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50_II_289

BGE 50 II 289

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Obligatio:nenrecht. N0 42.

la conclusion du contrat soit intervenue le 24 ja:pvier

1919. Et, des lors,,il est sans portee juridique pour Ia

perfeetion du contrat que les parties aient discute plus

tard «Ies propositions de resiliation» faites par le

demandeur. Oneomprend que ee dernier, qui pretendait

!

etre an benefiee d'un contrat valablement eonclu, ait

fait de pareilles propositions,mais I'emploi du terme

« resiliation » etait impuissant a donner vie a un contrat

inexistant et pour Ia Confederation il ne s'agissait et ne

pouvait s'agir que d'un arrangement amiable destine

a mettre fin a la diseussion.

Quant a Ia lettre de M. Cailler, du 6 fevrier 1919, elle

parIe, il est vrai, de 1'« exeeution d'engagements reei-

proques », mais elle n'entend par la que confirmer l'etat

de ehoses anterieur, expose plus haut. M. Cailler main-

tient sa premiere mani~re de voir; il confirme expresse-

ment ce qu'il a dit et ecrit le 24 janvier, a savoir qu'il

ne peut pas se lier si des modifications ne sont point

apportees aux clauses redigees le 8 oetobre 1918.

En resume, ni le doeument du 8 oetobre 1918, ni aucun

documcnt signe ulterieurement par la Confederation n'a

ete remis par elle au demandeur. La volonte da la

defenderessedes'e:pgager n'a.done pas ete manifestee

envers ledemandeur enla forme etpar I'acta qui seuIs

poU'vaient constituer' .lamanifestation requise.par. la

loL Lecontratn'etant par consequent pas arrive a

chei.la defenderesse n'a jamais ete. valablement lieeet

Ia demandese revele mal fondee dans toutes. ses parties.

Le 'Tribunal tideral prononce .-

La demandeest rejetee.

. Obligationenrecht. N0 43.

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43. 11rt,il der I; ZivilabteUung vom IG.September 19a4

i. S. Davos-Konstein gegen Oberrauch.

Bur g s eh a f t: Art. 493 OR. Erfordernis der Angabe eines

bestimmten Betrages der Haftung des Bürgen.

A. -

Am 16. Mai 1919 stellte der Beklagte, P.Ober-

rauch, Metzgermeister in' Davos, folgende « Bürgschafts-

erklärung » aus :

« Herr A. BarateUi hat von der tit. Fraktionsgemeinde

Monstein eine Partie Holz, im « Litziwald» lagernd,

gekauft.

Für richtige Erfüllung' der Zahlungsbedingungen, laut

Verkaufsbedingungen, erklärt sich der Unterzeichnete

gegenüber der tit. Fraktionsgemeinde hiemit ausdrück-

lich als Bürge und Selbstzahler laut S. O. »

sig. P. Oberrauch. »

Über den Kauf liegt keine Urkunde vor, dagegen

findet sich ein weder datiertes, noch unterzeichnetes

Schriftstück. bei den Akten, betitelt : « Verkaufsbeding-

ungen für das gezeichnete Holz im Litzi-Wald (Taxa- .

tionsmass zirka 420 Fm»), worin anschliessend an die

Umschreibung der Bedingungen für den Bezug des

Holzes ausgeführt ist :« Auf 1. Dezember 1918 ist eine,

Anzahlung von 2000 Fr. zu leisten und für den Rest ge-

nügende Sicherheit zu stellen. Das Bauholz ist am Mai-

markt 1919, das Papier- und Brennholz am 7. Juli 1919

bar zu bezahlen. » Auf der Rückseite dieser « Verkaufs...;

bedingungen » finden sich folgende Bleistiftnotizen :

« 300 m3

47.75 14,000 - 2000 = 12,000

100 KfI. 27.75

2,775

2,775. »)

Baratelli bezog in der Folge das Holz, leistete jedoch

an den Kaufpreis nur die Anzahlung von 2000 Fr.

Für den unbestrittenen Restbetrag von 8292 Fr. 45 Cts.

betrieb ihn die Verkäuferin erfolglos.

B. -

Mit der vorliegenden Klage belangt sie den Be-

290

Obligationenrecht. N° 43.

klagten als Bürgen auf Zahlung dieser Kaufpreisrestanz

nebst 6 % Zins seit 27. Mai 1919. Der Beklagte beantragt

Abweisung der Klage. indem er die Gültigkeit der von

ihm eingegangenen Bürgschaft unter Hinweis darauf

bestreitet, dass es am Erfordernis der Angabe eines be-

stimmten Haftungsbetrages gemäss Art. 493 OR fehle.

