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58_II_449

BGE 58 II 449

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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448

l'l'özessl'echt. Xo i7.

commune cl'interet public, on n'est pas en presence d'un

contrat de droit prive mais d'une convention de droit

public. Et, POUf que cette nature juridique. doive etre

admise, il n'est pas necessaire qu'une loi cantonale prevoie

de pareilles ententes intercommunales.

Dans le cas particulier, les principes enonces dans l'arret

RO 52 II p. 459 trouvent leur application, car il n'y a entre

les deux especes aucune difference essentielle. Aux termes

de l'art. 2 de la loi bernoise du 21 mars 1834 sur les ponts

et chaussees, les routes et voies publiques appartiennent

au domaine public; elles comprennent, dans la quatrieme

el asse, les ehemins communaux servant a la communi-

cation des diverses sections d'une paroisse, hypothese

realiseepour la route Montfavergier-St-Brais (art. 3)·

L'etablissement de routes de quatrieme classe doit etre

decrete par les commune~ interessees (art. 5). Les depenses

pour la construetion d'un chemin communal sont a la

charge des communes dont il traverse le territoire (art. 12

al. 2). La construction est placee sous la surveillance et

la direction immediates du Departement ea,ntonal des. tra-

vaux publics (art. ler et 25). Ce sont la des dispositions de

droit public.

C'est done bien en vue d'accomplir ensemble une tache

administrative commune que les parties en litige ont passe

la convention du 22 avril 1912 (construction d'un chemin

public prevu par la loi; repartition des frais mis a la

charge des communes par la lai); les stipulations compIe-

mentaires ulterieures n'ont pas un objet different; i1

s'agit, comme la Cour cantonale le releve, d'accords

relatifs a la repartition des charges pecuniaires resultant

de la construction du chemin intercommunal et incombant,

en vertu de la loi de 1834, aux communes interessees.

L~ question de la faculte des communes de deroger a

l'art. 12 al. 2 de cette loi est une question d'application

et d'interpretation du texte legal, soit d'une disposition

de droit public, et elle est done elle-meme une question

relevant de ee droit. Le fait que c'est un tribunal eivil

Markenschutz.

XO i8.

qui a eM saisi de la cause et qui s'est declare competent

pour en connaitre ne suffit pas a modifier' Ia nature de Ia

contestation quant au fond du droit (RO 152 II p. 464).

Le Tribunal federal doit examiner d'office ct en toute

liberte la question du droit applicable ratione materiae.

01', ce droit est, dans la presente cause, le clroit admini:-t-

tratif· cantonal.

Les conditions de recevabiIite du recours en reforme,

precisees a l'art. 56 OJ, ne sont par consequent pas rpa-

lisees:

Pm' ces moti/s; le T1'ibunal jedeml

declare 1e recours irrecevable.

V. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABltIQUE

78. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteilung

vom 20. Dezember 1932 i. S. Migros A.-G'l St-Gallen

gegen Benkel So Co. A.-G.

M a r k e n s c hut z.

Bedeutung der F a r b e einer Marke (Erw. 1).

Grundsätze für die Beurteilung einer unzulässigen Markennach-

ahmung. -

Kombinierte Wortbildmarke, deren Hauptbestand-

teil in einem rotgefärbten, liegenden Oval mit der Inschrift

«Ohne Hänkel» besteht, verletzt die ein gleichartiges Oyal

mit der Inschrift «Henkel» aufweisende Marke, trotz Ver-

schiedenheit der übrigen Elemente (Erw. 2).

UnI a u tel' e r W e t t b ewe r b bei geschäftlicher Propaganda.

Verunstaltung des Namens eines Konkurrenten, ständige Bezug-

nahme auf bekannte Konkurrenzprodukte, Kritisienmg der

Preise der Konkurrenz (Erw. 6 und 9).

A U8 dem Tatbestand:

A. -

Die Klägerin, Firma Henkel & Oie. A.-G. in BaseL

fabriziert in Pratteln und vertreibt in der ganzen Schweiz

und im Auslande das selbsttätige ·Waschpulver « Persil »).

45')

:Markenschutz. XO i8.

Das \Vort " Persil» hat sie a,}s reine 'Vortmarke, sowie als

kombinierte Wort-Bild-Marke, mit und ohne Angabe der

Farben, im schweizerischen Markenregister eintragen

lassen.

