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58_II_255

BGE 58 II 255

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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2M

Eisenbahnhaftpflicht. N° 43.

auf die Lohnzahlung gemäss Art. 335 OR Anspruoh

gehabt und dieser Anspruch gehe nach Art. 51 Absatz

2 OR demjenigen gegenüber der Bahn vor.

Dass der Arbeitgeber für die Folgen von Unfällen seiner

Angestellten versichert war, wie die Beklagte annimmt,

ist nicht richtig. Er war nur Versicherungsnehmer; die

Versicherung lantete zu Gunsten der Angestellten. Dagegen

hat tatsächlich er die Versioherungsleistung zum grösseren

Teil bezogen. Ob und wie das mit den Leistungen zusam-

menhing, welche er an Remund während dessen vor-

übergehenden Arbeitsunfähigkeit gemacht hatte und welche

die Beklagte als Lohn bezeichnet, mag dahingestellt blei-

ben. Ebensogut wie Lohn können diese Leistungen an

sich Vorschuss, Darlehen oder Schenkung gewesen sein.

Hatten sie Schenkungscharakter, so lag es in ihrer Be-

stimmung, dem besohenkten Remund und nicht der

schadenersatzpflichtigen Bahn zugute zu. kommen (vgl.

BGE 52 II 392). Handelte es sich um Vorschüsse oder

Darlehen, so wurde Remund Sohuldner für diese Beträge,

so dass sein Lohnausfall. ungedeckt blieJ:>. Die letztere

Auffassung war offenbar diejenige der Parteien, da ja

Remund seine Forderung an die Beklagte dem Arbeit-

geber im entsprechenden Umfange abtrat. Auf Art. 335

OR sodann kann sich die Bahn für die Ablehnung der

Schadenersatzpflicht schon deshalb nicht berufen, weil

diese Bestimmung zum Sohutze des Arbeitnehmers auf-

gestellt· ist und nicht die Entlastung der schadenersatz-

pflichtigen Dritten bezweckt.

Es frägt sich darnach nur noch, ob nicht die Versi-

cherung der Inanspruchnahme der Beklagten entgegen-

stehe. Aber auch das ist zu verneinen. Gemäss der von

der Vorinstanz zitierten konstanten bundesgerichtlichen

Reohtspreohung (BGE 10 139; 34 II 654; 36 II 192;

44 II 291; 49 II 370) sind Versioherungsleistungen auf

den Sohadenersatzanspruch des Geschädigten nur anre-

chenbar, wenn es sieh um Schadens-, nicht aber wenn

es sich um Personen versicherung handelt. Bei der Unfall-

Eisenbahnhaftpflicht. No 44.

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versicherung ergibt sich die Nichtanrechenbarkeit übrigens

e contrario schon aus Art. 13 EHG, wo für den -

hier

nicht zutreffenden -

Fall, dass die Eisenbahnunter-

nehmung an der Bezahlung der Prämien oder Beiträge

beteiligt war, eine Ausnahme statuiert ist. Ob die Prä-

mien vom Arbeitgeber oder vom Arbeiter bezahlt worden

sind, ist gleichgültig; auch wenn sie der Arbeitgeber

für den versicherten Arbeiter bezahlt hat, so war das

ebensowenig eine Leistung an die fremde Schadenersatz-

pflicht, wie wenn der Lohn während der Arbeitsunfähigkeit

schenkungsweise weiter ausgerichtet wird. Davon ist

das Bundesgericht entgegen der Annahme der Beklagten

stillschweigend schon in BGE 49 II 370 ausgegangen.

Erst recht keine Rolle spielt unter diesen Umständen,

dass effektiv der Arbeitsgeber die Versicherungsleistung

für die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit Remunds bezo-

gen und wie er sich mit diesem darüber auseinandergesetzt

hat.

44. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juli 1932

~. S. La.ngenth~-Jura.-Bahn gegen Xlä.ntachi.

Eis e n b ahn h a f t P f I ich t (Unfall eines 8-jährigen Kna-

ben) :

Kein Anspruch .der Bahn auf Anrechnung von Versioherungs ..

leistungen, wenn sie nicht selbst an der Bezahlung der betref-

fenden Prämien: oder Beiträge beteiligt war (Erw. 1).

