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44_II_308

BGE 44 II 308

Bundesgericht (BGE) · 1916-11-29 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N° 53.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Anschlussberufung der Kläger wird abgewiesen.

Die Berufungen der Beklagten werden dahin gutgeheissen,

dass in teilweiser Abänderung bezw. Aufhebung des Urteils

des Obergerichts des Kantons Appenzell A.-Rh. vom

25. Februar 1918 die vom Beklagten Clavadetscher an die

Kläger zu bezahlende Summe auf 2516 Fr. 8 Cts. nebst

Zinsen zu 5% seit 8. November 1915 herabgesetzt und

jnbezug auf den Beklagten Hillterberger die Sache zu

neuer Entscheidung im Sinne der· Erwägungen an die

kantonalen Instanzen zurückgewiesen,vird.

VIII. PROZESSRECHT

PROCEDURE

53. Urteil der II. ZivilabteUung vom la. Juni 1918

i. S. Aktiengesellschaft der Eisen- und Stahlwerke

vorm. Georg Fischer

gegen :Brandassekuranzanstalt des Kantons Schaffhauson.

Zuständigkeit des Bundesgedchts a.ls einzige Instanz na.ch

Art. 48 Ziff. 4 und 52 Ziff. 1.. OG. Voraussetzung des Vor-

liegens einer Zivilrechtsstreitigkeit. Verneint für die Klagt'

des Brandbeschädigten gegen eine kantonale Brandversiehe-

rungsanstaIt auf Festsetzung der Brandentschädigung.

.1. -

Am 16. August 1916 brach im Gebäude Brand-

katasterNr.1415 der A.-G. Eisen- und Stahlwerke vorn1.

Georg Fischer in SchafThausell ein Brand aus, bei dem

nach amtlicher Schätzung ein Schade von 13,900 Fr.

entstand. Mit Beschluss vom 29. November 1916 ge-

nehmigte der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen

das Abschätzungsprotokoll und verfügte gleichzeitig,

Prozessrecht. N° 53.

:.\0\1

dass der Gebäudeeigentümerin in Anwendung von Art. 38

Abs. 1 litt. a des Gesetzes vom 10. September 1894 über

die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Schaff-

hausen an den ausgewiesenen Schaden nur die Hälfte,

also 6950 Fr. zu vergüten ·sei. Die zitierte Vorschrift

sieht vor. dass ein teilweiser Ausschluss VOll der Ent-

schädigung dann stattfinden kann, wenn ein Brand aus

Fahrlässigkeit des Eigentümers entstanden oder nicht

verhindert worden ist oder diesem eine für den Brand-

ausbruch ursächliche Fahrlässigkeit in der Auftrager-

teilung oder Beaufsichtigung seinen Familiengliedern,

Dienstboten oder Angestellten gegenüber nachgewiesen

werden kann. Nach Abs. 2 ebenda bestimmt der Regie-

rungsrat in diesen Fällen, bis zu welchem Betrage die

Entschädigung zu verweigern ist: gegen dessen Entscheid

kann der « ordentliche Richter» angerufen werden, der

nach « billigem Ennessen;} urteilt.

Ein gegen den Beschluss vom 29. November 1916 einge-

reichtes Wiedererwägungsgesuch der A.-G. Georg Fischer.

womit sie die Vergütung des ganzen Schadens verlangte

und bestritt, dass ihr, bezw. ihren Organen ein Verschuldell

im Sinne von Art. 38 Ahs. 1 litt. Cl des Bralldassckuranz-

gesetzes zur Last gelegt werden könne, wies der Regie-

rungsrat am 11. Juli 1917 ab. Auf die Mitteilung der

A.-G. Georg Fischer. dass sie sich hiemit nicht zufrieden

geben könne, erklärte er sich mit. Zuschrift vom 10. De-

zC'mber 1917 an die Genannte damit einverstanden, dass

zur cndgiltigcll Entscheidung des Streites das Bundes-

gericht als « forum prorogatum)} angerufen werde.

