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Obügationenrecht. N° 88.
dii debourser po ur se procurer un autre wagon de semoule
au moment OU il lui aurait He possib1e de recevoir le
wagon expedie par E. et F. Bernheim si ceux-ci n'en
avaient pas dispose sans droit au profit de tiers.
4. -
A la verite, le dossier ne contient que peu de reu-
seignements sur ce point special et le Tribunal f&Ielal
serait par consequent en droit de renvoyer l'affaire a
l'instance cantonale pour complement du dossier et nou-
veau jugement dans le sens qui vient d'etre indique. On
peut toutefois constater que Spagnoli, ensuite de demar-
ches faites au pr es du Departement politique federal, est,
vers la mi-novembre 1914, entre eu possessiou d'un autre
wagon de semoule qui lui avait ete expooie de Marseille
peu avant Ia guerre par un autre vendeur, et qui avait,
lui aussi, He an'ete eu -co urs de route par 1e fait de Ia
mobilisation generale; il serait donc probablement entre
eu possession du wagon Bernheim a la meme epoque. Le
dommage subi par le recourant est donc egal a la diffe-
rence existant entre le prixauquella semoule lui avait ete
facturee, soit 27 fr. 50 les 100 kilos et le cours de cette
marchandise a la mi-novembre; enfin ce dernier chiffre
peut etre tire d'une lettre adressee au recourant par Ia
maison B. Regli et Lacroix, negociants a Marseille, le '
21 juin 1915, dans la quelle ils lui indiquent le prix de la
semoule pendant les deux derniers mois de 1914, soit pour
Ia mi-novembre 42 fr. 50. L~ difference de prix serait
donc de 15 fr. par 100 kilos, ce qui donne pour 10 000
kilos une somme de 1500 fr. Il y a lieu toutefois d'admettre
• que la marchandisc expooiee par E. et F Bernheim a
Spagnoli aurait subi jusqu'a son an-ivee a Martigny a cette
date une certaine depreciation et de reduire ex aequo et
bonD a 1400 fr. la somme qu'il ya lieu d'accorder au re-
couraIlt a titre de dommages-interets pour la non execu-
tion de leurs obligations de vendeurs de Ia part de E. et
F. Bcrnheim.
OhligatiOllenrecht. N° 8U.
. Par ces motifs,
le Tribunal federal
prollo nce :
Le recours est admis partiellement et le jugement rendu
par le TIibunal cantollal du Valais le 19 avril 1917 est
modifie en ce sens que la somme que Jacques Spagnoli
est en droit de deduire du montant alloue aux deman-
rleurs est portee a 1400 fr.
89. 'Urteil der I.~ ZivUa.bteUung vom 30. November 1917
i. S. Frau Thoma., Klägerin, gegen Xruta., Beklagten.
Art. 4 6 6 ff. 0 R. Anweisung auf Schuld. Kann ~e~ Angewi!;.-
sene die Einrede, dass der Anweisende den mIt Ih~ abge-
schlossenen Kauf nicht erfüllt habe, dem AnweIsungs-
empfänger entgegenhalten ?
A. _ Durch Urteil vom 23. Mai 1917 hat die I.Appei-
lationskan11ller des Obergerichts des Kantons Zürich über
die Rechtsbegehren :
a) der Hau p tk lag e :
,
« Ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 1900 Fr.
}) nebst Zins~zu 5% seit 14. November 1914zu bezahlen? I)
b) der Widerklage:
« Ist die Widerbeklagte verpflichtet, dem Widerkläger
}) 2300 Fr. nebst 5 % Zins seit 24. November 1913 zu
• bezahlen ? »
beschlossen :
)} Vom Rückzug der Hauptklag~ wird Vormerk genom-
~men; »
und erkannt:
t Die Klägerill ist verpflichtet, dem Beklagten
}) 2300 Fr.l nebst Zins zu 5 % seit 24. November 1913 zu
» bezahlen. »
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Obligationenrecht. N0 89.
B. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin und Wider-
beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem A.ntrag auf Aufhebung, auf Abweisung der Wider-
klage 1m voll~n U~fange, eventuell auf Rückweisung
der Sache an dIe Vormstanz zur Aktenvervollständigung.
