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79_II_205

BGE 79 II 205

Bundesgericht (BGE) · 1953-06-02 · Deutsch CH
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Landwirtschaftliches Bodenrecht. N° 34.

V. LANDWIRTSCHAFTLICHES BODENRECHT

LEGISLATION AGRAIRE

34. Extrait de l'arr~t de Ia Ire Cour el.viIe du 2 juin 1953 dans

Ia cause Uehot contre Dupuis.

Art. 66 00, 42 al. 2 AOF du 19 janvier 1940 iWJtituant des mesures

contre la speculation sur les terTes.

L'art. 66 CO n'empeche pas Ia repetition de la somme qui a ete

pretee a l'acheteur d'un immeuble agricole pour lui permettre

de payer au vendeur un prix supp16mentaire non mentionne

dans l'acte.

Art. 66 OR, Art. 42 Abs. 2 BMB.

Art. 66 OR schliesst die Rückforderung eines Darlehens nicht aus,

das dem Käufer einer landwirtschaftlichen Liegenschaft ge-

macht worden ist, .um ihm die Bezahlung eines im Kaufvertrag

nicht genannten Überpreises zu ermöglichen.

Art. 66 00, art. 42 cp. 2 DOF 19 gennaio 1940 ehe istüuisce miaure

contro le speculazioni fondiarie.

L'art. 66 CO non esclude la ripetizione deUa somma che e stata

prestata al compratore d'un immobile agricolo per consentirgli

di pagare a1 venditore un prezzo supplementare non menzionato

neU'atto.

Les epoux Lechot ont achete a Favre un domaine

agricole pour le prix officiel de 42 400 fr. A l'insu du

notaire, ils remirent en outre au vendeur, pour compIeter

le prix mentionne dans l'acte, une somme de II 000 fr.

qui leur avait ete pretee a cet effet par Dupuis. Lorsque

ce dernier demanda la restitution de ce montant, les

epoux Lechot s'y opposerent en invoquant J'art. 66 CO.

Le Tribunal fMeral n'a pas admis leur these.

Extrait des motits :

En vertu de l'art. 42 al. 2 de l'AOF du 19 janvier 1940

instituant des mesures contre la speculation sur les terres,

les conventions accessoires qui ont pour but d'eluder

l'arrete sont nulles; en particulier seul est du le prix

convenu dans le contrat stipuIe par acte authentique.

Le paiement d'un prix suppIementaire, non mentionne

AnsteUungsverhältnis der Handelsreisenden. N0 35.

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dans I'acte, est done contraire a cette disposition et tombe

meme sous Ie coup de la loi penale (cf. art. 45 de I'ACF

precite). Mais cela ne signifie pas que l'art. 66 CO en

empeche la repetition eomme montant donne en vue

d'atteindre un but illieite ou eontraire aux mreurs. En

effet, la regle generale de l'art. 66 CO ne s'applique pas

au domaine de l'ACF du 19 janvier 1940. Ce dernier y

d6roge en disposant que, si les prestations extracontrac-

tuelIes ont deja ete fournies, elles peuvent etre repetees

dans les dix ans a compter de leur exeeution (art. 42

al. 2 i. f.).

Or, si le paiement d'un prix supplementaire ne tombe

pas sous le coup de l'art. 66 CO et si le montant verse

peut etre repete, il ne saurait en etre autrement du pret

accorde en vue d'operer un tel paiement. L'illegalite de

l'acte du preteur est moins grave que celle du paiement

de l'acheteur. Il serait done iIlogique et contraire a l'esprit

de l'art. 42 de l'ACF du 19 janvier 1940 de traiter le

preteur plus severement que l'aeheteur, en lui opposant

I'art. 66 CO. Aussi doit-on admettre qu'on peut repeter

la somme pretee a un acheteur pour Iui permettre d'6luder

les dispositions legales reprimant la speeulation sur les

terres.

