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43_II_677

BGE 43 II 677

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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676

Obligationenrecht, N° 89.

gerin verpflichtet, sondern zur Ausrichtung eines Teiles

des Kaufpreises für "die vom Anweisenden erworbene

Sache. Das setzt voraus, dass der Kauf zustandegekom-

men und der Beklagte Eigentümer jener Sache und Schuld-

ner des Kaufpreises geworden ist, Macht aber, wie hier, der

Angewiesene geltend, dass der Anweisende seine Ver-

pflichtungen aus dem Kaufvertrage nicht erfüllt habe, so

kann diese Einrede nicht als eine solche aus dem.Deckungs-

verhältnis zwischen Anweisenden und Angewiesenen

bezeichnet werden; vielmehr handelt es sich um eine

Einrede, die sich aus dem Inhalt der Anweisung selbst

ergibt und des11alb vom AngeWiesenen auch dem Anwei-

sungsempfänger entgegengehalten werden kann. Der

Beklagte war als Angewiesener der Klägerin als Anwei-

sungsempfängerin gegenüber nur soweit verpflichtet, als

Cl' infolge des Kaufes von Fahrni dessen Schuldner wurde;

die Anweisung war also, wie alle Anweisungen auf Schuld,

eine bedingte. Ist der Beklagte nicht Kaufpreisschuldner

Fahrnis geworden, so kann er sich weigern, die Anweisung

zu vollziehen und einen allfällig bereits an die Anweisungs~

empfällgerill bezahlten Betrag zurückfordern (vergl.

HAFNER, Komm., Anm. 3 und 5 zu Art 409 aOR, SCHNEI-

DER & FICK, Anm. 5 eod., OSER, Anm. II 1 b zu Art. 468,

FICK Anm. 23 eod., sowie BGE.17 493 Erw. 7, 21 1149

Erw.6).

"

Durch den Vergleich vom 2. März 191511at nun Falu'ni

die Gegenstände, die er durch" den Vertrag vom 24. No-

vember 1913 an den Beklagten verkauft hatte, nochmals

an die Klägerin veräussert. Letztere wäre daher zum

Schaden des Beklagten bereichert, wenn sie trotzdem die

VOll jenem erhaltenen 2500 Fr. behalten würde. Dass

. Fahrni sich im Vertrag vom 24. November 1913 das Eigen-

tum an den Kaufgegenständell bis zur gänzlichen Be-

zahlung des Kaufpreises (die nicht erfolgt ist) vorbehalten

hatte, ändert daran nichts; denn wenn er von seinem

Rücktrittsrechte Gebrauch machen wollte, so hätte er

gt'mäss Art. 227 OR die empfangenen Leistungen, also

Markenschutz. N° 90.

67i

auch den vom Beklagten für seine Rechnung an die

Klägerin gezahlten Kaufpreisanteil von 2500 Fr., zurück-

erstatten sollen. Dadurch, dass er dies unterliess und die

Gegenstände weiter verkaufte, hat er den Vertrag vom

24. November 1913 verletzt; folglich war der Beklagte

von der Bezahlung des Kaufpreises enthoben Ulid zur

Rückforderung jenes Kaufpreisanteils von der Klägerin

berechtigt.

3, -

Da das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien

als Anweisung anzusehen ist und die Widerklage nach dem

Gesagten auf Grund von Art. 468 OR gutgeheissen werden

muss, braucht nicht untersucht zu werden, ob sie auch dann

als begründet erschiene, wenn das Rechtsverhältnis als

Schuldübernahme aufgefasst würde, wie denn auch die

Klägerin selber vor den kantonalen Instanzen den Stand-

Jlunkt eingenommen hat, es liege eine Anweisung vor.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

L Appellationskammer des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 23. Mai 1917 bestätigt.

V. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

90. Urteil der I. ZlvilabteUung vom 19. Oktober 1917

i. S. Societ6 frangaise de cotons a couäre, Klägerin,

gegen I. Kettler-KüUer, Beklagten .

.M a r k e n r e c h t. Genügende Unterscheidbm'kcit von Mar~

kCl1 ? MSchG Art. 6 Abs. 1 H. 2 und Art. 24 lit. a.

