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64_II_346

BGE 64 II 346

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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346

Obligationenrecht. No 58.

seulement le « ~uperflu ll. Il ne saurait cependant etre

statue sur des, conclusions aussi indeterminees. I1 etlt

appartenu a la· Commune . de preciser la quantite d'eau

qu'elle reclame et d'indiquer le prix qu'elle est disposee

a payer. Quant a la seconde condition, la Cour d'appel

constate que l'expropriation est requise pour le paturage

de la Raveyre, propriete de la Commune, et pour d'autres

fonds. Il nesemble s'agir la que d'interets prives. Dans

tous les' cas,la demanderesse n'a pas rapporte la preuve

que ce fussent des interets generaux qui justifieraient

l'expropriation. En l'etat, ses conclusions ne peuvent

etre admises. Leur rejet ne prejuge rien pour l'avenir.

La Commune conserve la faculM de requerir l'expropria-

tion, soit en se fondant sur'l'art. 711 ce, soit en invoquant

la loi d'expropriation,cailtonale, si elle peut prouver

l'existence des conditions exigees par les dispositions

applicables.

Par ces motifs, le Tribunal feaeral

rejette le recours et conmme l'arret attaque.

IV.OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

58. UrteD der I. ZivilabteDlU1S vom 112. Juli 1935

i. S. lIo11enweger gegen Kannot.

Bürgschaft:

1. Gültigkeit, örtlich anwendbares Recht. Die Vorschrift des

Art. 493 OR über die Angabe des Haftungsbetrages ist d'ordre

pubIic. Erw. 1.

2. « Garantie solidaire » als Solidarbürgschaft. Unterschied zum

Garantieversprechen. Erw. 2.

3. Angabe des Haftungsbetrages, Art. 493 OR. Ver.

schärfung der Praxis: Es genügt nicht,' dass der Betrag für

Obligationenrecht. No 58.

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den Bürgen bei Eingehung der Bürgschaft bestimmbar ist,

sondern der Biirge muss ihn dabei deutlich und unmittelbar

vor Augen haben. Erw. 3 und 4.

A. -

Der Kläger Jean Hollenweger ist der Vater von

J. Hch. Hollenweger, der Direktor der SocieM anonyme

de fabrication industrielle de caoutchouc, genannt « Safic»),

in Delle, war. Die « Safic » musste im Jahre 1933 gericht-

lich liquidiert werden.

Die Aktionäre, . worunter der

Beklagte, machten den Direktor Hollenweger für den Ver-

lust des Aktienkapitals verantwortlich.

Am 16. Oktober 1933 erschienen der Beklagte und zwei

weitere Aktionäre in Zofingen, wo sich Direktor Hollen-

weger vorübergehend bei seinen Eltern aufhielt. Sie ver-

langten, dass Hollenweger sich für die Verluste der Aktio-

näre ausdrücklich als haftbar erkläre und dass sein Vater,

der Kläger, für ihre Schadloshaltung gutstehe. Direktor

Hollenweger und sein Vater stellten darauf folgende

schriftliche Erklärung aus :

« Zofingen, le 16 octobre 1933.

» Je soussigne Jean Hollenweger m'engage par la pre-

sente de rembourser les actionnaires de la « Saftc) qui ont

verse, dansun delai maximum de deux ans ou avant si

possible.

»J. Hch. H.

» pour caution solidaire

»Bon pour garantie solidaire

) J. ßollenweger pare. »

B. -

Auf Grund dieser Erklärung machte der Beklagte

im Herbst 1934 gegen den Kläger Ansprüche geltend in

der Höhe von insgesamt frzFr. 161,000.-. = SchwFr.

32,200.-, teils für seine eigenen Verluste, teils für die

Verluste anderer Aktionäre, die ihm ihre Ansprüche

abgetreten hatten. Er leitete für· SchwFr. 32,200.- zu-

züglich 5 % Zins seit 1. Oktober 1934 in Zofingen Betrei-

bung ein, wogegen der Kläger Recht vorschlug. Durch

Entscheid vom 2LJanuar 1936 erteilte der Präsident des

Obligationen .... cht. N° 58.

