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44_II_294

BGE 44 II 294

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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294

Fabrikhaftpßicht. N° 52.

VII. FABRIKHAFTPLICHT'

RESPONSABI1,ITE CIVILE DES,FABRICANTS'

. 52. l1rteil der Ir. Zivilabteilung vom 20. Juni-1918

> i; S. Erben :Blum gegen Clavadetscher und mnterberget'.

Art. 3FHG. Die Haftpflichtfürden durch eine Berufskrankheit

entstandenen Schaden trifft den Inhaoer' eines hand-

werksmässigenBetriebes (Malerwerkstatt), der nicht unter

Art. 1. Ziff. 2 Nov. z. FHG fällt, nicht, selbst wenn darin

einer der im BRB vom 18. JaJ.luar 1901 pezeichneten- Stoffe

Verwendet wird. Haftpflicht der Inhaber mehrerer Betriebe,

in denen der Arbeiter sukzessive gearbeitet hat. Bedeutung

des Umstandes, dass er schon beim Eintritt in dieselben er-

krankt war. Kein Befreiungs-. sondern nur Red,uktionsgrund

i. S. von Art. 5. litt. c FHG.

A. -

Der Ehemann. und Vater der heutigen Kläger.

Albert Blum geb. 1884, war. nachdem er in der ersten

Hälfte 1903 seine Lehrzeit als Maler beendet und kurz

vorher eine Bleikolik mit mehrwöchentlichem Kranken-

lager durchgemacht hatte, als Geselle bei folgenden

Malermeistern in Herisau tätig: vom Juli 1903 bis

Oktober 1903 bei E. Büchler, von da bis 20. Februar 1910

bei Steiger Vater und Sohn, von Ende Febmar 1910 bis

9. Oktober 1912 bei Bammert & Clavadetscher, nach

der am letzteren Tage erfolgten Auflösung dieserFii'ma

bis 14. November 1914 beim heutigen Beklagten Clava-

detscher, der als gewesener Teilhaber der Kollektiv-

gesellschaft Bammert & Clavadetscher deren Geschäft

mit Aktiven und Passiven übernommen hatte, . und

schliesslich (bis Ende September 1915) beim Beklagten

Hinterberger. In all diesen Betrieben hatte er nnbe-

strittenermassen auch mit bleiweisshaltigen Farben zu.

tun, Qhne dass nach dem Kolikanfalle von 1903 bei 'ihm

Krankheitserscheinungen auftraten, die ihn an der Be-

Fabrikhaftpßicht. N° 52.

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ruf,~1;lsübung gehindert h~aten. Ende September 191.5-

musste er wegen schwerer Allgemeinerkra~uIJg,die Arhe~t

niederlegen und starb am 8. November 1915' an . durch

chi'onische Nephritis (Nierensch~mpful!g),hervo~erU­

fener Urämie, unter Hinterlassung, seiner 'i 883 geborenen

Ehefrau und dreier Kinder, Gertni4 geh. 1910; Albert

geb.1912 und Robertgeb.1914.Während sehiesKrank~n­

lag~rs war ei am 13. Oktober 1915, zur Ermittlung der

Ursachen der Nierenschrumpfung durch die Aerzte

Dr. Diem in Herisau und Dr. Hausmann in St.,..Gallen

eirigehend untersucht worden. . Die Schlussfolgerungen

des von ihnen am 3. November 1915 erstatteten Berichtes

gingen dahin. dass man es bei Blum mit einem bleiver-

gifteten Individuum zu tun habe und dass auch die Nie.,.

renschrumpfung auf chronische Bleivergütung zurück-

zuführen sei. Als Beweis der chronischen Bleivergiftung

wurde dabei neben der anamnestisch festgestellten

früheren Bleikolik wesent1ich der Blutbefund (basophilt'

