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Eisenbahnhaftpflicht. N° 43.
auf die Lohnzahlung gemäss Art. 335 OR Anspruoh
gehabt und dieser Anspruch gehe nach Art. 51 Absatz
2 OR demjenigen gegenüber der Bahn vor.
Dass der Arbeitgeber für die Folgen von Unfällen seiner
Angestellten versichert war, wie die Beklagte annimmt,
ist nicht richtig. Er war nur Versicherungsnehmer; die
Versicherung lantete zu Gunsten der Angestellten. Dagegen
hat tatsächlich er die Versioherungsleistung zum grösseren
Teil bezogen. Ob und wie das mit den Leistungen zusam-
menhing, welche er an Remund während dessen vor-
übergehenden Arbeitsunfähigkeit gemacht hatte und welche
die Beklagte als Lohn bezeichnet, mag dahingestellt blei-
ben. Ebensogut wie Lohn können diese Leistungen an
sich Vorschuss, Darlehen oder Schenkung gewesen sein.
Hatten sie Schenkungscharakter, so lag es in ihrer Be-
stimmung, dem besohenkten Remund und nicht der
schadenersatzpflichtigen Bahn zugute zu. kommen (vgl.
BGE 52 II 392). Handelte es sich um Vorschüsse oder
Darlehen, so wurde Remund Sohuldner für diese Beträge,
so dass sein Lohnausfall. ungedeckt blieJ:>. Die letztere
Auffassung war offenbar diejenige der Parteien, da ja
Remund seine Forderung an die Beklagte dem Arbeit-
geber im entsprechenden Umfange abtrat. Auf Art. 335
OR sodann kann sich die Bahn für die Ablehnung der
Schadenersatzpflicht schon deshalb nicht berufen, weil
diese Bestimmung zum Sohutze des Arbeitnehmers auf-
gestellt· ist und nicht die Entlastung der schadenersatz-
pflichtigen Dritten bezweckt.
Es frägt sich darnach nur noch, ob nicht die Versi-
cherung der Inanspruchnahme der Beklagten entgegen-
stehe. Aber auch das ist zu verneinen. Gemäss der von
der Vorinstanz zitierten konstanten bundesgerichtlichen
Reohtspreohung (BGE 10 139; 34 II 654; 36 II 192;
44 II 291; 49 II 370) sind Versioherungsleistungen auf
den Sohadenersatzanspruch des Geschädigten nur anre-
chenbar, wenn es sieh um Schadens-, nicht aber wenn
es sich um Personen versicherung handelt. Bei der Unfall-
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versicherung ergibt sich die Nichtanrechenbarkeit übrigens
e contrario schon aus Art. 13 EHG, wo für den -
hier
nicht zutreffenden -
Fall, dass die Eisenbahnunter-
nehmung an der Bezahlung der Prämien oder Beiträge
beteiligt war, eine Ausnahme statuiert ist. Ob die Prä-
mien vom Arbeitgeber oder vom Arbeiter bezahlt worden
sind, ist gleichgültig; auch wenn sie der Arbeitgeber
für den versicherten Arbeiter bezahlt hat, so war das
ebensowenig eine Leistung an die fremde Schadenersatz-
pflicht, wie wenn der Lohn während der Arbeitsunfähigkeit
schenkungsweise weiter ausgerichtet wird. Davon ist
das Bundesgericht entgegen der Annahme der Beklagten
stillschweigend schon in BGE 49 II 370 ausgegangen.
Erst recht keine Rolle spielt unter diesen Umständen,
dass effektiv der Arbeitsgeber die Versicherungsleistung
für die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit Remunds bezo-
gen und wie er sich mit diesem darüber auseinandergesetzt
hat.
44. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juli 1932
~. S. La.ngenth~-Jura.-Bahn gegen Xlä.ntachi.
Eis e n b ahn h a f t P f I ich t (Unfall eines 8-jährigen Kna-
ben) :
Kein Anspruch .der Bahn auf Anrechnung von Versioherungs ..
leistungen, wenn sie nicht selbst an der Bezahlung der betref-
fenden Prämien: oder Beiträge beteiligt war (Erw. 1).
