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Landwirtschaftliches Bodenrecht. N° 34.
V. LANDWIRTSCHAFTLICHES BODENRECHT
LEGISLATION AGRAIRE
34. Extrait de l'arr~t de Ia Ire Cour el.viIe du 2 juin 1953 dans
Ia cause Uehot contre Dupuis.
Art. 66 00, 42 al. 2 AOF du 19 janvier 1940 iWJtituant des mesures
contre la speculation sur les terTes.
L'art. 66 CO n'empeche pas Ia repetition de la somme qui a ete
pretee a l'acheteur d'un immeuble agricole pour lui permettre
de payer au vendeur un prix supp16mentaire non mentionne
dans l'acte.
Art. 66 OR, Art. 42 Abs. 2 BMB.
Art. 66 OR schliesst die Rückforderung eines Darlehens nicht aus,
das dem Käufer einer landwirtschaftlichen Liegenschaft ge-
macht worden ist, .um ihm die Bezahlung eines im Kaufvertrag
nicht genannten Überpreises zu ermöglichen.
Art. 66 00, art. 42 cp. 2 DOF 19 gennaio 1940 ehe istüuisce miaure
contro le speculazioni fondiarie.
L'art. 66 CO non esclude la ripetizione deUa somma che e stata
prestata al compratore d'un immobile agricolo per consentirgli
di pagare a1 venditore un prezzo supplementare non menzionato
neU'atto.
Les epoux Lechot ont achete a Favre un domaine
agricole pour le prix officiel de 42 400 fr. A l'insu du
notaire, ils remirent en outre au vendeur, pour compIeter
le prix mentionne dans l'acte, une somme de II 000 fr.
qui leur avait ete pretee a cet effet par Dupuis. Lorsque
ce dernier demanda la restitution de ce montant, les
epoux Lechot s'y opposerent en invoquant J'art. 66 CO.
Le Tribunal fMeral n'a pas admis leur these.
Extrait des motits :
En vertu de l'art. 42 al. 2 de l'AOF du 19 janvier 1940
instituant des mesures contre la speculation sur les terres,
les conventions accessoires qui ont pour but d'eluder
l'arrete sont nulles; en particulier seul est du le prix
convenu dans le contrat stipuIe par acte authentique.
Le paiement d'un prix suppIementaire, non mentionne
AnsteUungsverhältnis der Handelsreisenden. N0 35.
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dans I'acte, est done contraire a cette disposition et tombe
meme sous Ie coup de la loi penale (cf. art. 45 de I'ACF
precite). Mais cela ne signifie pas que l'art. 66 CO en
empeche la repetition eomme montant donne en vue
d'atteindre un but illieite ou eontraire aux mreurs. En
effet, la regle generale de l'art. 66 CO ne s'applique pas
au domaine de l'ACF du 19 janvier 1940. Ce dernier y
d6roge en disposant que, si les prestations extracontrac-
tuelIes ont deja ete fournies, elles peuvent etre repetees
dans les dix ans a compter de leur exeeution (art. 42
al. 2 i. f.).
Or, si le paiement d'un prix supplementaire ne tombe
pas sous le coup de l'art. 66 CO et si le montant verse
peut etre repete, il ne saurait en etre autrement du pret
accorde en vue d'operer un tel paiement. L'illegalite de
l'acte du preteur est moins grave que celle du paiement
de l'acheteur. Il serait done iIlogique et contraire a l'esprit
de l'art. 42 de l'ACF du 19 janvier 1940 de traiter le
preteur plus severement que l'aeheteur, en lui opposant
I'art. 66 CO. Aussi doit-on admettre qu'on peut repeter
la somme pretee a un acheteur pour Iui permettre d'6luder
les dispositions legales reprimant la speeulation sur les
terres.
VI. ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS
DER HANDELSREISENDEN
CONDITIONS D'ENGAGEMENTS
DES VOYAGEURS DE COMMERCE
35. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. April
1953 i. S. Suska gegen Kellenberg.
