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Versicherungsvertrag. N0 36.
Ja suspension de cause, le b6nefice de l'interruption resul-
tant de son action en justice et des aetes de proeedure
ulMrieurs.
Cette interpretation {ie l'art. 138 al. 1 er trouve un point
d'appui dans l'art. 134 eh. 6 CO a teneur duquel1a pres-
eription ne court point tant qu'll est impossible de faire
valoir la ereance devant un tribunal suisse.L'ordonnance
de suspension empeche effectivement le demandeur de
faire des actes judiciaires devant le tribunal saisi. L'idee
qui est a la base de l'art. 134 eh. 6 exige aussi que l'effet
interruptif de ce prononce se prolonge jusqu'au moment
ou le demandeur recouvre la possibiJiM de requerir la
reprise du proces.
bb) En l'espece, le Pr6sident du Tribunal de commerce
a ordonne, a la requete des defenderesses, la suspension
du prooos civil jusqu'a ee que les autorites judiciaires
competentes aient statue sur l'action penale en cours. Cette
suspension s'est prolongee au-dela du delai de prescription
de deux ans. La mesure parait avoir eM justifiee; quoi
qu'll en soit, elle a produit ses effets. La demanderesse ne
pouvait faire autre chose que d'attendre que disparut
la cause qui 16gitimait la suspension. Cela supposait que
la question penale fUt definitivement eclaireie et qu'ainsi
la continuation de l'instance devint possible. Tel n'a eM
le cas ni lors de l'ordonnance de non-lieu du 22 aout 1944
que les defenderesses ont attaquee avec succes, ni meme
lors de celle du 4 fevrier 1946, qui n'est pas non plus passee
en force, le recours des compagnies d'assurances ayant
abouti au renvoi des prevenus devant la juridiction de
jugement. La demanderesse acependant, a la suite de
cette seconde ordonnance, requis, le 25 fevrier 1946, la
reprise de cause; mais, apres que le juge eut fait droit a
cette requete, II a suspendu a nouveau le proces civil en
raison de la reprise de l'affaire penale. Celle-ci a eM defini-
tivement terminee le -20 novembre 1947. C'est en realiM
a partir de ce moment-la seulement que la demanderesse
a recouvre la possibiJite de faire de nouveaux aetes de
Anstellungsverhältnis der HandeJsreisenden. N° 36.
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procedure, en requerant notamment la fixation aux
defenderesses d'im delai pour la reponse. Depuis la date
du 20 novembre 1947, l'action derivant du contrat d'assu-
rance n'a pu se prescrire.
Par ces motils, le Tribunal lederol pronrmce :
La recours est admis, l'arret attaque est annu16 et la
cause renvoyee a la juridiction cantonale pour qu'elle
statue au fond.
V. ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS DER HANDELS-
REISENDEN
CONDITIONS D'ENGAGEMENT DES VOYAGEURS
DE COMMERCE
36. Urtell der I. Zivilabtellung vom 28. Juni 1949
i. S. Baldinger gegen Binder.
AnsteUungeverhältnis d.er HandelBreisenden.
,
Eine vertragliche Abrede, welche Fixum und Unkostenvergütung
je getrennt und unbedingt, ein zusätzliches Entgelt aber nur in
dem Masse gewährt, als die Sunnne der ProvisionsanteiIe die
Sunnne der festen Bezüge übersteigt, verstösst nicht gegen
Art. 13 Abs. 2 HRAG.
Gonditions d'engagement deB voyageur8 de wmmeroo.
Convention d'apres laquelle le traitement fixe et les frais de voyage
sont fixes separement et dns dans tons les cas, tandis qu'une
remuneration suppIementaire n'est due que dans la mesure Oll
le total des commissions exOOde le montjIJJ.t de la remuneration
fixe (traitement et frais). Cette convention n'est pas contraire
8. l'art. 13 al. 2 LEVC.
Condizioni d'impiego dei wmmeBsi viaggiatori.
Convenzione, secondo cui 10 stipendio fisso e le spese sono stabiliti
separatamente e dovuti in ogni caso, mentre una mercede
supplementare e dovuta soltanto nella misura in cui iI totale
delle provvigioni eccede l'ammontare dello stipendio e delle
spese. Una siffatta convenzione non e contraria all'art. 13 cp. 2
LICV.
