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43_II_671

BGE 43 II 671

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Obügationenrecht. N° 88.

dii debourser po ur se procurer un autre wagon de semoule

au moment OU il lui aurait He possib1e de recevoir le

wagon expedie par E. et F. Bernheim si ceux-ci n'en

avaient pas dispose sans droit au profit de tiers.

4. -

A la verite, le dossier ne contient que peu de reu-

seignements sur ce point special et le Tribunal f&Ielal

serait par consequent en droit de renvoyer l'affaire a

l'instance cantonale pour complement du dossier et nou-

veau jugement dans le sens qui vient d'etre indique. On

peut toutefois constater que Spagnoli, ensuite de demar-

ches faites au pr es du Departement politique federal, est,

vers la mi-novembre 1914, entre eu possessiou d'un autre

wagon de semoule qui lui avait ete expooie de Marseille

peu avant Ia guerre par un autre vendeur, et qui avait,

lui aussi, He an'ete eu -co urs de route par 1e fait de Ia

mobilisation generale; il serait donc probablement entre

eu possession du wagon Bernheim a la meme epoque. Le

dommage subi par le recourant est donc egal a la diffe-

rence existant entre le prixauquella semoule lui avait ete

facturee, soit 27 fr. 50 les 100 kilos et le cours de cette

marchandise a la mi-novembre; enfin ce dernier chiffre

peut etre tire d'une lettre adressee au recourant par Ia

maison B. Regli et Lacroix, negociants a Marseille, le '

21 juin 1915, dans la quelle ils lui indiquent le prix de la

semoule pendant les deux derniers mois de 1914, soit pour

Ia mi-novembre 42 fr. 50. L~ difference de prix serait

donc de 15 fr. par 100 kilos, ce qui donne pour 10 000

kilos une somme de 1500 fr. Il y a lieu toutefois d'admettre

• que la marchandisc expooiee par E. et F Bernheim a

Spagnoli aurait subi jusqu'a son an-ivee a Martigny a cette

date une certaine depreciation et de reduire ex aequo et

bonD a 1400 fr. la somme qu'il ya lieu d'accorder au re-

couraIlt a titre de dommages-interets pour la non execu-

tion de leurs obligations de vendeurs de Ia part de E. et

F. Bcrnheim.

OhligatiOllenrecht. N° 8U.

. Par ces motifs,

le Tribunal federal

prollo nce :

Le recours est admis partiellement et le jugement rendu

par le TIibunal cantollal du Valais le 19 avril 1917 est

modifie en ce sens que la somme que Jacques Spagnoli

est en droit de deduire du montant alloue aux deman-

rleurs est portee a 1400 fr.

89. 'Urteil der I.~ ZivUa.bteUung vom 30. November 1917

i. S. Frau Thoma., Klägerin, gegen Xruta., Beklagten.

Art. 4 6 6 ff. 0 R. Anweisung auf Schuld. Kann ~e~ Angewi!;.-

sene die Einrede, dass der Anweisende den mIt Ih~ abge-

schlossenen Kauf nicht erfüllt habe, dem AnweIsungs-

empfänger entgegenhalten ?

A. _ Durch Urteil vom 23. Mai 1917 hat die I.Appei-

lationskan11ller des Obergerichts des Kantons Zürich über

die Rechtsbegehren :

a) der Hau p tk lag e :

,

« Ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 1900 Fr.

}) nebst Zins~zu 5% seit 14. November 1914zu bezahlen? I)

b) der Widerklage:

« Ist die Widerbeklagte verpflichtet, dem Widerkläger

}) 2300 Fr. nebst 5 % Zins seit 24. November 1913 zu

• bezahlen ? »

beschlossen :

)} Vom Rückzug der Hauptklag~ wird Vormerk genom-

~men; »

und erkannt:

t Die Klägerill ist verpflichtet, dem Beklagten

}) 2300 Fr.l nebst Zins zu 5 % seit 24. November 1913 zu

» bezahlen. »

672

Obligationenrecht. N0 89.

B. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin und Wider-

beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit

dem A.ntrag auf Aufhebung, auf Abweisung der Wider-

klage 1m voll~n U~fange, eventuell auf Rückweisung

der Sache an dIe Vormstanz zur Aktenvervollständigung.

