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75_II_237

BGE 75 II 237

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Français CH
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236

Versicherungsvertrag. N0 36.

Ja suspension de cause, le b6nefice de l'interruption resul-

tant de son action en justice et des aetes de proeedure

ulMrieurs.

Cette interpretation {ie l'art. 138 al. 1 er trouve un point

d'appui dans l'art. 134 eh. 6 CO a teneur duquel1a pres-

eription ne court point tant qu'll est impossible de faire

valoir la ereance devant un tribunal suisse.L'ordonnance

de suspension empeche effectivement le demandeur de

faire des actes judiciaires devant le tribunal saisi. L'idee

qui est a la base de l'art. 134 eh. 6 exige aussi que l'effet

interruptif de ce prononce se prolonge jusqu'au moment

ou le demandeur recouvre la possibiJiM de requerir la

reprise du proces.

bb) En l'espece, le Pr6sident du Tribunal de commerce

a ordonne, a la requete des defenderesses, la suspension

du prooos civil jusqu'a ee que les autorites judiciaires

competentes aient statue sur l'action penale en cours. Cette

suspension s'est prolongee au-dela du delai de prescription

de deux ans. La mesure parait avoir eM justifiee; quoi

qu'll en soit, elle a produit ses effets. La demanderesse ne

pouvait faire autre chose que d'attendre que disparut

la cause qui 16gitimait la suspension. Cela supposait que

la question penale fUt definitivement eclaireie et qu'ainsi

la continuation de l'instance devint possible. Tel n'a eM

le cas ni lors de l'ordonnance de non-lieu du 22 aout 1944

que les defenderesses ont attaquee avec succes, ni meme

lors de celle du 4 fevrier 1946, qui n'est pas non plus passee

en force, le recours des compagnies d'assurances ayant

abouti au renvoi des prevenus devant la juridiction de

jugement. La demanderesse acependant, a la suite de

cette seconde ordonnance, requis, le 25 fevrier 1946, la

reprise de cause; mais, apres que le juge eut fait droit a

cette requete, II a suspendu a nouveau le proces civil en

raison de la reprise de l'affaire penale. Celle-ci a eM defini-

tivement terminee le -20 novembre 1947. C'est en realiM

a partir de ce moment-la seulement que la demanderesse

a recouvre la possibiJite de faire de nouveaux aetes de

Anstellungsverhältnis der HandeJsreisenden. N° 36.

237

procedure, en requerant notamment la fixation aux

defenderesses d'im delai pour la reponse. Depuis la date

du 20 novembre 1947, l'action derivant du contrat d'assu-

rance n'a pu se prescrire.

Par ces motils, le Tribunal lederol pronrmce :

La recours est admis, l'arret attaque est annu16 et la

cause renvoyee a la juridiction cantonale pour qu'elle

statue au fond.

V. ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS DER HANDELS-

REISENDEN

CONDITIONS D'ENGAGEMENT DES VOYAGEURS

DE COMMERCE

36. Urtell der I. Zivilabtellung vom 28. Juni 1949

i. S. Baldinger gegen Binder.

AnsteUungeverhältnis d.er HandelBreisenden.

,

Eine vertragliche Abrede, welche Fixum und Unkostenvergütung

je getrennt und unbedingt, ein zusätzliches Entgelt aber nur in

dem Masse gewährt, als die Sunnne der ProvisionsanteiIe die

Sunnne der festen Bezüge übersteigt, verstösst nicht gegen

Art. 13 Abs. 2 HRAG.

Gonditions d'engagement deB voyageur8 de wmmeroo.

Convention d'apres laquelle le traitement fixe et les frais de voyage

sont fixes separement et dns dans tons les cas, tandis qu'une

remuneration suppIementaire n'est due que dans la mesure Oll

le total des commissions exOOde le montjIJJ.t de la remuneration

fixe (traitement et frais). Cette convention n'est pas contraire

8. l'art. 13 al. 2 LEVC.

Condizioni d'impiego dei wmmeBsi viaggiatori.

Convenzione, secondo cui 10 stipendio fisso e le spese sono stabiliti

separatamente e dovuti in ogni caso, mentre una mercede

supplementare e dovuta soltanto nella misura in cui iI totale

delle provvigioni eccede l'ammontare dello stipendio e delle

spese. Una siffatta convenzione non e contraria all'art. 13 cp. 2

LICV.

