Sachverhalt
G. Georg Fischer. dass sie sich hiemit nicht zufrieden
geben könne, erklärte er sich mit. Zuschrift vom 10. De-
zC'mber 1917 an die Genannte damit einverstanden, dass
zur cndgiltigcll Entscheidung des Streites das Bundes-
gericht als « forum prorogatum)} angerufen werde.
B. -- Mit der vorliegenden gegen die kantonale Brand-
assekuranzanstalt gerichteten Klage stellt deshalb die
.\.-G. der Eisen- und Stahlwerke vorm. Georg Fischer
gestützt auf diese Erklärung und Art. 52 ZifT. 1 OG das
Begehren, es sei die Beklagte zu verurteilen, an sie auch
die re sUi chen 6950 Fr. des durch den Brandfall vom
16. August 1916 entstandenen Schadens, eventuell
einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Teil
310
Prozessrecht. N° 53.
dieser Summe nebst Zinsen zu 5 % seit dem Tage. des
Brandes zu zahlen. In der heutigen mündlichen Verhand-
lung vor Bundesgericht beruft sie sich für dessen Zustän-
digkeit ausserdem auch auf Art. 80 der schaffhausischen
Kantonsverfassung von 1876, indem sie behauptet,
dass die hier erfolgte Einsetzung des Bunde-,gerichts als
einziger Instanz sich auf Streitigkdten über vermögens-
rechtliche Ansprüche irgendwelcher Art beziehe, gleicll-
giltig ob sie dem öffentlichen oder Zivilrechte angehörten.
Art. 80 KV lautet: «Für Streitigkeiten mit C:'inem
Hauptwerte von wenigstens 3000 Fr. zwischen dem
Kantone einerseits und einer Korporation oder einem
Privaten andererseits wird auf das Begehren einer Partei
von Anfang an der ausschliessliche Gerichtsstand beim
Bundesgericht begründet (Art. 27 des Bundesgesetzes
über die Orga~lisation der Bundesrechtspflege). Dasselbe
findet ~tatt, wenn die Gerichtsbarkeit des Bundesgerichts
von belden Parteien angerufen wird und der Streitgegen-
stand einen Hauptwert von wenigst('ns 3000 Fr. hat
(Art. 31 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege). »
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausell hat
namens der Brandassekuranzanstalt beantragt, es sei
mangels Vorliegens einer zivilrechtlichen Streitigkeit, die
~uch nach Art. 80 KV Voraussetzung der bundesgericht-
hchen Zuständigkeit bilde,,auf die Klage nicht_ einzutre-
ten, eventuell sei sie als materiell unbegründet abzu-
weisen.
Die Jläherell Ausführungen der Parteieil zur Kompe-
tenzfrage sind, soweit nötig, aus den Erwägungen er-
sichtlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwagung :
1. -
Sowohl die in Art. 48 Ziff. 4 OG vorgesehene
Zuständigkeit des Bundesgerichts für Prozesse zwischen
einemKanton einerseits und einem Privatenodereiner Kor-
poration andererseits als die Bestimmung des Art. 52 Ziff.l
Prozeurecht. N° 53.
S1r
ebenda, wonach es « verpflichtet ist, auch die Beurteilung,
anderer als der in-den vorhergehenden Artikeln genannten
Rechtsfälle zu übernehmen, wenn es von beiden Parteien
angerufen wird und der Streitgegenstand einen Haupt--
wert von mindestens 3000 Fr. hat », beziehen sich nur
auf z i v i Ire c h t I ich e Streitigkeiten (vergl. speziell
in bezug auf Art. 52 Ziff. 1 AS 34 II S. 835 Erw. 1, 43 II
S. 448 Erw. 1). Da andere KompetenzgfÜnde als diejenigen
der erwähnten Vorschriften nicht in Frage kommen,
darf daher trotz der vom Regierungsrat abgegebenen
Prorogationserklärung auf die Klage nur eingetreten
werden, welm jenes Erfordernis zutrifft. Der Versuch
der Klägerin, die Gerichtsbarkeit des Bundesgerichts
auch für den Fall öffentlichrechtlichen Charakters des
Streites aus Art. 80 der schaffhausichen KV herzuleiten,
geht fehl. Die im letzteren zitierten Art. 27 Ziff. 4 und 31
Ziff. 2 des früheren Gesetzes über die Organisation det-
Bundesrechtspflege von 1874 entsprechen den Art. 48
Ziff. 4 und 52 Ziff. 1 des heutigen OG. Nachdem der
Verfassungsartikel ausdrücklich auf sie verweist, ist
anzunehmen, dass er nichts über sie Hinausgehendes
bestimmen, sondern lediglich die aus ihnen bereits sich
ergebende, der ordentlichen kantonalen unter Umständt.-ll
derogierende Kompetenzordnung in Erinnerung rufen
wollte. Darauf deutet denn auch der Umstand hin, dass
er sich in dem vom «Zivilgerichtswesen » handelnden
Abschnitte der Verfassung findet. Sollte der Sinn ein
weiterer und mit den {< Strdtigkeiten im Hauptwerte
von wenigstens 3000 Fr. » auch öffentlichrechtliche ge-
meint sein, so hätte die Bestimmung zu ihrer Verbind-
lichkeit nach Art. 31 Ziff. 1 alt, bezw. 52 Ziff. 2 neu OG
der Genehmigung durch die Bundesversammlung bedurft.
Dass ein solcher Beschluss je eingeholt worden wäre,
ist aber nicht behauptet worden. Die blosse allgemeine
Gewährleistung -der KV im Sinne von Art. 6 BV kann
ihn jedenfalls dann nicht ersetzen, wenn wie hier die
Absicht einer Erweiterung der bundesgerichtlichen Kom~
Prozessrecht. No 53.
petenz über den durch das OG gezogenen Rahmen aus
dem Verfassungstext selbst nicht ersichtlich ist, sondern
erst auf dem Wege der Interpretation darein hineingelegt
werden müsste.
2. -
Voraussetzung für die Annahme einer zivilrecht-
lichen Streitigkeit wäre, dass die Parteien sich in dem zu
beurteilenden Rechtsverhältnis auf dem Boden der
Gleichberechtigung befänden, der Private also dem
Staate als gleichwertiges, selbständiges Rechtssubjekt
und nicht bloss als untergeordnetes Glied des Ganzen
gegenüberstände. Es müsste mithin ein Verhältnis vor-
liegen, das zwischen ihnen kraft freier Willensüberein-
stimmung so geordnet worden ist, aber auch anders hätte
geordnet werden können oder bei dem es doch zum
mindesten dem Privaten freistand, ob er es eingehen
"wollte oder nicht (wie dies zum Beispiel beim Beamtell-
n'rhältnis oder Erwerbe einer Konzession zutrifIt). Wo
nicht nur der Inhalt der beiderseitigen Rechte und
Pflichten zum vorneherein fest durch staatliche Normen
umschrieben ist, sondern auch der Eintritt in sie, ihre
Entstehung sich unabhängig vom Willen des Betroffenen
nuf Grund staatlichen Zwanges vollzieht, da kann VOll
Beziehungen zwischen gleichgeo~dneten Rechtssubjekten
und mithin von einer « Zivilrechtsstreitigkeit)}, aucll
wenn man im Interesse des "Rechtsschutzes mit der
hisheligen Praxis an der Tendenz möglichst weitgehender
Auslegung des Begriffes fesHmlten will, nicht mehr di('
Rede sein. Ein Fall dieser Art liegt aber da vor, wo der
Staat den Erwägungen des öfIentlichen Wohls, welche diC'
SicherstelluJlg aller durch eine Gefahr Bedrohten gegen
deren ökonomische Nachteile fordern, nicht nur in der
\Veise Rechnung trägt, dass er ihnen die Versicherung da-
gegen bei einer privaten Gesellschaft odereinerbesonderell
Anstalt vorschreibt, sondern den erwähnten "Wohlfahrts-
gedanken in der Weise durchführt, dass er selbst als
Versicherer auftritt, d. h. die Interessenten zu bestimmten
l .. eistungen an die öffentliche Kasse z,vingt, um daraus
Prozessrecht. N0 53.