Das Bundesgericht zieht

in ErWägung:

1. -

Am 28. Juni 1913 schloss die Klägerin mit J_

Fahrni in Zürich 4 folgende, als Kaufvertrag bezeic.lmete

Vereinbarung ab :

« Herr J. Fahrni verkauft an Frau C. Thoma seine

» Spritzmalerei sowie die Bureaueinrichtung, welche Ei-

l) gellturn des Herrn J. Fahrni sind und in den Liegen-

» schaften des Henn A. _ Thoma untergebracht sind, um

» den Preis von 4400 Fr., Viertausend und vierhundert

» Franken.

» Herr Fahrni hat das Recht, diese Kaufobjekte inller-

» halb 2 Jahren um den gleichen Preis wieder zurück zu

» kaufen und überlässt Frau Thoma dieselben während

» dieser Zeit zur freien Benutzung gegen angemessene

» Entschädigung an Herrn Fahrni. »

I

Gleichen Tages stellte Fahrni der Klägerin eine Quit-,

tung für 4400 Fr. aus. Im ursprünglichen Text dieses

Aktenstückes war die Summe als Darlehen bezeichnet;

der A.nwalt der Klägerin ände~te diese Bezeichnung dann

aber III «(Kaufpreis » um. Er b~gründet dies damit, dass

die Klägerin Sicherheit für ein Darlehen habe erreichen

wollen. Auf die nämliche Leistung von 4400 Fr. bezieht

sieh eine von Fahrni am 30. Juni 1913 unterzeichnete

Quittung, in der dieser Betrag ebenfalls als Kaufsumme

bezeichnet wird.

Am 24. November 1913 unterzeichneten sodaml die

Parteien und J. Fahrni in Zürich 4 folgenden Vertrag:

« 1. Herr J. Fahrni verkauft heute an Herrn A. Kruta

seine in den Liegenschaften des Herrn A. Thoma & Cie

Obligationenrecht. N° H9.

(i73

in Zürich befindliche Spritzmalerei laut beigeschlossenem

Inventarverzeichnis um den Preis von 10,000 Fr.

2. Herr Kruta verpflichtet sich, bei Abschluss des

Vertrages 5000 Fr. in bar wie folgt zu zahlen.

a) 2500 Fr. an Frau Thoma gegen Ausgabe des unterm

28. Juni 1913 abgeschlossenen Kaufvertrages zwischen

J. Fahrni und Frau Thoma.

b) 2500 Fr. an Herrn J. Fahrni.

3. Die Restsumme VOll Fünftausend Franken ist

innert Jahresfrist wie folgt zu bezahlen: 1900 an Frau

K. Thoma vorab, 3100 an Herrn Fahrni, nachdem Frau

Thoma gedeckt ist.

4. Bis zur Auszahlung der Restsumme behalten sich

Frau K. Thoma und J. Fahrni auf obgenanntes Kauf-

objekt Eigentumsrecht vor.)}

Einen Teil des Kaufpreises, 6300 Fr., tilgte der Beklagte.

indem er dem Fahrni 3000 Fr. und der Klägerin 2500 Fr.

bar bezahlte und weitere 800 Fr. gegenüber Fahrni ver-

rechnete. In der Folge focht der Beklagte den Vertrag

gegenüber Fahrni gerichtlich an, indem cr belmuptett',

er sei von diesem durch absichtliche Täuschung zum

Vertragsabschlusse verleitet worden. Fahrni stellte jener

Klage eine Widerklage im Betrage von 3700 Fr. (Rest des

Kaufpreises) entgegen, wovon er 800 Fr. für sich, 1900 Fr.

(die heutige Hauptklageforderung) für die Klägerin und

1000 Fr. für die Firma A. Thoma & Oe in Zürich 4 Vl'f-

langte. Die Fordenmg von 1900 Fr. liess er aber in de.·

Replik zur Widerklage falleIl. In jenem Prozesse, in dem

der heutige Beklagte der heutigen Klägerin dt>ll Streit

verkündete, ohne dass sich dieselbe aber am ProzesS('

beteiligt hätte, kam am 16. September 1915 ein Vergleich

zu Stande, wonach sich Fahrni zur Rückzahlung von

3700 Fr. an den Beklagten verpflichtete, Haupt- und

Widerklage zurückgezogen wurden und heide Parteien

erklärten, dass damit alle Ansprüche unter ihnen end-

gmtig erledigt seien. Gestützt hierauf wurde der Prozess

67~

Obligationenrecht. N° 39.

durch Gerichtsbeschluss vom 17. September 1915 als

erledigt abgeschrieben.