B. -- Mit der vorliegenden gegen die kantonale Brand-

assekuranzanstalt gerichteten Klage stellt deshalb die

.\.-G. der Eisen- und Stahlwerke vorm. Georg Fischer

gestützt auf diese Erklärung und Art. 52 ZifT. 1 OG das

Begehren, es sei die Beklagte zu verurteilen, an sie auch

die re sUi chen 6950 Fr. des durch den Brandfall vom

16. August 1916 entstandenen Schadens, eventuell

einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Teil

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Prozessrecht. N° 53.

dieser Summe nebst Zinsen zu 5 % seit dem Tage. des

Brandes zu zahlen. In der heutigen mündlichen Verhand-

lung vor Bundesgericht beruft sie sich für dessen Zustän-

digkeit ausserdem auch auf Art. 80 der schaffhausischen

Kantonsverfassung von 1876, indem sie behauptet,

dass die hier erfolgte Einsetzung des Bunde-,gerichts als

einziger Instanz sich auf Streitigkdten über vermögens-

rechtliche Ansprüche irgendwelcher Art beziehe, gleicll-

giltig ob sie dem öffentlichen oder Zivilrechte angehörten.

Art. 80 KV lautet: «Für Streitigkeiten mit C:'inem

Hauptwerte von wenigstens 3000 Fr. zwischen dem

Kantone einerseits und einer Korporation oder einem

Privaten andererseits wird auf das Begehren einer Partei

von Anfang an der ausschliessliche Gerichtsstand beim

Bundesgericht begründet (Art. 27 des Bundesgesetzes

über die Orga~lisation der Bundesrechtspflege). Dasselbe

findet ~tatt, wenn die Gerichtsbarkeit des Bundesgerichts

von belden Parteien angerufen wird und der Streitgegen-

stand einen Hauptwert von wenigst('ns 3000 Fr. hat

(Art. 31 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der

Bundesrechtspflege). »

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausell hat

namens der Brandassekuranzanstalt beantragt, es sei

mangels Vorliegens einer zivilrechtlichen Streitigkeit, die

~uch nach Art. 80 KV Voraussetzung der bundesgericht-

hchen Zuständigkeit bilde,,auf die Klage nicht_ einzutre-

ten, eventuell sei sie als materiell unbegründet abzu-

weisen.

Die Jläherell Ausführungen der Parteieil zur Kompe-

tenzfrage sind, soweit nötig, aus den Erwägungen er-

sichtlich.

Das Bundesgericht zieht in Erwagung :

1. -

Sowohl die in Art. 48 Ziff. 4 OG vorgesehene

Zuständigkeit des Bundesgerichts für Prozesse zwischen

einemKanton einerseits und einem Privatenodereiner Kor-

poration andererseits als die Bestimmung des Art. 52 Ziff.l

Prozeurecht. N° 53.

S1r

ebenda, wonach es « verpflichtet ist, auch die Beurteilung,

anderer als der in-den vorhergehenden Artikeln genannten

Rechtsfälle zu übernehmen, wenn es von beiden Parteien

angerufen wird und der Streitgegenstand einen Haupt--

wert von mindestens 3000 Fr. hat », beziehen sich nur

auf z i v i Ire c h t I ich e Streitigkeiten (vergl. speziell

in bezug auf Art. 52 Ziff. 1 AS 34 II S. 835 Erw. 1, 43 II

S. 448 Erw. 1). Da andere KompetenzgfÜnde als diejenigen

der erwähnten Vorschriften nicht in Frage kommen,

darf daher trotz der vom Regierungsrat abgegebenen

Prorogationserklärung auf die Klage nur eingetreten

werden, welm jenes Erfordernis zutrifft. Der Versuch

der Klägerin, die Gerichtsbarkeit des Bundesgerichts

auch für den Fall öffentlichrechtlichen Charakters des

Streites aus Art. 80 der schaffhausichen KV herzuleiten,

geht fehl. Die im letzteren zitierten Art. 27 Ziff. 4 und 31

Ziff. 2 des früheren Gesetzes über die Organisation det-

Bundesrechtspflege von 1874 entsprechen den Art. 48

Ziff. 4 und 52 Ziff. 1 des heutigen OG. Nachdem der

Verfassungsartikel ausdrücklich auf sie verweist, ist

anzunehmen, dass er nichts über sie Hinausgehendes

bestimmen, sondern lediglich die aus ihnen bereits sich

ergebende, der ordentlichen kantonalen unter Umständt.-ll

derogierende Kompetenzordnung in Erinnerung rufen

wollte. Darauf deutet denn auch der Umstand hin, dass

er sich in dem vom «Zivilgerichtswesen » handelnden

Abschnitte der Verfassung findet. Sollte der Sinn ein

weiterer und mit den { 3.

