opencaselaw.ch

43_II_708

BGE 43 II 708

Bundesgericht (BGE) · 1915-09-11 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

70S

Kantonales 'Vasserrccht. ~o 94.

getragen hat, dass sie nur die Hälfte der Kosten ersetzt

verlangt, die andere Hälfte dagegen auf sich nimmt, so

erscheinen damit alle Forderungen, welche die Beklagte

'aus jener ihrer Stellung ableiten kann, in billiger Weise

berücksichtigt. Für eine weitere Bevorzugung würde es

an stichhaltigen Gründen fehlel1.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 2390 Fr.

50 Cts. nebst Zinsen zu 5 % seit dem 11. September 1915

zu bezal1len.

VIII. KANTONALES "'?ASSERRECHT

CONCESSIONS HYDRA-dLIQUES

94. tTrteil der staatsrechtlichen Abteilung

,"om 26. November 1917 i. S. Züsli, Kläger, gegen

Staat Luzern, Beklagten.

:\ r t. 48 Z j f f. 4 0 G. Streit um das durch eine luzernische

~, \Vasserrechtskonzession,) begründete Recht als «zivil-

rechtliche Streitigkeit».- E nt s c-h ä d i gun g san s pr u c h

des Berechtigten wegen Entzugs der \Vassernutzung zu-

folge von Uferschutzbauten; Tragweite des § 4 9 Ab s 2

des luzernischen Wasserrechtsgesetzes vom

2. M ä r z 1 8 7 5. -

Pflicht der Parteien, kantonales Recht

anzuführen (Art. 3 BZP).

A. -

Im November 1891 stellte MartinBaumgartner in

'Verthenstein beim Regierungsrat des Kanton& Luzern das

Gesuch, es möchte ihm zum Zwecke der Gewinnung von

Kraft für den Betrieb einer Knochenstampfe die Konzes-

sion für die Erstellung eines kleinen Wasserwerkes an der

Emme, bei der Albrechtenfluh, gemäss vorgelegten Plänen

Kantonales 'Vasscrrecht. No 94.

709

erteilt werden. Aus der näheren Beschreibung der pro-

jektierten Anlage ist hervorzuheben: An der EinlaufsteIle

wird keine Stauvorrichtun.g erstellt werden, sondern ein-

fach ein Kanal aus 45 cm weiten Zementröhren von der

Emme abgezweigt, dessen Sohlenhöhe O,9m tiefer ist, als

der 'Vasserstand vom 29. Oktober 1891 (der die Cote 97.780

ha t, bezogen auf FixpunktA bei der Bielbachbrücke neben

dem Gebäude der Knochenstampfe). Die Sohlenhöhe im

Unterwasserkanal, der nach dem seinerseits in die Emme

mündenden Bielbach geführt wird, ist beim (unterschlech-

tigen) Wasserrad 96.714. Das Nutzgefäll beträgt 0.866 m,

die Wassermenge 0.311 m B und die theoretische Kraft

3.32 HP.

Der Regierungsrat veröffentlichte dieses Konzession~­

gesuch zunächst nach Vorschrift des kantonalen Gesetzes

über Wasserrechte vom 2. März 1875/28. November 1878

und beschloss sodann, am 15. Januar 1892, unter Erle-

digung von zwei dagegen erhobenen privaten Einsprüchen,

« mit Hinsicht auf Abschnitt I, 3 des Wasserrechtsge-

setzes », es sei « die nachgesuchte Wassserrechtskonzes-

sion » dem Herrn M. Baumgartner unter einigen Beding-

ungen (worunter die, dass der Konzessionär die Wuhr-

pflicht z'wischen den Wuhren X und B des Planes, d. h.

an der Kanaleinlaufsstelle, zu übernehmen, ferner für jeden

Schaden, der zufolge seiner Anlage am Eigentum Dritter

entstehen sollte, zu haften, und endlich eine Konzessions-

gebühr VOll 20 Fr., sowie einen jährlichen Wasserrechts-

zins von 8 Fr. zu bezahlen habe) erteilt und auf seine

Kosten ins Hypothekarprotokoll einzutragen. Diese Kon-

zession wurde später, durch Beschluss des Regierungs-

rates vom 5. Juli 1905, dahin abgeändert, dass Baum-

gartner die damals nachgesuchte Bewilligung erhielt, das

'Wasserrad und den Ablaufkanal der Knochen stampfe um

0.36 m tiefer zu legen, um die natürlich eingetretene Soh-

lenvertiefung des Bielbachs zur Vergrössserung seines

Nutzgefälls ausnutzen zu können.