Zulässig, der Schadensberechnung den Verdienst zu Grund zu
legen, den der noch nicht erwerbsfähige Verunfa.llte voraus-
sichtlich vom Eintritt der Volljährigkeit an erzielt hätte
(Erw. 2).
Rente oder Kapital Y Bemessung des Kapitals ohne Rücksicht
auf Sinken oder Steigen der Lebenskosten (Erw. 3).
Keine aktenwidrige Annahme, wenn Kausalzusammenha.ng im
Widerspruch zu einem technischen Gutachten bejaht wird
(Erw.4).
Art. 1, 3, 5, 8, 9 und 13 EHG.
A. -
Ungefähr 30 Meter von der Station Aarwangen
entfernt steht an, der Strasse nach Langenthai das Primar-
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Eisenbahnhaftpflicht. N° 44.
schulhaus Aarwangen. Zwischen Gebäude und Strasse
liegt eine ca. 3-4 Meter breite offene Terrasse, und dieser
entlang zieht sich das Geleise der Beklagten. Den Schul-
kindern ist es untersagt, den direkt auf die Strasse füh-
renden Hauptausgang des Schulhauses zu benützen; sie
haben das Schulhaus durch eine auf der Bahnhofseite
befindliche Seitentüre zu betreten und zu verlassen.
Im März 1928 wurden in unmittelbarer Nähe des Schul-
hauses Geleisearbeiten ausgeführt, zu welchem Zweck die
Strasse auf eine kurze Strecke aufgegraben wurde. Am
19. März verliess der Zug No. 410, bestehend aus dem
Motorwagen No. 12, fahrplanmässig um 11 Uhr 04 die
Station Aarwangen, Richtung Langenthai; Wagenführer
war Fritz Schenk, Kondukteur Fritz Aeschlimann. Um
die gleiche Zeit war Schulschluss; die Schüler verliessen
das Schulhaus durch die erwähnte Seitentüre, unter ihnen
der 1920 geborene Kläger. Dabei sprang der Kläger, im
Spiel mit Kameraden begriffen, auf die Strasse, wo er
sich plötzlich gegenüber dem nach Angabe des Schenk
mit 6-7 km Geschwindigkeit heranfahrenden Zug befand.
Einer der mit den Geleisearbeiten beschäftigten Arbeiter
rief ihm « Achtung») zu und versuchte dann, ihn zurück-
zuziehen, jedoch ohne Erfolg. Schenk hörte di!3 Rufe,
setzte aber Luft- und Handbremse erst in Bewegung, als
oiIich die Rufe des Arbeiters wiederholten, sodass der Wagen
erst in einer Entfernung von 19,5 m nach dem Zusammen-
stoss zum Stehen kam; die eiektrische Bremse will Schenk
nicht in Funktion gesetzt haben, weil ihm deren Hand-
habung nie gezeigt worden sei und weil er befürchtet habe,
durch elektrische Bremsung die Maschine zu beschädigen.
Der Kläger, der sich an einem Puffer des Wagens fest-
geklammert hatte, geriet an der Stelle, wo der von den
Arbeitern zwischen den Schienen ausgehobene Graben
aufhörte, mit den Beinen unter die Schienenräumer; er
liess nun den Puffer los und wurde auf die Seite geschleu-
dert, ungefähr 9,5 m von der Stelle des Zusammenstosses
entfernt. Die Quetschung der Beine zwischen Schienen-
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räumer und Strasse hatte schwere Verletzungen des
Klägers zur Folge, deren Heilung einen Spitalaufenthalt
von 13 Monaten erforderte; der linke Unterschenkel
musste amputiert werden, ebenso die grosse Zehe am
rechten Fuss.
Die hieraus sich ergebende bleibende
Erwerbsunfähigkeit schätzt der medizinische Experte unter
Berücksichtigung der beim jugendlichen Alter des auf-
geweckten und intelligenten Klägers rascher und ausgie-
biger als bei Erwachsenen eintretenden Angewöhnung auf
40 %.
