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Obligatio:nenrecht. N0 42.
la conclusion du contrat soit intervenue le 24 ja:pvier
1919. Et, des lors,,il est sans portee juridique pour Ia
perfeetion du contrat que les parties aient discute plus
tard «Ies propositions de resiliation» faites par le
demandeur. Oneomprend que ee dernier, qui pretendait
!
etre an benefiee d'un contrat valablement eonclu, ait
fait de pareilles propositions,mais I'emploi du terme
« resiliation » etait impuissant a donner vie a un contrat
inexistant et pour Ia Confederation il ne s'agissait et ne
pouvait s'agir que d'un arrangement amiable destine
a mettre fin a la diseussion.
Quant a Ia lettre de M. Cailler, du 6 fevrier 1919, elle
parIe, il est vrai, de 1'« exeeution d'engagements reei-
proques », mais elle n'entend par la que confirmer l'etat
de ehoses anterieur, expose plus haut. M. Cailler main-
tient sa premiere mani~re de voir; il confirme expresse-
ment ce qu'il a dit et ecrit le 24 janvier, a savoir qu'il
ne peut pas se lier si des modifications ne sont point
apportees aux clauses redigees le 8 oetobre 1918.
En resume, ni le doeument du 8 oetobre 1918, ni aucun
documcnt signe ulterieurement par la Confederation n'a
ete remis par elle au demandeur. La volonte da la
defenderessedes'e:pgager n'a.done pas ete manifestee
envers ledemandeur enla forme etpar I'acta qui seuIs
poU'vaient constituer' .lamanifestation requise.par. la
loL Lecontratn'etant par consequent pas arrive a
chei.la defenderesse n'a jamais ete. valablement lieeet
Ia demandese revele mal fondee dans toutes. ses parties.
Le 'Tribunal tideral prononce .-
La demandeest rejetee.
. Obligationenrecht. N0 43.
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43. 11rt,il der I; ZivilabteUung vom IG.September 19a4
i. S. Davos-Konstein gegen Oberrauch.
Bur g s eh a f t: Art. 493 OR. Erfordernis der Angabe eines
bestimmten Betrages der Haftung des Bürgen.
A. -
Am 16. Mai 1919 stellte der Beklagte, P.Ober-
rauch, Metzgermeister in' Davos, folgende « Bürgschafts-
erklärung » aus :
« Herr A. BarateUi hat von der tit. Fraktionsgemeinde
Monstein eine Partie Holz, im « Litziwald» lagernd,
gekauft.
Für richtige Erfüllung' der Zahlungsbedingungen, laut
Verkaufsbedingungen, erklärt sich der Unterzeichnete
gegenüber der tit. Fraktionsgemeinde hiemit ausdrück-
lich als Bürge und Selbstzahler laut S. O. »
sig. P. Oberrauch. »
Über den Kauf liegt keine Urkunde vor, dagegen
findet sich ein weder datiertes, noch unterzeichnetes
Schriftstück. bei den Akten, betitelt : « Verkaufsbeding-
ungen für das gezeichnete Holz im Litzi-Wald (Taxa- .
tionsmass zirka 420 Fm»), worin anschliessend an die
Umschreibung der Bedingungen für den Bezug des
Holzes ausgeführt ist :« Auf 1. Dezember 1918 ist eine,
Anzahlung von 2000 Fr. zu leisten und für den Rest ge-
nügende Sicherheit zu stellen. Das Bauholz ist am Mai-
markt 1919, das Papier- und Brennholz am 7. Juli 1919
bar zu bezahlen. » Auf der Rückseite dieser « Verkaufs...;
bedingungen » finden sich folgende Bleistiftnotizen :
« 300 m3
47.75 14,000 - 2000 = 12,000
100 KfI. 27.75
2,775
2,775. »)
Baratelli bezog in der Folge das Holz, leistete jedoch
an den Kaufpreis nur die Anzahlung von 2000 Fr.
Für den unbestrittenen Restbetrag von 8292 Fr. 45 Cts.
betrieb ihn die Verkäuferin erfolglos.
B. -
Mit der vorliegenden Klage belangt sie den Be-
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Obligationenrecht. N° 43.
klagten als Bürgen auf Zahlung dieser Kaufpreisrestanz
nebst 6 % Zins seit 27. Mai 1919. Der Beklagte beantragt
Abweisung der Klage. indem er die Gültigkeit der von
ihm eingegangenen Bürgschaft unter Hinweis darauf
bestreitet, dass es am Erfordernis der Angabe eines be-
stimmten Haftungsbetrages gemäss Art. 493 OR fehle.
