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63_II_18

BGE 63 II 18

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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18 Obligationenrecht. No 5. neue Schuldnerin zu haften, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gehört werden. Denn dieses Verhal- ten war für die Klägerin offenbar insofern bestimmend, als sie es nun unterliess, sofort und direkt gegen die Bürgen vorzugehen. Hiezu wäre sie, da Solidarbürgschaft vorlag, befugt gewesen, ohne sich vorerst um die Wiedereintragung der gelöschten Kommanditgesellschaft bemühen zu müssen. Ob die Bürgen zu Recht oder Unrecht bei der Frage der Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung nicht mit- gezählt wurden, ist ohne Bedeutung, wie es auch uner- heblich wäre, wenn sie zur Gläubigerversammlung über- haupt nicht zugelassen worden wären. Massgebend ist einzig und allein, dass ihre Absicht, an der Gläubigerver- sammlung teilzunehmen, den Rückschluss auf ihren Willen zur Zustimmung zur Schuldübernahme gestattete. Unstichhaltig ist schliesslich auch, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, der Einwand der Bürgen, sie hätten dem Notar Morgenthaler keinen Auftrag gegeben, den Brief vom 24. Oktober 1933 zu schreiben. Massgebend ist, dass die Bürgen den Notar mit der Besorgung der ganzen Ange- legenheit, d. h. mit der Wahrung ihrer Interessen im Kon- kurs der Aktiengesellschaft, beauftragt hatten. Infolge- dessen müssen sie nach der Regel von Art. 396 Abs. 2 OR seine Rechtshandlungen gegen sich gelten lassen.

5. Orteil der I. Zivi1a.bteilung Tom 19. Februar 1937

i. S. Escher und Konsorten gegen Verband aer Genolsensch&ften Konkordia aer Schweiz.

1. B e ruf u n g s s t r e i t wer t. Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche, Art~ 60, Abs. 1 OG Erw.1.

2. W i der r e c h t li c h e S c h ade n s s t i ft u n g. Eine Haftung besteht, gesetzliche Sonderbestimmungen vorbehalten nur für u n mit tel bar e n Schaden, Art. 41 OR. Haftun~ von Genossenschaftsorganen gegenüber den Gläubigem. Erw.2·5. Obligationenrecht. Xc 5. 19 A. - Am 16. April 1931 wurde über die Konsumge- nossenschaft Konkordia Raron der Konkurs eröffnet. Dabei kam der Verband der Genossenschaften Konkordia der Schweiz als Gläubiger mit Fr. 39,032.65 zu Verlust. Hieran erhielt er von Bürgen zusammen Fr. 30,000.-, und aus zwei ersteigerten Forderungen löste er Fr. 459.75. Den verbleibenden Saldo im Betrage von Fr. 8572.90 macht er gegenüber Moritz Salzgeber, Eduard Werlen, Viktor Zum- Oberhaus, Joseph Salzgeber und Hermann Escher geltend. Er hält dafür, die Genannten seien in ihrer Eigenschaft als Präsident, bezw. Mitglieder des Verwaltungsrates verant- wortlich für den Schaden, der zufolge unerhörter Misswirt- schaft in der Konsumgenossenschaft Raron entstanden sei. B. - Das Kantonsgericht Wallis hat am 24. März 1936 folgendes Urteil gefällt: « 1. Die Beklagten zahlen an den Verband Genossen- schaften Konkordia der Schweiz folgende Entschädigun- gen: Moritz Salzgeber Fr. 2400.-, Hermann Escher Fr. 800.-, Eduard Werlen Fr. 400.-, Viktor Zumober- haus und Joseph Salzgeber je Fr. 200. -, sämtlich mit Zins zu 5 % seit dem 1. April 1933.

2. Die Klägerin trägt die Hälfte der sämtlichen Kosten. Von der andern Hälfte werden 3/5 dem Moritz Salzgeber, 1/5 dem Hermann Escher, 1/10 dem Eduard Werlen und der letzte Zehntel den beiden übrigen Beklagten zusammen auferlegt.