A. -

Seit Juli 1941 war Othmar Baldinger bei Robert

Binder, dem Generalagenten der Lebensversicherungsge-

238

AmltelIungBftl'hältnis der Handelsreisenden. N0 36.

seIlschaft « Patria » in Zürich, als Berufsvertreter angestellt~

Der nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das An-

stellungsverhältnis der Handelsreisenden (HRAG) neu

formulierte Dienstvertrag vom 1. Apru1942 bestimmte in

Art. 6:

«Als Entgelt für seine Tätigkeit wird dem Berufsvertreter ein

Jahreseinkommen von Fr. 5400.- ... und je nach der Leistung

eine Gratifikation gewährt. Überdies erhält er eine monatliche

Unkostenvergütung .von Fr. 200.-.... Diese Unkostenvergiitung

gilt als Entschädigung für alle durch die berufliche Tätigkeit ver-

ursachten Auslagen, wie Fahrspesen, Verpflegung, Telephone ..

Porti etc.»

Ein vom gleichen Tage datierter « Nachtrag Nr. 1 » ent-

hielt die nachstehende Vereinbarung über die Art der Fest-

setzung der in Art. 6 des Hauptvertrages vorgesehenen

Gratifikation:

« Dem Berufsvertreter werden, sobald sie verdient sind, folgende

Abschlussprovisionen, sowie Supplementsprovisionen, abzüglich

der semen Vertretern zukommenden Provisionsanteile, auf Grati-

fikationskonto gutgeschrieben:

(Näheres über die Ansätze; darüber, wann die Provisionen

als «voll verdient» gelten; über die Gestaltung der Gutschrift) ..

Dem Berufsvertreter wird auf .Gratifikationskonto belastet:

Fr. 650.- auf Ende jeden Monats.

Eine Abrechnung findet vierteljährlich statt. Eine Gratifikation

ist verdient und wird ausbezahlt, wenn das Gratifikationskonto-

mit einem Guthaben abschliesst. Das Guthaben bildet die Grati-

fikation. Ein Debetsaldo wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Weist das Gratifikationskonto des Berufsvertreters bei Ablauf"

des Vertrages ein Guthaben auf, so wird dasselbe ausbezahlt. Ist

ein Debetsaldo vorhanden, so verbleiben dem Generala.genten die

bei Ablauf des Vertrages noch nicht verdienten Provisionsraten

bis zum Betrage <les Debetsaldos. Ein allfälliger "Überschuss wird.

dem Berufsvertreter als letzte Gratifikation ausgerichtet. 1I

Der zu belastende Betrag von Fr. 650.- setzt sich zu-

sammen aus dem festen Gehalt (Fr. 450.-) und der mo-

natlichen Unkostenvergütung (Fr. 200.-).

Durch einen « Nachtrag Nr. 2» vom 1. Oktober' 1942

wurden das feste

Jahreseinkommen Baldingers auf

Fr. 7200.- (Fr. 600:- im Monat) und entsprechend die

Belastung des Gratifikationskontos gemäss « Nachtrag

Nr. 1» auf Fr. 800.- erhöht.

AnsteIlungsv6rhAltnis der Handelsreissnden. N0 36.

239

B. -

Auf den 31. März 1945 trat Baldinger aus dem

Dienst der « Patria» bezw. ihres Generalagenten Binder

aus. Während der Vertragsdauer hatte er insgesamt be-

zogen: Fr. 17,538.55 an festem Gehalt; Fr. 6146.10 an

Unkostenvergütung; Fr. 1890.40 an Ferien-, Teuerungs-

und Militärdienstzulagen.