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der Inhalt des Entschädigungsanspruchs des Brand-

beschädigten . und die Einheitsansätze für die von den

Versicherten zu leistenden, Brandsteuer genannten Bei-

träge durch das Gesetz bestimmt (Art. 35 ff., 52). Auf

Grund dieser Einheitsansätze setzt die oberste Kantons-

behörde, der Grosse Rat alljährlich die « Quote der

Brandsteuer l) fest (Art. 54). Zur Sicherstellung der

Brandsteueransprüche besteht an dem versicherten Ge-

bäude ein ohne Eintragung wirksames, allen anderen

vorgehendes Pfandrecht, wie es nach Art. 836- ZGB nur

noch für öffentlichrechtliche Ansprüche bestellt werden

kann (Art. 57). Aus den eingehenden Geldern können

neben der Deckung der Brandschäden auch noch andere

staatliche Zwecke -

Feuerlöscheinrichtungen, Feuer-

wehrkurse, Unfallversicherung der Feuerwehrmänner -

gefördert werden (Art. 64). Uebertretungen der Vor-

schriften des Gesetzes über die Verpflichtungen der Ver-

sicherten werden mit Bussen von 10 bis 500 Fr. bestraft

(Art. 65). Von einer Mitwirkung der GebäudeeigentÜIDer

bei der Verwaltung oder der Gestaltung des Versicherungs-

verhältnisses oder von einer korporativen Zusammen-

fassung de~lben zur Fassung irgendwelcher Beschlüsse

ist nirgends die Rede.

.

Der Betrieb der Gebäudeversicherullg erscheint danach

sachlich einfach als ein Zweig der allgemeinen Staats-

verwaltung und ihr Vermögen als Bestandteil des Staats-

vermögens. Von einer «auf Gegenseitigkeit gegründeten

Anstalt» kann höchstens im übertragenen wirtschaft-

lichen Sinne, nämlich insofern gesprochen werden, als

die aus den Beiträgen der Versicherten herrührenden

Vermögenswerte nicht zu anderen als den im Gesetze

. selbst vorgesehenen Zwecken herangezogen werden dürfen

:und der Staat aus der Versicherung keinen Gewinn ziehen

'darf, sondern die Ueberschüsse zur Bildung eines Reserve-

fonds zu verwenden hat, der mit den Beiträgen selbst

gesondert, d. h. vom übrigen Staatsvermögen getrennt

verwaltet wird (Art. 10, 13, 54 des Brandassekuranz-

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gesetzes). Das Bestehen einer solchen Bindung und emer

solchen rechnerisch getrennten Verwaltung vermag aber

ebenso wenig zur Annahme einer mit eigener juristischer

Persönlichkeit ausgerüsteten Anstalt oder Körperschaft

zu führen, wie die für die Bundesbahnen geltenden

verwandten Vorschriften ihnen die Stellung eines bIossen

Gliedes der Bundesverwaltung nehmen und sie zum

selbständigen Rechtssubjekte erheben (vgl. AS 29 I S.193-

Erw. 1). Noch viel weniger lässt sich ein solcher Schluss

daraus ziehen, dass Art. 50 des Gesetzes das gerichtliche

Verfahren zur endgiltigen Ausmittlung der Entscllädi-

gungssummc als « Zivilprozess & bezeichnet

Da der

Kanton Schaffhausen ein besonderes Verwaltungsgericht

und demnach auch einen Verwaltungsgerichtsprozess

nicht besitzt, blieb, wenn man dem Betroffenen die

Garantien einer absolut unparteüschen Beurteilung bieten

wollte, nichts anderes übrig, als ihn vor den Zivilrichter

zu verweisen, wie dies auch anderwärts vielfach für

gewisse unzweifelhaft dem öffentlichen Recht angehörende,

Rechtsverhältnisse, wie Erbschafts-NachsteueranspfÜche

usw. geschehen ist. Für die innere Natur des Streites

lässt sich daraus nichts entnehmen.

Da mit der Qualifikation der schaffhausischell Gebäude-

versicherung als einer vom Staate selbst ausgehenden

Zwangsversicherung auch die Frage des Vorliegens einer.

Zivilrechtsstteitigkeit im Sinne von Art. 48 Ziff. 4 und 52

Ziff. 1 OG nach dem Gesagten ohne weiteres verneinend

entschieden ist, ist deshalb das Eintreten auf die Klage.

entsprechend dem Antrage der Beklagten abzulehnen.,

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

Sehuldbetreibungs- und KOll~UL'l(:t,hl.

IX. SCHULDBETREffiUNGS- UND

KONKURSRECHT

POURSUITES POUR DETTES ET FAILLITES

Siehe 111. Teil Nr. 15. -

Voir Ille partie No 15.

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