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43_II_685

BGE 43 II 685

Bundesgericht (BGE) · 1917-05-03 · Deutsch CH
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684

Markenschutz. XO 90.

ehen qualität des Sternbildes und der mangelnden Prio-

rität der klägerischen Marke N° 1367, an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird teilweise begründet erklärt. Demge-

mäs!> wird das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen

vom 3. Mai 1917, inso'\\'eit es auf die sch\\eizerischen

Marken N° 32,216 und 36,346 und die internationale

Marke N° 17.448 Bezug hat, aufgehoben und die Sache zu

neuer Beurteilung im Sinne der Er'\\'ägungen an die

Vorinstanz zurückgewiesen. Mit Bezug auf die schwei-

zerische Marke N° 36,795 und die internationale Marke

N° 17,453 hat es bei dem die Klage abweisenden Urteil

des Kantonsgerichts von-St. Gallen vom 3. Mai 1917 sein

Bewenden.

Eiscnbahntransport. 1'°91.

685

VI. EISENBAHl\TTRANSPORTRECHT

TRANSPORT PAR CHEMIN DE FER

91. Urteil der L Zivilabteilung 'Vom 12. Oktober 1917

i. S. Schweizerische Bundesbahnen,Beklagte u. Widerkläger,

gegen Nicolai, Kläger und Widerbeklagten.

Art. 24 des Internationalen Uebereinkommens über den

Eisenbahnfrachtverkehr und Art. 24 der für den italienisch-

schweizerischen Güterverkehr geltenden Zusatzbestim-

mungen dazu. Klage der Bahn gegen den Absender auf

Zahlung von Lager- und 'Vagenstandsgeldern für das

infolge Annahmeverweigerung des Empfängers bahnamtlich

versteigerte Gut. Kompetenz des Bundesgerichts. Einrede

des Beklagten. dass die Bahn das Gut wegen der Gefahr,

dass bei längerem Zuwarten die Kosten dessen Wert über-

steigen würden, schon früher, ohne seine Weisung abzu-

warten von sich aus hätte verkaufen sollen bezw. nach

Empfang des Verl,aufsauftrags zu lange mit der Steigerung

zugewartet habe.

A. -

Der Kläger Nicolai gab am 20. März 1915 auf

der GÜterexpedition Basel-St. JohalUl zwei Wagen Kohlen

• Nuss IV)}, mit Nachnahmen von je 700 Fr. belastet,

an die Adresse des Ettore Alpini in Crema (Italien)

auf. Am 12. April 1915 teilte ihm die Güterexpedition

St. Johann unter Beilegung zweier von der Station Crema

ausgefertigter Ablieferungshindernis-Anzeigen mit, dass

der Empfänger die Abnahme der Sendung verweigert

habe. Der Kläger gab darauf vorerst keine Antwort. Auf

Veranlassung der Italienischen Staatsbahn nochmals um

Erteilung von Weisungen ersucht, liess er der Station

Crema durch Vermittlung der Güterexpedition St. Johann

am 12. Mai 1915 telegraphieren, die Wagen nochmals der

Firma Lambertini & Oe in Mailal1d, die ihm die Bestel-

lung erteilt hatte, zur Verfügung zu stellen. Nachdem

61S6

Ei$enbahntransport. N° 91.

auch dieser Schritt erfolglos geblieben war. erteilte am

20. Mai 1915 die Güterexpedition St. Johann in seinem

Auftrag der Station Crema wiederum telegraphisch die

• Weisung. die Ware auf öftentlieherSteigerung zu ver-

kaufen und den Kläger sowie die Firma Lambertini & Oe

von Ort, Tag und Stunde der Steigerung zu untemchten.

Am 15. Juli 1915liess darauf die Italienische Staatsbahn

dem Kläger mitteilen, dass das höchste Angebot in Crema

nur 25 Fr. per Tonne betrage und ein besseres Ergebnis

nicht zu erwarten sei, weil es sich um biossen Kohlen-

staub handle, der am genannten Orte nicht gesucht sei :

er möge daher umgehend berichten, was unter diesen

Umständen geschehen solle. Der Kläger erwiderte mit

Btief vom 25. Juni 1915 an· die Güterexpedition St. Jo-

hann, dass, selbst wenn die Wagen Gries- und nicht

Nusskohle enthielten, was er bestreite, das Angebot

von 25 Fr. per Tonne noch immer viel zu niedrig wäre :