Die für die bei den Breitseiten des « Persil »-Paketes

bestimmte farbige Etikette ist der Form des Paketes

entsprechend rechteckig (hochgestellt) mit olivgrünem

Grundton. In der obern Hälfte ist zu oberst in grossen

weissen, mit schwarzer Schattierung versehenen Buch-

staben das Wort « Persil » und in der Mitte ein weissum-

rändertes, liegendes Oval mit rotem Grundton angebracht,

in welchem in weissen Buchstaben der Name « Henkel »

steht. Zwischen dem Worte « Persil » und diesem Oval ist

auf dem olivgrünen Untergrund teils in weissen, teils in

schwarzen Buchstaben die Aufschrift angebracht: « Von

Henkel auf wissenschaftlicher Grundlage hergestelltes

Selbsttätiges Waschmittel -

Einfachste Anwendung ».

Unter dem Oval findet sich in gleicher Druckart die

Aufschrift : « Mit Persil erzielt man mühelos ohne Bleiche,

ohne Reiben nach einmaligem Kochen eine reine blendend

weisse Wäsche -

Völlige Unschädlichkeit bei sachge-

mässer Anwendung gmvährleistet -

Ohne Chlor ».

Die

eine der Breitseiten enthält diese Aufschrift in gleicher

Anordnung in französischer Sprache. Die Etiketten auf

den Schmalseiten weisen den nämlichen olivgrünen Unter-

grund auf, der ein längliches weisses Feld umrahmt, auf

welchem in rotem Druck die. Gebrauchsanweisung (auf

der einen Seite deutsch, auf der andern Seite französisch)

angebracht ist; links und rechts davon befinden sich z'wei

weissumrandete, rote Kreisflächen. Die eine davon trägt,

in weissen Buchstaben, die Aufschrift « Persil ll, die andere,

ebenfalls in weissen Buchstaben, die Aufschrift « Preis

Fr. 1.-».

Die Beklagte, die Migros A.-G. in St. Gallen, brachte

in der zweiten Hälfte November des Jahres 1931 ein

Wasehpulver mit der Bezeiehnung « Ohä » in den Handel

in einer Packung, die der äussern Form naeh derjenigen

Markenschutz. Xo i8.

4.il

des «Persil» im wesentlichen ähnlich ist. Die beiden Bl'cit.-

seiten weisen folgende Etiketten auf: Auf blaugrünem,

schwarzumrandetem Untergrund findet sich zuoberst, in

weissen, mit roter Schattierung versehenen Buchstaben,

schräg rechts aufwärts geschrieben, das 'Yort (Ohä »;

in der Mitte ist ein rotes, weissumrändertes, liegendes Oval,

dessen Rand links und rechts mit einem je durch einen

schrägen roten Strich durchquerten Handgriff (dialek-

tisch « Hänkel ») versehen ist. Dieses Oval ist nach unten

zum Bilde eines Topfes ergänzt, dessen Aussenseite eben-

falls den blau-grünen Unterton aufweist. Links am obern

Rand des Ovales beginnend und nach rechts eingerückt,

untereinan'dergestellt sind im Oval in weisseI' Druckschrift

die beiden Worte « Ohne Hänkel» angebracht, wobei je

die beiden mit schwarzer Schattierung versehenen ersten

Buchstaben « Oh » und « Hä» ganz in Weiss gehalten sind,

während die übrigen Buchstaben infolge einer roten

Schraffierung weniger deutlich aus dem Oval hervortreten.

Zwischen dem Wort « Ohä» und dem obern Ovalrand

findet sich in weissen Buchstaben die Aufschrift « das

selbsttätige Wa-schmittel »; in gleicher Schrift ist unterhalb

des Ovales auf der Vorderseite des Topfbildes zu lesen :

«dafür nur 50 Rp. » (wobei die Preisangabe zufolge grossen

Druckes stark hervortritt). Und unterhalb des Topfes

ist die Aufschrift angebracht: « Nach einmaligem Kochen

mit -

« Ohä» erreicht man ohne Bleiche -

und ohne

Reiben eine saubere -

blütenweisse Wäsche -

Ohne

C'hlor».

Die beiden letzten Worte sind schwarz, die

übrigen weiss gedruckt. Die Etiketten auf den Schmal-

seiten haben den nämlichen blau-grünen Grundton, der

ein längliches weisses Feld umrahmt, auf welchem in

rotem Drucke die Gebrauchsanweisung angebracht ist.

Dieses Feld weist jedoch in der linken obern Ecke einen

rechteckigen Einschnitt auf, in welchem auf blau-grünem

Grundton schräg aufwärts geschrieben das '''ort « Ohä »

steht. Die unterste, fettgedruckte Linie der Gebrauchs-

anweisung lautet: « Gebrauchsanweisung ist also dieselbe

Markenschutz. N0 7&.

wie das bekannte Persil I). Auf dem Boden der Packung

steht in einem kleinen Rechteck, über der stilisierten Ab-

bildung einer Brücke das Wort « Migros ».