Zulässig, der Schadensberechnung den Verdienst zu Grund zu

legen, den der noch nicht erwerbsfähige Verunfa.llte voraus-

sichtlich vom Eintritt der Volljährigkeit an erzielt hätte

(Erw. 2).

Rente oder Kapital Y Bemessung des Kapitals ohne Rücksicht

auf Sinken oder Steigen der Lebenskosten (Erw. 3).

Keine aktenwidrige Annahme, wenn Kausalzusammenha.ng im

Widerspruch zu einem technischen Gutachten bejaht wird

(Erw.4).

Art. 1, 3, 5, 8, 9 und 13 EHG.

A. -

Ungefähr 30 Meter von der Station Aarwangen

entfernt steht an, der Strasse nach Langenthai das Primar-

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Eisenbahnhaftpflicht. N° 44.

schulhaus Aarwangen. Zwischen Gebäude und Strasse

liegt eine ca. 3-4 Meter breite offene Terrasse, und dieser

entlang zieht sich das Geleise der Beklagten. Den Schul-

kindern ist es untersagt, den direkt auf die Strasse füh-

renden Hauptausgang des Schulhauses zu benützen; sie

haben das Schulhaus durch eine auf der Bahnhofseite

befindliche Seitentüre zu betreten und zu verlassen.

Im März 1928 wurden in unmittelbarer Nähe des Schul-

hauses Geleisearbeiten ausgeführt, zu welchem Zweck die

Strasse auf eine kurze Strecke aufgegraben wurde. Am

19. März verliess der Zug No. 410, bestehend aus dem

Motorwagen No. 12, fahrplanmässig um 11 Uhr 04 die

Station Aarwangen, Richtung Langenthai; Wagenführer

war Fritz Schenk, Kondukteur Fritz Aeschlimann. Um

die gleiche Zeit war Schulschluss; die Schüler verliessen

das Schulhaus durch die erwähnte Seitentüre, unter ihnen

der 1920 geborene Kläger. Dabei sprang der Kläger, im

Spiel mit Kameraden begriffen, auf die Strasse, wo er

sich plötzlich gegenüber dem nach Angabe des Schenk

mit 6-7 km Geschwindigkeit heranfahrenden Zug befand.

Einer der mit den Geleisearbeiten beschäftigten Arbeiter

rief ihm « Achtung») zu und versuchte dann, ihn zurück-

zuziehen, jedoch ohne Erfolg. Schenk hörte di!3 Rufe,

setzte aber Luft- und Handbremse erst in Bewegung, als

oiIich die Rufe des Arbeiters wiederholten, sodass der Wagen

erst in einer Entfernung von 19,5 m nach dem Zusammen-

stoss zum Stehen kam; die eiektrische Bremse will Schenk

nicht in Funktion gesetzt haben, weil ihm deren Hand-

habung nie gezeigt worden sei und weil er befürchtet habe,

durch elektrische Bremsung die Maschine zu beschädigen.

Der Kläger, der sich an einem Puffer des Wagens fest-

geklammert hatte, geriet an der Stelle, wo der von den

Arbeitern zwischen den Schienen ausgehobene Graben

aufhörte, mit den Beinen unter die Schienenräumer; er

liess nun den Puffer los und wurde auf die Seite geschleu-

dert, ungefähr 9,5 m von der Stelle des Zusammenstosses

entfernt. Die Quetschung der Beine zwischen Schienen-

Eisenbahnhaftpflieht. N° 44.

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räumer und Strasse hatte schwere Verletzungen des

Klägers zur Folge, deren Heilung einen Spitalaufenthalt

von 13 Monaten erforderte; der linke Unterschenkel

musste amputiert werden, ebenso die grosse Zehe am

rechten Fuss.

Die hieraus sich ergebende bleibende

Erwerbsunfähigkeit schätzt der medizinische Experte unter

Berücksichtigung der beim jugendlichen Alter des auf-

geweckten und intelligenten Klägers rascher und ausgie-

biger als bei Erwachsenen eintretenden Angewöhnung auf

40 %.