Art. 13, 14 und 19 HRAG.
Auslagenersatz für ein vom Reisenden ohne Weisung des Dienst-
herrn benütztes Motorfahrzeug.
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Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. N° 35.
Art. 13, 14 et 19 L VO.
Remboursement des frais faits par un voyageur de commerce
pour un vehicule automobile utilise sans instructions de l'em·
ployeur.
Art. 13, 14 e 19 L VO.
Rimborso delle spese fatte da un viaggiatore di commercio per un
autoveicol0 di cui si e servito senza istruzioni deI padrone.
Durch schriftlich gefassten Vertrag vom 21. Oktober
1947 verpflichtete sich Kellenberg, für die Firma Suska
vollamtlich als Vertreter tätig zu sein. Nach den getrof-
fenen Abreden hatte er Anspruch auf ein monatliches
Fixum von Fr. 300.- und eine Provision von 30 % der-
jenigen Geschäfte, die er über den monatlichen Mindest-
umsatz von Fr. 2000.- aufnahm; auf eine monatliche
Spesenvergütung von Fr. 300.-; auf Bezahlung der
roten Karte sowie, bei Benützung eines Autos, der Steuer
und Haftpflichtversicherung durch die Dienstherrin.
Am 24. Juli 1948 kaufte Kellenberg einen Ford-Per-
sonenwagen zum Preise von Fr. 1l,704.-. Er leistete eine
Anzahlung von Fr. 2500.-. Die verbleibende Forderung
von Fr. 9204.- war in Monatsraten von Fr. 383.50 abzu-
zahlen. Bis zum 20. November 1949 entrichtete Kellenberg
insgesamt 14 Raten mit Fr. 5372.50. Die restliche Schuld
blieb offen bis zum 1. Januar 1950. Unter diesem Datum
kam zwischen Kellenberg und Suska ein « Nachpfand-
und Darlehensvertrag » zustande, der u. a. vorsah: dass
Suska die Zahlungspflicht gegenüber der Gläubigerin
übernehme, der Fordwagen bis zur vollständigen Tilgung
der mit 4 % % verzinslichen Vorschüsse und Darlehen
Eigentum der Suska bleibe bzw. bis zur Auslösung als
Nachpfand hafte, der Eigentumsvorbehalt nach dem
Erlöschen für die Gläubigerin auf Suska übertragen werde
und Kellenberg mit einem Prämienbeitrag von Fr. 140.-
seitens der Suska eine Kaskoversicherung abzuschliessen
habe.
Nachdem Suska in der Zwischenzeit die Monatsraten
geleistet hatte, entliess sie Kellenberg am 27. Juli 1950
fristlos. Die noch geschuldeten Fr. 1241.50 überwies sie
Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. N0 35.
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am 31. August 1950. Darauf wurde der Eigentumsvorbe-
halt auf sie überschrieben.
Im November 1950 kam es zwischen den Parteien zum
Prozess. Den Ansprüchen der klagenden Suska setzte
Kellenberg mittels Widerklage verschiedene eigene For-
derungen entgegen, u. a. solche auf Vergütung von Aus-
lagen für das zu Reisezwecken benützte Auto. Letztere
wurden durch das Obergericht des Kantons Thurgau mit
Urteil vom 15. Mai 1952 zugesprochen. Auf Berufung der
Klägerin hin bestätigt das Bundesgericht aus folgenden
Erwägungen:
2. -
Für die ganze Vertragsdauer von 34 % Monaten
verlangte der Beklagte nachträglich eine zusätzliche
Spesenentschädigung von monatlich Fr. 200.-
oder
total Fr. 6900.-.
