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Kantonales 'Vasserrccht. ~o 94.
getragen hat, dass sie nur die Hälfte der Kosten ersetzt
verlangt, die andere Hälfte dagegen auf sich nimmt, so
erscheinen damit alle Forderungen, welche die Beklagte
'aus jener ihrer Stellung ableiten kann, in billiger Weise
berücksichtigt. Für eine weitere Bevorzugung würde es
an stichhaltigen Gründen fehlel1.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 2390 Fr.
50 Cts. nebst Zinsen zu 5 % seit dem 11. September 1915
zu bezal1len.
VIII. KANTONALES "'?ASSERRECHT
CONCESSIONS HYDRA-dLIQUES
94. tTrteil der staatsrechtlichen Abteilung
,"om 26. November 1917 i. S. Züsli, Kläger, gegen
Staat Luzern, Beklagten.
:\ r t. 48 Z j f f. 4 0 G. Streit um das durch eine luzernische
~, \Vasserrechtskonzession,) begründete Recht als «zivil-
rechtliche Streitigkeit».- E nt s c-h ä d i gun g san s pr u c h
des Berechtigten wegen Entzugs der \Vassernutzung zu-
folge von Uferschutzbauten; Tragweite des § 4 9 Ab s 2
des luzernischen Wasserrechtsgesetzes vom
2. M ä r z 1 8 7 5. -
Pflicht der Parteien, kantonales Recht
anzuführen (Art. 3 BZP).
A. -
Im November 1891 stellte MartinBaumgartner in
'Verthenstein beim Regierungsrat des Kanton& Luzern das
Gesuch, es möchte ihm zum Zwecke der Gewinnung von
Kraft für den Betrieb einer Knochenstampfe die Konzes-
sion für die Erstellung eines kleinen Wasserwerkes an der
Emme, bei der Albrechtenfluh, gemäss vorgelegten Plänen
Kantonales 'Vasscrrecht. No 94.
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erteilt werden. Aus der näheren Beschreibung der pro-
jektierten Anlage ist hervorzuheben: An der EinlaufsteIle
wird keine Stauvorrichtun.g erstellt werden, sondern ein-
fach ein Kanal aus 45 cm weiten Zementröhren von der
Emme abgezweigt, dessen Sohlenhöhe O,9m tiefer ist, als
der 'Vasserstand vom 29. Oktober 1891 (der die Cote 97.780
ha t, bezogen auf FixpunktA bei der Bielbachbrücke neben
dem Gebäude der Knochenstampfe). Die Sohlenhöhe im
Unterwasserkanal, der nach dem seinerseits in die Emme
mündenden Bielbach geführt wird, ist beim (unterschlech-
tigen) Wasserrad 96.714. Das Nutzgefäll beträgt 0.866 m,
die Wassermenge 0.311 m B und die theoretische Kraft
3.32 HP.
Der Regierungsrat veröffentlichte dieses Konzession~
gesuch zunächst nach Vorschrift des kantonalen Gesetzes
über Wasserrechte vom 2. März 1875/28. November 1878
und beschloss sodann, am 15. Januar 1892, unter Erle-
digung von zwei dagegen erhobenen privaten Einsprüchen,
« mit Hinsicht auf Abschnitt I, 3 des Wasserrechtsge-
setzes », es sei « die nachgesuchte Wassserrechtskonzes-
sion » dem Herrn M. Baumgartner unter einigen Beding-
ungen (worunter die, dass der Konzessionär die Wuhr-
pflicht z'wischen den Wuhren X und B des Planes, d. h.
an der Kanaleinlaufsstelle, zu übernehmen, ferner für jeden
Schaden, der zufolge seiner Anlage am Eigentum Dritter
entstehen sollte, zu haften, und endlich eine Konzessions-
gebühr VOll 20 Fr., sowie einen jährlichen Wasserrechts-
zins von 8 Fr. zu bezahlen habe) erteilt und auf seine
Kosten ins Hypothekarprotokoll einzutragen. Diese Kon-
zession wurde später, durch Beschluss des Regierungs-
rates vom 5. Juli 1905, dahin abgeändert, dass Baum-
gartner die damals nachgesuchte Bewilligung erhielt, das
'Wasserrad und den Ablaufkanal der Knochen stampfe um
0.36 m tiefer zu legen, um die natürlich eingetretene Soh-
lenvertiefung des Bielbachs zur Vergrössserung seines
Nutzgefälls ausnutzen zu können.