Bezirksgerichts,Zofingen dem Beklagten die provisorische

Rechtsöffnung.,Der Entscheid wurde den Parteien am

:u. Januar 1936 mgestellt.

G. ~ Hierauf reichte der Betreibungsschuldner am

4. Februar 193U vorliegende Klage ein mit dem Begehren,

die Forderung sei abzuerkennen. Er bestreitet in erster

Linie die Gültigkeit der von ihm am 16. Oktober 193:1

unterzeichneten Erklärung.

Er habe dabei in völliger

Unkenntnis der bei der « Saftc » bestehenden Rechtslage

gehandelt. Insbesondere sei ihm die Höhe der zu zahlen-

den Summen nicht bekannt gewesen. Er habe nur mit

Rücksicht auf die Bedrängnis seines Sohnes unterzeichnet,

dem vom Beklagten mit einer Strafklage der Aktionäre

gedroht worden sei. Betrachte man die Erklärung als

Bürgschaft, so fehle ihr die Angabe eines bestimmten

Haftungsbetrages nach Art. 493 OR. Sollte es sich um

ein Garantieversprechen gemäss Art. 111 OR handeln,

so könnte der Beklagte sich erst dann an den Kläger

halten, wenn er den Schuldner, also den Sohn Hollenweger,

erfolglos belangt hätte, wozu es noch nicht gekommen sei.

Im weitern sei der Beklagte zur Betreibung nicht legitimiert

gewesen, insoweit er Forderungen anderer Aktionäre

geltend mache; die Abtretungserklärungen dieser Aktio-

näre hätten bei Einleitung der Betreibung noch Dicht

vorgelegen und seien dem Kläger nie mitgeteilt worden.

Das Bezirksgericht Zofinge~l hiess die Klage für den

Betrag von frzFr. 20,000.- nebst;')

~() Zins seit 1. Oktober

1934 gut und wies sie im übrigen ab. Es erblickte in der

Erklärmlg vom W. Oktober Iml3 ein giiltiges Garantiever-

sprechen gemäss Art. 111 () R, nahm aber an, dass die

Abtretungen gegenüber dem Kläger rechtsunwirksam

seien, weil man sie ihm nicht mitgeteilt habe, wie es nach

für diese Frage massgebendem französischem Recht erfor-

derlich gewesen wäre. Der Beklagte könne daher nur seine

eigenen Ansprüche in der Höhe von frzFr. 20,000.-, gel-

tend machen.

Das Obergericht des Kantons Aargau, an welches beide

Obligationenrecht. N° 58.

349

Parteien appellierten, änderte durch Urteil vom 29. April

1938 das erstinstanzliehe Urteil in der Weise ab, dass es

die Forderung im Betrage von SchwFr. 12,000.- nebst

5 % Zins seit 1. Oktober 1934 aberkannte; für den Mehr-

betrag wurde die Klage abgewiesen.

Das Obergericht

behandelte die Erklärung des Klägers vom 16. Oktober

1933 als Solidarbiirgschaft. Über den Höchstbetrag seiner

Haftung habe sich der Kläger Rechenschaft geben können,

weil er über die Einzahlungen der einzelnen Aktionäre

der « Saftc » ganz genau orientiert gewesen sei. Das genüge

nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 493 OR. Die

Haftung des Klägers sei daher grundsätzlich gegeben. Die

Gültigkeit der Abtretungen bestimme sich nach dem Recht

der abgetretenen Forderungen, also nach schweizerischem

Recht, das eine Anzeige an den Schuldner nicht verlange.

Einzelne Abtretungen, im Gesamtbetrage von frzFr.

