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Obligationenerecht. N° 40.
lehenskapital vorzeitig zurückerhielt, da der Kläger für
die Restdauer des Darlehensverhältnisses seine Gegen-
leistung gemacht, den Genuss des Kapitals dagegen
nicht mehr gehabt hat.
Bei dieser Sachlage versteht sich die Gutheissung der
Rückforderungsklage von selbst, es wäre denn, dass in
den besondern Umständen des Falles ein Hindernis
bestünde. Man könnte versucht sein, ein solches darin
zu erblicken, dass der Kläger die Darlehensvaluta samt
Akzessorien am 31. Januar 1925 integral zurückbezahlt
hat, ohne seine Rückforderung, die ja gerade in diesem
Zeitpunkte entstand und fällig wurde, zur Verrechnung
zu bringen. Denn die gleichen Gründe, welche den Gesetz-
geber bestimmten, die Rückforderung unter den i~ Art.
63 OR umschriebenen Voraussetzungen auszuschhessen,
rechtfertigen entsprechend auch die Annahme, dass wer
in einem Falle der vorliegenden Art auf die Kompen-
sation verzichtet, seine Leistung nicht mehr zurück-
fordern kann. Allein entscheidend fällt hier in Betracht,
dass Bodmer damals noch gar nicht den Standpunkt
eingenommen hatte, dass er auch bei vorzeitiger .Rück-
zahlung des Kapitals den pränumerando geleisteten
Zins voll behalten wolle. Auf die bezügliche Anfrage des
Klägers hin im Schreiben vom 29. Januar 1925 hatte
er geschwiegen, und wenn die Beklagten nun dieses
Schweigen als Ablehnung auslegen und geltend machep
wollen, Bodmer würde den 'Schuldbrief nicht herausge-
geben haben, wenn der Kläger nicht auf den Abzug. ver-
zichtet hätte, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass Jener
in diesem Falle eben den Schuldbrief wieder hätte
zurückverlangen müssen, gegen Wiedererstattung des
Darlehenskapitals an den Kläger für die Restdauer des
ursprünglich verabredeten Darlehensverhältnisses.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 1925
bestätigt.
Obligatiollenrecht. N° 41.
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41. Urteil der Staatsrechtlichen Abteilung vom 17. Juni 1926
i. S. Erben Oswald gegen Eidgenossenschaft.
Verletzung eines schweizerischen Wehrmannes durch Soldaten
eines fremden Staates, die irrtümlich die Grenze zwischen
diesem Staat und. der Schweiz überschritten hatten. An-
sprüche a) des verletzten Wehfmannes, b) des Bundes
aus der Verwundung bezw. Grenzüberschreitung. Stellung
der Erben des Wehrmannes, wenn dieser infolge der Ver-
letzung vor Erledigung der Schadenersatzfrage gestorben
ist. Rechtliche Natur der Intervention des Bundes bei
dem fremden Staate wegen der Grenzverletzung und des
Verhältnisses an dem als Folge der Intervention vom fremden
Staate Bezahlten. Kompetenz des Bundesgerichts zur Beur-
teilung einer Klage der Erten des Wehrmannes gegen den
Bund auf Ansrichtung dieser Summe an sie.
A. -
Am 3. November 1918, als der Waffenstillstand
zwischen Italien und Österreich schon abgeschlossen
war, die Nachricht hievon aber die italienischen Vor-
posten an der Dreisprachenspitze noch nicht erreicht
hatte, geriet eine Abteilung italienischer Truppen auf
schweizerisches Gebiet. Sie stiess hier auf eine schweiz.
Patrouille, welche einige auf schweiz. Boden geflüchtete
österreichische Offiziere und Soldaten festgenommeIl
hatte und nach dem schweiz. Posten aIIl Umbrail zu
führen im Begriffe war. Trotz der Rufe und Zeichen der
Schweizer gaben die Italiener -
in der Dunkelheit -
Feuer. Durch ihre Schüsse wurden zwei schweiz. Wehr-
männer, die Füsiliere Derungs und Oswald getroffen.
Die Verletzungen des Derungs waren verhältnismässig
leichte. Bei Oswald hatte der Schuss eine Verletzung
der Wirbelsäule mit darauffolgender teilweiser Blasen-
und Darmlähmung und fast vollständiger Unbeweglich-
keit der unteren Extremitäten zur Folge, die ihn dauernd
erwerbsunfähig und pflegebedürftig machten. Er wurde
zuerst nach Santa Maria und dann nach dem Kreis-
spital Oberengadin in Samaden gebracht, wo er bis zum
April t 922 blieb. Dann wurde er nach dem thurgauischen
236
Obligationenrecht. N° 41.
Kantonsspital },Ilünsterlingen übergeführt. Hier ist er
am 15. Dezember 1922 an den Folgen der erlittenen
Verletzungen gestorben. Für Unterhalt und Pflege
bis zum Tode ist die schweiz. Militärversicherung aufge-
kommen. Ihre Aufwendungen dafür betrugen, inbe-
griffen 422 Fr. 50 Cts., die an die verwitwete Mutter
Oswalds
ausgerichtet
worden
waren, im
Ganzen
34,941 Fr. Oswald hat acht Geschwister, die heutigen
Kläger hinterlassen, von denen ein Bruder (Josef Oswald)
geisteskrank und in der Irrenanstalt Münsterlingen
interuiert ist. Die Mutter, Witwe Oswald, ist am 4. Juni
1923 gestorben.
.
B. -
Am 5. November 1918 übermittelte der Nach-
richtendienst des Armeestabs dem schweiz. Politischen
Departement einen vorläufigen Bericht über den Zwischen-
fall am Umbrail mit -dem Ersuchen, bei Italien die
üblichen Vorstellungen «(reclamations d'usage») zu
erheben.
Das Politische Departement - befasste am
6. November 1818 die Schweiz. Gesandtschaft in Rom
mit der Angelegenheit und wies sie an, bei der italieni-
schen Regierung « zu protestieren und eventuelle Vor-
-behalte zu machen». Am 9. November 1918 stellte
übet:dies der Armeestab dem _ ital. Militärattache in
Beru einen einlässlichen Bericht über den Fall zu.
Aus Auftrag der Armeeleitmig eröffnete am 2. Januar
1919 der Kommandant des Grenzdetachements Grau-
bünden, Oberst Koch, der Mutter Oswalds, Witwe
Oswald in Obersommeri, Thurgau, dass sie sich « be-
züglich Entschädigung» für die am Umbrail erfolgte
Verletzung ihres Sohnes mit dem schweiz. Politischen
Departement, Abteilung für Auswärtiges in Verbindung
setzen möge. Und am 16. Januar 1919 schrieb der Armee-
stab, Abteilung für soziale Fürsorge, an Witwe Oswald :
« Einem Schreiben des Politischen Departements ent-
nehme ich, dass Italien auf dessen Schadenersatz-
forderung für Ihren Sohn noch nicht geantwortet hat.
Das Politische Departement gedenkt zu protestieren,
Obligationel1recht. N° 41_
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wünscht aber vorher, sich mit Ihrem Anwalt in Ver-
bindung zu setzen. Ich bitte Sie, demselben diesen
Brief zu übermitteln und ihn zu ersuchen, dass er dem
Politischen Departement die Informationen beschaffe
die es nötig hat. Unbeschadet dieser Ansprüche, wird
Ihr Recht auf vorläufige Entschädigung durch die
Militärversicherung weiterverfolgt. » Oswald, der wieder
i~ Stande war, seine Interessen selbst zu verfolgen,
wahlte als Anwalt den Fürsprech Dr. Koch in Frauen-
feld. Dieser gab am 24. Januar 1919 dem Politischen
Departement hievon Kenntnis, indem er bemerkte:
« :oraussichtlich dürfte die Haftbarkeit des König-
reIChs Italien für die Schussfolgen vorliegen, weshalb
i~h beabsichtige, Sie um Ihre Intervention auf diploma-
tIschem Wege zu ersuchen;» zugleich bat er, um eine
« begründete Eingabe » machen zu können, um Einsicht
in die militärischen Akten. Das Politische Departement
erwiderte am 29. Januar, dass es bereits am 6. November
1918 bei der italienischen Regierung « protestiert und
alle Vorbehalte gemacht habe»; es fügte bei: « Wir
werde~ bei. der ital. Regierung ein Gesuch um Bezahlung
der bIshengen Kosten und einer Globalentschädigung
stellen. Wir ersuchen Sie, uns die Summe zu nennen
welche die Familie verlangt. Selbstverständlich mus~
die verlangte Entschädigungssumme durch ein Gut-
achten gerechtfertigt werden. Wenn die Summe eine
bescheidene ist, werden wir das Gesuch ohne weiteres
an die italienische Regierung weiterleiten. Sollte im
Gegenteil die -Schätzung zu Diskussionen Anlass geben
können, so würden wir uns wohl veranlasst schen, das
Gutachten eines unbeteiligten Juristen einzuholen. Wir
machen Sie darauf aufmerksam, dass jede weitere Ver-
zögerung dieser Angelegenheit unserer Sache schadet:
wir wären Ihnen deshalb dankbar, wenn Sie uns in die
Lage versetzen wollten, endlich ein positives Gesuch
zu stellen.) Am 6. März 1919 teilte Fürsprech Dr. Neu-
haus in Romanshoru dem Politischen Departement
238
Obligationenrecllt. Ne 41.
mit, dass er « neben Dr. Koch 11 die Vertretung des
Füsiliers Oswald übernommen habe und drang darauf,
dass ihm Einsicht in die über den Grenzzwischenfal
vorhandenen militärischen Akten gewährt werde. Das
Departement antwortete ihm am 15. März 1919: die
internationale Seite des Falles bilde, wie Dr. Koch
mitgeteilt, bereits Gegenstand eines Protestes in Rom;
gegenwärtig handle es sich ausschliesslich um die Höhe
des Entschädigungsanspruchs : dafür spielten die ver-
langten Akten keine Rolle, mit Ausnahme des ärztlichen
Gutachtens des Kreisspitals Oberengadin (das Dr. Neu-
haus zugestellt wnrde). Am 15. März 1919 übermittelte
Dr. Koch dem Politischen Departement die « begründete
Eingabe I), die er am 24. Januar in Aussicht gestellt
hatte. Im Eingang dieses Schriftstückes heisst es:
«Als bevollmächtigter Anwalt des Ernst Oswald ...... .
stelle ich anmit das höfl. Gesuch, beim Königreich
Italien auf diplomatischem Wege eine Schadenersatz-
forderung im Sinne der nachstehenden Ausführungen
unter möglichster Beschleunigung der Angelegenheit
geltend zu machen. I) Es folgt eine nähere Darstellung
des Vorfalls am Umbrail und eine Aufstellung über den
aus der Verletzung für Oswald' entstandenen Schaden.
Die Berechnung des letzteren beruhte auf der. Annahme
dauernder vollständiger Erwerbsunfähigkeit mit der
Folge eines jährlichen Verdienstausfalls von 2700 Fr.
und notwendigen Behandlungs- u. Krankenpflegekosten
von 6 Fr. täglich oder 2190 Fr. im Jahre. Für die wahr-
scheinliche Lebensdauer Oswalds wurde auf die allge-
meinen Sterblichkeitstabellen abgestellt. Die Eingabe
kam so zu einem kapitalisierten Gesamtschaden von-
rund 90,000 Fr., den sie aber aus verschiedenen Gründen,
namentlich mit Rücksicht auf die wegen der Natur
der Verletzungen bestehende Möglichkeit früheren Ab-
lebens des Oswalds, auf 80,000 Fr. mit Zins zu 5% seit
1. Mai 1919 zu ermässigen erklärte. Nach weiteren
begründenden Erörterungen zu den der Schadensauf-
Ol>ligaHonenrecht. N° 41.
stellung zu Grunde gelegten Annahmen heisst es zum
Schlusse neuerdings : « Gestützt auf diese Ausführungen
wiederhole ich mein Gesuch, es möchte auf diploma-
tischem Wege die Forderung von 80,000 Fr. nebst
5% Zinsen seit 1. Mai 1919 mit allen legalen Mitteln
geltend gemacht werden. ») Das Politische Departement
schrieb hierauf am 21. März 1919 an die Schweiz. Ge-
sandtschaft in Rom : « En nous referant...... nous avons
l'honneur de vous envoyer, sous ce pli,...... une recla-
mation de l'avocat d'Oswald tendant a obtenir la somme
de 80000 fr. d'indemnite. Nous ne nous dissimulons
pas que cette reclamation est fort eIevee. Mais nouS
devons dire que l'argumentation sur laquelle se base
l'estimation nous parait assez admissible. Toutefois,
Hant donne le montant de !'indemnite reclamee, nous
croyons indique que vous transmettiez eette reelamation
au Ministere sans eommentaires,c'est-a-dire sans declarer
que le Conseil federal la fait sienne. Il y aurait done
lieu, simplement, de vous referer a vos notes anterieures,
en les rappelant, et de transmettre la reclamation de
l'avocat d'Oswald. » Am 9. Mai 1919 teilte das Polit.
