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52_II_228

BGE 52 II 228

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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228

Obligationellrecltt. N° 40.

Konkurrenzausübung lag in der Verkaufsvermittlung

für einen Dritten an sich nicht.

Dass der dem Kläger zugefügte Schaden nicht be-

deutend war, haben heide kantonalen Instanzen fest-

gestellt, und es stimmt damit auch die Haltung der

Parteien im Prozess überein. Der Schaden ist darnach

durch den zugesprochenen Betrag von 5000 Fr. reichlich

gedeckt. Auf den vom Beklagten durch den Wieder-

verkauf der Bäckerei an den Kläger erzielten, ausser-

ordentlichen Gewinn darf nicht abgestellt werden, da

dieser Gewinn und die Konventionalstrafe in keinem

Zusammenhang stehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. Januar

1926 bestätigt.

40. Urteil d.er I. Zivil8,bteilung vom l8. Mai 1926

i. S. Erben Bodmer gegen Sohöffter.

Ungerechtfertigte Bereicherung: Klage auf Rückerstattung

von pränumerando bezahlten Zinsen wegen vorzeitiger

Tilgung der Darlehensschuld. Begriff des Zinses.

A. -

Der Kläger Schöffter benötigte für den Umbau

seines Hauses Bahnhofstras!)e 83 in Zürich Geld und

traf im Januar 1920 mit J. A.-W. Bodmer eine Verein-

barung, wonach dieser sich verpflichtete, ihm ein auf

5 Jahre festes Darlehen im Betrage von 300,000 Fr.

zu gewähren, gegen Übergabe eines auf dem Hause des

Klägers zu errichtenden sechsprozentigen Inhaberschuld-

briefes von 300,000 Fr. zu Faustpfand. Nach vollständiger

Ausbezahlung der Darlehenssumme -

die sukzessive

zu geschehen hatte -

sollte der Schuldbrief in das

Eigentum des Darleihers übergehen. über die Verzin-

sung bestimmte Bodmer in seinem Bestätigungsschreiben

vom 15. Januar 1920: «Der Zins beträgt 8% %, wovon

Obligationenrecht. N0 40.

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6% im Schuldbrief erscheinen, die halbjährlich am 31.

Januar und 31. Juli zahlbar sind ...... Die übrigen 2% %

kürze ich auf meiner Auszahlung, wie beim letzten Ge-

schäft. » Durch Gegenbestätigung vom 19. Januar 1920

erklärte sich der Kläger damit einverstanden.

In der Folge erhöhte Bodmer -

mit Zustimmung des

K ägers -

den Abzug von 2% % auf 3%. Mit Schreiben

vom 31. Dezember 1920 stellte er fest, dass seine Zah-

lungen auf diesen Tag 160,000 Fr. ausmachen: «vom

31. Januar 1921 auf vier Jahre fest, ohne weitere Kündi-

gung am 31. Januar 1925 zurückzuzahlen und bis dahin

halbjährlich am 31. Juli und 31. Januar a 6% per Jahr

zu verzinsen. »

Für die restierenden 140,000 Fr. vereinbarten die

Parteien, dass die fünf jährige Darlehensdauer nicht

schon am 31. Januar 1925, sondern erst am 1. März

1926 zu Ende gehen sollte. Am 3. März 1921 stellte

Bodmer dem Kläger folgende Abrechnung per 1. März zu :

«Am 12. Februar 1921 zahlte ich Ihnen Fr. 12,869.80

hiezu kommt Zins und Bankkommission

bis 1. März . . . . . . . . . . .

57.90

Am 1. März übergab ich Ihnen Check

von . . . . . . . . . . . . ..

»

20,000.-

dazu 3% Bankkommission für 5 Jahre

»

4,939.15

Sie schulden mir am 1. März 1921 ... Fr. 37,866.85»

wofür der Kläger am 5. März den « Richtigbefund »

erstattete. Bis zum 31. Juli 1921 ergänzte Bodmer seine

Zahlungen bis auf die erwähnte Summe von 140,000 Fr.,

was er dem Kläger mit Schreiben von diesem Tage be-

stätigte. In seiner Aufstellung rechnete er in diese Summe

u. a. folgenden Posten ein: « 12,038 Fr. 20 Cts. als Kom-

mission auf 89,171 Fr. 85 Cts. vom 31. Juli 1921 bis

1. März 1926. »

Mit Zuschrift vom 22. September 1924 teilte ihm der

Kläger mit, dass er am 31. Januar 1925 die ganze Schuld

von 300,000 Fr. zurückzahlen werde, womit sich Bodmer

am 24. September einverstanden erklärte. Am 20. Januar

~30

Obligationenrecht. N° 40.