60,000.-

= SchwFr. 12,000.- seien aber erst nach Zu-

stellung des Zahlungsbefehles an den Kläger erfolgt. Der

Beklagte sei demnach bei Anhebung der Betreibung noch

nicht befugt gewesen, diese Forderungen geltend zu ma-

chen, was dazu führen müsse, die Aberkennungsklage im

genannten Umfange gutzuheissen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an

das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage sei

in vollem Umfange zu schützen, die Forderung also gänz-

lich abzuerkennen, eventuell sei die Sache zur Aktener-

gänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. ~ Die beiden kantonalen Instanzen sind stillschwei-

gend davon ausgegangen, dass sich die Gültigkeit der Er-

klärung vom 16. Oktober 1933 nach schweizerischem

Recht bestimme. In der Tat ist für Fragen, welche die

Entstehung eines Vertrages betreffen, das Recht des

Abschlussortes massgebend (BGE 44 II 180; 49 II 73;

59 II 399). Abschlussort aber ist Zoftngen, und zwar,

AS 64 1I -

1938

23

350

Obligationenrecht. No 58.

jedenfaIis hinsiQhtlich der vom K I ä ger eingegangenen

Verpflichtung, nicht etwabloss zufälligerweise; denn der

Kläger wohnte· damals in ZofIngen, wo er und sein auf

Beslich weilender Sohn vom Beklagten und dessen Beglei-

tern aufgesucht wurden.

Sofern es sich um eine Bürgschaft handelt, müsste

übrigens Art. 493 OR beachtet werden, auch wenn im

übrigen ausländisches (französisches) Recht anwendbar

wäre. Die Vorschrift bezweckt den Schutz des Bürgen vor

unüberlegter Eingehung von Bürgschaften und ist daher

als ein Rechtssatz der schweizerischen öffentlichen Ordnung

zu betrachten (vgl. HOMBERGER, Die obligatorischen Ver-

träge im internationalen Privatrecht nach der Praxis des

schweizerischen Bundesgerichtes; S. 58, Fussnote).

2. ~ Die Erklärung .vom 16. Oktober 1933 wurde bis

und mit den Worten « pour caution solidaire » vom Sohn

des Klägers geschrieben. Der Kläger fügte « Bon pour

garantie soIidaire» hinzu und setzte seine Unterschrift

darunter. Das Wort « garantie » würde auf ein Garantiever-

sprechen gemäss Art. lU OR schliessen lassen. Massge-

bend ist jedoch in erster Linie die Bürgschaftserklärung,

« pour caution solidaire »~ welche der Kläger nicht gestri-

chen, sondern mitunterzeichnet hat. Der Zusatz « Bon

pour garantie solidaire » kann deshalb nicht die Bedeutung

haben, dass damit die Bürgschaft ausgeschaltet sein sollte.

Aller Wahrscheinlichkeit nach .war sich der Kläger als Laie

des juristischen Unterschiedes zwischen Garantieverspre-

chen und Bürgschaft gar nicht bewusst und wollte mit

seinem Zusatze nur bekräftigen, dass er in Form der

Solidarbürgschaft Garantie leiste. Darum wiederholte er

auch audrücklich bei « garantie }) das Wort «solidaife »,

das bei einem Garantieversprechen keinen Sinn hätte.

Durch den Garantievertrag wird die Leistung eines Dritten

versprochen ohne Rücksicht darauf, ob dieser leistungs-

pflichtig sei oder nicht; der Garantievertrag ist im Gegen-

satz zur Bürgschaft nicht akzessorischer Natur (BGE 56

II 381). Wer die Leistung des Dritten « solidarisch »

Obligationenrecht. N° 58.

