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43_II_699

BGE 43 II 699

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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698

Eisenbahlltransporo. ~o 92.

Beweismittel behufs wirksamer Anhebung des Prozesses

zurückgegeben worden seien, erfüllt war.

\Vie sich aus dem Wortlaut deutlich ergibt, sind damit

Beweismittel gemeint, mit denen der Kläger imstande ist,

seinen Anspruch beweiskräftig vor Gericht zu vertreten.

Das trifft aber hier für den Gepäckschein, den die Kläge-

rin·'der Beklagten übergeben hatte und nicht zurücker-

halten hat, nicht zu. Sie hat denn auch, ohne im Besitz

dieses Scheines zu sein, den vorliegenden Prozess wirksam

anheben können und ihn nicht zuvor von der Beklagten

herausverlangt, was erklärlich ist, wenn man seine Be-

deutung und rechtliche Natur ins Auge fasst. Der Ge-

päckschein verkörpert nicht etwa ein Forderungsrecht,

da ja laut Art. 62 i. f. ETrG die Auslieferung des Gepäck-

stückes auch ohne dessen Rückgabe erfolgen kann, Ul~d

er enthält auch keine Angaben über Inhalt und \Vert des

zur Beförderung übergebenen Gutes, sodass die gericht-

liche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Beförde-

rungsvertrag auch ohne ihn möglich ist. Und dass vollends

das von der Klägerin nachträglich hergestellte Inhalts-

"meichnis des Koffers keine für die Entscheidung des

Prozesses erhebliche Urkunde darstellt, bedarf keiner

Erörterung.

Daraus folgt, dass mit dem Bescheid der Beklagten vom

12. November 1913 eine neue einjährige Verjährungs-

frist zu laufen begonnen hat. Diese neue Frist wurde durch

die am 27. Mai 1914 in Genf erfolgte Klageeinleitung nicht

unterbrochen, da der Genfer Richter zur Beurteilung des

Streites nicht zuständig war; dagegen konnte die Klä-

gerin gemäss Art. 139 OR ihren Anspruch noch innert

einer Nachfrist von 60 Tagen vom Tage des Klagerück-

zuges in Genf an vor dem zuständigen Richter geltend

machen, was sie indessen nicht getan hat. Diese letzte

Frist lief am 10. April 1915 unbenutzt ab; erst am 27. Mai

1915 liess die Klägerin die Beklagte vor dem Berner

Richter zum Sühneversuch vorladen. Es braucht daher

nicht geprüft zu werden, ob die Zustellung der Ladung

Elc1..trihcltc Anlagen. Ko 93.

zum Sühneversuch genügt hätte, um die Verjährung

neuerdings zu unterbrechen oder ob dazu die Einreichung

der Klage selber notwendig gewesen wäre.

3. -

Erscheint somit die Verjährungseinrede als be-

gründet, so ist das vorinstanzliehe Urteil ohne materielle

Prüfung der klägerischen Forderung zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

--Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

ersten Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons

Bern vom 3. Mai 1917 bestätigt.

VII. ELEKTRISCHE ANLAGEN

INSTALLATIONS ELECTRIQUES

"93. UrteUder staatsrechtlichenA.bteUung Tom 6. Novomber 1917

i. S. Sohw.izerlscheEidgenossensohaft(Telegraphell-und Tele-

phonverwaltung), gegen Sohweizer. Furkabahn-Gesellsoha.ft.

Art. 8, 10, 17 EIG. Tragung der Kosten von Sicherungsmass-

nahmen, welche infolge des Zusammentreffens zwischen be-

stehenden (öffentlichen) Schwachstromleitungen und einer

neuen mit Dampf betriebenen Eisenbahn auf Grund der

einschlägigen bundesrätlichen Vorschriften vom 14. Februar

1908 ausgeführt werden mi,issen.

A. -

Infolge des Baues der mit Dampf betriebenen

Furkabahn mussten im Jahre 1914 auf der Strecke Brig-

Gletsch an den Leitungen der eidgenössischen Telegra-

phen- und Telephonverwaltung eine Reihe von Siche-

rungsmassnahmen getroffen werden, bestehend in der

Beseitigupg von Kreuzungen mit der Bahnlinie und der

7uO

Elektrische Anlagen.);0 U3.