313
die den Einzelnen aus der Verwirklichung der Gefahr
entstehenden Schäden nach von ihm aufgestellten Normen
zu decken. Gleichwie der Inhalt des Entschädigungs-
anspruchs des Versicherten und dessen Leisiungspflicht
so wird auch der Kreis der versicherungspflichtigen
Personen dabei einseitig vom Staate bestimmt. Dem
BetrofIenen seIhst steht keinerlei Einwirkung weder auf
flie Ausgestaltung des Verhältnisses noch auf dessen
Zustandekommen, das sich ausschliesslich naeh bestimm-
lt'll objektiven Kriterien richtet, zu. Das durch eine
solche staatliche Zwangsversicherung geschaifene Rechts-
Yl'rllältnis gehört. demnaeh in seiner Gesamtheit, hin-
sichtlich der Pflichten sowohl als der Rechte des Ver-
sicherten dem öffentlichen Rechte an. Nur damit lässt
t's sich rechtfertigen, dass die letztinstaJ1zliche Eu!-
scheidung über rlie Ansprüche der Versicherten gegell
di~ eidgenössische Fnfallyersicherung einem hesonderen
(j-eriehtshofe, dem eidgenössisclH'll Versichanmgsgerichl
ühertragen worden ist. Hätte man es dabei mit gewöhn-
lichen zivilrechtlichen Forderungen zu tun, so wäre diese
Ordnung unzulässig. weil sie den Vorschriften der BV,
flic nls letzte Instanz für die Beurteilung auf dem eidge-
nössischen Zivilrechte heruhender Ansprüche das Bundes-
gericht einsetzt, \vidersprechell würde. Ebenso ist der
ütIentlichrechtliche Charakter der hier speziell in Betracht
fnllenden kantonalen Brandyersicherungcn dadurch all-
"rkannt worden. dass Art. 103 Abs. 2 VVG die « Ver-
sicherungsverhältllissl'. "welche bei den VOll den Kantonen
organisierten Versichcrnugsanstalten l'11tSt ehen;),
VOlt
der Geltung der eidgenössischen X0nnell über den
Versichernngsvcrtrag ausnimmt. Auch hier handell es
sich um eine Vorschrift. die. wenn dahei ziviIrechtliche
Beziehungen in Frage kämen, yerfassullgswidrig wäre.
indem dann neben dem eidgenössischen noch ein kanto-
nales Versicherungsvertragsrecht bestände. Das ist aber
llneh Art. 64 BV, welcher die Gesetzgebung über den
pri'<.-atrechtlichen Versicherungsvertrag nls Teil des Ob-
314
Prozessrecht. N° 53.
ligationenrechts in ihrer Gesamtheit dem Bunde zuweist,
ausgeschlossen. In der Botschaft des Bundesrates zum
VVG (BBI 1904 I S. 255) ist denn auch die Vorschrift
des Art. lÖ3 Abs. 2 VVG ausdrücklich daJl1it begründet
worden, dass man es hier nicht mit. privatrechtlichen
Vertragsverhältnissen, sondern mit demöfientlichen
Rechte angehörenden Instituten zu tun habe.
Nun kann aber kein ZweifeL darüber bsetehen, dass die
schafihausische Gebäudeversicherung sich als eine solche
Einrichtung darstellt, bei der der Staat nicht nur di~
Gebäudeeigentümer zur Versicherung bei einer von iJ.up.
verschiedenen, selbständigen Anstalt zWingt, sondenl
selbst als Versicherer auftritt. Freilich defmiert Art. 1
des BrandassekuranzgesetZes die Brandassekuranzkasse
als « eine auf. Gegenseitigkeit gegründete Anstalt ~r
Versicherung sämtlicher Gebäude gegell Brandschaden.ß~
und hat daran anschliessend der Grosse Rat in d~r
Botschaft zur Gesetzesvorlage an das Volk erklärt:
dass « nicht etwa der Staat Inhaber des Institutes ~i,
gleichwie er z. B. die Kantonalb,ank besitze, sol1d~rn
als Träger die Gebäudeeigentümer erscheinen, die si~h
nach dem Grundsatze. der Gegenseitigkeit bei sich
selbst versichern.» Aus den· folgenden Bestimmungen
des Gesetzes geht indessen .unzweideutig .hervor, dass
diese Begriffsbestimmung den Tatsachen,
~. h.q~r
wirklichen Ausgestaltung des Institutes nicht eJ1tspric~t.
Wären die GebäudeeigentÜmer Träger der Anstalt,so
müssten sie folgerichtig auch zur Mitwirkung bei denm
Verwaltung berechtigt und als besondere Körperschaft
sei es nun des Privat- oder öffentlichen Rechts org~
nisiert sein. Weder das eine noch das andere ist der F~ll.
Nach Art. 1 des Gesetzes ist die Verwaltung eine r~in
staatliche. Verwaltungsorgane sind der Regierungsrat,
die von ihm bestellteu SchätzungskommissionenUl~d
Experten und die Gemeinderäte, deren Obliegenheit~;Il
im ei~zelnen das Gesetz und eine regierungsrätliche V()ll-
ziehungsverordnung umschreibt (Art. 9). Ebenso werderl
Proz8ssrecht. N° :>3.
315
der Inhalt des Entschädigungsanspruchs des Brand-
beschädigten . und die Einheitsansätze für die von den
Versicherten zu leistenden, Brandsteuer genannten Bei-
träge durch das Gesetz bestimmt (Art. 35 ff., 52). Auf
Grund dieser Einheitsansätze setzt die oberste Kantons-
behörde, der Grosse Rat alljährlich die « Quote der
Brandsteuer l) fest (Art. 54). Zur Sicherstellung der
Brandsteueransprüche besteht an dem versicherten Ge-
bäude ein ohne Eintragung wirksames, allen anderen
vorgehendes Pfandrecht, wie es nach Art. 836- ZGB nur
noch für öffentlichrechtliche Ansprüche bestellt werden
kann (Art. 57). Aus den eingehenden Geldern können
neben der Deckung der Brandschäden auch noch andere
staatliche Zwecke -
Feuerlöscheinrichtungen, Feuer-
wehrkurse, Unfallversicherung der Feuerwehrmänner -
gefördert werden (Art. 64). Uebertretungen der Vor-
schriften des Gesetzes über die Verpflichtungen der Ver-
sicherten werden mit Bussen von 10 bis 500 Fr. bestraft
(Art. 65). Von einer Mitwirkung der GebäudeeigentÜIDer
bei der Verwaltung oder der Gestaltung des Versicherungs-
verhältnisses oder von einer korporativen Zusammen-
fassung de~lben zur Fassung irgendwelcher Beschlüsse
ist nirgends die Rede.
.
Der Betrieb der Gebäudeversicherullg erscheint danach
sachlich einfach als ein Zweig der allgemeinen Staats-
verwaltung und ihr Vermögen als Bestandteil des Staats-
vermögens. Von einer «auf Gegenseitigkeit gegründeten
Anstalt» kann höchstens im übertragenen wirtschaft-
lichen Sinne, nämlich insofern gesprochen werden, als
die aus den Beiträgen der Versicherten herrührenden
Vermögenswerte nicht zu anderen als den im Gesetze
. selbst vorgesehenen Zwecken herangezogen werden dürfen
:und der Staat aus der Versicherung keinen Gewinn ziehen
'darf, sondern die Ueberschüsse zur Bildung eines Reserve-
fonds zu verwenden hat, der mit den Beiträgen selbst
gesondert, d. h. vom übrigen Staatsvermögen getrennt
verwaltet wird (Art. 10, 13, 54 des Brandassekuranz-
316
Prozessrecht. N° 53.
gesetzes). Das Bestehen einer solchen Bindung und emer
solchen rechnerisch getrennten Verwaltung vermag aber
ebenso wenig zur Annahme einer mit eigener juristischer
Persönlichkeit ausgerüsteten Anstalt oder Körperschaft
zu führen, wie die für die Bundesbahnen geltenden
verwandten Vorschriften ihnen die Stellung eines bIossen
Gliedes der Bundesverwaltung nehmen und sie zum
selbständigen Rechtssubjekte erheben (vgl. AS 29 I S.193-
Erw. 1). Noch viel weniger lässt sich ein solcher Schluss
daraus ziehen, dass Art. 50 des Gesetzes das gerichtliche
Verfahren zur endgiltigen Ausmittlung der Entscllädi-
gungssummc als « Zivilprozess & bezeichnet
Da der
Kanton Schaffhausen ein besonderes Verwaltungsgericht
und demnach auch einen Verwaltungsgerichtsprozess
nicht besitzt, blieb, wenn man dem Betroffenen die
Garantien einer absolut unparteüschen Beurteilung bieten
wollte, nichts anderes übrig, als ihn vor den Zivilrichter
zu verweisen, wie dies auch anderwärts vielfach für
gewisse unzweifelhaft dem öffentlichen Recht angehörende,
Rechtsverhältnisse, wie Erbschafts-NachsteueranspfÜche
usw. geschehen ist. Für die innere Natur des Streites
lässt sich daraus nichts entnehmen.
Da mit der Qualifikation der schaffhausischell Gebäude-
versicherung als einer vom Staate selbst ausgehenden
Zwangsversicherung auch die Frage des Vorliegens einer.
Zivilrechtsstteitigkeit im Sinne von Art. 48 Ziff. 4 und 52
Ziff. 1 OG nach dem Gesagten ohne weiteres verneinend
entschieden ist, ist deshalb das Eintreten auf die Klage.
entsprechend dem Antrage der Beklagten abzulehnen.,
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Sehuldbetreibungs- und KOll~UL'l(:t,hl.
IX. SCHULDBETREffiUNGS- UND
KONKURSRECHT
POURSUITES POUR DETTES ET FAILLITES
Siehe 111. Teil Nr. 15. -
Voir Ille partie No 15.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Sowohl die in Art. 48 Ziff. 4 OG vorgesehene
Zuständigkeit des Bundesgerichts für Prozesse zwischen
einemKanton einerseits und einem Privatenodereiner Kor-
poration andererseits als die Bestimmung des Art. 52 Ziff.l
Prozeurecht. N° 53.
