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44_II_289

BGE 44 II 289

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Eisenbahntransportreeht. N0 50.

durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, oder durch

höhere Gewalt herbeigeführt worden ist. Die Einrede

nun, dass der Schaden durch ein Verschulden des Klägers

selbst verursacht worden sei. ist aus den bereits von der

Vorinstanz angeführten Gründen abzuwtisen; denn

nach der durchgeführten Expertise kann das Verhalten

des Klägers in der Tat nicht als ein sorgloses bezeichnet

werden.

Was die Einrede der höheren Gewalt anbetrifft, so ist

zunächst festzuhalten, dass die Beklagte selber behauptet"

die Gepäckstücke seien an ihrem Bestimmungsort Laon

angekommen; die Vorinstanz stellt fest, dass dies in den

ersten Tagen des August 1914 der Fall gewesen sei. Der

Schaden ist sonach, laut der eigenen Behauptung der

Beklagten, auf der ausl}indischen Bahn entstanden, und

die schweizerische Bahnverwaltung hat daher nach Art. 30

Abs. 3 ETrG für denjenigen Schaden zu haften, für wel-

chen dit: französische Bahn nach den für sie massgebenden

Gesetzen einzustehen hätte, unter Vorbehalt der Leistung

des zweifachen Beweises:

a) dass der Fehler erst nach der Uebergabe an die

ausländisehe Eisenbahn entstanden ist (was nach dem

Gesagten hier zutrifft), und

b) dass nach den Gesetzen und verbind1ichen Regle-

ments, unter welchen die ausländische Eisenbahn steht~

von dieser keine Schadloshaltung oder nur eine geringere

verlangt werden kann, als dIejenige, welche n:=tch dem

ETrG zu bezahlen wäre.

Es frügt sich daher, ob lIie Beklagte dcn Bewcis geleistet

habe, dass die französische Bahn sich zu ihrer EntJastung

auf höhere Gewalt herufen könnte. Für diese Frage aber

ist das französische Rechtmassgebend, und die Vorinstanz

hat sie auch unter Anwendung dieses Rechtes beurteilt.

Daraus folgt, dass sich ihre Entscheidung in diesem

Punkte der Ueberprüfung durch das Bundesgericht

entzieht, weil ja nach Art. 57 OG die BerufUI!g nur darauf

gestützt werden kann, dass die Entscheidung des k:mto-

EisenbahnhattpIiicbt. N° ö1.

nalen Gerichts auf einer Verletzung des Bundesrecbt~

beruhe. Die Entscheidung der Vorinstanz, dass der in

Laon erfolgte Verlust nie h t unter Umständen erfolgt

sei, die nach dem hiefür massgebenden französischen

Recht die Befreiung der französischen Bahn wegen "iSc

major rechtfertigen würden, ist also für das Bundesgericht

verbindlich, und es hat deshalb ohne weiteres davon aus-

zugehen, es sei nicht bewiesen, dass von jener Bahn na eh

den sie beherrschenden

(C Gesetzen und verbindlicheIl

Reglements» keine Schadloshaltung, oder nur ehw

geringere, verlangt werden könute ...

Demnacizerkenni das Bundesgericlll :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil dt:':s

Appellationshofes des Kantons Bern vom 23. Now·mbt't'

1917 bestä.tigt.

VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILITE CIVILE DES ENTREPRISES

DE CHEMINS DE FER

·51. Urteil der II. Zivil8,bteilung vom l3. Juni 19l8

i. S. Schweiz. Bundesbahnen, bis S, gegen Hübscher.

Alls1egung von Art. 1:: Abs. 1 EHG. Liegt Beteiligung du

haftpflichtigen EiscnhaJmunternehnmng an !h>r Prämicn-

zahlung vor?

A. -

Der Kläger Arlhur Hübscher, von Beruf Dach-

decker, arbeitete als G-eselle hei Dachdeckenneister

Bolliger in Aarall. Obwohl dieser der FabrikhafLpflicht-

gesetzgebung -

wie heute nicht mehr bestritten ist -

nicht unterstand, 11atte er doch freiwillig seine Arbeiter

bis zum Betrage von 6000 Fr. gegen Unfall wrskh(~rt

290

Eisenbahnhaftptlicht. N° 51.

und zwar in der Weise, da~s, er die eine, der versichelte

Arbeiter,die andere Hälfte der Prämie trug.