Demgegenüber stellt sich die Klägerin auf den Stand-
punkt, das Haftungsmaximum sei für den Beklagten
im Zeitpunkt der Eingehung der Bürgschaft auf Grund
der erwähnten Bleistiftnotizen bestimmbar gewesen.
Zudem habe er seine Haftung auch dadurch anerkannt,
dass er gegen mehrere Briefe der Klägerin, in denen der
Umfang der verbürgten Schuld genau umschrieben war.
nie Einspruch erhoben habe. Sodann sei eine ausdrück-
liche Anerkennung darin zu erblicken, dass er gestützt
auf die Bürgschaftsverpflichtung am 5. Juli 1922 im
Konkurse des Baratelli eine Forderung von 13,000 Fr. gel-
tend gemacht habe. Eventuell habe er die Klägerin durch
übergabe einer ungültigen Bürgschaftserklärung vor-
sätzlich und widerrechtlich getäuscht und durch dieses
Verhalten insofern geschädigt, als sie ohne die Bürg-
schaftsverpflichtung früher geg~n den Schuldner vorge-
gangen wäre und Bezahlung hätte erlangen können.
C. -
Beide kantonalen Instanzen haben die Bürg-
schaft mangels Angabe eines bestimmten Haftungsbe-
trages als ungültig erklärt, das Kantonsgericht von
Graubünden mit Urteil vom 29./30. Januar 1924.
D. -
Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin
mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Das Schicksal der Klage hängt davon ab, ob die strei-
tige Bürgschaftserklärung den Erfordernissen des Art.
493 OR entspreche. Beide kantonalen Instanzen gehen
zutreffend davon aus, dass einerseits die Angabe des
Haftungsbetrages zwar nicht notwendig in der Bürg-
schaftsurkunde selber stehen, wohl aber aus der· Be-
ObH~üonenrecht. ND 43.
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zeichnung der verbürgten Schuld hervorgehen muss,
und anderseits die Haftungssumme nicht von vorne-
her.ein ziffermässig genau bestimmt zu sein braucht,
sondern dem Zweck der Vorschrift, den Bürgen vor un-
überlegter Eingehung ungeahnt weittragender Ver-
bindlichkeiten zu schützen, Genüge getan ist, wenn der
Höchstbetrag der Haftung sich an Hand der in der
Bürgschaftsurkunde und im Schuldschein enthaltenen
Angaben im Zeitpunkt der Eingehung der Bürgsc~aft
ohne weiteres mit Sicherheit .bestimmen lässt, seI es
durch eine logische Überlegung oder eine einfache rech-
nerische Operation (vgl. AS 49 11 378 und dort zi~.
Entsch.). Erforderlich sind dabei aber Angaben, dIe
nicht bloss objektiv den Höchstumfang der Bürgschafts-
schuld ermitteln lassen, sondern speziell den Bürgen
ohne Weiterungen in den Stand setzen, sich über Umfang
und Höhe der zu übernehmenden Verpflichtung Rechen-
schaft zu geben. Diesen Anforderungen genügt die in
Frage stehende Bürgschaft nicht. Im Bürgschein selbst
fehlt jede ziffermässige Begrenzung der
Haftu~gs
summe; dagegen wird darin auf die ({ Verkaufsbedmg-
ungen ») verwiesen; diese nun enthalten zwar die Angabe
des approximativen Gesamtholzquantums, sagen da-
gegen über den Einheitspreis der verschiedenen I:I0lz-
sorten nichts aus, sodass der Beklagte auf Grund Jenes
Taxationsmasses nicht erkennen konnte, auf welchen
Maximalbetrag sich seine Haftung belaufen werde. Selbst
wenn diese Einheitspreise als bekannt vorausgesetzt
werden dürften wäre ihm die Berechnnng des Haftungs-
maximums un~öglich gewesen, da nicht ausgeschieden
ist, wieviel Holz von jeder Sorte (Bau-, Brenn- und
Papierholz) verkauft wurde. Die auf der Rückseite der
nicht unterzeichneten Verkaufsbedingungen vorhandenen
Bleistiftnotizen aus denen die Klägerin, in Verbindung
mit dem Taxationsmass, auf die Kaufsumme schliessen
will fallen schon deshalb ausser Betracht, weil nach der
verbindlichen Feststellung der Vorinstanz nicht ermittelt
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·ObHgationenrecht. N° 43.