Im Jahre 1910 ging die Liegenschaft Baumgartners, auf

'i10

Kantonales 'Vasserrecht. :,\0 94.

der sich die Knochenstampfe mit dem konzessions-

gemäss erstellten Wasserwerk befindet, durch Kauf, in

dessen Verurkundung speziell auch das konzessions-

mässige Wasserrecht an der Emme erwähnt ist, ins Eigen-

tum des Klägers Melchior Züsli über.

Da gegen Ende der 1890er Jahre auf der Emmenstrecke

von der Wolhuser Gitterbrücke bis hinunter zur Lang-

nauer Brücke, wozu die Gegend von Werthenstein gehört,

durch Hochwasser wiederholt zahlreiche Beschädigungen

der bestehenden einzelnen Wuhrbauten verursacht wor-

den waren, hatte in der Folge der Regierungsrat des

Kantons Luzern für jene Flusstrecke ein zusammen-

hängendes Korrektionsproje~t moderner Art ausarbeiten

lassen, das neben den Leistungen der wuhrpflichtigen

Grundbesitzer Subventionen des Bundes und des Kantons

vorsah. Nach der öffentlichen Auflage dieses Projekts

hatte Martin Baumgartner mit Schreiben an den Regie-

rungsrat vom 16. Mai 1901 in dem Sinne Einsprache er-

hoben, (jdass sein erworbenes Wasserrecht in ungesclunäl-

ertem Masse gewahrt bleibe), und den Regierungsrat

(i für allfälligen Nachteil für den Kanaleinlauf, welcher

durch die Emmenkorrektion verursacht wird)}, verant-

wortlich gemacht. Das Projekt wurd~ daim in reduziertem

Umfange unter Leitung und Kontrolle des durch das Bau-

departement vertretenen Regierungsrats abschnittsweise

allmählich ausgeführt. Nachdem die Korrektionsarbeiten

im Jahre 1912 oberhalb der Einlaufstelle des nunmehr

Züslischen Wasserwerkkanals in Angriff genommen worden

waren, setzte in der Gegend des Kanabinlaufs eine Ver-

tiefung des Flussbetts und eine entsprechende Senkung des

Wasserspiegels ein. Hievon gab Züsli dem Regierungsrat

durch Zuschdft vom 16. Februar 1913 Kenntnis, mit der

weitern Meldung, dass er den Betrieb seiner Knochen-

stampfe bei Niederwasser bereit& einstellen müsse, und

fragte unter Bezugnahme auf das erwähnte Schreiben

seines Rechtsvoi~ängers vom Jahre 1901 und auf

49

Kantonales Wa~i~';~~M::}~Q~4.

711

."

-

-,-,-

des Wasserrechtsgesetzes an, ob der Re'gieruugsratgeneigt

sei, mit ihm wegen seiner Entschädigungsforderung in

Unterhandlung zu treten, oder ob vielleicht andere

Uferanstösser (ausser dem als solcher oberhalb der Kanal-

einlaufsteIle hauptsächlich beteiligten Staate selbst)