nach Aufgabe des Telegramms vom 20. Mai habe er sich

während mehrerer Tage in Mailand aufgehalten. um durch

persönliche Teilnahme an der Steigerung einen Verkauf

zu Schleuderprei~en zu verhüten : als dann die erwartete

Steigerungsanzeige immer noch nicht eingetroffen sei,

habe er eine Mailänder Firma beauftragt, für ihn der

Steigerung beizuwohnen, da er wegen dieser Sache allein

nicht länger in Italien habe bleiben können: nachdem

sich seither herausgestellt, dass die Ware in Crema bereits

ausgeladen und damit über -sie verfügt worden sei,

betrachte er die Angelegenheit als für ihn erledigt und

habe deshalb bereits bei der Generaldirektion der Bundes~

bahnen die Auszahlung der Nachnahmen reklamiert.

Tatsächlich hatte er am 11. Juni 1915 eine solche Rekla-

mation erhoben, worauf sich das Rechtsbureau der Gene-

raldirektion an die Italienische Staatsbahn mit dem

Ersuchen um Auskunft über den Stand der Sache wendete

und am 4. Juli 1915 zur Antwort erhielt, dass, nachdem

sich in Crema keine Käufer für die Ware gefunden hätten,

deren Verbringung nach Mailand Porta Romana ange-

Eisenbahntransport. No 91.

ordnet worden sei und sobald sie dort eingetroffen sei,

der Verkauf stattfinden werde. Von dieser Antwort

unterrichtet und darauf aufmerksam gemacht, dass es

ihm unter diesen Verhältnissen noch immer freistehe,

seine Interessen bei der Steigerung zu wahren, erklärte

der Kläger mit Brief vom 20. Juli neuerdings, dass ihn

die Sache, abgesehen von der Auszahlung der Nach-

nahmen, an der er festhalte, nicht mehr berühre. da er

weder Auftrag gegeben habe, die Ware in Crema aus-

zuladen. noch sie nach Mailand zu überführen. Wenn die

Italienische Staatsbahn ohne seine Weisung in dieser

Weise verfügt habe, so möge sie sich an ihren Auftrag-

geber halten. Bei der am 24. Juli 1915 in Mailand Porta

Romana abgehaltenen. Steigerung ergab sich im Erlös

VOll 4 Fr. 25 Cts. per 100 Kg. oder bei einem Gesamt-

gewicht von 29.000 Kg. insgesamt 1232 Fr. 50 Cts.

Nachdem weitere Korrespondenzen zwischen den

Parteien zu keiner Einigung geführt hatten, belangieder

Kläger die Schweiz. Bundesbahnen auf Auszahlung der

auf den beiden Wagen haftenden Nachnahmen. Diese

beantragten die Abweisung der Klage und erhoben

ihrerseits Widerklage auf Zahlung eines Betrages von

5418 Fr. 60 Cts., nämlicll :

auf den Wagen haftende Frachtgebühren und Kosten,

2 X 349 Fr. 05 Cts. = ......... Fr. 698 10

Wagenstandsgelder auf 30,000 Kg. für

85 Tage

"

. . .. .....

» 5953-

abzüglich Steigerul1gserlös .

Fr. 6651 10

))

1232 50

Fr. 5418 60

Zur Begründung der ersten Forderung (Frachtgebühren

und sonstige Kosten) wurde'auf die Abrechnung auf der

Rückseite der Frachtbriefe verwiesen. Die zweite (Wagen-

standsgelder) stützt sich hinsichtlich des Quantitativs

auf Art. 117 der internen italienischen «Tariffe e condi-

zioni » für Transporte auf den Staatsbahnen und Art. 2

688

Eisenbahntransport. N° 91.

des königlichen Dekretes No 317 vom 18. März 1915,

wonach die Standgelder bei nicht von der Bahn ver-

schuldeten Ablieferungshindernissen für Güter dieser

• Kategorie für die ersten 7 Tage 5 Cts. pro 100 Kg. und

Tag und vom achten Tage an das Fünffache betragen,

UJid hinsichtlich der grundsätzlichen Zahlungspflicht auf

Art. 24 der «(Reglementarischen Bestimmungen Teil I

Abteilung A der italienisch-schweizerischen Gütertarife),

wo einleitend zunächst der Text des Art. 24 des Interna-

tionalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfracht-

verkehr wiedergegeben und so dann unter dem Titel

« Zusatzbestimmungen) erklärt wird :