A. -
Seit Juli 1941 war Othmar Baldinger bei Robert
Binder, dem Generalagenten der Lebensversicherungsge-
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AmltelIungBftl'hältnis der Handelsreisenden. N0 36.
seIlschaft « Patria » in Zürich, als Berufsvertreter angestellt~
Der nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das An-
stellungsverhältnis der Handelsreisenden (HRAG) neu
formulierte Dienstvertrag vom 1. Apru1942 bestimmte in
Art. 6:
«Als Entgelt für seine Tätigkeit wird dem Berufsvertreter ein
Jahreseinkommen von Fr. 5400.- ... und je nach der Leistung
eine Gratifikation gewährt. Überdies erhält er eine monatliche
Unkostenvergütung .von Fr. 200.-.... Diese Unkostenvergiitung
gilt als Entschädigung für alle durch die berufliche Tätigkeit ver-
ursachten Auslagen, wie Fahrspesen, Verpflegung, Telephone ..
Porti etc.»
Ein vom gleichen Tage datierter « Nachtrag Nr. 1 » ent-
hielt die nachstehende Vereinbarung über die Art der Fest-
setzung der in Art. 6 des Hauptvertrages vorgesehenen
Gratifikation:
« Dem Berufsvertreter werden, sobald sie verdient sind, folgende
Abschlussprovisionen, sowie Supplementsprovisionen, abzüglich
der semen Vertretern zukommenden Provisionsanteile, auf Grati-
fikationskonto gutgeschrieben:
(Näheres über die Ansätze; darüber, wann die Provisionen
als «voll verdient» gelten; über die Gestaltung der Gutschrift) ..
Dem Berufsvertreter wird auf .Gratifikationskonto belastet:
Fr. 650.- auf Ende jeden Monats.
Eine Abrechnung findet vierteljährlich statt. Eine Gratifikation
ist verdient und wird ausbezahlt, wenn das Gratifikationskonto-
mit einem Guthaben abschliesst. Das Guthaben bildet die Grati-
fikation. Ein Debetsaldo wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Weist das Gratifikationskonto des Berufsvertreters bei Ablauf"
des Vertrages ein Guthaben auf, so wird dasselbe ausbezahlt. Ist
ein Debetsaldo vorhanden, so verbleiben dem Generala.genten die
bei Ablauf des Vertrages noch nicht verdienten Provisionsraten
bis zum Betrage <les Debetsaldos. Ein allfälliger "Überschuss wird.
dem Berufsvertreter als letzte Gratifikation ausgerichtet. 1I
Der zu belastende Betrag von Fr. 650.- setzt sich zu-
sammen aus dem festen Gehalt (Fr. 450.-) und der mo-
natlichen Unkostenvergütung (Fr. 200.-).
Durch einen « Nachtrag Nr. 2» vom 1. Oktober' 1942
wurden das feste
Jahreseinkommen Baldingers auf
Fr. 7200.- (Fr. 600:- im Monat) und entsprechend die
Belastung des Gratifikationskontos gemäss « Nachtrag
Nr. 1» auf Fr. 800.- erhöht.
AnsteIlungsv6rhAltnis der Handelsreissnden. N0 36.
239
B. -
Auf den 31. März 1945 trat Baldinger aus dem
Dienst der « Patria» bezw. ihres Generalagenten Binder
aus. Während der Vertragsdauer hatte er insgesamt be-
zogen: Fr. 17,538.55 an festem Gehalt; Fr. 6146.10 an
Unkostenvergütung; Fr. 1890.40 an Ferien-, Teuerungs-
und Militärdienstzulagen.