Departement dem Dr. Koch auf eine Anfrage nach dem
Stande der Sache mit, dass die Eingabe vom 15. März,
nachdem sie auf Verlangen der Gesandtschaft in Rom
zuvor übersetzt worden, am 19. April durch die Gesandt-
schaft dem Auswärtigen Amt in Rom zugestellt worden
sei. « Unsere Gesandtschaft hat dringend insistiert, dass
die italienische Regierung ihre Verpflichtung zur Schaden-
ersatzforderung endlich anerkenne. I)
Die diplomatische Aktion -
auf den ersten Protest
vom ß. November 1918 war am 28. Januar 1919 ein
zweiter und auf den Schritt vom 19. April 1919 am
10. Mai eine erneute Vorstellung gefolgt -
hatte zunächst
einen negativen Erfolg.
Nachdem das
italienisc~e
Ministerium des Äusseren am 18. Febmar 1919 die
schweiz. Gesandtschaft in Rom davon unterrichtet
hatte, dass eine Untersuchung über den Vorfall im
AS 52 II -
1926
17
240
Obligationenrecht. N° 41.
Gange sei, bestritt es mit Note vom 13. Juni 1919 das
Vorliegen einer Grenzverletzung und lehnte jede Ver-
antwortlichkeit ab. Auf erneute Schritte, die auf Grund
eines eingehenden Berichtes der Nachrichtensektion
des Armeestabes versucht wurden, hielt die Italienische
Regierung mit Note vom 3. November 1919 an ihrem
Standpunkt fest, dass der Zusammenstoss auf .italie-
nischem Gebiete stattgefunden habe, und erklärte zum
Schlusse: «n Regio Ministero degli Affari Esteri ha
l'honore di eonfermare alla Legazione Svizzera ehe le
Regie Autorita non sono in grado di accogliere favore-
volmente le domande di risarcimento ehe il Governo
Federale volle formulare in favore dei soldati svizzeri
feriti durante 10 scontro di cui si tratta .ll Die Schweiz.
Gesandtschaft leitete diese Note am 6. November 1919
an das Politische Departement weiter, mit dem Bemer-
ken : « Ainsi que vous voudrez bien le constater ...... les
Autorites Royales.... .. maintiennent malheureusement
leurs eonelusions premieres, pretendent que... ... et
ecartent en definitive la demande d'indemnite que nous
avions formuIee au nomdes deux victimes de ce regret-
table aecident .ll Am 5. Dezember 1919 gab das schweiz
Militärdepartement Dr. Koch von diesen Vorgängen
Kenntnis und erklärte: « Das- Politische Departement
und unser Departement sind nicht gewillt, diese Antwort
ohne weiteres hinzunehmen .. über das weitere Vorgehen
wird in den nächsten Tagen entschieden werden».
Die Verhandlungen von Staat zu Staat wurden dann
durch einen persönlichen Schritt des schweiz. Gesandten
in Rom beim italienischen Kriegsminister wieder auf-
genommen. Sie führten im Sommer 1920 zur Bestellung
einer gemischten Untersuchungskommission, welche die
Verhältnisse beim Zwischenfall vom 3. November 1918
am Umbrail abklären sollte und in welche der Bundesrat
als Vertreter der Schweiz die Obersten Koch und Mercier
abordnete. Diese Kommission trat am 9. September
1920 zusammen und kam auf Grund eines Augenscheins
Obligationenrecht. N° 41.
241
und ergänzender Erhebungen in einer am 11./12. Ok-
tober 1920 in Samaden abgehaltenen Schlussitzung
einstimmig zu der Annahme, dass der Zusammenstoss
sich auf schweizerischem Gebiet ereignet habe und dass
Derungs und Oswald durch Schüsse italienischer Militär-
personen verletzt worden seien, welche die schweiz.
Grenze überschritten hatten. Am 21. Oktober 1920
teilte das schweiz. Militärdepartement Dr. Koch dieses
Ergebnis mit und führte so dann weiter aus: « Gestützt
darauf werden wir nun sofort bei der italienischen Re-
gierung die grundsätzliche Anerkennung der Schaden-
ersatzpflicht zu erwirken und eine entsprechende Ent-
schädigung zu erlangen suchen. Mit Eingabe vom 15.
März 1919 haben Sie namens des Verletzten Oswald
eine Forderung im Betrage von 80,000 Fr. gestellt. Die
Militärversicherung, die bisher alle Kosten der ärztlichen
Behandlung und Verpflegung des Oswald getragen
hat und die auch künftig bis zu einem eventuellen
späteren Auskauf für Oswald sorgen wird, muss natür-
lich ihrerseits auch eine Entschädigungsforderung an
Italien stellen. Da aber beide Forderungen sich auf
das nämliche beziehen (Deckungskapital für eine Inva-
lidenrente und kapitalisierte Pflegekosten) können sie
nicht kumulativ bei der Italienischen Regierung geltend
gemacht werden. Die Forderung, welche wir für die
Militärversicherung stellen werden, ist grösser als die
von Ihnen verlangte. Dies kommt davon her, weil wir
einerseits die bisher gehabten Auslagen zurückfordern
und andererseits unserer Berechnung etwas höhere
Ansätze zu Grunde gelegt haben, als Sie es in Ihrer
Eingabe vom 15. März getan haben. Wir werden daher
bei der Italienischen Regierung die Forderung der Militär-
versicherung eingeben. Je nachdem die von Italien ge-
leistete Entschädigung ausfällt, wird Ihr Klient dann
später entscheiden können, ob er der einmaligen Kapital-
abfindung in Sinne Ihrer Forderung nicht die dauernde
Pensionnierung durch die Militärversicherung
vor-
242
Obligationenrecht. No 41.
ziehen wolle. » Dr. Koch antwortete am 19. November
1920, indem er zunächst die « zielbewusste Tätigkeit
der Bundesbehörde » verdankte : die am 15. März 1919
gestellte Entschädigungsforderung des Oswald sei von
Italien nicht akzeptiert worden, sodass es Oswald heute
freistehe, eine höhere Forderung zu stellen : seit damals
hätten sich die Geld- und Verdienstverhältnisse und
damit auch die Grundlagen der Schadensberechnung
bedeutend verändert. Die Schadenssumme von 80,000 Fr.
könne danach heute olme Übertreibung verdoppelt
werden: « Bemerken will ich noch», so heisst es zum
Schlusse des Briefes,
« dass das Forderungsrecht des
Oswald wohl grösser sein wird als dasjenige der Militär-
versicherung. Letztere deckt ja den Schaden des Ver-
unfallten nicht in vollem Umfange, während Oswald
Italien gegenüber wohl auf volle Schadensdeckung
klagen kann.}) Am 26. November 1920 ~rde Dr. Koch
vom Militärdepartement davon verständigt, dass sein
Schreiben dem Politischen Departement übermittelt
worden sei, das auf Grund des -
dem Militärdeparte-
ment nicht bekannten -
derzeitigen Standes der Ver-
handlungen mit Italien entscheiden werde, « ob Ihre
erhöhte Forderung bei der Italienischen Regierung
noch geltend gemacht werden kanu». Das Politische
Departement holte über die Schadenshöhe zwei Meinungs-
äusserungen
des eidgen. Statistischen Amtes und
der Militärversicherung ein .. Während das statistische
Amt die Möglichkeit einer Erhöhung der ursprünglichen
Rechnung wegen seither eingetretener Verteuerung der
Lebenskosten verneinte, bezifferte die Militärversiche-
rung, auf Grund der den Bund nach dem Bundesgesetze
vom 28. Juni 1901 treffenden Leistungen, den kapitali-
sierten Schaden auf 133,014 Fr. 55 Cts. Der Unterschied
gegenüber der ersten Aufstellung Dr. Kochs rührt
hauptsächlich her von der Einstellung eines höheren
Tagesverdienstes (15 Fr. statt 9 täglich) und höherer
Behandlungs- und Krankenpflegekosten (8 Fr. 50 Cts.
Obligationenrecht. N° 11.
2JS
statt 6 täglich.) (In einem früheren Berichte vom 26. Ok-
tober 1920 hatte die Militärversicherung seJbst ihren
Schaden kapitalisiert nocll auf 117,150 Fr. 25 Cts. an-
geschlagen). Am 6. Juni 1921 übermittelte das Politische
Departement die Berichte des Statistischen Amtes vom
5. März 1921 und der Militärversicherung vom 8. April
1921 an Dr. Koch und bemerkte anschliessend : « Wie
Sie denselben entnehmen wollen, stellt sich die heute
vom Militärdepartement verlangte Entschädigung auf
133,014 Fr. 55 Cts. und stützt sich einerseits auf die
wirklichen Ausgaben, andererseits auf die Dispositionen
des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1901. Wir beehren
uns Ihnen mitzuteilen, dass wir gemäss Bundesrats-
beschluss vom 24. Dezember 1920 beabsichtigen, die
schweiz. Gesandtschaft in Rom zu beauftragen, im
Namen der schweiz. Regierung eine Entschädigung im
oben erwähnten Betrage zu verlangen. Wir glauben
nicht, dass wir diesen Betrag erhöhen können, den
wir als Maximum dessen ansehen, was wir mit einiger
Aussicht auf Erfolg verlangen können. Eine höhere
Entschädigung könnte sich unseres Erachtens nicht
auf unbestreitbare Tatsachen stützen (folgen Erörte-
rungen hierüber an Hand der bei den übermittelten
Berichte). » Mit Brief vom 9. Juni 1921 erklärte Dr. Koch.
sich an Hand der übersandten Erhebungen überzeugt
zu haben, dass er in seiner letzten Eingabe teilweise von
unrichtigen Annahmen ausgegangen sei: « Ich stehe
deswegen nicht an, Ihnen namens des Ernst Oswald
meine Übereinstimmung mit Ihrer Auffassung bekannt
zu geben, dass die Geltendmachung einer Entschädi-
gungsforderung im Betrage von 133,014 Fr. 55 Cts. den
Verhältnissen angemessen sein dürfte. Für Ihre Be-
mühungen danke ich Ihnen bestens. Es sind für Oswald
immer Sonnenblicke, wenn ich ihm mitteilen kann, dass
die Bundesbehörden sich seiner Interessen annehmen ..... .
Aufklärend möchte ich noch bemerken, dass ich in
meiner ursprünglichen Forderungseingabe zu Handen
244
Obligationenrecht. No 41.
der italienischen Regierung von den Verdienst- und
Geldbegriffen ausgegangen bin, wie sie Anfangs 1919
hier noch bestanden...... Italien hat damals unsere
. Offerte nicht akzeptiert, sodass es uns rechtlich auch
freisteht, unsere Forderung im Sinne Ihrer Berechnungen
zu erhöhen. » Am 21. Juni 1921 teilte das Politische
Departement Dr. Koch mit, dass die Schweiz. Gesandt-
schaft in Rom « die Schadenersatzforderungen betreffend
die Füsiliere Derungs und Oswald» beim Ministerium
des Auswärtigen anhängig gemacht habe und zwar
unter Berücksichtigung der uns von der Militärver-
sicherung namhaft gemachten Beträge. Wir behalten
uns vor, Ihnen seinerzeit das Ergebnis dieser Inter-
vention mitzuteilen.»