B. -

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die

Beklagte auf Grund des EHG für die Folgen dieses Un-

falles verantwortlich und verlangt

1. Ersatz der Heilungs- und Arztkosten,

2. Entschädigung für die Nachteile teilweiser Erwerbs-

unfähigkeit durch Kapitalabfindung,

3. Ersatz für die Erschwerung im wirtschaftlichen und

gesellschaftlichen Fortkommen, und

4. Zusprechung einer Genugtuungssun' .ne.

Er macht geltend, die Beklagte hafte nicht nur aus

dem Betrieb, sondern auch aus Verschulden; dieses sei

darin zu erblicken, dass die Beklagte den Schenk als

Wagenführer verwendet habe, obwohl er dazu weder aus-

gebildet noch geeignet gewesen sei. Schenk habe sich auch

der Aufgabe nicht gewachsen gezeigt, indem er nicht

richtig und zu spät gebremst und nicht genügend auf die

Schulkinder geachtet habe.

Die Beklagte führte den Unfall auf ausschliessliches

Verschulden des Klägers zurück und bestritt jedes Ver-

schulden der Bahn oder des Schenk. Mitgewirkt habe auch

ein Verschulden Dritter insofern, als das Trottoir vor dem

Schulhaus nicht durch ein Geländer eingefasst worden sei,

das die Schüler verhindert hätte, auf das Geleise zu

gelangen.

O. -

Mit Urteil vom 20. November 1931 hat der Appel~

lationshof des Kantons Bern die Beklagte verpflichtet,

dem Kläger Fr. 18,000 nebst Zinszu5 % seit 19. März 1928

258

Eisenbahnhaftpflicht. N° 44.

zu bezahlen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Wohl treffe den Kläger ein gewisses Verschulden, indem

er sich unbesonnen· plötzlich in die Gefahrenzone der

beklagten Bahn begeben habe; allein daneben falle sowohl

die an jenem Ort bestehende besondere Gefährlichkeit der

Bahnanlage (Benützung einer auch von Fussgängern

begangenen Strasse) als auch ein Verschulden der Bahn-

organe in Betracht : Die Nähe des Schulhauses, wo immer

mit sorglosem Benehmen von Schülern zu rechnen sei,

habe eine erhöhte Aufmerksamkeit des Bahnpersonals

erfordert. Nun habe aber der Experte festgestellt, dass

Schenk angesichts seiner unzulänglichen Ausbildung nur

unter ständiger AufSicht eines geprüften Wagenführers

hätte fungieren dürfen; tatsächlich habe es aber an einer

solchen Aufsicht im kritischen Augenblick gefehlt. Und

aus dem langen Bremsweg habe der Experte den Schluss

gezogen, dass Schenk den Kopf verloren habe und seiner

Aufgabe nicht gewachsen gewesen sei. Wohl führe der

Experte dann weiter aus, der Unfall hätte sich infolge

seiner Plötzlichkeit vermutlich auch ereignet, wenn der

Wagen von einem fachkundigen Führer bedient worden

wäre; allein da nach dem Gutachten der ordentliche

Bremsweg bei Anwendung aller technischen Mittel nur

6-7 m resp. (bei Zugrundelegungder von Schenk selbst

behaupteten Geschwindigkeit von nur 6-7 km) noch

weniger betragen hätte, während Schenk einen solchen

von 19,5 m gebraucht habe, wären doch die Folgen des

- Unfalles sicher weniger nachteilig gewesen. Der Kausal-

zusammenhang zwischen dem Verschulden des Schenk

und dem Unfall sei daher zu bejahen. Eine grobe Fahr-

lässigkeit des Schenk liege auch darin, dass er sich mit einem

einmaligen Signal im Moment der Abfahrt begnügt habe,

obwohl er wahrnahm, dass die Schüler gerade im Begriffe

waren, das Schulhaus zu verlassen; es sei wahrscheinlich,

dass durch wiederholte Signale, die angesichts der ört-

lichen Verhältnisse geboten waren, der Unfall überhaupt

vermieden worden wäre. Die Beklagte hafte daher auch

Eisenbahnhaftpflicht. No 44.