Verstärkung der Leitungsanlagen an den noch verblei-

benden Kreuzungsstellen gemäss Art. 27 ff. der bundes-

rätlichen Vorschriften über «Erstellung und Instandhal-

tung der Parallelführungen und Kreuzungen von Schwach-

mit Starkstromleitungen und von elektrischen Lei-

tungen mit Eisenbahnen vom 14. Februar 1908. Der

Umfang der auszuführenden Arbeiten war zuvor auf

Grund einer gemeinsamen Besichtigung durch Verständi-

gung z"ischen den beiden Verwaltungen festgestellt wor-

den. Ausserdem erwies es sich als nötig, zwei bahndienst-

liche Telephonleitungen der Lötschbergbahn, die sich

sonst mit gleichen Anlagen der Furkabahn gekreuzt

hätten, zu verlegen und am Gestänge der eidgenössischen

Telephonlinie anzubringen, welche Vorkehr im Einver-

ständnis der beiden Bahnen ebenfalls von der eidgenössi-

schen Telegraphenverwaltung für Rechnung der ersatz-

pflichtigen Partei ausgeführt wurde. Ueber die Kosten

der Sicherungsmassnahmen an ihren eigenen Linien und

der letzterwähnten Verlegung, stellte die eidgell. Tele-

graphenverwaltung der Furkabahn am 14. August und

11. September 1915 zwei Rechnungen im Betrage von

4959 Fl·. 33 cts. und 91 Fr. 99 Cts. zu und he1astete sie

gleichzeitig mit der Hälfte diese~r Summe, also 2479 Fr.

65 Cts und 46 Fr. Die Furkabahn bestritt jedoch jede

Schuldpflicht, indem sie behauptete, dass die Telegraphen-

verwaltung nach Art. 10 EIG die nötigen Veränderungen

an ihren Anlagen auf eigene Kosten vorzunehmen gehabt

habe. Eventuell sofern, trotzdem keine der beiden Unter-

nehmungen Starkstrom verwende, Art. 17 ebenda als

analog anwendbar erachtet werden sollte, könnte der

Kostenanteil der Bahn, nach dem vom Bundesgericht in

dem Urteile i. S. Elektrizitätswerk Kubel gegen Bodensee-

Toggenburgbahn (AS 38 II S. 780 ff.) festgesetzten Mass-

stabe, jedenfalls nicht mehr als 1/3 betragen. Im ferneren

würe dabei die Rechnung vom 14. August 1915 um die

Posten von 562 Fr. 92 Cts. «Verstärkung der Kreuzung

Wt'stlich Gletsch)} und 307 Fr. 40 Cts. Differenz zwischen

Elektrische Anlagen. :SU 93.

,01

der Belastung für neue und der Gutschrift für freige-

wordene alte Stangen zu kürzen, indem jene Verstär-

kung wegen der weiten Spannung auch ohne den Bahnbau

hätte ausgeführt werden müssen und es nicht angehe, die

neuen Stangen zum vollen, die freigewordenen alten da-

gegen nur zu einem herabgesetzten Werte einzusetzen. Die

Rechnung von 91 Fr. 99 Cts.berühre die Furkabahnüber-

haupt nicht, der Bund möge sich dafür an die Lötschberg-

bahn halten.

Ein im Laufe der Verhandlungen gemachter, von der

Telegraphenverwaltung aber abgelehnter Vorschlag, an

die so bereinigte Rechnungssumme einen Drittel zu

bezahlen, ist von der Furkabahn später zurückgezogen

worden.

.

B. -

Mit Klageschrift vom 15. Juni 1917 hat deshalb

die eidgenössische Telegraphellverwaltung beim Bundes-

gericht das Begehren gestellt, es sei die Furkabahnge-

seilschaft zur Zahlung von 247~ Fr. 65 Cts. und 46 Fr.,

d. h. der Hälfte der beiden Rechnungen vom 14 .August

und 11. September 1915, nebst Zinsen zu 5 % seit dem

letzteren Tage zu verurteilen.