3. Alle weitem Begehren werden abgewiesen. J) O. -'- Gegen dieses Urteil haben alle Beklagten die Be- rufung erklärt mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage. Die Klägerschaft verlangt auf dem Wege der Anschluss- berufung Verurteilung der Beklagten in der von der Vor- instanz festgelegten Proportion zur Bezahlung eines Be- trages von Fr. 8572.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. April

1933. Eventuell beantragt sie solidarische Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung der genannten Summe.

20 Obligationenrecht. N0 5. Das :Bundesgerickt zieht in Erwägung :

1. - Nach~ Art. 60 Abs. 1 OG sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Anspruche für die Bestimmung der Streitwertsumme zusammenzurechnen. Ergibt dieses Total den vom OG für die Berufung geforderten Streitwert, so kann alsdann von mehreren Beklagten jeder selbständig die Berufung erklären, selbst wenn die Summe, für die er persönlich belangt wird,· für sich allein nicht berufungs- fähig wäre (vgl. BGE 32 II 221). Da sich die Gesamtfor- derung im gegenwärtigen Falle auf Fr. 8572.90 beläuft, ist mithin auf alle Berufungen einzutreten, trotzdem vor erster Instanz nicht auf solidarische Verurteilung ange- tragen worden ist.

2. - Der klägerische Verband hat es unterlassen, während des Konkurses der Konsumgenossenschaft Kon- kordia Raron gestützt auf Art. 260 SchKG die Abtretung allfälliger Massaanspruche gegen die Organe der Genossen- schaft zu verlangen. Auch eine Abtretung gemäss Art. 269 SchKG hat nie stattgefunden. Der Kläger kann deshalb heute von vornherein nur Anspruche gegenüber den Beklagten geltend machen, die direkt in seiner Person zur Entstehung gelangt sind.

3. - Dass die Beklagten in einem Vertragsverhältnis zum klägerischen Verband gestanden hätten, wird mit Recht nicht behauptet, sodass eine Vertragsklage im engern, eigentlichen Sinne des Wortes entfällt.

4. - Das OR räumt den Gläubigern einer Genossenschaft in Art. 714 nur ganz ausnahmsweise direkte Anspruche gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes sowie gegenüber den Liquidatoren ein. So zunächst einmal bei Verletzung der in Art. 704 Abs. 1 OR statuierten Pflichten «( Ergibt sichJ dass die Forderungen der Genossenschaftsgläubiger nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, so liegt dem Vorstande, bezw. den Liquidatoren die Verpflichtung ob, die Zahlungen sofort einzustellen und dem Gerichte behufs Eröffnung des Konkurses hievon Anzeige zu machen ») ; Obligationenrecht. N° 5. 21 ferner bei Widerhandlungen gegen die Liquidationsbestim- mungen der Art. 712 und 713 OR. Der klagende Verband stützt seine Anspruche indessen auf keine dieser Gesetzesbestimmungen. Vielmehr ver- langt er ausschliesslich deshalb Schadenersatz, weil nach seinem Da:fürhalten unter der Führung der Beklagten Misswirtschaft, insbesondere in der Form unvorsichtigen Kreditierens, getrieben worden ist. Das soll zum Konkurs der Konsumgenossenschaft Konkordia Raron und zur Schädigung der Gläubiger geführt haben. Anspruche des klagenden Verbandes gegenüber den Beklagten sind daher nur denkbar, wenn die Voraus- setzungen der Art. 41 ff. OR verwirklicht sind.

5. - Wer einem.andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Diese Gesetzes- bestimmung hat indessen ausschliesslich unmittelbaren Schaden im Auge (vgl. OSERjSClIöNENBERGER, Art. 41 N. 52, BEOKER, Art. 41 N. 78, GMÜR in der ZSR n. F. 22, 639 sowie BGE 52 II 263 ; in Bezug auf die analoge Ord- nm::g des deutschen Rechtes vgl. statt vieler: Entschei- dungen des Reichsgerichts in Zivilsachen 82 190). Im vorliegenden Falle wurde durch das anfechtbare Verhalten der Beklagten in erster Linie nur die in Konkurs geratene Genossenschaft Konkordia geschädigt, und die Beeinträchtigung des Forderungsrechtes des Klägers stellt sich bloss als Reflexwirkung hievon· dar. Unter solchen Umständen entsteht für die Gläubiger des Verletzten kein direkter Schadenersatzauspruch gegenüber dem Schädiger (vgl. auch v. 1'uHR, Allgemeiner Teil des OR, 1 § 48 I 343 f.). Die Klage muss daher schon aus diesem Grunde im vollen Umfang abgewiesen werden. Zum nämlichen Schluss gelangt man übrigens auch auf Grund folgender überlegungen: Forderungen wirken, weil sie bloss relative Rechte sind, nur unter den am Schuldverhältnis Beteiligten. Ihre Beeinträchtigung durch Dritte ist nicht widerrechtlich. Anders könnte es sich