« Z i f f er 3. Güter, deren Abnahme seitens des Em-

pfängers in der festgesetzten Frist nicht bewirkt wird

oder deren Abnahme verweigert wird, ..... lagern auf

Gefahr und Kosten des Absenders, welcher davon schleu-

nigst durch die Empfangstation mitte1st der Versandt-

station benachrichtigt wird. »

«(Z i f f e I' 5. Für die Lagerung der Güter und den

Aufenthalt der 'Vagen werden die bei jeder Eisenbahn-

verwaltung gültigen Lager- und Standgelder erhobel]' »

«Z i f f e r 6. Güter, deren Abnahme verweigert oder

nicht rechtzeitig bewirkt wird, können zu Gunsten des

Berechtigten gemäss den bei den betreffenden Bahnen

geltenden Bestimmungen verkauft werden:

a) auf den italienischen Bahnen sechs Monate nach

Ankunft, wenn der Absender unauffindbar ist oder keine

Verfügung trifft.)

«Z i f f e I' 7. Soweit möglich, sind die Beteiligten von

der Anordnung des Verkaufes zu benachrichtigen. »

« Z i f f e I' 8. Sind die betreffenden Güter dem schnel-

len Verderben ausgesetzt 0 der deckt deren vermutli-

cher Wert die darauf haftenden Kosten nicht, so müssen

sie sofort zu Gunsten des Berechtigten verkauft werden.

Frachten und Gebühren, welche dabei ungedeckt bleiben,

hat der Absender zu ersetzen. »

Eisenbahntransport.;-';0 91.

B. ~ Durch Urteil vom 8. Mai 1917 hat das Appella-

tionsgericht des Kantons Basel-Stadt Klage und Wider-

klage kostenfällig abgewiesen, die mit der Widerklage

gestellte Forderung für Wagenstandsgelder mit der Be-

gründung: aus Ziff. 8 der für den italienisch-schweize-

rischen Güterverkehr geltenden Zusatzbestimmungen zu

Art. 24 des Internationalen Uebereinkommens müsse ge-

folgert werden, dass die Bahn verpflichtet sei, von sich aus

und ohne dass es eines Begehrens des Absenders bedürfe,

Güter, deren Annahme der Empfänger verweigere, zu ver-

steigern, wenn die Gefahr bestehe,dass bei längerem Lagern

die darauf haftenden und noch erwachsenden Kosten den

Wert des Gutes übersteigen würden. Da sich hier, wenn

die Ware, wie es danach hätte geschehen müssen, un-

mittelbar nach Eintreten des Ablieferungshindernisses

(8. April 1915) untersucht worden wäre, schon damals

hätte feststellen lassen, dass jener Fall in kürzester Frist

eintreten werde, hätte demnach die Bahn wenn nicht

sofort so doch spätestens im Laufe des Monates April zum

Verkaufe schreiten müssen und könnten daher die für

die Zeit vom 1. Mai 1915 an geforderten Standgeldge-

bühren schon aus diesem Grunde nicht geschützt werden.

Ob solche für die Zeit voJiher gefordert werden könnten,

sei nicht zu untersuchen, weil die Widerklägerin in der

erstinstanzlichen Verhandlung als Spanne, auf welche sich

die 85 Tage beziehen, ausdrücklich die Zeit vom 24. Juli

rückwärts angegeben habe, woran sie gebunden sei. Dass

der Widerbeklagte in seinen Schreiben vom 12. Mai und

20. Mai 1915 die Unterlassung der Steigerung nicht aus-

drücklich gerügt habe, könne ihm nicht als Billigung des

Verhaltens der Bahn ausgelegt werden, weil er möglicher-

weise von der Notwendigkeit des Verkaufs schon in jenem

Zeitpunkte keine Kenntnis gehabt habe.

C. -

Gegen das Urteil des Appellationsgerichts haben

die Schweiz. Bundesbahnell die Berufung an das Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung und

Gut-heissullg der Widerklage, eventuell Rückweisung an

Eisenbahntransport. Ko 91.

die Vorinstanz zur Abnahme der in der Widerklagebe-

gründung angebotenen Beweise.