vorhanden seien, welche für die, Sohlenvertiefung zur

Verantwortung gezogen werden könnten. Hierauf ant-

wortete das kantonale Baudepartement « mit Ermächti-

gung des Regierungsrats» am 26. April 1913, sowohl das

Mass, als auch die Ursachen der von Züsli behaupteten

Verminderung des Wasserzuflusses in seinen Kanal seien

keineswegs abgeklärt; sollte sich indessen auch heraus-

stellen, dass in der Tat eine, ganz oder teilweise als

«weitere Folge) der Emmenkorrektion anzusehende

Sohlenvertiefung eingetreten sei, so würde dies eine

Entschädigungspflicht nicht ohne weiteres begründen,

weil, wie das Departement schon in andern ähnlichen

Fällen ausgesprochen habe, die Korrektion den Flusslauf

auf das normale Mass zurückführe, über das er sich

zufolge Vernachlässigung des Ufer schutzes erhoben habe,

während die \Vasserwerke nur Existenzrecht in dem Um-

fange kätten, den ihnen der normale, von der staatlichen

Wasserhoheit zu regulierenden Wasserlauf verleihe; das

Departement müsse daher jede Entschädigung seitens

des Staates ablehnen, und sei auch nicht im Falle andere

Interessenten zu nennen, auf welche Züsli die Gefahr-

tragung für indirekte Folgen der Flussamelioration ab-

wälzen könnte.

Demgegenüber hielt Züsli mit Eingabe an das Bau-

departement vom 25. Mai 1914, nachdem er wegen der

inzwischen eingetretenen vollständigen Trockenlegung

seines Werkkanals (dessen zwecklos gewordener Einlauf

dann bei Ausführung der dürtigtm Korrektionsarbeiten

zugemauert wurde) den elektrischen Antrieb seiner

Knochemtampfe hatte einrichten lassen, an seinem

Entschädigungsanspruch unter Hinweis darauf, dass das

712

Kantonales \Vasscrrecht. N° 94,

Gesetz keinen Unterschied zwischen direkten und in-

direkten Folgen der Flusskorrektionen mache, grund-

sätzlich fest, erklärte sich jedoch für den Fall einer güt-

'lichen Verständigung bereit, von den Auslagen für die

Antriebsänderung (im detaillierten Betrage von rund

15,000 Fr.) zwei Drittel auf sich zu nehmen. Als auch diese

Eingabe erfolglos blieb, wandte er sich am 27. Juli 1914,

gestützt auf § 7 des Wasserrechtsgesetzes (wonach eine

Bewilligung zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers,

die nicht bloss zeitlich beschränkt oder widerruflich

erteilt worden ist, nur auf dem Wege der Expropriation

zurückgenommen werden kann) an den Amtsgerichts-

präsidenten von Sursee zuhaJlden der zuständigen Expro-

priationskommission mit dem Gesuch um Durchführung

des Verfahrens gemäss dem kantonalen Expropriations-

gesetz vom 24. Dezember 1830 für eine Forderung von

10,000 Fr. an den Staat « wegen Beseitigung bez\\',

lllusorischmachung seines konzedierten Wasserwerkes>).

Das kantonale Baudepartement widersetzte sich dem Ge-

such, weil kein die Expropriation gesetzesgernäss aus-

sprechender Beschluss des Regierungsrates und überhaupt

kein Expropriationsfall vorliege. Die Schatzungskommis-

sion des Amtes Sursee erklärte sich gleichwohl als in der

Sache kompetent, auf Beschwerde des Baudepartemenfs

aber hob das Obergericht des Kantons Luzern (1. Kammer)

diesen Entscheid mit Erkenntnis vom 2. November 191;)

aus der Erwägung auf, es sei nac11 § 3 des ExpropIiatiolls-

gesetzes, auf das auch in den §§ 48 und 49 des WasS('l'-

rechtsgesetzes verwiesen werde, eine formelle Voraus-

setzung der Einleitung des gerichtlichen Expropriations-

verfahrens, dass der Regierungsrat im Einzelfalle auf

administrativem Wege die Enteignung grundsätzlich

bewillige, an einer solchen Bewilligung fehle es jedoch

hier.