VI. ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS

DER HANDELSREISENDEN

CONDITIONS D'ENGAGEMENTS

DES VOYAGEURS DE COMMERCE

35. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. April

1953 i. S. Suska gegen Kellenberg.

Art. 13, 14 und 19 HRAG.

Auslagenersatz für ein vom Reisenden ohne Weisung des Dienst-

herrn benütztes Motorfahrzeug.

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Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. N° 35.

Art. 13, 14 et 19 L VO.

Remboursement des frais faits par un voyageur de commerce

pour un vehicule automobile utilise sans instructions de l'em·

ployeur.

Art. 13, 14 e 19 L VO.

Rimborso delle spese fatte da un viaggiatore di commercio per un

autoveicol0 di cui si e servito senza istruzioni deI padrone.

Durch schriftlich gefassten Vertrag vom 21. Oktober

1947 verpflichtete sich Kellenberg, für die Firma Suska

vollamtlich als Vertreter tätig zu sein. Nach den getrof-

fenen Abreden hatte er Anspruch auf ein monatliches

Fixum von Fr. 300.- und eine Provision von 30 % der-

jenigen Geschäfte, die er über den monatlichen Mindest-

umsatz von Fr. 2000.- aufnahm; auf eine monatliche

Spesenvergütung von Fr. 300.-; auf Bezahlung der

roten Karte sowie, bei Benützung eines Autos, der Steuer

und Haftpflichtversicherung durch die Dienstherrin.

Am 24. Juli 1948 kaufte Kellenberg einen Ford-Per-

sonenwagen zum Preise von Fr. 1l,704.-. Er leistete eine

Anzahlung von Fr. 2500.-. Die verbleibende Forderung

von Fr. 9204.- war in Monatsraten von Fr. 383.50 abzu-

zahlen. Bis zum 20. November 1949 entrichtete Kellenberg

insgesamt 14 Raten mit Fr. 5372.50. Die restliche Schuld

blieb offen bis zum 1. Januar 1950. Unter diesem Datum

kam zwischen Kellenberg und Suska ein « Nachpfand-

und Darlehensvertrag » zustande, der u. a. vorsah: dass

Suska die Zahlungspflicht gegenüber der Gläubigerin

übernehme, der Fordwagen bis zur vollständigen Tilgung

der mit 4 % % verzinslichen Vorschüsse und Darlehen

Eigentum der Suska bleibe bzw. bis zur Auslösung als

Nachpfand hafte, der Eigentumsvorbehalt nach dem

Erlöschen für die Gläubigerin auf Suska übertragen werde

und Kellenberg mit einem Prämienbeitrag von Fr. 140.-

seitens der Suska eine Kaskoversicherung abzuschliessen

habe.

Nachdem Suska in der Zwischenzeit die Monatsraten

geleistet hatte, entliess sie Kellenberg am 27. Juli 1950

fristlos. Die noch geschuldeten Fr. 1241.50 überwies sie

Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. N0 35.

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am 31. August 1950. Darauf wurde der Eigentumsvorbe-

halt auf sie überschrieben.

Im November 1950 kam es zwischen den Parteien zum

Prozess. Den Ansprüchen der klagenden Suska setzte

Kellenberg mittels Widerklage verschiedene eigene For-

derungen entgegen, u. a. solche auf Vergütung von Aus-

lagen für das zu Reisezwecken benützte Auto. Letztere

wurden durch das Obergericht des Kantons Thurgau mit

Urteil vom 15. Mai 1952 zugesprochen. Auf Berufung der

Klägerin hin bestätigt das Bundesgericht aus folgenden

Erwägungen:

2. -

Für die ganze Vertragsdauer von 34 % Monaten

verlangte der Beklagte nachträglich eine zusätzliche

Spesenentschädigung von monatlich Fr. 200.-

oder

total Fr. 6900.-.