In seinem KÜlldigungsschreiben vom 3. März 1945
führte Baldinger u. a. aus, man habe ihn kürzlich darauf
aufmerksam gemacht, dass sein Anstellungsvertrag Art. 13
des HRAG verletze, weil der Auslagenersatz von monat-
lich Fr. 200.- gleich dem festen Gehalt den ~tgeschrie
benen Provisionen belastet worden sei; darum verlange
er die Erstellung einer neuen Abrechnung über das Grati-
fikationskonto unter Ausscheidung der Spesenentschädi-
gung, sowie Auszahlung des Überschusses. Da Binder auf
dieses· Ansinnen nicht einging, kam es zum Prozess, in
welchem Baldinger Zuspruch von Fr. 6159.65 nebst 5 %
Zins ab 1. April 1945 und StaffelzIDsen seit h Mai 1942,
ferner Ersatz der Kosten des Zahlungsbefehls und Ertei-
Jung definitiver Rechtsöffnung für den in Betreibung
gesetzten Teilbetrag von Fr. 3614.35 mit Zinsen begehrte.
Die Klage wurde vom Bezirksgericht Zürich geschützt
(ausgenommen die Forderung für Staffelzinse), vom Ober-
gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom: 22. Oktober
1948 abgewiesen.
C. -
Der Kläger legte Berufung an das Bundesgericht
ein. Er beantragt Gutheissung der Klage. Der Beklagte
schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien un-
tersteht dem HRAG, was bereits vom Bezirksgericht
zutreffend dargetan und vom Beklagten vor Obergericht
anerkannt wurde.
2. -
Vorgängig der Würdigung unter dem Gesichts-
punkt der massgebenden Gesetzesnorm -ist der Inhalt der
umstrittenen Abmachungen zu ermitteln.
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Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. N° 36.
a) Gemäss Art. 6 des Hauptvertrages in der ursprüng-
lichen wie in der durch den Nachtrag Nr. 2 modifizierten
Fassung zerfallen die Bezüge des Klägers in Gehalt,
« Gratifikation» und Spesenentschädigung.
Fest und unbedingt sind ein Jahreseinkommen von
Fr. 5400.-, ab 1. Oktober 1942 von Fr. 7200.-, und eine
monatliche Unkostenvergütung von Fr. 200.- gewährt.
Diese beiden rechtlich verschiedenartigen Zusicherungen
entsprechen grundsätzlich den in Art. 9 Abs. 1 und Art. 13
Abs. 1 HRAG genannten Verpflichtungen des Dienstherrn.
Massllch w~rden sie, wie der Kläger in der Berufungsschrift
erklärt, nicht beanstandet.
Eine « Gratifikation » wird « je nach der Leistung » ver-
sprochen. Ihre Höhe ist nicht bestimmt, noch sind Be-
wertungssätze oder sonstige im Versicherungsgewerbe
etwa übliche Bem~ssungsfaktoren verzeichnet. Art. 6 des
Hauptvertrages erheischt daher offensichtlich eine Er-
gänzung. Sie findet sich im Nachtrag Nr. 1 mit der Ord-
nung von Gutschriften und Belastungen auf einem beson-
deren « Gratifikationskonto », dessen Saldo aus viertel-
jährlichem Abschluss je nachdem, ob er für den Kläger
aktiv oder passiv ist, als « Gratifikation » ausbezahlt oder
auf neue Rechnung vorgetragen wird. Wesentlich an dieser
Regelung ist, dass zur Tilgung eines bei Ablauf des Ver-
trages vorhandenen Debetsaldos einzig auf « noch nicht
verdiente Provisionsraten » und nicht auch auf das feste
Gehalt oder die Unkostenvergütung gegriffen werden kann.
b) Hauptvertrag und Nachtrag Nr. 1 sind unter Ver-
wendung vorgedruckter Formulare der « Patria» abge-
schlossen worden. Die darin enthaltenen Abreden muss
sich daher der Beklagte so entgegenhalten lassen, wie sie
der Kläger in guten Treuen auffassen durfte. Sie sind,
soweit hier von Belang, nicht gerade vorbildlich redigiert.
Insbesondere fehlt, beim Nachtrag Nr. 1 eine augenfällige
systematische Gliederung. Der mehrfache Gebrauc.h des
Ausdruckes «verdient» mit Bezug sowohl auf die gutzu-
bringenden Provisionen wie auf die erst aus der Gegen-
Anstellungsverhältnisder Hande1sreisenden. N0 36.