Am 13. Juni 1921 hatte inzwischen tatsächlich die
Gesandtschaft dem ital.· Ministerium des Auswärtigen
eine Verbalnote übergeben, worin zunächst auf das
Ergebnis der Erhebungen der gemischten Untersuchungs-
kommission betreffend die vorgekommene Grenzver-
letzung Bezug genommen wurde. « Cette reconnaissance
officielle de la violation de frontiere ayant entraine
ipso jacto le droit pour les victimes de l'incidellt d'etre
illdemnisees par le Gouvernement Royal, la Legation
est aujourd'hui chargee par son Gouvernement de
presenter au Ministere des Affaires Etrangeres, au nom
du Haut Conseil FMeral Suisse, les demandes d'indem-
nites suivantes ....... » Es folgt. eine einlässliche Berech-
nung der Entschädigungssummen, nämlich für den
Füsilier Derungs 5169 Fr. 85 Cts., und für den Füsilier
Oswald 133,014 Fr. 55 Cts. Sodann fährt die Note, der
ein Exemplar des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1901
beigefügt war, fort: « Si, apremiere vue. ce chiffre peut
paraitre eleve, le Gouvernement fMeral n'a pas la
possibilite d'en rien dMuire. En effet, les Autorites
Royales voudront bien prelldre en consideration qu'il
ne represente pas une estimation approximative, mais
le montant exact des charges effectives que l'incident
Obligationenrecht.),:., -1.1.
245
de l'Umbrail entraine pour la ConfMeration Suisse.
Depuis le 15 mars 1919, epoque Oll le fusilier Oswald
avait formull~ une demande d'indemnite de 80 000 fr.,
la victime est tombee a la charge de l'assurance mili-
taire, qui l'indemnise et pourvoit a la couverture de
ses frais d'hospitalisation. C'est en tenant compte de
ces donnees precises et de la situation a ce jour que le
Departement militaire fMeral a Me charge d'etablir les
eh arges supportees par la ConfMeration et dont le
montant est presentement reclame a titre d'indemnite. »
Die Verhandlungen zogen sich längere Zeit hin, weil
die Entscheidung auf italienischer Seite von mehreren
Stellen (Ministerien der Finanzen und des Krieges und
Staatsrat) abhing, hatten aber schliesslich den Erfolg,
dass Italien die Schadenssummen der Note vom 13
Juni 1921 anerkannte. Der inzwischen eingetretene
Tod des Oswald war in diesem Zeitpunkt -
März 1923
-
noch nicht zur Kenntnis der italienischen Regierung
gebracht worden. Mit Verbalnote vom 12. März 1923
unterrichtete das Italienische Ministerium des Äussern
die schweiz. Gesandtschaft, dass in Erledigung der
schweiz. Verbalnote vom 13. Juni 1921 ({(in risposta
a tale nota verbale ») das Finanzministerium vom Kriegs-
ministerium angewiesen worden sei, zwei Checks von
schweiz. 5169 Fr. 85 Cts. und 133,014 Fr. 55 Cts. aus-
zustellen {(liquidate rispettivamento ai soldati Derungs
ed Oswald»: sie würden der Gesandtschaft vom
Ministerium des Äusseren übermittelt werden, sobald
dieses in deren Besitz komme. In dem Begleitschreiben
vom 13. März 1923, womit sie diese Note dem Politischen
Departement übersandte, bemerkte die schweiz. Ge-
sandtschaft: « Ainsi que vous le verrez, cette Autorite
nous annonce que le Ministere de la Guerre a liquide
les indemnites dues aux deux susnommes a raison de ..... .
(ce so nt la les sommes que nous avions reclamees) et ..... .
Tout en constatant avec satisfaction que le Gouverne-
ment actuel a voulu mettre un point final acette affaire,
2-16
Obligatiollenrechl. N° ·11.
je me demande jusqu'a quel point nous pouvons accepter
la somme offerte en ce qui concerne Oswald, actuellement
decede, puisqu'il est avere que ce deces a pour conse-
quence juridique de diminuer dans une sensible mesure
la creance que nous avions contre le Gouvernement
Royal du chef de l'accident survenu a Oswald. Je me
permets de vous rappeier a ce propos que nous n'avolls
pas jusqu'ici porte la mort d'Oswald a la connaissance
des Autorites italiennes. Je m'abstiens de repondre a la
note incluse du Ministere des Affaires Etrangeres avant
que vous ayez bien voulu me passer vos instructions. 1)
Mit Note vom 2. April 1923 teilte so dann das italienische
Ministerium des Auswärtigen der Schweiz. Gesandt-
schaft in Rom mit, dass die beiden Checks an die Ordre
der Soldaten Derungs und Oswald ihm zugekommen,
aber aus buchhaltungstechnischen Gründen von ihm
an die Italienische Gesandtschaft in Befl?- » per la con-
segna agli interessati» gesandt worden seien. Das
Politische Departement richtete darauf am 14. April
1923 eine Note an die Italienische Gesandtschaft in
Bern, worin es a) feststellte, dass die im Juni 1921 er-
hobene Schadenersatzforderung nicht im Namen der
verletzten Soldaten, sondern im Namen der Eidgenossen-
schaft gestellt worden sei, zur Deckung der ihr aus dem
Zwischenfall erwachsenden Kosten ~ b) die Gesandt-
schaft ersuchte, dahin zu wir~en, dass dementsprechend
die beiden Checks an die Ordre der Verletzten durch
einen einzigen an die Ordre der Eidgenossenschaft
ersetzt werden. Sodann fiihrt die Note fort: « En m~me
temps, le Departement Politique a I'honneur de porter
a la connaissance de la Legation Royale que le fusilier
Oswald, le plus grievement atteint des deux soldats,
a succombe dernierement a ses blessures. Par ce deces
les bases sur lesquelles, en juin 1921, les charges de Ia
Confederation avaient ete calculees, vont se trouver
partiellement modifiees. Aussitöt que l'indemnite con-
sentie par le Gouvernement Italien aura ete versee a
Obligationenrecht. N° 41.
2·17
l'Administration federale, celle-ci ne manquera pas
d'entrer en pourparlers avec les heritiers du defunt,
notamment avec sa mere, en vue de leur desinteressement
par allocation d'un montant global a debattre. Au cas
Oll, apres l'obtention d'une quittance definitive des
ayants droit, les frais de l'Administration Federale
etant couverts, un reliquant viendrait a ~tre constate,
sa restitution au Gouvernement Italien ne manquerait
pas d'etre pris en consideration par le Conseil Federal. »
Die Italienische Gesandtschaft erwiderte mit Note vom
16. April 1923, dass sie die Mitteilung des Politischeu
Departements an das Ministerium des Auswärtigen
weitergeleitet habe und bis zum Empfange neuer In-
struktionen davon abgesehen werde, die Checks den
Interessenten zu übermitteln. Am 22. Juni 1923 richtete
sie an das Politische Departement eine weitere Note,
worin sie ihm « gestützt auf die empfangenen Instruk-
tionen » den Standpunkt der Italienischen Regierung in
der Sache bekannt gab; die Iialienische Regierung ver-
trat danach die Auffassung, dass das Entschädigungs-
begehren, wie der Eingang der Note vom 13. Juni 1921
zeige, im Namen der beiden Soldaten erhoben worden
sei: die schweIz. Gesandtschaft habe bei diesem An-
lasse, wie schon wiederholt früher, anerkannt, dass die
Entschädigung den beiden Soldaten zukommen solle
«(devait etre versee aux deux soldats ») und damit
zugleich das persönliche Recht «(droit personnel ») der
beiden auf dieselbe anerkannt: « la demande, contenue
dans la note du Departement politique federal du 14
avril dernier, en vue du payement du montant des
indemnites an Gouvernement federal, presente sous
un nouvel aspect la question deja resolne par le Gouver-
nement Royal. Ainsi lc Ministere Royal des Affaires
Etrangeres, tout en etant dispose a la faire examiner
par les Autorites Royales competentes, doit, des mainte-
nant, faire des reserves formelles pour une solution
eventuellement differente que la question pourrait
248
Obligationenrecht. N° 41.
recevoir.)) Am 26. September 1923 übermittelte das
Politische Departement, nach einer vorhergegangenen
mündlichen Besprechung auf der Italienischen Gesandt-
schaft in Bern, dieser eine Note, worin es ausführte,
dass der in der Note der Gesandtschaft vom 22. Juni
1923 vertretene Standpunkt nur auf einem Missver-
ständnis über den Sinn « de quelqu'une des communi-
cations du Gouvernement Federal) beruhen könne:
(I Celui-ci, en effet, a conscience de n'avoir pas varie
dans la manü~re dont il envisage le paiement des indem-
nites dont il s'agit et le Departement Politique s'est
efforce d'etre son interprete fidele aupres du Gouverne-
ment Royal en marquant, deja dans la note remise le
13 juin 1921 par sa Legation a Rome, que l'indemnite
reclamee au nom du Conseil FMeral, en faveur des
deux soldats blesses, Mait destinee, au premier ehef, a
couvrir la Confederation des avances que la loi l'obligeait
a faire po ur l'entretien et le pensionnement des victimes.
Le Gouvernement Royal ne peut, des 10rs, manquer
d'apercevoir l'interet pratique cousiderable qui s'at-
tache, pour Ia Confederation, a ee que l'indemnite destinee
aux soldats Derungs et Oswald.lui soit versee a elle,
pour transmission aux interesses, sous deduction de
ses avances, et il comprendra que ce sou ci de garantir
Ia couverture de celles-ci ait pu dicter Ia note du 14
avril. Acette preoccupation s'ajoutait celle -
(de
nature elle aussi, essentiellement pratique) -
de prevenir
le Gouvernement Italien de Ia mort du soldat Oswald.
Par ce deces, en effet, les bases sur lesquelles, en juin
1921, les charges de Ia Confederation avaient ete cal-
culees allaient se trouver partiellement modifiees. L'Ad-
ministration Federale allait pouvoir, aussitöt que lui
aurait Me versee l'indemnite consentie par le Gouverne-
ment Royal, eutrer en pourparlers avec les heritiers du
defunt en vue de leur desinteressement par allocation
d'un montant global a debattre, et il devenait possible
d'envisager la restitution eventuelle au Gouvernement
Obligationenrecht. N° 41.
249
Italien du reliquat qui viendrait a etre constate ensuite
de ce reglement. » Am 31. Dezember 1923 übergab die
Italienische Gesandtschaft in Bern dem Politischen
Departement einen Check über 138,184 Fr. 40 Cts.,
« representant», wie die Begleitnote bemerkte, « !'in-
demnite . pour les victimes de l'incident de l'Umbrail.
Ainsi qu 'il a Me convenu, le cheque en question est a
I'ordre du Gouvernement fMeral suisse». Der Check
wurde eingelöst und die Summe beim Eidgen. Finanz-
departement einstweilen in Depot gelegt.
Während dieser diplomatischen Verhandlungen hatte
eine Korrespondenz zwischen dem Eidgenössischen Mili-
tärdepartement und dem Politischen Departement einer-
seits und Dr. Neuhaus andererseits stattgefunden, der an
Stelle Dr. Kochs nunmehr allein die Vertretung der
Interessen des Oswald und später seiner Erben über-
nommen hatte. Dabei trat der Gegensatz der beidseitigen
Auffassungen zu Tage, der zum heutigen Prozesse
geführt hat. Am 23. August 1922 erklärte das Militär-
departement, als Antwort auf zwei vorangegangene
Mitteilungen des Dr. Neuhaus, diesem: ein Forderungs-
recht gegen Italien stehe allein der Eidgenossenschaft
zu; die eventudle Ausrichtung eines Teils der erhältlich
gemachten Entschädigung an Oswald könnte infolgedessen
höchstens in Erwägung gezogen werden, nachdem die
Militärversicherung sich daraus für ihre sämtlichen bis-
herigen und künftigen Lasten für Oswald gedeckt haben
werde; das Politische Departement bestätigte am 25. Au-
gust 1922 Dr. Neuhaus diese Auffassung mit dem
Beifügen, dass ausschliesslich jene Forderung des Bundes
bezw. der Militärversicherung auch in Rom geltend
gemacht worden sei. Dr. Neuhaus dagegen beharrte
demgegenüber auf dem Bestehen eines persönlichen Ent-
schädigungsanspruchs Oswalds an Italien; nur dies
entspreche auch der bisherigen Meinung beider Teile,
der Vertreter des Oswald wie der Bundesverwaltung.