Als die Beklagte im November 1931 das « Ohä »-Wasch-

pulver auf den Markt brachte, setzte sie gleichzeitig mit

einer schwunghaften Reklame für ihr Mittel ein. Sie hat

die Gepflogenheit, in den Tageszeitungen wöchentlich

einmal eine sogenannte « Zeitung in der Zeitung ») erschei-

nen zu lassen, auch gibt sie selber ein privates Werbe-Blatt,

die « Migros-Brücke», heraus. Darin veröffentlichte sie

Artikel, in welchen sie in mannigfaltiger Art ihr neues

Produkt anp:ries, und zwar geschah dies insbesondere in

der Weise, dass sie es dem « Persil »-Waschpulver der

Klägerin gegenüberstellte. Sie bezeichnete es als « Ersatz

für Persil ll, den sie, obwohl es qualitativ dem letztem

~benburtig sei, erheblich billiger abzugeben vermöge. Auf

Schritt und Tritt wies sie auf das « teure Persil») hin;

auch das Schweizervolk habe gemerkt, « dass etwas mit

dem Persilpreis nicht stimmen » könne; die Beklagte biete

den Hausfrauen Gelegenheit, {(den Persil-Preis zu regu-

lieren)), man solle solange « Ohä » kaufen, bis das ({ Persil »-

Frankenpaket auf 50 Rappen sei. Die Klägerin sei « ein

grosskapitalistisches ausländisches Unternehmen, das seine

Machtstellung unbedingt und masslos ausnütze I).

Ins-

künftig werde neben « dem berühmten Götzenbild Persil »

j n der Schweiz ein offener Markt für Seifenpulver zu

miissigen Preisen bestehen. Auch in Inseraten pries die

Beklagte ihr Mittel in ähnlicher Weise an. Insbesondere

bezeichnete sie es ständig als « Ersatz für Persil), « Das

Franken-Paket ('% kg brutto) 50 Rp. » etc. Des fernern

brachte sie an ihren Verkaufswagen grosse Plakate an,

die eine Abbildung des « Ohä »-Paketes trugen. Solche

Abbildungen erfolgten auch in Zeitungsinseraten.

B. -

Die Klägerin erblickt in den geschilderten« Ohä»-

Packungen, die die Beklagte inzwischen teilweise· abge-

ändert hat, eine Verletzung ihrer Marken und gleichzeitig

ihres Namensrechtes; sodann erachtet sie den ganzen

453

Feldzug, den die Beklagte in ihrer Reklame gegen sie ein-

geleitet hatte, als einen unlauteren Wettbewerb.

Sie

reichte deshalb eine bezügl. Feststellungs-, Unterlassungs-

und Schadenersatzklage ein.

e, -

Das Bundesgericht hat die Klage l;eilweise gutge-

heissen.

Aus den E1'u)ägunge'n :

1. -

Die Klägerin verwendet auf den Paketen des von

ihr hergestellten und vertriebenen Waschpulvers die bunte

« Persil })-Marke, wie sie sie (unter ausdrücklicher Angabe

der bezüglichen Farben) unter Nr. 49630 und 66747 im

schweizerischen Markenregister hat eintragen lassen, und

sie hält diese Marke durch die von der Beklagten auf ihren

Waschpulverpaketen angebrachte « Ohä »-Etikette als ver-

letzt, weil letztere sowohl zufolge ihrer Form wie hm-

sichtlich des darauf angebrachten Textes, des figürlichen

Beiwerkes und der verwendeten Farben eine Ähnlichkeit

aufweise, die zu Verwechslungen geeignet sei.

Dass sowohl die Form einer Marke, wie die darauf ange-

brachten Worte und bildlichen bezw. figürlichen Dar-

stellungen -

sofern sie charakteristisch sind -- schützbare

Elemente einer Marke darstellen, ist ständige Praxis und

bedarf keiner weitem Erörterung. Dagegen fragt es sich,

ob dies auch mit Bezug auf die für eine Marke verwendeten

Farben zutreffe. Das MSchG enthält hierüber keine Be-

stimmung, es erwähnt die Farben nicht. Daraus kann

jedoch nicht hergeleitet werden, dass diesen demzufolge

vom Standpunkte des Markenrechtes aus keine Bedeutung

zukomme; denn im MSchG finden sich überhaupt keine

Vorschriften über die Gestalt und sonstigen Merkmale

der Marken mit Ausnahme des Art. 3, wonach bestimmten

Zeichen (öffentlichen Wappen oder andern, als Eigentum

eines Staates oder einer schweizerischen Gemeinde anzu-

sehenden Zeichen, sowie gemeinfreien und unsittlichen

Zeichen) ausdrücklich der markenrechtliche Schutz ver-

sagt ist. Die Frage ist daher aus dem Wesen und Zweck

AS 68 II -

1932

31

454

:Yfarkenschutz.