Das Bundesgericht zieht
in ErWägung:
1. -
Am 28. Juni 1913 schloss die Klägerin mit J_
Fahrni in Zürich 4 folgende, als Kaufvertrag bezeic.lmete
Vereinbarung ab :
« Herr J. Fahrni verkauft an Frau C. Thoma seine
» Spritzmalerei sowie die Bureaueinrichtung, welche Ei-
l) gellturn des Herrn J. Fahrni sind und in den Liegen-
» schaften des Henn A. _ Thoma untergebracht sind, um
» den Preis von 4400 Fr., Viertausend und vierhundert
» Franken.
» Herr Fahrni hat das Recht, diese Kaufobjekte inller-
» halb 2 Jahren um den gleichen Preis wieder zurück zu
» kaufen und überlässt Frau Thoma dieselben während
» dieser Zeit zur freien Benutzung gegen angemessene
» Entschädigung an Herrn Fahrni. »
I
Gleichen Tages stellte Fahrni der Klägerin eine Quit-,
tung für 4400 Fr. aus. Im ursprünglichen Text dieses
Aktenstückes war die Summe als Darlehen bezeichnet;
der A.nwalt der Klägerin ände~te diese Bezeichnung dann
aber III «(Kaufpreis » um. Er b~gründet dies damit, dass
die Klägerin Sicherheit für ein Darlehen habe erreichen
wollen. Auf die nämliche Leistung von 4400 Fr. bezieht
sieh eine von Fahrni am 30. Juni 1913 unterzeichnete
Quittung, in der dieser Betrag ebenfalls als Kaufsumme
bezeichnet wird.
Am 24. November 1913 unterzeichneten sodaml die
Parteien und J. Fahrni in Zürich 4 folgenden Vertrag:
« 1. Herr J. Fahrni verkauft heute an Herrn A. Kruta
seine in den Liegenschaften des Herrn A. Thoma & Cie
Obligationenrecht. N° H9.
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in Zürich befindliche Spritzmalerei laut beigeschlossenem
Inventarverzeichnis um den Preis von 10,000 Fr.
2. Herr Kruta verpflichtet sich, bei Abschluss des
Vertrages 5000 Fr. in bar wie folgt zu zahlen.
a) 2500 Fr. an Frau Thoma gegen Ausgabe des unterm
28. Juni 1913 abgeschlossenen Kaufvertrages zwischen
J. Fahrni und Frau Thoma.
b) 2500 Fr. an Herrn J. Fahrni.
3. Die Restsumme VOll Fünftausend Franken ist
innert Jahresfrist wie folgt zu bezahlen: 1900 an Frau
K. Thoma vorab, 3100 an Herrn Fahrni, nachdem Frau
Thoma gedeckt ist.
4. Bis zur Auszahlung der Restsumme behalten sich
Frau K. Thoma und J. Fahrni auf obgenanntes Kauf-
objekt Eigentumsrecht vor.)}
Einen Teil des Kaufpreises, 6300 Fr., tilgte der Beklagte.
indem er dem Fahrni 3000 Fr. und der Klägerin 2500 Fr.
bar bezahlte und weitere 800 Fr. gegenüber Fahrni ver-
rechnete. In der Folge focht der Beklagte den Vertrag
gegenüber Fahrni gerichtlich an, indem cr belmuptett',
er sei von diesem durch absichtliche Täuschung zum
Vertragsabschlusse verleitet worden. Fahrni stellte jener
Klage eine Widerklage im Betrage von 3700 Fr. (Rest des
Kaufpreises) entgegen, wovon er 800 Fr. für sich, 1900 Fr.
(die heutige Hauptklageforderung) für die Klägerin und
1000 Fr. für die Firma A. Thoma & Oe in Zürich 4 Vl'f-
langte. Die Fordenmg von 1900 Fr. liess er aber in de.·
Replik zur Widerklage falleIl. In jenem Prozesse, in dem
der heutige Beklagte der heutigen Klägerin dt>ll Streit
verkündete, ohne dass sich dieselbe aber am ProzesS('
beteiligt hätte, kam am 16. September 1915 ein Vergleich
zu Stande, wonach sich Fahrni zur Rückzahlung von
3700 Fr. an den Beklagten verpflichtete, Haupt- und
Widerklage zurückgezogen wurden und heide Parteien
erklärten, dass damit alle Ansprüche unter ihnen end-
gmtig erledigt seien. Gestützt hierauf wurde der Prozess
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Obligationenrecht. N° 39.
durch Gerichtsbeschluss vom 17. September 1915 als
erledigt abgeschrieben.