Zugleich wies er, wie schon in früheren Briefen, auf
Obligationenrecht. N° 41.
das Interesse hin, mit Rücksicht auf die Verschlim-
merung des Zustandes des Oswald, die ein früheres
Ableben befürchten lasse, mit Italien sobald als mög-
lich, selbst unter Vornahme eines erheblicheB Abstrichs
an der geforderten Summe, zu· einer Einigung zu
kommen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1922 be-
nachrichtigte er das Politische Departement von dem
am Tage zuvor eingetretenen Tode Oswalds und fügte
bei: « Ich habe Vorsorge getroffen, dass die thurgau-
ischen Zeitungen keine Einsendungen über diesen Fall
aufnehmen, damit nicht etwa die Italiener benach-
richtigt werden können. Im Anschluss an mein Tele-
phon und angesichts des Todesfalles erneuere ich
meinen Antrag, mit den Italienern so schnell wie mög-
lich und um jede annehmbare Summe den Fall zu
erledigen.» Bei dem bisherigen Verhalten der italie-
nischen Behörden wäre zu befürchten, dass sie bei
Kenntnis des Todesfalles überhaupt nichts mehr be-
zahlen würden. Das Politische Departement bestätigte
am 22. Dezember 1922 den Empfang dieses Briefes mit
dem Beifügen:
,{ Wir haben das Militärdepartement
von dem erfolgten Hinschiede Ihres Klienten unter-
richtet und haben die Militärvetsicherung gebeten uns
wissen zu lassen, welche Entschädigungssumme Ihrer
Ansicht nach unter den gegebenen Umständen nun-
mehr von der Italienischen .Regierung zu verlangen
wäre. 'Venn Sie besondere Wünsche hinsichtlich der
Festsetzung der EntschädigungssulllJIie auszusprechen
hätten, wären wir Ihnen verbunden, sich zu diesem
Behufe sobald als möglich an die Militärversicherung
zu wenden. »
Mit Brief vom 27. Februar 1924 gab das Militär-
departement Dr. Neuhaus von der Zahlung der Summe
von 133,014 Fr. 55 Cts. durch Italien Kenntnis (nach
der Behauptung der Kläger wäre dem ein Schreiben des
Politischen Departements an das Militärdepartement vom
10. Januar 1924 vorangegangen, worin darauf hinge-
.1
Ohligationenrecht. N° 41.
251
wiesen wurde, dass diese Tatsache den Erben Oswald
bis jetzt nicht mitgeteilt worden und dass es dringlich
sei, mit ihnen zu einer Abmachung zu kommen, damit
sie sich nicht an die Italienische Gesandtschaft in Bern
wenden). Im Anschluss an jene Mitteilung setzte so dann
das Schreiben des Militärdepartements auseinander, dass
die Ansprüche der Erben Oswald sich beschränken:
1. auf das Deckungskapital für die Rente zu Gunsten
des erwerbsunfähigen Bruders Josef Oswald, in der
Höhe des ihm auf Grund des Bundesgesetzes über die
Militärversicherung maximal zukommenden Pensions-
anspruches.
Dieses Deckungskapital bezw. die ent-
sprechende Abfindung, die an ihn gegen Verzicht
auf den Pensionsanspruch an die Militärversicherung
auszurichten wäre, wurde auf 8450 Fr. berechnet; 2. auf
eine Entschädignng für « tort moral» zu Gunsten der
übrigen Erben, bei denen mangels der gesetzlichen
Voraussetzungen ein Pensionsanspruch gegen die Mili-
tärversichenmg nicht in Frage komme. Sie dürfte mit
20,000 Fr. ausreichend bemessen sein; 3. auf einen
angemessenen Betrag, für die den Erben aus der Vertre-
tung ihrer Interessen in der Angelegenheit erwachsenden
Auslagen (Anwaltskosten). Dr. Neuhaus antwortete
hierauf mit einem Schreiben, worin er sich über die
« unverständliche Verschleppungstaktik der. Bundes-
behörden) beschwerte, ohne welche die Angelegenheit
mit Italien noch vor dem Tode Oswalds endgiltig hätte
geregelt sein können : « nachdem das Geld nun da ist »,
so heisst es zum Schlusse des Briefes, « hoffe ich, dass
man uns soweit entgegenkommt, das.s man nicht ängst-·
lieh ausrechnen wird, was man den Italienern zurück-
erstatten will, und dass dabei in Berücksichtigung
gezogen wird, wie sich die Erben stellen würden, wenn
Italien seinen Verpflichtungen zu Lebzeiten des Füsiliers
O$wald nachgekommen wäre und das Politische De-
partement seine Pflicht getan hätte. Mindestens müssten
noch Verzugszinsen aufgerechnet werden. » In der Folge,
252
Obligationenrecht. N° 41.
offenbar im April 1924, begab sich Dr. Neuhaus per-
sönlich auf die italienische Gesandtschaft in Bern.
Nach der offiziellen Darstellung (Brief des Italienischen
Gesandten vom 12. Mai 1924 an den Chef der auswärtigen
Abteilung des Politischen Departements) hätte der
Beamte der Gesandtschaft, der beauftragt war, Dr.
Neuhaus zu empfangen -
Konsul Gavotti -
jenem
dabei lediglich erklärt : die von Italien geforderte Ent-
schädigung sei durch die Gesandtschaft im vergangenen
Dezember an das Politische Departement bezahlt wor-
den, an das er sich für weitere Auskünfte wenden möge.
Nach der Behauptung der Erben Oswald dagegen hätte
Konsul Gavotti, nachdem er vorerst nochmals mit dem
Gesandten persönlich Rücksprache genommen, Dr. Neu-
haus gesagt: Italien habe den Betrag zu Handen der
Verletzten bezahlt; es betrachte mit dieser Zahlung
die Angelegenheit als erledigt und habe keinen Rück-
erstattungsvorbehalt gemacht, noch werde es eine solche
Rückerstattung verlangen. Auf einen späteren Versuch
Dr. Neuhaus, eine Bestätigung dieser Version zu erlangen,
hielt sich die Italienische Gesandtschaft mit Antwort
vom 7. April 1925 an die Darstellung, welche es dem
Politischen Departement über den Inhalt der Unter-
redung gegeben hatte.
Unter Berufung auf die Erklärungen, die ihm nach
seiner Darstellung von KonsuLGavotti abgegeben worden
waren, richtete Dr. Neuhaus am 25. April 1924 an das
Militärdepartement einen Brief, worin er verlangte, dass
der ganze von Italien bezahlte Betrag, abzüglich der Aus-
"lagen der Militärversicherung, sofort den Erben Oswald
ausgehändigt werde. Das Militärdepartement verwies
mit Antwort vom 19. Mai 1925 auf die Auskunft der
Italienischen Gesandtschaft über die Unterredung zwi-
schen Gavotti und Dr. Neuhaus, stellte fest, dass danach
eine Erklärung Italiens, woraus ein Verzicht auf die
teilweise Rückerstattung des bezahlten Betrages hergel-
leitet werden könnte, nicht vorliege und erklärte an
Obligationenrecht. N° 41.
253
der bisherigen Auffassung des Bundesrats in der Sache
festhalten zu müssen. « Nach wie vor ist der Bundesrat
der Auffassung, dass den Erben Oswald eine Entschädi-
gung nach billigem Ermessen zukommen soll, und dass
diese Entschädigung sowie alle Ansprüche an die Mili-
tärversicherung aus dem Unfall des Füsiliers Oswald aus
der von Italien bezahlten Summe zu decken seien.
Italien gegenüber aber besteht die Verpflichtung, auf
Grund der durch den Tod des Füsiliers Oswald und der
Mutter Oswald veränderten Verhältnisse die Entschä-
digung festzusetzen und darüber sowie über die Kosten
der Militärversicherung abzurechnen. Unser Departe-
ment ist beauftragt, mit den Erben Oswald über die
Höhe der Entschädigung zu verhandeln und wenn immer
möglich eine gütliche Vereinbarung zu erreichen. In
diesem Sinne haben wir Ihnen am 24. Februar zu Han-
den
der Erben Oswald geschrieben.)J Dr. Neuhaus
beharrte jedoch
auf der Ausrichtung der ganzen
133,014 Fr. 55 Cts. nach Abzug der Kosten der Militär-
versicherung, unter Androhung gerichtlicher Klage. Auf
Anweisung des Politischen Departements unternahm die
schweiz. Gesandtschaft in Rom am 3. Juni 1924 noch ei-
nen Schritt beim Italienischen Ministerium des Aus-
wärtigen. « pour savoir comment au juste le versement
effectue le 31 decembre dernier doit ~tre compris. De
deux choses l'une: ou bien le Gouvernement Royal.
nonobstant les offres recentes du Gouvernement Federal,
ne lui demande qu'une simple transmission de fonds,
apres deduction bien entendu des avances faites par les
Autorites suisses, ou bien, tout en lui remettant d'em-
blee la totalite de !'indemnite reclamee en son temps,
le Gouvernement Royal n'a pas renonce a faire etat des
propositions anterieures suisses et compte sur le Conseil
Federal pour arr~ter lui-m~me le chiffre d'une indemnite
equitable a verser aux ayants droit. Dans la premiere
eventualite, le Gouvernement Federal ne ferait, cela va
de soi, aucune difficulte pour transmettre, a l'hoirie
')bligatiolleurecht.;S-o -! 1.
Oswald, apn\s couverturc de ses propres avances, 1e
rcliquat entier des sommes dont le Gouvernement ita-
lien a effectue. lc versement. Mais dans la seconde Ewen-
tualite, i1 ne se tielldrait pas pour autorise a remettre
sans autre a l'hoirie, apres couverture des avances de la
Confecteration, la totalite du solde actif; eu cas d'echec
de ses pourparlers amiables avec l'hoirie, il laisserait
donc aux tribunaux le so in de fixer la part du solde a
revenir aux Mritiers Oswald a titre d'indemnite equi-
table.» Das Italienische Ministerium des Auswärtigen
beschränkte sich mit Note vom 18. August 1924 darauf
zu antworten: « che il Regio Governo, disponendo il
pagamento della somma di franchi svizzeri 138,184.40,
con cheque aU'ordine dei Governo Federale, non fece
ehe aderire aHa richiestä della predetta Legazione che,
con nota deI 13 ottobre 1921 (gemeint ist unbestrit-
tenermassen die Note vom 13. Juni 1921) particolareggia-
tamente indico le spese di assistenza e di pensione
sopportate dallo stesso Governo Federale nell'inte-
resse dei due soldati vittime deI noto incidente delI'
Umbrail. Con la cOllsegna deHo cheque pel tramite deI
R. Ministero a Berna al Governo Federale, il quale
ne accusö ricevuta, il R. Governo considera, nei suoi
riguardi, chiusa la vertenza di che trattasi .»
C. -
Am 29. Dezember 1924 haben die eingangs
namentlich aufgeführten Erben des Ernst Oswald (seine
Brüder und Schwestern) beim Bundesgericht als einziger
Zivilgerichtsinstanz nach Art. 48 Ziff. 2 OG Klage
gegen die Schweiz. Eidgenossenschaft « eventuell das
Eidgen. Politische Departement» erhoben mit dem
Begehren, die Beklagtschaft sei zu verurteilen, den
Klägern 93,014 Fr. 55 Cts. nebst 5 % Zins seit 1.
Januar 1924 zu bezahlen. Zum eingeklagten Betrage
kommen die Kläger, indem sie von der durch Italien
geleisteten Summe von 133,014 Fr. 55 Cts. die Auf-
wendungen der Militärversicherung für Oswald und des-
sen Mutter mit 40,000 Fr. abziehen. Nachdem dann
Obligationenrecht. No 41.