Demgegenüber stellt sich die Klägerin auf den Stand-

punkt, das Haftungsmaximum sei für den Beklagten

im Zeitpunkt der Eingehung der Bürgschaft auf Grund

der erwähnten Bleistiftnotizen bestimmbar gewesen.

Zudem habe er seine Haftung auch dadurch anerkannt,

dass er gegen mehrere Briefe der Klägerin, in denen der

Umfang der verbürgten Schuld genau umschrieben war.

nie Einspruch erhoben habe. Sodann sei eine ausdrück-

liche Anerkennung darin zu erblicken, dass er gestützt

auf die Bürgschaftsverpflichtung am 5. Juli 1922 im

Konkurse des Baratelli eine Forderung von 13,000 Fr. gel-

tend gemacht habe. Eventuell habe er die Klägerin durch

übergabe einer ungültigen Bürgschaftserklärung vor-

sätzlich und widerrechtlich getäuscht und durch dieses

Verhalten insofern geschädigt, als sie ohne die Bürg-

schaftsverpflichtung früher geg~n den Schuldner vorge-

gangen wäre und Bezahlung hätte erlangen können.

C. -

Beide kantonalen Instanzen haben die Bürg-

schaft mangels Angabe eines bestimmten Haftungsbe-

trages als ungültig erklärt, das Kantonsgericht von

Graubünden mit Urteil vom 29./30. Januar 1924.

D. -

Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin

mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Das Schicksal der Klage hängt davon ab, ob die strei-

tige Bürgschaftserklärung den Erfordernissen des Art.

493 OR entspreche. Beide kantonalen Instanzen gehen

zutreffend davon aus, dass einerseits die Angabe des

Haftungsbetrages zwar nicht notwendig in der Bürg-

schaftsurkunde selber stehen, wohl aber aus der· Be-

ObH~üonenrecht. ND 43.

291

zeichnung der verbürgten Schuld hervorgehen muss,

und anderseits die Haftungssumme nicht von vorne-

her.ein ziffermässig genau bestimmt zu sein braucht,

sondern dem Zweck der Vorschrift, den Bürgen vor un-

überlegter Eingehung ungeahnt weittragender Ver-

bindlichkeiten zu schützen, Genüge getan ist, wenn der

Höchstbetrag der Haftung sich an Hand der in der

Bürgschaftsurkunde und im Schuldschein enthaltenen

Angaben im Zeitpunkt der Eingehung der Bürgsc~aft

ohne weiteres mit Sicherheit .bestimmen lässt, seI es

durch eine logische Überlegung oder eine einfache rech-

nerische Operation (vgl. AS 49 11 378 und dort zi~.

Entsch.). Erforderlich sind dabei aber Angaben, dIe

nicht bloss objektiv den Höchstumfang der Bürgschafts-

schuld ermitteln lassen, sondern speziell den Bürgen

ohne Weiterungen in den Stand setzen, sich über Umfang

und Höhe der zu übernehmenden Verpflichtung Rechen-

schaft zu geben. Diesen Anforderungen genügt die in

Frage stehende Bürgschaft nicht. Im Bürgschein selbst

fehlt jede ziffermässige Begrenzung der

Haftu~gs­

summe; dagegen wird darin auf die ({ Verkaufsbedmg-

ungen ») verwiesen; diese nun enthalten zwar die Angabe

des approximativen Gesamtholzquantums, sagen da-

gegen über den Einheitspreis der verschiedenen I:I0lz-

sorten nichts aus, sodass der Beklagte auf Grund Jenes

Taxationsmasses nicht erkennen konnte, auf welchen

Maximalbetrag sich seine Haftung belaufen werde. Selbst

wenn diese Einheitspreise als bekannt vorausgesetzt

werden dürften wäre ihm die Berechnnng des Haftungs-

maximums un~öglich gewesen, da nicht ausgeschieden

ist, wieviel Holz von jeder Sorte (Bau-, Brenn- und

Papierholz) verkauft wurde. Die auf der Rückseite der

nicht unterzeichneten Verkaufsbedingungen vorhandenen

Bleistiftnotizen aus denen die Klägerin, in Verbindung

mit dem Taxationsmass, auf die Kaufsumme schliessen

will fallen schon deshalb ausser Betracht, weil nach der

verbindlichen Feststellung der Vorinstanz nicht ermittelt

292

·ObHgationenrecht. N° 43.