A. -

Durch Urteil vom 3. Mai 1917 hat das Kantons-

gericht des Kantons St. Gallen die Klage, die dahin

geht, es sei zu erkennen :

6iR

Markenschutz. No !JO.

« 1. dass die beklagtischen Sternmarken des schwei-

l) zerischen Markenregisters N° 32,216, 36,346 und 36,795

» sowie die beklagtischen Sternmarken des interna-

)} tionalen Markenregisters No 17,448 und 17,453 uner-

)} laubte Nachahmungen der klägerischen Sternmarke

)} seien;

l} 2. dass diese schweizerischen und internationalen

»Markenregistereintragungen der in Ziff. 1 enthaltenen

) Nummern zu löschen seien;

I) 3. dass der Beklagten der Gebrauch und die Ver-

»wendung dieser Sternmarke verboten sei;

» 4 ....

» 5. dass die Beklagte zu einem Schadenersatz von

» 10,000 Fr. zu verurteilen sei, unter Vorbehalt der

l) Nachklage;

» 6 ....

abgewiesen.

B. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru-

tung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag

auf Gutheissung der Klage in vollem Umfange, eventuell

auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur

Beweisergänzung und neuen Beurteilung. Namens der

\'

Klägerin hat Advokat Charles Vuille in Genf ein Rechts-

gutachten von Dr. Philippe Dunallt, Advokat in Genf,

eingelegt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Klägerin, Societe fran«;aise de cotons ä

eoudre in Paris, hat am 18. April 1898 im internatio-

!laIen Markenregister in Bern unter der Nummer i367

zum Schutz ihrer Fabrikate eine Marke eintragen lassen,

welche einen fünfzackigen Stern darstellt, dem die

Buchstaben C B (Cartier-Bresson, Rechtsvorgänger der

Klägerin) beigefügt sind. Die Marke enthält ausserdem

in einer runden Umrahmung die Aufschrift « A l'Etoile

Bleue» « rin am 6. Dezember 1902

die \Vortmarke N° 3115 «A l'E t 0 i I e, cotons rer

tors I), und am 4. November 1914 eine weitere, einen

fünfzackigell Stern darstellende Bildmarke mit der

Beifügung «Fils de coton » unter N° 16,490 in das inter-

nationale Markenregister eintragen.

Der Beklagte, welcher sich ebenfalls mit der Fabri-

kation von Faden und Garnen befasst, hat am 11. No-

vember 1912 unter N0 32,216 in das schweizerische

Markenregister eine Marke aufnehmen lassen, die in

der Mitte 3 kleine fÜllfzackige Goldsterne aufweist;

die Sterne sind von einem breiten Band umgeben, das

in grossen Buchstaben die Aufschrift

« Goldstern)

trägt; auf der Rückseite befinden sich die Worte (l Beste

Qualität, Mettler, 500 . Yards ».

Der Beklagte führt ferner für seine Fabrikate eine

Marke « Silberstern I). die in der Mitte auf violettem

Grunde 3 kleine fünfzackige Silbersterne zeigt; einer

der Sterne ist von den beiden anderen durch ein weisses

Band mit der Aufschrift « Silberstern » getrennt. Das

Bild ist von einer Warenbezeichnung eingeschlossen

und trägt auf der Rück&eite die gleichen Worte wie

die Marke « Goldstern)}. Diese Marke wurde am 25.

November 1914' unter N0 36,346 im sch",eizerischee

und am 29. April 1916 unter N° 17,448 im'internationalen

Markemegister eingetragen.

Eine weitere Marke « Albion)} des Beklagten weist

in der Mitte einen Frauenkopf auf; darunter befindet

sich ein kleiner Schild mit einem weissen Stern; das

Bild ist umrahmt mit der Aufschrift « fabrication suisse I).

Die Rückseite der :Marke enthält Qualitätsbezeichnungen,

sowie in roten, hervorstehenden Buchstaben das Wort

« Albion 1). Diese l\IIarke hat· der Beklagte am 23. April

1915 unter N° 36,795 in das bchweizerische und am

29. April 1916 unter N° 17,453 in das internationale

Markenregister aufnehmen lassen. Am 7. August 1916

ist sie auf Begehren des Beklagten selber im schweizeri-

Markenschutz. N° 90.

sehen Markenregister gelöscht worden; dagegen liess

dieser am 18. November 1916 unter N° 39,145 eine

neue Marke eintragen, die sich von der gelöschten

• dadurch unterscheidet, dass der Stern am Fuss des

Frauenkopfes durch das Wort « Mettler)} ersetzt ist.