1925 schrieb er dem Kläger: « Ich ersuche Sie höflich,

die am 31. Januar fälligen Briefe, zuzüglich Zinsen,

bei der Zürcher Kantonalbank gegen Aushändigung der

Briefe für meine Rechnung zu erledigen. Das Kapital

ist 300,000 Fr. plus 6% Zinsen bis zum 31. Januar 1925

= 8300 Fr.» Unterm 28. Januar 1925 benachrichtigte

die Treuhandvereinigung « Fides » in Zürich Bodmer, der

Kläger habe sie beauftragt, den bei der Zürcher Kantonal-

bank deponierten Schuldbrief von 300,000 Fr. gegen Ver-

gütung von 140,000 Fr. auszulösen. Den Restbetrag

werde die Kantonalbank durch die Basler Lebensver-

sicherungsgesellschaft erhalten. Auch der Kläger seiner-

seits schrieb ihm am 29. Januar 1925, er werde ihm, wie

besprochen, am 31. Januar das Kapital von 300,000 Fr.

plus 6% Zinsen bis zum 31. Januar 1925 mit 8300 Fr.

bei der Zürcher Kantonalbank zur Verfügung stellen.

« Von der Zinssumme werde ich natürlich, was Ihnen

wohl entgangen sein dürfte, die 3% Kommission in

Abzug bringen, welche ich auf dem Betrag von 140,000 Fr.

Ihnen seinerzeit zum voraus entrichtete. Da ich Ihnen

die Kommission bis zum 1. März 1926 bezahlte, so macht

dies 4550 Fr. aus, die ich vom Betrage von 8300 Fr.

kürzen werde, sodass also im ganzen 3750 Fr. verbleiben.

Damit nicht im letzten Momentirgendwelche Komplika-

tionen eintreten, so wäre ich Ihnen sehr zu Dank ver-

pflichtet, wenn Sie mir viell~icht morgen telephonisch

oder in anderer Weise kurz bestätigen wollten, dass Sie

der Kantonalbank entsprechende Instruktionen erteilt

haben. »

Bodmer antwortete hierauf nicht.

Am 31. Januar 1925 löste der Kläger den Schuldbrief

bei der Zürcher Kantonalbank aus, gegen Bezahlung der

140,000 Fr. plus der vollen als Zinsen geforderten Summe

von 8300 Fr. Sein Anwalt schrieb an Bodmer gleichen

Tages u. a. : « Da sich heute vormittag bei der Kantonal-

bank herausgestellt hat, dass es zu Komplikationen

führen würde, wenn der Betrag von 4550 Fr. lediglich

Obligationenrechl. N° 40.

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deponiert würde, so hat mein Klient die volle Summe

ausbezahlt und muss nunmehr von Ihnen verlangen,

dass Sie ihm umgekehrt den Betrag von 4550 Fr. zurück-

vergüten. »

B. -

Da Bodmer die Rückerstattung verweigerte,

erhob der Kläger im Februar 1925 beim Bezirksgericht

Zürich Klage auf Zahlung dieser 4550 Fr. nebst 5% Zins

seit 31. Januar 1925, indem er sich auf den Standpunkt

stellte, dass es sich bei den auf den einzelnen Darlehens-

betreffnissen zum voraus in Abzug gebrachten 3 % um

eine periodische, von der Dauer der Darlehensgewährung

abhängige Leistung, also um Zins handle, sodass er zur

Rückforderung des für die Zeit vom 31. Januar 1925

bis 1. März 1926 vorausbezahlten Betrages berechtigt sei.

Bodmer beantragte Abweisung der Klage : Die Ver-

gütung von 3% über die 6% hinaus sei nicht als Zins,

sondern als Risikoprämie gemeint gewesen, was sich

insbesondere aus der in der Korrespondenz seitens

beider Parteien" erfolgten Bezeichnung als Provision,

Kommission oder Bankkommission ergebe, sowie daraus,

dass sie nicht periodisch, sondern gleich zum voraus

bei Übermittlung der jeweiligen Darlehensbeträge zu

entrichten waL Der Kläger habe denn auch die Rück-

zahlung offeriert ohne irgendwelchen Vorbehalt, dass

er einen Teil der zum voraus bezahlten Risikoprä~ie

zurückfordere. Erst in seinem Schreiben vom 29. Januar

1925 habe er einen solchen gemacht, auf das Still-

schweigen des Darleihers hin dann aber gleichwohl

Zahlung ohne jeden Abzug geleistet.

.

C. -

Mit Urteil vom 23. April 1925 hat das Bezirks-

gericht Zürich die Klage gutgeheissen.