Tüpfelung der Bluttrockenpräparate nach Methylen-

blaufärbung) und für den Zusammenhang zwischen ihr

und der Nierenschrumpfung das Fehlen aller .Anhalts":

punkte für andere Erkrankungen, welche die letztere

hätten herbeüüh.ren können, . -

",ie Stoffwechselstö-

rungen, Infektionskrankheiten, Alkoholismus oder son-

stige chronische Intoxikationen -

sowie die Art der

Veränderungen am Zirkulationsapparat angeführt.;Nach":

dem Blum schon 1903 an Bleikolik gelitten habe, werde

mau kaum fehlgehen. wenn m'an auch den Beginn der

NierenerkrankuiIg in jene oder doch eine nicht wesentlich

spätere Zeit verlege, da die Niere als Ausscheidungsorgan

des Bleis verhältnismäsig früh geschädigt werde. bi

ähnlichem Sinne, wenn auch hinsichtlich der Vel1lrsachung

der Nierenschrumpfung durch die chroniscIleBleiV'er-

gütung nicht ganz so positiv, sprach sich ~er Direktor

des pathologischen Institutes der Universität iÜrich

Prof. Dr. Busse aus, dem nach der Sektion Nieren, Leber,

Herz und andere Organe zur Untersuchung übersani:lt

Fabrikhaftpflicht. N° 52.

worden waren, wobei er für das Bestehen einer chro-

nischen Bleivergiftung ausser auf die von Dr. Diem und

Dr. Hausmann erwähnten Symptome auch noch auf die

von ihm festgestellte Ablagerung von Blei im Zalmfleisch

verwies. Da es sich um eine chronische Nierenerkrankung

handle. welche sich unzweifelhaft schon seit geraumer

Zeit entwickelt habe, dürfe als wahrscheinlich betraclltet

werden, dass der Tod auch ohne die erneute Aufnahme

VOll Blei im letzten Jahre in absehbarer Zeit eingetreten

wäre, diese ihn also nicht erst ycrursacht, sondern wahr-

scheullieh nur den schon bestehenden Krankheitsverlauf

beschleunigt habe.

Mit imFebruar 1918 anhängig gemachten Klagen ver-

langten deshalb die Witwe und die Kinder des Albert Blum

von den Beklagten Clavadetscher und Hillterberger, als

den. beidcllietzten Arbeitgebern, gestützt auf Art. 3 FHG

Zahlung einer Haftpflichtentschädigung von 6000 Fr.

nebst Zinsen zu 5% seit dem Todestage, in der Meinung,

dass. weil die Krankheit nicht erst bei Hinterherger ent-

'slunden sei. sondern sich während der Tätigkeit Blums

hei beiden Beklagten cnt v .. ickelt und verschlimmert habe,

auch heide für deren Folgen haftpflichtig seiell. Es werde,

so wurde ausgeführt, Sache des' Richters sein, das Ver-

hältnis zu bestimmen, in welchem sie sich in dcn zu er-

setzenden Schaden zu teilell hätten, oder, sofern die Haft-

pflicht des einen oder andere)l wegell fehlenden Kausal-

zusa.mmenhangs oder aus anderen Gründen verneint wer-

den sollte, die Entschädigung einem allein ganz aufzulegen.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage, indem

sie sowohl das Vorliegen eines rechtlich relevanten Kau-

salzusammenhangs zwischen der Erkrankung, hezw. dem

Tode des Blum und dessen Tätigkeit in ihrem Geschäfte

als auch die Haftpflicht an sich bestritten. Clavadetscher,

weil eine solche nur gegenüber dem letzten Arbeitgeber

geltend gemacht werden könne, bei dem die Arbeits-

unfähigkeit, hezw. der Tod eingetreten sei, Hinterherger.

weil cr durchschnittlich nicht mehr als fünf Arbeiter be-

Fabrikliaftpflicht. N° 52.