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überstellung mit den Belastungen des Kontos resultierende
« Gratifikation» erscheint zumindest als ungeschickt. Unzu-
treffend ist, im Nachtrag Nr. 1 wie in Art. 6 des Hauptver-
trages, die Bezeichnung « Gratifikation» für das neben dem
Fixum bewilligte Entgelt. Dieses besteht ausschliesslich
in Anteilen am Wert der vom Dienstnehmer abgeschlos-
senen oder vermittelten Geschäfte und qualifiziert sich
damit, wie beide Vorinstanzen mit Recht betont haben,
nicht als Gratifikation, sondern als Provision. Indessen
sind ungeachtet solcher Mängel aus den vorliegenden
Texten der.den verschiedenen Klauseln gemeinsame Grund-
gedanke, auf den es entscheidend ankommt, ebenso wie
das Ergebnis seiner praktischen Durchführung ohne wei-
teres erkennbar, und sie waren es zweifellos auch für den
Kläger.
Vorerst ist Art. 6 des Hauptvertrages völlig klar inso-
fern, als er die « Gratifikation », anders als Fixum und
Unkostenvergütung, nicht bedingungslos zusagt, sondern
ihre Gewährung von der Erfüllung leistungsmässiger Vor-
aussetzungen abhängig macht. Es lässt sich daraus keines-
wegs ableiten, der Berufsvertreter habe schlechthin An-
spruch auf ein zusätzliches Entgelt. Erst recht verbietet
sich eine dahingehende Annahme, sobald Art. 6 in Verbin-
dung gebracht wird mit dem Nachtrag Nr. 1. Dieser stellt
nicht etwa eine Nebenabrede und überhaupt nicht einen
« Nachtrag» im begrifflichen Sinne des Wortes dar. Er
wurde mit dem Hauptvertrag vereinbart. Und inhaltlich
-
wie übrigens nach der unmissverständlichen Einleitung
auch formell -
erscheint er als Bestandteil von dessen
Art. 6. Aus dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang
erhellt, dass der Kläger Art. 6 des Hauptvertrages und den
Nachtrag Nr. 1 nicht je für sich allein, sondern beide nur
als einheitliches Ganzes betrachten und akzeptieren
konnte. Durchlas er aber die Abmachungen in ihrer Ge-
samtheit auch bloss mit einiger Aufmerksamkeit, so musste
er sich darüber Rechenschaft geben, dass er die « Grati-
fikation » erst bei Überschreitung einer gewissen minimalen
16
AS 75 n -
1949
212
An8tellungsverhältnis der' HandeJsreisend.en. N° 36.
Leistung erhielt und dass sie auch dann lediglich in einem
Betrage bestand, der deutlich genug als Differenz zwischen
den Summen der zuerkannten Provisionen einerseits, der
festen Monatsbetreffnisse an Gehalt und Auslagenersatz
anderseits umschrieben war. Solche Einsioht ist dem Kläger
umso mehr zuzumuten, als er bei Abschluss des Vertrages
vom 1. April 194:2 kein Neuling im Versioherungsgewerbe
war. Tatsäohlich hat er die « Gratifikations »-Abrede als
solohe und in ihrer Anwendung während der ganzen Ver-
tragsdauer so hingenommen, wie sie in Wirkliohkeit ge-
meint war. Mit der Kündigung erhob er dann gestützt auf
Informationen von dritter Seite Einspruoh, und seither
versuoht er seinen Standpunkt mit einzelnen Wendungen
im Nachtrag zu belegen, die er vorher nie so ausgelegt hat.
Es widerspricht aber geradezu Treu und Glauben, wenn der
Kläger heute geltend maohen will, er habe nur jene Stellen
des Nachtrages beachtet, in denen von « verdiente:q » oder
({ voll verdienten » Provisionen die Rede ist, und nicht die
anderen Abschnitte, welche von den ins Konto aufzu-
nehmenden Passivposten und den Abrechnungsmodalitäten
handeln. Bei der ganzen Sachlage, bei den Fähigkeiten,
die sich der' Kläger zuschreibt, und zumal angesichts des
Nachtrages Nr. 2, wo der die Kontobelastungen betreffende
Passus des Nachtrages Nr. 1 in neuer Fassung unmittelbar
neben den angeänderten Art. 6 des Hauptvertrages gestellt
ist, erscheint es als undenkbar, dass der Kläger die Verein-
barungen nicht vollständig und richtig erfasst hätte.