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garantiert, setzt aber dessen Schuldpflicht voraus und ver-

pflichtet sich damit nicht als Garant gemäss Art.lIl OR,

sondern als Solidarbürge. Hiezu kommt, dass nach der

von der Vorinstanz festgehaltenen Aussage. des Sohnes

Hollenweger der Beklagte ausdrücklich die Solidarbürg-

schaft des Klägers verlangt hatte. Wenn der Kläger

dementsprechend « pour cautionsOlidaire» unterzeich-

nete, so musste sich deshalb der Beklagte auf diese Er-

klärung verlassen können,selbst wenn der Kläger beab-

sichtigt haben sollte, sie mit seinem Zusatze « Bon pour

garantie solidaire » wieder hinfällig zu machen. Der Kläger

hat den Vertrag so gegen sich gelten zu lassen, wie der

Beklagte den Wortlaut nach Treu und Glauben verstehen

dUrfte. Wie ein anderer Sohn, Albert Hollenweger aus"'

sagte, war aber auch der Kläger selber der Auffassung,

eine Bürgschaft unterschrieben zu haben.

3 . .-- Nach Art. 493 OR bedarf die Bürgschaft zuihrer

Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der

Angabe eines bestimmten Betrages seiner Haftung. Das

Bundesgericht hat in seiner bisherigen Praxis den zweiten

Teil dieser Vorschrift dahin ausgelegt, dass der Haftungs-

betrag im Bürgschein nicht ziffernmässig angegeben sein

müsse; vielmehr genüge es, wenn der Bürge im Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses aus den iin Bfugschein enthaltenen

Angaben durch logische Überlegung oder durch einfache

rechnerische Operation den Höchstbetrag seiner Haftung

ohne weiteres mit Sicherheit bestimmen könne, und ebenso

genüge es, im Bürgschein auf die Hauptschuldurkunde zu

verweisen, sofern in dieser selbst entweder ein bestimmter

Betrag genannt oder im oben umschriebenen Sinne. fest-

stellbarsei und sich aus diesen sämtlichen Angaben der

Höchstbetrag der Haftung in eindeutiger Weise ergebe

(BGE 61 II 101; 57 II 526; 50 II 291 und dort erwähnte

frühere Urteile).

Diese Praxis ist von verschiedener Seite angefochten

worden (KELLER, in der Schweiz. Zeitsehr. f. Betreibungs-

u. Könkursrecht sowie f. Zivilprozessrecht, 19268.22 ff.;

UbligaliouHllrecht. N° 58.

'l'OBLER, Der Schutz des Bürgen gegenüber dem Gläubiger

nach dem schw .. OR, Diss. 1926, S. 48 f.; SOHULTHESS, in

der Zeitsehr. f.· Schw. Recht n. F. 44, S. 91 Fussnote 64;

STAUFFER, Verhandlungen des Schweiz. Juristenvereins

1935 S. 45; vgl. auch REICHET. in der Schweiz. Juristen-

zeitung 20 S. 177). Die Kritik erblickt in den bundes-

gerichtlichen Grundsätzen eine zu weit gehende Abschwä-

chung des gesetzlichen Formerfordernisses und beanstan-

det vor allem, dass eine Verweisung auf die Hauptschuld-

urkunde als rechtsgenüglich anerkannt werde.

Die bundesgerichtliehe Interpretation des Art. 493 hat

sich vom Wortlaut der Vorschrift und auch von der Auf-

fassung, die ihrer Entstehung zu Grunde liegt, unbestreit-

bar entfernt. Nach dem Wortlaut wäre die strikte Angabe

des Haftungsbetrages . in der Bürgschaftsurkunde erfor-

derlich. In diesem Sinne äusserte sich auch Prof. Eugen

HUBER als Berichterstatter im Nationalrat: « Das ist

eine ausserordentlich wichtige Änderung, dass künftig

eine Bürgschaft nur gültig sein soll, wenn nicht nur die

Unterschrift vorliegt, sondern auch gesagt ist, für welchen

Betrag der Bürge haften soll. Dieser soll dadureh zu der

richtigen Diligenz ange~alten werden, dass er sich vorstellt,

für was er haften muss, Und nur mit der Haftungssumme

vor Augen sich entschliesst, ob er eine Bürgschaft eingehen

wolle oder nicht.)) (Steno Bulletin, Nat. Rat. 1909, S. 717).

