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Prozessrecht. N° 53.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Anschlussberufung der Kläger wird abgewiesen.
Die Berufungen der Beklagten werden dahin gutgeheissen,
dass in teilweiser Abänderung bezw. Aufhebung des Urteils
des Obergerichts des Kantons Appenzell A.-Rh. vom
25. Februar 1918 die vom Beklagten Clavadetscher an die
Kläger zu bezahlende Summe auf 2516 Fr. 8 Cts. nebst
Zinsen zu 5% seit 8. November 1915 herabgesetzt und
jnbezug auf den Beklagten Hillterberger die Sache zu
neuer Entscheidung im Sinne der· Erwägungen an die
kantonalen Instanzen zurückgewiesen,vird.
VIII. PROZESSRECHT
PROCEDURE
53. Urteil der II. ZivilabteUung vom la. Juni 1918
i. S. Aktiengesellschaft der Eisen- und Stahlwerke
vorm. Georg Fischer
gegen :Brandassekuranzanstalt des Kantons Schaffhauson.
Zuständigkeit des Bundesgedchts a.ls einzige Instanz na.ch
Art. 48 Ziff. 4 und 52 Ziff. 1.. OG. Voraussetzung des Vor-
liegens einer Zivilrechtsstreitigkeit. Verneint für die Klagt'
des Brandbeschädigten gegen eine kantonale Brandversiehe-
rungsanstaIt auf Festsetzung der Brandentschädigung.
.1. -
Am 16. August 1916 brach im Gebäude Brand-
katasterNr.1415 der A.-G. Eisen- und Stahlwerke vorn1.
Georg Fischer in SchafThausell ein Brand aus, bei dem
nach amtlicher Schätzung ein Schade von 13,900 Fr.
entstand. Mit Beschluss vom 29. November 1916 ge-
nehmigte der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen
das Abschätzungsprotokoll und verfügte gleichzeitig,
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dass der Gebäudeeigentümerin in Anwendung von Art. 38
Abs. 1 litt. a des Gesetzes vom 10. September 1894 über
die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Schaff-
hausen an den ausgewiesenen Schaden nur die Hälfte,
also 6950 Fr. zu vergüten ·sei. Die zitierte Vorschrift
sieht vor. dass ein teilweiser Ausschluss VOll der Ent-
schädigung dann stattfinden kann, wenn ein Brand aus
Fahrlässigkeit des Eigentümers entstanden oder nicht
verhindert worden ist oder diesem eine für den Brand-
ausbruch ursächliche Fahrlässigkeit in der Auftrager-
teilung oder Beaufsichtigung seinen Familiengliedern,
Dienstboten oder Angestellten gegenüber nachgewiesen
werden kann. Nach Abs. 2 ebenda bestimmt der Regie-
rungsrat in diesen Fällen, bis zu welchem Betrage die
Entschädigung zu verweigern ist: gegen dessen Entscheid
kann der « ordentliche Richter» angerufen werden, der
nach « billigem Ennessen;} urteilt.
Ein gegen den Beschluss vom 29. November 1916 einge-
reichtes Wiedererwägungsgesuch der A.-G. Georg Fischer.
womit sie die Vergütung des ganzen Schadens verlangte
und bestritt, dass ihr, bezw. ihren Organen ein Verschuldell
im Sinne von Art. 38 Ahs. 1 litt. Cl des Bralldassckuranz-
gesetzes zur Last gelegt werden könne, wies der Regie-
rungsrat am 11. Juli 1917 ab. Auf die Mitteilung der
A.-G. Georg Fischer. dass sie sich hiemit nicht zufrieden
geben könne, erklärte er sich mit. Zuschrift vom 10. De-
zC'mber 1917 an die Genannte damit einverstanden, dass
zur cndgiltigcll Entscheidung des Streites das Bundes-
gericht als « forum prorogatum)} angerufen werde.