~o 78.

der Marke heraus zu beurteilen, die darin bestehen,die

damit versehenen Waren eines bestimmten Gewerbetrei-

benden zu individualisieren. Daraus folgt, dass grund-

sätzlich alle Elemente einer Marke, die charakteristische

Merkmale für das Zeichen darstellen, vom Markenschutz

umfasst sein müssen. Nun ist aber kein Zweifel, dass auch

durch die Zusammenstellung mehrerer oder die eigenartige

Verwendung einer einzelnen Farbe ein charakteristisches

Bild geschaffen wird, das für die Kennzeichnung der 'Vare

zur Unterscheidung von andern geeignet ist; und insbe-

sondere kann die Färbung einzelner Bestandteile einer

Bild- oder Wortbildmarke eine stärkere Individualisierung

des betreffenden Zeichens bewirken. Die neue bundesrät-

liche Vollziehungsverordnung vom 24. April 1929 zum

MSchG schreibt in Art. 6 Ziff 2 vor, dass, wenn im Antrag

eine bestimmte farbige Ausführung der Marke beansprucht

werde, zwei Exemplare der Marke in dieser Ausführung

einzureichen seien. Und in Art. 16 Ziffer 7 ist bestimmt,

dass die Veröffentlichung {(gegebenenfalls eine Angabe

über die vom Inhaber beanspruchte farbige Ausführung

der Marke» enthalten müsse. Daraus ergibt sich, dass

auch der Bundesrat der farbigen Ausgestaltung eines

Zeichens markenrechtliche Bedeutung beimisst, d. h. die

. Farben als Bestandteile der Marke erachtet, denn sonst

hätten ja die vorgenannten Vorschriften keinen Sinn.

Dieselbe Auffassung wird auch von der ausländischen

Rechtsprechung vertreten, zum~l in Deutschland, wo das

betreffende Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen

ebenfalls keine ausdrückliche bezügliche Vorschrift enthält

(vgl. statt vieler RAFTER, Der Schutzbereich farbig einge-

tragener Warenzeichen, Zeitschrift für GRUR Bd. 13,

.Jahrgang 1908 S. 314 ff. und die daselbst angeführten

Entscheide des deutschen Reichsgerichtes; BUSSE, Far-

benschutz im Warenzeichen, Zeitschrift für GRUR Bd. 32

Jahrgang 1927 S. 211 ff.; BECHER, Farbige Warenzeichen,

Zeitschrift für GRUR Bd. 34 Jahrgang 1929 S. 51 ff.;

SELIGSOHN, Kommentar zum deutschen Warenzeichen -

:.'Ifarkeuschutz. N° 78.

455

gesetz 3. Aufl. S. 293 unten; PINZGER & HElNE1\1ANN,

Kommentar zum deutschen "\Varenzeichengesetz S. 344 f.;

ALLARD, Traite theorique et pratique des marques de

fabrique Note 39 S. 77 f.). Das Bundesgericht hat freilich

in zwei früheren Entscheiden aus den Jahren 1881 und

1894 die Auffassung vertreten, die Farbe stelle kein

wesentliches,

mit Unterscheidungskraft ausgestattetes

Merkmal einer Marke dar (BGE 7 S. 430; 20 S. 102). Da-

mals galt es jedoch, den Grundsatz zum Ausdruck zu

bringen, dass eine unkoloriert angemeldete Marke auch

alle Wiedergaben in irgendeiner Farbe decke. Das hat aber

mit der vorliegenden Frage nichts zu tun, ob, wenn bei der

Anmeldung ausdrücklich auf die verwendeten Farben

Bezug genommen wurde, diese als ein wesentlicher Be-

standteil der Marke mitzuberücksichtigen seien. Sofern jene

Entscheide auch dies sollten haben verneinen wollen,

könnte nach dem Gesagten hieran nicht festgehalten

werden. Das Bundesgericht hat denn auch seither wieder-

holt, freilich ohne zur Frage grundsätzlich Stellung zu

nehmen, bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit von

Marken deren. farbige Ausgestaltung mitberucksichtigt

(vgl. z. B. die ungedruckten Entscheide i.S. Henkel & Cie .

c. Nyffeneggervom 2. Juli 1929 undi.S. Eagle Oil Company

of New York G.m.b.H. ca. Vacuum on Company S.A.

fran<;aise vom 8. Dezember 1931).