Die Praxis glaubte demgegenjiber, auf die formelle Angabe

des Haftungsbetrages im Bürgschein weniger Gewicht

legen zu müssen, sofern nur feststehe, dass sich der Bürge

über den Betrag habe Rechenschaft geben können. Dabei

ist vielleicht das Wesen des Art. 493 nicht zur vollen

Geltung gekommen. Wenn Art. 493 für die Gültigkeit der

Bürgschaft die Angabe des Haftungsbetrages im Bürg-

schein verlangt, so ist damit eine bestimmte Form vorge-

schrieben, die nicht im einzelnen Falle ganz oder teilweise

durch den Nachweis soll ersetzt werden können, dass der

vom Gesetzgeber angestrebte Schutz des Bürgen ohnehin

gesichert gewesen sei. Zudem birgt die Abschwächung des

Obligationenrecht. N° M!.

Formerfordemisses unverkennbar die Gefahr der Rechts-

unsicherheit in sich. Wie die Erfahrung gezeigt hat, wird

leicht streitig, ob durch diese oder jene Fassung die ge-

setzliche Form noch als gewahrt angesehen werden könne

oder nicht; daraus entstehen zahlreiche Prozesse.

Aus diesen Gründen erscheint es geboten, an die Angabe

des Haftungsbetrages gemäss dem Wortlaut und der

Entstehungsgeschichte des Art. 493 künftig strengere An-

forderungen zu stellen als bisher. Der Umfang der Haftung

soll für den Bürgen bei Eingehung der Bürgschaft nicht

bloss bestimmbar sein, sondern der Betrag muss ihm deut-

lich und unmittelbar vor Augen geführt werden. Nur

dann besteht hinreichende Gewähr dafür, dass die Trag-

weite der Bürgschaft auch tatsächlich in sein Bewusstsein

tritt. Als Grundsatz hat daher zu gelten, dass der Haftungs-

betrag im Bürgschein ziffernmässig anzugeben ist. Wird

der Betrag nicht als solcher genaJmt, so müsseIl wenigstens

die Elemente, aus denen er sich zusammensetzt, ziffern-

mässig aufgeführt sein, in der Weise, dass er daraus durch

eine einfache rechnerische Operation und ohne Zuhilfe-

nahme sonstigen Wissens festgestellt werden kann. Der

Angabe des Betrages im Bürgschein selbst wird die Ver-

weisung auf die vom Hauptschuldner ausgestellte Schuld-

anerkenn ung gleichzustellen sein, sofern die Bürgschafts-

erklärung sich der Schuldanerkennung auf der gleichen

Urkunde unmittelbar anschliesst und der Betrag dort in

der angeführten Weise festgelegt ist. Ob und wie weit

auch auf eine vom Bürgschein getrennte Hauptschuldur-

kunde soll verwiesen werden können, ist für den vorliegen-

den Fall ohne Bedeutung und mag daher vorläufig dahin-

gestellt bleiben.

Das Bedürfnis nach einer strengem Ordnung hat im

übrigen bereits auch seinen Niederschlag gefunden im

Revisionsentwurf der eidg. Justizabteilung vom Juni 1937

zum Bürgschaftsrecht. Der Entwurf sieht in Art. 494

Abs. I vor, dass die Bürgschaft zu ihrer Gültigkeit der

schriftlichen Erklärung des Bürgen Imd der « Angabe eines

354

Obligationenrecht. N° 5S.

zahlenmässig bestimmten Betrages seiner Haftung in der

Biirgschaftsurkunde se1bst II bedürfe. Umsoweniger be-

stehen Bedenken, die Praxis zum heutigen Art. 493 in

gleicher Richtung zu verschärfen.