D. -

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

• der Widerkläger die schriftlich gestellten Berufungs-

begehren erneuert. Der Vertreter des Klägers und Wider-

beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestäti-

gung des angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zi('ht

inErwägung:

1. -

Da es sich um einen auf Grund eines durch-

gehenden Frachtbriefes ausgeführten und demnach dem

Internationalen Uebereinko~men über den Eisenbahn-

Irachtverkehr unterstehenden Transport handelt, ist die

für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Voraus-

setzung der Anwendbarkeit eidgenössischen Rechtes

gegeben. Dass sich die eine der mit der Widerklage

erhobenen Forderungen, nämlich diejenige für Wagen-

standsgelder nicht unmittelbar auf eine Bestimmung des

erwähnten Uebereinkommens selbst, sondern auf die

zwischen den italienischen und schweizerischen Bahnen

im Anschluss dm'an vereinbarten besonderen Bedingungen

für den beidseitigen Verkehr stüt~t, ändert daran nichts,

da jene Bedingungen durch ihre behördliche Geneluni-

gung und Veröffentlichung und -die Bezugnahme darauf

im Frachtbrief Bestandteile des zwischen den Parteien

abgeschlossenen Frachtvertrags geworden sind und als

Vorschriften zur Ausführung des Internationalen Deber-

einkommens im Sinne von Art. 1 Abs. 2 desselben dessen

rechtliche \Virkullgen und Charakter teilen (vergl. das

Urteil i. S. Konservenfabrik Lenzburg vom 10. November

1916, AS 42 II S. 605 ff. Erw. 1).

2. -

In der Sache selbst ist zunächst festzustellen,

dass die Widerkläger im erstinstanzlichen Verfahren nach

dem für das Bundesgericht massgebenden Verhandlungs-

"protokoll tatsächlich Wagenstandsgelder nur für die Zeit

vom 1. Mai bis 24. Juli 1915 und nicht etwa;~chon

Eisenbahntransport. 1\ e 91.

691

vom tatsächlichen Eintritt des Ablieferungshindernis..o;es

(8. April 1915) an gefordert haben. Anders kann die dort

verurkundete Erklärung -

« die Lagergebühr wurde

·erst vom Momente an erhoben, als sich herausstellte, dass

der Empfänger nicht in den Frachtvertrag eintreten

wollte, der 24. Juli 1915 ist der Schlusstag der 85tägigen

Frist, für welche die Lagergebühren berechnet sind • -

nicht verstanden werden. Ob auf diese Erklärung nach-

träglich habe zurückgekommen und die Forderung auf

eine andere Zeitspanne bezogen werden können, ist eine

Frage des kantonalen Prozessrechts. Nachdem die Vor-

. instanz es verneint und die darin liegende Aenderung

des Klagefundaments für unzulässig erklärt hat, muss es

dabei sein Bewenden haben und kann es sich daher auch

für das Bundesgericht nur darum handeln, zu prüfen, ob

der Anspruch auf Entrichtung von Wagenstandsgeldern

für die Periode vom 1. Mai bis 24. Juli 1915 begründet sei.

Dabei braucht zu der Auslegung, welche die Vorinstanz

der Ziff. 8 der für den schweizerisch-italienischen Ver-

kehr geltenden Zusatzbestimmungen zu Art. 24 des L De.

gegeben hat, nicht Stellung genommen zu werden. Auch

wenn man ihr beipflichten und demnach annehmen

wollte, dass die Bahn von Rechtswegen verpflichtet

gewesen wäre, das Gut schon im Laufe des Monats April

1915 von sich aus und ohne einen Bericht des Absenders

abzuwarten, zu verkaufen, könnte daraus ein Grund zur

Abweisung der streitigen Forderung für die Zeit bis zum

22. Mai 1915, d. h. dem Tage, an welchem das Telegramm

des Klägers vom 20. Mai spätestens in Crema eingetrofIeH

sein kOllnte, nicht hergeleitet werden, weil der Wider-

beklagte durch die am 12. Mai 1915 erteilte Weisung. die

Wagen nochmals zur Verfügung der Firma Lambertini

& Oe zu stellen, nicht nur die bisherige Unterlassung des

Verkaufes genehmigt, sondern sich darüber hinaus auch

einverstanden erklärt hat, dass damit noch weiter zuge-

wartet werde. Wenn die Vorinstanzdiese Folgerung mit

der Begründung ablehnt, dass er damals möglicherweise

Eisenbahlltransport. :\:" U1.

von der Notwendigkeit des Verkaufes noch keine Kenntnis

gehabt habe, so kann ihr darin nicht zugestimmt werden_

Als Kaufmann musste der Widerkläger wissen, dass durch

das weitere Stehenlassen der Wagen Wagenstandsgebühren

auflaufen werden. Es war daher seine Sache, sich über

deren Höhe zu erkundigen. Traf er, ohne dies zu tun,.

eine Verfügung, welche den Verkauf des Gutes ausschloss,..

so hat er auch die damit verbundenen Folgen auf sich zu

nehmen.