255
die Eidgenossenschaft in der Klageantwort eine. genaue
~ufstellung über diese Kosten gegeben hatte, wonach
SIe ~ur de~ obe~ .angegebenen Betrag von 34,941 Fr.
erreIchen, 1st dIe Klageforderung in der Replik um
die Differenz von 5059 Fr., also auf 98,073 Fr. 55 Cts.
mit Verzugszinsen erhöht worden.
In rechtlicher Beziehung gehen die Kläger in der
Klage- und. Replikschrift davon aus, dass das Poli-
tische Departement von Oswald den Auftrag erhalten
u~d angenommen habe, für ihn eine private Entschä-
dIgungsforderung bei der italienischen Regierung geltend
~u ~chen für eine rechtswidrige Handlung der. ita ..
henlSchen Militärorgane.,Das politische Departement
habe diese Forderung auch als Vertreter des Oswald
geltend . gemacht ~nä das Mandat nie niedergelegt;
geschweIge denn dIe Niederlegung dem Oswald oder
dessen Rechtsnachfolgern mitgeteilt, sondern es gegen-
teils auch nach dem Tode Oswalds für die Erben weiter-
geführt. Die italienische Regierung habe die Forderung
~walds bezw. der heutigen Kläger. anerkannt und
dIe Entschädigungssumme von 133,014 Fr. 55 Cts •.
dem Politischen Departement als Mandatar der Kläger
ausbezahlt, wahrend sie der Eidgenossenschaft jede
En~chädigung verweigerte. In Ausführung und· Er-
ledIgung des übernommenen Auftrages sei deshalb das
P.olitische Departement, bezw. nachdem die Entschä-
dIgungssumme der Eidgen. Staatskasse
überwiesen
wo~den sei: die Eidgenossenschaft verpflichtet, den
Klagern dIe für sie empfangene Summe herauszu-
geben. Sie habe weder das Recht. diese Auszahlung
zu verweigern oder die Annahme der von Italien ge-
b?tenen Entschädigung nachträglich abzulehnen, noch
dI~ ohne Zustimmung der Kläger der Italienischen
~egIer~ng ganz oder teilweise· zurückzugeben ·noch sonst
uber dIe· Summe zu verfügen, die von Italien vorbe-
haltlos an die Kläger bezahlt worden sei. Die Behauptung.
dass Oswald ~lbst keine Schadenersatzforderung an
AS 52 11 -
1926
18
256
Obligationenrecht. Nt} 41.
Italien besessen habe,. sondern nur die Ansprüche ari
die Militärversicherung, sei unhaltbar und widerspreche
, der früheren Auffassung des Politischen Departements
und des Militärdepartements selbst, sowie der Annahme
und Ausführung des erteilten Auftrages. Es komme
übrigens darauf nichts mehr an, nachdem der schaden-
ersatzpflichtige Dritte, Italien, die Schadenersatzpflicht
anerkannt und zu Handen der Kläger 'bezahlt habe.
Wollte man das Bestehen eines solchen Auftragsver-
hältnisses auch gegenüber den Erben verneinen, so wäre
die Klageforderung aus dem Titel der unerlaubten Hand-
lung, Art. 41 ff. OR begründet, indem der Bundesrat
hezw. das Politische Departement dann nicht befugt
gewesen seien, sich in die Beziehungen zwischen Ita-
l~en und den Klägern zu mischen, eine Zahlung, die
ihnen von Italien' ausdrücklich für die Kläger über-
wiesen worden sei, zurückzuweisen und durch die von
ihnen unternommenen Schritte eine Sachlage zu schaffen,
i~olge deren den Klägern nicht mehr der volle, ihnen
ursprünglich zugedachte Betrag zukommen würde. Weiter
eventuell liege eine ungerechtfertigte Bereicherung der
Beklagtschaft vor, indem sie -
sei es überhaupt oder
doch für den Fall der Weigerung Italiens etwas zurück-
zunehmen -
einen Betrag zur Deckung ihrer Militär-
auslagen behalten wolle, der ihr ausdrücklich zu einem
anderen Zwecke, nämlich zu~ Abfindung der Kläger
und unter Ablehnung jedes Anspruchs der Eidgenossen-
schaft selbst ausgehändigt worden sei. Auch nur die
positive Erklärung, dass ein Überschuss an Italien
~urückerstattet werde, wolle die Beklagtschaft den Klä-
gern gegenüber nicht abgeben~
;' D. -
Namens der Eidgenossenschaft und des eventuell
ins' Recht gefassten Politischen Departements hat der
Bundesrat beantragt, auf die Klage sei nicht einzutreten,
eventuell sei sie abzuweisen. In der Duplik hat er sich
\l:~ch der nachträglichen Erhöhung der Klagesumme
widersetzt. Er bestreitet, unter Berufung auf die oben
Qbligationenrecht. N° 41.
257
unter B dargestellten -mit Ausnahme des Inhalts
der Unterredung zwischen Konsul. Gavotti und Dr.
Neuhaus heute nicht mehr· streitigen -
Tatsachen das
Bestehen eines Auftrags- oder anderen Rechtsverhält-
nisses zwischen der Eidgenossenschaft und den Klägern~
aus dem ein auf dem Rechtsweg verfolgbarer Anspruch
auf die eingeklagte Leistung und ein· Recht der Kläger
auf dieselbe überhaupt hergeleitet werden könnte.
E. -
Kurz nach Einreichung der Klage hatten die
Kläger darum ersucht, deren Zustellung einstweilen zu
verschieben, weil ein Vergleich in Aussicht stehe. Damals
geführte Verhandlungen, bei denen der frühere Vertreter
des Ernst Oswald, Dr. Koch mitwirkte, führten zur
Aufstellung eines Vergleichsentwurfs, wonach den Klä:-
gern aus der von Italien zur Verfügung gestellten Summe
zusammen 50,454 Fr.,zukommen 'sollten, nämlich dem
erwerbsunfähigen geisteskranken Bruder Josef Oswald
8554 Fr., entsprechend der im Briefe des Militärdepar-
tements vom 27. Februar 1924 an Dr. Neuhaus berech-
neten Kapitalabfindung, und jedem der anderen Ge-
schwister 6000 Fr.; ausserdem sollten ihnen die Kosten
der Vertretung durch Dr. Koch und Dr. Neuhaus mit
5000 Fr. vergütet werden; dagegen hatten sie anderer-
seits auf jede weitere Forderung aus dem Unfall und
Tode des Füsiliers Oswald gegen wen immer zu verzichten.
Schliesslich lehnten jedoch die Erben Oswald die Er-
ledigung auf dieser Grundlage ab. Als Grund wurde die
Weigerung des Bundes angegeben, in den Vergleich
eine bestimmte Erklärung über die Verwendung des
überschüssigen Geldes aufzunehmen.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels . vor Bundes-
gericht sind die Vergleichsverhandlungen unter Mit-
wirkung der bundesgerichtlichen Instruktionskommission
wieder aufgenommen worden. Das Militärdepartement
erklärte sich dabei neuerdings zu einer gütlichen Er-
ledigung auf der eben angegebenen Grundlage und ZU
einem weiteren Zugeständnisse dabingehend bereit,dass
258
Obligationenrecht. No 41.
den Klägern auf den ihnen zukommenden Summen
noch ein Depotzins von 3 % seit 1. Januar 1924 ausge-
richtet werde : andererseits sollten von der ursprünglich
in Aussicht genommenen Vergütung von 5000 Fr. für
Vertretungskosten die Anwalts- und Gerichtskosten des
Bundes im Prozesse vw Bundesgericht abgezogen werden.
In der zu Eingang der Vergleichsurkunde enthaltenen
Tatbestandsdarstellung wurde erwähnt : der Bund habe
im Prozess den von den Erben erhobenen Anspruch
bestritten und erklärt, dass er es gegenüber der italie-
nischen Regierung nicht verantworten könnte, die ganze
-
s. Z. auf Grund anderer, dahingefallener Voraus-
setzungen berechnete -
Summe zurückzubehalten; er
werde deshalb den Betrag, der nach Deckung der eige-
nen Kosten und der an die Geschwister Oswald und deren
Vertreter zu leistenden Entschädigungen und Kosten-
beträge übrig bleibe, der italienischen Regierung zur
Verfügung stellen. Dagegen lehnte es das Militärdepar-
tement nach wie vor ab, den Erben Oswald einen Einfluss
darauf einzuräumen, was mit diesem Überschusse zu
geschehen habe, wenn ihn Italien nicht zurücknehmen
sollte, und sich für diesen F~ll zu verpflichten, ihn
ganz oder teilweise den Klägern zukommen zu las-
sen. Der dementsprechend abgefasste Vergleichsentwurf
wurde von der Instruktionskommission dem Vertreter der
Kläger übermittelt. Am 4. Februar 1926 teilte dieser
mit, dass die Kläger einstimmig beschlossen hätten,
den Vergleich nicht anzunehmen.
'. F.-H. -
(Folgen Angaben über die Beweisanträge
der Kläger, die von der Instruktionskommission darüber
getroffenen Verfügungen und die von den Klägern gegen
diese Verfügungen erhobene Beschwerde).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der in der Klageschrift ursprünglich geforderte
Betrag von 93,.014 Fr. 55 Cts. sollte nacll der Klage-
begründung die Differenz zwischen der von Italien
bezahlten Summe von 133,014 Fr. 55 Cts. und den
.
,
Obligationenrecht. N° 41.
259
Aufwendungen der Militärversicherung für den Erblasser
Ernst Oswald und dessen Mutter darstellen. Diese Auf-
wendungen. über welche den Klägern bisher eine genaue
Aufstellung nicht gegeben worden war, wurden von
ihnen auf 40.000 Fr. geschätzt. Durch die in der Klage-
antwort darüber gemachten Angaben hat sich dann
herausgestellt, dass sie in Wirklichkeit nur 34,941 Fr.,
also 5059 Fr. weniger ausmachen. Bei der Erhöhung
der ursprünglichen Klagesumme um den letzteren Betrag
handelt es sich demnach um die blosse Berichtigung
eines Rechnungsfehlers, die nach Art. 46 BZP zugelassen
werden muss.
2. -
Der Nichteintretensschluss der beklagten Partei
gründet sich darauf, da~ das durch die Intervention
des Bundes bei einem fremden Staate begründete Rechts-
verhältnis mit Einschluss der Beziehungen an dem
durch die Intervention Erlangten ausschliesslich dem
öffentlichen Rechte unterstehe. Für die Begründung
der Zuständigkeit des Bundesgerichts nach Art. 48
Ziff. 2 OG muss es indessen da, wo den Klagegegenstand
die Zahlung einer Geldsumme bildet, genügen, dass der
Anspruch nach der rechtlichen Begründung der Klage
auf einen privatrec4tlichen Titel gestützt wird. Ergibt
sich bei der Beurteilung des Klagebegehrens. dass das
behauptete privatrechtliche Verhältnis in Wirklichkeit
nicht besteht, so führt dies zur Abweisung der Klage
und nicht zur Verneinung der Zuständigkeit des Gerichts.
3. -
(Erledigung der Beweisbeschwerden der Kläger.)
4. -
In der Sache selbst kann zunächst vom Bestehen
eines Mandatsverhältnisses im Sinne eines dem Bund
bezw. seinen Organen erteilten und von ihnen übernom-
menen privatrechtlichen Auftrages zur Geschäftsbe-
sorgung nicht die Rede sein.
Der Staat, der bei einem anderen Staate wegen einer
vorgekommenen Grenzverletzung interveniert, tut dies
aus eigenem Rechte und macht damit einen eigenen
Anspruch aus der in dem Eingriffe in seine Gebiets-
hoheit liegenden Rechtsverletzung geltend. Dass er
260
Obligationenrecht. No 41.
damit, wo dieser Eingriff zugleich zu einer Schädigung
privater Rechtsgüter seiner Gebietsangehörigen geführt
hat, im Erfolg auch deren Interessen wahrnimmt,
ändert hieran nichts und macht ihn nicht zum Mandatar
jener, . selbst dann nicht, wenn es Vorstellungen oder
Beschwerden ihrerseits waren, die die Intervention
auslösten. Wie es seinem freien Entschlusse anheim-
gegeben sein muss, ob er überhaupt bei dem fremden
Staate vorstellig werden, intervenieren will, so gilt
dies auch für die weitere Verfolgung der einmal einge-
leiteten Intervention und den Umfang, den er ihr geben
will. Rücksichten politischer Natur und insbesondere
auf die sonstigen Beziehungen zu dem fremden Staate
können ihn veranlassen, von dem Begehren auf Ersatz
des im Zusammenhang mit der Grenzverletzung ent-
standenen Schadens überhaupt abzustehen oder es auf
einen Teil dieses Schadens zu beschränken, ohne dass
er hiedurch den Gebietsangehörigen, deren private
Interessen er so preisgibt, haftbar werden könnte.