Hiezu hat die Vorinstanz, ausgehend von den Art. 13

und 14 HRAG, gefunden: Die vertraglichen Leistungen

der Klägerin -

Spesenersatz von Fr. 300.- im Monat

neben Bezahlung der roten Karte sowie, bei Benützung

eines Autos, der Steuer und obligatorischen Haftpflicht-

versicherung -

seien ungenügend. Knappe Fr. 15.- im

Tag hätten kaum zur Bestreitung der Verpflegungsauslagen

ausserhalb der Wohnstätte gereicht. Der Beklagte habe

grundsätzlich auch Anrecht auf Erstattung der Kosten

des Transportmittels. Selbst bei Verwendung eines wirt-

schaftlichen Kleinwagens anstelle des teuren Fordauto-

mobils würden sich die Aufwendungen noch auf mindestens

Fr. 200.- pro Monat belaufen haben, weshalb die gefor-

derte Nachzahlung angemessen und zu bewilligen sei.

Die Berufung macht Verletzungen der Art. 13, 14 und

19 HRAG, der Art. 2 und 8 ZGB und des Art. 20 Abs. 2

OR geltend.

a) Art. 14 HRAG regelt die Vergütung von Auslagen

für ein Motorfahrzeug nur unter der Voraussetzung, dass

es der Reisende auf Weisung des Dienstherrn benützt.

Der Umfang der vom Dienstherrn zu ersetzenden Spesen

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Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. N° 35.

ist verschieden, je nachdem ob er selber oder ob der

Reisende das Fahrzeug stellt. In beiden Fällen hat aber

der Dienstherr die üblichen Kosten für Unterhalt und

Betrieb des Motorfahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs

in der Reisetätigkeit zu übernehmen, wie aus der Ver-

knüpfung des Abs. 2 mit Abs. 1 des Art. 14 HRAG durch

das Wort « überdies» erhellt.

Aus der gesetzlichen Ordnung muss geschlossen wer-

den, dass dort, wo der Reisende ein Motorfahrzeug ohne

Weisung des Dienstherrn verwendet, die Parteien in ihren

Abmachungen über die Spesentragung im einzelnen frei

sind; jedoch unter Beachtung der zwingenden Bestimmung

in Art. 13 HRAG, wonach der Dienstherr dem Reisenden

alle durch die Reisetätigkeit notwendig entstehenden Aus-

lagen zu ersetzen hat. Letzteres bedeutet immerhin nicht,

dass der Dienstherr gehalten sei, schlechtweg sämtliche

aus der tatsächlichen Benützung eines Automobils erwach-

senen Kosten zu decken, mag nun der Reisende einen

teuren oder einen billigen Wagen fahren. Diesen zu

wählen, steht an sich durchaus im Belieben des Reisen-

den. Aber der Dienstherr braucht keinesfalls für Luxusaus-

lagen aufzukommen. Vielmehr wird in der Auseinander-

setzung konkret zu untersuchen sein, ob die Benützung

eines Motorfahrzeugs zur Ausübung der Reisetätigkeit

geeignet sei, die Geschäfte des Dienstherrn zu fördern,

und welches Fahrzeug nach Kundenkreis und Reiseroute

sich empfehle. Das führt zu einer Art von Interessenaus-

gleich. Gelingt es dem Reisenden, mit Hilfe eines Auto-

mobils den Umsatz wesentlich zu steigern, so hat der

Dienstherr davon den entsprechenden Nutzen. Dann darf

ihm normalerweise auch zugemutet werden, dem ver-

mehrten Aufwand des Reisenden gebührend Rechnung

zu tragen, selbst wenn er die Verwendung des Autos

nicht angeordnet hat.

b) Indem die Vorinstanz auf Grund des Art. 13 HRAG

die Auslagen für ein zweckmässiges Transportmittel allein

auf Fr. 200.- im Monat festsetzte und dafür den Ersatz

Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. N0 35.