Hiezu hat die Vorinstanz, ausgehend von den Art. 13
und 14 HRAG, gefunden: Die vertraglichen Leistungen
der Klägerin -
Spesenersatz von Fr. 300.- im Monat
neben Bezahlung der roten Karte sowie, bei Benützung
eines Autos, der Steuer und obligatorischen Haftpflicht-
versicherung -
seien ungenügend. Knappe Fr. 15.- im
Tag hätten kaum zur Bestreitung der Verpflegungsauslagen
ausserhalb der Wohnstätte gereicht. Der Beklagte habe
grundsätzlich auch Anrecht auf Erstattung der Kosten
des Transportmittels. Selbst bei Verwendung eines wirt-
schaftlichen Kleinwagens anstelle des teuren Fordauto-
mobils würden sich die Aufwendungen noch auf mindestens
Fr. 200.- pro Monat belaufen haben, weshalb die gefor-
derte Nachzahlung angemessen und zu bewilligen sei.
Die Berufung macht Verletzungen der Art. 13, 14 und
19 HRAG, der Art. 2 und 8 ZGB und des Art. 20 Abs. 2
OR geltend.
a) Art. 14 HRAG regelt die Vergütung von Auslagen
für ein Motorfahrzeug nur unter der Voraussetzung, dass
es der Reisende auf Weisung des Dienstherrn benützt.
Der Umfang der vom Dienstherrn zu ersetzenden Spesen
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Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. N° 35.
ist verschieden, je nachdem ob er selber oder ob der
Reisende das Fahrzeug stellt. In beiden Fällen hat aber
der Dienstherr die üblichen Kosten für Unterhalt und
Betrieb des Motorfahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs
in der Reisetätigkeit zu übernehmen, wie aus der Ver-
knüpfung des Abs. 2 mit Abs. 1 des Art. 14 HRAG durch
das Wort « überdies» erhellt.
Aus der gesetzlichen Ordnung muss geschlossen wer-
den, dass dort, wo der Reisende ein Motorfahrzeug ohne
Weisung des Dienstherrn verwendet, die Parteien in ihren
Abmachungen über die Spesentragung im einzelnen frei
sind; jedoch unter Beachtung der zwingenden Bestimmung
in Art. 13 HRAG, wonach der Dienstherr dem Reisenden
alle durch die Reisetätigkeit notwendig entstehenden Aus-
lagen zu ersetzen hat. Letzteres bedeutet immerhin nicht,
dass der Dienstherr gehalten sei, schlechtweg sämtliche
aus der tatsächlichen Benützung eines Automobils erwach-
senen Kosten zu decken, mag nun der Reisende einen
teuren oder einen billigen Wagen fahren. Diesen zu
wählen, steht an sich durchaus im Belieben des Reisen-
den. Aber der Dienstherr braucht keinesfalls für Luxusaus-
lagen aufzukommen. Vielmehr wird in der Auseinander-
setzung konkret zu untersuchen sein, ob die Benützung
eines Motorfahrzeugs zur Ausübung der Reisetätigkeit
geeignet sei, die Geschäfte des Dienstherrn zu fördern,
und welches Fahrzeug nach Kundenkreis und Reiseroute
sich empfehle. Das führt zu einer Art von Interessenaus-
gleich. Gelingt es dem Reisenden, mit Hilfe eines Auto-
mobils den Umsatz wesentlich zu steigern, so hat der
Dienstherr davon den entsprechenden Nutzen. Dann darf
ihm normalerweise auch zugemutet werden, dem ver-
mehrten Aufwand des Reisenden gebührend Rechnung
zu tragen, selbst wenn er die Verwendung des Autos
nicht angeordnet hat.
b) Indem die Vorinstanz auf Grund des Art. 13 HRAG
die Auslagen für ein zweckmässiges Transportmittel allein
auf Fr. 200.- im Monat festsetzte und dafür den Ersatz
Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. N0 35.