Im Jahre 1910 ging die Liegenschaft Baumgartners, auf
'i10
Kantonales 'Vasserrecht. :,\0 94.
der sich die Knochenstampfe mit dem konzessions-
gemäss erstellten Wasserwerk befindet, durch Kauf, in
dessen Verurkundung speziell auch das konzessions-
mässige Wasserrecht an der Emme erwähnt ist, ins Eigen-
tum des Klägers Melchior Züsli über.
Da gegen Ende der 1890er Jahre auf der Emmenstrecke
von der Wolhuser Gitterbrücke bis hinunter zur Lang-
nauer Brücke, wozu die Gegend von Werthenstein gehört,
durch Hochwasser wiederholt zahlreiche Beschädigungen
der bestehenden einzelnen Wuhrbauten verursacht wor-
den waren, hatte in der Folge der Regierungsrat des
Kantons Luzern für jene Flusstrecke ein zusammen-
hängendes Korrektionsproje~t moderner Art ausarbeiten
lassen, das neben den Leistungen der wuhrpflichtigen
Grundbesitzer Subventionen des Bundes und des Kantons
vorsah. Nach der öffentlichen Auflage dieses Projekts
hatte Martin Baumgartner mit Schreiben an den Regie-
rungsrat vom 16. Mai 1901 in dem Sinne Einsprache er-
hoben, (jdass sein erworbenes Wasserrecht in ungesclunäl-
ertem Masse gewahrt bleibe), und den Regierungsrat
(i für allfälligen Nachteil für den Kanaleinlauf, welcher
durch die Emmenkorrektion verursacht wird)}, verant-
wortlich gemacht. Das Projekt wurd~ daim in reduziertem
Umfange unter Leitung und Kontrolle des durch das Bau-
departement vertretenen Regierungsrats abschnittsweise
allmählich ausgeführt. Nachdem die Korrektionsarbeiten
im Jahre 1912 oberhalb der Einlaufstelle des nunmehr
Züslischen Wasserwerkkanals in Angriff genommen worden
waren, setzte in der Gegend des Kanabinlaufs eine Ver-
tiefung des Flussbetts und eine entsprechende Senkung des
Wasserspiegels ein. Hievon gab Züsli dem Regierungsrat
durch Zuschdft vom 16. Februar 1913 Kenntnis, mit der
weitern Meldung, dass er den Betrieb seiner Knochen-
stampfe bei Niederwasser bereit& einstellen müsse, und
fragte unter Bezugnahme auf das erwähnte Schreiben
seines Rechtsvoi~ängers vom Jahre 1901 und auf
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Kantonales Wa~i~';~~M::}~Q~4.
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."
-
-,-,-
des Wasserrechtsgesetzes an, ob der Re'gieruugsratgeneigt
sei, mit ihm wegen seiner Entschädigungsforderung in
Unterhandlung zu treten, oder ob vielleicht andere
Uferanstösser (ausser dem als solcher oberhalb der Kanal-
einlaufsteIle hauptsächlich beteiligten Staate selbst)
vorhanden seien, welche für die, Sohlenvertiefung zur
Verantwortung gezogen werden könnten. Hierauf ant-
wortete das kantonale Baudepartement « mit Ermächti-
gung des Regierungsrats» am 26. April 1913, sowohl das
Mass, als auch die Ursachen der von Züsli behaupteten
Verminderung des Wasserzuflusses in seinen Kanal seien
keineswegs abgeklärt; sollte sich indessen auch heraus-
stellen, dass in der Tat eine, ganz oder teilweise als
«weitere Folge) der Emmenkorrektion anzusehende
Sohlenvertiefung eingetreten sei, so würde dies eine
Entschädigungspflicht nicht ohne weiteres begründen,
weil, wie das Departement schon in andern ähnlichen
Fällen ausgesprochen habe, die Korrektion den Flusslauf
auf das normale Mass zurückführe, über das er sich
zufolge Vernachlässigung des Ufer schutzes erhoben habe,
während die \Vasserwerke nur Existenzrecht in dem Um-
fange kätten, den ihnen der normale, von der staatlichen
Wasserhoheit zu regulierenden Wasserlauf verleihe; das
Departement müsse daher jede Entschädigung seitens
des Staates ablehnen, und sei auch nicht im Falle andere
Interessenten zu nennen, auf welche Züsli die Gefahr-
tragung für indirekte Folgen der Flussamelioration ab-
wälzen könnte.