2. -

Bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit zweier

Marken ist nicht darauf abzustellen, ob der Beschauer,

wenn er sie gleichzeitig vor Augen hat, in der Lage sei,

sie von einander zu unterscheiden. Denn der Käufer,

der eine mit einer Marke versehene Ware kauft, hat die

andere in der Regel nicht vor sich; er ist daher auf die

Erinnerung angewiesen. In der Erinnerung aber schwächt

sich die Prägung einer Vorstellung im allgemeinen bedeu-

tend ab. Demzufolge genügt es für die Annahme einer

Verwechselbarkeit, wenn die den Gesamteindruck bestim-

menden, charakteristischen Merkmale einer Marke -

weil

in der Regel nur diese in die Augen springen und deshalb

Hiö

MS1'keuschutz. Nu 78.

im Gedächtnis haften bleiben -

nachgeahmt worden sind,

während umgekehrt die Nachahmung nebensächlicher oder

unorigineller Bestandteile einer Marke ohne Bedeutung

ist.

Die von der Beklagten auf den Breitseiten ihres

Waschpulverpaketes angebrachte ursprüngliche « Ohä »-

Etikette stimmt nun mit der klägerischen « Persil »-

Etikette in folgenden Punkten überein : einmal weisen

heide Etiketten die Form eines hochgestellten Recht-

eckes auf, sodann ist in der Mitte beider Etiketten ein

liegendes, rotes, weiss-umrändertes Oval angebracht, in

dem die Worte « Henkel» bezw. « Ohne Hänke!» stehen,

und endlich sind auch gewisse Ausdrücke im Texte

gleich.

Von diesen Merkmalen fällt die grundsätzliche

Übereinstimmung der Form für eine Verwechslung zum

vorneherein ausser Betracht, da es allgemein üblich ist,

"\\T aschpulver in rechtecklgen Paketen mit entsprechend

geformter Etikette versehen zu verkaufen. Die Packung

und dementsprechend auch die Etikette der Beklagten

ist zudem weniger hoch als diejenige der Klägerin. Ohne

Bedeutung ist auch die Ähnlichkeit des Textes. Es handelt

sich hiebei lediglich um eine Beschreibung der Eigen-

schaften bezw. Wirkungen des fraglichen Mittels, der,

da sie an sich jeder Originalität entbehrt, höchstens mit

Bezug auf die äussere Anordnung der 'Worte und Gestal-

tung der Buchstaben Schutzwirkung zukommen könnte.

In dieser Hinsicht, insbesondere bezüglich des Schrift-

charakters, weichen aber die heiden Etiketten erheblich

voneinander ab. Auf der klägerischen Etikette ist der

Text in gotischer Schrift angebracht, wobei die Buch-

Rtaben teils schwarz, teils weiss gehalten und zudem auch

verschieden gross gestaltet sind, während der entsprechende

Text der beklagtischen Etikette in lateinischer Schrift mit

weissen, durchwegs gleich grossen Buchstaben gedruckt ist

(mit Ausnahme der Worte « Ohne Chlor », die schwarz

gehalten sind). Von entscheidender Bedeutung ist jedoch,

dass die Beklagte in der Mitte ihrer Etikette, entsprechend

der klägerischen Marke, ein liegendes, weissumrändertes,

:Markenschutz. N° 78.

457

rotes Oval angebracht hat, in dem die Worte « Ohne

Hänkel » stehen. Dieses Oval mit der Aufschrift « Henkel»

bildet neben dem Worte « Persil » den wichtigsten Bestand-

teil der klägerischen Marke. Es springt, zumal zufolge

seiner roten Färbung, geradezu in die Augen, und prägt

sich daher im Gedächtnis des Beschauers ein. Die Gefahr

ist daher durchaus gegeben, dass der Käufer, der die

« Persil »-Marke kennt, wenn er die beklagtische Etikette

vor sich hat, zufolge dieser Übereinstimmung der beiden

Ovale an die klägerische Marl\e erinnert wird und deshalb

die beiden Packungen miteinander in Beziehung bringt

dergestalt, dass er die betreffenden Produkte als Waren

gleicher Herkunft erachtet. Dem kann nicht entgegen-

gehalten werden, dass die klägerische Firma mit e ge-

schrieben wird und dass deshalb im Oval der klägerischen

Marke das Wort « Henkel» steht, während die Beklagte

auf dem Oval ihrer Etikette das Wort « Hänkel» (mit ä

geschrieben) angebracht hat. Dieser Unt~rschied ist derart

gering, dass damit gerechnet werden muss, er werde dem

Beschauer, zumal wenn er nicht beide Etiketten gleich-

zeitig vor sich hat, entgehen. Nun ist freilich richtig, dass

im Oval der beklagtischen Etikette links über dem Worte

« Hänkel» das Wort « Ohne» steht, womit die Beklagte

gerade andeuten wollte, dass es sich bei ihrem Produkte

um eine vom klägerischen Waschpulver verschiedene Ware

handle. Allein dieser Hinweis ist nicht derart augenfällig

und einleuchtend, dass anzunehmen wäre, er werde sofort

von jedermann erkannt und verstanden. Wo es sich um

Artikel des täglichen Gebrauchs handelt, darf beim Käufer

nicht mit einem besonderen lVIass von Aufmerksamkeit

gerechnet werden. Mag dieser auch, wenn er eine Ware

zum ersten Male kauft, die Packung bezw. die Marke einer

nähern Betrachtung unterziehen, so wird er sich doch bei

N achbeziigen in der Regel mit einem flüchtigen Blick

begniigen. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass

einem Käufer, der die « Persil »-Marke kennt, wenn er

bei einem Nachbezug unversehens auf das beklagtische

458

Markeuschut,z. No 78.