S1r
ebenda, wonach es « verpflichtet ist, auch die Beurteilung,
anderer als der in-den vorhergehenden Artikeln genannten
Rechtsfälle zu übernehmen, wenn es von beiden Parteien
angerufen wird und der Streitgegenstand einen Haupt--
wert von mindestens 3000 Fr. hat », beziehen sich nur
auf z i v i Ire c h t I ich e Streitigkeiten (vergl. speziell
in bezug auf Art. 52 Ziff. 1 AS 34 II S. 835 Erw. 1, 43 II
S. 448 Erw. 1). Da andere KompetenzgfÜnde als diejenigen
der erwähnten Vorschriften nicht in Frage kommen,
darf daher trotz der vom Regierungsrat abgegebenen
Prorogationserklärung auf die Klage nur eingetreten
werden, welm jenes Erfordernis zutrifft. Der Versuch
der Klägerin, die Gerichtsbarkeit des Bundesgerichts
auch für den Fall öffentlichrechtlichen Charakters des
Streites aus Art. 80 der schaffhausichen KV herzuleiten,
geht fehl. Die im letzteren zitierten Art. 27 Ziff. 4 und 31
Ziff. 2 des früheren Gesetzes über die Organisation det-
Bundesrechtspflege von 1874 entsprechen den Art. 48
Ziff. 4 und 52 Ziff. 1 des heutigen OG. Nachdem der
Verfassungsartikel ausdrücklich auf sie verweist, ist
anzunehmen, dass er nichts über sie Hinausgehendes
bestimmen, sondern lediglich die aus ihnen bereits sich
ergebende, der ordentlichen kantonalen unter Umständt.-ll
derogierende Kompetenzordnung in Erinnerung rufen
wollte. Darauf deutet denn auch der Umstand hin, dass
er sich in dem vom «Zivilgerichtswesen » handelnden
Abschnitte der Verfassung findet. Sollte der Sinn ein
weiterer und mit den {< Strdtigkeiten im Hauptwerte
von wenigstens 3000 Fr. » auch öffentlichrechtliche ge-
meint sein, so hätte die Bestimmung zu ihrer Verbind-
lichkeit nach Art. 31 Ziff. 1 alt, bezw. 52 Ziff. 2 neu OG
der Genehmigung durch die Bundesversammlung bedurft.
Dass ein solcher Beschluss je eingeholt worden wäre,
ist aber nicht behauptet worden. Die blosse allgemeine
Gewährleistung -der KV im Sinne von Art. 6 BV kann
ihn jedenfalls dann nicht ersetzen, wenn wie hier die
Absicht einer Erweiterung der bundesgerichtlichen Kom~
Prozessrecht. No 53.
petenz über den durch das OG gezogenen Rahmen aus
dem Verfassungstext selbst nicht ersichtlich ist, sondern
erst auf dem Wege der Interpretation darein hineingelegt
werden müsste.
E. 2 Voraussetzung für die Annahme einer zivilrecht-
lichen Streitigkeit wäre, dass die Parteien sich in dem zu
beurteilenden Rechtsverhältnis auf dem Boden der
Gleichberechtigung befänden, der Private also dem
Staate als gleichwertiges, selbständiges Rechtssubjekt
und nicht bloss als untergeordnetes Glied des Ganzen
gegenüberstände. Es müsste mithin ein Verhältnis vor-
liegen, das zwischen ihnen kraft freier Willensüberein-
stimmung so geordnet worden ist, aber auch anders hätte
geordnet werden können oder bei dem es doch zum
mindesten dem Privaten freistand, ob er es eingehen
"wollte oder nicht (wie dies zum Beispiel beim Beamtell-
n'rhältnis oder Erwerbe einer Konzession zutrifIt). Wo
nicht nur der Inhalt der beiderseitigen Rechte und
Pflichten zum vorneherein fest durch staatliche Normen
umschrieben ist, sondern auch der Eintritt in sie, ihre
Entstehung sich unabhängig vom Willen des Betroffenen
nuf Grund staatlichen Zwanges vollzieht, da kann VOll
Beziehungen zwischen gleichgeo~dneten Rechtssubjekten
und mithin von einer « Zivilrechtsstreitigkeit)}, aucll
wenn man im Interesse des "Rechtsschutzes mit der
hisheligen Praxis an der Tendenz möglichst weitgehender
Auslegung des Begriffes fesHmlten will, nicht mehr di('
Rede sein. Ein Fall dieser Art liegt aber da vor, wo der
Staat den Erwägungen des öfIentlichen Wohls, welche diC'
SicherstelluJlg aller durch eine Gefahr Bedrohten gegen
deren ökonomische Nachteile fordern, nicht nur in der
\Veise Rechnung trägt, dass er ihnen die Versicherung da-
gegen bei einer privaten Gesellschaft odereinerbesonderell
Anstalt vorschreibt, sondern den erwähnten "Wohlfahrts-
gedanken in der Weise durchführt, dass er selbst als
Versicherer auftritt, d. h. die Interessenten zu bestimmten
l .. eistungen an die öffentliche Kasse z,vingt, um daraus
Prozessrecht. N0 53.
313
die den Einzelnen aus der Verwirklichung der Gefahr
entstehenden Schäden nach von ihm aufgestellten Normen
zu decken. Gleichwie der Inhalt des Entschädigungs-
anspruchs des Versicherten und dessen Leisiungspflicht
so wird auch der Kreis der versicherungspflichtigen
Personen dabei einseitig vom Staate bestimmt. Dem
BetrofIenen seIhst steht keinerlei Einwirkung weder auf
flie Ausgestaltung des Verhältnisses noch auf dessen
Zustandekommen, das sich ausschliesslich naeh bestimm-
lt'll objektiven Kriterien richtet, zu. Das durch eine
solche staatliche Zwangsversicherung geschaifene Rechts-
Yl'rllältnis gehört. demnaeh in seiner Gesamtheit, hin-
sichtlich der Pflichten sowohl als der Rechte des Ver-
sicherten dem öffentlichen Rechte an. Nur damit lässt
t's sich rechtfertigen, dass die letztinstaJ1zliche Eu!-
scheidung über rlie Ansprüche der Versicherten gegell
di~ eidgenössische Fnfallyersicherung einem hesonderen
(j-eriehtshofe, dem eidgenössisclH'll Versichanmgsgerichl
ühertragen worden ist. Hätte man es dabei mit gewöhn-
lichen zivilrechtlichen Forderungen zu tun, so wäre diese
Ordnung unzulässig. weil sie den Vorschriften der BV,
flic nls letzte Instanz für die Beurteilung auf dem eidge-
nössischen Zivilrechte heruhender Ansprüche das Bundes-
gericht einsetzt, \vidersprechell würde. Ebenso ist der
ütIentlichrechtliche Charakter der hier speziell in Betracht
fnllenden kantonalen Brandyersicherungcn dadurch all-
"rkannt worden. dass Art. 103 Abs. 2 VVG die « Ver-
sicherungsverhältllissl'. "welche bei den VOll den Kantonen
organisierten Versichcrnugsanstalten l'11tSt ehen;),
VOlt
der Geltung der eidgenössischen X0nnell über den
Versichernngsvcrtrag ausnimmt. Auch hier handell es
sich um eine Vorschrift. die. wenn dahei ziviIrechtliche
Beziehungen in Frage kämen, yerfassullgswidrig wäre.
indem dann neben dem eidgenössischen noch ein kanto-
nales Versicherungsvertragsrecht bestände. Das ist aber
llneh Art. 64 BV, welcher die Gesetzgebung über den
pri'<.-atrechtlichen Versicherungsvertrag nls Teil des Ob-
314
Prozessrecht. N° 53.
ligationenrechts in ihrer Gesamtheit dem Bunde zuweist,
ausgeschlossen. In der Botschaft des Bundesrates zum
VVG (BBI 1904 I S. 255) ist denn auch die Vorschrift
des Art. lÖ3 Abs. 2 VVG ausdrücklich daJl1it begründet
worden, dass man es hier nicht mit. privatrechtlichen
Vertragsverhältnissen, sondern mit demöfientlichen
Rechte angehörenden Instituten zu tun habe.
Nun kann aber kein ZweifeL darüber bsetehen, dass die
schafihausische Gebäudeversicherung sich als eine solche
Einrichtung darstellt, bei der der Staat nicht nur di~
Gebäudeeigentümer zur Versicherung bei einer von iJ.up.
verschiedenen, selbständigen Anstalt zWingt, sondenl
selbst als Versicherer auftritt. Freilich defmiert Art. 1
des BrandassekuranzgesetZes die Brandassekuranzkasse
als « eine auf. Gegenseitigkeit gegründete Anstalt ~r
Versicherung sämtlicher Gebäude gegell Brandschaden.ß~
und hat daran anschliessend der Grosse Rat in d~r
Botschaft zur Gesetzesvorlage an das Volk erklärt:
dass « nicht etwa der Staat Inhaber des Institutes ~i,
gleichwie er z. B. die Kantonalb,ank besitze, sol1d~rn
als Träger die Gebäudeeigentümer erscheinen, die si~h
nach dem Grundsatze. der Gegenseitigkeit bei sich
selbst versichern.» Aus den· folgenden Bestimmungen
des Gesetzes geht indessen .unzweideutig .hervor, dass
diese Begriffsbestimmung den Tatsachen,
~. h.q~r
wirklichen Ausgestaltung des Institutes nicht eJ1tspric~t.
Wären die GebäudeeigentÜmer Träger der Anstalt,so
müssten sie folgerichtig auch zur Mitwirkung bei denm
Verwaltung berechtigt und als besondere Körperschaft
sei es nun des Privat- oder öffentlichen Rechts org~
nisiert sein. Weder das eine noch das andere ist der F~ll.