Im Frühjahr 1915 betrauten die SBB, Kreis 3 den

Bolliger. mit der Hauptreparatur des Güterschuppenl:

,daches. der Station Brugg. Bei dieser .Arbeit, stürzte der

Kläger vom Dache zu· Boden und erlitt eine schwere

Verletzung der Wirbelsäule, welche gänzliche Arbeits-

unfähigkeit zur Folge hatte. Er erhielt deshalb von der

Versicherungsgesellschaft gestützt auf den von seinem'

Arbeitgeber abgeschlossenen Versicherungsvertrag die

ganze Versicherungssumme, (6000 Fr.) ausbezahlt.

-Mit der vorliegenden Klage,belangt er nunmehr die

SBB auf Grund des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes auf

Bezahlung einer Entschädigung von 40000 Fr.ev.

einer. jährlichen Rente von 2100 Fr., beginnend am.

Unfalltage. Die Beklagte anerkannte grundsäblich die

Haftpflicht für die Folgen des, Unfalles und anerbot dem

Kläger eine monatlich praenumerando zahlbare Rente

von 150 Fr., bestritt aber die weitergehenden Begehren

,der Klage, indem sie für sich das Recht beanspruchte,

den dem Kläger durch die Unfallversicherung ausgerich-

teten Betrag an der Haftpflichtentschädigung abzuziehen.

B. -

Durch Urteil vom 13. Oktober 1917 hat die

1. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons

.zürich erkannt: «Die Beklagte ist verpflichtet. an den

'Kläger eine jährliche Rente von 1850 Fr. zu bezahlen,

zahlbar in vierteljährlichen Raten, beginnend

mit

1. Juni 1915 und endigend mit dem Tode des Klägers. »

C. -

Gagen dieses Urteil richtet sich die vorliegende,

rechtzeitig und' formrichtig eingelegte Berufung der

Beklagten mit dem Antrage : (I Es ~i das obergerichtliche

Urteil aufzuheben und gerichtlich zu. erkennen, es sei

die Bt-klagte berechtigt, die von der Unfallwrsicherungs-:

geSt;llschaft Helvetia für Erwerbsausfall bezahlte Summt' .

V011 6000 Fr. an der von der Bahnverwaltung zu bezah":'

lende)). Haftpflichtentschädigu1).g dem Kläger in Anrech .. ·

nu1).g zu bringen und daher erst vom 1. Juni 1918 an,

Eisenbahnhaftpflicht. N 051.

w:rpilichtt.t, an ihn eine lebenSlängliche Rente von

,l~50 Fr. und zwar zahlbar- in monatlichen R~ten' von

I-54 Fr. 20 Cts'f je am Ende einesMonats,zu vE>rabfolgen .•

D~, -

In der heutigen mündliClum Verhandlung hat

der Vertreter. der Beklagten die schriftlich gestellten

1lerufu1).gsanträge wiederholt; der Kläger hat auf Ab-

wdsung der Berufung antragen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

,I. -

StrE'itig ist in der Hauptsache nur noch, ob die

Beklagte berechtigt . sei, die vom Kläger bezogene Un-

fallversicherungssumme auf die von ihr zu leistendE:

Eisenbahnhaftpflichtentschädigung anzurechnen.

Dies

wäre zu bejahen,' wenn der Arbeitgeber des Klägers,

Dachdeckermeiste.r Bolliger, der Fabrikhaftpflichtgesetz-

ge.bung 'unterstünde; denn dann läge Konkurrenz

zwisehen einem Anspruch aus Fabrikhaftpflicht und

einem solchen aus Eisenbahnhaftpflicht vor (AS 33 11

S. 508) und es stünde der Anrechnung auch die Tatsache

nicht entgegen, dass der Kläger selbst' die Hälfte der

Vßrsicherungsprämie bezahlt hat (vergl. Art. 9 FHG).

Allein die _ Parteien sind heute darüber einig, dass

Bo1liger der Haftpflichtgesetzgebung nicht unterworfen

war. und es ist demnach, die Rechtslage die, dass der

Kläger die Versicherungssumme gestützt auf einen von

Bolliger zu seinen Gunsten abgeschlossenen Personen-

versichenmgsVertrag erhalteIi' hat, wobei er die eiüe,

Bolliger die andere Hälfte der Prämie trug. Es karin siell

daher bloss fragen, ob nichtz",ischen dem Anspruch aus

·dieSer' Versicherung und demjenigen gegeridie' Beklagte

aus Eisenbabnhaftpflichtrechtein Konkurrenzverhältnis

bestehe, kraft dessen die Beklagte in. dem Umfange, in

dem der Kläger für Seinen Schaden bereits durch die

Versicherungssumme' peckung,erhalten hat oder wenig-

stens für einen Bruchteil dieser Summe von der Zahlungs-

pflicht befreit sei. Eine solche Anspruchskonkurrel1z ist

nun allerdings in Art- 13 Abs. lEHG für den FaH vor-

EisenlJahnhaftpflicht. N° 51.