Die Klägerin behauptet nun, dass die schweizerischen

Marken 32,216, 36,346 und 36,795 sowie die internatio-

nalen Marken 17,448 und 17,453 des Beklagten uner-

laubte Nachahmungen ihrer eigenen Marken darstellen,

was der Beklagte bestreitet. Dieser wendet ferner ein,

dass der Stern als solcher Freizeichenqualität besitze,

dass die internationale Marke N° 1367 der Klägerill

wegen mangelnder Prioritä~ nichtig sei, dass eventuell

nur die Verwendung des Sternes, nicht aber des Wortes

~(Silberstern » beanstandet werden könnte, dass das

Löschungsbegehren auf das Gebiet der Schweiz zu be-

schränken wäre, usw. Das Kantonsgericht St. Gallen hat

die Klage abgewiesen, weil keine unerlaubte Nachahmung

yorliege.

2. -

Der Vorillstanz ist ohne weiteres darin beizu-

pflichten, dass das Klagebegehren 2, mit dem die Lö-

schung der beklagtischell Marken verlangt wird, mit

Bezug auf die Schweizermarke 36,795 als gegenstandslos

erscheint, da ja diese auf Verlangen des Beklagten selbst

SChOll vor EinreicllUug der Klage gelöscht worden war.

Die Löschung ist zwar nach dEm Akten nur im schwei-

zerischen Markenregister erfolgt, und es ist daher anzu-

nehmen, dass die entsprechende internationale Marke

17,453 bei Einleitung der Klage noch eingetragen war.

Wie dem sei, konnte aber die Löschung den Beklagten der

Verantwortlichkeit für die Herstellung und bisherige

Führung dieser Marken nicht entheben, da eine Marken-

rechtsverletzung auch in der Verwendung nachgeahmter

:Yfarken, die im Register nicht oder nicht mehr einge-

tragen sind, zu erblicken ist, wie die Vorinstanz richtig

ausfiihrt. Die Prüfung der Frage, ob eine unerlaubte

Markenschutz. N° 90.

6'11

Nachahmung vorliege. hat sich deshalb auf alle in der

Klage aufgeführten Marken des Beklagten zu erstrecken.

3. -

Unerlaubt ist nach Art. 24 lit. a MSchG die

Nac~ahmung der Marke eines anderen dann, wenn das

PublIkum durch sie irregeführt wird, und nach Art. 6

Abs. 1. muss eine zUr Hinterlegung gelangende neue

Marke hlch durch wesentliche Merkmale von den bereits

eingetragenen unterscheiden. Es frägt sich also, ob das

für die Marken des Beklagten, im Vergleich zu denjenigen

der Klägerin, zutreffe. Da jene ge",isse figUlative EIe':

mente der klägerischen Marken - so jedenfalls das Stern-

bild und die Umrahmung durch 2 konzentrische KrE'ise

-

wiedergeben, sind sie nach Art. 6 Abs. 2 MSchG nur

dann zulässig. wenn sie sich von den Marken der Kiä-

gerin in hinlänglichem Mass unterscheiden und, als

GanLeb betrachtet, nicht leicht zu einer Verwechslung

Anlass geben können.

a) Von diesem Gesichtspunkt aus lassen sich die

schweizerische Marke 36,795 des Beklagten (Albion) und

die entsprechende internationale Marke 17,453 nicht

beanstanden, und die Argumentation der Vorinstanz ist

in dieser Hinicht nicht anfechtbar. Denn hier kann von

einer auch nur entfernten Wahrscheinlichkeit der Irre-

führung des Publikums nicht gesprochen werden, weil

das in die Augen springende Mittelbild im Gegensatz zu

der klägerischen Marke nicht etwa eine Stern figur. son-

dern einen Frauenkopf darstellt. Dass unter diesem ein

kleiner Schild mit einem Stern angebracht ist und auch

der Kragen der Mittelfigur Sternchen aufweis1, ändert

hieran nichtb; diese Beigaben treten im Gesamtbild zu

sehr zurück, als dass sie zu Venwchslungen führen

könnten. Die Marken 36,795 und 17,453 bilden daher keine

unerlaubte Nachahmung der klägerischen Marken, und

es 1st mit Bezug auf sie die Klage, in Bestätigung des

kantonalen Urteils, endgültig abzuweisen.

b) Anders verhält es sich mit den iibrigen Marken des

Al' 4S 11 -

Hl!7

45

682

Markenschutz. N· 90.