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gewährte, brachte sie zum Ausdruck, dass die Benützung

eines Automobils durch den Beklagten, wenn nicht einer

erklärten Weisung der Klägerin, so doch ihren Absichten

und Interessen entgegenkam. Dass es sich so verhielt,

kann denn auch kaum zweifelhaft sein. Schon im Anstel-

lungsvertrag wurde die Verwendung eines Automobils vor-

gesehen. Dabei bestand offenbar ursprünglich die Mei-

nung, dass die Klägerin selber den Wagen liefere und der

Beklagte daran Abzahlungen leiste. Später hat der Beklagte

anderswo ein teures Automobil gekauft, worauf die Klä-

gerin ihre Bereitschaft zu finanzieller Unterstützung durch

Übernahme der Kaufpreisschuld nach aussen bekundete.

Die Weisung des Dienstherrn zur Benützung eines

Motorfahrzeugs kann sowohl ausdrücklich wie konkludent

ergehen. Schlüssiges Verhalten lässt sich namentlich in

der Gewährung von Darlehen oder Krediten im Hinblick

auf die Anschaffung des Autos, in der Ausrichtung von

Autospesen anstelle von Bahnspesen usw. sehen. Unver-

kennbar fusste der Anstellungsvertrag zwischen den Par-

teien auf der beidseitigen Annahme, der Beklagte werde

sich zur Verrichtung seiner Obliegenheiten eines Auto-

mobils bedienen. Freilich wurde eigens hervorgehoben,

der Vertreter reise « aus freiem Willen, ohne Weisung der

Firma mit einem Auto», und weil er vorziehe, anstelle

der Bahn ein anderes Fahrzeug zu benützen, habe er alle

daraus entstehenden Kosten auf sich zu nehmen. Worauf

dieser, weder mit den gegebenen Verhältnissen noch mit

dem sonstigen Vertragsinhalt übereinstimmende Vorbe-

halt zielt, zeigt schon der nächste Satz, in dem es heisst,

der Vertreter anerkenne « deshalb » die feste Spesenent-

schädigung von Fr. 300.-

« als gesetzlich richtig und

ausreichend ». Die Abrede hat also einfach den Zweck,

die Klägerin zu sichern für den Fall, dass die Spesenver-

gütung nicht genügen sollte, was auf den Versuch einer

Umgehung der zwingenden Vorschrift des Art. 13 Abs. 1

HRAG hinausläuft.

c) Die Berufung bringt vor, wenn noch die Abmachun-

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AS 79 II -

1953

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Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. N° 35.

gen mit Art. 13 und 14 HRAG nicht vereinbar wären, so

verstosse doch die tatsächliche Handhabung des Anstel-

lungsverhältnisses durch die Parteien nicht gegen das

Gesetz. Der Einwand erledigt sich mit der vorinstanzlichen

Feststellung, der Beklagt.e habe unter dem Titel des

Transportkostenersatzes nichts erhalten, sondern praktisch

sein ganzes Fixum für Reiseauslagen aufwenden müssen,

sodass ihm nur noch 30 % Provision von den Fr. 2000.-

übersteigenden Geschäften oder nach der Vertragsände-

rung die Differenz zwischen 30 % . des Gesamtumsatzes

und Fr. 800.- für Fixum und Spesenersatz verblieb, was

im Ergebnis, wie die Klägerin selber behaupte, keinen

Unterschied gemacht habe.

Weiter verweist die Berufung auf die vom Beklagten

eingelegte Aufstellung über seine Bezüge bei der Klägerin,

die sich vom 16. August 1947 bis 31. August 1948 auf

Fr. 19,890.-, vom I. September 1948 bis 31. August

1949 auf Fr. 19,168.- und vom I. September 1949 bis 30.