B. -
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die
Beklagte auf Grund des EHG für die Folgen dieses Un-
falles verantwortlich und verlangt
1. Ersatz der Heilungs- und Arztkosten,
2. Entschädigung für die Nachteile teilweiser Erwerbs-
unfähigkeit durch Kapitalabfindung,
3. Ersatz für die Erschwerung im wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Fortkommen, und
4. Zusprechung einer Genugtuungssun' .ne.
Er macht geltend, die Beklagte hafte nicht nur aus
dem Betrieb, sondern auch aus Verschulden; dieses sei
darin zu erblicken, dass die Beklagte den Schenk als
Wagenführer verwendet habe, obwohl er dazu weder aus-
gebildet noch geeignet gewesen sei. Schenk habe sich auch
der Aufgabe nicht gewachsen gezeigt, indem er nicht
richtig und zu spät gebremst und nicht genügend auf die
Schulkinder geachtet habe.
Die Beklagte führte den Unfall auf ausschliessliches
Verschulden des Klägers zurück und bestritt jedes Ver-
schulden der Bahn oder des Schenk. Mitgewirkt habe auch
ein Verschulden Dritter insofern, als das Trottoir vor dem
Schulhaus nicht durch ein Geländer eingefasst worden sei,
das die Schüler verhindert hätte, auf das Geleise zu
gelangen.
O. -
Mit Urteil vom 20. November 1931 hat der Appel~
lationshof des Kantons Bern die Beklagte verpflichtet,
dem Kläger Fr. 18,000 nebst Zinszu5 % seit 19. März 1928
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zu bezahlen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Wohl treffe den Kläger ein gewisses Verschulden, indem
er sich unbesonnen· plötzlich in die Gefahrenzone der
beklagten Bahn begeben habe; allein daneben falle sowohl
die an jenem Ort bestehende besondere Gefährlichkeit der
Bahnanlage (Benützung einer auch von Fussgängern
begangenen Strasse) als auch ein Verschulden der Bahn-
organe in Betracht : Die Nähe des Schulhauses, wo immer
mit sorglosem Benehmen von Schülern zu rechnen sei,
habe eine erhöhte Aufmerksamkeit des Bahnpersonals
erfordert. Nun habe aber der Experte festgestellt, dass
Schenk angesichts seiner unzulänglichen Ausbildung nur
unter ständiger AufSicht eines geprüften Wagenführers
hätte fungieren dürfen; tatsächlich habe es aber an einer
solchen Aufsicht im kritischen Augenblick gefehlt. Und
aus dem langen Bremsweg habe der Experte den Schluss
gezogen, dass Schenk den Kopf verloren habe und seiner
Aufgabe nicht gewachsen gewesen sei. Wohl führe der
Experte dann weiter aus, der Unfall hätte sich infolge
seiner Plötzlichkeit vermutlich auch ereignet, wenn der
Wagen von einem fachkundigen Führer bedient worden
wäre; allein da nach dem Gutachten der ordentliche
Bremsweg bei Anwendung aller technischen Mittel nur
6-7 m resp. (bei Zugrundelegungder von Schenk selbst
behaupteten Geschwindigkeit von nur 6-7 km) noch
weniger betragen hätte, während Schenk einen solchen
von 19,5 m gebraucht habe, wären doch die Folgen des
- Unfalles sicher weniger nachteilig gewesen. Der Kausal-
zusammenhang zwischen dem Verschulden des Schenk
und dem Unfall sei daher zu bejahen. Eine grobe Fahr-
lässigkeit des Schenk liege auch darin, dass er sich mit einem
einmaligen Signal im Moment der Abfahrt begnügt habe,
obwohl er wahrnahm, dass die Schüler gerade im Begriffe
waren, das Schulhaus zu verlassen; es sei wahrscheinlich,
dass durch wiederholte Signale, die angesichts der ört-
lichen Verhältnisse geboten waren, der Unfall überhaupt
vermieden worden wäre. Die Beklagte hafte daher auch
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aus Art. 8 EHG. Ein Verschulden der Gemeinde Aar-
wangen könne im Fehlen eines Geländers zwischen Schul-
haus und Strasse nicht gefunden werden. Mit Bezug auf -
das Quantitativ führt die Vorinstanz, soweit heute noch
von Bedeutung, aus : Die Beklagte habe keinen Anspruch
darauf, dass die Zahlung von 2170 Fr., welche der Kläger
auf Grund der Schülerversicherung von der Gemeinde an
die Spitalkosten erhalten habe, in Anrechnung gebracht
werde. Die Ermittlung des Erwerbsausfalles des Klägers
biete infolge des jugendlichen Alters des Klägers, der noch
keinen Erwerb habe, gewisse Schwierigkeiten. Da der
Kläger geistig beweglich und intelligent sei, sei nicht
anzunehmen, dass er seinen Lebensunterhalt z. B. als
Handlanger würde verdienen müssen; doch bestehen
viele Berufsarten, bei denen er durch seinen körperli<lhen
Defekt nicht behindert werde. Die Annahme eines künf-
tigen durchschnittlichen Jahreseinkommens von 4000 Fr.