Schon vorher, d. h. am 2. März 1915, hatte Fahn1i mit

der Klägerin einen Vergleich abgeschlossen, wodurch er

ihr alle in seinem Eigentum stehenden Gegenstände, die

sich seinerzeit im Hause Schöntalgasse 19/21 in Zürich

befanden und von der Firma A. Thoma & eie gegenüber

dem Beklagten mit Retention belegt worden waren,

übertrug. Die betreffenden Sachen sind unbestrittener-

massen mit jenen identisch, die Gegenstand des Ver-

trages vom 28. Juni 1913 zwischen der Klägerin und

Fahrni bezw. desjenigen vom 24. November 1913 zwischen

Fahrni~und dem Beklagten gebildet hatten. In Ziff.3 des

Vergleiches wurde folgendes vereinbart: « Als Gegenwert

für die Eigentumsübertragung erklärt hiemit Frau Thoma.

dass sie auf alle weiteren Ansprüche gegenüber Herrn

Fahrni, herrührend aus der Angelegenheit Kruta, ver-

zichtet, speziell verzichtet Frau Thoma auf eine Regress-

forderung an Herrn Fahrni, wenn die von Fahrni an

Thoma zedierten 1900 Fr. auf Kruta aus irgend einern

Grunde von diesem nicht bestreibbar sein sollen; eben-

so erklärt Frau Thoma, dass, wenn sie aus irgend einem

Grunde die von Kruta bereits erhaltenen 2500 Fr. wieder

an ihn oder einen Rechtsnachfolger herausgeben müsste,

sie auch für diesen Betrag auf jeden Regressanspruch

gf'genüber Herrn Fahrni verzichteL.)}

Als der Beklagte den Saldo von 1900 Fr. laut Vertrag

vom 24. November 1913 innert Frist an die Klägerin nicht

ht'zahlte, leitete diese gegen ihn die vorliegend~ Klage ein;

sie erblickt in jenem Vertrag eine Anweisung zu ihren

GunsteIl. Der Beklagte bestritt die Hauptklage, indem

er ausführte: Die Klägerin sei zur Zeit des Vertrags-

ahschlussesEigentümerin des zum Kaufsobjekte gehören-

den Inventars gewesen, weshalb keine Anweisung vorliege

und die Klägerin den Vertrag nicht als Anweisunfs-

f'mpfängerin, sondern als Kontrahentin unterzeichnet

habe. Er sei deshalb berechtigt, den Vertrag auch gegen-

Obligationenrecht. N° 89.

675

über d~r Klägerin wegen zivilrechtlichen Betruges an-

zufechten. Ueberdies fordert der B~klagte widerklage-

weise den deI Klägerin gemäss Vertrag bezahlten Betrag

von 2500 Fr., abzüglich 200 Fr., nebst 5 % Zins seit

24. November 1913 zurück.

Im Verlaufe des Prozesses hat die Klägerin mit Rück-

sicht auf den obigen Vergleich vom 2. März 1915 die

Hauptklage auf Zahlung der 1900 Fr. zurÜckgezogen,

sodass nur noch über die Widerklage zu entscheiden i!>t.

2. - Der dem vorliegenden Prozess zu Grunde liegende

Vertrag vom 24.November 1913 stellt sich rechtlich dar

als ein Kaufvertrag zwischen Fahrni und dem Beklagten

und, im Verhältnis zur Klägerin, als eine Anweisung im

Sinne von Art. 446 ff. OR, wobei Fahrni als der Anweisen-

de, der Beklagte als der Angewiesene und die Klägeriil als

die Amv--eisungsempfängerin erschien. Und zwar hat mau

es, "ie die Vorinstanz richtig ausführt, mit einer sog.

Anweisung auf Schuld zU: tun, indem Fahrni den Beklagtell

am,ies, seine Darlehensschuld von 4400 Fr. gegenüber

der Klägerin dadurch zu tilgen, dass er eine entsprechende

Summe von seiner Kaufpreisschuld von 10,000 Fr. gegen-

über Fahrni statt an diesen an die Klägerin, und zwar

2500 Fr. sofort und den Rest VOll 1900 Fr. innert Jahres-

frist, ausbezahlte. Dass der Beklagte die Anweisung gegen-

über der Allweisungsempfängerin angenommen hat, gehl

SChOll daraus hervor, dass er die 2500 Fr. anstandslos an

sie entrichtet hat. Er kann ihr daher nach Art. 468 OB

nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem

persönlichen Verhältnis oder aus dem Inhalte der An-

weisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Ver-

hältnis zum Anweisenden. Die Klägerin macht nun aber

geltend, dass die Einrede, welche der Beklagte erhebt, um

die Rückforderung des an sie ausbezahlten Betrages zu

begründen, das Verhältnis zwischen dem Beklagten als

Angewiesenen und Fahrni als Anweisenden betreffe.