Beklagten -

N0 32,216 (<<Göldstern.), 36,346 und 17,448

(t Silberstern,) -, von denen die Vorinstanz denn auch

ohne weiteres zugibt. dass sie der klägerischen Stern-

• marke schon näher kommen und eine gewisse Ver-

weehslungsgefahr begründen. Sie ",eisen, ",ie jene, im

Mittelbild die Sternfigur auf: der grosse fünfzackige

Stern isf. aber durch 3 kleine, ebenfalls fünfzackige erSetzt.

wozu bei der Marke. Silberstern, noch ein Querband mit

der entsprechenden Aufschrift kommt. Allein da& Bundes-

gericht hat bereits ausgesprochen, dass die Verdoppelung

des Bildes nicht als markenrechtlich wesentliches, die

verschiedene Herkunft der Ware kenntlich machendes

Unterscheidungsmerkmal angesehen werden könne (BGE

39 II N0 62 Erw. 3). An diesem Grundsatz ist festzuhalten,

und es genügt, auf die Begründung jenes Entscheides zu

ver'VVeisen. Frägt es sich weiter, ob abgesehen von dei'

Vermehrung des Sternbildes die Marken « Goldstern /) und

« Silbers-Lern» hinreichende, markenrechtlich erhebliche

Unterscheidungsmerkmale gegenüber den klägerischen

Marken aufweisen, und ob sie, als Ganzt's betrachtet.

nicht leicht zu Ver'VVechslungen Anla&s geben können, so

ist dabei nach Ieststehender Praxis auf die Aufmerksam-

keit abzustellen, welche die als Kä~fer in Betracht kom-

menden Personen beim Einkauf anzuwenden pflegen.

Wenn aber die Vorinstanz ausführt, dass jeder Abnehmer

gewöhnlich eine Reihe verschiedener Marken im Gebrauch

habe und deshalb ge'VVohnt sei,·das Markenbi~d, das ihm

bei der Auswahl als Wegleitung diene, genauer ins Auge

zu fassen, als bei anderen Waren, wodu1'ch sich dieses

Bild so scharf in sein Gedächh1is einpräge, dass er die

dm'einen Marken auch dann zu unterscheiden vermöge,

,,,enn sie gewisse Aehnlichkeiten aufweisen, so kann das

beim Detailverkauf nur für eine beschränkte Anmhl VOll

Abnehmern und Abnehmerinnen zutreffen, und geht

jedenfalls, so allgemein aus~esprocheu, 7U weit. Denn die

Fadenmarken sind in der Hauptsache nicht sowohl für

Grosshändler, als für Detailkäufer bestimmt, die auf ein

MarkentehutL N0 90.

613

Stichwort hin ihre Einkäufe zu machen gewohnt sind und

bei denen eine besondere Aufmerksamkeit in der Prüfung

der Markenunterschiede erfahrungsgemäss nieht voraus-

gesetzt werden darf (vergl.BGE36 II 261.38 1I 710,39 II

358). Nun ist die Verwendung des nämlichen Kernbildes

wenn auch in etwas abgeänderter AU&gestaltung, gewiss

geeignet. namentlich bei den Detailkäuferinnen Irrtümer

und Verwechslungen herbeizuführen, und sie erfüllt in

keiner Weise den Zweck, dem Publikum die Herkunft des

eigenen Fabrikates deutlich ab eint' von derjE:nigen der

Konkurrenzprodr kte verschiedene erkennbar zu machen.