Demgegenüber hielt Züsli mit Eingabe an das Bau-
departement vom 25. Mai 1914, nachdem er wegen der
inzwischen eingetretenen vollständigen Trockenlegung
seines Werkkanals (dessen zwecklos gewordener Einlauf
dann bei Ausführung der dürtigtm Korrektionsarbeiten
zugemauert wurde) den elektrischen Antrieb seiner
Knochemtampfe hatte einrichten lassen, an seinem
Entschädigungsanspruch unter Hinweis darauf, dass das
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Kantonales \Vasscrrecht. N° 94,
Gesetz keinen Unterschied zwischen direkten und in-
direkten Folgen der Flusskorrektionen mache, grund-
sätzlich fest, erklärte sich jedoch für den Fall einer güt-
'lichen Verständigung bereit, von den Auslagen für die
Antriebsänderung (im detaillierten Betrage von rund
15,000 Fr.) zwei Drittel auf sich zu nehmen. Als auch diese
Eingabe erfolglos blieb, wandte er sich am 27. Juli 1914,
gestützt auf § 7 des Wasserrechtsgesetzes (wonach eine
Bewilligung zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers,
die nicht bloss zeitlich beschränkt oder widerruflich
erteilt worden ist, nur auf dem Wege der Expropriation
zurückgenommen werden kann) an den Amtsgerichts-
präsidenten von Sursee zuhaJlden der zuständigen Expro-
priationskommission mit dem Gesuch um Durchführung
des Verfahrens gemäss dem kantonalen Expropriations-
gesetz vom 24. Dezember 1830 für eine Forderung von
10,000 Fr. an den Staat « wegen Beseitigung bez\\',
lllusorischmachung seines konzedierten Wasserwerkes>).
Das kantonale Baudepartement widersetzte sich dem Ge-
such, weil kein die Expropriation gesetzesgernäss aus-
sprechender Beschluss des Regierungsrates und überhaupt
kein Expropriationsfall vorliege. Die Schatzungskommis-
sion des Amtes Sursee erklärte sich gleichwohl als in der
Sache kompetent, auf Beschwerde des Baudepartemenfs
aber hob das Obergericht des Kantons Luzern (1. Kammer)
diesen Entscheid mit Erkenntnis vom 2. November 191;)
aus der Erwägung auf, es sei nac11 § 3 des ExpropIiatiolls-
gesetzes, auf das auch in den §§ 48 und 49 des WasS('l'-
rechtsgesetzes verwiesen werde, eine formelle Voraus-
setzung der Einleitung des gerichtlichen Expropriations-
verfahrens, dass der Regierungsrat im Einzelfalle auf
administrativem Wege die Enteignung grundsätzlich
bewillige, an einer solchen Bewilligung fehle es jedoch
hier.