Nach Art. 1 des Gesetzes ist die Verwaltung eine r~in
staatliche. Verwaltungsorgane sind der Regierungsrat,
die von ihm bestellteu SchätzungskommissionenUl~d
Experten und die Gemeinderäte, deren Obliegenheit~;Il
im ei~zelnen das Gesetz und eine regierungsrätliche V()ll-
ziehungsverordnung umschreibt (Art. 9). Ebenso werderl
Proz8ssrecht. N° :>3.
315
der Inhalt des Entschädigungsanspruchs des Brand-
beschädigten . und die Einheitsansätze für die von den
Versicherten zu leistenden, Brandsteuer genannten Bei-
träge durch das Gesetz bestimmt (Art. 35 ff., 52). Auf
Grund dieser Einheitsansätze setzt die oberste Kantons-
behörde, der Grosse Rat alljährlich die « Quote der
Brandsteuer l) fest (Art. 54). Zur Sicherstellung der
Brandsteueransprüche besteht an dem versicherten Ge-
bäude ein ohne Eintragung wirksames, allen anderen
vorgehendes Pfandrecht, wie es nach Art. 836- ZGB nur
noch für öffentlichrechtliche Ansprüche bestellt werden
kann (Art. 57). Aus den eingehenden Geldern können
neben der Deckung der Brandschäden auch noch andere
staatliche Zwecke -
Feuerlöscheinrichtungen, Feuer-
wehrkurse, Unfallversicherung der Feuerwehrmänner -
gefördert werden (Art. 64). Uebertretungen der Vor-
schriften des Gesetzes über die Verpflichtungen der Ver-
sicherten werden mit Bussen von 10 bis 500 Fr. bestraft
(Art. 65). Von einer Mitwirkung der GebäudeeigentÜIDer
bei der Verwaltung oder der Gestaltung des Versicherungs-
verhältnisses oder von einer korporativen Zusammen-
fassung de~lben zur Fassung irgendwelcher Beschlüsse
ist nirgends die Rede.
.
Der Betrieb der Gebäudeversicherullg erscheint danach
sachlich einfach als ein Zweig der allgemeinen Staats-
verwaltung und ihr Vermögen als Bestandteil des Staats-
vermögens. Von einer «auf Gegenseitigkeit gegründeten
Anstalt» kann höchstens im übertragenen wirtschaft-
lichen Sinne, nämlich insofern gesprochen werden, als
die aus den Beiträgen der Versicherten herrührenden
Vermögenswerte nicht zu anderen als den im Gesetze
. selbst vorgesehenen Zwecken herangezogen werden dürfen
:und der Staat aus der Versicherung keinen Gewinn ziehen
'darf, sondern die Ueberschüsse zur Bildung eines Reserve-
fonds zu verwenden hat, der mit den Beiträgen selbst
gesondert, d. h. vom übrigen Staatsvermögen getrennt
verwaltet wird (Art. 10, 13, 54 des Brandassekuranz-
316
Prozessrecht. N° 53.
gesetzes). Das Bestehen einer solchen Bindung und emer
solchen rechnerisch getrennten Verwaltung vermag aber
ebenso wenig zur Annahme einer mit eigener juristischer
Persönlichkeit ausgerüsteten Anstalt oder Körperschaft
zu führen, wie die für die Bundesbahnen geltenden
verwandten Vorschriften ihnen die Stellung eines bIossen
Gliedes der Bundesverwaltung nehmen und sie zum
selbständigen Rechtssubjekte erheben (vgl. AS 29 I S.193-
Erw. 1). Noch viel weniger lässt sich ein solcher Schluss
daraus ziehen, dass Art. 50 des Gesetzes das gerichtliche
Verfahren zur endgiltigen Ausmittlung der Entscllädi-
gungssummc als « Zivilprozess & bezeichnet
Da der
Kanton Schaffhausen ein besonderes Verwaltungsgericht
und demnach auch einen Verwaltungsgerichtsprozess
nicht besitzt, blieb, wenn man dem Betroffenen die
Garantien einer absolut unparteüschen Beurteilung bieten
wollte, nichts anderes übrig, als ihn vor den Zivilrichter
zu verweisen, wie dies auch anderwärts vielfach für
gewisse unzweifelhaft dem öffentlichen Recht angehörende,
Rechtsverhältnisse, wie Erbschafts-NachsteueranspfÜche
usw. geschehen ist. Für die innere Natur des Streites
lässt sich daraus nichts entnehmen.
Da mit der Qualifikation der schaffhausischell Gebäude-
versicherung als einer vom Staate selbst ausgehenden
Zwangsversicherung auch die Frage des Vorliegens einer.
Zivilrechtsstteitigkeit im Sinne von Art. 48 Ziff. 4 und 52
Ziff. 1 OG nach dem Gesagten ohne weiteres verneinend
entschieden ist, ist deshalb das Eintreten auf die Klage.
entsprechend dem Antrage der Beklagten abzulehnen.,
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Sehuldbetreibungs- und KOll~UL'l(:t,hl.
IX. SCHULDBETREffiUNGS- UND
KONKURSRECHT
POURSUITES POUR DETTES ET FAILLITES
Siehe 111. Teil Nr. 15. -
Voir Ille partie No 15.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
Dispositiv
- Februar 1918 die vom Beklagten Clavadetscher an die Kläger zu bezahlende Summe auf 2516 Fr. 8 Cts. nebst Zinsen zu 5% seit 8. November 1915 herabgesetzt und jnbezug auf den Beklagten Hillterberger die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der· Erwägungen an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen ,vird. VIII. PROZESSRECHT PROCEDURE
- Urteil der II. ZivilabteUung vom la. Juni 1918 i. S. Aktiengesellschaft der Eisen- und Stahlwerke vorm. Georg Fischer gegen :Brandassekuranzanstalt des Kantons Schaffhauson. Zuständigkeit des Bundesgedchts a.ls einzige Instanz na.ch Art. 48 Ziff. 4 und 52 Ziff. 1.. OG. Voraussetzung des Vor- liegens einer Zivilrechtsstreitigkeit. Verneint für die Klagt' des Brandbeschädigten gegen eine kantonale Brandversiehe- rungsanstaIt auf Festsetzung der Brandentschädigung. .1. - Am 16. August 1916 brach im Gebäude Brand- katasterNr.1415 der A.-G. Eisen- und Stahlwerke vorn1. Georg Fischer in SchafThausell ein Brand aus, bei dem nach amtlicher Schätzung ein Schade von 13,900 Fr. entstand. Mit Beschluss vom 29. November 1916 ge- nehmigte der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen das Abschätzungsprotokoll und verfügte gleichzeitig, Prozessrecht. N° 53. :.\0\1 dass der Gebäudeeigentümerin in Anwendung von Art. 38 Abs. 1 litt. a des Gesetzes vom 10. September 1894 über die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Schaff- hausen an den ausgewiesenen Schaden nur die Hälfte, also 6950 Fr. zu vergüten ·sei. Die zitierte Vorschrift sieht vor. dass ein teilweiser Ausschluss VOll der Ent- schädigung dann stattfinden kann, wenn ein Brand aus Fahrlässigkeit des Eigentümers entstanden oder nicht verhindert worden ist oder diesem eine für den Brand- ausbruch ursächliche Fahrlässigkeit in der Auftrager- teilung oder Beaufsichtigung seinen Familiengliedern, Dienstboten oder Angestellten gegenüber nachgewiesen werden kann. Nach Abs. 2 ebenda bestimmt der Regie- rungsrat in diesen Fällen, bis zu welchem Betrage die Entschädigung zu verweigern ist: gegen dessen Entscheid kann der « ordentliche Richter» angerufen werden, der nach « billigem Ennessen ;} urteilt. Ein gegen den Beschluss vom 29. November 1916 einge- reichtes Wiedererwägungsgesuch der A.-G. Georg Fischer. womit sie die Vergütung des ganzen Schadens verlangte und bestritt, dass ihr, bezw. ihren Organen ein Verschuldell im Sinne von Art. 38 Ahs. 1 litt. Cl des Bralldassckuranz- gesetzes zur Last gelegt werden könne, wies der Regie- rungsrat am 11. Juli 1917 ab. Auf die Mitteilung der A.-G. Georg Fischer. dass sie sich hiemit nicht zufrieden geben könne, erklärte er sich mit. Zuschrift vom 10. De- zC'mber 1917 an die Genannte damit einverstanden, dass zur cndgiltigcll Entscheidung des Streites das Bundes- gericht als « forum prorogatum )} angerufen werde. B. -- Mit der vorliegenden gegen die kantonale Brand- assekuranzanstalt gerichteten Klage stellt deshalb die .\.-G. der Eisen- und Stahlwerke vorm. Georg Fischer gestützt auf diese Erklärung und Art. 52 ZifT. 1 OG das Begehren, es sei die Beklagte zu verurteilen, an sie auch die re sUi chen 6950 Fr. des durch den Brandfall vom