Juni 1950 auf Fr. 15,255.79 belaufen hätten. Ziehe man die

Spesen mit Fr. 600.- oder nach vorinstanzlicher Würdi-

gung mit Fr. 500.- ab, so ergebe sich mit über Fr. 12,000.-

bzw. mit über Fr. 13,000.- ein hinreichender Nettover-

dienst. Richtig ist, dass solches Einkommen des Beklag-

ten ein angemessenes Entgelt für seine Dienstleistungen

darstellt. Aber das HRAG gestattet nun einmal keine

Zusammenrechnung (vgl. BGE 75 II 243). Und sowenig,

wie die Parteien im Vertrag, darf sie der Richter hinterher

vornehmen. Ist volle Unkostenvergütung nicht als solche

ausgerichtet worden, besteht ein Anspruch auf Nach-

leistung kraft des Art. 13 HRAG.

d) In der Berufung wiederholt ist die Einrede, der Be-

klagte habe auf die Spesennachforderung durch Ausstel-

lung von Saldo-Quittungen rechtsgültig verzichtet. Sie

wurde bereits von der Vorinstanz gestützt auf Art. 19

HRAG zutreffend verworfen. Wohl ist es grundsätzlich

möglich, auf einen durch zwingendes gesetzliches Recht

erworbenen Anspruch zu verzichten. Allein damit ist

Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. N° 35.

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noch nicht gesagt, wann jeweilen nach der Natur des

Anspruches und dem Sinne der ihn verleihenden Gesetzes-

bestimmung ein solcher Verzicht erfolgen kann, noch dass

ein gewisses Verhalten des Berechtigten immer und

überall als Verzicht auszulegen sei. Hier ist zu berück-

sichtigen, dass Art. 13 und 14 HRAG zum besonderen

Schutz des im Dienste stehenden Reisenden aufgestellt

sind und dass dieser Schutz, wenn er wirksam sein soll

wenigstens solange wie das vertragliche Abhängigkeits~

verhältnis dauern muss. Aus den Gründen, die den Gesetz-

geber dazu veranlasst haben, jene Vorschriften als zwin-

gend zu bezeichnen, erscheint ein Verzicht auf die von

ihnen garantierten Ansprüche während der Anstellungs-

zeit als unvereinbar mit dem erwähnten Schutzgedanken.

Sonst würde der vom Gesetz angestrebte Zwe!lk, die

Anstellungsbedingungen im Dienstverhältnis der Handels-

reisenden zu sanieren, gefährdet.

e) Endlich verficht di.e Berufung den Standpunkt, die

Spesennachforderung widerspreche Treu und Glauben, da

der Beklagte vor Abschluss des Vertrages die Vorschläge der

Klägerin einem Anwalt zur Begutachtung vorgelegt und

seinerseits analoge Anregungen unterbreitet habe, wes-

halb ihm die jetzt behaupteten Mängel schon damals

bekannt gewesen seien. Indessen ändert gemäss Art. 19

Abs. 2 HRAG der Parteiwille nichts an der Nichtigkeit

einer den zwingenden Vorschriften des Gesetzes zuwider-

laufenden Vertragsbestimmung. Unbehelflich ist ferner

auch in diesem Zusammenhang die Heranziehung der

Saldo-Quittungen. Hat der Beklagte auf Grund der Art.

13 und 14 HRAG einen unabdingbaren Anspruch auf

Spesenersatz, so begeht er mit dessen Durchsetzung

keinen Rechtsmissbrauch.

f) Ihre Annahme, dass die zugesagte monatliche Spesen-

entschädigung höchstens für die persönliche Verpflegung

des Beklagten ausreichte, gründet die Vorinstanz auf die

eigene Lebenserfahrung. Sie bleibt damit innerhalb der

Norm. Die paritätische Konsultativ-Kommission, in wel-

212

Motorfahrzeugverkehr. N° 36.