Ein vom Referenten des Bezirksgerichts zu Protokoll

gegebener Minderheitsantrag auf Abweisung der Klage

stützt sich als Hauptargument darauf, der Kläger habe

-

unter der Voraussetzung, dass die 3% eine Zins-

vergütung darstellen -

freiwillig und ohne in einem

Irrtum befangen gewesen zu sein, eine Nichtschuld

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Obligationenrecht. N° 40,

bezahlt, sodass jede Rückforderung ausgeschlossen sei

(Art. 63 OR) ..

Am 30. Oktober 1925 hat das Obergericht des Kantons

Zürich das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Vertreter des Bodmer

am 28. November 1925 die Berufung an das Bundes-

gericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

E. -

Am 11. Dezember 1925 ist J. A. W. Bodmer

gestorben. Seine Erben entschieden sich gemäss Art.

75 BZP für die Weiterführung des Prozesses.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage

einen Anspruch auf Rückerstattung einer Bereicherung

geltend, mit der Behauptung, Bodmer habe durch die

Vorauszahlung der streitigen 4550 Fr. eine Zuwendung

aus einem nicht verwirklichten Grunde erhalten (Art.

62 OR). Es handelt sich also um eine condictio ob causam

futuram, indem einen Hauptfall dieser condictio gerade der

vom Kläger geltend gemachte Tatbestand bildet, dass

Zinsen pränumerando bezahlt werden und die Haupt-

forderung vorzeitig erlischt (vgLv. TURR,OR I S. 379).

2. -

Aus dieser rechtlichen Gestaltung der angeho-

benen Bereicherungsklage folgt zunächst, dass der

Kläger nicht zu beweisen hat, dass er unfreiwillig oder

aus Irrtum über seine Schuld pflicht bezahlt habe;

denn dies sind die Voraussetzungen der speziellen con-

diclio indebiti, die auf die Rückforderung aus nicht

verwirklichtem Grunde selbstverständlich nicht zu-

treffen. Damit erledigt sich auch die auf Art. 63 OR

gestützte Einwendung im Minderheitsantrag des Be-

zirksgerichts.

3. -

Dagegen hat der Kläger darzutun, dass die

Zahlung auf dem nicht verwirklichten Grunde beruhte.

In dieser Beziehung ist unbestritten, dass das Darlehen

vorzeitig zurückerstattet worden ist -

die Parteien

hatten vereinbart, es solle bis März 1926 gewährt werden,

während der Kläger, im Einverständnis des Bodmer, es

Obligationem'echL N° 40,

schon im Januar 1925 zurückbezahlt hat -

und die

Frage bleibt bloss die, ob die Zuwendung mit Rücksicht

auf jene ursprüngliche Darlehensdauer gemacht, bezw.

in ihrer Höhe danach bestimmt worden sei, oder aber

unabhängig von dieser Zeitdauer. Die Beklagten be-

haupten das letztere, indem sie sich auf die von den

Parteien vorgenommene Teilung der vom Darlehens-

nehmer zu leistenden Vergütungen in a) Zinsen zu 6%

und b) eine « Provision» von 3% berufen, sowie darauf,

dass diese 3 % zum voraus zu bezahlen waren, bezw.

auf den jeweiligen Darlehensraten in Abzug gebracht

werden sollten. Allein die Benennung der Vergütung,

welche den Parteien beliebt, ist nicht entscheidend für

ihre rechtliche Bedeutung, und ebensowenig steht die

Vereinbarung der Vorauszahlung entgegen, in dieser

zweiten Vergütung, gleich wie in der ersten, einen Zins

zu erblicken. Nicht als Zinsen werden freilich die

Abzüge betrachtet, welche der Gläubiger bei Auszahlung

eines Darlehens an der Nominalsumme macht, aber nur,

wenn sie nicht im Verhältnis zur Dauer der Kapital-

schuld stehen. Ist die Höhe der Vergütun~. bezw. des

Abzuges, von der Dauer abhängig gemacht, während

welcher der D3rlehensgeber dem Borger sein Geld leiht,

so handelt es sich um Zins; denn Zins bedeutet rechtlich

die Vergütung, welche ein Gläubiger für die Entbehrung

einer ihm geschuldeten Geldsumme zu fordern hat und

welche sich nach der Höhe der geschuldeten Summe und

der Dauer der Schuld bestimmt (v. TUHR, a. a. O. S.

54 und 56; OSER, N. I zu Art. 73 OR).

4. -

Es ist unbestritten, dass hier die Höhe der Ver-

gütung, welche der Kläger durch den von Bodmer vor-

genommenen Abzug der dreiprozentigen sog. Provision

geleistet hat, nach der Dauer des Darlehensverhält-

nisses berechnet worden ist und somit die Gegenleistung

an den Darleiher für die Entbehrung des Kapitals bildet,

zu welcher sich dieser verpflichtet hatte. Daraus ergibt

sich ohne weiteres, dass Bodmer pro rata temporis be-

reichert worden ist, in dem Moment, wo er das Dar-

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Obligationenerecht. N° 40.

lehenskapital vorzeitig zurückerhielt, da der Kläger für

die Restdauer des Darlehensverhältnisses seine Gegen-

leistung gemacht, den Genuss des Kapitals dagegen

nicht mehr gehabt hat.