22 Obligationenreeht. No 6. höchstens dann v~rhalten, wenn das Gesetz für den kon- kreten TatbestanQ ausdrücklich etwas anderes bestimmen oder sofern es sich um absichtliche Schädigung unter Verstoss gegen die guten Sitten handeln würde (vgl. BGE 52 II 375 ff. und Gum., Obligationenrecht, 2.Aufl. S. 91

i. f.). Von einer absichtlichen Schädigung kann indessen in casu keine Rede sein, und es vermag, wie schon in an- derem Zusammenhang ausgeführt worden ist, der An- spruch des Klägers auch nicht auf eine gesetzliche Sonder- bestimmung gestützt zu werden. Wenn also die Beklagten für allfalliges Verschulden nicht haftbar gemacht werden können, so hat der Kläger sich das selbst zuzuschreiben. Denn das Gesetz bot ihm die Möglichkeit, seine Rechte gestützt. auf Art. 260 oder eventuell 269 SchKG zu wahren. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Hauptberufungen werden gutgeheissen, die An- schlussberufung abgewiesen ; demzufolge wird die Klage des Verbandes der Genossenschaften Konkordia der Schweiz gegen alle Beklagten im vollen Umfange abge- wiesen.

6. Arrit da 1& Ire Section civile du 11 m&1'S 1937 dans la cause SPOrtdr'BS A.:-G. contre Sport-BuS. A. Action en radiation d'une raison sociale (art. 873 CO). fondee sur l'insuffisance des caracteres distinctifs de la raison plus rOOente. Action admise. La regle selon Iaquelle il faut se montrer moins severe pour les raisons de commerce que pour les marques de fabrique ne se justifie pas lorsqu'il s'agit du moins de societes anonylnes. Importance des circonstances teIles que proximiM des sieges sociaux, buts des societes, genres d'activiM. A. - La soci6M demanderesse a eM inscrite au registre du commerce de BaIe le 11 septembre 1929 sous la raison {( Sportdress A.-G. I). Son but est la confection de vete- ments de sport et d'articles de sport. Le 26 juin 1935, a 6M constituee a DeIemont une soci6M Obligationenrecht. N0 6. 23 anonyme ayant pour but la confection et la vente de manteaux de sport en gabardine pour hommes, femmes et enfants. Cette socit~te s'est fait inscrire au registre du commerce de DeIemont sous la raison ({ Sport-Rex S. A. )) et « Sport-Rex A.-G. I). Il a eM etabli qu'en fait l'activite des deux societes ne se limite pas seulement a la confection de vetements, mais comprend aussi la vente de leurs produits. Il s'agit toute- fois de vente en gros. B. - Par demande du 14 mai 1936, la socieM Sportdress A.-G. a ouvert action contre la soci6M Sport-Rex S. A. devant le Tribunal de commerce du Canton de Berne en concluant avec d6pens a ce qu'iI plaise au Tribunal inter- dire a la defenderesse de se servir a l'avenir de la raison sociale Sport-Rex S. A. et ordonner la radiation de cette raison dans le registre du commerce. La demanderesse fondait son actionsur l'art. 876 al. 2CO. Elle soutenait que la raison de la defenderesse ne se distinguait pas assez nettement de la sienne pour subsister a cöte d'elle. Les deux raisons, disait-elle, se presentent a peupres sous Ia meme forme et elles rendent a l'oreille le meme son. Il y a donc grand danger qu'on les confonde. Des confusions se sont du reste d6ja produites et c'est ainsi que des clients de la demanderesse ont econduit des commis voyageurs qui venaient en son nom pour les avoir pris pour des representants de la maison d6fenderesse. Le danger est d'autant plus grand que l'activiM des deux societes est, en partie en tout cas, la meme. La d6fenseresse a coneIu au deboutement de la deman- deresse. Elle a conteste qu'iI y ait eu des confusions et conteste egalement qu'iI puisse meme y avoir de con- fusions : Les deux raisons se distinguent, suivant elle, tant au son qu'a la vue et par leur signification propre. Elle a excipe en outre du fait que le mot sport est un mot du langage courant, c'est-a-dire un bien commun. Quant au mot Rex, il constituait une designation de fantaisie dont l'adjonction au mot Sport suffisait a distinguer la raison