staatsgerichtshof hätte lediglich Be-
deutung für eine nachfolgende Erfüllungs- oder Schaden:;;
ersatzklage und könnte nicht etwa bewirken, dass der K&Il-
ton Aargau den Rekurrenten wieder als Staatsarchivar und
Kantonsbibliothekar zu. beschäftigen hätte. Wie' im Pri-
vatrecht, so hat auch im öffentlichen Recht der zu Unrecht
entlassene Angestellte, sofern nicht ausdrücklich etwu
anderes bestimmt ist, keinen. Anspruch auf Weiterbesch,if-
10
AB 72 I -
1946
Staatsrecht.
tigung, sondem lediglich einen Anspruch darauf, dass ihm,
solange er die Dienste anbietet, der Arbeitgeber die beim
Fortbestehen des Dienstverhältnisses geschuldeten finan-
ziellen Leistungen zukommen lässt (BGE 13 S~ 347;
IMHo1l', I. c. 8; 276 a; ESCHER, Schweiz. Bea.mtenrecht,
S. 89; LABAND,. Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. I
S. (95). Die in Deutschland vereinzelt (vgl. JELLINEK,
VerwaJtungsrecht; 2. Aufl. S. 198) vertretene Auffassung,
dass. einem als· Beamten angestellten Künstler oder. Ge-
lehrten -
in analoger Anwendung « bürgerlichrechtlicher »
Grundsätze -
ein Anspruch auf Beschäftigtwerden zuzu-
erkennen sei, fällt für das schweizerische Recht schon des-
halb ausser Betracht, weil nach schweizerischem ZiYÜrecht
(Art. 332 OR) der z~ Unrecht entlassene Angestellte kei-
nen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat. (In Bezug auf
die Bundesangestellten vgl.Art. 55 BtG und Art. 123 Abs. 1
OG;. auch die .letztere Bestimmung gibt dem entlassenen
Angestellten keinen « Rechtsanspruch» auf Weiterbe-
schä.ftigung, sondemüberlässt es dem Ermessen des Bun-
desgerichtes, ob die Wiederanstellung angeordnet werden
soU.)
c) Offen bleiben mag die Frage, ob auf den von einem
kantonalen Bea.mtengegen seine aisziplinari8che Entlas-
sung. eingereichten staatsrechtlichen Rekurs einzutreten
ist. Zwar kann auch der zu Unrecht disziplinarisch ent-
lassene kantonale Beamte seine Entscpädigungsansprnche
beim Bundesgericht,aIs Zivilgerichtsinstanz, geltend ma-
chen; Doch lässt sich in einem solchen Falle die Entlas-
sungsverfügwig nicht als blosse Parteierklärung des Kan-
tons auffassen. Auch kann nicht wohl angenommen werden,
dass durch das Zivilurteil das in der Entla.ssungsverfügung
liegende Strafmoment beseitigt werde. (Das Bundesgericht
ist wiederholt auf die von kantonalen Beamten gegen Ent- .
lassungs- und Einstellungsverfügwigen gerichteten staats-
rechtlichEm Rekurse eingetreten und zwar hin und wieder
auch, wenn. es sich hiebei um keine disziplinarische,· son-
dem einebloss administrative Entlassung handelte. Vgl.
Verfahren. N0 110.
211
die nicht publizierten Entscheide i. S. Mario Sc1imid vom
1. November 1930, S. 16; i. S. Salzmann 'Vom 12. Oktober
1934; i~·S. Bühler vom 12. Juni 1936; i. S. Wyss vom
15. Januar 1937.)
a) In mehreren Entscheiden hat das Bundesgericht den
Standpunkt eiD.genommen, Voraussetzung für das Nicht-
eintreten auf den von einem kantonalen Beamten gegen
eine Entlassungsverfügung gerichteten staatsrechtlichen
Rekurs sei nicht bloss .die Zulässigkeit. einer Zivilklage
beini Bundesgericht (Art~ 42 OG); sondem überdies auch
noch, dass der kantonale Richter, an den. sich der Beamte
mit seinem Schadenersatz- oder Erfüllungsanspruch wen-
den könne, die Entlassungsverfügung auf ihre Zulässigkeit
überprüfen dürfe (nicht publizierte Entscheide des Bundes-
gerichts i. S. Müller vom 1. Dezember 1934 und i. S. Bä.ris-
wyl vom 15. Juli 1937; BGE 47 I S. 144j5).Doch an dieser
Auffassung kann heute nlcht mehr festgehalten werden,
nachdem das neue Organisationsgesetz in Art. 84 Abs. 2
-
ohne hiebe! einen Vorbehalt zu machen -'- bestimmt,
dass die Zulässigkeit der in Art. 42 OGvorgesehenen Klage
den staatsrechtlichen Rekurs ausschliesse. Es ist daher
heute für die Eintretensfrage bedeutungslos, dass der a&r-
gauische Richter die Entlassungsverfügwig des Regierungs-
rates nicht auf ihre Zulässigkeit überprüfen könnte (Viertel-
jahresschrlft für aarg. Rechtsprechung Bd. 1904 S. 120).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
LDer Regierungsrat des Kantons Aargau Wird bei der
Erklärung behaftet, dass der Rekurrent durch den ange~
fochtenen Beschluss vom 29. August 1946 nicht diszi-
plinarisch, sondema.dministrativ (aus wichtigen Gründen)
aus dem Amte entlassen worden ist.
2. Soweit die Beschwerde damit nicht gegenstandslos
geworden ist, wird darauf nicht eingetreten.