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aus Art. 8 EHG. Ein Verschulden der Gemeinde Aar-

wangen könne im Fehlen eines Geländers zwischen Schul-

haus und Strasse nicht gefunden werden. Mit Bezug auf -

das Quantitativ führt die Vorinstanz, soweit heute noch

von Bedeutung, aus : Die Beklagte habe keinen Anspruch

darauf, dass die Zahlung von 2170 Fr., welche der Kläger

auf Grund der Schülerversicherung von der Gemeinde an

die Spitalkosten erhalten habe, in Anrechnung gebracht

werde. Die Ermittlung des Erwerbsausfalles des Klägers

biete infolge des jugendlichen Alters des Klägers, der noch

keinen Erwerb habe, gewisse Schwierigkeiten. Da der

Kläger geistig beweglich und intelligent sei, sei nicht

anzunehmen, dass er seinen Lebensunterhalt z. B. als

Handlanger würde verdienen müssen; doch bestehen

viele Berufsarten, bei denen er durch seinen körperli<lhen

Defekt nicht behindert werde. Die Annahme eines künf-

tigen durchschnittlichen Jahreseinkommens von 4000 Fr.

erscheine als angemessen, wobei vom 20. Alliersjahr des -

Klägers auszugehen sei, in der Meinung, dass er vorher

eine Lehrzeit absolvieren werde. Bei einer bleibenden

Erwerbsunfähigkeit von 40 % ergebe das einen jähr-

lichen Ausfall von 1600, dem ein Kapitalbetrag von

29,456 Fr. entspreche.

Grundsätzlich sei nicht eine

Rente, sondern ein Kapital zuzusprechen; denn durch die

bestehende Vormundschaft erscheine eine zweckmässige

Verwendung des Kapitals als genügend gesichert, und

zudem erlaube diese Entschädigungsart dem Kläger besser

als eine Rente, sich auf einen geeigneten Beruf vorzube-

reiten. Da indessen die Berechnung des Schadens vor-

wiegend auf einer Hypothese beruhe und die sofortige

Auszahlung eines Kapitals für den erst in vielen Jahren

eintretenden Verdienstausfall einen grossen Vorteil be-

deute, rechtfertige es sich, jene Summe auf 18,000 Fr.

herabzusetzen.

Das der Beklagten zur Last fallende

Verschulden des Schenk lasse auch die Zusprechung einer

Genugtuungssumme von 1000 Fr. als angezeigt erscheinen.

Der dem Kläger erwachsene Schaden belaufe sich, zusam-

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Eisenbahnhaftpflicht. No 44.

men mit der Genugtuungssumme, auf insgesamt 23,472 Fr.

70 Cts. Mit Rücksicht auf das Mitverschulden des Klägers

sei indessen die Ersatzpflicht gestützt auf Art. 5 EHG und

im Hinblick auch auf Art. 54 OR auf 18,000 Fr. herab-

zusetzen. Zinsen habe die Beklagte vom Unfalltage an

anerkannt.

D. -

Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte recht-

zeitig ~e Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag,

,

1) die dem Kläger zugesprochene Entschädigung ange-

messen herabzusetzen,

2) diese Entschädigung nicht in Form eines Kapitals,

~ondern, mit Ausnahme des Ersatzes der Heilungskosten,

m Form von jährlichen Renten auszurichten, event. die

Auszahlung des Kapitals auf das 18. Altersjahr des Klägers

hinauszuschieben,

3) die dem Kläger zugesprochene Prozessentschädigung

angemessen herabzusetzen mit Rücksicht auf das hohe

Vergleichsange bot der Beklagten.

Der Kläger liess Abweisung der Berufung und Bestäti-

gung des angefochtenen Urteils beantragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Beklagte bestreitet heute grundsätzlich nicht

mehr, dass sie für die Folgen des Unfalles aufzukommen

habe; streitig sind nur noch Höhe und Aft des Schaden-

ersatzes.