B. - Mit Klage vom 1. Dezember 1915 hat Züsli beim
Bundesgericht auf Grund des vorstehenden Tatbestandes
Kantonales \Yasscrrecht. No H-L
und gestützt auf Art. 48 Ziff. 4 OG gegen den Staat
Luzern die Begehren ans Recht gesetzt:
1. Der Beklagte sei gehalten;
a) den d:m Kläger durch die Emmenverbauung bei
Werthenstem eI}.tzogenen Wasserzufluss zu seinem 'Vas-
serwerk in der Weise wiederum herzustellen, dass dem
Kläger wiederum eine \Vasserkraft von 3,6 HP zur Ver-
fügung stehe;
b) dem Kläger für inzwischen entstandenen und noch
entstehenden Schaden Ersatz zu leisten und zwar:
1572 ~r. 10 Cts. für die erstellte elektrische Einrichtung
und bO Fr. pro Quartal an das Elektrizitätswerk Rat-
hausen bezahlte bezw. weiter zu bezahlende Kraftmiete.
2. Eventuell SBi der Beklagte schuldig zu erklären, dem
Kläger einen Schadenersatz von 15,000 Fr. zu bezahlen,
nebst Zins ä 5 % seit 1. Januar 1914.
In rechtlicher Hinsicht verweist er zur Begründung des
~auptbegehrens auf « allgemeine Rechtsgrundsätze l}, auf
dIe § § 298 und 3291uz. BGB, die Art. 737 bis 742, 781 und
SchI. T. 56 schweiz. ZGB, sowie endlich auf die luzernische
vVasserrechtsgesetzgebung, speziell die §§ 7 und 36 des
G~s~tzes vom 2. März 1875 und die Verordnung über
FnaerUl~g und Beaufsichtigung bestehender Wasserrechte
vom 24. Februar /28. M::ti 1890. Die eventuelle Schaden-
ersatzfordering leitet er aus den Art. 41 ff. OR ab : Es
liege ein die Entschädigungspflichtdes Staates begründen-
des schuldhaft widerrechtliches Handeln des kan,tonalen
Baudepartements einerseits in der Beseitigung des Wasser-
einlauts au~ der Emme in seinen Kanal, worauf ihm ein
wohlerworbenes Recht zustehe, und anderseits in der
lVlissachtung der in den §§ 48 und 49 des vVass€l'rechts-
gesetzes,au,sgesprochenen Pflicht zur Durchführung des
ExpropnatlOllsverfahrens, dessen Einleitung nach dem
massgebenden Entscheid des Obergerichts nur durch das
Baudepartement bezw. den Regierungbrat {>rwirkt werden
_':l3 il -
tJl7
1;
714
Kantollult's Wasserrecht. ::\ tl 94.
könnte während diese Behörden hiezu nicht Hand geboten
hätten: DeI Schaden spezifiziere sich wie folgt:
a) Auslagen für Einrichtung des elektri-
schen Betriebes, laut Rechnung des
Elektrizitätswerkes Rathausen
Fr. 1,572 10
b) Schaden infolge Stillstands des Werkes
während zirka 1 Jahr .......
1,000 -
c) Kapitalisierter Betrag der an die
Zentralschweizerischen Kraftwerke zu
bezahlenden Kraftrniete pro Quartal
125 Fr. = pro Jahr 500 Fr. =
» 12,500 -
Summa ... Fr. 15,092 10
C. -
Der Beklagte hat ip. der An t w 0 r t, mit dem
Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage, folgende
Ein,wendungen erhoben:
.
1. Da die Konzession des Klägers entsprechen~ dem
Gesuch des Konzessionärs keine Stauvorrichtung m der
Emme mit Festsetzung eines bestimmten Oberwasser-
spiegels vorsehe, habe seine Anlage nicht den Charakter,
(l eines auf die Dauer berechneten eigentlichen Wasser-
werkes », sondern kennzeichne sich an Hand der Kon~es
sionsurkunde selbst als «bloss temporäre Benützung emes
vorübergehenden und faktischen, Zusian~es d~s Fluss-
laufes» für dessen Wegfall selbstverständlIch keme Ent-
schädi~ung beansprucht werden 'könne. Die vom Reg~e
rungsrat anbefohlenen, vom Bund und Kanton subventio-
nierten Uferschutzbauten hätten,nichts anderes bezweckt,
als die Wiederherstellung des normalen Flusslaufs (der
durch abnormale Geschiebeablagerungeninfolge von Hoch-
wassern und von mangelhafter Erfüllung der 'Vuhrpflicht
seitens der Wuhrgenossenschaften künstlich erhöht wor-
den sei) und damit die Beseitigung oder Verminderung
. der Ueberschwemmungsgefahr. Auf die Fortdauer dieses
gefahrdrohenden Zustandes könne .aber d:." K!äge~ keinen
Rechtsanspruch erheben; gegenteIls erklare Ja dI~ Ko~
zession den \Vasserwerkbesitzel selbst verantwortlIch fur
den durch das Werk allfällig Yerursachten Schaden. Es
Kanlonale, \Ya~scrn:cht. ::\" Hf.