werden konnte, von wem, wann und zu welchem Zwecke

sie hingesetzt worden sind, und die Klägerin insbesondere

den Nachweis nicht erbracht hat, dass der Beklagte von

diesen Notizen im Zeitpunkte der Eingehung

d~r

Bürgschaft Kenntnis hatte. Nach der vom Bundesg~­

richt nicht nachprüfbaren Würdigung des Beweisergeb-

nisses durch die Vorinstanz hat die Klägerin auch nicht

dargetan, dass der Beklagte auf andere Weise in den

Stand gesetzt worden wäre. die Tragweite seiner Ver-

pflichtung zu übersehen. Der Einwand der nachträg-

lichen Anerkennung der Btirgschaftsverpflichtung seitens

des Beklagten durch Stillschweigen auf angeblich den.

UmfanG der Haftung umschreibende Briefe der Gemeinde

und d;ch Eingabe einer Forderung von' 13,000 Fr. im

Konkurse des Baratelli ist vom Kantonsgericht aus zu-

treffenden Gründen ve'rworfen worden. Den Standpunkt

einer dolosen Schädigung seitens des Beklagten durch

übergabe einer ungültigen Btirgschaftverpflichtung hat

die Klägerin mit Recht nicht mehr aufrechterhalten.

Ein Berufungsangriff nach dieser Richtung müsste an

der nicht aktenwidrigen Feststellung im angefochtenen

Urteil scheitern, dass alle Anhaltspunkte für eine Schä-

digungsabsicht des Beklagten im Sinne von ~. 41 O~

fehlen. Aus dem Umstand allein aber, dass Jemand em

Rechtsgeschäft abschliesst, uas sich nachher

we~en

Formmangels als ungültig herausstellt, folgt noch keme

Haftung aus unerlaubter I"landlung, da sonst alle er-

schwerenden Formvorschriften, die zum Schutze der

sich Verpflichtenden aufgestellt sind, illusorisch wären.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts von Graubünden vom 29./30. Januar

1924 bestätigt.

Prozessrecht. N° 44.

V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

44. tTrteU der I. ZivUabteUung vom 9: Juli 1924

29S

i. S. TschuyfrOres gegen Sohweizerische Eidgenossenschaft.

Art. 48 OG: Zivilrechtliche Streitigkeit; Kriterien. Die Be-

stimmungen des BB vom 6. Dezember 1921 und des BRB

vom 12. Dezember 1921 betreffend ausserordentliche Bundes-

hiHe für die schweizerische Uhrenindustrie geben den Pri-

vaten keinen privatrechtlichen Anspruch auf Auszahlung

von Bundesbeiträgen; ein Streit über die Auszahlung

ist öffentlichrechtlicher Natur. Zuständigkeit der Admini-

strativbehörden.

A. -

Durch Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1921

gewährte der Bund der schweizerischen Uhrenindustrie

zur Erleichterung der Wiederaufnahme ihrer Produk-

tion und der Verwertung ihrer Produkte eine vorüber-

gehende. ausserordentliche finanzielle Hilfe. Zur Durch-

führung dieser Hilfsaktion wurde dem Bundesrat ein

Kredit bis auf 5 Millionen eröffnet. Gemäss Art. 2 BB

konnte die Hilfe gewährt werden in Form von Zuschüssen

an die Kosten der Produktion oder zum Ausgleich eines

Teiles des auf fremden Währungen entstehenden Aus-

falles. Die nähere Regelung wurde einem Bundesrats-

beschluss vorbehalten. der am 12. Dezember 1921 er-

lassen worden ist. Danach werden der Uhrenindustrie

zum teilweisen Ausgleich des auf fremden Währungen

entstehenden Ausfalls Beiträge an die für die Ausfuhr

nach valutaschwachen Ländern bestimmten Uhren, Bi-

jouteriewaren, soweit sie mit der Uhrenfabrikation im

Zusammenhang stehen, etc. in der maximalen Höhe von

30% ihrer Gestehungskosten gewährt (Art. 1-3). Gemäss

Art. 12 BRB steht die Entscheidung über die Gesuche.

die bei näher bezeichneten Fachsyndikaten oder Handels-

AI 50 11 -

1924

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