Es geht deshalb schlechterdings nicht an und ist aus-
geschlossen, aus der Tatsache; dass er sich seiner durch
den fremden Staat geschädigten Gebietsangehörigen
durch eine solche diplomatiscl1e Aktion angenommen
hat, auf die Eingehung eines Mandatsverhältnisses zu
diesen zu schliessen, kraft dessen er ihnen für sein
Handeln nach den Regeln des Obligationenrechts ver-
antwortlich würde. JedenfaUs könnte die blosse Zu-
sicherung der Bereitschaft zur Intervention und deren
tatsächliche Einleitung hiezu noch· nicht genügen. Es
müssten ganz besondere, ausnahmsweise Umstände hin-
zutreten, um die Annahme, dass die staatlichen Organe
sich in eine solche aussergewöhnliche, dem Wesen
der Sache widersprechende Stellung hätten begeben wol-
len; als möglich und zulässig erscheinen zu lassen. Im
gegenwärtigen Falle. haben irgendwelche schlüssige An-
haltspunkte dafür, dass mehr vorliege als eine gewöhn-
liche, aus eigenem Rechte erfolgte . Intervention des
Obligationenrecht. No 41.
261;
Bundes wegen. der Verletzung, seiner Gebietshoheit
nicht beigebracht werden können.
.
Auf die Meldung der militärischen Stellen von dem
Zwischenfall ist das politische Departement sofort durch
die schweizerische Gesandtschaft in Rom bei der ita:;'
Iienischen Regierung vorstellig geworden, hat gegen di~
erfolgte Grenzverletzung protestiert und wegen . des
daraus entstandenen Schadens alle Vorbehalte gemacht ..
Im Januar 1919. sind Protest und Vorbehalte erneuert·
worden. Beide Schritte erfolgten aus eigenem Entschluss;.
ohne dass dafür ein Gesuch oder Antrag der verletzten:
beiden Soldaten oder ihrer Angehörigen abgewartet:
worden wäre. Und auch als der Armeestab im Januar
1919 die Muttct Oswalds anwies, sich mit dem poli:::
tischen Departement in Verbindung zu setzen, geschah.
es nur in dem Sinne, dass dem Departement diejenigen
Aus k ü n f t e über die Verhältnisse des VerletztEm.
beschafft werden möchten, die es nötig habe, um die
von ihm, d. h. vom Bund vorerst in Form eines all-;
gemeinen Vorbehaltes geltend gemachte Schadenersatz-·
forderung
(<< .dessen Schadenersatzforderung ») durch
Nennung einer bestimmten Summe zu ergänzen. Einen
anderen Sinn hatte nach diesen Vorgängen auch die
Aufforderung des Departements selbst vom 29. Januar
1919 an Dr. Koch nicht, die Summe anzugeben, «welche
die Familie verlangt », und konnte ihn nach der ganzen.:
Rechtslage nicht haben.
:
Da Oswald im Militärdienst verletzt worden war;
hatte er gegenden Bund Anspruch auf die Leistungen~'
welche das Militärversicherungsgesetz für diesen Fan:
dem verletzten Wehrmann gewährt. Ein anderer Ansprucli;
stand ihm nicht zu (BGE 50 11 S.35.1); weder gegen den,
Bund, dass dieser sich seiner Interessen durch Inter';')
vention bei Italien annehme, noch ein direkter persön~
lieher Schadenersatzanspruch gegen Italien. Ein solcher:
Anspruch hätte. sich nur auf die vorgekommene Gre~-;
verletzung stützen: lassen. Sie vermoch:t;e aber als: Völker-;.
262
ObligatiQnenrecht. N° 41.
I"echtsverletzung nur Ansprüche von Staat zu Staat.
nicht der geschädigten Angehörigen des Staates, in
dessen Gebietshoheit eingegriffen worden war, gegen
den verletzenden Staat zu erzeugen. Auch den Erben
des Oswald konnten aus dem durch die Körperverletzung
herbeigeführten späteren Tode desselben nur Ansprüche
an die Militärversicherung erwachsen, soweit das Militär-
versicherungsgesetz solche auch den Hinterbliebenen
eines Wehrmanns gewährt und die besonderen Voraus-
setzungen dafür vorhanden waren. Ein Anspruch ihrer-
seits gegen Italien war aus den gleichen Gründen aus-
geschlossen wie für den Verletzten selbst.
Und noch viel weniger kann davon gesprochen werden,
dass ein in der Person des Oswald selbst bestehender
Schadenersatzanspruch, . wenn er vorhanden gewesen
wäre, durch dessen Tod mit dem Inhalt, den er zu Leb-
zeiten des Trägers hatte, auf die Erben· übergegangen
wäre. Massgebend für den Umfang der Schadenersatz-
pflicht aus ausservertraglicher Schadenzufügung sind
nach einem feststehenden und nunmehr auch im SOR
(vgl. Art. 46 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45) ausdrück-
lich anerkannten Grundsatze d~s Schadenersatz rechtes
die Verhältnisse zur Zeit des Urteils und nicht der
Anhängigmachung des Rechtsstreits. Stirbt im Falle
einer Körperverletzung der Verletzte vor dem Urteil
oder der Anerkennung des von ihm erhobenen Anspruchs,
so wird demnach auch für die Folgen dieser Körper-
verletzung nur noch insoweit Ersatz geschuldet, als aus
ihr bereits ein entsprechender Schade (Vermögensaus-
fall) für den Ver let z t e n entstanden war. Dieser
dem Verletzten selbst entstandene Schade war ihm aber
hier durch die eidg. Militärversicherung ersetzt wor-
den. Die Kläger sind deshalb auch bereit, sich deren
Aufwendungen auf die von Italien geleistete Summe
anrechnen zu lassen, wobei sie zu Unrecht hierin ein
freiwilliges Entgegenkommen erblicken und das Bestehen
einer Verpflichtung dazu bestreiten wollen (vgl. den unten
Obligationenrecht. N° 41.
263
noch zu erörternden Art. 16 des Militärversicherungs-
gesetzes). Darüber hinaus konnte von diesem Zeitpunkte
an nur noch ein Ersatzanspruch aus rechtswidriger
T ö tun g zu Gunsten derjenigen Personen in Betracht
kommen, denen das Gesetz einen solchen in diesem Falle,
in Abweichung von dem sonst geltenden Grundsatze
gibt, dass aus der unerlaubten Handlung ein Ersatz-
anspruch nur zu Gunsten der durch sie unmittelbar
Betroffenen entspringt. Diese Personen können die
Erben des Getöteten sein, sie brauchen es aber nicht
zu sein, wie andererseits die Erbeneigenschaft zur
Begründung des Forderungsrechts nicht genügt. Es
sind diejenigen, welche durch die Tötung ihren Ver-
s 0 r ger verloren haben oder zu dem Getöteten in
einem persönlichen Angehörigkeitsverhältnis standen,
welches die Zubilligung einer Genugtuung für durch
die Verletzung und den späteren Tod zugefügtes see-
lisches Leid rechtfertigt (Art. 45 Abs. 3, 47 OR).
Selbst wenn der Bund bei der im November 1918 ein-
geleiteten diplomatischen Aktion als Vertreter des Oswald
hätte handeln, einen in dessen Person angenommenen
Ersatzanspruch für ihn geltend machen wollen, so würde
demnach daraus ein Recht der heutigen Kläger auf das
infolge dieser Intervention von Italien Geleistete noch
nicht folgen. Nach dem Gesagten trifft indessen schon
diese Behauptung nicht zu. Die Kläger berufen sich dafür
zu Unrecht auf eine Stelle des Briefes der schweizerischen
Gesandtschaft in Rom an das Politische Departement
vom 6. November 1919, wo es heisst, dass Italien den
« im Namen der Opfer» des Zwischenfalls am Umbrail
erhobenen Schadenersatzanspruch abgelehnt habe. Nach
der Art, wie die ganze Aktion eingeleitet worden war,
kann es sich dabei nur um eine ungenaue Ausdrucks-
weise für « im Inter~sse derselben erhobenen Anspruch)
handeln, die in einem internen diplomatischen Berichte,
der nicht nach den für eine privatrechtliche Willens-
erklärung geltenden Regeln interpretiert werden darf,
264
ObligaUouenrecht. N" 41.
nichts Ungewöhnliches an sich hat. Die mit dem Schreiben
übermittelte Note des italienischen Ministeriums des
Äusseren vom 3. November 1919 weiss denn auch von
einem im Namen der Verletzten erhobenen Anspruche
nichts, sondern erklärt, dass Italien wie die Grenz-
verletzung so auch die Schadenersatzforderungen nicht
anerkennen könne, welche die Eid gen 0 s sen -
s c h a f t, « il governo federale i n f a vor e dei sol-
dati feriti » formuliert habe. Würde es sich um die Ver-
tretung eines privaten Schadenersatzanspruchs des Ver-
letzten Oswald in dessen Namen im behaupteten Sinne
gehandelt haben, so hätte das Politische Departement
auch nicht die Gesandtschaft anweisen können, die
von Dr. Koch aufgestellte Schadensrechnung einfach,
ohne Kommentar an di~ Italienische Regierung weiter-
zuleiten, « sans la faire la sienne». Sie würde damit
offenbar den Pflichten eines Mandatars (Art. 398 Abs. 2
OR) zuwidergehandelt haben. Es ist nicht verständlich,
wie die Kläger gerade aus dieser Behandlung u. a.
einen Schluss zu Gunsten der von ihnen behaupteten
Natur des Verhältnisses zwischen Oswald und dem Poli-
tischen Departement ziehen zu können glauben. Im
übrigen kommt auf alle diese Vorgänge heute überhaupt
nichts mehr an. Denn Italien hat auf diese erste Inter-
vention nicht bloss die behauptete Grenzverletzung,
sondern auch jede Schadenersatzpflicht dafür bestritten,
womit auch die im Zusammenhang mit der Intervention
gestellte Schadenersatzforderung für einmal erledigt
war. Massgebend können einzig die Vorgänge sein,
die sich ereigneten, nachdem auf die Feststellung der
Grenzverletzung durch die gemischte Kommission die
Schritte zur Erlangung einer Entschädigung von neuem
aufgenommen wurden. Diesen Standpunkt hat denn
auch der Vertreter Oswalds, Dr. Koch, damals selbst
eingenommen, indem er erklärte: nachdem Italien die
ursprünglich gestellte Forderung nicht «akzeptiert»
habe, müsse es auch zulässig sein, der Berechnung
Obligatiouenrecht. N° 41.
265
andere tatsächliche Annahmen, wie sie sich seither als
zutreffend erwiesen hätten, zu Grunde zu legen und
gestützt darauf eine höhere Entschädigung zu verlangen.
Die Schadenersatzforderung, die daraufhin bei der
Italienischen Regierung durch die Note vom 13. Juni
1921 erhoben wurde, war aber zweifellos eine solche der
Eidgenossenschaft. Sie wurde gestellt im Namen des
Bundesrats und. ging auf Ersatz des Schadens, der dem
Bund aus dem Zwischenfall erwachse, nämlich des
Deckungskapitals für die Leistungen der Militärver-
sicherung an die beiden Opfer des Zwischenfalls. Nur der
Bund konnte, nachdem sich der geforderte Ersatz· auf
die hiefür notwendige Summe beschränkte, überhaupt
Träger des Anspruchs sein, weil nach Art. 16 des Militär-
versicherungsgesetzes die Militärversicherung gegenüber
Dritten, welche mit Bezug auf die Krankheit oder den
Unfall schadenersatzpflichtig sind, bis auf die Höhe
der von ihr geschuldeten Leistungen von Gesetzes wegen
in den Ersatzanspruch des Versicherten eintritt. Selbst
wenn man annehmen wollte, das mit dem völker-
rechtlichen Anspruche des Bundes aus der Grenzver-
letzung ein privater Schadenersatzanspruch des Oswald
gegen Italien konkurriert habe, so wäre er demnach
für den Betrag, der im Einverständnis mit dem Ver-
treter Oswalds allein von Italien gefordert wurde, von
Rechtswegen auf den Bund übergegangen gewesen.