erscheine als angemessen, wobei vom 20. Alliersjahr des -
Klägers auszugehen sei, in der Meinung, dass er vorher
eine Lehrzeit absolvieren werde. Bei einer bleibenden
Erwerbsunfähigkeit von 40 % ergebe das einen jähr-
lichen Ausfall von 1600, dem ein Kapitalbetrag von
29,456 Fr. entspreche.
Grundsätzlich sei nicht eine
Rente, sondern ein Kapital zuzusprechen; denn durch die
bestehende Vormundschaft erscheine eine zweckmässige
Verwendung des Kapitals als genügend gesichert, und
zudem erlaube diese Entschädigungsart dem Kläger besser
als eine Rente, sich auf einen geeigneten Beruf vorzube-
reiten. Da indessen die Berechnung des Schadens vor-
wiegend auf einer Hypothese beruhe und die sofortige
Auszahlung eines Kapitals für den erst in vielen Jahren
eintretenden Verdienstausfall einen grossen Vorteil be-
deute, rechtfertige es sich, jene Summe auf 18,000 Fr.
herabzusetzen.
Das der Beklagten zur Last fallende
Verschulden des Schenk lasse auch die Zusprechung einer
Genugtuungssumme von 1000 Fr. als angezeigt erscheinen.
Der dem Kläger erwachsene Schaden belaufe sich, zusam-
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men mit der Genugtuungssumme, auf insgesamt 23,472 Fr.
70 Cts. Mit Rücksicht auf das Mitverschulden des Klägers
sei indessen die Ersatzpflicht gestützt auf Art. 5 EHG und
im Hinblick auch auf Art. 54 OR auf 18,000 Fr. herab-
zusetzen. Zinsen habe die Beklagte vom Unfalltage an
anerkannt.
D. -
Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte recht-
zeitig ~e Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag,
,
1) die dem Kläger zugesprochene Entschädigung ange-
messen herabzusetzen,
2) diese Entschädigung nicht in Form eines Kapitals,
~ondern, mit Ausnahme des Ersatzes der Heilungskosten,
m Form von jährlichen Renten auszurichten, event. die
Auszahlung des Kapitals auf das 18. Altersjahr des Klägers
hinauszuschieben,
3) die dem Kläger zugesprochene Prozessentschädigung
angemessen herabzusetzen mit Rücksicht auf das hohe
Vergleichsange bot der Beklagten.
Der Kläger liess Abweisung der Berufung und Bestäti-
gung des angefochtenen Urteils beantragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Beklagte bestreitet heute grundsätzlich nicht
mehr, dass sie für die Folgen des Unfalles aufzukommen
habe; streitig sind nur noch Höhe und Aft des Schaden-
ersatzes.