3. -
Zu prüfen bleibt, ob Vereinbarungen der vorstehend
erörterten Art vor Art. 13 Abs. 2 HRAG standhalten.
Art. 10 des Normalarbeitsvertrages vom 7. Juli 1931
(AS 4:7 S. 4:53 ff.) gab dem Reisenden Anspruch auf Ver-
gütung aller ihm durch die Reisetätigkeit erwachsenden
Auslagen. Da eine normalvertragliche Regelurig durch
besondere übereinlqmft verdrängt werden kann, wurde
von dieser Mögliohkeit häufig Gebrauch gemacht. So gab
es Reisende, welche lediglich einen Spesenzusohuss erhiel-
ten; andere bekamen Auslagenvergütung nur, wenn sie
•
A:nstellungsverhä1tnis der Hande1sreisenden.' N0 36.
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Bestellungen einbraohten; manche wurden auf reiner Pro-
visionsbasis entlöhnt und hatten ihre Unkosten selber zu
tragen.
Solchen Praktiken wollte das HRAG 'wehren. Es sta-
tuiert in Art. 13 zwingend die Pflicht des Dienstherrn zu
vollem Auslagenersatz. Zwar wird in Aha. 2 die schriftliohe
Vereinbarung eines festen Taggeldes gestattet (damit
anerkanntermassen auch einer festen Monatsentschädi-
gung), sofern es sämtliche unter die Definition fallenden
'Auslagen deckt. « Dagegen ist eine vertragliche Abrede,
dass der Aualagenersatz im festen Gehalt oder in der Pro-
vision ganz oder teilweise eingeschlossen sein soll, unzu-
lässig.» Diese Bestimmung ist nur eine Konsequenz des
Grundsatzes des vollen Auslagenersatzes (vgl. Botschaft
BBl. 194:0 S. 134:3, 1323). Ihr offenkundiger Zweok ist es,
zu verhindern, dass der Reisende aus eigenen Mitteln die
Spesen bestreiten muss: Das abgemachte -
aber nach wie
vor beliebig festsetzbare -
Arbeitsentgelt soll dem Rei-
senden ungeschmälert, als Nettoverdienst zukommen. Im
Vertrage müssen daher Lohn (Fixum mit oder ohne Pro-
vision) und Spesenersatz ausgeschieden werden, und es
dan nicht dieser in jenem inbegriffen sein (vgl. StenBull
NR 194:1 S. 90).
Das ist er aber vorliegend nicht. Wie oben gezeigt,
wurden dem Kläger ein festes Einkommen und eine feste
Unkostenvergütung getrennt und unbedingt zugesichert,
eine « Gratifikation» (recte Provision) jedoch nur unter
Vorbehalt, nämlich wenn und soweit das Gratifikations-'
konto beim jeweiligen Abschluss an vorbestimmten Ter-
minen ein Guthaben auswies. Gehalt und Spesenentschä-
digung sind dem Kläger voll' ausbezahlt worden. Eine
Kürzung des Fixums duroh gänzlichen oder teil weisen Ein-
bezug des Auslagenersatzes hat also nioht stattgefunden.
Anderseits war ein zusätzliohes Entgelt zum vorneherein
und unbesohadet der festen Bezüge nur in der erwähnten
Form und Höhe geschuldet. Dass es ihm in diesem Aus-
mass vorenthalten worden sei, behauptet der Kläger nioht.
244
AnstellungsverhäJtnis der HandeJsreisenden. N° 36.
Mithin hat er alles empfangen, was ihm nach Vertrag und
Gesetz zusteht. Art. 13 Abs. 2 HRAG ist nicht umgangen
worden. Bei seiner abweichenden Argumentation übersieht
der Kläger; dass für die Bemessung des Entgeltes, und zwar
des festen Gehaltes sowohl wie einer eventuell hinzukom-
menden Provision, der Grundsatz der Dispositionsfreiheit
herrscht. Nach Art. 9 HRAG ist die Entrichtung einer
Provision nicht vorgeschrieben. Daher kann sie, falls sie
versprochen wird, auch an Bedingungen geknüpft sein.