werden konnte, von wem, wann und zu welchem Zwecke
sie hingesetzt worden sind, und die Klägerin insbesondere
den Nachweis nicht erbracht hat, dass der Beklagte von
diesen Notizen im Zeitpunkte der Eingehung
d~r
Bürgschaft Kenntnis hatte. Nach der vom Bundesg~
richt nicht nachprüfbaren Würdigung des Beweisergeb-
nisses durch die Vorinstanz hat die Klägerin auch nicht
dargetan, dass der Beklagte auf andere Weise in den
Stand gesetzt worden wäre. die Tragweite seiner Ver-
pflichtung zu übersehen. Der Einwand der nachträg-
lichen Anerkennung der Btirgschaftsverpflichtung seitens
des Beklagten durch Stillschweigen auf angeblich den.
UmfanG der Haftung umschreibende Briefe der Gemeinde
und d;ch Eingabe einer Forderung von' 13,000 Fr. im
Konkurse des Baratelli ist vom Kantonsgericht aus zu-
treffenden Gründen ve'rworfen worden. Den Standpunkt
einer dolosen Schädigung seitens des Beklagten durch
übergabe einer ungültigen Btirgschaftverpflichtung hat
die Klägerin mit Recht nicht mehr aufrechterhalten.
Ein Berufungsangriff nach dieser Richtung müsste an
der nicht aktenwidrigen Feststellung im angefochtenen
Urteil scheitern, dass alle Anhaltspunkte für eine Schä-
digungsabsicht des Beklagten im Sinne von ~. 41 O~
fehlen. Aus dem Umstand allein aber, dass Jemand em
Rechtsgeschäft abschliesst, uas sich nachher
we~en
Formmangels als ungültig herausstellt, folgt noch keme
Haftung aus unerlaubter I"landlung, da sonst alle er-
schwerenden Formvorschriften, die zum Schutze der
sich Verpflichtenden aufgestellt sind, illusorisch wären.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 29./30. Januar
1924 bestätigt.
Prozessrecht. N° 44.
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
44. tTrteU der I. ZivUabteUung vom 9: Juli 1924
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i. S. TschuyfrOres gegen Sohweizerische Eidgenossenschaft.
Art. 48 OG: Zivilrechtliche Streitigkeit; Kriterien. Die Be-
stimmungen des BB vom 6. Dezember 1921 und des BRB
vom 12. Dezember 1921 betreffend ausserordentliche Bundes-
hiHe für die schweizerische Uhrenindustrie geben den Pri-
vaten keinen privatrechtlichen Anspruch auf Auszahlung
von Bundesbeiträgen; ein Streit über die Auszahlung
ist öffentlichrechtlicher Natur. Zuständigkeit der Admini-
strativbehörden.
A. -
Durch Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1921
gewährte der Bund der schweizerischen Uhrenindustrie
zur Erleichterung der Wiederaufnahme ihrer Produk-
tion und der Verwertung ihrer Produkte eine vorüber-
gehende. ausserordentliche finanzielle Hilfe. Zur Durch-
führung dieser Hilfsaktion wurde dem Bundesrat ein
Kredit bis auf 5 Millionen eröffnet. Gemäss Art. 2 BB
konnte die Hilfe gewährt werden in Form von Zuschüssen
an die Kosten der Produktion oder zum Ausgleich eines
Teiles des auf fremden Währungen entstehenden Aus-
falles. Die nähere Regelung wurde einem Bundesrats-
beschluss vorbehalten. der am 12. Dezember 1921 er-
lassen worden ist. Danach werden der Uhrenindustrie
zum teilweisen Ausgleich des auf fremden Währungen
entstehenden Ausfalls Beiträge an die für die Ausfuhr
nach valutaschwachen Ländern bestimmten Uhren, Bi-
jouteriewaren, soweit sie mit der Uhrenfabrikation im
Zusammenhang stehen, etc. in der maximalen Höhe von
30% ihrer Gestehungskosten gewährt (Art. 1-3). Gemäss
Art. 12 BRB steht die Entscheidung über die Gesuche.
die bei näher bezeichneten Fachsyndikaten oder Handels-
AI 50 11 -
1924
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