B. -- Mit der vorliegenden gegen die kantonale Brand-
assekuranzanstalt gerichteten Klage stellt deshalb die
.\.-G. der Eisen- und Stahlwerke vorm. Georg Fischer
gestützt auf diese Erklärung und Art. 52 ZifT. 1 OG das
Begehren, es sei die Beklagte zu verurteilen, an sie auch
die re sUi chen 6950 Fr. des durch den Brandfall vom
16. August 1916 entstandenen Schadens, eventuell
einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Teil
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dieser Summe nebst Zinsen zu 5 % seit dem Tage. des
Brandes zu zahlen. In der heutigen mündlichen Verhand-
lung vor Bundesgericht beruft sie sich für dessen Zustän-
digkeit ausserdem auch auf Art. 80 der schaffhausischen
Kantonsverfassung von 1876, indem sie behauptet,
dass die hier erfolgte Einsetzung des Bunde-,gerichts als
einziger Instanz sich auf Streitigkdten über vermögens-
rechtliche Ansprüche irgendwelcher Art beziehe, gleicll-
giltig ob sie dem öffentlichen oder Zivilrechte angehörten.
Art. 80 KV lautet: «Für Streitigkeiten mit C:'inem
Hauptwerte von wenigstens 3000 Fr. zwischen dem
Kantone einerseits und einer Korporation oder einem
Privaten andererseits wird auf das Begehren einer Partei
von Anfang an der ausschliessliche Gerichtsstand beim
Bundesgericht begründet (Art. 27 des Bundesgesetzes
über die Orga~lisation der Bundesrechtspflege). Dasselbe
findet ~tatt, wenn die Gerichtsbarkeit des Bundesgerichts
von belden Parteien angerufen wird und der Streitgegen-
stand einen Hauptwert von wenigst('ns 3000 Fr. hat
(Art. 31 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege). »
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausell hat
namens der Brandassekuranzanstalt beantragt, es sei
mangels Vorliegens einer zivilrechtlichen Streitigkeit, die
~uch nach Art. 80 KV Voraussetzung der bundesgericht-
hchen Zuständigkeit bilde,,auf die Klage nicht_ einzutre-
ten, eventuell sei sie als materiell unbegründet abzu-
weisen.
Die Jläherell Ausführungen der Parteieil zur Kompe-
tenzfrage sind, soweit nötig, aus den Erwägungen er-
sichtlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwagung :
1. -
Sowohl die in Art. 48 Ziff. 4 OG vorgesehene
Zuständigkeit des Bundesgerichts für Prozesse zwischen
einemKanton einerseits und einem Privatenodereiner Kor-
poration andererseits als die Bestimmung des Art. 52 Ziff.l
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S1r
ebenda, wonach es « verpflichtet ist, auch die Beurteilung,
anderer als der in-den vorhergehenden Artikeln genannten
Rechtsfälle zu übernehmen, wenn es von beiden Parteien
angerufen wird und der Streitgegenstand einen Haupt--
wert von mindestens 3000 Fr. hat », beziehen sich nur
auf z i v i Ire c h t I ich e Streitigkeiten (vergl. speziell
in bezug auf Art. 52 Ziff. 1 AS 34 II S. 835 Erw. 1, 43 II
S. 448 Erw. 1). Da andere KompetenzgfÜnde als diejenigen
der erwähnten Vorschriften nicht in Frage kommen,
darf daher trotz der vom Regierungsrat abgegebenen
Prorogationserklärung auf die Klage nur eingetreten
werden, welm jenes Erfordernis zutrifft. Der Versuch
der Klägerin, die Gerichtsbarkeit des Bundesgerichts
auch für den Fall öffentlichrechtlichen Charakters des
Streites aus Art. 80 der schaffhausichen KV herzuleiten,
geht fehl. Die im letzteren zitierten Art. 27 Ziff. 4 und 31
Ziff. 2 des früheren Gesetzes über die Organisation det-
Bundesrechtspflege von 1874 entsprechen den Art. 48
Ziff. 4 und 52 Ziff. 1 des heutigen OG. Nachdem der
Verfassungsartikel ausdrücklich auf sie verweist, ist
anzunehmen, dass er nichts über sie Hinausgehendes
bestimmen, sondern lediglich die aus ihnen bereits sich
ergebende, der ordentlichen kantonalen unter Umständt.-ll
derogierende Kompetenzordnung in Erinnerung rufen
wollte. Darauf deutet denn auch der Umstand hin, dass
er sich in dem vom «Zivilgerichtswesen » handelnden
Abschnitte der Verfassung findet. Sollte der Sinn ein
weiterer und mit den { 3.