- August 1916 entstandenen Schadens, eventuell einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Teil 310 Prozessrecht. N° 53. dieser Summe nebst Zinsen zu 5 % seit dem Tage. des Brandes zu zahlen. In der heutigen mündlichen Verhand- lung vor Bundesgericht beruft sie sich für dessen Zustän- digkeit ausserdem auch auf Art. 80 der schaffhausischen Kantonsverfassung von 1876, indem sie behauptet, dass die hier erfolgte Einsetzung des Bunde-,gerichts als einziger Instanz sich auf Streitigkdten über vermögens- rechtliche Ansprüche irgendwelcher Art beziehe, gleicll- giltig ob sie dem öffentlichen oder Zivilrechte angehörten. Art. 80 KV lautet: «Für Streitigkeiten mit C:'inem Hauptwerte von wenigstens 3000 Fr. zwischen dem Kantone einerseits und einer Korporation oder einem Privaten andererseits wird auf das Begehren einer Partei von Anfang an der ausschliessliche Gerichtsstand beim Bundesgericht begründet (Art. 27 des Bundesgesetzes über die Orga~lisation der Bundesrechtspflege). Dasselbe findet ~tatt, wenn die Gerichtsbarkeit des Bundesgerichts von belden Parteien angerufen wird und der Streitgegen- stand einen Hauptwert von wenigst('ns 3000 Fr. hat (Art. 31 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege). » Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausell hat namens der Brandassekuranzanstalt beantragt, es sei mangels Vorliegens einer zivilrechtlichen Streitigkeit, die ~uch nach Art. 80 KV Voraussetzung der bundesgericht- hchen Zuständigkeit bilde, ,auf die Klage nicht_ einzutre- ten, eventuell sei sie als materiell unbegründet abzu- weisen. Die Jläherell Ausführungen der Parteieil zur Kompe- tenzfrage sind, soweit nötig, aus den Erwägungen er- sichtlich. Das Bundesgericht zieht in Erwagung :
- - Sowohl die in Art. 48 Ziff. 4 OG vorgesehene Zuständigkeit des Bundesgerichts für Prozesse zwischen einemKanton einerseits und einem Privatenodereiner Kor- poration andererseits als die Bestimmung des Art. 52 Ziff.l Prozeurecht. N° 53. S1r ebenda, wonach es « verpflichtet ist, auch die Beurteilung, anderer als der in-den vorhergehenden Artikeln genannten Rechtsfälle zu übernehmen, wenn es von beiden Parteien angerufen wird und der Streitgegenstand einen Haupt-- wert von mindestens 3000 Fr. hat », beziehen sich nur auf z i v i Ire c h t I ich e Streitigkeiten (vergl. speziell in bezug auf Art. 52 Ziff. 1 AS 34 II S. 835 Erw. 1, 43 II S. 448 Erw. 1). Da andere KompetenzgfÜnde als diejenigen der erwähnten Vorschriften nicht in Frage kommen, darf daher trotz der vom Regierungsrat abgegebenen Prorogationserklärung auf die Klage nur eingetreten werden, welm jenes Erfordernis zutrifft. Der Versuch der Klägerin, die Gerichtsbarkeit des Bundesgerichts auch für den Fall öffentlichrechtlichen Charakters des Streites aus Art. 80 der schaffhausichen KV herzuleiten, geht fehl. Die im letzteren zitierten Art. 27 Ziff. 4 und 31 Ziff. 2 des früheren Gesetzes über die Organisation det- Bundesrechtspflege von 1874 entsprechen den Art. 48 Ziff. 4 und 52 Ziff. 1 des heutigen OG. Nachdem der Verfassungsartikel ausdrücklich auf sie verweist, ist anzunehmen, dass er nichts über sie Hinausgehendes bestimmen, sondern lediglich die aus ihnen bereits sich ergebende, der ordentlichen kantonalen unter Umständt.-ll derogierende Kompetenzordnung in Erinnerung rufen wollte. Darauf deutet denn auch der Umstand hin, dass er sich in dem vom «Zivilgerichtswesen » handelnden Abschnitte der Verfassung findet. Sollte der Sinn ein weiterer und mit den {< Strdtigkeiten im Hauptwerte von wenigstens 3000 Fr. » auch öffentlichrechtliche ge- meint sein, so hätte die Bestimmung zu ihrer Verbind- lichkeit nach Art. 31 Ziff. 1 alt, bezw. 52 Ziff. 2 neu OG der Genehmigung durch die Bundesversammlung bedurft. Dass ein solcher Beschluss je eingeholt worden wäre, ist aber nicht behauptet worden. Die blosse allgemeine Gewährleistung -der KV im Sinne von Art. 6 BV kann ihn jedenfalls dann nicht ersetzen, wenn wie hier die Absicht einer Erweiterung der bundesgerichtlichen Kom~ Prozessrecht. No 53. petenz über den durch das OG gezogenen Rahmen aus dem Verfassungstext selbst nicht ersichtlich ist, sondern erst auf dem Wege der Interpretation darein hineingelegt werden müsste.
- - Voraussetzung für die Annahme einer zivilrecht- lichen Streitigkeit wäre, dass die Parteien sich in dem zu beurteilenden Rechtsverhältnis auf dem Boden der Gleichberechtigung befänden, der Private also dem Staate als gleichwertiges, selbständiges Rechtssubjekt und nicht bloss als untergeordnetes Glied des Ganzen gegenüberstände. Es müsste mithin ein Verhältnis vor- liegen, das zwischen ihnen kraft freier Willensüberein- stimmung so geordnet worden ist, aber auch anders hätte geordnet werden können oder bei dem es doch zum mindesten dem Privaten freistand, ob er es eingehen "wollte oder nicht (wie dies zum Beispiel beim Beamtell- n'rhältnis oder Erwerbe einer Konzession zutrifIt). Wo nicht nur der Inhalt der beiderseitigen Rechte und Pflichten zum vorneherein fest durch staatliche Normen umschrieben ist, sondern auch der Eintritt in sie, ihre Entstehung sich unabhängig vom Willen des Betroffenen nuf Grund staatlichen Zwanges vollzieht, da kann VOll Beziehungen zwischen gleichgeo~dneten Rechtssubjekten und mithin von einer « Zivilrechtsstreitigkeit )}, aucll wenn man im Interesse des "Rechtsschutzes mit der hisheligen Praxis an der Tendenz möglichst weitgehender Auslegung des Begriffes fesHmlten will, nicht mehr di(' Rede sein. Ein Fall dieser Art liegt aber da vor, wo der Staat den Erwägungen des öfIentlichen Wohls, welche diC' SicherstelluJlg aller durch eine Gefahr Bedrohten gegen deren ökonomische Nachteile fordern, nicht nur in der \Veise Rechnung trägt, dass er ihnen die Versicherung da- gegen bei einer privaten Gesellschaft odereinerbesonderell Anstalt vorschreibt, sondern den erwähnten "Wohlfahrts- gedanken in der Weise durchführt, dass er selbst als Versicherer auftritt, d. h. die Interessenten zu bestimmten l .. eistungen an die öffentliche Kasse z,vingt, um daraus Prozessrecht. N0 53. 313 die den Einzelnen aus der Verwirklichung der Gefahr entstehenden Schäden nach von ihm aufgestellten Normen zu decken. Gleichwie der Inhalt des Entschädigungs- anspruchs des Versicherten und dessen Leisiungspflicht so wird auch der Kreis der versicherungspflichtigen Personen dabei einseitig vom Staate bestimmt. Dem BetrofIenen seIhst steht keinerlei Einwirkung weder auf flie Ausgestaltung des Verhältnisses noch auf dessen Zustandekommen, das sich ausschliesslich naeh bestimm- lt'll objektiven Kriterien richtet, zu. Das durch eine solche staatliche Zwangsversicherung geschaifene Rechts- Yl'rllältnis gehört. demnaeh in seiner Gesamtheit, hin- sichtlich der Pflichten sowohl als der Rechte des Ver- sicherten dem öffentlichen Rechte an. Nur damit lässt t' s sich rechtfertigen, dass die letztinstaJ1zliche Eu!- scheidung über rlie Ansprüche der Versicherten gegell di~ eidgenössische Fnfallyersicherung einem hesonderen (j-eriehtshofe, dem eidgenössisclH'll Versichanmgsgerichl ühertragen worden ist. Hätte man es dabei mit gewöhn- lichen zivilrechtlichen Forderungen zu tun, so wäre diese Ordnung unzulässig. weil sie den Vorschriften der BV, flic nls letzte Instanz für die Beurteilung auf dem eidge- nössischen Zivilrechte heruhender Ansprüche das Bundes- gericht einsetzt, \vidersprechell würde. Ebenso ist der ütIentlichrechtliche Charakter der hier speziell in Betracht fnllenden kantonalen Brandyersicherungcn dadurch all- "rkannt worden. dass Art. 103 Abs. 2 VVG die « Ver- sicherungsverhältllissl'. "welche bei den VOll den Kantonen organisierten Versichcrnugsanstalten l'11tSt ehen ;), VOlt der Geltung der eidgenössischen X0nnell über den Versichernngsvcrtrag ausnimmt. Auch hier handell es sich um eine Vorschrift. die. wenn dahei ziviIrechtliche Beziehungen in Frage kämen, yerfassullgswidrig wäre. indem dann neben dem eidgenössischen noch ein kanto- nales Versicherungsvertragsrecht bestände. Das ist aber llneh Art. 64 BV, welcher die Gesetzgebung über den pri'<.-atrechtlichen Versicherungsvertrag nls Teil des Ob- 314 Prozessrecht. N° 53. ligationenrechts in ihrer Gesamtheit dem Bunde zuweist, ausgeschlossen. In der Botschaft des Bundesrates zum VVG (BBI 1904 I S. 255) ist denn auch die Vorschrift des Art. lÖ3 Abs. 2 VVG ausdrücklich daJl1it begründet worden, dass man es hier nicht mit. privatrechtlichen Vertragsverhältnissen, sondern mit demöfientlichen Rechte angehörenden Instituten zu tun habe. Nun kann aber kein ZweifeL darüber bsetehen, dass die schafihausische Gebäudeversicherung sich als eine solche Einrichtung darstellt, bei der der Staat nicht nur di~ Gebäudeeigentümer zur Versicherung bei einer von iJ.up. verschiedenen, selbständigen Anstalt zWingt, sondenl selbst als Versicherer auftritt. Freilich defmiert Art. 1 des BrandassekuranzgesetZes die Brandassekuranzkasse als « eine auf. Gegenseitigkeit gegründete Anstalt ~r Versicherung sämtlicher Gebäude gegell Brandschaden.