Was zunächst die He i I trn g s k 0 s te n anbelangt,

so hat die Vorinstanz mit Recht die von der Schüler-

versicherung der Gemeinde geleistete Zahlung von 2170 Fr.

ausser Betracht gelassen. Nach Art. 13 EHG hat die

haftbare Bahnunternehmung nur dann Anspruch auf

Anrechnung von Unfallversicherungsleistungen, wenn sie

selbst an der Bezahlung der Prämien oder Beiträge betei-

ligt war. Die Beklagte behauptet aber selbst nicht, dass

das hier der Fall war, aus den Akten geht vielmehr das

Gegenteil hervor. Hat aber die Bahn keine Prämien

geleistet, so ist nach Art. 13 (argumento e contrario) die

Eisenbahnhaftpflicht. N° 44.

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Anrechnung der Versicherungsleistung

ausgeschlossen

gleichgültig, ob die Prämien vom Verunfallten selbst oder

aber ganz oder teilweise von einem Dritten bezahlt worden

sind. Dieser besondern Regelung der Eisenbahnhaftung

gegenüber wäre es unerheblich, wenn im allgemeinen

Schadenersatzrecht derjenige, der für eine Körperverlet-

zung einzustehen hat, wirklich Anspruch auf Anrechnung

dessen hätte, was der Geschädigte auf Grund einer Ver-

sicherung erhielt; tatsächlich besteht aber ein solcher

Grundsatz gar nicht, vielmehr wird eine Anrechnung nur

da zugelassen, wo kraft besonderer gesetzlicher Anordnung

der Ersatzanspruch vom Geschädigten auf den Versicherer

übergeht, der Ersatzpflichtige daher in diesem Umfang

vom Versicherer belangt werden kann, wovon indessen

im vorliegenden Falle keine Rede ist (vgl. BGE 53 II 499

und dort angeführte Entscheidungen).

Unbegründet ist schliesslich der Einwand, dass dann,

wenn die Versicherungsleistungen der Gemeinde nicht auf -

die Ersatzsumme angerechnet würden, der Beklagten die

Ausübung des in Art. 18 EHG gewährleisteten Regresses

gegen die Gemeinde verunmöglicht werde, indem die

letztere der Belangung mit Erfolg die Einrede der bereits

geleisteten Zahlung entgegenhalten könne.

Fällt der

Gemeinde wirklich ein Verschulden zur Last, wie die

Beklagte behauptet, so kann sie sich dem Rückgriff der

Beklagten nicht durch de!l Hinweis auf ihre bereits gelei-

stete Zahlung entziehen. Dafür wird sie aber berechtigt

sein, das bereits Bezahlte vom Kläger bis zur Höhe ihrer

Regresschuld zurückzufordern; denn im Umfang des

Regressanspruchs bezahlt die Bahn an Stelle des Regress-

pflichtigen, und der Kläger hat der Gemeinde gegenüber

nicht Anspruch auf doppelte Deckung des gleichen Scha-

dens. Dass im vorliegenden Falle der Dritte, dem gegen-

über ein Regressanspruch bestehen soll, bereits Leistungen

gemacht hat, von denen übrigens gar nicht feststeht, ob

sie die Regressverpflichtung übersteigen oder hinter ihr

zurückbleiben, beruht auf einem reinen Zufall und vermag

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Eisenbahnhaftpflicht. N° 44.

auf das Verhältnis zwischen Bahn und Geschädigtem

keinen Einfluss auszuüben. Ob aber überhaupt Regress-

anspruche der Beklagten gegenüber der Gemeinde bestehen,

ist nicht Gegenstand dieses Prozesses.

2. -

Die von der Vorinstanz geschützten Posten von

. 54 Fr. für eine Arztrechnung, 7 Fr. 70 Cts. für Fahraus-

lagen und 1956 Fr. für Prothesen und deren Reparatur,

sind von der Beklagten vor Bundesgericht nicht mehr

berÜhrt worden, sodass kein Anlass besteht, sie eingehen-

der zu erörtern; es kann in diesem Punkte ohne weiteres

der Begründung der Vorinstanz beigetreten werden.