Für die Zeit nach dem 22. Mai 1915 aber spielt die

Ziff. 8 der Zusatzbestimmungen SChOll deshalb keine

Rolle, weil sich die Verpflichtung der Bahn, sofort zum

Verkauf zu schreiten und damit das,,,eitere Anwachsen.

der Wagenstandsgelder zu verhüten, von da an unab-

hängig von jener Vorschrift schon aus der ihr zugekomme-

nen dahingehenden Weisung des Widerbeklagten ergab~

Gesetzt selbst, es hätte einer solchen Weisung nicht ohne

weiteres entsprochen werden müssen, so hätten es doch

die Grundsätze von Treu und Glauben im Verkehr zum

mindesten verlangt, dass eine allfällige Ablehnung des,

Auftrags, soweit er auf den s 0 f 0 r t i gen Verkauf der

Ware ging, dem Widerbeklagten mitgeteilt worden wäre.

Nachdem die Bahnverwaltung,denselben vorbehaltlos

entgegengenommen hat, war sie dem \Viderbeklagten

auch für dessen Ausführung verantwortlich und kann

ihn für Kosten, welche ihr infolge der Säumnis iu dessen

Erfüllung erwachsen sind, nieht haftbar machen.

Andererseits glaubt der Widerbeklagte zu Unrecht eine

Einrede gegen die Ansprüche der Widerkläger, auch,

soweit sie sonst begründet erscheinen, daraus herleiten

zu können, dass man ihm vom Termine der Steigerung

nicht vorher Kenntnis gegeben und ihm so die Wahrung

seiner Interessen verunmöglicht habe. Nach der Haltung,

welche er selbst in den Briefen vom 25. Juni und 20. Juli

1915 eingenommen hatte, kann der Bahnverwaltung aus

der Unterlassung einer solchen Anzeige ein Vorwurf nicht

gemacht werden, weil angesichts der dort abgegebenen

Eisenbahntransport. :\:" \11.

wiederholten Erklärung, dass die Angelegenheit mit der

ohne sein Zutun erfolgten Ausladung der Ware in Crema

und deren Ueberführung nach Mailand « für ihn erledigt

sei» und ihn nicht mehr berühre, in guten Treuen ange-

nommen werden konnte, dass auch die Zustellung einer

Steigerungsanzeige ihn nicht zu einem andern Verhaltt>n

'veranlassen werde.

3. -

Die weitere Forderung von je 349 Fr. 05 Cts. für

Frachtgebühren und Kosten laut Frachtbriefen ist von

der Vorinstanz unter Verrechnung mit dt>lll Steigerungs-

erlöse bis zum Betrage von je 250 Fr. 20 Cts. grundsätzlich

geschützt, für den Mehrbetrag dagegen mit der Begrün-

dung abgewiesen worden, dass die blosse Berufung auf

die Frachtbriefe nur insoweit als genügende Substantiie-

rung angesehen werden könne, als sich die Bedeutung der

einzelnen Posten aus den dort enthaltenen Aufschrieben

selbst ergebe, diese Voraussetzung aber nur für drei

Posten zutreffe, während bei den übrigen nicht ersichtlich

sei, worauf sie sich bezögen oder die Aufschriebe weil

korrigiert und radiert der Beweiskraft ermangelten. Nach

beiden Richtungen hat man es mit Erwägungen zu tun,

die nicht dem materiellen Rechte, sondern dem kanto-

nalen Prozessrechte angehören. Da das Bundesgericht

zur Nachprüfung der Anwendung dieses als Berufungs-

instanz nicht zuständig ist, muss es daher in diesem Punkte

bei dem angefochtenen Urteil sein Verbleiben habeIl.

4. -

Nach dem Gesagten haben die \Viderkläger zu

fordern:

a) an Frachtgebühren und Kosten ... Fr.

