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43_II_694

BGE 43 II 694

Bundesgericht (BGE) · 1917-05-03 · Deutsch CH
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694

Eisenbahntransport.;-';092.

ergibt, in welchem Betrage die Widerklage in Abänderllng

des vorinstanzlichen Urteils glltZllheissen ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass in teil-

weiser Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts

des Kantons Basel-Stadt vom 8. Mai 1917 der Berufungs-

beklagte verurteilt wird, an die Berufungskläger 497 Fr.

90 Cts. nebst Zinsen zu 5 % seit 3. September 1916 zu

bezahlen.

92. tTrteil der I. ZivUa.bteilung vom a6. Oktober 191'1

i. S. Korner, Klägerin, gegen

Schweizerische Bundesbahnen, Beklagte.

Fral"htvertrag. Verjährung von Entschädigungsforderungen

wegen Verlustes eines Frachtgutes, Art. 15 ETrG.

A. -

Durch Urteil vom 3. Mai 1917 hat die erste

Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern

über das Klagebegehren :

« Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen

I Betrag von 3000 Fr., eventuell einen vom Gericht

" festzusetzenden Betrag, bei~es samt Zins zu 6 % seit

? 30. Juli 1913, zu bezahlen;)

erkannt:

,(Der Klägerin wird davon Akt gegeben, dass die Be-

i klagte ihre Ersatzpflicht für einen Betrag von 345 Fr.

;) lle~st Zins zu 6 % seit 3. August 1913 anerkannt; 50-

" weIt dasklägerische Rechtsbegehren weitergeht, wird es

,) abgewiesen.)

. B. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig.

dIe Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dßlli

Antrag auf Aufhebung, auf Abweisung der von der

Beklagten erhobenen Verjährungseinrede und Gutheis-

Eisenbahntransport. ~o 92.

69a.

sung der Klage in vollem Umfange, eventuell auf Rück-

weisung der Sache an die kantonale Instanz zur Abnahme

weiterer Beweise und materiellen Behandlung.

Iltis Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Am 30. Juli 1913 reiste die Klägerin VOll Harwich

in England nach Genf ab. Sie gab in Harwich ihren

Koffer als Reisegepäck mit der Bestimmung Genf auf

und es wurde ihr ein Gepäckschein mit der Nr. 13 ausge-

liefert. Bei ihrer Ankunft in Genf, am 1. August 1913,

wollte sie gegen Rückgabe des Gepäckscheins den Koffer

auslösen; es wurde ihr aber mitgeteilt. er finde sich nicht

vor, er sei verloren gegangen.

Mit Briefen vom 3., 4. und 10. August 1913 erhob sie

Reklamationen bei der Verwaltung der SBB: sie verlangte

Entschädigung für die verloren gegangenen Effekten und

eine solche von 20 Fr. per Tag für den ihr aus dem Fehlen

der Garderobe entstehenden Schaden. Als sie hierauf

keine Antwort erhielt, beauftragte sie den Spediteur

Sauvin in Genf mit der Wahrung ihrer Interessen. Dieser

wandte sich durch Brief vom 3. September 1913 an den

Bahnhofverstand Genf-Cornavin, indem er ihm gleich-

zeitig den Gepäckschein übersandte, sowie eine Faktur,

laut der eine Entschädigungsforderung im Betrag von

3000 Fr. geltend gemacht wurde. In der Folge verlangten

die Bahnorgane die Zusendung der detaillierten Liste des

Inhalts des vermissten Koffers. Diese Liste -

mit Wert-

angabe für jeden einzelnen Gegenstand -

wurde am

4. Oktober 1913 eingesandt. Nachdem unter mehreren

Malen die Reklamation erneuert worden war, teilte die

Beklagte durch Schreiben vom 12. November 1913 mit,

sie könne die Forderung der Klägerin nicht anerkennen

und biete gemäss § 33 des Transp0l'treglements eine

Normalentschädigung von 15 Fr. per Kg., mithin für den

23 Kg. wiegenden Koffer den Betrag von 345 Fr. an, sie

sei zu keiner höheren Entschädigung verpflichtet, da die

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Eisenbahntransport. :,\0 92.

Klägerin uIlterlassen habe, das Interesse an der GepäcJc-

sendung zu deklarieren, wenn sie eine höhere Entschädi-

gung beanspruche, so müsste sie den Nachweis eines

darüber hinausgehenden Schadens leisten, jedenfalls

aber könnte die Entschädigung den effektiven Wert der

Gegenstände im Zeitpunkt ihrer Aufgabe nicht über-

steigen.