Bei dieser Sachlage versteht sich die Gutheissung der

Rückforderungsklage von selbst, es wäre denn, dass in

den besondern Umständen des Falles ein Hindernis

bestünde. Man könnte versucht sein, ein solches darin

zu erblicken, dass der Kläger die Darlehensvaluta samt

Akzessorien am 31. Januar 1925 integral zurückbezahlt

hat, ohne seine Rückforderung, die ja gerade in diesem

Zeitpunkte entstand und fällig wurde, zur Verrechnung

zu bringen. Denn die gleichen Gründe, welche den Gesetz-

geber bestimmten, die Rückforderung unter den i~ Art.

63 OR umschriebenen Voraussetzungen auszuschhessen,

rechtfertigen entsprechend auch die Annahme, dass wer

in einem Falle der vorliegenden Art auf die Kompen-

sation verzichtet, seine Leistung nicht mehr zurück-

fordern kann. Allein entscheidend fällt hier in Betracht,

dass Bodmer damals noch gar nicht den Standpunkt

eingenommen hatte, dass er auch bei vorzeitiger .Rück-

zahlung des Kapitals den pränumerando geleIsteten

Zins voll behalten wolle. Auf die bezügliche Anfrage des

Klägers hin im Schreiben vom 29. Januar 1925 hatte

er geschwiegen, und wenn die Beklagten nun dieses

Schweigen als Ablehnung auslegen und geltend machep

wollen, Bodmer würde den Schuldbrief nicht herausge-

geben haben, wenn der Kläger nicht auf den Abzug. ver-

zichtet hätte, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass Jener

in diesem Falle eben den Schuldbrief wieder hätte

zurückverlangen müssen, gegen Wiedererstattung des

Darlehenskapitals an den Kläger für die Restdauer des

ursprünglich verabredeten Darlehensverhältnisses.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 1925

bestätigt.

Obligationellrecht. N° 41.

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41. Urteil der Staatsrechtlichen Abteilung vom 17. Juni 1926

i. S. Erben Oswa.ld gegen Eidgenossenscha.ft.

Verletzung eines schweizerischen Wehrmannes durch Soldaten

eines fremden Staates, die irrtümlich die Grenze zwischen

diesem Staat und. der Schweiz überschritten hatten. An-

sprüche a) des verletzten Wehrmannes, b) des Bundes

aus der Verwundung bezw. Grenzüberschreitung. Stellung

der Erben des Wehrmannes, wenn dieser infolge der Ver-

letzung vor Erledigung der Schadenersatzfrage gestorben

ist. Rechtliche Natur der Inte.rvention des Bundes bei

dem fremden Staate wegen der Grenzverletzung und des

Verhältnisses an dem als Folge der Intervention vom fremden

Staate Bezahlten. Kompetenz des Bundesgerichts zur Beur-

teilung einer Klage der ErLen des Wehrmannes gegen den

Bund auf Ausrichtung dieser Summe an sie.

A. -

Am 3. November 1918, als der Waffenstillstand

zwischen Italien und Österreich schon abgeschlossen

war, die Nachricht hievon aber die italieruschen Vor-

posten an der Dreisprachenspitze noch nicht erreicht

hatte, geriet eine Abteilung italienischer Truppen auf

schweizerisches Gebiet. Sie stiess hier auf eine schweiz.

Patrouille, welche einige auf schweiz. Boden geflüchtete

österreichische Offiziere und Soldaten festgenommen

hatte und nach dem schweiz. Posten am Umbraii zu

führen im Begriffe war. Trotz der Rufe und Zeichen der

Schweizer gaben die Italiener -

in der Dunkelheit -

Feuer. Durch ihre Schüsse wurden zwei schweiz. Wehr-

männer, die Füsiliere Derungs und Oswald getroffen.

Die Verletzungen des Derungs waren verhältnismässig

leichte. Bei Oswald hatte der Schuss eine Verletzung

der Wirbelsäule mit darauffolgender teilweiser Blasen-

und Darmlähmung und fast vollständiger Unbeweglich-

keit der unteren Extremitäten zur Folge, die ihn dauernd

erwerbsunfähig und pflegebedürftig machten. Er wurde

zuerst nach Santa Mafia und dann nach dem Kreis-

spital Oberengadin in Samaden gebracht. wo er bis zum

April t 922 blieb. Dann wurde er nach dem thurgauischen