!)OO 40

b) an Wagenstandsgeldern, vom

1.-7 Mai 1915 : 7xO,05 X 30,000

100

» 1125

-----~--_.-

vom 8.-22. Mai: 15 x 0,25 X 30,000

100

Fr. 1730 40

sodass sich nach Abzug des Steigerungser-

löses von . . . . . .

I)

1232 50

noch ein Guthaben von. . . . . . . . . Fr.

497 9U

694

Eisenbahntransport. No 92.

ergibt, in welchem Betrage die Widerklage in Abänderu.ng

des vorinstanzlichen Urteils gutzuheissen ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass in teil-

weiser Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts

des Kantons Basel-Stadt vom 8. Mai 1917 der Berufungs-

beklagte verurteilt wird, an die Berufungskläger 497 Fr.

90 Cts. nebst Zinsen zu 5 % seit 3. September. 1916 zu

bezahlen.

92. Urteil der I. Zivila.bteilung vom as. Oktober 1911

i. S. Xorner, Klägerin, gegen

. Schweizerische :Bundesbahnen, Beklagte.

Fradltvertrag. Verjährung von Entschädigungsfordemngen

wegen Verlustes eines Frachtgutes, Art. ·15 ETrG.

A. -

Durch Urteil vom 3. Mai 1917 hat die erste

Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern

über das Klagebegehren :

(~ Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen

) Betrag von 3000 Fr., eventuell einen vom Gericht

., festzusetzenden Betrag, beißes samt Zins zu 6 % seit

.) 30. Juli 1913, zu bezahlen i)

erkannt:

{(Der Klägerin wird davon Akt gegeben, dass die Be-

, klagte ihre Ersatzpflicht für einen Betrag VOll 345 Fr.

~ nebst Zins zu 6 % seit 3. August 1913 anerkannt; so-

.. weit das klägerische Rechtsbegehren weitergeht, wird es

,) abgewiesen. »

B. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig

die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem'

Antrag auf Aufhebung, auf Abweisung der von der

Beklagten erhobenen Verjährungseinrede und Gutheis-

Eisenbahntransport. N0 92.

69&

sung der Klage in vollem Umfa.nge. eventuell auf Rüek-

weisuftg der Sache an die kantonale Instanz zur Abnahme

weiterer Beweise und materiellen Behandlung.

Das Bu.ndesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Am 30. Juli 1913 reiste die Klägerin von Harwich

in England nach Genf ab. Sie gab in Harwich ihren

Koffer als Reisegepäck mit der Bestimmung Genf auf

und es wurde ihr ein Gepäckschein mit der Nr. 13 ausge-

liefert. Bei ihrer Ankunft in Genf, am 1. August 1913,

woUte sie gegen Rückgabe des Gepäckscheins den Koffer

auslösen; es wurde ihr aber mitgeteilt, er fmde sich nicht

vor, er sei verloren gegangen.

Mit Briefen vom 3., 4. und 10. August 1913 erhob sie

Reklamationen bei der Verwaltung der SBB: sie verlangte

Entschädigung für die verloren gegangenen Effekten und

eine solche von 20 Fr. per Tag für den ihr aus dem Fehlen

der Garderobe entstehenden Schaden. Als sie hierauf

keine Antwort erhielt, beauftragte sie den Spediteur

Sauvin in Genf mit der Wahrung ihrer Interessen. Dieser

wandte sich durch Brief vom 3. September 1913 an den

Bahnhofverstand Genf-Cornavin, indem er ihm gleich-

zeitig den Gepäckschein übersandte, sowie eine Faktur,

laut der eine Entschädigungsforderung im Betrag von

3000 Fr. geltend gemacht wurde. In der Folge verlangten

die Bahnorgane die Zu sendung der detaillierten Liste des

Inhalts des vermissten Koffers. Diese Liste -

mit Wert-

angabe für jeden einzelnen Gegenstand -

wurde am

4. Oktober 1913 eingesandt. Nachdem unter mehreren

Malen die Reklamation erneuert worden war, teilte die

Beklagte durch Schreiben vom 12. N-ovember 1913 mit,

sie könne die Forderung der Klägerin nicht anerkennen

und biete gemäss § 33 des Transportreglements eine

Normalentschädigung von 15 Fr. per Kg., mithin für den

23 Kg. wiegenden Koffer den Betrag von 345 Fr. an, sie

sei zu keiner höheren Entschädigung verpflichtet, da die