Waschpulver verfällt, das Wort « Ohne» auf der beklagti-

schen Etikette oder doch wenigstens dessen Sinn entgehe,

zumal da die beiden Endbuchstaben « ne» nur in rot

schraffierter und daher zufolge des roten Untergrundes

wenig sichtbarer Schrift geschrieben sind, so dass nur

die beiden Buchstaben « Oh », denen an sich eine mannig-

faltige Bedeutung beigemessen werden könnte, in die

Augen springen.

Dem kann nicht entgegengehalten

werden, dass die Beklagte die Bedeutung dieser Worte

noch durch die bildliehe Darstellung eines Topfes mit

durchstrichenen Handhaben {dialektisch « Hänkeln») au-

genfällig gestaltet habe. Es bedarf schon einer gewissen

Aufmerksamkeit, um nur das Bild des Topfes überhaupt

zu erkennen. Umsoweniger kann davon die Rede sein, dass

dem kaufenden Publikum der Sinn, der den durch die

beiden Handhaben gezogenen Strichen zukommt, sofort

in die Augen spränge.

Es ist zuzugeben, dass die beklagtische Etikette inso-

fern stark von der klägerischen Marke abweicht, als sie

an Stelle des im obersten Viertel der klägerischen Marke

angebrachten, horizontal geschriebenen Wortes « Persil »

schräg aufwärts geschrieben das Wort « Ohä» enthält.

Da das Wort « Persil » für das klägerische Produkt charak-

teristisch und dieser Name als Bezeichnung des klägerischen

Produktes allgemein geläufig ist, dürfte dieser Unter-

schied, auch abgesehen von der SchrägsteIlung des Wortes

« Ohä» auf der beklagtischen,Etikette, dem kaufenden

Publikum kaum entgehen. Daraus lässt sich indessen

trotzdem nicht herleiten, dass deswegen von einer Ver-

letzung der klägerischen Marke nicht die Rede sein könne.

Wohl schliesst diese Verschiedenheit die Vermutung aus,

dass der Käufer durch die Gestaltung der beklagtischen

Etikette verleitet werde, das beklagtische Waschpulver

mit dem von der Klägerin mit der « Persil »-Marke ver-

sehenen Produkt zu identifizieren. Allein da auf beiden

l~tiketten in der Mitte ein liegendes, rotes, weissumräll-

dertes Oval mit der Aufschrift « Henkel» bezw. « Hänkel»

Markenschutz. N0 78.

459

angebracht ist, wird oder kann er nach dem Gesagten

versucht sein, die beiden an sich verschiedenen Erzeug-

nisse als Waren gleicher Herkunft, d. h. eben als Produkte

der Firma Henkel, zu erachten.

Bei dieser Sachlage

entfällt auch der Einwand der Beklagten, dass das Publi-

kum durch die verschieden hohen Preise, die auf beiden

Paketen (besonders sichtbar auf demjenigen der Be-

klagten) angebracht sind, auf die bestehende Verschieden-

heit aufmerksam werde. Das gilt wiederum nur hinsicht-

lich der Verschiedenheit der Beschaffenheit der beiden

Erzeugnisse, nicht aber mit Bezug auf die Herkunft. Es

soll denn auch, als die Beklagte ihr « Ohä »-Waschpulver

auf den Markt brachte, bei der Käuferschaft mancherorts

die Auffassung gewaltet haben, es handle sich hiebei um

verbilligtes « Persil)), d. h. um ein von der Klägerin her-

gestelltes, dem « Persil» ähnliches, aber billigeres Ersatz-

erzeugnis. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Pakete

der Beklagten auf ihrem Boden ein Zeichen nlit dem \Vorte

« Migros» tragen. Denn einmal wird dieses zufolge des

Ortes, wo es angebracht ist, wie auch im Hinblick auf seine

geringe Grösse vom Käufer in der Regel gar nicht beachtet

werden; selbst wenn dies aber auch geschieht, so bleibt

immer noch die Möglichkeit bestehen, dass der Käufer

darin nur ein biosses Verkäuferzeichen erblickt, daR über

den Produzenten der Ware keinen Ausfchluss gibt.