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·schäftige (Art. 1 Ziff. 2 erw. FHG), eine Haftung für

Berufskrankheiten aber nur für diejenigen Betriebe

bestehe, welche allgemein, d. h. auch für Unfälle der

Haftpflichtgesetzgebung unterstehen. Eventuell wäre d~s

gesetzliche Maximum wegen Schwächung der GesundheIt

des Blum infolge seiner früheren Berufsausübung, Mitver-

schuldens desselben durch Unvorsichtigkeit und Unrein-

lichkeit bei der Arbeit, welche die Bleiaufnahme begün-

stigt hätten, Vorteilen der Kapitalabfindung und Mög-

lichkeit der Wiederverheiratung der Witwe angemessen

zu reduzieren.

Der VOll der ersten Instanz ernannte Experte Dr.

Reichenbach in St. Gallen trat in seinem Berichte der

Auffassung der früheren Gutachter Dr. Diem, Dr. Haus-

mann und Dr. Busse bei, dass die bei Blum festgestellte

chronische Nierenschrumpfung ihrerseits eine Folge

chronischer Bleivergiftung sei, ebenso auch der Annahme,

dass sie in ihren Anfängen SChOll auf das Jahr 1903, d. h.

ia die Zeit zurückgehe. wo sich die Bleikolik, das häufigste

Frühsymptom der Bleivergiftullg gezeigt habe. Keines-

falls könne sie erst in den letzteu Leben&jahren oder gar

erst während der Anstellung bei Hinterberger entstanden

sein, da eine so liochgradige Degeneration der Niere als

Folge von Bleivergiftung sich nicht in· so kurzer Zeit

entwickle. Dass sich während der ganzen Periode seit 1903

keine sichtbaren Krankheitserscheinungen gezeigt hätten.

bilde keinen Beweis dagegen. Schleichende Fälle dieser

Art, wo die Einwirkung des Bleis sich auf die Intoxikation

der Niere beschränke und erst manifest werde, wenll d;as

noch verbliebene Nierengewebe nicht 'mehr genüge, tim

die lebenswichtigen Funktionen der Nieren zu erfüllen,

kämen auch sonst häufig vor. Da je weiter die Nieren-

erkrankung fortgeschritten sei, destoweniger die Nieren

im stande seien, auch nur die'geringsten Giftmengen zu

ertragen, könne auch die Bleiaufnahme im letzten Ja?re,

selbst wenn sie nicht erheblich gewesen sein sollte, lUcht

eilÜluss}os geQlieben :~inundmüsse angeno~weu werden~

dass' sle zUm min,de,stenden Kran.kheitsver.allf beschleJl ....

nigt habe. Allzu,hoch dülie im,merhin ih~~iIÜlu~'a~ch

• bei Berücksichtigung qieses Momentes uieht eingeschätzt

we'rden, indem bei der,damals bereits weit,fortgcSehrit-,

tenen Degeneration der Niere~ lInd des Herzensde" r~

ailer ',Wahrscheinlichkeit nach auch, ohne sie in,niebt

allzuferner Zeit eingetreteu' wäre. Eine, genauere . ..NJ-

schätzung des Grade,s der Einwirkung sei, nicht möglic~

Durch Einhaltung strenger, Vorsichtsmassregeln bej', der

Arbeit könne gewiss die Gefahr der Bleivergiftuug, herab-

gesetzt werdeu, mit Sicherheit oder auch nur mit grosser

Wahrscheinlichkeit lasse sie sich auch dann nicht veqnei-

den. Die Erfahrung zeige, dass auch bei aller Reinliph]{~it

des Arbeiters, und allen,Schutzmassnahmen, doch immer

wieder VergiftungsfäUe vörk~en.

'

'

,

B. -

Durch Urteil vom 25. Februar 1918 hat das.