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der Inhalt des Entschädigungsanspruchs des Brand-
beschädigten . und die Einheitsansätze für die von den
Versicherten zu leistenden, Brandsteuer genannten Bei-
träge durch das Gesetz bestimmt (Art. 35 ff., 52). Auf
Grund dieser Einheitsansätze setzt die oberste Kantons-
behörde, der Grosse Rat alljährlich die « Quote der
Brandsteuer l) fest (Art. 54). Zur Sicherstellung der
Brandsteueransprüche besteht an dem versicherten Ge-
bäude ein ohne Eintragung wirksames, allen anderen
vorgehendes Pfandrecht, wie es nach Art. 836- ZGB nur
noch für öffentlichrechtliche Ansprüche bestellt werden
kann (Art. 57). Aus den eingehenden Geldern können
neben der Deckung der Brandschäden auch noch andere
staatliche Zwecke -
Feuerlöscheinrichtungen, Feuer-
wehrkurse, Unfallversicherung der Feuerwehrmänner -
gefördert werden (Art. 64). Uebertretungen der Vor-
schriften des Gesetzes über die Verpflichtungen der Ver-
sicherten werden mit Bussen von 10 bis 500 Fr. bestraft
(Art. 65). Von einer Mitwirkung der GebäudeeigentÜIDer
bei der Verwaltung oder der Gestaltung des Versicherungs-
verhältnisses oder von einer korporativen Zusammen-
fassung de~lben zur Fassung irgendwelcher Beschlüsse
ist nirgends die Rede.
.
Der Betrieb der Gebäudeversicherullg erscheint danach
sachlich einfach als ein Zweig der allgemeinen Staats-
verwaltung und ihr Vermögen als Bestandteil des Staats-
vermögens. Von einer «auf Gegenseitigkeit gegründeten
Anstalt» kann höchstens im übertragenen wirtschaft-
lichen Sinne, nämlich insofern gesprochen werden, als
die aus den Beiträgen der Versicherten herrührenden
Vermögenswerte nicht zu anderen als den im Gesetze
. selbst vorgesehenen Zwecken herangezogen werden dürfen
:und der Staat aus der Versicherung keinen Gewinn ziehen
'darf, sondern die Ueberschüsse zur Bildung eines Reserve-
fonds zu verwenden hat, der mit den Beiträgen selbst
gesondert, d. h. vom übrigen Staatsvermögen getrennt
verwaltet wird (Art. 10, 13, 54 des Brandassekuranz-
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gesetzes). Das Bestehen einer solchen Bindung und emer
solchen rechnerisch getrennten Verwaltung vermag aber
ebenso wenig zur Annahme einer mit eigener juristischer
Persönlichkeit ausgerüsteten Anstalt oder Körperschaft
zu führen, wie die für die Bundesbahnen geltenden
verwandten Vorschriften ihnen die Stellung eines bIossen
Gliedes der Bundesverwaltung nehmen und sie zum
selbständigen Rechtssubjekte erheben (vgl. AS 29 I S.193-
Erw. 1). Noch viel weniger lässt sich ein solcher Schluss
daraus ziehen, dass Art. 50 des Gesetzes das gerichtliche
Verfahren zur endgiltigen Ausmittlung der Entscllädi-
gungssummc als « Zivilprozess & bezeichnet
Da der
Kanton Schaffhausen ein besonderes Verwaltungsgericht
und demnach auch einen Verwaltungsgerichtsprozess
nicht besitzt, blieb, wenn man dem Betroffenen die
Garantien einer absolut unparteüschen Beurteilung bieten
wollte, nichts anderes übrig, als ihn vor den Zivilrichter
zu verweisen, wie dies auch anderwärts vielfach für
gewisse unzweifelhaft dem öffentlichen Recht angehörende,
Rechtsverhältnisse, wie Erbschafts-NachsteueranspfÜche
usw. geschehen ist. Für die innere Natur des Streites
lässt sich daraus nichts entnehmen.
Da mit der Qualifikation der schaffhausischell Gebäude-
versicherung als einer vom Staate selbst ausgehenden
Zwangsversicherung auch die Frage des Vorliegens einer.
Zivilrechtsstteitigkeit im Sinne von Art. 48 Ziff. 4 und 52
Ziff. 1 OG nach dem Gesagten ohne weiteres verneinend
entschieden ist, ist deshalb das Eintreten auf die Klage.
entsprechend dem Antrage der Beklagten abzulehnen.,
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Sehuldbetreibungs- und KOll~UL'l(:t,hl.
IX. SCHULDBETREffiUNGS- UND
KONKURSRECHT
POURSUITES POUR DETTES ET FAILLITES
Siehe 111. Teil Nr. 15. -
Voir Ille partie No 15.
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