Nur dieser konnte daher als Ansprecher auftreten. Bei
dem durchaus klaren Sinn der Note kann es auch nichts
verschlagen, dass im Eingang davon die Rede ist, die
offizielle Anerkennung der Grenzverletzung ziehe ohne
weiteres « das Hecht der Opfer nach sich, durch die
Italienische Regierung entschädigt zu werden I). Es
gilt dafür das bereits oben hinsichtlich einer ähnlichen
Ausdrucksweise des Schreibens der Schweiz. Gesandt-
schaft an das· Politische Departement vom 6. November
1919 Gesagte.
Darüber, dass es ausschliesslich diese· Forderung
266
Obligationenrec:ht. N° 41.
der Eidgenossenschaft, d. h. der Militärversicherung sei,
welche bei Italien geltend gemacht werden solle, ist
denn auch der Vertreter Oswalds, noch bevor die diplo-
matische Aktion mit der Note vom 13. Juni 1921 wieder
einsetzte, in unzweideutiger Form aufgeklärt worden.
Wenn es in dem betreffenden Schreiben des Militär-
departements vom 21. Oktober 1920 heisst, dass aue h
die Militärversicherung~ die für Oswald bisher gesorgt
habe und in Zukunft sorgen müsse, eine Forderung an
Italien habe, so will dies nur bedeuten, dass an der
Entschädigungsfrage unter diesen Umständen nicht
bloss der Verletzte selbst, sondern auch der Bund un-
mittelbar interessiert sei, keineswegs, dass die in Aus-
sicht genommene neue Aktion als nicht bloss für die
Eidgenossenschaft. sondern auch im Namen des Oswald,
zur Betreibung eines ihm persönlich zustehenden An-
spruchs erfolgend gelten solle. Das ergibt sich aus den
anschliessenden Ausführungen des BriefeS so klar, dass
ein Zweifel darüber nicht möglich ist und auch für den
Adressaten nicht möglich war. Es wird darin ausdrück-
lich erklärt, dass dieser S c h ade n der M il i t ä r-
ver sie her u n g (und kein anderer) bei der Italie-
nischen Regierung werde eingegeben werden. Und auch
die weitere Erklärung. dass bei Erhältlichmachung der
Summe Oswald zwischen der dauernden Pensionierung
durch die Militärversicherung in Form einer lebens-
länglichen Rente oder dem Aus kau f mit jener
Summe solle wählen können, konnte anders nicht ver-
standen werden. Denn wäre die Beitreibung bei Italien für
ihn, als Leistung eines ihm geschuldeten Schadenersatzes
erfolgt, so hätte eine solche Alternative nicht in Betracht
kommen können, sondern sich einzig fragen können
welchen Einfluss die S c h a d los haI tun g des
Versicherten durch einen Dritten, Italien auf die
Leistungspflichten der Militärversicherung habe. Auch
nachher ist eine hiemit im Widerspruch stehende Er-
klärung oder Zusicherung dem Oswald oder dessen Ver-
Obligationenrecht. N° 41.
267
treter nicht gegeben worden. Gegenteils ist Dr. Koch
am 6. Juni 1921, diesmal vom Politischen Departement
neuerdings erklärt worden, dass die schweiz. Gesandt-
schaft in Rom gemäss Bundesratsbeschluss beauftragt
werden solle, bei der Italienischen Regierung i m
N a m end e s
B und e seine Entschädigungs-
forderung in dem von der Militärversicherung berech-
neten. zur Deckung ihrer Lasten erforderlichen Betrage
geltend zu machen, ohne dass Dr. Koch sich dagegen
aufgelehnt und etwas anderes verlangt hätte. Nathdem
die Forderung auf das Deckungskapital für diese Lasten
begrenzt 'wurde, konnte Dr. Koch auch sonst nicht
im Zweifel sein, dass es sich um die Beitreibung eines
Anspruchs des Bundes und nicht seines Klienten handle,
mit der Massgabe, dass Oswald im Falle des Eingangs
die Möglichkeit haben sollte, von der Militärversicherung
gegen den Verzicht auf seine Versicherungsansprüche
eine entsprechende Summe als Kapitalabfindung (Aus-
kauf) zu erhalten. Dieser Rechtslage war sich denn auch
Dr. Koch ohne Frage bewusst, als er sich in seinen oben
unter Fakt. B wiedergegebenen Briefen mit dem in
Aussicht genommenen Vorgehen einverstanden erklärte.
Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte-
wie die Kläger, offenbar zu Unrecht, aus dem Schlusse
des Briefes vom 9. Juni 1921 herleiten wollen «(sodass
es uns freisteht, uns e r e Forderung im Sinne Ihrer
Berechnungen zu erhöhen ») -
so käme darauf nichts
an. Zum Zustandekommen eines Mandatsverhältnisses
gehört nicht nur die Erteilung des Auftrages, sondern
auch dessen Annahme durch den Beauftragten. Mass-
gebend ist deshalb nicht, was Oswald durch seinen Ver-
treter der Eidgenossenschaft nahelegte, sondern was
diese tatsächlich auf sich genommen hat zu tun. Das
war aber auch nach den Erklärungen, die sie Dr. Koch
abgegeben hat und nicht bloss nach der Italien am
13. Juni 1921 überreichten Note ausschliesslich die
Geltendmachung einer Forderung auf Ersatz des
26&
Obligationenrecht. N° 41.
Deckungskapitals für die der Mi I it ä r ver s ich e-
run g nach Gesetz Oswald gegenüber obliegenden
Leistungen.
Dieser anhängig gemachte Schadenersatzanspruch war
von Italien noch nicht, weder dem Grundsatze noch
dem Masse nach anerkannt, als Oswald am 15. Dezember
1922 starb. Eine Anerkennung der Ersatzpflicht erfolgte
erst im März 1923 durch die Anzeige, dass das italienische
Finanzministerium eingeladen worden sei, zwei Checks
für die geltend gemachten Schadensbeträge auszustellen,
und durch die nachfolgende Mitteilung, dass diese Checks
der Italienischen Gesandtschaft in Bern « per Ia consegna
agli interessati» zugesandt worden seien. Diese Art
der Erledigung hat der Bundesrat mit Recht abgelehnt.
Einmal hatte er mit .der Note vom 13. Juni 1921
nicht einen Schadenersatzanspruch des Oswald, sondern
einen solchen der Eidgenossenschaft geltend gemacht.
So dann konnte für den Betrag der von der Militärver-
sicherung bereits gemachten Leistungen ohnehin, auch
im Verhältnis zu den Erben, schon auf Grund von
Art. 16 des Militärversicherungsgesetzes nur der Bund
als Gläubiger in Betracht kommen. Endlich lautete der
Check an die Ordre des Ernst· Oswald, dem er nicht
mehr ausgehändigt werden konnte. Dazu kam, dass
durch den Tod des letzteren die Grundlage der Schadens-
berechnung dahingefallen war und das Mass des Schaden-
ersatzes, der noch beansprucht werden konnte, sich von
Grund aus geändert hatte. Da eine Anerkennung oder
verbindliche Feststellung der Schadenersatzpflicht beim
Tode Oswalds noch nicht vorlag, war es nach dem oben
Gesagten ausgeschlossen, dass die Erben in einem
eventuellen Anspruch des Oswald selbst auf die von
Italien verlangte und bezahlte Summe hätten eintreten
können. Wenn der Grundsatz, dass Inhalt und Mass
der Schadenersatzpflicht sich nach den Verhältnissen
zur Zeit des Urteils und nicht der Litiskontestation
bestimmen, schon im Privatrechte gilt, so muss er noch
Obligationenrecht. 1'\ 0 41.
269
vielmehr in völkerrechtlichen Verhältnissen zur Anwen-
dung kommen, wo die Beschränkung der geforderten
Ersatzleistungen auf den danach noch in Betracht
kommenden Betrag, d. h. auf den wirklich eingetretenen
Schaden auch ein Gebot des internationalen Anstandes
und der Rücksicht auf die künftigen guten Bezie-
hungen zu dem anderen Staate ist. Übrig blieben danach
-
neben der Ersatzforderung der MiIitärversicherung
für die von ihr schon gemachten Leistungen -
einzig
noch : ein e r sei t s die Ansprüche der Hinterbliebenen
an die Militärversicherung, soweit dafür die besonderen
in Art. 37 des Militärversicherungsgesetzes geforderten
Voraussetzungen gegeben waren, andererseits der völker-
rechtliche Anspruch des B und e s gegen Italien auf
Ersatz des den Hinterbliebenen aus der Tötung Oswalds
entstandenen Schadens. Über den Inhalt des letzteren
Anspruchs sind verschiedene Auffassungen möglich. Es
liesse sich die Ansicht vertreten, dass er nicht weiter
gehe als die eventuellen Ansprüche der Hinterbliebenen
an den Bund aus dem Militärversicherungsgesetze.
Doch hat sich der Bundesrat -
offenbar mit Recht -
selbst nicht auf diesen Boden gestellt, sondern von Italien
mehr verlangt, nämlich Schadenersatz nach allgemeinen
Grundsätzen verbunden mit einer Genugtuung, wie sie
sonst den Hinterbliebenen im Falle einer rechtswidrigen
Tötung vom Schädiger geschuldet werden (Art. 45
Abs. 3, 47 OR).
Diese neue veränderte Sachlage wurde Italien durch
die Note des Politischen Departements an die Italienische
Gesandtschaft in Bern vom 14. April 1923 auseinander-
gesetzt, mit dem Bemerken, dass das Departement mit
den Erben über eine billige Abfindung in dem gedachten
Sinne verhandeln werde und, wenn danach und nach
Deckung der Aufwendungen der Militärversicherung
noch ein Überschuss verbleibe, dessen Rückerstattung
werde in Erwägung gezogen werden. Gleichzeitig wurde
damit, im Sinne des vom Bundesrate eingenommenen
270
Obligationenrecht. N° 41.
grundsätzlichen Rechtsstandpunktes, das Verlangen ver-
bunden, dass an Stelle der Checks an die Ordre der
Verletzten ein solcher zu Gunsten der Eidgenossenschaft
ausgestellt werde.. Italien vertrat darauf durch die
Note der Italienischen Gesandtschaft in Bern an das
Politische Departement vom 22. Juni 1923 -
ange-
sichts des Inhalts der schweizerischen Note vom 13.
Juni 1921 offenbar zu Unrecht- -
zunächst den Stand-
punkt, dass die bei ihm geltend gemachte Entschädi-
gungsforderung eine solche der beiden Soldaten gewesen,
in deren Namen erhoben worden sei und dass das Be-
gehren des Politischen Departements ein Novum gegen-
über der Grundlage schaffe, auf der sich die Verhandlun-
gen bisher bewegt hätten. Der Bundesrat bezw. das Poli-
tische Departement beharrte indessen mit der Note vom
26. Sept. 1923 auf seinem Standpunkte. Darauf wurde
am 31. Dezember der Betrag von 138,la4 Fr. 40 Cts.
dem Politischen Departement in Form eines Checks
an die Ordre der Eid gen 0 s sen s c h a f t
(<< du
Gouvernement Federal Suisse ») übermacht, mit dem
Bemerken, dass er die Entschädigung « pour les victimes
de l'Umbrail» darstelle.