Zur Begründung des ersten Klagepostens ",ird geltend

gemacht, dass nach dem bundesgerichtlichen Urteile

i. S. Kubelwerk der in Art. 17 Abs. 3 EIG aufgestellte

Grundsatz gemeinsamer Kostentragung auch auf die

Sicherungsmassnahmen Anwendung finden müsse, welche

infolge des Zusammentreffens elektrischer Leitungen mit

Eisenbahnen erforderlich werden, wobei das Verhältnis

der Verteilung mangels ausdrücklicher Regelung im

Gesetze im Wege der Analogie zu bestimmen sei. Da man

es hier nicht mit einer Kollision zwischen einer privile-

gierten öffentlichen und einer privaten Unternehmung,

sondern zwischen zwei Unternehmungen, zu tun habe, die

hinsichtlich der Privilegierung bei der Kostentragullg

in Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 EIG auf gleiche Linie gestellt

würden, erscheine es als das Gegebene, dass sich heide im

gleichen Masse in die Kosten teilell. Das im Falle Kubel

702

Elektrische Anlagen. ~o 93.

angewendete Verhältnis von 1/9 zu "/3 sei vom Bundes-

gericht nur darum gewählt worden, weil· damals die

• Eisenbahn einem privaten Elektrizitätswerk gegenüber-

gestanden habe.

Die zweite Forderung von 46 Fr. wird darauf gestützt,

dass es sich um eine Sicherungsmassnahme handle, zu der

die zwei Bahnen, Lötschberg- und Furkabahn, gemäss den

eingangs erwähnten bundesrätlichen Vorschriften ver-

pflichtet gewesen seien und welche die Klägerin nur als

deren Geschäftsführerin ausgeführt habe. Bei dem privi-

legierten Charakter beider Unternehmungen sei auch hier

die Verteilung nach Hälften vorzunehmen und habe des-

halb die Klägerin als Mandatarin in diesem Verhältnis

gegenüber beidenAnspruch lluf Ersatz der gehabten Aus-

lagen. Die Lötschbergbahn habe denn auch ihre Hälfte

anstandslos bezahlt.

C. -

Die Beklagte, Schweiz. Furkabahngesellschaft hat

ihrer Klagebeantwortungsschrift -

unter Aufrechter-

haltung des bereits in der Korrespondenz eingenommenen

Rechtsstandpunktes - beantragt, es sei die Klage ganz

abzuweisen, eventuell der Kostenanteil der Beklagten

auf 1/3 zu bestimmen unter gleichzeitiger Herabsetzung

der Rechnung vom 14. August 1915 um 562 Fr. 92 Cts. und

307 Fr. 40 Cts., also auf 4089 Fr. 10 Cts.

D. -

In Replik und Duplik sind die Klage- und Ant-

wortbegehren wiederholt worden.

E. -

Anlässlich des in Brig am 6. Oktober 1917 abge-

haltenen Rechtstages haben sich die Parteien dahin ver-

ständigt, dass die Klagesumme auf 2390 Fr. 50 Cts. herab-

gesetzt werde, wogegen die Beklagte die «Bestreitung der

'einzelnen Posten von 562 Fr. 92 Cts., 307 Fr. 40Cts. und

46 Fr. fallen lasse, sodass nur noch die grundsätzliche

Frage des Verhältnisses der Kostentragungspflicht zu

entscheiden bleibe.»

F. -

Bei der heutigen Hauptverhandlung vor Bundes-

gericht hat der Vertreter der Kläger um Schutz der

demnach noch verbleibenden Forderung von 2390 Fr.