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gewährte, brachte sie zum Ausdruck, dass die Benützung
eines Automobils durch den Beklagten, wenn nicht einer
erklärten Weisung der Klägerin, so doch ihren Absichten
und Interessen entgegenkam. Dass es sich so verhielt,
kann denn auch kaum zweifelhaft sein. Schon im Anstel-
lungsvertrag wurde die Verwendung eines Automobils vor-
gesehen. Dabei bestand offenbar ursprünglich die Mei-
nung, dass die Klägerin selber den Wagen liefere und der
Beklagte daran Abzahlungen leiste. Später hat der Beklagte
anderswo ein teures Automobil gekauft, worauf die Klä-
gerin ihre Bereitschaft zu finanzieller Unterstützung durch
Übernahme der Kaufpreisschuld nach aussen bekundete.
Die Weisung des Dienstherrn zur Benützung eines
Motorfahrzeugs kann sowohl ausdrücklich wie konkludent
ergehen. Schlüssiges Verhalten lässt sich namentlich in
der Gewährung von Darlehen oder Krediten im Hinblick
auf die Anschaffung des Autos, in der Ausrichtung von
Autospesen anstelle von Bahnspesen usw. sehen. Unver-
kennbar fusste der Anstellungsvertrag zwischen den Par-
teien auf der beidseitigen Annahme, der Beklagte werde
sich zur Verrichtung seiner Obliegenheiten eines Auto-
mobils bedienen. Freilich wurde eigens hervorgehoben,
der Vertreter reise « aus freiem Willen, ohne Weisung der
Firma mit einem Auto», und weil er vorziehe, anstelle
der Bahn ein anderes Fahrzeug zu benützen, habe er alle
daraus entstehenden Kosten auf sich zu nehmen. Worauf
dieser, weder mit den gegebenen Verhältnissen noch mit
dem sonstigen Vertragsinhalt übereinstimmende Vorbe-
halt zielt, zeigt schon der nächste Satz, in dem es heisst,
der Vertreter anerkenne « deshalb » die feste Spesenent-
schädigung von Fr. 300.-
« als gesetzlich richtig und
ausreichend ». Die Abrede hat also einfach den Zweck,
die Klägerin zu sichern für den Fall, dass die Spesenver-
gütung nicht genügen sollte, was auf den Versuch einer
Umgehung der zwingenden Vorschrift des Art. 13 Abs. 1
HRAG hinausläuft.
c) Die Berufung bringt vor, wenn noch die Abmachun-
14
AS 79 II -
1953
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Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. N° 35.
gen mit Art. 13 und 14 HRAG nicht vereinbar wären, so
verstosse doch die tatsächliche Handhabung des Anstel-
lungsverhältnisses durch die Parteien nicht gegen das
Gesetz. Der Einwand erledigt sich mit der vorinstanzlichen
Feststellung, der Beklagt.e habe unter dem Titel des
Transportkostenersatzes nichts erhalten, sondern praktisch
sein ganzes Fixum für Reiseauslagen aufwenden müssen,
sodass ihm nur noch 30 % Provision von den Fr. 2000.-
übersteigenden Geschäften oder nach der Vertragsände-
rung die Differenz zwischen 30 % . des Gesamtumsatzes
und Fr. 800.- für Fixum und Spesenersatz verblieb, was
im Ergebnis, wie die Klägerin selber behaupte, keinen
Unterschied gemacht habe.
Weiter verweist die Berufung auf die vom Beklagten
eingelegte Aufstellung über seine Bezüge bei der Klägerin,
die sich vom 16. August 1947 bis 31. August 1948 auf
Fr. 19,890.-, vom I. September 1948 bis 31. August
1949 auf Fr. 19,168.- und vom I. September 1949 bis 30.