. .

6. -

Die Klägerin erblickt nun aber in der I:ltreitigen

« Ohä »-Packung mit Bezug auf die an den Breitseiten

angebrachten Etiketten neben der Beeinträchtigung ihrer

Markenrechte auch eine Verletzung ihres Namensrechtes.

Es ist unverkennbar und wird von der Beklagten auch

zugegeben, dass die Beklagte mit dem Worte « Hänkel»

auf den Namen der Klägerin anspielen wollte.

Dies

ist aber in einer Weise geschehen, die in der Tat geeignet

war, die Klägerin in der Öffentlichkeit lächerlich zu

machen. Auf alle Fälle muss dieses Vorgehen als unlauter

bezeichnet werden; denn es widerspricht durchaus den

460

Markenschutz. N0 711.

Gepflogenheiten eines anständigen Kaufmanns, sich durch

derartige Wortspiele, die immer auf eine Verspottung

und damit auf eine Verunglimpfung des betreffenden

. Konkurrenten hinauslaufen, geschäftliche Vorteile zu

verschaffen .....

9. -

Die Klägerin bestreitet der Beklagten nicht nur das

Recht, die vorerörterten Etiketten zu verwenden, sondern

sie ficht auch die ganze Propaganda, die die Beklagte für

ihr « Ohä »-Waschpulver eingeleitet hat, soweit sich diese

gegen die Klägerin richtet, als unlauter und deshalb unzu-

lässig an. Dem hält die Beklagte entgegen, sie habe in ihren

Artikeln und Inseraten die Klägerin bezw. deren Produkt

nur insoweit erwähnt, als sie auf deren ungerechtfertigt

hohen Preise hingewiesen, denen sie den billigen Preis ihres

eigenen Produktes entgegengehalten habe; eine solche

Vergleichung sei jedoch erlaubt. Es ist richtig, dass das

Bundesgericht schon mehrfach den Grundsatz ausgespro-

chen hat, eine Anpreisung, die sich im Rahmen einer

objektiven Vergleichung der Eigenschaften des eigenen

Produktes mit demjenigen von Erzeugnissen von Kon-

kurrenzunternehmen bewege, überschreite die Grenzen

der erlaubten geschäftlichen Propaganda nicht, sofern der

Vergleich auf richtigen Angaben fusse.

Doch wurde

jeweils ausdrücklich hinzugefügt, dass eme Anpreisung,

die augenscheinlich auf eine Herabsetzung bezw. eine

Anschwärzung der

KonkuITen~ hinauslaufe, vor dem

Gesetze nicht Stand zu halten vermöge (vgl. statt vieler

BGE 56 II S. 30). Nun ist aber kein Zweifel, dass die Art

und Weise, wie die Beklagte hier vorgegangen ist, offen-

sichtlich eine Anschwärzung der Klägerin darstellt. Es ist

bereits auf das unzulässige Wortspiel hingewiesen worden,

das die Beklagte mit dem Namen der Klägerin getrieben

hat, um sie damit dem Spott des Publikums preiszugeben.

Ungehörig war es aber auch, wenn die Beklagte von dem

« berühmten Götzenbild Persil» sprach und die Klägerin

als ein « grosskapitalistisches ausländisches Unternehmen »

Markenschutz. No 78.