liege überhaupt schon im Namen und im Begriffe der
staatlichen Konzession, dass sie frei bewilligt und ebenso
auch frei verweigert oder widerrufen werden könne. Eine
Kon,zession falle dahin, sobald sie unvereinbar geworden
sei mit den Anforderungen des öffentlichen Wohls, das
den höchsten Staatszweck bilde und stets, wenn auch nur
sti11schweigend, vorbehalten sei. Hier habe nun das
öffentliche Wohl die Herabsetzung des Was&erIaufes auf
seine normale Höhe gefordert. Zudem sei dadurch auch
deswegen kein Privatrecht des Klägers verletzt worden,
weil dessen Konzession keine Festsetzung einer Stauhöhe
enthalte und sich so « als rein präkaristi&ch, mithin ein
Privatrecht am Flusslauf ausschliessend » charakterisiere.
Sollte aber ein solches Recht gleichwohl angenommen
werden, so könnte es mangels d~r Garantie eines be-
stimmten Oberwasserspiegels doch nur darin bestehen,
den zur Zeit der Konzessionserteilung bestehenden
faktischen Zustand, solange er daure, durch Ableitung der
konzessionsmässigen Wassermenge aus dem Flusse zu
benützen; es würde also keineswegs eine Garantie für den
Fortbestand dieser tatsächlichen Möglichkeit der Wasser-
entnahme in' sich schliessen. Das Recht wäre demnach
zeitlich beschränkt und seiner Natur nach bestimmt, mit
einer Flussregulierung, welche die Wiederherstellung des
natürlichen \Vasserlaufes notwendig herbeiführen müsse,
unterzugehen. Eine Beeinträchtigung dieses Rechts auf
Benützung des vorübergehenden abnormalen Fluss-
zustandes könnte nur in Frage kommen, wenn die Ufer-
linien verändert worden wären; das sei jedoch durch die
FJusskorrektioll nicht geschehen. Es fehle somit unter
allen UmsUinden an der Expropriation oder am Entzug
eines Rechts des Klägers, wofür Schadenersatz gefordert
werden könnte. Eventuell seien die Forderungen des
Klägers «rnasslos übersetzt ».
2. Dem Staate fehle auch die Passivlegitimation, da
Bauherr der Korrektionsarbeitel1 nicht er, sondern die
-
konzessionsgemäss auch den Kläger umfassende _.
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Kantona!es \Vasserrccht. .:\0 94,
, \VuhrgenosSenschaft sei,' welche diese' Arbeiten, 'unter
"Mitwirkung des Baudepartements 'als' Aufsichtsbellörde
, (wege~ der staatlichen Subventionen);unternommen 'und
ausgeführt habe.
3. Eventtiell Seien' die EntschädigungsaIisprliche' des
KIägers längst durch Verjährimg' ~rIo~chen'(Art:'69 aOR;
Art. 60 nOR).
