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Eisenbahntransportreeht. N0 50.
durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, oder durch
höhere Gewalt herbeigeführt worden ist. Die Einrede
nun, dass der Schaden durch ein Verschulden des Klägers
selbst verursacht worden sei. ist aus den bereits von der
Vorinstanz angeführten Gründen abzuwtisen; denn
nach der durchgeführten Expertise kann das Verhalten
des Klägers in der Tat nicht als ein sorgloses bezeichnet
werden.
Was die Einrede der höheren Gewalt anbetrifft, so ist
zunächst festzuhalten, dass die Beklagte selber behauptet"
die Gepäckstücke seien an ihrem Bestimmungsort Laon
angekommen; die Vorinstanz stellt fest, dass dies in den
ersten Tagen des August 1914 der Fall gewesen sei. Der
Schaden ist sonach, laut der eigenen Behauptung der
Beklagten, auf der ausl}indischen Bahn entstanden, und
die schweizerische Bahnverwaltung hat daher nach Art. 30
Abs. 3 ETrG für denjenigen Schaden zu haften, für wel-
chen dit: französische Bahn nach den für sie massgebenden
Gesetzen einzustehen hätte, unter Vorbehalt der Leistung
des zweifachen Beweises:
a) dass der Fehler erst nach der Uebergabe an die
ausländisehe Eisenbahn entstanden ist (was nach dem
Gesagten hier zutrifft), und
b) dass nach den Gesetzen und verbind1ichen Regle-
ments, unter welchen die ausländische Eisenbahn steht~
von dieser keine Schadloshaltung oder nur eine geringere
verlangt werden kann, als dIejenige, welche n:=tch dem
ETrG zu bezahlen wäre.
Es frügt sich daher, ob lIie Beklagte dcn Bewcis geleistet
habe, dass die französische Bahn sich zu ihrer EntJastung
auf höhere Gewalt herufen könnte. Für diese Frage aber
ist das französische Rechtmassgebend, und die Vorinstanz
hat sie auch unter Anwendung dieses Rechtes beurteilt.
Daraus folgt, dass sich ihre Entscheidung in diesem
Punkte der Ueberprüfung durch das Bundesgericht
entzieht, weil ja nach Art. 57 OG die BerufUI!g nur darauf
gestützt werden kann, dass die Entscheidung des k:mto-
EisenbahnhattpIiicbt. N° ö1.
nalen Gerichts auf einer Verletzung des Bundesrecbt~
beruhe. Die Entscheidung der Vorinstanz, dass der in
Laon erfolgte Verlust nie h t unter Umständen erfolgt
sei, die nach dem hiefür massgebenden französischen
Recht die Befreiung der französischen Bahn wegen "iSc
major rechtfertigen würden, ist also für das Bundesgericht
verbindlich, und es hat deshalb ohne weiteres davon aus-
zugehen, es sei nicht bewiesen, dass von jener Bahn na eh
den sie beherrschenden
(C Gesetzen und verbindlicheIl
Reglements» keine Schadloshaltung, oder nur ehw
geringere, verlangt werden könute ...
Demnacizerkenni das Bundesgericlll :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil dt:':s
Appellationshofes des Kantons Bern vom 23. Now·mbt't'
1917 bestä.tigt.
VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILITE CIVILE DES ENTREPRISES
DE CHEMINS DE FER
·51. Urteil der II. Zivil8,bteilung vom l3. Juni 19l8
i. S. Schweiz. Bundesbahnen, bis S, gegen Hübscher.
Alls1egung von Art. 1:: Abs. 1 EHG. Liegt Beteiligung du
haftpflichtigen EiscnhaJmunternehnmng an !h>r Prämicn-
zahlung vor?
A. -
Der Kläger Arlhur Hübscher, von Beruf Dach-
decker, arbeitete als G-eselle hei Dachdeckenneister
Bolliger in Aarall. Obwohl dieser der FabrikhafLpflicht-
gesetzgebung -
wie heute nicht mehr bestritten ist -
nicht unterstand, 11atte er doch freiwillig seine Arbeiter
bis zum Betrage von 6000 Fr. gegen Unfall wrskh(~rt
290
Eisenbahnhaftptlicht. N° 51.
und zwar in der Weise, da~s, er die eine, der versichelte
Arbeiter,die andere Hälfte der Prämie trug.
Im Frühjahr 1915 betrauten die SBB, Kreis 3 den
Bolliger. mit der Hauptreparatur des Güterschuppenl:
,daches. der Station Brugg. Bei dieser .Arbeit, stürzte der
Kläger vom Dache zu· Boden und erlitt eine schwere
Verletzung der Wirbelsäule, welche gänzliche Arbeits-
unfähigkeit zur Folge hatte. Er erhielt deshalb von der
Versicherungsgesellschaft gestützt auf den von seinem'
Arbeitgeber abgeschlossenen Versicherungsvertrag die
ganze Versicherungssumme, (6000 Fr.) ausbezahlt.