'Obergericht des Kantons Appenzell A.-Rh. «(die Klage-

forderung im Betrage von 5632 Fr. 15 Cts nebst Zinsen

zu 5% seit 8. November 19i5geschützt » und VOll die,ser

Summe 4436 Fr. 8 Cts. dem Beklagten Clavadetscher Jlnd

1196 Fr. 7 Cts; dem Beklagten Hinterberger auferlegL

Der Gesamtbetrag von 56~2 Fr . .15 C~s. setzt sich zu-

sammen aus 5400 Fr. Entschädigung für Verlust .des

Versorgers. (6000, Fr. gesetzliches, Maximum abzüglich

10% wegen Schwächung der Gesundheit durch die frühere

Berufsausübung), die den beideilBeklagten im Verhältnis-

von 4/; zu 1/" und 232 FI\ 15 Cts. Arzt- und Beet:digungs-

j{osten, die, ihnen je zur Hälf~e überbunden.",wun;It1ll.

C. -

Gegen dieses Urt~il haben sowohl die,Beklagten

als ihnen sich anschliessend die Kläger die Beruf~ng an

das Bundesgericht -ergriffen:

die Beklagten, ~it dem Antrage, auf Abweisung der'

Kla", ge, eyepluell inbezug auf Hint,erberger Rüc,l{weiSJIM

de.r Sache an d\e Vorinstanz zlJr Einholung eines.Be~b..Iu~

SeS des Bundesrates darüber, ob dessen Betrieb, der Haft-

p,J"lichtgesetzgebu1)g unt'erste,he;

,

'.

, ',

.

.

. .

Fabrlkhaftpfticht.>No 52.

29.

, die Kläger;llnd' AnscbbissberlifungskIäger mit dem

Begehren auf.AbänderuiIg iii dem SiIi.ile,dassdie&ldag-

tell' verpflichtet werden, an sie je den Befrag von 6000 Fr:'

nebst Zinsen zu' bezahlen.,, '

'

""

"

Das Bundesgericht, zieht in Erwägung :

, 1. -.,.

2. -

In der Sache selbst ist als erwiesen anzUsehen,

dass der Ehemann' und Vater der Kläger Albert Blum

an durch chronische Bleivergiftunghervorgerufener

Nierenschrumpfung gestorben, dass diese Krankheit nicht'

erSt"im letzten Lebensjahre oder in den letzten fünf Jahren'

,entstanden ist, 'sondern schon 1903 begonnen und sich:

während der Tätigkeit des Blum bei den Beklagten

lediglich unter dem Einfluss der erneuten Giftzufuhren

weiterentwickelt und verschlimmert hat, da~s sie auch

ohne die neue Bleiaufnahmt. iID letzten' Jahre in nicht

zu ferner Zeit zum Tode geführt'hätte, jene aber immerhiri'

insofern darauf eingewirkt hat, als, sie den tötlichen Aus-

gang beschleunigte. Alle diese Feststellungen sind rein

tatsächlicher Natur und daher, weil sie sich auf die er-

hobene gerichtliche Expertise stützen, solange für das

Bundesgericht ve~bindlich, als nicht etwa das Gutachten

selbst von aktenwidrigen Voraussetzungen ausgeht.

Hievonkann aber uicht die Rede sein. Die Gründe,

weshalb das Nichtauftreten sichtbarer Krankheitszeichen

während der Anstellung Blums bei Clavadetscher keinen

Schluss auf eine erst . spätere Entstehung der Krankheit,

bezw. gegen ihr Vorhandensein schon zu jener zeit

zulässt, sind im Expertenberichte einlässlich auseinander..;.

geSetzt. Es kann deshalb gegenüber den auch heute

wiederholten bezüglichen Einwendungen des BeklagteIl

Clavadetseher einfach auf jene Ausführungen verwiesen

werden, an die sich der Richter in dieser medizinischen'

Frage notwendig halten muss. Da Blei und seine V~r-'

bindungen zu

Fabrikbaftpflicht. No 52.