461

bezeichnete, « das seine Machtstellung unbedingt und mass-

los ausnütze ». Derartige Anwürfe stellen keine objektive

Kritik mehr dar, sondern sind als gehässige Angriffe zu

bezeichnen, die den Regeln eines anständigen Konkurrenz-

kampfes durchaus widersprechen. Es kann und soll der

Beklagten nicht verwehrt werden, auf den billigeren Preis

ihres Produktes hinzuweisen; dies darf aber nicht auf die

Weise geschehen, dass sie die höheren Preise der Kon-

kurrenz schlechtweg als unanständig hinstellt. Die blO88e

Tatsache eines Preisunterschiedes zwingt nicht ohne wei-

teres zum Schlusse, dass der verlangte Mehrpreis eine

unlautere Ausnützung des kaufenden Publikums dar-

stellt; dieser kann sehr wohl durch höhere Produktions-

kosten, Verkaufsprovisionen an Zwischenhändler und

andere Zwischenspesen etc. bedingt sein. Auch ist, was

gerade vorliegend von Bedeutung sein dürfte, nicht zu

bestreiten, dass derjenige, der den Markt für ein Produkt

erschlossen und damit Pionierdienste für alle nachfol-

genden geleistet hat, -

zumal im Hinblick auf das damit

verbundene Risiko -

einen höhern Gewinn wird bean-

spruchen dürfen, ohne dass ihm deshalb ohne weiteres Aus-

beutung vorgeworfen werden kann. Bei dieser Sachlage,

d. h. angesichts der Schwierigkeit einer zutreffenden und

objektiven Beurteilung der Angemessenheit bezw. Anstän-

digkeit verlangter Preise, muss es grundsätzlich als verpönt

erachtet werden, wenn ein Geschäftsmann in seiner Pro-

paganda sich gegenüber einem Konkurrenten derartige

Werturteile erlaubt, zumal wenn er dies, wie dies hier

geschehen ist, tut, ohne den Dingen auf den Grund zu

gehen. Vorliegend kommt weiter in Betracht, dass es der

Beklagten bei ihrer beständigen Bezugnahme auf das

Waschpulver der Klägerin zudem nicht nur darum zu tun

war, den billigeren Preis ihres eigenen Produktes hervor-

zuheben; vielmehr hatte sie es offensichtlich in erster

Linie darauf abgesehen, sich hiedurch den guten Ruf,

den die Klägerin sich beim Publikum verschafft hatte,

zunutze zu machen. Ein Gewerbetreibender, der sich mit

462

Sohuldbetreibungs- und Konku1'Sl'6Cht.

einem Erzeugnis bekannt gemacht hat, braucht sich indes-

sen nicht gefallen zu lassen, dass seine Konkurrenten bei

. der Anpreisung ihrer Waren beständig auf seinen .Name?

bezw. sein Produkt hinweisen, um dergestalt seme mIt

Mühe und Geld erzielten Erfolge kostenlos für sich auszu-

beuten. Es widerspricht daher ebenfalls unter den hier

obgewalteten Umständen den Regeln ei?~ loyale~ Kon-

kurrenzkampfes, wenn sich die Beklagte In ihren ZeItungs-

artikeln und Inseraten Ausdrücken wie « Ersatz für

Persil », « Kein Persil aber gleich gut» und dergleichen

bediente (vgl. auch BGE 50 II 201 f. Erw. 4). Der kläge-

rische Feststellungs- und Unterlassungsanspruch ist daher

im Sinne der vorgehenden Ausführungen auch hinsichtlich

der in der Propaganda der Beklagten erfolgten Bezugnahme

auf die Klägerin und ihr Produkt, sofern diese den Rahmen

einer blossen objektiv gehaltenen Vergleichung über-

schritt, gutzuheissen.

VI. SCHULDBETREIBUNGS· UND

KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. IH. Teil Nr. 43. -

Voir UIe partie N° 43.

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I. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

79. t1rt6U der staa.ts- und verwaltungsrechtliohen Abteilung

vom 14. Oktober 19S5 i. S. Gschwill d gegen Eidgenossenschaft.

Schädigung eines Schweizerbürgers durch Massnahmen eines

fremden Staates, die gegen das Völkerrecht verstossen sollen.

Rechtliche Bedeutung der von den Organen des politischl;lIl

Departements dem Bürger erteilten « Zusage », deshalb bei

dem fremden Staate intervenieren zu wollen.

Angebliche

Begründung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Geschä·

digten und dem Bund, wodurch dieser als Geschäftsführer

dem Geschädigten für Anwendung der in dessen Interesse gebo-

tenen Sorgfalt bei Durchführung der übernommenen Aufgabe

haftbar würde. Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurtei-

lung einer Schadenersatzklage gegen den Bund, die auf die

Verletzung jener behaupteten Vertragspflicht gestützt wird.

Zivilrechtliche Streitigkeit nach Art. 48 Ziff. 2 OG oder « in

der Bundesgesetzgebung begründeter vermögensrechtlicher

Anspruch an den Bund aus öffentlichem Rechte» nach Art. 17

VDG: Abweisung der Klage, weil höchstens eine Verantwort-

lichkeit aus pflichtwidriger Amtsführung von Bundesbeamten

in Betracht kommen könnte, für die die beschränkenden

Voraussetzungen des Verantwortlichkeitsgesetzes von 1850

gelten würden.

A. -

Der Kläger Gschwind, SchweizerbÜlger, war seit

1899 Inhaber eines Exporthauses für Baumwollgame,

Baumwollgewebe und Textilmaschinen in Manchester, mit

Zweigniederlassung in St. Gallen. Während des Welt-

krieges hielten die englischen Behörden Waren, die der

Kläger ausführen wollte, zurück und trafen eiIie Reihe

anderer Massnahmen, durch die dieser in seiner Geschäfts-

tätigkeit gehemmt wurde. Zwei von ihm im Januar 1921

und Dezember 1920 eingeleitete (später abgeänderte und

ergänzte) Klagen, womit er von der englischen Regierung

Schadenersatz dafür verlangte, dass sie

AB 58 II -

1932