4. -

Die Bürgschaftserklärung des Klägers steht auf

dem von seinem Sohne ausgestellten Schuldschein, der

Schuldanerkennung unmittelbar angeschlossen. Weder iSt

aber in der Bürgschaftserklärung der Haftungsbetrag ange-

geben, noch weist die Schuldanerkennung die Sohuld-

summe aus. Ebensowenig geht aus der Urkunde die Höhe

der von den Aktionären der « Safic » geleisteten Einzahlun-

gen hervor, für deren Verlust der Hauptschuldner aufzu-

kommen hat und die infolgedessen für den Bürgen als

obere Haftungsgrenze in Betracht fallen. Die Urkunde

enthält überhaupt ni-cht die geringsten zahlenmässigen

Angaben. Unter diesen Umständen kann die Bürgschaft

gemäss Art. 493 OR nicht als gültig anerkannt werden.

Dass der Kläger, wie die Vorinstanz annimmt, über die

von den Aktionären der « Safic l) geleisteten Einzahlungen

unterrichtet war, ändert daran nichts. Massgebend für die

Gültigkeit der Biirgschaft ist im Sinne des oben Darge-

legten allein die Angabe des Haftungsbetrages in der Bürg-

schaftserklärung selber, nicht das, was der Bürge sonstwie

darüber gewusst haben soll.

5. -

Die Berufung ist daher gestützt auf Art. 493 OR

gutzuheissen, ohne dass auLdie vom Kläger weiteraufge-

worfenen Fragen (Gültigkeit der Abtretungen usw.) ein-

getreten zu werden braucht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober~

gerichtes des Kantons Aargau vom 29. April 1938 aufge-

hoben und die Aberkennungsklage in vollem Umfange

geschützt.

Obligationenrecht. N° 59.

59. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Oktober 1938

i. S. Wldmer gegen Zürcher Itantonalbank.

355

Leg i tim a t ion s p r ü fun g bei S par h e f t.

Hin t er leg ung sve rt r ag (offenes Bankdepot), Art. 472 ff.

OR.

Inwieweit sind vorgedruckte Reglementsbestimmungen Vertrags-

inhalt ?

Leg i tim a t io n s p r ü fun g bei Voll mac h t zum vor-

übergehenden Rückzug des Depots.

A. -

Am 24. April 1934 legte der Kläger bei der Beklag-

ten das Sparheft Nr. 952,432 mit einer Einlage von

Fr. 7000.- an. Am 27. April des gleichen Jahres gab

er ihr das Sparheft in offenes Depot.

In der Zeit vom 29. Dezember 1934 zum 28. Februar

1936 hob die langjährige Haushälterin des Klägers, Marie

Z., unter 5 Malen insgesamt Fr. 4100.- vom Sparheft

des Klägers ab. Sie wies dabei jeweils Vollmachten des

Klägers vor, von denen anzunehmen ist, dass sie von

ihr gefälscht worden waren.

B. -

In der Folge belangte der Kläger die Beklagte auf

Ersetzung der Fr. 4100.- (nebst Zins zu 5% seit 28.

Februar 1936), die nach seinem Dafürhalten von der

Bank ohne Berechtigung ausbezahlt worden sind. Das

Bezirksgericht Bülach und das Obergericht Zürich haben

die Klage indessen abgewiesen.

Gegen den oberinstanzlichen Entscheid vom 3. Juni

1938 hat der Kläger die Berufung erklärt mit dem Antrag,

es sei in deren Gutheissung das angefochtene Urteil

aufzuheben und die Klage im vollen Umfange gutzuheis-

sen; eventuell sei die Klage wenigstens im Betrage von

Fr. 800.- nebst Zins zu 5% zu schützen. Die Beklagte

hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des ober-

gerichtlichen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dadurch, dass der Kläger der beklagten Bank

das Sparheft zum Depot anvertraute, schloss er mit ihr