B. - Mit Klage vom 1. Dezember 1915 hat Züsli beim

Bundesgericht auf Grund des vorstehenden Tatbestandes

Kantonales \Yasscrrecht. No H-L

und gestützt auf Art. 48 Ziff. 4 OG gegen den Staat

Luzern die Begehren ans Recht gesetzt:

1. Der Beklagte sei gehalten;

a) den d:m Kläger durch die Emmenverbauung bei

Werthenstem eI}.tzogenen Wasserzufluss zu seinem 'Vas-

serwerk in der Weise wiederum herzustellen, dass dem

Kläger wiederum eine \Vasserkraft von 3,6 HP zur Ver-

fügung stehe;

b) dem Kläger für inzwischen entstandenen und noch

entstehenden Schaden Ersatz zu leisten und zwar:

1572 ~r. 10 Cts. für die erstellte elektrische Einrichtung

und bO Fr. pro Quartal an das Elektrizitätswerk Rat-

hausen bezahlte bezw. weiter zu bezahlende Kraftmiete.

2. Eventuell SBi der Beklagte schuldig zu erklären, dem

Kläger einen Schadenersatz von 15,000 Fr. zu bezahlen,

nebst Zins ä 5 % seit 1. Januar 1914.

In rechtlicher Hinsicht verweist er zur Begründung des

~auptbegehrens auf « allgemeine Rechtsgrundsätze l}, auf

dIe § § 298 und 3291uz. BGB, die Art. 737 bis 742, 781 und

SchI. T. 56 schweiz. ZGB, sowie endlich auf die luzernische

vVasserrechtsgesetzgebung, speziell die §§ 7 und 36 des

G~s~tzes vom 2. März 1875 und die Verordnung über

FnaerUl~g und Beaufsichtigung bestehender Wasserrechte

vom 24. Februar /28. M::ti 1890. Die eventuelle Schaden-

ersatzfordering leitet er aus den Art. 41 ff. OR ab : Es

liege ein die Entschädigungspflichtdes Staates begründen-

des schuldhaft widerrechtliches Handeln des kan,tonalen

Baudepartements einerseits in der Beseitigung des Wasser-

einlauts au~ der Emme in seinen Kanal, worauf ihm ein

wohlerworbenes Recht zustehe, und anderseits in der

lVlissachtung der in den §§ 48 und 49 des vVass€l'rechts-

gesetzes,au,sgesprochenen Pflicht zur Durchführung des

ExpropnatlOllsverfahrens, dessen Einleitung nach dem

massgebenden Entscheid des Obergerichts nur durch das

Baudepartement bezw. den Regierungbrat {>rwirkt werden

_':l3 il -

tJl7

1;

714

Kantollult's Wasserrecht. ::\ tl 94.

könnte während diese Behörden hiezu nicht Hand geboten

hätten: DeI Schaden spezifiziere sich wie folgt:

a) Auslagen für Einrichtung des elektri-

schen Betriebes, laut Rechnung des

Elektrizitätswerkes Rathausen

Fr. 1,572 10

b) Schaden infolge Stillstands des Werkes

während zirka 1 Jahr .......

1,000 -

c) Kapitalisierter Betrag der an die

Zentralschweizerischen Kraftwerke zu

bezahlenden Kraftrniete pro Quartal

125 Fr. = pro Jahr 500 Fr. =

» 12,500 -

Summa ... Fr. 15,092 10

C. -

Der Beklagte hat ip. der An t w 0 r t, mit dem

Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage, folgende

Ein,wendungen erhoben:

.