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ohne die erneute Zufuhr von Gift der nämliche gewesen:

wäre. J?ies lässt sich aber hier nach dem Ergebnis der

ExpertIse, wonach auch die Bleiaufnahme bei Hinter-

berger den tötlichen Ausgang mindestens im Sinne einer

Beschleunigung mitverursacht hat, nicht sagen. Aus der

Begrenzung der Haftung des einzelnen Unternehmers auf

einen der ursächlichen Einwirkung seines Betriebes

entsprechenden Teil des Schadens folgt aber andererseits

notwendiger Weise, dass im Falle einer solchen sukzes-

siven konkurrierenden Verursachung dem Erkmnkten,

bezw. seinen Hinterlassenen ein Haftpflichtanspruch

grundsätzlich -

den Untergang durch Verjährung

vorbehalten -

gegenüber allen Unternehmern zustehen

muss, deren Betrieb in der gedachten Weise bei der Ent-

st~hung .und Ausbildung der Krankheit mitgespielt hat.

DIe AnSIcht des Beklagten Clavadetscher, wonach eine

Haftpflicht nur in der Person des letzten Arbeitgebers

bestände, bei dem der Schade offenbar geworden, d. h.

die Arbeitsunfähigkeit oder der. Tod eingetret .. n ist,

findet in der Fassung des Gesetzes keine Stütze Illld ent-

behrt der sachlichen Begründung. Wenn in dem ersten

oben zitierten Urtt·il zur Begründung der ausdehnenden

Auslegung der Worte (. der Fabrik l) in Art. 3 FHG u. a.

ausgeführt wurde', dass nicht äussere vom Willen des

Arbeiters unabhängige Zufülligkeiten, auf denen der

Wechsel im Arbeitsverhältnisse beruhen könne, zum

Verluste eines bestehenden oder später zur Entstehung

kommenden Entschädigungsanspruchs führen dürften.

so trifft diese Erwägung in der hier zu entscht>idenden.

Frage in ganz gleicher 'Weise zu. Auch bd der Verletzung

oder Tötung durch Betriebsunfälle bestimmt sich ja tU,.'

Person des Haftpflichtigen' keineswegs nach dem voni

Beklagten Clavadetscher als entscheidend betrachteten

Kriterium : massgebend ist vielmehr, in wessen Betriebs-

kreis sich der Verletzte befand, als sich der die Vmletzung

auslösende U n fall ereignete. Wenn dabei eine konkur-.

rierende Haftung mehrerer Unternehmer, bei denen der'

_

,1

~

302

Fabrikilaftpflicllt . N° 52.

Verletzt~ sukzessive tätig war, nichtinBeir~cht konurlf,

So ergibt .. si~h dies· aus dem aegrifte des Unfalls als ei~~.s

• plö~zlicheri.·· Erei'gn.isses~ der· einen sukzessiven· Eintritt'

. in niehreren . Betrieben ausschiiesst. Das Wesen der

Krankh(>it im· Sinne, der. Haftpflichtgesetzgebung 1m

Gegen:satz zum Unfail besteht aber gerade darin, daEs sie

sich als (I Ende_rgebnis einer Reihe auf einen längeren

Zeitraum· sich verteilemier, im einzelnen nicht mehr' be-

stilnmbarer Einwirkungen darstellt, in deren FortsetZling

und deren, Zusammenwirken sich erst allmählich· dit

Schädigung der Ge·sundheit entwickelt.,) Selbstvrrstärid-

lieh ist dabei, dass der Arbeiter durch die Belangung

mehrerer Unter)1ehmer nicht mehr erhalten darl, als

wenn die Erkrankung ausschliesslich in einem Betriebe

entstanden und· ausgebrochen wäre, die Beträge, welche

die Beklagten zu ersetzen haben, also zusammen· den.