Was zunächst die He i I trn g s k 0 s te n anbelangt,
so hat die Vorinstanz mit Recht die von der Schüler-
versicherung der Gemeinde geleistete Zahlung von 2170 Fr.
ausser Betracht gelassen. Nach Art. 13 EHG hat die
haftbare Bahnunternehmung nur dann Anspruch auf
Anrechnung von Unfallversicherungsleistungen, wenn sie
selbst an der Bezahlung der Prämien oder Beiträge betei-
ligt war. Die Beklagte behauptet aber selbst nicht, dass
das hier der Fall war, aus den Akten geht vielmehr das
Gegenteil hervor. Hat aber die Bahn keine Prämien
geleistet, so ist nach Art. 13 (argumento e contrario) die
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Anrechnung der Versicherungsleistung
ausgeschlossen
gleichgültig, ob die Prämien vom Verunfallten selbst oder
aber ganz oder teilweise von einem Dritten bezahlt worden
sind. Dieser besondern Regelung der Eisenbahnhaftung
gegenüber wäre es unerheblich, wenn im allgemeinen
Schadenersatzrecht derjenige, der für eine Körperverlet-
zung einzustehen hat, wirklich Anspruch auf Anrechnung
dessen hätte, was der Geschädigte auf Grund einer Ver-
sicherung erhielt; tatsächlich besteht aber ein solcher
Grundsatz gar nicht, vielmehr wird eine Anrechnung nur
da zugelassen, wo kraft besonderer gesetzlicher Anordnung
der Ersatzanspruch vom Geschädigten auf den Versicherer
übergeht, der Ersatzpflichtige daher in diesem Umfang
vom Versicherer belangt werden kann, wovon indessen
im vorliegenden Falle keine Rede ist (vgl. BGE 53 II 499
und dort angeführte Entscheidungen).
Unbegründet ist schliesslich der Einwand, dass dann,
wenn die Versicherungsleistungen der Gemeinde nicht auf -
die Ersatzsumme angerechnet würden, der Beklagten die
Ausübung des in Art. 18 EHG gewährleisteten Regresses
gegen die Gemeinde verunmöglicht werde, indem die
letztere der Belangung mit Erfolg die Einrede der bereits
geleisteten Zahlung entgegenhalten könne.
Fällt der
Gemeinde wirklich ein Verschulden zur Last, wie die
Beklagte behauptet, so kann sie sich dem Rückgriff der
Beklagten nicht durch de!l Hinweis auf ihre bereits gelei-
stete Zahlung entziehen. Dafür wird sie aber berechtigt
sein, das bereits Bezahlte vom Kläger bis zur Höhe ihrer
Regresschuld zurückzufordern; denn im Umfang des
Regressanspruchs bezahlt die Bahn an Stelle des Regress-
pflichtigen, und der Kläger hat der Gemeinde gegenüber
nicht Anspruch auf doppelte Deckung des gleichen Scha-
dens. Dass im vorliegenden Falle der Dritte, dem gegen-
über ein Regressanspruch bestehen soll, bereits Leistungen
gemacht hat, von denen übrigens gar nicht feststeht, ob
sie die Regressverpflichtung übersteigen oder hinter ihr
zurückbleiben, beruht auf einem reinen Zufall und vermag
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auf das Verhältnis zwischen Bahn und Geschädigtem
keinen Einfluss auszuüben. Ob aber überhaupt Regress-
anspruche der Beklagten gegenüber der Gemeinde bestehen,
ist nicht Gegenstand dieses Prozesses.
2. -
Die von der Vorinstanz geschützten Posten von
. 54 Fr. für eine Arztrechnung, 7 Fr. 70 Cts. für Fahraus-
lagen und 1956 Fr. für Prothesen und deren Reparatur,
sind von der Beklagten vor Bundesgericht nicht mehr
berÜhrt worden, sodass kein Anlass besteht, sie eingehen-
der zu erörtern; es kann in diesem Punkte ohne weiteres
der Begründung der Vorinstanz beigetreten werden.