Juni 1950 auf Fr. 15,255.79 belaufen hätten. Ziehe man die
Spesen mit Fr. 600.- oder nach vorinstanzlicher Würdi-
gung mit Fr. 500.- ab, so ergebe sich mit über Fr. 12,000.-
bzw. mit über Fr. 13,000.- ein hinreichender Nettover-
dienst. Richtig ist, dass solches Einkommen des Beklag-
ten ein angemessenes Entgelt für seine Dienstleistungen
darstellt. Aber das HRAG gestattet nun einmal keine
Zusammenrechnung (vgl. BGE 75 II 243). Und sowenig,
wie die Parteien im Vertrag, darf sie der Richter hinterher
vornehmen. Ist volle Unkostenvergütung nicht als solche
ausgerichtet worden, besteht ein Anspruch auf Nach-
leistung kraft des Art. 13 HRAG.
d) In der Berufung wiederholt ist die Einrede, der Be-
klagte habe auf die Spesennachforderung durch Ausstel-
lung von Saldo-Quittungen rechtsgültig verzichtet. Sie
wurde bereits von der Vorinstanz gestützt auf Art. 19
HRAG zutreffend verworfen. Wohl ist es grundsätzlich
möglich, auf einen durch zwingendes gesetzliches Recht
erworbenen Anspruch zu verzichten. Allein damit ist
Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. N° 35.
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noch nicht gesagt, wann jeweilen nach der Natur des
Anspruches und dem Sinne der ihn verleihenden Gesetzes-
bestimmung ein solcher Verzicht erfolgen kann, noch dass
ein gewisses Verhalten des Berechtigten immer und
überall als Verzicht auszulegen sei. Hier ist zu berück-
sichtigen, dass Art. 13 und 14 HRAG zum besonderen
Schutz des im Dienste stehenden Reisenden aufgestellt
sind und dass dieser Schutz, wenn er wirksam sein soll
wenigstens solange wie das vertragliche Abhängigkeits~
verhältnis dauern muss. Aus den Gründen, die den Gesetz-
geber dazu veranlasst haben, jene Vorschriften als zwin-
gend zu bezeichnen, erscheint ein Verzicht auf die von
ihnen garantierten Ansprüche während der Anstellungs-
zeit als unvereinbar mit dem erwähnten Schutzgedanken.
Sonst würde der vom Gesetz angestrebte Zwe!lk, die
Anstellungsbedingungen im Dienstverhältnis der Handels-
reisenden zu sanieren, gefährdet.
e) Endlich verficht di.e Berufung den Standpunkt, die
Spesennachforderung widerspreche Treu und Glauben, da
der Beklagte vor Abschluss des Vertrages die Vorschläge der
Klägerin einem Anwalt zur Begutachtung vorgelegt und
seinerseits analoge Anregungen unterbreitet habe, wes-
halb ihm die jetzt behaupteten Mängel schon damals
bekannt gewesen seien. Indessen ändert gemäss Art. 19
Abs. 2 HRAG der Parteiwille nichts an der Nichtigkeit
einer den zwingenden Vorschriften des Gesetzes zuwider-
laufenden Vertragsbestimmung. Unbehelflich ist ferner
auch in diesem Zusammenhang die Heranziehung der
Saldo-Quittungen. Hat der Beklagte auf Grund der Art.
13 und 14 HRAG einen unabdingbaren Anspruch auf
Spesenersatz, so begeht er mit dessen Durchsetzung
keinen Rechtsmissbrauch.
f) Ihre Annahme, dass die zugesagte monatliche Spesen-
entschädigung höchstens für die persönliche Verpflegung
des Beklagten ausreichte, gründet die Vorinstanz auf die
eigene Lebenserfahrung. Sie bleibt damit innerhalb der
Norm. Die paritätische Konsultativ-Kommission, in wel-
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Motorfahrzeugverkehr. N° 36.