Elektrische Anlagen. N° 93.,

703

50 Cts. ersucht. Der Vertreter der Beklagten hat den

Antrag auf Abweisung der Klage erneuert.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Da die Klägerin den Anspruch auf Ersatz der

Hälfte der Kosten für die an ihren Anlagen ausgeführten

Sicherungsmassnahmen ausschliesslich auf '~t. 17 EIG

~tützt, ist die Zuständigkeit des Bundesgerichts al&

einziger Zivilgerichtsinstanz nach Abs. 6 ebenda in diesem

Punkte gegeben. Die Frage, ob sich aus jener Vorschrift

wirklich eine solche Schuldpflicht der Beklagten herleiten

lasse, betrifft die sachliche Begründetheit des erhobenen

Anspruches und ist daher materien zu prüfen. Anders

. verhält es sich hinsichtlich der zweiten Forderung von

46 Fr., weil die Klägerin hier selbst nicht behauptet, dass

~s sich um eine Sicherungsmassnahme handle, die infolge

des Zusammentreffens ihrer Anlagen mit denjenigen der

Beklagten nötig geworden wäre, sondern lediglich einen

Anspruch aus Geschäftsführung im' gemeinsamen Inte-

resse der Beklagten und eines Dritten, der Lötschberg-

bahn, geltend macht. Nachdem indes seIl die Parteien sich

durch die am Rechtstage getroffene V.ereinbarung dahin

verständigt haben, den Posten als einfachen Anhang zur

ersten Klageforderung zu behandeln,. besteht kein Be-

denken, ihn ebenfalls in das Verfahren einzubeziehen, in

der Meinung, dass er ohne weiteres dem Schicksal der

Hauptforderung folgt.

2. - In der Sache selbst glaubt die Beklagte mit Unreellt

sich für ihren Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage

auf Art. 10 EIG berufen zu können. Die Vorschrift des

Art. 10 steht im Zus~mmenhang mit der vorhergehenden

des Art. 9. Sie bildet eine Beschränkung der hier zu Gun-

sten des Bundes statuierten öffentlichrechtlichen Dienst-

barkeit, des Rechtes, das zu Bahnzwecken verwendete

Gebiet der Bahngesellschaften unentgeltlich für die Er-

stellung von Telegraphen-und Telephonlinien zu benützen,

701

Elektrische Anlagen. N° 93.

und setzt demnach Anlagen voraus, welche auf Grund

jener Dienstbarkeit, d. h. zu einer Zeit errichtet wurd~n~

wo der betreffende Grund und Boden bereits BahngebIet

• war. Der Fall, wo auf ihm erst nachträglich, nach bereits

erfolgter Inanspruchnahme durch den Bund eine Ba~m

erstellt. wird, wird dadurch nicht getroffen. Das zeIgt

übrigens abgesehen vom Zusammenhang schon der Wort-

laut indem ausschliesslich von der Verlegung solcher «Te-

lephon- oder Telegraphenanlagen, welche. sich der Er-

stellung neuer oder Veränderung bestehen?er b. ahn -

die n s t I ich e r Ein r ich tun gen hinderlich er-

weisen »,die Rede ist, worunter nach dem Sprachgebrauch

nur einzelne Installationen einer bereits bestehenden

Bahn verstanden werden kÖnnen. Die gleiche Folgerung

e_'gibt, obschon weniger deutlich, der französische Text~

der ebenfalls von

{< installation teIegraphique ou tele-

phonique qui empecherait d'etablir ou de mo.difier de&

ouvrages quelconques d 'un ehern in de fer », mcht etwa

{< d'etablir une ligne de chemin de fer I), spricht. Dass nur

dies die Meinung sein kann, folgt ferner aus der Tatsache,

dass die in Art. 9 und 10 EIG enthaltenen Vorschriften

sich beinahe wörtlich übereinstimmend schon in Art. 6

und 7 des früheren Gesetzes betr. die Erstellung von

Telegraphen- und Telephonlinien von 1889 fanden,

obwohl nach diesem (Art. 10) unzweifelhaft alle Schutz-

vorkehrungen, welche sich info)ge des Zusammentreffens

einer bereits bestehenden Anlage mit einem neuen Unter-

nehmen als nötig erwiesen, von der Neu a n 1 a g e zu

tragen waren. Wenn wirklich für den vorliegenden Fall

das Sonderrecht des EIG massgebend ist, so kann die

anwendbare Norm demnach nicht in dessen Art. 10, der

schon im alten Gesetze n e ben dem die Kostentragung

für Schutzmassnahmen infolge Auftretens eines neuen

Unternehmens regelnden damaligen Art. 10 stand, son-

dern nur in anderen Bestimmungen des neuen Gesetzes

gesucht werden.