gesehen, dass sich die haftpflichtige Eisenbahnunter-

nehmung an der Bezahlung der Beiträge oder Prälnien

für die Unfallversicherung des Verletzten beteiligt hat,

indem ihr dann das Recht zusteht, die Versicherungs-

summe, welche dieser erhalten hat, zu dem Teile, die

ihrer Beitragsleistung entspricht,

VOll der Schadener-

satzsumme in Abzug zu bringei!. Läge hier ein Fall

dieser Art vor, so erschiene das Begehren der Beklagten

prinzipiell als begründet, wobei immerhin die Anrechnung,

da der Kläger für die Hälfte der Prämie selbst aufge-

kommen ist, sich nur auf diesen Teil der Versicherungs-

summe erstrecken könnte. Mit der Vorinstanz ist jedoch

davon auszugehen, dass die erwähnte Bestimmung des

EHG im vorliegenden Falle nicht anwendbar ist. Freilich

kaun die Zulässigkeit qer Anrechnung nicht schon, wie

l"'S im angefochtenen Urteil geschieht, mit der Begrün-

dung abgelehnt werden, dass die Auffassung der Beklag-

ten. ihr Prämienanteil sei in dem an Bolliger bezahlten

'''erklohn inbegriffen, nicht Stich halte. Deun die Be-

klagte hat sich nicht auf jenes Argument beschränkt,

sondern auch noch den weiteren Standpunkt eingenom-

men, sie habe den Arbeitgeber des Klägers in dem mit

ihm eingegangenen \Verkvertrage verpflichtet, seine

Arbeiter, also auch den Kläger, gegen Unfall zu versi-

chern, und es sei die Sache rechtlich so zu betrachten,

wie wenn sie den Personenversicherungsvertrag abge-

schlossen hätte, weshalb sie auch berechtigt sein müsse,

ihn als schuldbefreiellde Tatsache i. S. von Art. 13

Aos. 1 EHG anzurufen. Hätte Bolliger die Versicherung

erst im Anschluss an den Vertrag mit der Beklagten

abO"cschlossen, so könnte sich fragen, ob diese Argumen-

ö

talion zutreffend sei. Hier liegen indessen die Verhält-

nisse anders; denn es steht fest, dass der Versicherungs-

vertrag, gestützt auf den der Kläger die 6000Fr.erhaltell

hat. schon zu Recht bestand, als die Beklagte mit Bol-

!iger kontrahierte. Somit sind aber durch die im Werk-

\'ertrage dem Arbeitgeber des Klägers auferlegte Ver-

Eisenbahnhaftpflicht. N° 51.

293

pßichtung zu Gunsten des letztern keine Rechte begründet

worden, die ihm nicht schon vorher zugestanden hätten.

Durch den Abzug der Hälfte der Prämie vom Lohn hatte

Bolliger bereits kraft Dielistvertrages dem Kläger gegen-

über die Pflicht übernommen, ihn gegen Unfall zu ver-

-sichern, und es war dem Kläger, da eine Haftpflichtver-

-sicherung nicht in Frage stand, aus dem Versicherungsver-

trage ein e i gen e r, sei b s t ä n d i ger Ans p ru eh

auf die Versicherungssumme entstanden, schon bevor

die Beklagte mit Bolliger in vertraglich~ Beziehungen

trat. Ist dem aber so, so kann die Tatsache, dass die

Beklagte dem Bolliger noch besonders die tatsächlich

bereits vorgenommene Versicherung seiner Arbeiter auf-

erlegte, nicht als Beteiligung an dieser Versicherung im

Sinne von Art. 13 EHG aufgefasst werden, sondern es

müssen die vom Kläger bezogenen 6000 Fr. als ein schon

vor dem Unfall von ihm aus eigenen Mitteln erworbener

Vermögenswert bezeichnet werden, der ihm durch einen

von seinem Arbeitgeber mit der Beklagten geschlossenen

Werkvertrag nicht genommen werden kann.

2. -

Das Begehren der Beklagten, es habe die Be-

zahlung der Rente in monatlichen, statt, wie der Kläger

beantragt, in vierteljährlichen Raten zu erfolgen, ist zu

schützen mit Rücksicht darauf, dass dieser Zahlungs-

modus den in der Verwaltung der SBB für die Ausbe-

zahlung der Löhne geltenden Grundsätzen entspricht

und dem Kläger hiedurch ein wesentlicher Rechts-

nachteil nicht erwächst.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird in dem beschränkten Sinlle gutgc-

heissen, dass die Rente je am Ende eines Monats zu

bezahlen ist; im übrigen wird das Urteil der 1. Appella-

tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

13. Oktober 1917 bestätigt.