1. Da die Konzession des Klägers entsprechen~ dem

Gesuch des Konzessionärs keine Stauvorrichtung m der

Emme mit Festsetzung eines bestimmten Oberwasser-

spiegels vorsehe, habe seine Anlage nicht den Charakter,

(l eines auf die Dauer berechneten eigentlichen Wasser-

werkes », sondern kennzeichne sich an Hand der Kon~es­

sionsurkunde selbst als «bloss temporäre Benützung emes

vorübergehenden und faktischen, Zusian~es d~s Fluss-

laufes» für dessen Wegfall selbstverständlIch keme Ent-

schädi~ung beansprucht werden 'könne. Die vom Reg~e­

rungsrat anbefohlenen, vom Bund und Kanton subventio-

nierten Uferschutzbauten hätten,nichts anderes bezweckt,

als die Wiederherstellung des normalen Flusslaufs (der

durch abnormale Geschiebeablagerungeninfolge von Hoch-

wassern und von mangelhafter Erfüllung der 'Vuhrpflicht

seitens der Wuhrgenossenschaften künstlich erhöht wor-

den sei) und damit die Beseitigung oder Verminderung

. der Ueberschwemmungsgefahr. Auf die Fortdauer dieses

gefahrdrohenden Zustandes könne .aber d:." K!äge~ keinen

Rechtsanspruch erheben; gegenteIls erklare Ja dI~ Ko~­

zession den \Vasserwerkbesitzel selbst verantwortlIch fur

den durch das Werk allfällig Yerursachten Schaden. Es

Kanlonale, \Ya~scrn:cht. ::\" Hf.

liege überhaupt schon im Namen und im Begriffe der

staatlichen Konzession, dass sie frei bewilligt und ebenso

auch frei verweigert oder widerrufen werden könne. Eine

Kon,zession falle dahin, sobald sie unvereinbar geworden

sei mit den Anforderungen des öffentlichen Wohls, das

den höchsten Staatszweck bilde und stets, wenn auch nur

sti11schweigend, vorbehalten sei. Hier habe nun das

öffentliche Wohl die Herabsetzung des Was&erIaufes auf

seine normale Höhe gefordert. Zudem sei dadurch auch

deswegen kein Privatrecht des Klägers verletzt worden,

weil dessen Konzession keine Festsetzung einer Stauhöhe

enthalte und sich so « als rein präkaristi&ch, mithin ein

Privatrecht am Flusslauf ausschliessend » charakterisiere.

Sollte aber ein solches Recht gleichwohl angenommen

werden, so könnte es mangels d~r Garantie eines be-

stimmten Oberwasserspiegels doch nur darin bestehen,

den zur Zeit der Konzessionserteilung bestehenden

faktischen Zustand, solange er daure, durch Ableitung der

konzessionsmässigen Wassermenge aus dem Flusse zu

benützen; es würde also keineswegs eine Garantie für den

Fortbestand dieser tatsächlichen Möglichkeit der Wasser-

entnahme in' sich schliessen. Das Recht wäre demnach

zeitlich beschränkt und seiner Natur nach bestimmt, mit

einer Flussregulierung, welche die Wiederherstellung des

natürlichen \Vasserlaufes notwendig herbeiführen müsse,

unterzugehen. Eine Beeinträchtigung dieses Rechts auf

Benützung des vorübergehenden abnormalen Fluss-

zustandes könnte nur in Frage kommen, wenn die Ufer-

linien verändert worden wären; das sei jedoch durch die

FJusskorrektioll nicht geschehen. Es fehle somit unter

allen UmsUinden an der Expropriation oder am Entzug

eines Rechts des Klägers, wofür Schadenersatz gefordert

werden könnte. Eventuell seien die Forderungen des

Klägers «rnasslos übersetzt ».

2. Dem Staate fehle auch die Passivlegitimation, da

Bauherr der Korrektionsarbeitel1 nicht er, sondern die

-

konzessionsgemäss auch den Kläger umfassende _.

716

Kantona!es \Vasserrccht. .:\0 94,

, \VuhrgenosSenschaft sei,' welche diese' Arbeiten, 'unter

"Mitwirkung des Baudepartements 'als' Aufsichtsbellörde

, (wege~ der staatlichen Subventionen);unternommen 'und

ausgeführt habe.

3. Eventtiell Seien' die EntschädigungsaIisprliche' des

KIägers längst durch Verjährimg' ~rIo~chen'(Art:'69 aOR;

Art. 60 nOR).