ß~ und hat daran anschliessend der Grosse Rat in d~r Botschaft zur Gesetzesvorlage an das Volk erklärt: dass « nicht etwa der Staat Inhaber des Institutes ~i, gleichwie er z. B. die Kantonalb,ank besitze, sol1d~rn als Träger die Gebäudeeigentümer erscheinen, die si~h nach dem Grundsatze. der Gegenseitigkeit bei sich selbst versichern.» Aus den· folgenden Bestimmungen des Gesetzes geht indessen .unzweideutig .hervor, dass diese Begriffsbestimmung den Tatsachen, ~. h.q~r wirklichen Ausgestaltung des Institutes nicht eJ1tspric~t. Wären die GebäudeeigentÜmer Träger der Anstalt,so müssten sie folgerichtig auch zur Mitwirkung bei denm Verwaltung berechtigt und als besondere Körperschaft sei es nun des Privat- oder öffentlichen Rechts org~ nisiert sein. Weder das eine noch das andere ist der F~ll. Nach Art. 1 des Gesetzes ist die Verwaltung eine r~in staatliche. Verwaltungsorgane sind der Regierungsrat, die von ihm bestellteu SchätzungskommissionenUl~d Experten und die Gemeinderäte, deren Obliegenheit~;Il im ei~zelnen das Gesetz und eine regierungsrätliche V()ll- ziehungsverordnung umschreibt (Art. 9). Ebenso werderl Proz8ssrecht. N° :>3. 315 der Inhalt des Entschädigungsanspruchs des Brand- beschädigten . und die Einheitsansätze für die von den Versicherten zu leistenden, Brandsteuer genannten Bei- träge durch das Gesetz bestimmt (Art. 35 ff., 52). Auf Grund dieser Einheitsansätze setzt die oberste Kantons- behörde, der Grosse Rat alljährlich die « Quote der Brandsteuer l) fest (Art. 54). Zur Sicherstellung der Brandsteueransprüche besteht an dem versicherten Ge- bäude ein ohne Eintragung wirksames, allen anderen vorgehendes Pfandrecht, wie es nach Art. 836- ZGB nur noch für öffentlichrechtliche Ansprüche bestellt werden kann (Art. 57). Aus den eingehenden Geldern können neben der Deckung der Brandschäden auch noch andere staatliche Zwecke - Feuerlöscheinrichtungen, Feuer- wehrkurse, Unfallversicherung der Feuerwehrmänner - gefördert werden (Art. 64). Uebertretungen der Vor- schriften des Gesetzes über die Verpflichtungen der Ver- sicherten werden mit Bussen von 10 bis 500 Fr. bestraft (Art. 65). Von einer Mitwirkung der GebäudeeigentÜIDer bei der Verwaltung oder der Gestaltung des Versicherungs- verhältnisses oder von einer korporativen Zusammen- fassung de~lben zur Fassung irgendwelcher Beschlüsse ist nirgends die Rede. . Der Betrieb der Gebäudeversicherullg erscheint danach sachlich einfach als ein Zweig der allgemeinen Staats- verwaltung und ihr Vermögen als Bestandteil des Staats- vermögens. Von einer «auf Gegenseitigkeit gegründeten Anstalt» kann höchstens im übertragenen wirtschaft- lichen Sinne, nämlich insofern gesprochen werden, als die aus den Beiträgen der Versicherten herrührenden Vermögenswerte nicht zu anderen als den im Gesetze . selbst vorgesehenen Zwecken herangezogen werden dürfen :und der Staat aus der Versicherung keinen Gewinn ziehen 'darf, sondern die Ueberschüsse zur Bildung eines Reserve- fonds zu verwenden hat, der mit den Beiträgen selbst gesondert, d. h. vom übrigen Staatsvermögen getrennt verwaltet wird (Art. 10, 13, 54 des Brandassekuranz- 316 Prozessrecht. N° 53. gesetzes). Das Bestehen einer solchen Bindung und emer solchen rechnerisch getrennten Verwaltung vermag aber ebenso wenig zur Annahme einer mit eigener juristischer Persönlichkeit ausgerüsteten Anstalt oder Körperschaft zu führen, wie die für die Bundesbahnen geltenden verwandten Vorschriften ihnen die Stellung eines bIossen Gliedes der Bundesverwaltung nehmen und sie zum selbständigen Rechtssubjekte erheben (vgl. AS 29 I S.193- Erw. 1). Noch viel weniger lässt sich ein solcher Schluss daraus ziehen, dass Art. 50 des Gesetzes das gerichtliche Verfahren zur endgiltigen Ausmittlung der Entscllädi- gungssummc als « Zivilprozess & bezeichnet Da der Kanton Schaffhausen ein besonderes Verwaltungsgericht und demnach auch einen Verwaltungsgerichtsprozess nicht besitzt, blieb, wenn man dem Betroffenen die Garantien einer absolut unparteüschen Beurteilung bieten wollte, nichts anderes übrig, als ihn vor den Zivilrichter zu verweisen, wie dies auch anderwärts vielfach für gewisse unzweifelhaft dem öffentlichen Recht angehörende, Rechtsverhältnisse, wie Erbschafts-NachsteueranspfÜche usw. geschehen ist. Für die innere Natur des Streites lässt sich daraus nichts entnehmen. Da mit der Qualifikation der schaffhausischell Gebäude- versicherung als einer vom Staate selbst ausgehenden Zwangsversicherung auch die Frage des Vorliegens einer. Zivilrechtsstteitigkeit im Sinne von Art. 48 Ziff. 4 und 52 Ziff. 1 OG nach dem Gesagten ohne weiteres verneinend entschieden ist, ist deshalb das Eintreten auf die Klage. entsprechend dem Antrage der Beklagten abzulehnen., Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Klage wird nicht eingetreten. Sehuldbetreibungs- und KOll~UL'l(:t,hl. IX. SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSRECHT POURSUITES POUR DETTES ET FAILLITES Siehe 111. Teil Nr. 15. - Voir Ille partie No 15. OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
308
Prozessrecht. N° 53.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Anschlussberufung der Kläger wird abgewiesen.
Die Berufungen der Beklagten werden dahin gutgeheissen,
dass in teilweiser Abänderung bezw. Aufhebung des Urteils
des Obergerichts des Kantons Appenzell A.-Rh. vom
25. Februar 1918 die vom Beklagten Clavadetscher an die
Kläger zu bezahlende Summe auf 2516 Fr. 8 Cts. nebst
Zinsen zu 5% seit 8. November 1915 herabgesetzt und
jnbezug auf den Beklagten Hillterberger die Sache zu
neuer Entscheidung im Sinne der· Erwägungen an die
kantonalen Instanzen zurückgewiesen,vird.
VIII. PROZESSRECHT
PROCEDURE
53. Urteil der II. ZivilabteUung vom la. Juni 1918
i. S. Aktiengesellschaft der Eisen- und Stahlwerke
vorm. Georg Fischer
gegen :Brandassekuranzanstalt des Kantons Schaffhauson.
Zuständigkeit des Bundesgedchts a.ls einzige Instanz na.ch
Art. 48 Ziff. 4 und 52 Ziff. 1.. OG. Voraussetzung des Vor-
liegens einer Zivilrechtsstreitigkeit. Verneint für die Klagt'
des Brandbeschädigten gegen eine kantonale Brandversiehe-
rungsanstaIt auf Festsetzung der Brandentschädigung.
.1. -
Am 16. August 1916 brach im Gebäude Brand-
katasterNr.1415 der A.-G. Eisen- und Stahlwerke vorn1.
Georg Fischer in SchafThausell ein Brand aus, bei dem
nach amtlicher Schätzung ein Schade von 13,900 Fr.
entstand. Mit Beschluss vom 29. November 1916 ge-
nehmigte der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen
das Abschätzungsprotokoll und verfügte gleichzeitig,
Prozessrecht. N° 53.
:.\0\1
dass der Gebäudeeigentümerin in Anwendung von Art. 38
Abs. 1 litt. a des Gesetzes vom 10. September 1894 über
die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Schaff-
hausen an den ausgewiesenen Schaden nur die Hälfte,
also 6950 Fr. zu vergüten ·sei. Die zitierte Vorschrift
sieht vor. dass ein teilweiser Ausschluss VOll der Ent-
schädigung dann stattfinden kann, wenn ein Brand aus
Fahrlässigkeit des Eigentümers entstanden oder nicht
verhindert worden ist oder diesem eine für den Brand-
ausbruch ursächliche Fahrlässigkeit in der Auftrager-
teilung oder Beaufsichtigung seinen Familiengliedern,
Dienstboten oder Angestellten gegenüber nachgewiesen
werden kann. Nach Abs. 2 ebenda bestimmt der Regie-
rungsrat in diesen Fällen, bis zu welchem Betrage die
Entschädigung zu verweigern ist: gegen dessen Entscheid
kann der « ordentliche Richter» angerufen werden, der
nach « billigem Ennessen;} urteilt.