Der Bundesrat hat hierin nicht die Bestimmung
gesehen, dass der Rest des auf den « Fall Oswald » ent-
fallenden Teils der Checksumme (138,014 Fr. 55 Cts.),
der nach Abzug der Ersatz.forderung der Militärver-
sicherung für ihre Leistungen an Oswald selbst übrig
bleibe, dessen Erben ausbezahlt werden solle. Mit Recht
nicht. In der Note vom 14. April 1923 hatte er das Ver-
langen auf Ausstellung des Checks an die Ordre der
Eidgenossenschaft ausdrücklich damit begründet, dass
ein Anspruch dieser und nicht der verletzten Wehr-
männer bei Italien geltend gemacht worden sei. Und
in der späteren Note vom 26. September 1923, auf die
hin dann der neue, abgeänderte Check übermittelt
wurde, hielt er an diesem Standpunkt fest. Zugleich
betonte er neuerdings, dass durch den Tod Oswalds
Obligationel1recht. N° 41.
271
die Grundlagen der Schadensrechnung dahingefallen
seien und nunmehr neben der Deckung der Aufwendungen
der Militärversicherung für den Verstorbenen einzig
noch die Gewährung einer· billigen Abfindung an die
Hinterbliebenen für die ihnen aus dem Todesfall er-
wachsenden Nachteile und Unbill in Betracht kommen
könne, über deren Ausrichtung aus dem ihm übermit-
telten Gelde sich der Bundesrat mit den Hinterbliebenen
auseinandersetzen werde. Die Ersetzung der beiden
Checks an die Ordre der Verletzten durch einen solchen
an die Ordre des Bundes ohne andere, nähere Verfü-
gungen durfte und musste deshalb als Zustimmung zu
die s er Behandlung der Sache gedeutet werden.
Und zwar auch dann, wenn dem der behauptete (nicht
edierte) Bericht der schweiz. Gesandtschaft in Rom
vom 25. August 1923 vorangegangen sein sollte. Denn
der Sinn einer solchen Erklärung der Italienischen Re-
gierung, wie sie damals vom Ministerium des Aus-
wärtigen der Gesandtschaft abgegeben worden wäre,
(dass eine Entschädigungspflicht . nur für die Opfer
des Unfalls, nicht gegenüber der Eidgenossenschaft
anerkannt werden könne), konnte doch nur der sein,
dass Italien wohl Ersatz für die Verwundung schweiz.
Wehrmänner und deren Folgen, aber nichts ande-
res und nicht mehr, insbesondere nicht etwa eine
Genugtuung an den Bund für den Eingriff in seine
Gebietshoheit als solchen leisten wolle. Für den recht-
lichen Charakter, den die Kläger der Übermittlung
der Summe beilegen wollen, folgt also daraus nichts.
In diesem Zusammenhang gehört au<;h die Bezeichnung
der Zahlung als « indemnite pour les victimes de l'accident
de I'Umbrail». Sie gibt den Rechtsgrund der Leistung
im Sinne des eben umschriebenen Rechtsstandpunktes
der Italienischen Regierung an. Eine Bezeichnung der
Kläger als Destinatäre der Summe liegt darin nicht und
konnte nach den Umständen darin nicht liegen .......
Auf den Brief des Militärdepartements vom 27. Fe-
AS 52 II -
19'26
19
272
Obligationenrecht. N° 41.
bruar 1924 schien denn auch der Vertreter der Erben
Oswald zunächst die darin vertretene Auffassung selbst
. zu akzeptieren. Er wurde aber anderen Sinnes, nachdem
er sich auf die Italienische Gesandtschaft in Bern begeben
und dort die Unterredung mit Konsul Gavotti gehabt
hatte. Selbst wenn Konsul Gavotti sich hiebei, so wie
behauptet wird, geäussert haben sollte, wäre dies aber
unerheblich, weil er nicht in der Lage war für die Italie-
nische Regierung zu sprechen und in ihrem Namen
verbindliche Erklärungen abzugeben. Zudem könnte
es, abgesehen hievon, überhaupt nicht darauf ankommen,
was Dr. Neuhaus über die Absichten und den Willen
Italiens mitgeteilt wurde. Der Bundesrat war als An-
sprecher gegenüber Italien aufgetreten und an ihn war
auch die Zahlung geleistet worden. Ihm gegenüber
hatte deshalb Italien zu erklären, was mit dem Gelde
geschehen solle und nur die ihm darüber gegebenen Er-
klärungen können rechtlich in Betracht fallen.
Der Bundesrat hat denn auch versucht Italien zu einer
bestimmteren, ausdrücklichen Stellungnahme zu ver-
anlassen. Doch konnte er nur den in der Note vom 18.
August 1924 niedergelegten Bescheid erhalten. So wenig
wie aus der früheren Note vom 31. Dezember 1923 kann
aber aus diesem späteren Schriftstück der Wille herausge-
lesen werden, dass was nach Abzug der Ersatzforderung der
Militärversicherung von der bezahlten Summe verbleibe,
tel quel und ohne Untersuchung der Höhe der Ansprüche,
die die Erben für sich berechtigter Weise erheben können,
ihnen ausgehändigt werden solle. Damit ist schon nicht
vereinbar, dass die Note die Übermittlung des Checks
als Erledigung des durch die schweiz. Note vom 13. Juni
1921 gestellten Begehrens bezeichnet, wo der Bundes-
rat auf die dem Bund aus der Unterstützung und Pen-
sionierung der beiden Soldaten erwachsenden Lasten
hingewiesen hatte. So dann wusste Italien auch damals
noch nicht, wer die Erben des Oswald und welches deren
persönlichen Verhältnisse waren und wie hoch sich in-
folgedessen die Abfindung stellen möge, auf die sie
Obligationenrecht. N° 41.
273
begründeter Weise Anspruch machen könnten. Bei dem
Fehlen irgendwelchen Rechtstitels der Kläger auf eine
Ersatzleistung in der Höhe der von Italien dem Bunde
übermittelten Summe würde sich eine solche Verfügung
in Tat und Wahrheit rechtlich als eine Schenkung dar-
gestellt haben. Sie darf aber nicht vermutet werden.
Der Wille dazu müsste, damit die Erben daraus Rechte
herleiten könnten, in bestimmter, unmissverständlicher
Weise und in Kenntnis der ganzen Sa~hlage ausge-
sprochen worden. sein. Er folgt auch aus dem Schluss-
sa~ze der .Note nicht, dass die Italienische Regierung
mit der Übermittlung des Checks am 31. Dezember
1923, soweit es sie angehe, die Angelegenheit als erledigt
betrachte. Damit, dass Italien ein Beg ehr e n um
Rückerstattung auch für den Fall nicht zu stellen er-
klärte, dass die den Erben Oswald gebührende Ent-
schädigung zusammen mit der Ersatzforderung der
Militärversicherung unter
dem geleisteten
Betrage
bleiben sollte, ist noch nicht gesagt, dass es nicht gleich-
wohl ein entsprechendes Angebot des Bundes für diesen
Fall als gegeben erachte und annehmen werde. Und
noch viel weniger lag darin, worauf es allein ankommt,
der Ausdruck des Willens, auch einen solchen eventuellen
Überschuss den heutigen Klägern zuwenden zu wollen.
5. -
Nur aus einer solchen -
ausdrücklich und
bestimmt erteilten -
Weisung Italiens könnten aber die
Kläger einen Anspruch auf Herausgabe des von Italien
Bezahlten an sie herleiten. Ein anderer Rechtsgrund
kann dafür nicht in Betracht kommen. Auch nicht der
(neben dem angeblichen Mandatverhältnis zwischen
ihnen und dem Bunde) geltend gemachte einer Schaden-
ersatzforderung aus ausservertraglichem rechtswidrigem
Handeln des Bundes. Da der Bund es war, der bei Italien
eine Schadenersatzforderung in eigenem Namen für
ihm erwachsenden Schaden und nicht im Namen der
heiden Verletzten geltend gemacht hatte und dem ein
suleher Anspruch nach dem oben Gesagten allein auch
zukommen konnte, war er auch berechtigt, die in der
274
Obligationenrecht. N° 41-
Übermittlung der beiden ersten, an die Ordre des
Derungs und Oswald lautenden Checks liegende, di~sem
Begehren nicht entsprechende Leistung zurückzuwe1Se~.
, Von einem unerlaubten Eingriffe in den RechtskrelS
der Kläger, deren Beziehungen zu Italien, dessen er sich
dadurch schuldig gemacht hätte, kann nicht die Rede sein.
Eine Klage aus diesem Titel könnte zudem auch nicht
auf die von den Klägern angerufenen Art. 41 ff. OR
gestützt werden. Massgebend müsste vielmehr das Ver-
antwortlichkeitsgesetz von 1852 sein, das die Haftung
des Bundes für Schaden regelt, der durch seine Organe
in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zugefügt worden
ist. Danach besteht aber eine Ersatzpflicht des Bundes
für solchen Schaden nur inbezug auf die von der Bundes-
versammlung
gewählte~ Beamten und auch dann
nur, wenn die Bundesversammlung die Zulassung einer
Zivilklage gegen den betreffenden Beamten selbst ab-
lehnt. Sonst bewendet es bei der persönlichen Verant-
wortlichkeit des Beamten.
6. -
Auch eine ungerechtfertigte Bereicherung auf
Kosten der Kläger kommt nicht in Frage. Einmal hat
der Bund das Geld nicht ohne Grund, sondern zur Er-
füllung des von ihm aus der Grenzverletzung geltend
gemachten Schadenersatzanspruchs erhalten. Sodann
wäre er bei dem Fehlen eines rechtlichen Anspruchs
der Kläger auf die Summe auch nicht auf ihre Kosten,
sondern höchstens auf Kosten' Italiens bereichert. Dazu
kommt, dass er das Geld, abgesehen von der Deckung
der Aufwendungen der Militärversicherung für Oswald,
ja nicht behalten, sondern den Überschuss über ~ie nach
seiner Auffassung den Klägern höchstens gebuhrende
Abfindung an Italien zurückbieten will. Die Eingehung
einer rechtlichen Verpflichtung dazu gegenüber den
Klägern hat er mit Recht abgelehnt. Er würde damit.im
Widerspruch zu der wirklichen Rechtslage zugeben, Itahen
gegenüber als ihr Vertreter, Mandatar gehandelt.zu haben,
eine Stellung, in die er sich nicht drängen zu lassen braucht.
7. -
Alles was die Kläger verlangen können ist, dass
Ohligationenrecht. N° 41.
275
ihnen aus der von Italien dem Bund zur Verfügung
gestellten Summe eine angemessene Abfindung ausge-
richtet werde für die Vermögensnachteile, die ihnen aus
der Tötung des Ernst Oswald allenfalls erwachsen sind,
und die seelische Unbill, die sie dadurch erlitten haben.
Ein solcher Anspruch, der ein individueller des einzelnen
Erben und nicht der Erbengemeinschaft wäre, ist aber
nicht eingeklagt worden. Weder ist ein dahingehendes
eventuelles Klagebegehren gestellt, noch sind irgend-
welche tatsächlichen Ausführungen, wie sie zu seiner
Begründung gehören würden, gemacht worden. Es
braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob er
den Gegenstand einer Zivilrechtsstreitigkeit nach Art. 48
Ziff. 2 OG bilden könnte. Der Anspruch, wie er allein
ans Recht gestellt worden ist, ist abzuweisen.
Aus der Haltung, die der Bundesrat bisher eingenom-
men hat und insbesondere aus der auch noch in der
Klageantwort in dieser Beziehung abgegebenen Erklä-
rung, ergibt sich übrigens, dass er zu einer solchen Ab-
findung, im Rahmen des sachlich Begründeten und
Begründbaren bereit ist. Die Summen, die er zu diesem
Zwecke in dem letzten abgelehnten Vergleichsvorschlage
den Klägern angeboten hat, dürfen als reichlich berechnet
und· angemessen bezeichnet werden. Auch nach der
Richtung, dass von dem ursprünglich in Aussicht ge-
nommenen Betrage von 5000 Fr. für « Vertretungs-
kosten » die Anwaltskosten des Bundes im Prozesse vor
Bundesgericht abgehen sollen. Nachdem eine Abfindung
auf dieser Grundlage, mit einziger Ausnahme der Ver-
gütung eines Depotzinses auf den . Entschädigungsbe-
trägen, den Klägern schon vorher angeboten worden
war, ist es gerechtfertigt, dass die Folgen der Durch-
führung des vorliegenden unbegründeten Prozesses in
dieser Beziehung von ihnen getragen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird angebrachtermassen abgewiesen.