3. -

Aehnlich verhält es sich mit dem heute von der

Elektrische Anlrgell. ~o 93.

70S.

Beklagten ausserdem noch angerufenen Art. 8. Auch hier

handelt es sich um die Bestimmung des Umfangs einer

dem Bund durch das Gesetz eingeräumten öffentlicll-

reclltlichen Dienstbarkeit, nämlich der Befugnis zur In-

anspruchnahme des öffentlichen Grund und Bodens und

des Luftraums über Privatgrundstücken für Erstellung

von Telegraphen- und Telephonlinien, indem dieselbe

dahin beschränkt wird, dass der Bund mit seinen Anlagen

zu weichen habe, wenn der Eigentümer selbst den be-

treffenden Raum in einer Weise verwenden wolle, welche

das \Veiterbestehen der Anlagen am bisherigen Orte aus··

schliesst. Da die Furkabahn als Rechtsnachfolgerin der

ursprünglichen Eigentümer, an deren Stelle sie durch die

Expropriation des Bodens zum Zwecke des Bahnbaus

getreten ist, nicht mehr Rechte geltend machen kann als

jene, beschränkte sich demnach der ihr aus Art. 8 erwach-

sendeAnspruchdarauf zu verlangen, dass die Telegraphen-

verwaltung auf illre Kosten diejenigen nunmehr auf

Bahngebiet liegenden Linien verlege, welche für den

Bahnbau- und Betrieb selbst nötigen Raum in Anspruch

nahmen. Dieser Forderung hat aber die Telegrapllenver-

waltung nach dem von der Beklagten selbst eingelegten

Schreiben vom 31. Mai 1912 (Antwortbeilage 1) bereits

genügt, indem sie alle Verlegungen, welche aus äem er-

wähnten Gesichtspunkte nötig wurden, tatsächlich auf

sich genommen hat. Im gegenwärtigen Rechtsstreite

handelt es sich ausschliesslich noch um die Kosten d.:'!'

Sicllerungsmassnahmen, die auf Grund der bundesrätli-

chen Vorschriften vom 14. Februar 1908 getroffen werden

mussten und ihren Grund nicht etwa in einer sonst be-

stellenden räumlichen Unmöglichkeit des Bahnbetriebes,

sondern in den Gefallren haben, welche das an sich mög-

liche Nebeneinanderbestehen beider Anlagen und ihr

Betrieb ohne jene Schutzvorkehrungen mit sich bringen

würde. Ueber die Pflicht zur Tragung derartiger Kostt'll

kann aber aus Art. 8 nichts entnommen werden.

4. -

Die Folge der Niclltanwendbarkeit des von der

706

Elektrische Anlagen. No 93.

Klägerin angerufenen Art. 17 EIG könnte demnach nur

die sein, dass dafür auf das gemeine Rechtabzustellell

wäre. Wollte man aber den Streit auf Grund dieses be-

• urteilen, so hätte offenbar die Beklagte, wie schon im

Urteile Kubel auseinandergesetzt worden ist, nicht nur

für einen Teil, sondern für alle Kosten aufzukommen, weil

sie es ist, die durch ihr Werk in bestehende Verhältnisse

eingegriffen und damit die fraglichen Massnahmen, die

bisher überflüssig waren, verursacht hat. In Ueberein-

stimmung mit dem Standpunkte der Klägerill ist nun aber

diese Konsequenz abzulehnen und davon auszugehen, dass

die den Fall beherrschende Norm in der Tatill Art. 17 EIG

zu finden ist. Wenn das BQndesgericht im Urteile i. S.