Ein gegen den Beschluss vom 29. November 1916 einge-
reichtes Wiedererwägungsgesuch der A.-G. Georg Fischer.
womit sie die Vergütung des ganzen Schadens verlangte
und bestritt, dass ihr, bezw. ihren Organen ein Verschuldell
im Sinne von Art. 38 Ahs. 1 litt. Cl des Bralldassckuranz-
gesetzes zur Last gelegt werden könne, wies der Regie-
rungsrat am 11. Juli 1917 ab. Auf die Mitteilung der
A.-G. Georg Fischer. dass sie sich hiemit nicht zufrieden
geben könne, erklärte er sich mit. Zuschrift vom 10. De-
zC'mber 1917 an die Genannte damit einverstanden, dass
zur cndgiltigcll Entscheidung des Streites das Bundes-
gericht als « forum prorogatum)} angerufen werde.
B. -- Mit der vorliegenden gegen die kantonale Brand-
assekuranzanstalt gerichteten Klage stellt deshalb die
.\.-G. der Eisen- und Stahlwerke vorm. Georg Fischer
gestützt auf diese Erklärung und Art. 52 ZifT. 1 OG das
Begehren, es sei die Beklagte zu verurteilen, an sie auch
die re sUi chen 6950 Fr. des durch den Brandfall vom
16. August 1916 entstandenen Schadens, eventuell
einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Teil
310
Prozessrecht. N° 53.
dieser Summe nebst Zinsen zu 5 % seit dem Tage. des
Brandes zu zahlen. In der heutigen mündlichen Verhand-
lung vor Bundesgericht beruft sie sich für dessen Zustän-
digkeit ausserdem auch auf Art. 80 der schaffhausischen
Kantonsverfassung von 1876, indem sie behauptet,
dass die hier erfolgte Einsetzung des Bunde-,gerichts als
einziger Instanz sich auf Streitigkdten über vermögens-
rechtliche Ansprüche irgendwelcher Art beziehe, gleicll-
giltig ob sie dem öffentlichen oder Zivilrechte angehörten.
Art. 80 KV lautet: «Für Streitigkeiten mit C:'inem
Hauptwerte von wenigstens 3000 Fr. zwischen dem
Kantone einerseits und einer Korporation oder einem
Privaten andererseits wird auf das Begehren einer Partei
von Anfang an der ausschliessliche Gerichtsstand beim
Bundesgericht begründet (Art. 27 des Bundesgesetzes
über die Orga~lisation der Bundesrechtspflege). Dasselbe
findet ~tatt, wenn die Gerichtsbarkeit des Bundesgerichts
von belden Parteien angerufen wird und der Streitgegen-
stand einen Hauptwert von wenigst('ns 3000 Fr. hat
(Art. 31 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege). »
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausell hat
namens der Brandassekuranzanstalt beantragt, es sei
mangels Vorliegens einer zivilrechtlichen Streitigkeit, die
~uch nach Art. 80 KV Voraussetzung der bundesgericht-
hchen Zuständigkeit bilde,,auf die Klage nicht_ einzutre-
ten, eventuell sei sie als materiell unbegründet abzu-
weisen.
Die Jläherell Ausführungen der Parteieil zur Kompe-
tenzfrage sind, soweit nötig, aus den Erwägungen er-
sichtlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwagung :
1. -
Sowohl die in Art. 48 Ziff. 4 OG vorgesehene
Zuständigkeit des Bundesgerichts für Prozesse zwischen
einemKanton einerseits und einem Privatenodereiner Kor-
poration andererseits als die Bestimmung des Art. 52 Ziff.l
Prozeurecht. N° 53.
S1r
ebenda, wonach es « verpflichtet ist, auch die Beurteilung,
anderer als der in-den vorhergehenden Artikeln genannten
Rechtsfälle zu übernehmen, wenn es von beiden Parteien
angerufen wird und der Streitgegenstand einen Haupt--
wert von mindestens 3000 Fr. hat », beziehen sich nur
auf z i v i Ire c h t I ich e Streitigkeiten (vergl. speziell
in bezug auf Art. 52 Ziff. 1 AS 34 II S. 835 Erw. 1, 43 II
S. 448 Erw. 1). Da andere KompetenzgfÜnde als diejenigen
der erwähnten Vorschriften nicht in Frage kommen,
darf daher trotz der vom Regierungsrat abgegebenen
Prorogationserklärung auf die Klage nur eingetreten
werden, welm jenes Erfordernis zutrifft. Der Versuch
der Klägerin, die Gerichtsbarkeit des Bundesgerichts
auch für den Fall öffentlichrechtlichen Charakters des
Streites aus Art. 80 der schaffhausichen KV herzuleiten,
geht fehl. Die im letzteren zitierten Art. 27 Ziff. 4 und 31
Ziff. 2 des früheren Gesetzes über die Organisation det-
Bundesrechtspflege von 1874 entsprechen den Art. 48
Ziff. 4 und 52 Ziff. 1 des heutigen OG. Nachdem der
Verfassungsartikel ausdrücklich auf sie verweist, ist
anzunehmen, dass er nichts über sie Hinausgehendes
bestimmen, sondern lediglich die aus ihnen bereits sich
ergebende, der ordentlichen kantonalen unter Umständt.-ll
derogierende Kompetenzordnung in Erinnerung rufen
wollte. Darauf deutet denn auch der Umstand hin, dass
er sich in dem vom «Zivilgerichtswesen » handelnden
Abschnitte der Verfassung findet. Sollte der Sinn ein
weiterer und mit den {< Strdtigkeiten im Hauptwerte
von wenigstens 3000 Fr. » auch öffentlichrechtliche ge-
meint sein, so hätte die Bestimmung zu ihrer Verbind-
lichkeit nach Art. 31 Ziff. 1 alt, bezw. 52 Ziff. 2 neu OG
der Genehmigung durch die Bundesversammlung bedurft.
Dass ein solcher Beschluss je eingeholt worden wäre,
ist aber nicht behauptet worden. Die blosse allgemeine
Gewährleistung -der KV im Sinne von Art. 6 BV kann
ihn jedenfalls dann nicht ersetzen, wenn wie hier die
Absicht einer Erweiterung der bundesgerichtlichen Kom~
Prozessrecht. No 53.
petenz über den durch das OG gezogenen Rahmen aus
dem Verfassungstext selbst nicht ersichtlich ist, sondern
erst auf dem Wege der Interpretation darein hineingelegt
werden müsste.
2. -
Voraussetzung für die Annahme einer zivilrecht-
lichen Streitigkeit wäre, dass die Parteien sich in dem zu
beurteilenden Rechtsverhältnis auf dem Boden der
Gleichberechtigung befänden, der Private also dem
Staate als gleichwertiges, selbständiges Rechtssubjekt
und nicht bloss als untergeordnetes Glied des Ganzen
gegenüberstände. Es müsste mithin ein Verhältnis vor-
liegen, das zwischen ihnen kraft freier Willensüberein-
stimmung so geordnet worden ist, aber auch anders hätte
geordnet werden können oder bei dem es doch zum
mindesten dem Privaten freistand, ob er es eingehen
"wollte oder nicht (wie dies zum Beispiel beim Beamtell-
n'rhältnis oder Erwerbe einer Konzession zutrifIt). Wo
nicht nur der Inhalt der beiderseitigen Rechte und
Pflichten zum vorneherein fest durch staatliche Normen
umschrieben ist, sondern auch der Eintritt in sie, ihre
Entstehung sich unabhängig vom Willen des Betroffenen
nuf Grund staatlichen Zwanges vollzieht, da kann VOll
Beziehungen zwischen gleichgeo~dneten Rechtssubjekten
und mithin von einer « Zivilrechtsstreitigkeit)}, aucll
wenn man im Interesse des "Rechtsschutzes mit der
hisheligen Praxis an der Tendenz möglichst weitgehender
Auslegung des Begriffes fesHmlten will, nicht mehr di('
Rede sein. Ein Fall dieser Art liegt aber da vor, wo der
Staat den Erwägungen des öfIentlichen Wohls, welche diC'
SicherstelluJlg aller durch eine Gefahr Bedrohten gegen
deren ökonomische Nachteile fordern, nicht nur in der
\Veise Rechnung trägt, dass er ihnen die Versicherung da-
gegen bei einer privaten Gesellschaft odereinerbesonderell
Anstalt vorschreibt, sondern den erwähnten "Wohlfahrts-
gedanken in der Weise durchführt, dass er selbst als
Versicherer auftritt, d. h. die Interessenten zu bestimmten
l .. eistungen an die öffentliche Kasse z,vingt, um daraus
Prozessrecht. N0 53.