Allein zu Unrecht. Denn der Beklagte hat sich nicht einfach

zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme an die Klä-

67fj

Obligationenrecht. No 89.

gerin verpflichtet, sondern zur Ausrichtung eines Teiles

des Kaufpreises für die vom Anweisenden erworbene

Sache. Das setzt voraus, dass der Kauf zustandegekom-

men und der Beklagte Eigentümer jener Sache und Schuld-

ner des Kaufpreises geworden ist. Macht aber, wie hier, der

Angewiesene geltend, dass der Anweisende seine Ver-

pflichtungen aus dem Kaufvertrage nicht erfüllt habe, so

kann diese Einrede nicht als eine solche aus dem.Deckungs-

verhältnis zwischen Anweisenden und Angewiesenen

bezeichnet werden; vielmehr handelt es sich um eine

Einrede, die sich aus dem Inhalt der Anweisung selbst

ergibt und deshalb vom Angewiesenen auch dem Anwei-

sungsempfänger entgegengehalten werden kann. Der

Beklagte war als Angewiesener der Klägerin als Anwei-

sungsempfängerin gegenüber nur soweit verpflichtet, als

er infoIge des Kaufes von Fahrni dessen Schuldner wurde;

die Anweisung war also, wie alle Anweisungen auf Schuld,

eine bedingte. Ist der Beklagte nicht Kaufpreisschuldner

Fahrnis geworden, so kann er sich weigern, die Anweisung

zu vollziehen und einen allfällig bereits an die Anweisungs~

empfängerin bezahlten Betrag zurückfordern (vergl.

HAFNER, Komm., Anm. 3 und 5 zu Art 409 aOR, SCHNEI-

DER & FICK, Anm. 5 eod., OSER, Anm. II 1 b zu Art. 468,

FICK Anm. 23 eod., sowie BGE 17 493 Erw. 7, 21 1149

Erw.6).

-

Durch den Vergleich vom 2. März 1915 hat nun Fahrni

die Gegenstände, die er durch' den Vertrag vom 24. No-

vember 1913 an den Beklagten verkauft hatte, nochmals

an die Klägerill veräussert. Letztere wäre daher zum

Schaden des Beklagten bereichert, wenn sie trotzdem die

von jenem erhaltenen 2500 Fr. behalten würde. Dass

Fahrni sich im Vertrag vom 24. November 1913 das Eigen-

tum an den Kaufgegenständell bis zur gänzlichen Be-

zahlung des Kaufpreises (die nicht erfolgt ist) vorbehalten

hatte, ändert daran nichts; denn wenn er von seinem

Rücktrittsrechte Gebrauch machen wollte, so hätte er

gemäss Art. 227 OR die empfangenen Leistungen, also

Markenschutz. N° 90.

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auch den vom Beklagten für seine Rechnung an die

Klägerin gezahlten Kaufpreisanteil von 2500 Fr., zurück-

erstatten sollen. Dadurch, dass er dies unterliess und die

Gegenstände weiter verkaufte, hat er den Vertrag vom

24. November 1913 verletzt; folglich war der Beklagte

von der Bezahlung des Kaufpreises enthoben und zur

Rückforderung jenes Kaufpreisanteils von der Klägerin

berechtigt.

3. -

Da das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien

als Anweisung anzusehen ist und die Widerklage nach dem

Gesagten auf Grund von Art. 468 OR gutgeheissen werden

muss, braucht nicht ulltersuchtzu werden, ob sie auch dann

als begründet erschiene, wenn das Rechtsverhältnis als

Sclmldüberuahme aufgefasst würde, wie denn auch die

Klägerin selber vor den kantonalen Instanzen den, Stand-

punkt eingenommen hat, es liege eine Anweisung vor.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 23. Mai 1917 bestätigt.

V. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

90. UrteU der I. ZivilabteUUDg Tom 19. Oktober 1917

i. S. Societi frangalse de cotons a coudre, Klägerin,

gegen E. Mettler-Hüller, Beklagten.

1\1 ar k e n r e c h t. Genügende Unterscheidbarkeit von Mar~

ken ? MSchG Art. 6 Abs. 1 u. 2 und Art. 24 lit. a.

A. -

Durch Urteil vom 3. Mai 1917 hat das Kantons-

gericht des Kantons St. Gallen die Klage, die dahin

geht, es sei zu erkennen :