Wirklicheil,bezw. nach Art. 6 FHG erstaUungsfähigen

Schaden nicht übersteigen dürfen. Vom Zuspruche einer

darüber hinausgehenden Summe kann ebenso wenig,die

Rede sein als von einem zwischen den einzelnen Beklagten

bestehenden Solidaritätsverhältnisse. Es haben denn

auch die l(läger vor den kantonalen Instanzen selb.st

erklärt~ dass sie nur deshalb gegen jeden Beklagten das

gesetzliche Maximum von 6000 Fr. eingeklagt hätten, um

dem Richter die nach seinem Ermessen der Sachlage

entsprechen~eVerlegung dieses Betrages auf die beiden

Beklagten zu ermöglichen. Sollte ihr heutiges Anschluss-

berufungsbegehren, di~ beiden Beklagten zur Zahlung

von je 6000 Fr. zu verurteilen, einen anderen Sinn

haben, so wäre es mithin schon aus prozessualen Gründen

unzulassig (Art. 80 OG). Für die Annahme einer konkur-

rie'renden Haftung mehrerer Betriebe in dieser Beschrän-

kung spricht übrigens auch Art. 12 FHG, indem er die

Verjährung nicht etwa nach Ablauf einer bestimmtEm

Zelt seit dem Austritt aus dem betr. Unternehmen ein-

treten lässt, sondern dafür ausschliesslich den Zeitpunkt

alsmassgebend erklärt, wo die Krankheit als spezifische

Fabrikhaftpfieht. N° 52.

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Berufskrankheit erkannt und amtlich ausgewiesen wurde~

Da 'letzteres hier unbestrittenermassen nicht vor dem

Oktober 1915 der Fall war, während die Klagen schon im

Februar 1916 anhängig gemacht wurden, kann mithin

auch von einem Verluste des Entschädigungsanspruches

aus diesem Grunde nicht gesprochen werden.

4. -

Voraussetzung ist dabei immer, dass das betr.

Unternehmen nach seiner Natur Ultd der von ihm b(q

schäftigten Arbeiterzahl überhaupt der Haftpflicht-

gesetzgebung Ul;tersteht. Der Standpunkt der Kläger,

wonach schon dIe Velwendung tines der im Bundesrats-

beschlusse vom 18. Januar 1901 bezeichneten Stoffe an

sich die Haftpflicht begründen würde, ist nicht haltbar.

Die Haftung für Berufskrankheiten ist eine Ausdehnung

derjenigen für Betriebsunfälle. Sie setzt daher die allge-

meine Unterstellung des Betriebes unter die Haftpflicht ..

gesetzgebung voraus. Ein Unternehmen, das ihr hinsicht-

lich der Unfälle nicht unterworfen ist, hat auch für Schä-

digungen durch Berufskrankheiten nicht einzustehen.

Das folgt schon aus dem Wortlaute des Art. 3 FHG selbst.

wonach in den I n d u s tri e n. welche der Bundesrat

in Ausführung des Art. 5 litt. d des Fabrikgesetzes als

solche bezeichnet, die gefährliche Krankheiten erzeugen.,

der Betriebsunternehmer aue h für den durch Krankheit

eines Angestellten oder Arbeiters (nicht nur für den

durch Unfall) entstandenen Schaden haftet, wenn die

Erkrankung erwiesenermassen und ausschliesslich durch

den Betrieb der Fa brik erfolgt ist. Es ergibt sich aber

namentlich aus Art. 14 ebenda, der erklärt, dass wenn

Zweifel darüber bestehen, ob eine industrielle Anstalt.

die sich nicht auf dem Fabrikverzeichnis befJ.Ildet, in es

hätte eingetragen werden sollen und ob so mit auf einen

in derselben vorgekomm{'nen Unfall oder eine Krankheit

, das gegenwärtige Gesetz Anwendung finde, hierüber deF

Bundesrat entscheide, womit klar zum Ausdruck ge-

bracht ist, dass der Gesetzgeber eine Haftung für Unfälle

wie für Krankheiten nur unter jener Bedingung aner-

Ai '" n -

iltl8.

304

Fabrikhaftpflicht. N° 52.

kennen will. An dieser Rechtslage ändert auch der VOll

den Klägern angerufene Beschluss des Bundesrats bHt.