In seinem KÜlldigungsschreiben vom 3. März 1945

führte Baldinger u. a. aus, man habe ihn kürzlich darauf

aufmerksam gemacht, dass sein Anstellungsvertrag Art. 13

des HRAG verletze, weil der Auslagenersatz von monat-

lich Fr. 200.- gleich dem festen Gehalt den ~tgeschrie­

benen Provisionen belastet worden sei; darum verlange

er die Erstellung einer neuen Abrechnung über das Grati-

fikationskonto unter Ausscheidung der Spesenentschädi-

gung, sowie Auszahlung des Überschusses. Da Binder auf

dieses· Ansinnen nicht einging, kam es zum Prozess, in

welchem Baldinger Zuspruch von Fr. 6159.65 nebst 5 %

Zins ab 1. April 1945 und StaffelzIDsen seit h Mai 1942,

ferner Ersatz der Kosten des Zahlungsbefehls und Ertei-

Jung definitiver Rechtsöffnung für den in Betreibung

gesetzten Teilbetrag von Fr. 3614.35 mit Zinsen begehrte.

Die Klage wurde vom Bezirksgericht Zürich geschützt

(ausgenommen die Forderung für Staffelzinse), vom Ober-

gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom: 22. Oktober

1948 abgewiesen.

C. -

Der Kläger legte Berufung an das Bundesgericht

ein. Er beantragt Gutheissung der Klage. Der Beklagte

schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien un-

tersteht dem HRAG, was bereits vom Bezirksgericht

zutreffend dargetan und vom Beklagten vor Obergericht

anerkannt wurde.

2. -

Vorgängig der Würdigung unter dem Gesichts-

punkt der massgebenden Gesetzesnorm -ist der Inhalt der

umstrittenen Abmachungen zu ermitteln.

240

Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. N° 36.

a) Gemäss Art. 6 des Hauptvertrages in der ursprüng-

lichen wie in der durch den Nachtrag Nr. 2 modifizierten

Fassung zerfallen die Bezüge des Klägers in Gehalt,

« Gratifikation» und Spesenentschädigung.

Fest und unbedingt sind ein Jahreseinkommen von

Fr. 5400.-, ab 1. Oktober 1942 von Fr. 7200.-, und eine

monatliche Unkostenvergütung von Fr. 200.- gewährt.

Diese beiden rechtlich verschiedenartigen Zusicherungen

entsprechen grundsätzlich den in Art. 9 Abs. 1 und Art. 13

Abs. 1 HRAG genannten Verpflichtungen des Dienstherrn.

Massllch w~rden sie, wie der Kläger in der Berufungsschrift

erklärt, nicht beanstandet.

Eine « Gratifikation » wird « je nach der Leistung » ver-

sprochen. Ihre Höhe ist nicht bestimmt, noch sind Be-

wertungssätze oder sonstige im Versicherungsgewerbe

etwa übliche Bem~ssungsfaktoren verzeichnet. Art. 6 des

Hauptvertrages erheischt daher offensichtlich eine Er-

gänzung. Sie findet sich im Nachtrag Nr. 1 mit der Ord-

nung von Gutschriften und Belastungen auf einem beson-

deren « Gratifikationskonto », dessen Saldo aus viertel-

jährlichem Abschluss je nachdem, ob er für den Kläger

aktiv oder passiv ist, als « Gratifikation » ausbezahlt oder

auf neue Rechnung vorgetragen wird. Wesentlich an dieser

Regelung ist, dass zur Tilgung eines bei Ablauf des Ver-

trages vorhandenen Debetsaldos einzig auf « noch nicht

verdiente Provisionsraten » und nicht auch auf das feste

Gehalt oder die Unkostenvergütung gegriffen werden kann.

b) Hauptvertrag und Nachtrag Nr. 1 sind unter Ver-

wendung vorgedruckter Formulare der « Patria» abge-

schlossen worden. Die darin enthaltenen Abreden muss

sich daher der Beklagte so entgegenhalten lassen, wie sie

der Kläger in guten Treuen auffassen durfte. Sie sind,

soweit hier von Belang, nicht gerade vorbildlich redigiert.

Insbesondere fehlt, beim Nachtrag Nr. 1 eine augenfällige

systematische Gliederung. Der mehrfache Gebrauc.h des

Ausdruckes «verdient» mit Bezug sowohl auf die gutzu-

bringenden Provisionen wie auf die erst aus der Gegen-

Anstellungsverhältnisder Hande1sreisenden. N0 36.