Die Feststellung sodann, der Kläger habe durch den
Unfall eine bleibende Verminderung seiner Erwerbsfähig-
keit von 40 % erlitten, ist tatsächlicher Natur, von der
Beklagten nicht als aktenwidrig angefochten und. daher
für das Bundesgericht verbindlich. Dass die Vorinstanz
der Schadensberechnung grundsätzlich den Jahresverdienst
zu Grunde gelegt hat, den der (heute noch nicht erwerbs-
fähige) Kläger nach dem normalen Verlauf der Dinge vom
Eintritt der Volljährigkeit an vermutlich erzielt hätte, ist
nicht bundesrechtswidrig, sondern entspricht der Gerichts-
praxis (vgl. BGE 33 TI 600). Die Ansetzung dieses vermut-
lichen Einkommens auf 4000 Fr. ist in der Hauptsache
eine Ermessensangelegenheit; für das Bundesgericht be-
steht keine Veranlassung, vom Entscheid der kantonalen
Instanz abzuweichen, zumal die Beklagte nach dieser
Richtung ebenfalls keine -
wenigstens keine ausdrück-
lichen -
Ein~endungen mehr erhoben hat.
3. -
Ob nun auf dieser Grundlage die Entschädigung
in Form eines Kapitals oder einer Rente auszurichten sei,
stellt das Gesetz dem freien Ermessen des Richters anheim,
der dabei den Umständen des einzelnen Falles Rechnung
zu tragen hat.
Wohl besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Unfall
die Prognose für die Lebenserwartung des Klägers ver-
schlechtert habe (vgl. BGE 53 11 428). Allein es kann
nicht übersehen werden, dass ein Kapital, auch wenn es
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dabei zum Teil aufgebraucht wird, dem Kläger ermöglicht,
sich eine bessere Berufsausbildung zu leisten und auf diese
Weise trotz seinem körperlichen Mangel doch auf dasjenige
Einkommen zu gelangen, das er sonst bei weniger guter
Ausbildung, aber im Genuss der körperlichen lntegrität
erzielt hätte. Es ist aber klar, dass darin eine vollkom-
menere Wiedergutmachung des Schadens liegt, als wenn
der mittellose Kläger mit seinem Defekt eine untergeord-
nete Beschäftigung ergreifen müsste und daneben jedes
Jahr noch einen gewissen Barzuschuss beziehen könnte.
Da er, wie aus den Akten hervorgeht, einen geschäfts-
kundigen Vormund hat, besteht auch hinreichende Gewähr
dafür; dass das Kapital zweckmässig verwaltet und ver-
wendet wird. Diesen lnteressen des Geschädigten gegen-
über müssen diejenigen der Bahnunternehrnung, welche
eine Rentenverpflichtung als weniger drückend empfinden
würde, zurücktreten.
Gegen den für die Kapitalisierung gewählten Zinsfuss
von 4 % % sind von der Beklagten keine Einwendungen
erhoben worden. Bei diesem Zinsfuss entspricht einer
jährlichen Erwerbseinbusse von 1600 Fr. bei Beginn der
Erwerbsperiode (20. Altersjahr des Klägers) ein Kapital
von 29,456 Fr. lndern die Vorinstanz statt dessen 'nur
18,000 Fr. in Rechnung stellte, hat sie nicht nur der in
der Tat vorhandenen, aber nicht vermeidbaren Unsicher-
heit einzelner der Schadensberechnung zu Grunde gelegter
Annahmen (Höhe des Erwerbsausfalls, Möglichkeit eines
Todes des Klägers vor Erreichung des 20. Altersjahres),
wie auch dem Vorteile der Kapitalabfindung ausreichend
Rechnung getragen, sondern auch dem Umstand, dass
der Kläger schon in einem Zeitpunkt über das Kapital
wird verfügen können, in welchem ein Erwerbsausfall
tatsächlich noch nicht eingetreten ist. lnsbesondere be-
steht kein Anlass, eine weitere Reduktion vorzunehmen
mit Rücksicht darauf, dass die Lebenskosten gegenwärtig
sich in absteigender Linie bewegen; denn einmal lässt
sich heute weder Ausmass noch Dauer dieser Bewegung
AS 68 Ir -
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einigermassen zuverlässig übersehen, und zudem wird ein
durch geringere Lebenshaltungskosten erzielter Gewinn in
der Hauptsache wieder aufgewogen durch die gleichzeitige,
wenn nicht vorauseilende Herabsetzung des Kapitalzinses,
d. h. eine Verminderung des Vermögensertrages.