D. ~ Tri der Re pI i k hat der Kläger seine'.~echtsbe
gehren erneuert. Er hält daran fest, dass ihm der Beklagte
wegen Verletzung' seine~ konzessiorismässigen'\WasSer-
'~echts haftbar sei.' Die BestreitUng der EXistenz eines
, solchen Rechts gehe fehl, da nach §'28 des Wasserrechts-
',gesetzes, wie auch nach W'issensefullt und Praxis, 'zri 'einem
" WasserWerk nicht liotwendig eine Stauvoiriclitling, 'im
Sinne eines que~ durch das Flussbett gehenden 'Wuhrs,
gehöre. Ebenso sei unbestreitbar: dass diesem Recht die
Nutzbarkeit entzogen worden sei zufolge der Flu'ssver-
bauungen, die tatsächlich der Beklagte; in ErsetZlingder
althergebrachten Holzwuhren der Uferanstösser' du.rch
das viel teurere moderne System von Parallelwehren mit
Zementierung und Sporren, nach eigenmächtig aufge-
stellten Plänen im öfferitlichen Interesse und' in der
Hauptsache auf eigene Kosten,ausgefÜhrt habe. Eine"
Wuhrgenossenschaft, die als verantwortlich in Be-I'
tracht, fallen könnte, existiere' nicht. Von Verjährung
seiner Schadenersatzfordelung könne angesichts der von
ihm seit dem Beginn der Schädigung im Jahre 1913 ge-
troffenen Vorkehren nicht die Rede sein. Uebrigens gelte
für das in erster Linie massgebende prinzipale 'Klagebe-
gehreD, das sich auf die ein vertragsahnliches Verhältnis
darstellende Konzession und auf die Bestimmungen des
kantonalen Wasserrechtsgesetzes stütze, die zehnjährige
Verjähnwg.
Anderseits hat der Beklagte in der Du pli k deit Ant-
wortschluss und dessen Begründung bestätigt und noch
näher ausgeführt: Eine Wass~rwerkskonzession verleihe
kein Privatrecht, sondern gebe nur die flusspolizeiliche
Kantonales 'VussclTt'l'hL :-;" :14,
71,
Bewillig~ng_zqr ErstellQ.ng ein~r Anlage am öffentlichen
GeWi:!,.!\ser, wledenn speziell dab luzernircqe Wass~lTechts
gesetz." z. B.in,9.en §§ 5 und, 6, die Konzession a~s ({Er-
laubnis: I)
b~zeichne. wel,cher Ausdrp.ck, unmöglich, als,
VeJ.:leihung eines Privatrechts verstanden werden ~önne.
Allerdings könnten unter Umstände I]. Privatrech~ am,
öffentlichen Fluss bestehen, aber nicht gegeniiJ?er de!ll,
Staate, der selber, weil der öffentliche Fluss eine ({ res
nullius)} sei, daran kein Privatrecht besitze, sondern nur
g~genüber andern Wasserwerken, sofern nämlich ein
Wasserwerk auf bestiflll11te Stau}1öhe Anspruch' habe.
Dann gehe das Hecht darauf, dass diese konzessions-
mässige Stau höhe nicht durch ein jüngeres Werkbeein-
trächtigt werde, wobei das rechtsbegründende Element in,
der mit staatlicher Bewilligung zulässigen Okkupation
liege, während die Konzession selbst nur deklaratorische
Bedeutung habe, d. h. das Recht durch Feststellung
sichere. Ejn solches Recht fehle ab~r dem Kläger, da, seine
Konzession eben kein Staurecht vorsehe. Ferner wird
gelte'n.d gelll~cht, eine Wuhrgenossenschaft bestehe VOll
Gesetzes wegen, und sie habe ({ rechtlich » die Korrek-
tiollsarbeiten' unter staatlicher Auf~icht und Leitung
durchgeführt.
E~ - Nach den Anträgen der Parteien ist Beweis durch
Augenschein, Zeugen und Expertise erhoben worden.
Der Au.genschein hat die in Fakt. A oben geschildertell
heutigen Vfrh~ltnisse des Flusslaufs und der Betriebs-
anlage, des Klägers ergebel1.
Auf die,Zeugenaussagen wird, soweit nötig, in den nach-
stehenden ErWägungen. eingetreten.
Aus dem Berichte der Experten (Dr phil. und Ing.
J. Epper.ir;t Bern und A. For~erod. kant. Wasserbau-
Ingenieur in Aarau) sind folgende ihnen gestellte Fragen
un~ dalfluf erteilte Antworten zu erwähnen:
Fr,a g e 1. « Ist das Wasserwerk des Klägers entspre:-
ch~nd, den Angaben,un~ Bedingungen des Konzessions-
ak~~von1892,mitAl>änderung:V'o:nl905erstE(lltworden?»