cher die Verbände der Kaufleute und der Reisenden
vertreten sind, beziffert in ihren Richtlinien die Spesen-
ansätze lediglich für Unterkunft und Verpflegung, ohne
Transport- oder anderweitige Kosten, je nach Landes-
gegend mit Fr. 19.- bis Fr. 27.- pro Reisetag, wenn der
Reisende auswärts übernachten muss, bzw. mit Fr. 11.-
bis 18.- pro Reisetag, wenn der Reisende abends an
seinen Wohnort zurückkehrt (vgl. SCHUMACHER, Bundes-
gesetz über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisen-
den, S. 42). Mit einem Zuschuss von Fr. 200.- im Monat
erhält der Beklagte nicht ersetzt, was er für Unterhalt
und Betrieb des Fordwagens aufgewendet hat. Er muss
sich begnügen mit einer Vergütung unumgänglicher Aus-
lagen. Die Vorinstanz erklärt (und das in Übereinstimmung
mit der Stellungnahme der Klägerin), dass er für die
Reisetätigkeit wohl ein Automobil, aber nicht den teuren
Fordwagen benötigte. Ihre Angabe, dass die für einen
sehr wirtschaftlichen Kleinwagen erforderlichen Kosten
mit mindestens Fr. 200.- pro Monat zu veranschlagen
seien, ist tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht
bindend.
VII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
36. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. März 1953
i. S. Thalheim gegen Isler.
Art. 47 MFV, 25 Abs. 1 und 39 MFG.
Zusammenstoss zwischen einem von der rechten auf die linke
Strassenseite abbiegenden und einem gleichzeitig, aber mit
übersetzter Geschwindigkeit entgegenkommenden Fahrzeug.
Grundsätzliches zum Vortrittsreckt. Verschuldensbemessung.
Bestimmung der Schadenersatzpflicht.
Art. 47 RA, 25 al. 1 et 39 LA.
Collision entre un vehicule se deplac;ant de la droite vers la gauche
de la route et un autre venant au meme instant en sens inverse
Motorfahrzeugverkehr. N0 36.
213
a une vitesse exageree. Considerations de principe sur Ie droit
de priorite. Appreciation des fautes. Fixation de l'indemnite.
Art. 47 RLA, 25 cp. 1 e 39 LA.
Scontro tra un veieolo ehe si sposta da destra a sinistra delIa
strada e un altro ehe viene simultaneamente in senso inverso
a?- una veIocita eccessi-:a. Considerazioni di prineipo sul diritto
d~ preceaenza. ValutazlOne delle colpe. Determinazione del-
I 'indennizzo.
A. -
Am 3. Dezember 1949, um 18 Uhr, fuhr Alfred
Isler mit seinem Personenauto in Zürich vom Escher-Wyss-
Platz kommend durch die Hardturmstrasse stadtauswärts.
Er beabsichtigte, bei der für ihn am linken Strassenrand
gelegenen Hardturmgarage Benzin zu tanken, gab das
entsprechende Zeichen und schwenkte nach links ab. Aus
der Gegenrichtung nahte das in jenem Augenblick noch
170 m entfernte Personenauto des Friedrich Thalheim mit
einer Geschwindigkeit von ca. 60 kmjStd. Isier überquerte
in einem langgezogenen Bogen die 12,10 m breite Strasse.
Unmittelbar bevor er die Rampe zum linksseitigen Trottoir
erreichte, stiess das Auto Thalheims von rechts gegen die
Mitte seines Wagens. Die beiden Lenker erlitten Verlet-
zungen. Ausserdem entstand beträchtlicher Sachschaden.
Isler wurde der fahrlässigen Körperverletzung angeklagt.
Das Strafverfahren endete mit einem Freispruch.
B. -
Im Dezember 1951 belangte Thalheim die Erbin
des mittlerweile (nicht wegen des Unfalles) verstorbenen
Isler, Maria EIsa !sler, auf Bezahlung einer Schadenersatz-
summe von Fr. 16,667.30 nebst 5 % Zins seit 3. Dezember
1949. Die Gerichte des Kantons Zürich, das Obergericht
mit Urteil vom 14. November 1952, wiesen die Klage ab.
C. -
Der Kläger legte Berufung an das Bundesgericht
ein. Er beantragt Gutheissung der Klage. Die Beklagte
schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Ausgehend vom dargelegten Sachverhalt hat die
Vorinstanz gefunden: Der Kläger sei mit übersetzter Ge-
schwindigkeit gefahren und habe zudem nicht die erforder-