Auch das weitere Argument der Vorinstanl. hält nicht

s1 ich, dass die Unterscheidung n<:ch dadurch erleichtert

"erde, dass es sich bd der Marke deI Klägerin um eine

Ware französischen Fabrikates handle und auch die Auf-

schriften auf beiden Seiten der Marke französisch seien,

während die Marken des Beklagten die ziemlich hervor-

tretende und daher nicht zu übersehende deutsche Auf-

schrift «(Goldstern » oder « Silberstern » trügen. Gerade

durch diese Aufschriften werden die Käufer nachdrück-

lich darauf hingewiesen, dass es sich um eine Stern-

marke handle, und die streitigen Marken vollends

zu Sternmarken gestempelt, was die Verwechslungsgefahr

noch wesentlich 'erhöht. Dass die Aufschriften deutsch

abgefasst sind, während die beiden Marken der Klägerin

französisch lauten, ist demgegenüber von untergeordneter

Bedeutung. Danach besteht eine erhebliche Verwechs-

lungsgefahr, und diese genügt nach Gesetz und Praxis

zur Annahme einer unerlaubten Nachahmung, ohne dass

eine Täuschungsabsicht beim Beklagten vorzuliegen

braucht. Dieser hätte mit Leichtigkeit für seine Fabrikate

ein anderes Markenbild wählen können, welches jede

Täuschungsmöglichkeit ausgeschlossen hätte. Das vorin-

stanzliehe Urteil ist deshalb, soweit die Marken (1 Gold-

stern» und « Silberstern » betreffend, aufzuheben und die

Sache zur Behandlung der übrigen vom Beklagten erho-

benen Einreden, insbesondere der Einrede der Freizei-

684

Mal'kellschulz. ~o 90.

ehen qualität des Sternbildes und der mangelnden Prio.

rität der klägelischen Marke N° 1367, an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird teilweise begründet erklärt. Demge-

mäs~ wird das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen

vom 3. Mai 1917, inso",eit es auf die sch\\eizerischen

Marken N° 32,216 und 36,346 und die internationale

Marke N° 17,448 Bezug hat, aufgehoben und die Sache zu

neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückgewiesen. Mit Bezug auf die schwei-

zerische Marke N° 36,795 ünd die internationale Marke

N° 17.453 hat es bei dem die Klage abweisenden Urteil

des Kantonsgerichts von-St. Gallen vom 3. Mai 1917 sein

Bewenden.

Eisenhahntransport. fO 91.

{i8S

VI. EISENBAHNTRA~SPORTRECHT

TRANSPORT PAR CHEMIN DE FER

91. Urteil der L Zivilabteilung vom 12. Oktober 1917

i. S. Schweizerische :BundesbaJmen,Beklagte u. Widerkläger,

gegen Nicolai, Kläger und Widerbeklagten.

Art. 24 des Internationalen Uebereinkommens über den

Eisenbahnfrachtverkehr und Art. 24 der für den italienisch-

schweizerischen Güterverkehr geltenden Zusatzbestim-

mungen dazu. Klage der Bahn gegen den Absender auf

Zahlung von Lager- und \Vagenstandsgeldern für das

infolge Annahmeverweigerung des Empfängers bahnamtlieh

versteigerte Gut. Kompetenz des Bundesgerichts. Einrede

des Beklagten, dass die Bahn das Gut wegen der Gefahr,

dass bei längerem Zuwarten die Kosten dessen Wert über-

steigen würden, schon früher, ohne seine \Veisung abzu-

warten von sich aus hätte verkaufen sollen bezw. nach

Empfang des Verkaufsauftrags zu lange mit der Steigerung

zugewartet habe.

A. -

Der Kläger Nicolai gab am 20. März 1915 auf

derGÜterexpedition Basel-St. Johaml zwei Wagen Kohlen

«Nuss IV», mit Nachnahmen von je 700 Fr. belastet,

an die Adresse des Ettore Alpini in Crema (Italien)

auf. Am 12. April 1915 teilte ihm die Güterexpedition

St. Johann unter Beilegung zweier von der Station Crema

ausgefertigter Ablieferungshindernis-Anzeigen mit, dass

der Empfänger die Abnahme der Sendung verweigert

habe. Der Kläger gab darauf vorerst keine Antwort. Auf

Veranlassung der Italienischen Staatsbahn nochmals um

Erteilung von Weisungen ersucht, liess er der Station

Crema durch Vermittlung der Güterexpedition St. Johann

am 12. Mai 1915 telegraphieren, die Wagen nochmals der

Firma Lambertini & Oe in Mailand, die ihm die Bestel-

lung erteilt hatte, zur Verfügung zu stellel!. Nachdem