Kubel das in Abs. 3 des Art. 17 für Kollisionen von Stark-

stromleitungen unter sich oder mit Schwachstromleitun-

gen ausgesprochene Prinzip gemeinsamer Kostentragullg

auch auf Sicherungsmassnahmen anwendbar erklärt hat.

welche infolge des Zusammentreffens von Starkstrom-

anlagen mit Eisenbahnen getroffen werden müssen, so

war dafür die Erwägung massgebend, dass die der zi-

tierten Vorschrift zu Grunde liegende ratio, nämlich das

Bestehen eines gemeinsamen Interesses beider Unter-

nehmungen an der Ausführung <lieser Massnahmen in

heiden Fällen in gleicher Weise zutreffe. Geht man hievoll

aus, so ist aber nicht einzusehen, weshalb der Fall der

Parallelführung oder Kreuzung von S c h wa c h strom-

anlagen mit einer Eisenbahn anders behandelt werden

sollte. Auch bei den in diesem Falle zu beachtenden

technischen Anforderungen handelt es sich um Mass-

nahmen, die auf Grund der vom Bundesrat in Ausführung

des Art. 3 EIG erlassenen Vorschriften, unabhängig von

den Eigentumsverhältnissen an den beiden Anlagen, kraft

hehördlicher Anordnung, getroffen werden müssen. Auch

hier sind jene Vorschriften vorab zUfIl Schutze Dritter, des

Publikums, also zu einem Zwecke erlassen worden, an

dessen En'cichung beide Unternehmungen ein gleiches

Interesse haben. Musste dieser Gesichtspunkt beim Zu-

Elektrische Anlagen. No 93.

707

sammentreffen von Starkstromanlagen mit Eisenbahnen

zur analogen Heranziehung des Art. 17 führen, so sind die

Voraussetzungen für eine solche analoge Gesetzesanwen-

dung somit auch hier ganz ebensosehr gegeben. Dass der

in Art. 3 EIG dem Bundesrate erteilte Auftrag sich dem

unmittelbaren Wortlaute des Gesetzes nach nur auf die

Bestimmung der bei Kollisionen zwischen Starkstrom-

anlagen unter sich oder mit anderen elektrischen Leitun-

gen und Eisenbahnen zu erfüllenden technischen An-

f~rderungen bezieht, kann daran nichts ändern, nachdem

dIe Ausführungsverordnung tatsächlich darüber hinaus-

gehend auch den Fall des Zusammentreffens von Schwach-

s~romanlagen mit Bahnen in den Bereich ihrer Regelung

embezogen hat. Dass dies aber der Fall ist und dass

die Klägerin auf Grund jener Verordnung zu den

getroffenen Massnahmen verpflichtet war, kann nach

deren Art. 27 ff. keinem Zweifel unterliegen und ist auch

von der Beklagten nicht bestritten worden.

5. -

Die Frage, nach welchem Verhältnis die gesamte

Kostensumme auf die beiden Unternehmungen zu ver-

legen sei, muss hiebei, weil das Gesetz dafür keine un-

mittelbare Lösung gibt, in \VÜfdigung aller Umstände

nach billigem Ermessen entschieden werden. Wenn die

Beklagte behauptet, dass sie nach dem Urteile Kubel

keinesfalls mit mehr als einem Drittel belastet werden

dürfe, so übersieht sie, dass die Vorschrift des Art. 17

Abs. 4 Ziff. 1 EIG, welche damals analog herangezogen

wurde, eine Kollision zwischen einem nach der Absicht

des Gesetzes privilegierten öffentlichen und einem privaten

Unternehmen voraussetzt. Im vorliegenden Falle steht

aber die Anlage der Beklagten, welche allerdings zu diesen

privilegierten Unternehmungen gehört, einer Anlage,

nämlich der Telegraphen- und Telephonlinie des Bundes,

gegenüber, welche nach der zitierten Vorschrift die

gleichen Vorrechte geniesst wie sie. Wenn die Klägerin

dem Umstande, dass auch die Beklagte ein Unternehmen

des öffentlichen Nutzens ist, in der Weise Rechnung

708

Kantonales \Vasscrrecht. XO 94.

getragen hat, dass sie nur die Hälfte der Kosten ersetzt

verlangt, die andere Hälfte dagegen auf sich nimmt, so

• erscheinen damit alle Forderungen, welche die Beklagte

aus jener ihrer Stellung ableiten kann, in billiger Weise

berücksichtigt. Für eine weitere Bevorzugung würde es

an stichhaltigen Gründen fehlel!.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 2390 Fr.

