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Eisenbahntransport.;-';092.
ergibt, in welchem Betrage die Widerklage in Abänderllng
des vorinstanzlichen Urteils glltZllheissen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass in teil-
weiser Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 8. Mai 1917 der Berufungs-
beklagte verurteilt wird, an die Berufungskläger 497 Fr.
90 Cts. nebst Zinsen zu 5 % seit 3. September 1916 zu
bezahlen.
92. tTrteil der I. ZivUa.bteilung vom a6. Oktober 191'1
i. S. Korner, Klägerin, gegen
Schweizerische Bundesbahnen, Beklagte.
Fral"htvertrag. Verjährung von Entschädigungsforderungen
wegen Verlustes eines Frachtgutes, Art. 15 ETrG.
A. -
Durch Urteil vom 3. Mai 1917 hat die erste
Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern
über das Klagebegehren :
« Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen
I Betrag von 3000 Fr., eventuell einen vom Gericht
" festzusetzenden Betrag, bei~es samt Zins zu 6 % seit
? 30. Juli 1913, zu bezahlen;)
erkannt:
,(Der Klägerin wird davon Akt gegeben, dass die Be-
i klagte ihre Ersatzpflicht für einen Betrag von 345 Fr.
;) lle~st Zins zu 6 % seit 3. August 1913 anerkannt; 50-
" weIt dasklägerische Rechtsbegehren weitergeht, wird es
,) abgewiesen.)
. B. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig.
dIe Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dßlli
Antrag auf Aufhebung, auf Abweisung der von der
Beklagten erhobenen Verjährungseinrede und Gutheis-
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sung der Klage in vollem Umfange, eventuell auf Rück-
weisung der Sache an die kantonale Instanz zur Abnahme
weiterer Beweise und materiellen Behandlung.
Iltis Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Am 30. Juli 1913 reiste die Klägerin VOll Harwich
in England nach Genf ab. Sie gab in Harwich ihren
Koffer als Reisegepäck mit der Bestimmung Genf auf
und es wurde ihr ein Gepäckschein mit der Nr. 13 ausge-
liefert. Bei ihrer Ankunft in Genf, am 1. August 1913,
wollte sie gegen Rückgabe des Gepäckscheins den Koffer
auslösen; es wurde ihr aber mitgeteilt. er finde sich nicht
vor, er sei verloren gegangen.
Mit Briefen vom 3., 4. und 10. August 1913 erhob sie
Reklamationen bei der Verwaltung der SBB: sie verlangte
Entschädigung für die verloren gegangenen Effekten und
eine solche von 20 Fr. per Tag für den ihr aus dem Fehlen
der Garderobe entstehenden Schaden. Als sie hierauf
keine Antwort erhielt, beauftragte sie den Spediteur
Sauvin in Genf mit der Wahrung ihrer Interessen. Dieser
wandte sich durch Brief vom 3. September 1913 an den
Bahnhofverstand Genf-Cornavin, indem er ihm gleich-
zeitig den Gepäckschein übersandte, sowie eine Faktur,
laut der eine Entschädigungsforderung im Betrag von
3000 Fr. geltend gemacht wurde. In der Folge verlangten
die Bahnorgane die Zusendung der detaillierten Liste des
Inhalts des vermissten Koffers. Diese Liste -
mit Wert-
angabe für jeden einzelnen Gegenstand -
wurde am
4. Oktober 1913 eingesandt. Nachdem unter mehreren
Malen die Reklamation erneuert worden war, teilte die
Beklagte durch Schreiben vom 12. November 1913 mit,
sie könne die Forderung der Klägerin nicht anerkennen
und biete gemäss § 33 des Transp0l'treglements eine
Normalentschädigung von 15 Fr. per Kg., mithin für den
23 Kg. wiegenden Koffer den Betrag von 345 Fr. an, sie
sei zu keiner höheren Entschädigung verpflichtet, da die
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Klägerin uIlterlassen habe, das Interesse an der GepäcJc-
sendung zu deklarieren, wenn sie eine höhere Entschädi-
gung beanspruche, so müsste sie den Nachweis eines
darüber hinausgehenden Schadens leisten, jedenfalls
aber könnte die Entschädigung den effektiven Wert der
Gegenstände im Zeitpunkt ihrer Aufgabe nicht über-
steigen.