Vollziehung von Art. 1 des Fabrikgesehes vom 3. Juni

1891 llichts. Wenn hier in Ziff. 1 litt. c bestimmt wird;

dass als Fabriken auch zu betrachten seien : « Betriebe

mit weniger als sechs, bezw. 11 Arbeitern, welche ausscr-

gewöhnliche Gefahren für Leben und Gesundheit der

Arbeiter bieten 1>, so 'wollte hiE'mit (abgesehen davon ob

unter den « Gefahren» auch Krankheits- oder nur Unfalls-

gefahren zu verstehen seien) nicht gesagt werden, das&

schon das letztere Kriterium allein den Fabrikcharakter'

eines Unternehmens begründe, sondern nur dass beim

Zutreffen desselben die grössere oder geringere Arbeiter.:.

zahl für die Unterstellung unter den Fabrikbegriff keine

Rölle spiele. Damit eine solche wirklich vorgenommen.

werden könne, ist wie der Eingang von Ziff. 1 ausdrück-:-.

lieh vorbehält notwendig, dass auch die in Art. 1 des

Fabrikgesetzes genannten (. allgemeinen Bedingungen »

zutreffen, wozu vor allem gehört, dass man es mit einer

f.·industriE'llen Anstalt » und nicht mit einem bloss hand-

werksmässigen Betriebe zu tun hat (vergl. SCHERER,

Kommentar z. FHG S. 18 ff. insbes. 21 u. 22 und die dort'

zitierten Entscheidungen). Das .Malereigewerbe, wie ('s,

üblichermassen und auch vom, Beklagten Hinterberger

betrieben wird, stellt sich aber unbestreitbarer- und

unbestrittenermassen seiner Natur nach eben gerade als.

ein typischer Fall eines solchen bloss handwerksmässigell

Betriebes dar. Es kann daher eine Haftung desselben für

Berufskrankheiten nur insoweit bestehen, als es durch

Art. 1 Zift.2 der Novelle z. FHG trotz Mangels des Fabrik-

charakters als Teil des Baugewerbes der Haftpflicht-,

gesetzgebung unterstellt wird, d. h. wenn der betref-

fende Arbeitgeber während der Betriebszeit durchschnitt-

lieh mehr als fünf Arbeiter beschäftigt. Da die Kläger

und zwar schon vor der kantonalen Instanz behauptet

haben, dass diese Voraussetzung auch für Hinterberger

Während der massgebenden Zeit zugetroffen habe"

Fubrikhaftpflicht. N° 52.

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während letzterer es bestreitet, der Entscheid darüber

a~er nach Art. 10 der zitierten Novelle in Verbindung

mIt Art. 14 FHG und konstanter Praxis Sache des

Bundesrats und nicht der Gerichte ist, muss deshalb die

Sache inbezug auf diesen Beklagten an die kantonalen

Instanzen zurückgewiesen werden, damit sie einen solchen

Entscheid nachträglich noch einholen. Verneint der

Bundesrat die ihm unterbreitete Frage und damit die

UntersteIlbarkeit des Betriebes des Hinterberger unter

Art. 1 ZifT. 2 der Novelle z. FHG, so ist die Klage gegen

den Genannten abzuweisen. Bejaht er sie, so wird die

demselben aufzulegende Entschädigung nach Massgabe

der nachstehenden Erwägungen neu zu bestimmen sein .....

5, - Was Clavadetscher betrifft, so ist nicht bestritten,

dass er im kritischen Zeitpunkt die vorgeschriebene Zahl

von Arbeitern hatte und daher der Haftpflichtgesetz-

gebun~ untersteht. Da die Akten auch sonst spruchreif

ersc~emen, rechtfertigt es sich daher, die Sache inbezug

auf Ihn schon heute endgiltig zu ~r1edigen, woraus sich

zugleich der Teil des Schadens ergeben wird, für welchen

Hinterberger im Falle einer den Klägern günstigen

Entscheidung des Bundesrates aufzukommen hätte.