Die Feststellung sodann, der Kläger habe durch den

Unfall eine bleibende Verminderung seiner Erwerbsfähig-

keit von 40 % erlitten, ist tatsächlicher Natur, von der

Beklagten nicht als aktenwidrig angefochten und. daher

für das Bundesgericht verbindlich. Dass die Vorinstanz

der Schadensberechnung grundsätzlich den Jahresverdienst

zu Grunde gelegt hat, den der (heute noch nicht erwerbs-

fähige) Kläger nach dem normalen Verlauf der Dinge vom

Eintritt der Volljährigkeit an vermutlich erzielt hätte, ist

nicht bundesrechtswidrig, sondern entspricht der Gerichts-

praxis (vgl. BGE 33 TI 600). Die Ansetzung dieses vermut-

lichen Einkommens auf 4000 Fr. ist in der Hauptsache

eine Ermessensangelegenheit; für das Bundesgericht be-

steht keine Veranlassung, vom Entscheid der kantonalen

Instanz abzuweichen, zumal die Beklagte nach dieser

Richtung ebenfalls keine -

wenigstens keine ausdrück-

lichen -

Ein~endungen mehr erhoben hat.

3. -

Ob nun auf dieser Grundlage die Entschädigung

in Form eines Kapitals oder einer Rente auszurichten sei,

stellt das Gesetz dem freien Ermessen des Richters anheim,

der dabei den Umständen des einzelnen Falles Rechnung

zu tragen hat.

Wohl besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Unfall

die Prognose für die Lebenserwartung des Klägers ver-

schlechtert habe (vgl. BGE 53 11 428). Allein es kann

nicht übersehen werden, dass ein Kapital, auch wenn es

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dabei zum Teil aufgebraucht wird, dem Kläger ermöglicht,

sich eine bessere Berufsausbildung zu leisten und auf diese

Weise trotz seinem körperlichen Mangel doch auf dasjenige

Einkommen zu gelangen, das er sonst bei weniger guter

Ausbildung, aber im Genuss der körperlichen lntegrität

erzielt hätte. Es ist aber klar, dass darin eine vollkom-

menere Wiedergutmachung des Schadens liegt, als wenn

der mittellose Kläger mit seinem Defekt eine untergeord-

nete Beschäftigung ergreifen müsste und daneben jedes

Jahr noch einen gewissen Barzuschuss beziehen könnte.

Da er, wie aus den Akten hervorgeht, einen geschäfts-

kundigen Vormund hat, besteht auch hinreichende Gewähr

dafür; dass das Kapital zweckmässig verwaltet und ver-

wendet wird. Diesen lnteressen des Geschädigten gegen-

über müssen diejenigen der Bahnunternehrnung, welche

eine Rentenverpflichtung als weniger drückend empfinden

würde, zurücktreten.

Gegen den für die Kapitalisierung gewählten Zinsfuss

von 4 % % sind von der Beklagten keine Einwendungen

erhoben worden. Bei diesem Zinsfuss entspricht einer

jährlichen Erwerbseinbusse von 1600 Fr. bei Beginn der

Erwerbsperiode (20. Altersjahr des Klägers) ein Kapital

von 29,456 Fr. lndern die Vorinstanz statt dessen 'nur

18,000 Fr. in Rechnung stellte, hat sie nicht nur der in

der Tat vorhandenen, aber nicht vermeidbaren Unsicher-

heit einzelner der Schadensberechnung zu Grunde gelegter

Annahmen (Höhe des Erwerbsausfalls, Möglichkeit eines

Todes des Klägers vor Erreichung des 20. Altersjahres),

wie auch dem Vorteile der Kapitalabfindung ausreichend

Rechnung getragen, sondern auch dem Umstand, dass

der Kläger schon in einem Zeitpunkt über das Kapital

wird verfügen können, in welchem ein Erwerbsausfall

tatsächlich noch nicht eingetreten ist. lnsbesondere be-

steht kein Anlass, eine weitere Reduktion vorzunehmen

mit Rücksicht darauf, dass die Lebenskosten gegenwärtig

sich in absteigender Linie bewegen; denn einmal lässt

sich heute weder Ausmass noch Dauer dieser Bewegung

AS 68 Ir -

1932

18

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Eisenbahnhaftpflicht. N° 44.

einigermassen zuverlässig übersehen, und zudem wird ein

durch geringere Lebenshaltungskosten erzielter Gewinn in

der Hauptsache wieder aufgewogen durch die gleichzeitige,

wenn nicht vorauseilende Herabsetzung des Kapitalzinses,

d. h. eine Verminderung des Vermögensertrages.