Der Mandatar der Klägerin wandte sich nochmals mit

Schreiben vom 12. Januar 1914 an die Beklagte; diese

hielt aber mit Zuschrift vom 14. Januar 1914 an ihrem

früheren Bescheide in allen Teilen fest.

Am 27. Mai 1914 machte die Klägerin ihren Anspruch

auf dem Wege der ordentlichen Klage vor den Genfer

Gerichten geltend. Die Beklagte erhob eine Gerichts-

standseinrede, worauf die Klägerin am 9. Februar 1915

die Klage zurückzog. Am 27. Mai 1915 liess sie dann die

Beklagte vor den zuständigen bernischen Richter zum

Sühneversuch vorladen. Die bei diesem Anlass von der

Beklagten erneuerte Offerte zur Zahlung von 345 Fr.

wurde abgelehnt und die vorliegende Klage eingeleitet.

Die Beklagte erhob in erster Linie die Einrede der Ver-

jährung, soweit der geltend gemachte Anspruch den

Betrag von 345 Fr. übersteigt. .

2. -

Ob diese Einrede in prozessualisch richtiger Weise

erhoben worden sei, hat das Bundesgericht nicht nach-

zuprüfen. Diese übrigens in der Berufungsschrift nicht

mehr aufgeworfene Frage ist von der Vorinstanz für das

Bundesgericht verbindlich in bejahendem Sinne gelöst

worden. Zu untersuchen ist nur, ob die Einrede materiell

}wgründet sei.

Nach Art. 45 des Eisenbahntransportgesetzes verjähren

Entschädigungsforderungen wegen Verlustes eines Fracht-

gutes, sofern sie nicht durch Anerkenntnis der Eisenbahn,

Vergleich oder gerichtliches Urteil festgestellt sind, in

einem Jahr von dem Tage an, an welchem die Lieferfrist

abgelaufen ist. Die Verjährungsfrist ist nur dann von

längerer Dauer (3 Jahre), wenn der Berechtigte nachweisen

Eisenbahntransport. ::\~ ~12.

kann, dass der Schaden durch Arglist oder grobe Fahr-

lässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt worden ist. AlleiH

die Klägerin hat in keiner Weise dargetan, dass der Ver-

lust des abhanden gekommenen Koffers auf eine grobe

Fahrlässigkeit der Beklagten zurückzuführen sei, so-

dass von der ordentlichen einjährigen Frist auszugehen

ist.

NUll bestimmt Art. 45 ETrGweiter, dass die Verjährunf:,

nicht allein durch Anstellung der Klage, sondern auch

durch die schriftliche Anbringuug der Reklamation unter-

brochen werde, in der Meinung, dass, solange die Rekla-

mation unerledigt bleibe, überhaupt kein Ablauf der

Verjährung stattfinden könne. Ergeht hierauf ein ab-

schlägiger Bescheid und werden zugleich die der Bahll-

verwaltung anvertrauten Beweismittel (z. B. Fracht-

briefe, Verbalprozesse) behufs wirksamer Anhebung des

Prozesses zurückgegeben, so beginnt vom Empfange an

eine neue einjährige Verjäluullg der Klage, die durch

eine neue Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unter-

brochen wird. Danach wurde die Verjährung durch die

schriftlichen Reklamationen der Klägerill und ihres Ver-

treters vom 3.,4. und 10. August 1913 unterbrochen und

sie ruhte, bis die Reklamationen durch die Beklagte im

Sinne der Abweisung erledigT waren. Eine solche Erledi-

gung ist mit der Vorinstanz in der Zuschrift der Be-

klagten yom 12. Noyember 1913 zu erblicken; denn durch

diesen Bescheid hat die Beklagte die Ersatzpflicht für die

Normalvergütullg von 345 Fr. bedingungslos anerkannt,

während ~ie die weitergehenden Ansprüche del Klägerin

mangels Schadensnachweises förmlich ablehnte. Sie hat

sich denn auch, als jene im Januar 1914 auf die Angele-

genheit zurückkam, darauf- beschränkt, ihren früheren

Bescheid in allen Teilen zu bestätigen. Dieser hatte daher

nach den obigen Gesetzesbestimmungen zur Folge, dass

mit seinem Empfang durch die Klägerin eine neue ein-

jährige Verjährungsfrist einsetzte, sofern auch die weiten.'

gesetzliche Bedingung, dass die der Bahn anvertrauten

AI) 43 11 -

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Eiseubahntrauspor». ~o 92.