Der Mandatar der Klägerin wandte sich nochmals mit
Schreiben vom 12. Januar 1914 an die Beklagte; diese
hielt aber mit Zuschrift vom 14. Januar 1914 an ihrem
früheren Bescheide in allen Teilen fest.
Am 27. Mai 1914 machte die Klägerin ihren Anspruch
auf dem Wege der ordentlichen Klage vor den Genfer
Gerichten geltend. Die Beklagte erhob eine Gerichts-
standseinrede, worauf die Klägerin am 9. Februar 1915
die Klage zurückzog. Am 27. Mai 1915 liess sie dann die
Beklagte vor den zuständigen bernischen Richter zum
Sühneversuch vorladen. Die bei diesem Anlass von der
Beklagten erneuerte Offerte zur Zahlung von 345 Fr.
wurde abgelehnt und die vorliegende Klage eingeleitet.
Die Beklagte erhob in erster Linie die Einrede der Ver-
jährung, soweit der geltend gemachte Anspruch den
Betrag von 345 Fr. übersteigt. .
2. -
Ob diese Einrede in prozessualisch richtiger Weise
erhoben worden sei, hat das Bundesgericht nicht nach-
zuprüfen. Diese übrigens in der Berufungsschrift nicht
mehr aufgeworfene Frage ist von der Vorinstanz für das
Bundesgericht verbindlich in bejahendem Sinne gelöst
worden. Zu untersuchen ist nur, ob die Einrede materiell
}wgründet sei.
Nach Art. 45 des Eisenbahntransportgesetzes verjähren
Entschädigungsforderungen wegen Verlustes eines Fracht-
gutes, sofern sie nicht durch Anerkenntnis der Eisenbahn,
Vergleich oder gerichtliches Urteil festgestellt sind, in
einem Jahr von dem Tage an, an welchem die Lieferfrist
abgelaufen ist. Die Verjährungsfrist ist nur dann von
längerer Dauer (3 Jahre), wenn der Berechtigte nachweisen
Eisenbahntransport. ::\~ ~12.
kann, dass der Schaden durch Arglist oder grobe Fahr-
lässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt worden ist. AlleiH
die Klägerin hat in keiner Weise dargetan, dass der Ver-
lust des abhanden gekommenen Koffers auf eine grobe
Fahrlässigkeit der Beklagten zurückzuführen sei, so-
dass von der ordentlichen einjährigen Frist auszugehen
ist.
NUll bestimmt Art. 45 ETrGweiter, dass die Verjährunf:,
nicht allein durch Anstellung der Klage, sondern auch
durch die schriftliche Anbringuug der Reklamation unter-
brochen werde, in der Meinung, dass, solange die Rekla-
mation unerledigt bleibe, überhaupt kein Ablauf der
Verjährung stattfinden könne. Ergeht hierauf ein ab-
schlägiger Bescheid und werden zugleich die der Bahll-
verwaltung anvertrauten Beweismittel (z. B. Fracht-
briefe, Verbalprozesse) behufs wirksamer Anhebung des
Prozesses zurückgegeben, so beginnt vom Empfange an
eine neue einjährige Verjäluullg der Klage, die durch
eine neue Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unter-
brochen wird. Danach wurde die Verjährung durch die
schriftlichen Reklamationen der Klägerill und ihres Ver-
treters vom 3.,4. und 10. August 1913 unterbrochen und
sie ruhte, bis die Reklamationen durch die Beklagte im
Sinne der Abweisung erledigT waren. Eine solche Erledi-
gung ist mit der Vorinstanz in der Zuschrift der Be-
klagten yom 12. Noyember 1913 zu erblicken; denn durch
diesen Bescheid hat die Beklagte die Ersatzpflicht für die
Normalvergütullg von 345 Fr. bedingungslos anerkannt,
während ~ie die weitergehenden Ansprüche del Klägerin
mangels Schadensnachweises förmlich ablehnte. Sie hat
sich denn auch, als jene im Januar 1914 auf die Angele-
genheit zurückkam, darauf- beschränkt, ihren früheren
Bescheid in allen Teilen zu bestätigen. Dieser hatte daher
nach den obigen Gesetzesbestimmungen zur Folge, dass
mit seinem Empfang durch die Klägerin eine neue ein-
jährige Verjährungsfrist einsetzte, sofern auch die weiten.'
gesetzliche Bedingung, dass die der Bahn anvertrauten
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Beweismittel behufs wirksamer Anhebung des Prozesses
zurückgegeben worden seien, erfüllt war.