Schon vorher, d. h. am 2. März 1915, hatte Fahn1i mit
der Klägerin einen Vergleich abgeschlossen, wodurch er
ihr alle in seinem Eigentum stehenden Gegenstände, die
sich seinerzeit im Hause Schöntalgasse 19/21 in Zürich
befanden und von der Firma A. Thoma & eie gegenüber
dem Beklagten mit Retention belegt worden waren,
übertrug. Die betreffenden Sachen sind unbestrittener-
massen mit jenen identisch, die Gegenstand des Ver-
trages vom 28. Juni 1913 zwischen der Klägerin und
Fahrni bezw. desjenigen vom 24. November 1913 zwischen
Fahrni~und dem Beklagten gebildet hatten. In Ziff.3 des
Vergleiches wurde folgendes vereinbart: « Als Gegenwert
für die Eigentumsübertragung erklärt hiemit Frau Thoma.
dass sie auf alle weiteren Ansprüche gegenüber Herrn
Fahrni, herrührend aus der Angelegenheit Kruta, ver-
zichtet, speziell verzichtet Frau Thoma auf eine Regress-
forderung an Herrn Fahrni, wenn die von Fahrni an
Thoma zedierten 1900 Fr. auf Kruta aus irgend einern
Grunde von diesem nicht bestreibbar sein sollen; eben-
so erklärt Frau Thoma, dass, wenn sie aus irgend einem
Grunde die von Kruta bereits erhaltenen 2500 Fr. wieder
an ihn oder einen Rechtsnachfolger herausgeben müsste,
sie auch für diesen Betrag auf jeden Regressanspruch
gf'genüber Herrn Fahrni verzichteL.)}
Als der Beklagte den Saldo von 1900 Fr. laut Vertrag
vom 24. November 1913 innert Frist an die Klägerin nicht
ht'zahlte, leitete diese gegen ihn die vorliegend~ Klage ein;
sie erblickt in jenem Vertrag eine Anweisung zu ihren
GunsteIl. Der Beklagte bestritt die Hauptklage, indem
er ausführte: Die Klägerin sei zur Zeit des Vertrags-
ahschlussesEigentümerin des zum Kaufsobjekte gehören-
den Inventars gewesen, weshalb keine Anweisung vorliege
und die Klägerin den Vertrag nicht als Anweisunfs-
f'mpfängerin, sondern als Kontrahentin unterzeichnet
habe. Er sei deshalb berechtigt, den Vertrag auch gegen-
Obligationenrecht. N° 89.
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über d~r Klägerin wegen zivilrechtlichen Betruges an-
zufechten. Ueberdies fordert der B~klagte widerklage-
weise den deI Klägerin gemäss Vertrag bezahlten Betrag
von 2500 Fr., abzüglich 200 Fr., nebst 5 % Zins seit
24. November 1913 zurück.
Im Verlaufe des Prozesses hat die Klägerin mit Rück-
sicht auf den obigen Vergleich vom 2. März 1915 die
Hauptklage auf Zahlung der 1900 Fr. zurÜckgezogen,
sodass nur noch über die Widerklage zu entscheiden i!>t.
2. - Der dem vorliegenden Prozess zu Grunde liegende
Vertrag vom 24.November 1913 stellt sich rechtlich dar
als ein Kaufvertrag zwischen Fahrni und dem Beklagten
und, im Verhältnis zur Klägerin, als eine Anweisung im
Sinne von Art. 446 ff. OR, wobei Fahrni als der Anweisen-
de, der Beklagte als der Angewiesene und die Klägeriil als
die Amv--eisungsempfängerin erschien. Und zwar hat mau
es, "ie die Vorinstanz richtig ausführt, mit einer sog.
Anweisung auf Schuld zU: tun, indem Fahrni den Beklagtell
am,ies, seine Darlehensschuld von 4400 Fr. gegenüber
der Klägerin dadurch zu tilgen, dass er eine entsprechende
Summe von seiner Kaufpreisschuld von 10,000 Fr. gegen-
über Fahrni statt an diesen an die Klägerin, und zwar
2500 Fr. sofort und den Rest VOll 1900 Fr. innert Jahres-
frist, ausbezahlte. Dass der Beklagte die Anweisung gegen-
über der Allweisungsempfängerin angenommen hat, gehl
SChOll daraus hervor, dass er die 2500 Fr. anstandslos an
sie entrichtet hat. Er kann ihr daher nach Art. 468 OB
nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem
persönlichen Verhältnis oder aus dem Inhalte der An-
weisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Ver-
hältnis zum Anweisenden. Die Klägerin macht nun aber
geltend, dass die Einrede, welche der Beklagte erhebt, um
die Rückforderung des an sie ausbezahlten Betrages zu
begründen, das Verhältnis zwischen dem Beklagten als
Angewiesenen und Fahrni als Anweisenden betreffe.