Das HRAG untersagt dem Dienstherrn nicht, eine Provi-
sion erst zuzubilligen, nachdem die vom Dienstnehmer
vermittelten Geschäfte wertmässig eine Mindestsumme
erreicht haben. Die Begrenzung kann erfolgen entweder
durch Beschränkung der Provisionsberechtigung auf die
einen gewissen Totalbetrag übersteigenden Abschlüsse
oder dadurch, dass von den auf. sämtliche Abschlüsse
errechneten Provisionen nur einem oberen Bmchteil, bei-
spielsweise einem nach Abzug der festen monatlichen
Zahlungen verbleibenden Überschuss, Entgeltscharakter
zuerkannt wird. Die Parteien haben das letztere Verfahren
gewählt. Das verstösst nicht gegen Art. 13 Abs. 2 HRAG.
Die Vorinstanz verweist, teils zustimmend teils ableh-
nend, auf Erkenntnisse anderer kantonaler Gerichte, die
sich mit analogen (gleichartige Verträge betreffenden)
Fällen zu befassen hatten. Während das Zivilgericht Basel-
Stadt (Urteil vom 6. Juni 1947 i. S. Rudmann c. Günthard
und « Patria») und das Kantonsgericht Neuenburg (Urteil
vom 8. März 1948 i. S. Evard c. Vauthier und « Patria»)
zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz gelangten, be-
kannte sich das Obergericht des Kantons Thurgau mit Ent-
scheid vom 15. April 1947 i. S. Lüdi c. Hungerbühler zu
.einer gegenteiligen Ansicht, die vom Bundesgericht auf
staatsrechtliche Beschwerde hin als nicht willkürlich befun-
den wurde (Urteil vom 8. Juli 1947). Bei Auslegung von
Art. 13 Abs. 2 HRAG übernahm das thurgauische Ober-
gericht die wörtlich wiedergegebene Kommentierung MEI-
STERS (Praktischer Leitfaden zum HRAG S. 76 f.), der
nach Erläuterung des Wesens und der Funktion des Aus-
Anstellungsverhältnis der HlmdeJsreisenden. N0 36.
lagenersatzes u. a. erklärt, es dürfe ({ die Höhe des Gehaltes
oder der Provision nicht vom Ausmass des Spesenersatzes
abhängig gemacht, noch sonstwie damit in Zusammenhang
gebracht werden». Dieser Schluss aus an und für sich
zutreffenden Prämissen kann richtig oder falsch sein, je
nachdem, wie er gemeint ist. Was das Gesetz will, wurde
dargelegt : der Spesenersatz muss voll gewährt, darf also
nicht vom Entgelt abgezogen oder mit ihm verrechnet
werden. Es ist aber selbstverständlich, dass sich das Ver-
bot nur auf das als solches zugesicherte Entgelt in· Form
von Gehalt oder Provision bezieht. Das Obergericht des
Kantons Thurgau ging davon aus (und ihm folgend auch
das Bezirksgericht Zürich im vorliegenden Prozess), dass
der Anstellungsvertrag dem Berufsvertreter die Gesamt-
summe der gutzuschreibenden Provisionen verspreche.
Darin irrte es. Denn als Entgelt zugesagt war eben einzig
und allein ein Überschussbetrag der, gleich den festen
Bezügen, zur Berechnungsgrundlage genommenen Provi-
sionen. Und hievon geht nach der geltenden Vereinbarung
für Spesen weder durch Verrechnung noch auf andere
Weise etwas ab, womit dem Art. 13 Abs. 2 HRAG Genüge
getan ist. Wenn nun die zitierte Folgerung MEIsTERS
nicht weiter als auf die Verwirklichung der gesetzlichen
Anordnung zielt, kann ihr beigetreten werden. Sollte sie
aber dahin zu verstehen sein, dass Auslagenersatz und Pro-
vision überhaupt nicht, d. h. auch nicht zum Zwecke der
Bemessung eines an sich selbständigen Entgeltsanspmchs
miteinander in Beziehung gebracht werden dürfen, so wäre
sie mit dem Sinn und Zweck der Gesetzesvorschrift nicht
vereinbar und auch mit dem vom HRAG nicht beseitigten
Grundsatz der Vertragsfreiheit hinsichtlich der Fest-
setzung des Arbeitsentgeltes im Widerspmch.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 1948 be-
stätigt.