Wie sich aus dem Wortlaut deutlich ergibt, sind damit
Beweismittel gemeint, mit denen der Kläger imstande ist,
seinen Anspruch beweiskräftig vor Gericht zu vertreten.
Das trifft aber hier für den Gepäckschein, den die Kläge-
rin ~'der Beklagten übergeben hatte und nicht zurücker-
halten hat, nicht zu. Sie hat denn auch, ohne im Besitz
dieses Scheines zu sein, den vorliegenden Prozess wirksam
anheben können und ihn nicht zuvor von der Beklagten
herausverlangt, was erklärlich ist, wenn man seine Be-
deutung und rechtliche Natur ins Auge fasst. Der Ge-
päckschein verkörpert nicht etwa ein Forderungsrecht,
da ja laut Art. 62 i. f. ETrG die Auslieferung des Gepäck-
stückes auch ohne dessen Rückgabe erfolgen kann, Ul~d
er enthält auch keine Angaben über Inhalt und \Vert des
zur Beförderung übergebenen Gutes, sodass die gericht-
liche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Beförde-
rungsvertrag auch ohne ihn möglich ist. Und dass vollends
das von der Klägerin nachträglich hergestellte Inhalts-
verzeichnis des Koffers keine für die Entscheidung des
Prozesses erhebliche Urkunde darstellt, bedarf keiner
Erörterung.
Daraus folgt, dass mit dem Bescheid der Beklagten vom
12. November 1913 eine neue einjährige Verjährungs-
frist zu laufen begonnen hat. Diese neue Frist wurde durch
die am 27. Mai 1914 in Genf erfolgte Klageeinleitung nicht
unterbrochen, da der Genfer Richter zur Beurteilung des
Streites nicht zuständig war; dagegen konnte die Klä-
gerin gemäss Art. 139 OR ihren Anspruch noch innert
einer Nachfrist von 60 Tagen vom Tage des Klagerück-
zuges in Genf an vor dem zuständigen Richter geltend
machen, was sie indessen nicht getan hat. Diese letzte
Frist lief am 10. April 1915 unbenutzt ab; erst am 27. Mai
1915 liess die Klägerin die Beklagte vor dem Berner
Richter zum Sühneversuch vorladen. Es braucht daher
nicht geprüft zu werden, ob die Zustellung der Ladung
ElcUrbdlC Alllageil. 1'\°93.
zum Sühneversuch genügt hätte, um die Verjährung
neuerdings zu unterbrechen oder ob dazu die Einreichung
der Klage selber notwendig gewesen wäre.
3. -
Erscheint somit die Verjährungseinrede als be-
gründet, so ist das vorinstanzliehe Urteil ohne materielle
Prüfung der klägerischen Forderung zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
---Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
ersten Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons
Bcrn vom 3. Mai 1917 bestätigt.
VII. ELEKTRISCHE ANLAGEN
INSTALLATIONS ELECTRIQUES
"'93. UrteUder staatsrechtlichen AbteUung Tom 6. Novomber 1917
i. S. Schweizer1scheEidgenossenschaft(Telegraphen-und Tele-
phollverwaltung), gegen Schweizer. Furkabahn-Gesellscbaft.
Art. 8, 10, 17 EIG. Tragung der Kosten von Sicherungsmass-
nahmen, welche infolge des Zusammentreffens zwischen be-
stehenden (öffentlichen) Schwachstromleitungen und einer
neuen mit Dampf betriebenen Eisenbahn auf Grund der
einschlägigen bundesrätlichen Vorschriften vom 14. Februar
1908 ausgeführt werden müssen.
A. -
Infolge des Baues der mit Dampf betriebenen
Furkabahn mussten im Jahre 1914 auf der Strecke Brig-
Gletsch an den Leitungen der eidgenössischen Telegra:-
phen- und Telephonverwaltung eine Reihe von Siche-
rungsmassnahmen getroffen werden, bestehend in der
Beseitigu;ng von Kreuzungen mit der B~lll1linie und der