-Mit der vorliegenden Klage,belangt er nunmehr die
SBB auf Grund des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes auf
Bezahlung einer Entschädigung von 40000 Fr.ev.
einer. jährlichen Rente von 2100 Fr., beginnend am.
Unfalltage. Die Beklagte anerkannte grundsäblich die
Haftpflicht für die Folgen des, Unfalles und anerbot dem
Kläger eine monatlich praenumerando zahlbare Rente
von 150 Fr., bestritt aber die weitergehenden Begehren
,der Klage, indem sie für sich das Recht beanspruchte,
den dem Kläger durch die Unfallversicherung ausgerich-
teten Betrag an der Haftpflichtentschädigung abzuziehen.
B. -
Durch Urteil vom 13. Oktober 1917 hat die
1. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
.zürich erkannt: «Die Beklagte ist verpflichtet. an den
'Kläger eine jährliche Rente von 1850 Fr. zu bezahlen,
zahlbar in vierteljährlichen Raten, beginnend
mit
1. Juni 1915 und endigend mit dem Tode des Klägers. »
C. -
Gagen dieses Urteil richtet sich die vorliegende,
rechtzeitig und' formrichtig eingelegte Berufung der
Beklagten mit dem Antrage : (I Es ~i das obergerichtliche
Urteil aufzuheben und gerichtlich zu. erkennen, es sei
die Bt-klagte berechtigt, die von der Unfallwrsicherungs-:
geSt;llschaft Helvetia für Erwerbsausfall bezahlte Summt' .
V011 6000 Fr. an der von der Bahnverwaltung zu bezah":'
lende)). Haftpflichtentschädigu1).g dem Kläger in Anrech .. ·
nu1).g zu bringen und daher erst vom 1. Juni 1918 an,
Eisenbahnhaftpflicht. N 051.
w:rpilichtt.t, an ihn eine lebenSlängliche Rente von
,l~50 Fr. und zwar zahlbar- in monatlichen R~ten' von
I-54 Fr. 20 Cts'f je am Ende einesMonats,zu vE>rabfolgen .•
D~, -
In der heutigen mündliClum Verhandlung hat
der Vertreter. der Beklagten die schriftlich gestellten
1lerufu1).gsanträge wiederholt; der Kläger hat auf Ab-
wdsung der Berufung antragen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
,I. -
StrE'itig ist in der Hauptsache nur noch, ob die
Beklagte berechtigt . sei, die vom Kläger bezogene Un-
fallversicherungssumme auf die von ihr zu leistendE:
Eisenbahnhaftpflichtentschädigung anzurechnen.
Dies
wäre zu bejahen,' wenn der Arbeitgeber des Klägers,
Dachdeckermeiste.r Bolliger, der Fabrikhaftpflichtgesetz-
ge.bung 'unterstünde; denn dann läge Konkurrenz
zwisehen einem Anspruch aus Fabrikhaftpflicht und
einem solchen aus Eisenbahnhaftpflicht vor (AS 33 11
S. 508) und es stünde der Anrechnung auch die Tatsache
nicht entgegen, dass der Kläger selbst' die Hälfte der
Vßrsicherungsprämie bezahlt hat (vergl. Art. 9 FHG).
Allein die _ Parteien sind heute darüber einig, dass
Bo1liger der Haftpflichtgesetzgebung nicht unterworfen
war. und es ist demnach, die Rechtslage die, dass der
Kläger die Versicherungssumme gestützt auf einen von
Bolliger zu seinen Gunsten abgeschlossenen Personen-
versichenmgsVertrag erhalteIi' hat, wobei er die eiüe,
Bolliger die andere Hälfte der Prämie trug. Es karin siell
daher bloss fragen, ob nichtz",ischen dem Anspruch aus
·dieSer' Versicherung und demjenigen gegeridie' Beklagte
aus Eisenbabnhaftpflichtrechtein Konkurrenzverhältnis
bestehe, kraft dessen die Beklagte in. dem Umfange, in
dem der Kläger für Seinen Schaden bereits durch die
Versicherungssumme' peckung,erhalten hat oder wenig-
stens für einen Bruchteil dieser Summe von der Zahlungs-
pflicht befreit sei. Eine solche Anspruchskonkurrel1z ist
nun allerdings in Art- 13 Abs. lEHG für den FaH vor-
EisenlJahnhaftpflicht. N° 51.