cher die Verbände der Kaufleute und der Reisenden

vertreten sind, beziffert in ihren Richtlinien die Spesen-

ansätze lediglich für Unterkunft und Verpflegung, ohne

Transport- oder anderweitige Kosten, je nach Landes-

gegend mit Fr. 19.- bis Fr. 27.- pro Reisetag, wenn der

Reisende auswärts übernachten muss, bzw. mit Fr. 11.-

bis 18.- pro Reisetag, wenn der Reisende abends an

seinen Wohnort zurückkehrt (vgl. SCHUMACHER, Bundes-

gesetz über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisen-

den, S. 42). Mit einem Zuschuss von Fr. 200.- im Monat

erhält der Beklagte nicht ersetzt, was er für Unterhalt

und Betrieb des Fordwagens aufgewendet hat. Er muss

sich begnügen mit einer Vergütung unumgänglicher Aus-

lagen. Die Vorinstanz erklärt (und das in Übereinstimmung

mit der Stellungnahme der Klägerin), dass er für die

Reisetätigkeit wohl ein Automobil, aber nicht den teuren

Fordwagen benötigte. Ihre Angabe, dass die für einen

sehr wirtschaftlichen Kleinwagen erforderlichen Kosten

mit mindestens Fr. 200.- pro Monat zu veranschlagen

seien, ist tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht

bindend.

VII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

36. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. März 1953

i. S. Thalheim gegen Isler.

Art. 47 MFV, 25 Abs. 1 und 39 MFG.

Zusammenstoss zwischen einem von der rechten auf die linke

Strassenseite abbiegenden und einem gleichzeitig, aber mit

übersetzter Geschwindigkeit entgegenkommenden Fahrzeug.

Grundsätzliches zum Vortrittsreckt. Verschuldensbemessung.

Bestimmung der Schadenersatzpflicht.

Art. 47 RA, 25 al. 1 et 39 LA.

Collision entre un vehicule se deplac;ant de la droite vers la gauche

de la route et un autre venant au meme instant en sens inverse

Motorfahrzeugverkehr. N0 36.

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a une vitesse exageree. Considerations de principe sur Ie droit

de priorite. Appreciation des fautes. Fixation de l'indemnite.

Art. 47 RLA, 25 cp. 1 e 39 LA.

Scontro tra un veieolo ehe si sposta da destra a sinistra delIa

strada e un altro ehe viene simultaneamente in senso inverso

a?- una veIocita eccessi-:a. Considerazioni di prineipo sul diritto

d~ preceaenza. ValutazlOne delle colpe. Determinazione del-

I 'indennizzo.

A. -

Am 3. Dezember 1949, um 18 Uhr, fuhr Alfred

Isler mit seinem Personenauto in Zürich vom Escher-Wyss-

Platz kommend durch die Hardturmstrasse stadtauswärts.

Er beabsichtigte, bei der für ihn am linken Strassenrand

gelegenen Hardturmgarage Benzin zu tanken, gab das

entsprechende Zeichen und schwenkte nach links ab. Aus

der Gegenrichtung nahte das in jenem Augenblick noch

170 m entfernte Personenauto des Friedrich Thalheim mit

einer Geschwindigkeit von ca. 60 kmjStd. Isier überquerte

in einem langgezogenen Bogen die 12,10 m breite Strasse.

Unmittelbar bevor er die Rampe zum linksseitigen Trottoir

erreichte, stiess das Auto Thalheims von rechts gegen die

Mitte seines Wagens. Die beiden Lenker erlitten Verlet-

zungen. Ausserdem entstand beträchtlicher Sachschaden.

Isler wurde der fahrlässigen Körperverletzung angeklagt.

Das Strafverfahren endete mit einem Freispruch.

B. -

Im Dezember 1951 belangte Thalheim die Erbin

des mittlerweile (nicht wegen des Unfalles) verstorbenen

Isler, Maria EIsa !sler, auf Bezahlung einer Schadenersatz-

summe von Fr. 16,667.30 nebst 5 % Zins seit 3. Dezember

1949. Die Gerichte des Kantons Zürich, das Obergericht

mit Urteil vom 14. November 1952, wiesen die Klage ab.

C. -

Der Kläger legte Berufung an das Bundesgericht

ein. Er beantragt Gutheissung der Klage. Die Beklagte

schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Ausgehend vom dargelegten Sachverhalt hat die

Vorinstanz gefunden: Der Kläger sei mit übersetzter Ge-

schwindigkeit gefahren und habe zudem nicht die erforder-