50 Cts. nebst Zinsen zu 5 % seit dem 11. September 1915

zu bezahlen.

VIII. KANTONALES WASSERRECHT

,.,

CONCESSIONS HYDRAULIQUES

94. Orteü der staatsrechtlichen Abteüung

Tom 2a. November 1917 i. S. Züs!.i, Kläger, gegen

Staa.t Luzern, Beklagten.

:\ r t. 48 Z i f f. 4 0 G. Streit um das durch eine luzernische

~ \Vasserrechtskonzession.; begründete Recht als «zivil-

rechtliche Streitigkeit,}.- E n t s ~h ä d i gun g san s pr u c h

des Berechtigten wegen Entzugs der \Vassernutzung zu-

folge von Uferschutzbauten; Tragweite des § 49 Ab s 2

des luzernischen Wasserrechtsgesetzes vom

2. M ä r z 1 8 7 5. -

Pflicht der Parteien, kantonales Recht

anzuführen (Art. 3 BZP).

A. -

Im November 1891 stellte Martin Baumgartner in

\Verthenstein beim Regierungsrat des Kalltoll& Luzern das

Gesuch, es möchte ihm zum Zwecke der Gewinnung yon

Kraft für den Betrieb einer Knochenstampfe die Konzes-

sion für die Erstellung eines kleinen Wasserwerkes an der

Emme, bei der Albrechtenfluh, gemäss vorgelegten Plänen

Kantonales \Vasscrrecht. N° 94.

709

erteilt. werden. Aus der näheren Beschreibung der pro-

jektierten Anlage ist hervorzuheben : An der EinlaufsteIle

wird keine Stauvorrichtun,g erstellt werden, sondern ein-

fach ein Kanal aus 45 cm weiten Zementröhren von der

Emme abgezweigt, dessen Sohlenhöhe 0,9m tiefer ist, als

der'Vasserstand vom 29. Oktober 1891 (der die Cote 97.780

hat, bezogen auf FixpunktA bei der Bielbachbrücke neben

dem Gebäude der Knochenstampfe). Die Sohlenhöhe im

Unterwasserkanal, der nach dem seinerseits in die Emme

mündenden Bielbach geführt wird, ist beim (unterschlech-

tigell) Wasserrad 96.714. Das Nutzgefäll beträgt 0.866 m,

die 'Vassermenge 0.311 m S und die theoretische Kraft

3.32 HP.

Der Regierullgsrat veröffentlichte dieses Konzession~­

gesuch zunächst nach Vorschrift des kantonalen Gesetzes

über Wasserrechte vom 2. März 1875/28. November 1878

und beschloss sodann, am 15. Januar 1892, unter Erle-

digung von zwei dagegen erhobenen privaten Einsprüchen,

(mit Hinsicht auf Abschnitt I, 3 des \Vasserrechtsge-

setzes}), es sei «die nachgesuchte Wassserrechtskonzes-

sion » dem Herrn :M. Baumgartner unter einigen Beding-

ungen (\vornnter die, dass der Konzessionär die Wuhr-

pflicht zwischen den Wuhren X und B des Planes, d. h.

an der Kanaleinla ilfsstelle, zu übernehmen, ferner für jeden

Schaden, der zufolge seiner Anlage am Eigentum Dritter

entstehen sollte, zu haften, und endlich eine Konzessions-

gebühr von 20 Fr., sowie einen jährlichen WasselTechts-

zins von 8 Fr. zu bezahlen habe) erteilt und auf seine

Kosten ins Hypothekarprotokoll einzutragen. Diese Kon-

zession wurde später, durch Beschluss des Regierungs-

rates vom 3. Juli 1905, dahin abgeändert, dass Baum-

gartller die damals nachgesuchte Bewilligung erhielt, das

\Vasserrad und den Ablaufkanal der Knochenstampfe um

0.36 m tiefer zu legen, um die natürlich eingetretene Soh-

lenvertiefung des Bielbachs zur Vergrössserung seines

Nutzgefälls ausnützen zu können.

Im Jahre 1910 ging die Liegenschaft Baumgartners, auf