Volltext (verifizierbarer Originaltext)
77. Arteil vom 31. Oktober 1908 in Sachen Steiner-Egloff, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Dörflinger, Kl. u. Ber.=Bekl. Haftpflicht des Tierhalters. Art. 65 OR. — Entschädigung für vor¬ übergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Kein Abzug der Unfall¬ versicherungssumme, die der Geschädigte erhalten hat. — Entschädi¬ gung für dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit. A. Durch Urteil vom 24. Juli 1908 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsbegehren:
a) des Klägers: Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Beklagte pflichtig zu erklären, dem Kläger 2000 Fr. nebst 5 % Zins seit 5. September 1906 zu bezahlen?
b) des Beklagten: Ist nicht die Klage abzuweisen? erkannt: Die Klage ist im Betrage von 1141 Fr. 60 Cts. nebst 5% Zinsen seit 5. September 1906 geschützt, im übrigen abgewiesen. B. Gegen obiges Urteil des Kantonsgerichts hat der Beklagte rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag:
1. Es sei die Klage vollständig abzuweisen.
2. Eventuell: Es sei die Klage nur im reduzierten Betrage von 174 Fr. 15 Cts. zu schützen. C. Der Kläger und Berufungsbeklagte hat von dem Rechte, eine Antwort einzureichen, keinen Gebrauch gemacht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 4. Mai 1906 wurde der damals 60 jährige Kläger, welcher Kontrolleur der Basler Straßenbahnen war, in Rorschach auf einer öffentlichen Straße von einem Hunde umgerannt. Die Vorinstanz hat festgestellt, daß es der Hund des Beklagten war; ferner steht fest, daß der Hund von dem Dienstmädchen des Be¬ klagten, welches Einkäufe zu besorgen hatte, von zu Hause mit¬ genommen worden war und daß das Dienstmädchen sich im Mo¬
mente des Unfalls in einem Metzgerladen befand. Nach dem Be¬ richte eines Sachverständigen war der Hund zwar nicht bösartig, aber spielsüchtig und läppisch, weshalb es sehr wohl möglich sei, daß er Straßentauben nachlief und dabei den Kläger umrannte. nfolge des Unfalles (insbesondere einer Quetschung des Knies mit Bluterguß ins Kniegelenk) war der Kläger zwei Monate lang arbeitsunfähig. Während dieser Zeit bezog er statt seines Lohnes von 250 (bezw. ohne Dienstkleidung 225) Fr. monatlich ein Krankengeld in gleicher Höhe von der „Kranken= und Unter¬ stützungskasse für die Angestellten und Arbeiter der Basler Straßenbahnen“. Über die Einnahmen dieser Krankenkasse bestim¬ men deren Statuten: „§ 6. Die Einnahmen der Kasse bestehen: „a) Aus den Beiträgen der Mitglieder. „b) Aus den Beiträgen der Straßenbahn=Verwaltung. „c) Aus den Zinsen der angelegten Gelder. „d) Aus den Bußen. „e) Aus allfälligen Geschenken. „f) Aus Verschiedenem. „§ 7. An Beiträgen bezahlt jedes Mitglied 2% seines Lohnes; „diese Beiträge sind so lange zu leisten, als der Betreffende bei „den Straßenbahnen bedienstet ist. — Die Einlagen werden vom „verdienten Lohne jeweilen am Zahltag in Abzug gebracht.“ Ferner bestimmt § 17 der Statuten: „Ausscheidenden Mit¬ „gliedern werden, wenn sie wenigstens zwei Jahre lang der „Kranken= und Unterstützungskasse angehörten, 30% ihrer regel¬ „mäßigen nach § 7 geleisteten Einlagen zurückerstattet, jedoch „ohne Zinsvergütung, aber auch ohne Abzug der allfällig von „der Kasse an sie geleisteten Unterstützungen.“ Während obiger zwei Monate machte der Kläger an zwei ver¬ schiedenen Orten Kuraufenthalte, deren Kosten er auf 125 Fr. 10 Cts. (belegt) + 43 Fr. 20 Cts. (unbelegt, für Nebenaus¬ lagen) berechnet. Nach Ablauf dieser zwei Monate trat der Kläger seinen Dienst bei den Basler Straßenbahnen wieder an, jedoch nicht mehr als Kontrolleur, sondern (wegen seines körperlichen Zustandes) als Kassier, mit demselben Gehalt wie vor dem Unfall. Über den Einfluß des Unfalls auf den körperlichen Zustand des Klägers spricht sich die gerichtliche (medizinische) Expertise aus wie folgt: Es bestehe, wenn auch nicht ausschließlich infolge des Unfalles, eine gewisse Einschränkung in der Bewegungsfrei¬ heit des Klägers. Daß dieser infolgedessen dem Dienste als Kon¬ trolleur nicht mehr obliegen konnte, sei glaubwürdig. Wäre der Kläger auf diesen Beruf angewiesen, so müßte ihm wohl eine kleine, jedenfalls 5% nicht übersteigende Entschädigung für Ein¬ buße an Erwerbsfähigkeit, immerhin unter Berücksichtigung seines allgemeinen Zustandes, zugebilligt werden. Diese Voraussetzung treffe aber nicht zu, da der Kläger eine Beschäftigung gefunden habe, die bei gleichem Einkommen seine körperliche Gewandtheit weniger in Anspruch nehme.