Allein zu Unrecht. Denn der Beklagte hat sich nicht einfach
zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme an die Klä-
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Obligationenrecht. No 89.
gerin verpflichtet, sondern zur Ausrichtung eines Teiles
des Kaufpreises für die vom Anweisenden erworbene
Sache. Das setzt voraus, dass der Kauf zustandegekom-
men und der Beklagte Eigentümer jener Sache und Schuld-
ner des Kaufpreises geworden ist. Macht aber, wie hier, der
Angewiesene geltend, dass der Anweisende seine Ver-
pflichtungen aus dem Kaufvertrage nicht erfüllt habe, so
kann diese Einrede nicht als eine solche aus dem.Deckungs-
verhältnis zwischen Anweisenden und Angewiesenen
bezeichnet werden; vielmehr handelt es sich um eine
Einrede, die sich aus dem Inhalt der Anweisung selbst
ergibt und deshalb vom Angewiesenen auch dem Anwei-
sungsempfänger entgegengehalten werden kann. Der
Beklagte war als Angewiesener der Klägerin als Anwei-
sungsempfängerin gegenüber nur soweit verpflichtet, als
er infoIge des Kaufes von Fahrni dessen Schuldner wurde;
die Anweisung war also, wie alle Anweisungen auf Schuld,
eine bedingte. Ist der Beklagte nicht Kaufpreisschuldner
Fahrnis geworden, so kann er sich weigern, die Anweisung
zu vollziehen und einen allfällig bereits an die Anweisungs~
empfängerin bezahlten Betrag zurückfordern (vergl.
HAFNER, Komm., Anm. 3 und 5 zu Art 409 aOR, SCHNEI-
DER & FICK, Anm. 5 eod., OSER, Anm. II 1 b zu Art. 468,
FICK Anm. 23 eod., sowie BGE 17 493 Erw. 7, 21 1149
Erw.6).
-
Durch den Vergleich vom 2. März 1915 hat nun Fahrni
die Gegenstände, die er durch' den Vertrag vom 24. No-
vember 1913 an den Beklagten verkauft hatte, nochmals
an die Klägerill veräussert. Letztere wäre daher zum
Schaden des Beklagten bereichert, wenn sie trotzdem die
von jenem erhaltenen 2500 Fr. behalten würde. Dass
Fahrni sich im Vertrag vom 24. November 1913 das Eigen-
tum an den Kaufgegenständell bis zur gänzlichen Be-
zahlung des Kaufpreises (die nicht erfolgt ist) vorbehalten
hatte, ändert daran nichts; denn wenn er von seinem
Rücktrittsrechte Gebrauch machen wollte, so hätte er
gemäss Art. 227 OR die empfangenen Leistungen, also
Markenschutz. N° 90.
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auch den vom Beklagten für seine Rechnung an die
Klägerin gezahlten Kaufpreisanteil von 2500 Fr., zurück-
erstatten sollen. Dadurch, dass er dies unterliess und die
Gegenstände weiter verkaufte, hat er den Vertrag vom
24. November 1913 verletzt; folglich war der Beklagte
von der Bezahlung des Kaufpreises enthoben und zur
Rückforderung jenes Kaufpreisanteils von der Klägerin
berechtigt.
3. -
Da das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien
als Anweisung anzusehen ist und die Widerklage nach dem
Gesagten auf Grund von Art. 468 OR gutgeheissen werden
muss, braucht nicht ulltersuchtzu werden, ob sie auch dann
als begründet erschiene, wenn das Rechtsverhältnis als
Sclmldüberuahme aufgefasst würde, wie denn auch die
Klägerin selber vor den kantonalen Instanzen den, Stand-
punkt eingenommen hat, es liege eine Anweisung vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 23. Mai 1917 bestätigt.
V. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
90. UrteU der I. ZivilabteUUDg Tom 19. Oktober 1917
i. S. Societi frangalse de cotons a coudre, Klägerin,
gegen E. Mettler-Hüller, Beklagten.
1\1 ar k e n r e c h t. Genügende Unterscheidbarkeit von Mar~
ken ? MSchG Art. 6 Abs. 1 u. 2 und Art. 24 lit. a.
A. -
Durch Urteil vom 3. Mai 1917 hat das Kantons-
gericht des Kantons St. Gallen die Klage, die dahin
geht, es sei zu erkennen :