D. ~ Tri der Re pI i k hat der Kläger seine'.~echtsbe­

gehren erneuert. Er hält daran fest, dass ihm der Beklagte

wegen Verletzung' seine~ konzessiorismässigen'\WasSer-

'~echts haftbar sei.' Die BestreitUng der EXistenz eines

, solchen Rechts gehe fehl, da nach §'28 des Wasserrechts-

',gesetzes, wie auch nach W'issensefullt und Praxis, 'zri 'einem

" WasserWerk nicht liotwendig eine Stauvoiriclitling, 'im

Sinne eines que~ durch das Flussbett gehenden 'Wuhrs,

gehöre. Ebenso sei unbestreitbar: dass diesem Recht die

Nutzbarkeit entzogen worden sei zufolge der Flu'ssver-

bauungen, die tatsächlich der Beklagte; in ErsetZlingder

althergebrachten Holzwuhren der Uferanstösser' du.rch

das viel teurere moderne System von Parallelwehren mit

Zementierung und Sporren, nach eigenmächtig aufge-

stellten Plänen im öfferitlichen Interesse und' in der

Hauptsache auf eigene Kosten,ausgefÜhrt habe. Eine"

Wuhrgenossenschaft, die als verantwortlich in Be-I'

tracht, fallen könnte, existiere' nicht. Von Verjährung

seiner Schadenersatzfordelung könne angesichts der von

ihm seit dem Beginn der Schädigung im Jahre 1913 ge-

troffenen Vorkehren nicht die Rede sein. Uebrigens gelte

für das in erster Linie massgebende prinzipale 'Klagebe-

gehreD, das sich auf die ein vertragsahnliches Verhältnis

darstellende Konzession und auf die Bestimmungen des

kantonalen Wasserrechtsgesetzes stütze, die zehnjährige

Verjähnwg.

Anderseits hat der Beklagte in der Du pli k deit Ant-

wortschluss und dessen Begründung bestätigt und noch

näher ausgeführt: Eine Wass~rwerkskonzession verleihe

kein Privatrecht, sondern gebe nur die flusspolizeiliche

Kantonales 'VussclTt'l'hL :-;" :14,

71,

Bewillig~ng_zqr ErstellQ.ng ein~r Anlage am öffentlichen

GeWi:!,.!\ser, wledenn speziell dab luzernircqe Wass~lTechts­

gesetz." z. B.in,9.en §§ 5 und, 6, die Konzession a~s ({Er-

laubnis: I)

b~zeichne. wel,cher Ausdrp.ck, unmöglich, als,

VeJ.:leihung eines Privatrechts verstanden werden ~önne.

Allerdings könnten unter Umstände I]. Privatrech~ am,

öffentlichen Fluss bestehen, aber nicht gegeniiJ?er de!ll,

Staate, der selber, weil der öffentliche Fluss eine ({ res

nullius)} sei, daran kein Privatrecht besitze, sondern nur

g~genüber andern Wasserwerken, sofern nämlich ein

Wasserwerk auf bestiflll11te Stau}1öhe Anspruch' habe.

Dann gehe das Hecht darauf, dass diese konzessions-

mässige Stau höhe nicht durch ein jüngeres Werkbeein-

trächtigt werde, wobei das rechtsbegründende Element in,

der mit staatlicher Bewilligung zulässigen Okkupation

liege, während die Konzession selbst nur deklaratorische

Bedeutung habe, d. h. das Recht durch Feststellung

sichere. Ejn solches Recht fehle ab~r dem Kläger, da, seine

Konzession eben kein Staurecht vorsehe. Ferner wird

gelte'n.d gelll~cht, eine Wuhrgenossenschaft bestehe VOll

Gesetzes wegen, und sie habe ({ rechtlich » die Korrek-

tiollsarbeiten' unter staatlicher Auf~icht und Leitung

durchgeführt.

E~ - Nach den Anträgen der Parteien ist Beweis durch

Augenschein, Zeugen und Expertise erhoben worden.

Der Au.genschein hat die in Fakt. A oben geschildertell

heutigen Vfrh~ltnisse des Flusslaufs und der Betriebs-

anlage, des Klägers ergebel1.

Auf die,Zeugenaussagen wird, soweit nötig, in den nach-

stehenden ErWägungen. eingetreten.

Aus dem Berichte der Experten (Dr phil. und Ing.

J. Epper.ir;t Bern und A. For~erod. kant. Wasserbau-

Ingenieur in Aarau) sind folgende ihnen gestellte Fragen

un~ dalfluf erteilte Antworten zu erwähnen:

Fr,a g e 1. « Ist das Wasserwerk des Klägers entspre:-

ch~nd, den Angaben,un~ Bedingungen des Konzessions-

ak~~von1892,mitAl>änderung:V'o:nl905erstE(lltworden?»