718
Kantonales 'Vasserrecht. ]:\094.
A n t wo I' t : « Ja ! Uebrigens wird diese Tatsache, wie
aus den Akten ersichtlich ist, von keiner Partei bestritten.
In den Konzessionsurkunden fehlen auch alle und jegliche
• Angaben über die Normalverhältnisse des Flusses, auf
welche der Konzessionär bei Erstellung seiner Anlage hätte
Rücksicht nehmen können, und es fehlen auch alle und
jegliche Vorbehalte über die dem Konzessionär nachträg::'
lieh zugemutete Anpassungspflicht für den Fall der Nor-
malisierung, oder Korrektion des Flus&laufes. »
Frage 2. (je bei der Anlage des Klägers, emen Kanalemiauf
({ Sergebrauchs der Wasserwerke zu entschädigen sind.
Und zwar unterscheidet das Gesetz pichtzwisc);tenB,eein:-
trächtigungen durch unmittelbaren, Ejngr~ff.in die.,b~~-
Kantonales \Vassc nechl. ~
u ') 1.
. stehenden Wasse'rwerksantagenuhd solchen durch bloss
iüittelbare" Einwirkungen', der Schutzbauten,' : sondern
stellt I allgemeina uf '.den Kausalzusammenhang -zwischen
dei-' Beeinträchtigung 'und' den Bauten ab. Folglich ge-
Iiügt zur' Begrurtdung eines Entschädigungsanspruchs
aus § 49 Abs. 2 eine'die Weiterbenutzungdes konzessions-
,, gemäss erstellten' Wasserwerks ganz oder teilweise ver-
unmöglichende Veränderung im Zustande des Flusses,
die n ach g e w j ~'s e n e r m ass end ur c hUf e r-
s c hut 'z bau t end ire k t 0 cl e I' i n dir e k t h e r-
bei g e f fi h r t w 0 r d 'e n ' ist. Dass die Veränderung
ini öffentlichen Interesse geboten war, kann den Anspruch
nicht ausschliessen, da der Gesetzgeber hier die Abgren-
zung zwischen dem Einzelinteresse am rechtmässig be-
stehenden Wasserwerk und den allgemeineren Interessen
an einer wirksamen Uferverbauung eben im Sinn~ der Ver-
ptlichtung des vVasserwerkbesitzers zur Aufgabe seines
, Rechts gegen Entschädigung getroffen hat. Diese gesetz-
liche Folge der einmal erteilten vVasserrechtskonzession
kann freilich durch einen entsprechenden Vorbehalt des
Könzessionsaktes abgewendet werden, über dessen Zu-
lässigkeit allgemein und hier speziell nach § 7 des vVasser-
rechtsgesetzes kein Zweifel möglich ist. Die Konzession
des Klägers enthält jedoch, wie auch die Experten in
Beantwortung der Frage 1 betonen, einen solchen Vorhe-
halt nicht. Der Kläger ist daher nach § 49 Abs. 2 des
Wasserrechtsgesetzes grundsätzlich schadenersatzberech-
tigt, weil die bereits eingetretene Trockenlegung seines
Wasserwerkes nach dem Befunde der Experten tatsächlich
auf die von ihm als Ursache namhaft gemachten Uf{'r-
-schutzbauten zurückzuführen ist.
4. -
Ferner bestreitet der Beklagte gegenüber dem
Schadenersatzanspruch des Klägers auch zu Unrecht
seine Pas s i v leg i tim a ti 0 n. Das Wasserrechts-
gesetz bezeichnet als' « Uferschutzpflichtige I), denen ge-
mäss § 49 Abs. 2 die Pflicht zur Entschädigung der durch
Uferschutzbautell beeinträchtigten.\Vasserwerke obliegt,
726
Kantonales \Vasserrccht. No 94.