241

überstellung mit den Belastungen des Kontos resultierende

« Gratifikation» erscheint zumindest als ungeschickt. Unzu-

treffend ist, im Nachtrag Nr. 1 wie in Art. 6 des Hauptver-

trages, die Bezeichnung « Gratifikation» für das neben dem

Fixum bewilligte Entgelt. Dieses besteht ausschliesslich

in Anteilen am Wert der vom Dienstnehmer abgeschlos-

senen oder vermittelten Geschäfte und qualifiziert sich

damit, wie beide Vorinstanzen mit Recht betont haben,

nicht als Gratifikation, sondern als Provision. Indessen

sind ungeachtet solcher Mängel aus den vorliegenden

Texten der.den verschiedenen Klauseln gemeinsame Grund-

gedanke, auf den es entscheidend ankommt, ebenso wie

das Ergebnis seiner praktischen Durchführung ohne wei-

teres erkennbar, und sie waren es zweifellos auch für den

Kläger.

Vorerst ist Art. 6 des Hauptvertrages völlig klar inso-

fern, als er die « Gratifikation », anders als Fixum und

Unkostenvergütung, nicht bedingungslos zusagt, sondern

ihre Gewährung von der Erfüllung leistungsmässiger Vor-

aussetzungen abhängig macht. Es lässt sich daraus keines-

wegs ableiten, der Berufsvertreter habe schlechthin An-

spruch auf ein zusätzliches Entgelt. Erst recht verbietet

sich eine dahingehende Annahme, sobald Art. 6 in Verbin-

dung gebracht wird mit dem Nachtrag Nr. 1. Dieser stellt

nicht etwa eine Nebenabrede und überhaupt nicht einen

« Nachtrag» im begrifflichen Sinne des Wortes dar. Er

wurde mit dem Hauptvertrag vereinbart. Und inhaltlich

-

wie übrigens nach der unmissverständlichen Einleitung

auch formell -

erscheint er als Bestandteil von dessen

Art. 6. Aus dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang

erhellt, dass der Kläger Art. 6 des Hauptvertrages und den

Nachtrag Nr. 1 nicht je für sich allein, sondern beide nur

als einheitliches Ganzes betrachten und akzeptieren

konnte. Durchlas er aber die Abmachungen in ihrer Ge-

samtheit auch bloss mit einiger Aufmerksamkeit, so musste

er sich darüber Rechenschaft geben, dass er die « Grati-

fikation » erst bei Überschreitung einer gewissen minimalen

16

AS 75 n -

1949

212

An8tellungsverhältnis der' HandeJsreisend.en. N° 36.

Leistung erhielt und dass sie auch dann lediglich in einem

Betrage bestand, der deutlich genug als Differenz zwischen

den Summen der zuerkannten Provisionen einerseits, der

festen Monatsbetreffnisse an Gehalt und Auslagenersatz

anderseits umschrieben war. Solche Einsioht ist dem Kläger

umso mehr zuzumuten, als er bei Abschluss des Vertrages

vom 1. April 194:2 kein Neuling im Versioherungsgewerbe

war. Tatsäohlich hat er die « Gratifikations »-Abrede als

solohe und in ihrer Anwendung während der ganzen Ver-

tragsdauer so hingenommen, wie sie in Wirkliohkeit ge-

meint war. Mit der Kündigung erhob er dann gestützt auf

Informationen von dritter Seite Einspruoh, und seither

versuoht er seinen Standpunkt mit einzelnen Wendungen

im Nachtrag zu belegen, die er vorher nie so ausgelegt hat.

Es widerspricht aber geradezu Treu und Glauben, wenn der

Kläger heute geltend maohen will, er habe nur jene Stellen

des Nachtrages beachtet, in denen von « verdiente:q » oder

({ voll verdienten » Provisionen die Rede ist, und nicht die

anderen Abschnitte, welche von den ins Konto aufzu-

nehmenden Passivposten und den Abrechnungsmodalitäten

handeln. Bei der ganzen Sachlage, bei den Fähigkeiten,

die sich der' Kläger zuschreibt, und zumal angesichts des

Nachtrages Nr. 2, wo der die Kontobelastungen betreffende

Passus des Nachtrages Nr. 1 in neuer Fassung unmittelbar

neben den angeänderten Art. 6 des Hauptvertrages gestellt

ist, erscheint es als undenkbar, dass der Kläger die Verein-

barungen nicht vollständig und richtig erfasst hätte.