4. -

Auch der Genugtuungsanspruch des Klägers ist

begründet. Auf Grund der Feststellungen der Vorinstru:z

über das Verhalten des Wagenführers Schenk hat dIe

Beklagte nicht nur ein Verschulden des Schenk zu

vertreten, vielmehr fällt ihr selbst insofern ein eigenes

Verschulden zur Last, als sie Schenk trotz mangeln-

der Ausbildung und Eignung als Wagenführer verwendet

hat. Und zwar muss das Verschulden des Schenk vor

allem schon darin gesehen werden, dass er sich mit einem

einzigen Warnungssignal im Moment der Abfahrt von der

Station begnügte,obwohf er sich dem Schulhaus näher~e

und unbedingt wahrgenommen haben muss, dass dort die

Schüler im Begriffe waren, die Schule zu verlassen. Wie

schon die Vorin..<ltanz ausgeführt hat, besteht die hohe

Wahrscheinlichkeit, dass der Unfall durch andauerndes

Signalgeben verhütet worden wäre, und diese Massnahme

lag angesichts der Situation so nahe, dass ihre Unterlassung

als schweres Verschulden zu bewerten ist. Dazu kommt

dann noch, dass Schenk auch nach dem Zusammenstoss

nicht alle zu Gebote stehenden Massnahmen ergriff, um

den Wagen möglichst rasch zum Stehen zu bringen.

Zu Unrecht bestreitet die Be-klagte unter Berufung auf

_ das Gutachten Amstutz den Kausalzusammenhang zwi-

schen dem Verschulden des Schenk und dem Unfall.

Einmal befasst sich dieses Gutachten überhaupt nur mit

der Frage, ob ein geübter Wagenführer den Ablauf des

Unfalls vom Zusammenstoss an wesentlich anders hätte

gestalten können oder nicht, während schon das Verhalten

des Schenk vor dem Zusammenstoss als verfehlt bezeichnet

werden muss; in diesem letztern Punkt steht aber die

Kausalität des Verschuldens ausser Frage. Ob sodann ein

fachkundiger Führer den Wagen früher als Schenk hätte

Eisenbahnhaftpflicht. N0 44.

265

zum Stehen bringen können und ob dann die Folgen des

Unfalles weniger schwer ausgefallen wären, sind keine

Rechts-, sondern Tatfragen; ihre Beantwortung durch den

kantonalen Richter wäre daher für das Bundesgericht nur

dann nicht verbindlich, wenn sie sich als aktenwidrig

erweisen würde. Das ist jedoch nicht der Fall; denn die

Vorinstanz war an das Gutachten Amstutz nicht gebunden

und durfte von ihm abweichen, wo es sie nicht über-

zeugte. Das Gutachten ist lediglich ein Hilfsmittel des

Richters bei der Tatbestandsfeststellung, und diese letztere

ist ausschliesslich Sache der kantonalen ] nstanzen.

Angesichts dieses von der Bahn zu vertretenden Ver-

schuldens und der Schwere der Folgen, die der Unfall für

den Kläger hatte, hat die Vorinstanz dem Kläger mit

Recht auch eine Genugtuungssumme zugesprochen. Der

Betrag von 1000 Fr. erscheint auch dann als durchaus

angemessen, wenn angenommen wird, den Kläger treffe .

ein Mitverschulden am Unfall.

5. -

Ob dem Kläger mit Rücksicht auf sein Alter (von

bloss 8 Jahren am Unfalltage) eine Fahrlässigkeit vor-

geworfen werden kann, mag dahingestellt bleiben; denn

auch wenn man die Frage bejahen wollte, so wäre diesem

Verschulden ausreichend Rechnung getragen dadurch, dass

die Gesamtentschädigungssumme auf 18,000 Fr. herab~

gesetzt wurde. Ob dieser Abzug angesichts aller Umstände

nicht zu gross ausgefallen sei, braucht nicht untersucht zu

werden, da der Kläger sich mit dem Entscheid der Vor-

instanz abgefunden hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-

lationshofes des Kantons Bern vom 20. November 1932

bestätigt.