4. -
Auch der Genugtuungsanspruch des Klägers ist
begründet. Auf Grund der Feststellungen der Vorinstru:z
über das Verhalten des Wagenführers Schenk hat dIe
Beklagte nicht nur ein Verschulden des Schenk zu
vertreten, vielmehr fällt ihr selbst insofern ein eigenes
Verschulden zur Last, als sie Schenk trotz mangeln-
der Ausbildung und Eignung als Wagenführer verwendet
hat. Und zwar muss das Verschulden des Schenk vor
allem schon darin gesehen werden, dass er sich mit einem
einzigen Warnungssignal im Moment der Abfahrt von der
Station begnügte,obwohf er sich dem Schulhaus näher~e
und unbedingt wahrgenommen haben muss, dass dort die
Schüler im Begriffe waren, die Schule zu verlassen. Wie
schon die Vorin..<ltanz ausgeführt hat, besteht die hohe
Wahrscheinlichkeit, dass der Unfall durch andauerndes
Signalgeben verhütet worden wäre, und diese Massnahme
lag angesichts der Situation so nahe, dass ihre Unterlassung
als schweres Verschulden zu bewerten ist. Dazu kommt
dann noch, dass Schenk auch nach dem Zusammenstoss
nicht alle zu Gebote stehenden Massnahmen ergriff, um
den Wagen möglichst rasch zum Stehen zu bringen.
Zu Unrecht bestreitet die Be-klagte unter Berufung auf
_ das Gutachten Amstutz den Kausalzusammenhang zwi-
schen dem Verschulden des Schenk und dem Unfall.
Einmal befasst sich dieses Gutachten überhaupt nur mit
der Frage, ob ein geübter Wagenführer den Ablauf des
Unfalls vom Zusammenstoss an wesentlich anders hätte
gestalten können oder nicht, während schon das Verhalten
des Schenk vor dem Zusammenstoss als verfehlt bezeichnet
werden muss; in diesem letztern Punkt steht aber die
Kausalität des Verschuldens ausser Frage. Ob sodann ein
fachkundiger Führer den Wagen früher als Schenk hätte
Eisenbahnhaftpflicht. N0 44.
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zum Stehen bringen können und ob dann die Folgen des
Unfalles weniger schwer ausgefallen wären, sind keine
Rechts-, sondern Tatfragen; ihre Beantwortung durch den
kantonalen Richter wäre daher für das Bundesgericht nur
dann nicht verbindlich, wenn sie sich als aktenwidrig
erweisen würde. Das ist jedoch nicht der Fall; denn die
Vorinstanz war an das Gutachten Amstutz nicht gebunden
und durfte von ihm abweichen, wo es sie nicht über-
zeugte. Das Gutachten ist lediglich ein Hilfsmittel des
Richters bei der Tatbestandsfeststellung, und diese letztere
ist ausschliesslich Sache der kantonalen ] nstanzen.
Angesichts dieses von der Bahn zu vertretenden Ver-
schuldens und der Schwere der Folgen, die der Unfall für
den Kläger hatte, hat die Vorinstanz dem Kläger mit
Recht auch eine Genugtuungssumme zugesprochen. Der
Betrag von 1000 Fr. erscheint auch dann als durchaus
angemessen, wenn angenommen wird, den Kläger treffe .
ein Mitverschulden am Unfall.
5. -
Ob dem Kläger mit Rücksicht auf sein Alter (von
bloss 8 Jahren am Unfalltage) eine Fahrlässigkeit vor-
geworfen werden kann, mag dahingestellt bleiben; denn
auch wenn man die Frage bejahen wollte, so wäre diesem
Verschulden ausreichend Rechnung getragen dadurch, dass
die Gesamtentschädigungssumme auf 18,000 Fr. herab~
gesetzt wurde. Ob dieser Abzug angesichts aller Umstände
nicht zu gross ausgefallen sei, braucht nicht untersucht zu
werden, da der Kläger sich mit dem Entscheid der Vor-
instanz abgefunden hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationshofes des Kantons Bern vom 20. November 1932
bestätigt.