3. -

Zu prüfen bleibt, ob Vereinbarungen der vorstehend

erörterten Art vor Art. 13 Abs. 2 HRAG standhalten.

Art. 10 des Normalarbeitsvertrages vom 7. Juli 1931

(AS 4:7 S. 4:53 ff.) gab dem Reisenden Anspruch auf Ver-

gütung aller ihm durch die Reisetätigkeit erwachsenden

Auslagen. Da eine normalvertragliche Regelurig durch

besondere übereinlqmft verdrängt werden kann, wurde

von dieser Mögliohkeit häufig Gebrauch gemacht. So gab

es Reisende, welche lediglich einen Spesenzusohuss erhiel-

ten; andere bekamen Auslagenvergütung nur, wenn sie

A:nstellungsverhä1tnis der Hande1sreisenden.' N0 36.

243

Bestellungen einbraohten; manche wurden auf reiner Pro-

visionsbasis entlöhnt und hatten ihre Unkosten selber zu

tragen.

Solchen Praktiken wollte das HRAG 'wehren. Es sta-

tuiert in Art. 13 zwingend die Pflicht des Dienstherrn zu

vollem Auslagenersatz. Zwar wird in Aha. 2 die schriftliohe

Vereinbarung eines festen Taggeldes gestattet (damit

anerkanntermassen auch einer festen Monatsentschädi-

gung), sofern es sämtliche unter die Definition fallenden

'Auslagen deckt. « Dagegen ist eine vertragliche Abrede,

dass der Aualagenersatz im festen Gehalt oder in der Pro-

vision ganz oder teilweise eingeschlossen sein soll, unzu-

lässig.» Diese Bestimmung ist nur eine Konsequenz des

Grundsatzes des vollen Auslagenersatzes (vgl. Botschaft

BBl. 194:0 S. 134:3, 1323). Ihr offenkundiger Zweok ist es,

zu verhindern, dass der Reisende aus eigenen Mitteln die

Spesen bestreiten muss: Das abgemachte -

aber nach wie

vor beliebig festsetzbare -

Arbeitsentgelt soll dem Rei-

senden ungeschmälert, als Nettoverdienst zukommen. Im

Vertrage müssen daher Lohn (Fixum mit oder ohne Pro-

vision) und Spesenersatz ausgeschieden werden, und es

dan nicht dieser in jenem inbegriffen sein (vgl. StenBull

NR 194:1 S. 90).

Das ist er aber vorliegend nicht. Wie oben gezeigt,

wurden dem Kläger ein festes Einkommen und eine feste

Unkostenvergütung getrennt und unbedingt zugesichert,

eine « Gratifikation» (recte Provision) jedoch nur unter

Vorbehalt, nämlich wenn und soweit das Gratifikations-'

konto beim jeweiligen Abschluss an vorbestimmten Ter-

minen ein Guthaben auswies. Gehalt und Spesenentschä-

digung sind dem Kläger voll' ausbezahlt worden. Eine

Kürzung des Fixums duroh gänzlichen oder teil weisen Ein-

bezug des Auslagenersatzes hat also nioht stattgefunden.

Anderseits war ein zusätzliohes Entgelt zum vorneherein

und unbesohadet der festen Bezüge nur in der erwähnten

Form und Höhe geschuldet. Dass es ihm in diesem Aus-

mass vorenthalten worden sei, behauptet der Kläger nioht.

244

AnstellungsverhäJtnis der HandeJsreisenden. N° 36.

Mithin hat er alles empfangen, was ihm nach Vertrag und

Gesetz zusteht. Art. 13 Abs. 2 HRAG ist nicht umgangen

worden. Bei seiner abweichenden Argumentation übersieht

der Kläger; dass für die Bemessung des Entgeltes, und zwar

des festen Gehaltes sowohl wie einer eventuell hinzukom-

menden Provision, der Grundsatz der Dispositionsfreiheit

herrscht. Nach Art. 9 HRAG ist die Entrichtung einer

Provision nicht vorgeschrieben. Daher kann sie, falls sie

versprochen wird, auch an Bedingungen geknüpft sein.