gesehen, dass sich die haftpflichtige Eisenbahnunter-
nehmung an der Bezahlung der Beiträge oder Prälnien
für die Unfallversicherung des Verletzten beteiligt hat,
indem ihr dann das Recht zusteht, die Versicherungs-
summe, welche dieser erhalten hat, zu dem Teile, die
ihrer Beitragsleistung entspricht,
VOll der Schadener-
satzsumme in Abzug zu bringei!. Läge hier ein Fall
dieser Art vor, so erschiene das Begehren der Beklagten
prinzipiell als begründet, wobei immerhin die Anrechnung,
da der Kläger für die Hälfte der Prämie selbst aufge-
kommen ist, sich nur auf diesen Teil der Versicherungs-
summe erstrecken könnte. Mit der Vorinstanz ist jedoch
davon auszugehen, dass die erwähnte Bestimmung des
EHG im vorliegenden Falle nicht anwendbar ist. Freilich
kaun die Zulässigkeit qer Anrechnung nicht schon, wie
l"'S im angefochtenen Urteil geschieht, mit der Begrün-
dung abgelehnt werden, dass die Auffassung der Beklag-
ten. ihr Prämienanteil sei in dem an Bolliger bezahlten
'''erklohn inbegriffen, nicht Stich halte. Deun die Be-
klagte hat sich nicht auf jenes Argument beschränkt,
sondern auch noch den weiteren Standpunkt eingenom-
men, sie habe den Arbeitgeber des Klägers in dem mit
ihm eingegangenen \Verkvertrage verpflichtet, seine
Arbeiter, also auch den Kläger, gegen Unfall zu versi-
chern, und es sei die Sache rechtlich so zu betrachten,
wie wenn sie den Personenversicherungsvertrag abge-
schlossen hätte, weshalb sie auch berechtigt sein müsse,
ihn als schuldbefreiellde Tatsache i. S. von Art. 13
Aos. 1 EHG anzurufen. Hätte Bolliger die Versicherung
erst im Anschluss an den Vertrag mit der Beklagten
abO"cschlossen, so könnte sich fragen, ob diese Argumen-
ö
talion zutreffend sei. Hier liegen indessen die Verhält-
nisse anders; denn es steht fest, dass der Versicherungs-
vertrag, gestützt auf den der Kläger die 6000Fr.erhaltell
hat. schon zu Recht bestand, als die Beklagte mit Bol-
!iger kontrahierte. Somit sind aber durch die im Werk-
\'ertrage dem Arbeitgeber des Klägers auferlegte Ver-
Eisenbahnhaftpflicht. N° 51.
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pßichtung zu Gunsten des letztern keine Rechte begründet
worden, die ihm nicht schon vorher zugestanden hätten.
Durch den Abzug der Hälfte der Prämie vom Lohn hatte
Bolliger bereits kraft Dielistvertrages dem Kläger gegen-
über die Pflicht übernommen, ihn gegen Unfall zu ver-
-sichern, und es war dem Kläger, da eine Haftpflichtver-
-sicherung nicht in Frage stand, aus dem Versicherungsver-
trage ein e i gen e r, sei b s t ä n d i ger Ans p ru eh
auf die Versicherungssumme entstanden, schon bevor
die Beklagte mit Bolliger in vertraglich~ Beziehungen
trat. Ist dem aber so, so kann die Tatsache, dass die
Beklagte dem Bolliger noch besonders die tatsächlich
bereits vorgenommene Versicherung seiner Arbeiter auf-
erlegte, nicht als Beteiligung an dieser Versicherung im
Sinne von Art. 13 EHG aufgefasst werden, sondern es
müssen die vom Kläger bezogenen 6000 Fr. als ein schon
vor dem Unfall von ihm aus eigenen Mitteln erworbener
Vermögenswert bezeichnet werden, der ihm durch einen
von seinem Arbeitgeber mit der Beklagten geschlossenen
Werkvertrag nicht genommen werden kann.
2. -
Das Begehren der Beklagten, es habe die Be-
zahlung der Rente in monatlichen, statt, wie der Kläger
beantragt, in vierteljährlichen Raten zu erfolgen, ist zu
schützen mit Rücksicht darauf, dass dieser Zahlungs-
modus den in der Verwaltung der SBB für die Ausbe-
zahlung der Löhne geltenden Grundsätzen entspricht
und dem Kläger hiedurch ein wesentlicher Rechts-
nachteil nicht erwächst.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird in dem beschränkten Sinlle gutgc-
heissen, dass die Rente je am Ende eines Monats zu
bezahlen ist; im übrigen wird das Urteil der 1. Appella-
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
13. Oktober 1917 bestätigt.