313
die den Einzelnen aus der Verwirklichung der Gefahr
entstehenden Schäden nach von ihm aufgestellten Normen
zu decken. Gleichwie der Inhalt des Entschädigungs-
anspruchs des Versicherten und dessen Leisiungspflicht
so wird auch der Kreis der versicherungspflichtigen
Personen dabei einseitig vom Staate bestimmt. Dem
BetrofIenen seIhst steht keinerlei Einwirkung weder auf
flie Ausgestaltung des Verhältnisses noch auf dessen
Zustandekommen, das sich ausschliesslich naeh bestimm-
lt'll objektiven Kriterien richtet, zu. Das durch eine
solche staatliche Zwangsversicherung geschaifene Rechts-
Yl'rllältnis gehört. demnaeh in seiner Gesamtheit, hin-
sichtlich der Pflichten sowohl als der Rechte des Ver-
sicherten dem öffentlichen Rechte an. Nur damit lässt
t's sich rechtfertigen, dass die letztinstaJ1zliche Eu!-
scheidung über rlie Ansprüche der Versicherten gegell
di~ eidgenössische Fnfallyersicherung einem hesonderen
(j-eriehtshofe, dem eidgenössisclH'll Versichanmgsgerichl
ühertragen worden ist. Hätte man es dabei mit gewöhn-
lichen zivilrechtlichen Forderungen zu tun, so wäre diese
Ordnung unzulässig. weil sie den Vorschriften der BV,
flic nls letzte Instanz für die Beurteilung auf dem eidge-
nössischen Zivilrechte heruhender Ansprüche das Bundes-
gericht einsetzt, \vidersprechell würde. Ebenso ist der
ütIentlichrechtliche Charakter der hier speziell in Betracht
fnllenden kantonalen Brandyersicherungcn dadurch all-
"rkannt worden. dass Art. 103 Abs. 2 VVG die « Ver-
sicherungsverhältllissl'. "welche bei den VOll den Kantonen
organisierten Versichcrnugsanstalten l'11tSt ehen;),
VOlt
der Geltung der eidgenössischen X0nnell über den
Versichernngsvcrtrag ausnimmt. Auch hier handell es
sich um eine Vorschrift. die. wenn dahei ziviIrechtliche
Beziehungen in Frage kämen, yerfassullgswidrig wäre.
indem dann neben dem eidgenössischen noch ein kanto-
nales Versicherungsvertragsrecht bestände. Das ist aber
llneh Art. 64 BV, welcher die Gesetzgebung über den
pri'<.-atrechtlichen Versicherungsvertrag nls Teil des Ob-
314
Prozessrecht. N° 53.
ligationenrechts in ihrer Gesamtheit dem Bunde zuweist,
ausgeschlossen. In der Botschaft des Bundesrates zum
VVG (BBI 1904 I S. 255) ist denn auch die Vorschrift
des Art. lÖ3 Abs. 2 VVG ausdrücklich daJl1it begründet
worden, dass man es hier nicht mit. privatrechtlichen
Vertragsverhältnissen, sondern mit demöfientlichen
Rechte angehörenden Instituten zu tun habe.
Nun kann aber kein ZweifeL darüber bsetehen, dass die
schafihausische Gebäudeversicherung sich als eine solche
Einrichtung darstellt, bei der der Staat nicht nur di~
Gebäudeeigentümer zur Versicherung bei einer von iJ.up.
verschiedenen, selbständigen Anstalt zWingt, sondenl
selbst als Versicherer auftritt. Freilich defmiert Art. 1
des BrandassekuranzgesetZes die Brandassekuranzkasse
als « eine auf. Gegenseitigkeit gegründete Anstalt ~r
Versicherung sämtlicher Gebäude gegell Brandschaden.ß~
und hat daran anschliessend der Grosse Rat in d~r
Botschaft zur Gesetzesvorlage an das Volk erklärt:
dass « nicht etwa der Staat Inhaber des Institutes ~i,
gleichwie er z. B. die Kantonalb,ank besitze, sol1d~rn
als Träger die Gebäudeeigentümer erscheinen, die si~h
nach dem Grundsatze. der Gegenseitigkeit bei sich
selbst versichern.» Aus den· folgenden Bestimmungen
des Gesetzes geht indessen .unzweideutig .hervor, dass
diese Begriffsbestimmung den Tatsachen,
~. h.q~r
wirklichen Ausgestaltung des Institutes nicht eJ1tspric~t.
Wären die GebäudeeigentÜmer Träger der Anstalt,so
müssten sie folgerichtig auch zur Mitwirkung bei denm
Verwaltung berechtigt und als besondere Körperschaft
sei es nun des Privat- oder öffentlichen Rechts org~
nisiert sein. Weder das eine noch das andere ist der F~ll.
Nach Art. 1 des Gesetzes ist die Verwaltung eine r~in
staatliche. Verwaltungsorgane sind der Regierungsrat,
die von ihm bestellteu SchätzungskommissionenUl~d
Experten und die Gemeinderäte, deren Obliegenheit~;Il
im ei~zelnen das Gesetz und eine regierungsrätliche V()ll-
ziehungsverordnung umschreibt (Art. 9). Ebenso werderl
Proz8ssrecht. N° :>3.
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der Inhalt des Entschädigungsanspruchs des Brand-
beschädigten . und die Einheitsansätze für die von den
Versicherten zu leistenden, Brandsteuer genannten Bei-
träge durch das Gesetz bestimmt (Art. 35 ff., 52). Auf
Grund dieser Einheitsansätze setzt die oberste Kantons-
behörde, der Grosse Rat alljährlich die « Quote der
Brandsteuer l) fest (Art. 54). Zur Sicherstellung der
Brandsteueransprüche besteht an dem versicherten Ge-
bäude ein ohne Eintragung wirksames, allen anderen
vorgehendes Pfandrecht, wie es nach Art. 836- ZGB nur
noch für öffentlichrechtliche Ansprüche bestellt werden
kann (Art. 57). Aus den eingehenden Geldern können
neben der Deckung der Brandschäden auch noch andere
staatliche Zwecke -
Feuerlöscheinrichtungen, Feuer-
wehrkurse, Unfallversicherung der Feuerwehrmänner -
gefördert werden (Art. 64). Uebertretungen der Vor-
schriften des Gesetzes über die Verpflichtungen der Ver-
sicherten werden mit Bussen von 10 bis 500 Fr. bestraft
(Art. 65). Von einer Mitwirkung der GebäudeeigentÜIDer
bei der Verwaltung oder der Gestaltung des Versicherungs-
verhältnisses oder von einer korporativen Zusammen-
fassung de~lben zur Fassung irgendwelcher Beschlüsse
ist nirgends die Rede.
.
Der Betrieb der Gebäudeversicherullg erscheint danach
sachlich einfach als ein Zweig der allgemeinen Staats-
verwaltung und ihr Vermögen als Bestandteil des Staats-
vermögens. Von einer «auf Gegenseitigkeit gegründeten
Anstalt» kann höchstens im übertragenen wirtschaft-
lichen Sinne, nämlich insofern gesprochen werden, als
die aus den Beiträgen der Versicherten herrührenden
Vermögenswerte nicht zu anderen als den im Gesetze
. selbst vorgesehenen Zwecken herangezogen werden dürfen
:und der Staat aus der Versicherung keinen Gewinn ziehen
'darf, sondern die Ueberschüsse zur Bildung eines Reserve-
fonds zu verwenden hat, der mit den Beiträgen selbst
gesondert, d. h. vom übrigen Staatsvermögen getrennt
verwaltet wird (Art. 10, 13, 54 des Brandassekuranz-
316
Prozessrecht. N° 53.
gesetzes). Das Bestehen einer solchen Bindung und emer
solchen rechnerisch getrennten Verwaltung vermag aber
ebenso wenig zur Annahme einer mit eigener juristischer
Persönlichkeit ausgerüsteten Anstalt oder Körperschaft
zu führen, wie die für die Bundesbahnen geltenden
verwandten Vorschriften ihnen die Stellung eines bIossen
Gliedes der Bundesverwaltung nehmen und sie zum
selbständigen Rechtssubjekte erheben (vgl. AS 29 I S.193-
Erw. 1). Noch viel weniger lässt sich ein solcher Schluss
daraus ziehen, dass Art. 50 des Gesetzes das gerichtliche
Verfahren zur endgiltigen Ausmittlung der Entscllädi-
gungssummc als « Zivilprozess & bezeichnet
Da der
Kanton Schaffhausen ein besonderes Verwaltungsgericht
und demnach auch einen Verwaltungsgerichtsprozess
nicht besitzt, blieb, wenn man dem Betroffenen die
Garantien einer absolut unparteüschen Beurteilung bieten
wollte, nichts anderes übrig, als ihn vor den Zivilrichter
zu verweisen, wie dies auch anderwärts vielfach für
gewisse unzweifelhaft dem öffentlichen Recht angehörende,
Rechtsverhältnisse, wie Erbschafts-NachsteueranspfÜche
usw. geschehen ist. Für die innere Natur des Streites
lässt sich daraus nichts entnehmen.
Da mit der Qualifikation der schaffhausischell Gebäude-
versicherung als einer vom Staate selbst ausgehenden
Zwangsversicherung auch die Frage des Vorliegens einer.
Zivilrechtsstteitigkeit im Sinne von Art. 48 Ziff. 4 und 52
Ziff. 1 OG nach dem Gesagten ohne weiteres verneinend
entschieden ist, ist deshalb das Eintreten auf die Klage.
entsprechend dem Antrage der Beklagten abzulehnen.,
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Sehuldbetreibungs- und KOll~UL'l(:t,hl.
IX. SCHULDBETREffiUNGS- UND
KONKURSRECHT
POURSUITES POUR DETTES ET FAILLITES
Siehe 111. Teil Nr. 15. -
Voir Ille partie No 15.
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