Das HRAG untersagt dem Dienstherrn nicht, eine Provi-

sion erst zuzubilligen, nachdem die vom Dienstnehmer

vermittelten Geschäfte wertmässig eine Mindestsumme

erreicht haben. Die Begrenzung kann erfolgen entweder

durch Beschränkung der Provisionsberechtigung auf die

einen gewissen Totalbetrag übersteigenden Abschlüsse

oder dadurch, dass von den auf. sämtliche Abschlüsse

errechneten Provisionen nur einem oberen Bmchteil, bei-

spielsweise einem nach Abzug der festen monatlichen

Zahlungen verbleibenden Überschuss, Entgeltscharakter

zuerkannt wird. Die Parteien haben das letztere Verfahren

gewählt. Das verstösst nicht gegen Art. 13 Abs. 2 HRAG.

Die Vorinstanz verweist, teils zustimmend teils ableh-

nend, auf Erkenntnisse anderer kantonaler Gerichte, die

sich mit analogen (gleichartige Verträge betreffenden)

Fällen zu befassen hatten. Während das Zivilgericht Basel-

Stadt (Urteil vom 6. Juni 1947 i. S. Rudmann c. Günthard

und « Patria») und das Kantonsgericht Neuenburg (Urteil

vom 8. März 1948 i. S. Evard c. Vauthier und « Patria»)

zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz gelangten, be-

kannte sich das Obergericht des Kantons Thurgau mit Ent-

scheid vom 15. April 1947 i. S. Lüdi c. Hungerbühler zu

.einer gegenteiligen Ansicht, die vom Bundesgericht auf

staatsrechtliche Beschwerde hin als nicht willkürlich befun-

den wurde (Urteil vom 8. Juli 1947). Bei Auslegung von

Art. 13 Abs. 2 HRAG übernahm das thurgauische Ober-

gericht die wörtlich wiedergegebene Kommentierung MEI-

STERS (Praktischer Leitfaden zum HRAG S. 76 f.), der

nach Erläuterung des Wesens und der Funktion des Aus-

Anstellungsverhältnis der HlmdeJsreisenden. N0 36.

lagenersatzes u. a. erklärt, es dürfe ({ die Höhe des Gehaltes

oder der Provision nicht vom Ausmass des Spesenersatzes

abhängig gemacht, noch sonstwie damit in Zusammenhang

gebracht werden». Dieser Schluss aus an und für sich

zutreffenden Prämissen kann richtig oder falsch sein, je

nachdem, wie er gemeint ist. Was das Gesetz will, wurde

dargelegt : der Spesenersatz muss voll gewährt, darf also

nicht vom Entgelt abgezogen oder mit ihm verrechnet

werden. Es ist aber selbstverständlich, dass sich das Ver-

bot nur auf das als solches zugesicherte Entgelt in· Form

von Gehalt oder Provision bezieht. Das Obergericht des

Kantons Thurgau ging davon aus (und ihm folgend auch

das Bezirksgericht Zürich im vorliegenden Prozess), dass

der Anstellungsvertrag dem Berufsvertreter die Gesamt-

summe der gutzuschreibenden Provisionen verspreche.

Darin irrte es. Denn als Entgelt zugesagt war eben einzig

und allein ein Überschussbetrag der, gleich den festen

Bezügen, zur Berechnungsgrundlage genommenen Provi-

sionen. Und hievon geht nach der geltenden Vereinbarung

für Spesen weder durch Verrechnung noch auf andere

Weise etwas ab, womit dem Art. 13 Abs. 2 HRAG Genüge

getan ist. Wenn nun die zitierte Folgerung MEIsTERS

nicht weiter als auf die Verwirklichung der gesetzlichen

Anordnung zielt, kann ihr beigetreten werden. Sollte sie

aber dahin zu verstehen sein, dass Auslagenersatz und Pro-

vision überhaupt nicht, d. h. auch nicht zum Zwecke der

Bemessung eines an sich selbständigen Entgeltsanspmchs

miteinander in Beziehung gebracht werden dürfen, so wäre

sie mit dem Sinn und Zweck der Gesetzesvorschrift nicht

vereinbar und auch mit dem vom HRAG nicht beseitigten

Grundsatz der Vertragsfreiheit hinsichtlich der Fest-

setzung des Arbeitsentgeltes im Widerspmch.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 1948 be-

stätigt.