. Nach der unbestrittenen Darstellung der Klage ver-

diente Blum bt>i Clavadetscher 2250 Fr. und bei Hinter-

berger 1850 Fr. jährlich. Der den Klägern durch den Tod

il~res Versorgers entstehende Schade beträgt danach,

auch wenn man mit den Beklagten annimmt, dass er

davOlJ. für seine Familie zusammen jahllich nur 790 Fr.

(316 Fr. für die Witwe und 158 Fr. für jedes Kind bis

zu deren zurückgelegten achtzehnten Altt>lsjahrE') ver-

wendet hätte, wi., ebenfalls nicht bestritten ist, kapita-

lisiert 10,057 Fr., übersteigt also erheblich die,gE'setzliche

Maximalsumme von 6000 Fr: Da ein Abzug wegen Vor-·

teilen der Kapitalabfindung oder Mögiichkeit der Wider-,

vt.rheiratung der Witwe, der nach der Praxis am wirk ...

liehen Schaden und nicht am gesetzlichen Maximum zu

enolgen hätte (vergl. SCHERER a. a. O. S. 161, 178, AS

306

Fabrikhaltpftieht. N° 52.

34 II S. 210 Erw. 3), unter diesen Umständen JÜcht -in

Betracht faUen kann, weil auch bei dessen Vornahme auf

aUe Fälle noch mehr als 6000 Fr. verbleiben, und ein

prozessual genügender Beweis für das behauptete Mit-

verschulden durch Unvorsichtigkeit und Unreinlichkeit

bd der Arbeit nach der massgebenden Feststellung der

Vormstanz nicht erbracht ist, kann es sich somit nut

fragen, wie hoch der Abstrich wegen Schädigung der

Gesundheit des Verstorbenen durch seine frühere Berufs-

ausübung in anderen Betrieben (Art. 5 litt. c FHG) zu

bemessen sei. Dass ein solcher Abstrich grundsätzlich

stattfinden muss, ist bereits ausgeführt worden und wird

denn auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt.

Wenn die Vorinstanz ihn auf nur 10 % oder 600 Fr.

bemessen hat, so wird sie damit den Verhältnissen nicht

gerecht. Erwägt man, dass nach der Expertise die Krank-

heit schon 1903 begonnen hat, ihre Entwicklung bis zum

Ausbruche sich also auf eine Spanne von 12 Jahren ver-

teilt, wovon nur die letzten fünf auf die Tätigkeit bei den

Beklagten, die früheren sieben dagegen auf diejenige in

anderen Betrieben entfallen, für deren Einwirkung

Clavadetscher mangels eines nachgewiesenen oder auch

riur behaupteten Rechtsnachfolgeverhältnisses nicht ver-

antwortlich gemacht werdE'n kann, und zieht man anderer-

seits in Betracht, dass die Wirkung der Giftaufnahme in

den späteren Jahren bei bereits geschwächtem Organismus

offenbar eine stärkt re sein mUsste als im Anfang, so wird

man nicht feh1gehen~ wenn man den Einfluss jener

frühE'ren anderwciti?enBerofsausübung auf die Gesund-

heit des BluIIi. bezW. die Entwicklung der Krankheit auf

mindestens 50 % ansetzt. Wenn der Beklagte Clavadet-

~cher einwendet, dass er nicht für den ganzen ZeitrauDl

vöil 1910 bis 1914, sondern nur von 1912bis1914, d. h.n~r -

für die zeit, wo Blum bei ihm' persönlich angestellt war •.

nicht auch' für ~e O~uer' des Anstellungsverhältnisses .

desSelben beiBammert &' Clavadetscher einzustehen habe.

so kann dem nicht beigepflichtet werden.' Als -gewesener;

F r

gestützt. auf diese Erklärung und Art. 52 Ziff. 1 OG das

Begehren, es sei die Beklagte zu verurteilen, an sie auch

die rest1ichen6950 Fr .. des durch den Brandfall vorn

16. August 1916 entstandenen Schadens, eventuell

einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Teil