im Abschnitt « Uferschutz » (§ § 37 ff.) in erster Linie die
Eigentümer der an die Gewässer anstossenden « Güter,
Bauten oder Anlagen » und ermächtigt sie, sich behufs
• Unterhalt der Ufer und Flussohle mit « eigenen Regle-
menten » zu organisieren (§§ 37 und 38), sieht aber ausser-
sem die Möglichkeit vor, « zu kostspieligen Uferschutz-
bauten, wie namentlich grössern Korrektionsarbeiten »,
die einen fernern Güterkomplex zu schützen bestimmt sind,
«an Gewässern, welche durch Ueberschwemmung, Ufer-
bruch, Geschiebstrieb oder Versumpfung gemein schädlich
wirken », neben den Anstössern auch die Besitzer des
weiterhin beteiligten Eigentums, sowie unter Umständen
die Gemeinden und den Staat -
diesen letztern endgültig
durch Beschluss des Grossen Rates - beizuziehen (§§ 39-
41). Dabei werden die nötigen Reglemente über Bauart
und Verteilung der Bau- und Unterhaltslast « unter die
Pflichtigen» unter Mitwirkung und nötigenfalls nach
Weisung des Regierungsrates aufgestellt, und die Aus-
führung der AIbeiten erfolgt « unter der Leitung und Auf-
sicht der Staatsbaubeamten und der von den Gemeinden
oder Beteiligten gewählten und vom Staatsbauamt be-
stätigten Wuhrmeister oder Aufseher » (§§ 42-45). Nun
handelt es sich vorliegend um Uferschutzbauten dieser
letzteren Art, und zwar ist der beklagte Staat unbestritte-
nermassen schon als Uferanstösser, insbesondere für die
ge~amte Korrektionsstrecke 0 be r haI b des Kanal-
einlaufs zum Wasserwerk des' Klägers, beteiligt; neben
ihm fällt nur noch ein (privater) Ufereigentümer in
Betracht. Mit Rücksicht auf diese Verhältnisse ist nach den
Aussagen der Zeugen (speziell des Ingenieurs beim kanto-
nalen Baudepartement, Graf, und des Bauleiters der frag-
lichen Korrektionsarbeiten, Steiner) hier überhaupt keine
sog. « Wuhrgenossenschaft I), als Organisation der Ufer-
schutzpflichtigen im Sinne des Gesetzes, geschaffen
worden, sondern es haben die zuständigen Staatsbehörden
bei Aufstellung der Baupläne und Durchführung der
Arbeiten völlig selbständig gehandelt und als l.\-fitinte-
Kantonales \Vasserrecht. °N° 94.
727
ressenten bloss den erwähnten privaten Ufereigentümer
(nicht auch den Kläger für die im Staatseigentum ver-
bliebene, jedoch konzessionsgemäss von ihm zu unter-
haltende UfersteIle des bisherigen Kanaleinlaufs) ledig-
lich zur Kostentragung herangezogen. Unter diesen
Umständen hätte der Staat dem Vorgehen des Klägers
gegen ihn höchstens die Einrede der mehreren S1reit-
genosSen (Art. 8 BZP) entgegenhalten können; dies hat
er aber, nach der ganzen Sachlage wohl mit Gr~nd, nicht
getan.
5. -
Die Ver jäh l'U n g sei n red e des Beklagten
ist mit Bezug auf die Haftung aus § 49 Abs. 2 des Wasser-
rechtsgesetzes nicht substanziiert. Sie könnte dieser
Haftung gegenüber nur auf eine Verjährungsbestimmung
des k an ton ale n Rechts gestützt werden. Eine solche
hat deI Beklagte jedoch nicht namhaft gemacht (Art. 3
BZP).
6. -
Was das M ass der dem Kläger gebührenden
Entschädigung betrifft, ist ohne weiteres auf den über-
zeugenden Befund der Experten zu Frage 5 abzustellen.
Danach genügt der Betrag von 5000 Fr. zu seiner Schad-
loshaltung aus allen Titeln.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird dahin gutgeheissen, dass der Beklagte
verurteilt wird, an den Kläger eine EntsChädigung von
5000 Fr., nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 1915, zu
bezahlen.