718

Kantonales 'Vasserrecht. ]:\094.

A n t wo I' t : « Ja ! Uebrigens wird diese Tatsache, wie

aus den Akten ersichtlich ist, von keiner Partei bestritten.

In den Konzessionsurkunden fehlen auch alle und jegliche

• Angaben über die Normalverhältnisse des Flusses, auf

welche der Konzessionär bei Erstellung seiner Anlage hätte

Rücksicht nehmen können, und es fehlen auch alle und

jegliche Vorbehalte über die dem Konzessionär nachträg::'

lieh zugemutete Anpassungspflicht für den Fall der Nor-

malisierung, oder Korrektion des Flus&laufes. »

Frage 2. (je bei der Anlage des Klägers, emen Kanalemiauf

({ Sergebrauchs der Wasserwerke zu entschädigen sind.

Und zwar unterscheidet das Gesetz pichtzwisc);tenB,eein:-

trächtigungen durch unmittelbaren, Ejngr~ff.in die.,b~~-

Kantonales \Vassc nechl. ~

u ') 1.

. stehenden Wasse'rwerksantagenuhd solchen durch bloss

iüittelbare" Einwirkungen', der Schutzbauten,' : sondern

stellt I allgemeina uf '.den Kausalzusammenhang -zwischen

dei-' Beeinträchtigung 'und' den Bauten ab. Folglich ge-

Iiügt zur' Begrurtdung eines Entschädigungsanspruchs

aus § 49 Abs. 2 eine'die Weiterbenutzungdes konzessions-

,, gemäss erstellten' Wasserwerks ganz oder teilweise ver-

unmöglichende Veränderung im Zustande des Flusses,

die n ach g e w j ~'s e n e r m ass end ur c hUf e r-

s c hut 'z bau t end ire k t 0 cl e I' i n dir e k t h e r-

bei g e f fi h r t w 0 r d 'e n ' ist. Dass die Veränderung

ini öffentlichen Interesse geboten war, kann den Anspruch

nicht ausschliessen, da der Gesetzgeber hier die Abgren-

zung zwischen dem Einzelinteresse am rechtmässig be-

stehenden Wasserwerk und den allgemeineren Interessen

an einer wirksamen Uferverbauung eben im Sinn~ der Ver-

ptlichtung des vVasserwerkbesitzers zur Aufgabe seines

, Rechts gegen Entschädigung getroffen hat. Diese gesetz-

liche Folge der einmal erteilten vVasserrechtskonzession

kann freilich durch einen entsprechenden Vorbehalt des

Könzessionsaktes abgewendet werden, über dessen Zu-

lässigkeit allgemein und hier speziell nach § 7 des vVasser-

rechtsgesetzes kein Zweifel möglich ist. Die Konzession

des Klägers enthält jedoch, wie auch die Experten in

Beantwortung der Frage 1 betonen, einen solchen Vorhe-

halt nicht. Der Kläger ist daher nach § 49 Abs. 2 des

Wasserrechtsgesetzes grundsätzlich schadenersatzberech-

tigt, weil die bereits eingetretene Trockenlegung seines

Wasserwerkes nach dem Befunde der Experten tatsächlich

auf die von ihm als Ursache namhaft gemachten Uf{'r-

-schutzbauten zurückzuführen ist.

4. -

Ferner bestreitet der Beklagte gegenüber dem

Schadenersatzanspruch des Klägers auch zu Unrecht

seine Pas s i v leg i tim a ti 0 n. Das Wasserrechts-

gesetz bezeichnet als' « Uferschutzpflichtige I), denen ge-

mäss § 49 Abs. 2 die Pflicht zur Entschädigung der durch

Uferschutzbautell beeinträchtigten.\Vasserwerke obliegt,

726

Kantonales \Vasserrccht. No 94.