Beweismittel behufs wirksamer Anhebung des Prozesses

zurückgegeben worden seien, erfüllt war.

Wie sich aus dem Wortlaut deutlich ergibt, sind damit

Beweismittel gemeint, mit denen der Kläger imstande ist,

seinen Anspruch beweiskräftig vor Gericht zu vertreten.

Das trifft aber hier für den Gepäckschein, den die Kläge-

rin ~'der Beklagten übergeben hatte und nicht zurücker-

halten hat, nicht zu. Sie hat denn auch, ohne im Besitz

dieses Scheines zu sein, den vorliegenden Prozess wirksam

anheben können und ihn nicht zuvor von der Beklagten

herausverlangt, was erklärlich ist, wenn man seine Be-

deutung und rechtliche Natur ins Auge fasst. Der Ge-

päckschein verkörpert nicht etwa ein Forderungsrecht,

da ja laut Art. 62 i. f. ETrG die Auslieferung des Gepäck-

stückes auch ohne dessen Rückgabe erfolgen kann, Ul~d

er enthält auch keine Angaben über Inhalt und \Vert des

zur Beförderung übergebenen Gutes, sodass die gericht-

liche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Beförde-

rungsvertrag auch ohne ihn möglich ist. Und dass vollends

das von der Klägerin nachträglich hergestellte Inhalts-

verzeichnis des Koffers keine für die Entscheidung des

Prozesses erhebliche Urkunde darstellt, bedarf keiner

Erörterung.

Daraus folgt, dass mit dem Bescheid der Beklagten vom

12. November 1913 eine neue einjährige Verjährungs-

frist zu laufen begonnen hat. Diese neue Frist wurde durch

die am 27. Mai 1914 in Genf erfolgte Klageeinleitung nicht

unterbrochen, da der Genfer Richter zur Beurteilung des

Streites nicht zuständig war; dagegen konnte die Klä-

gerin gemäss Art. 139 OR ihren Anspruch noch innert

einer Nachfrist von 60 Tagen vom Tage des Klagerück-

zuges in Genf an vor dem zuständigen Richter geltend

machen, was sie indessen nicht getan hat. Diese letzte

Frist lief am 10. April 1915 unbenutzt ab; erst am 27. Mai

1915 liess die Klägerin die Beklagte vor dem Berner

Richter zum Sühneversuch vorladen. Es braucht daher

nicht geprüft zu werden, ob die Zustellung der Ladung

ElcUrbdlC Alllageil. 1'\°93.

zum Sühneversuch genügt hätte, um die Verjährung

neuerdings zu unterbrechen oder ob dazu die Einreichung

der Klage selber notwendig gewesen wäre.

3. -

Erscheint somit die Verjährungseinrede als be-

gründet, so ist das vorinstanzliehe Urteil ohne materielle

Prüfung der klägerischen Forderung zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

---Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

ersten Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons

Bcrn vom 3. Mai 1917 bestätigt.

VII. ELEKTRISCHE ANLAGEN

INSTALLATIONS ELECTRIQUES

"'93. UrteUder staatsrechtlichen AbteUung Tom 6. Novomber 1917

i. S. Schweizer1scheEidgenossenschaft(Telegraphen-und Tele-

phollverwaltung), gegen Schweizer. Furkabahn-Gesellscbaft.

Art. 8, 10, 17 EIG. Tragung der Kosten von Sicherungsmass-

nahmen, welche infolge des Zusammentreffens zwischen be-

stehenden (öffentlichen) Schwachstromleitungen und einer

neuen mit Dampf betriebenen Eisenbahn auf Grund der

einschlägigen bundesrätlichen Vorschriften vom 14. Februar

1908 ausgeführt werden müssen.

A. -

Infolge des Baues der mit Dampf betriebenen

Furkabahn mussten im Jahre 1914 auf der Strecke Brig-

Gletsch an den Leitungen der eidgenössischen Telegra:-

phen- und Telephonverwaltung eine Reihe von Siche-

rungsmassnahmen getroffen werden, bestehend in der

Beseitigu;ng von Kreuzungen mit der B~lll1linie und der