im Abschnitt « Uferschutz » (§ § 37 ff.) in erster Linie die

Eigentümer der an die Gewässer anstossenden « Güter,

Bauten oder Anlagen » und ermächtigt sie, sich behufs

• Unterhalt der Ufer und Flussohle mit « eigenen Regle-

menten » zu organisieren (§§ 37 und 38), sieht aber ausser-

sem die Möglichkeit vor, « zu kostspieligen Uferschutz-

bauten, wie namentlich grössern Korrektionsarbeiten »,

die einen fernern Güterkomplex zu schützen bestimmt sind,

«an Gewässern, welche durch Ueberschwemmung, Ufer-

bruch, Geschiebstrieb oder Versumpfung gemein schädlich

wirken », neben den Anstössern auch die Besitzer des

weiterhin beteiligten Eigentums, sowie unter Umständen

die Gemeinden und den Staat -

diesen letztern endgültig

durch Beschluss des Grossen Rates - beizuziehen (§§ 39-

41). Dabei werden die nötigen Reglemente über Bauart

und Verteilung der Bau- und Unterhaltslast « unter die

Pflichtigen» unter Mitwirkung und nötigenfalls nach

Weisung des Regierungsrates aufgestellt, und die Aus-

führung der AIbeiten erfolgt « unter der Leitung und Auf-

sicht der Staatsbaubeamten und der von den Gemeinden

oder Beteiligten gewählten und vom Staatsbauamt be-

stätigten Wuhrmeister oder Aufseher » (§§ 42-45). Nun

handelt es sich vorliegend um Uferschutzbauten dieser

letzteren Art, und zwar ist der beklagte Staat unbestritte-

nermassen schon als Uferanstösser, insbesondere für die

ge~amte Korrektionsstrecke 0 be r haI b des Kanal-

einlaufs zum Wasserwerk des' Klägers, beteiligt; neben

ihm fällt nur noch ein (privater) Ufereigentümer in

Betracht. Mit Rücksicht auf diese Verhältnisse ist nach den

Aussagen der Zeugen (speziell des Ingenieurs beim kanto-

nalen Baudepartement, Graf, und des Bauleiters der frag-

lichen Korrektionsarbeiten, Steiner) hier überhaupt keine

sog. « Wuhrgenossenschaft I), als Organisation der Ufer-

schutzpflichtigen im Sinne des Gesetzes, geschaffen

worden, sondern es haben die zuständigen Staatsbehörden

bei Aufstellung der Baupläne und Durchführung der

Arbeiten völlig selbständig gehandelt und als l.\-fitinte-

Kantonales \Vasserrecht. °N° 94.

727

ressenten bloss den erwähnten privaten Ufereigentümer

(nicht auch den Kläger für die im Staatseigentum ver-

bliebene, jedoch konzessionsgemäss von ihm zu unter-

haltende UfersteIle des bisherigen Kanaleinlaufs) ledig-

lich zur Kostentragung herangezogen. Unter diesen

Umständen hätte der Staat dem Vorgehen des Klägers

gegen ihn höchstens die Einrede der mehreren S1reit-

genosSen (Art. 8 BZP) entgegenhalten können; dies hat

er aber, nach der ganzen Sachlage wohl mit Gr~nd, nicht

getan.

5. -

Die Ver jäh l'U n g sei n red e des Beklagten

ist mit Bezug auf die Haftung aus § 49 Abs. 2 des Wasser-

rechtsgesetzes nicht substanziiert. Sie könnte dieser

Haftung gegenüber nur auf eine Verjährungsbestimmung

des k an ton ale n Rechts gestützt werden. Eine solche

hat deI Beklagte jedoch nicht namhaft gemacht (Art. 3

BZP).

6. -

Was das M ass der dem Kläger gebührenden

Entschädigung betrifft, ist ohne weiteres auf den über-

zeugenden Befund der Experten zu Frage 5 abzustellen.

Danach genügt der Betrag von 5000 Fr. zu seiner Schad-

loshaltung aus allen Titeln.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Klage wird dahin gutgeheissen, dass der Beklagte

verurteilt wird, an den Kläger eine EntsChädigung von

5000 Fr., nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 1915, zu

bezahlen.