2. Das Bundesgericht ist zunächst an die Feststellung der Vor¬ instanz gebunden, wonach es der Hund des Beklagten ist, welcher den Kläger am 4. Mai 1906 zu Fall brachte. Der Beklagte hat denn auch diese keineswegs aktenwidrige Feststellung in der Be¬ rufungsschrift nicht angefochten. Daß sodann der Beklagte nicht nur der Eigentümer des be¬ treffenden Hundes war, sondern zugleich auch (im Sinne von Art. 65 OR) derjenige, welcher den Hund hielt, ist ebenfalls un¬ bestritten.
3. Fragt es sich daher in erster Linie, ob der Beklagte den ihm nach Art. 65 OR obliegenden Entlaftungsbeweis geleistet habe, so ist von der Feststellung der Vorinstanz auszugehen, wonach der Hund zwar nicht bösartig, wohl aber sehr läppisch und noch unerzogen und sein Benehmen deshalb durchaus unberechenbar war. Der Hund bedurfte somit zweifellos der Beaufsichtigung wenn er auf die Straße gelassen wurde. Einer Beaufsichtigung war er nun aber im Momente des Unfalles überhaupt nur in¬ soweit unterstellt, als das Dienstmädchen, mit welchem er das Haus des Beklagten verlassen hatte, sich in der Nähe, in einem Metzgerladen befand. Unter diesen Umständen konnte die Beauf¬ sichtigung des Hundes von vorneherein keine unmittelbare und beständige sein, wie denn auch das Dienstmädchen nicht in der Lage gewesen ist, über den Unfall selber Auskunft zu geben. Dar¬ über aber, daß das Dienstmädchen, wenn es bei seinen Ausgängen
den Hund mitnahm, in den Fall kommen werde, den Hund mit¬ unter, während es selber in Kaufläden zu tun hatte, auf der Straße lassen zu müssen, konnte der Beklagte nicht im Zweifel sein. Wenn nun auch zuzugeben ist, daß von einem groben Ver¬ schulden des Beklagten hier nicht gesprochen werden kann, wie denn auch die Vorinstanz konstatiert, daß der Beklagte sich keinen Verstoß gegen die Polizeiverordnung habe zu Schulden kommen lassen, so kann doch jedenfalls nicht gesagt werden, der Beklagte habe in der Beaufsichtigung des Hundes alle erforderliche Sorg¬ falt angewendet, wie Art. 65 OR verlangt.
4. Steht somit fest, daß der Beklagte für den dem Kläger zu¬ gestoßenen Unfall grundsätzlich ersatzpflichtig ist, so liegt zunächst keine Veranlassung vor, in der Berechnung der Arzt= und Kur¬ kosten von dem Urteil der Vorinstanz abzuweichen. Der Betrag der Arztkosten (90 Fr.) war überhaupt quantitativ nie bestritten; derjenige der eigentlichen Kurkosten ist von der Vorinstanz bereits (mit Rücksicht auf ersparte anderweitige Unterhaltungskosten) von 125 Fr. 10 Cts. auf 80 Fr., also um mehr als 35% redu¬ ziert worden, und derjenige der Nebenauslagen von 43 Fr. 20 Cts. auf 21 Fr. 60 Cts., also um 50%, womit den Verhältnissen genügend Rechnung getragen sein dürfte.
5. Was die vorübergehende (zweimonatliche) gänzliche Arbeits¬ unfähigkeit des Klägers betrifft, so steht allerdings fest, daß der Kläger während dieser Zeit, wenn auch nicht seinen Lohn, so doch einen gleich hohen Betrag (450 Fr.) aus der Kranken= und Unterstützungskasse der Basler Straßenbahnen erhalten hat, wes¬ halb der Beklagte die Auffassung vertritt, es würde seine (des Beklagten) Verurteilung zum Ersatz des entgangenen Lohnes eine Bereicherung des Klägers zur Folge haben. Indessen ist der Vor¬ instanz darin beizupflichten, daß derjenige, welcher auf Grund von Art. 50 ff. OR (inklusive Art. 61, 62, 65 usw.) haftet, durch fremde, mit demselben Ereignis in Zusammenhang stehende Zahlungen grundsätzlich nur befreit wird, wenn diese Zahlungen auf seine Rechnung erfolgt sind. Wenn also der Geschädigte sich wesentlich aus eigenen Mitteln versichert hatte (was hier der Fall ist; vergl. oben sub 1 die Statuten der betreffenden Kranken¬ kasse) und infolgedessen sowohl gegenüber dem Versicherer als gegenüber dem Schädiger einen Ersatzanspruch erwirbt, so kann es sich (da ein selbständiger Regreßanspruch des Versicherers gegen den Schädiger mit dem OR unverträglich wäre; vergl. AS 23 S. 1775; 26 II S. 324 f. Erw. 2) höchstens fragen, ob mit Rücksicht auf die Haftung des Schädigers die Haftung des Ver¬ sicherers zessiere, bezw. mit der Zahlung der Versicherungssumme eine Subrogation des Versicherers in die Rechte des Versicherten gegen den Schädiger stattfinde, eine Frage, deren Beantwortung in erster Linie vom Inhalte des Versicherungsvertrages und in zweiter Linie von den Normen des Versicherungsrechtes abhängt und übrigens bei der Personenversicherung meistens verneint wird. Dagegen kann es sich, sofern der Schädiger vor der Schädigung in keinem Rechtsverhältnis zum Versicherten stand, nie darum handeln, daß umgekehrt mit Rücksicht auf die Haftung des Ver¬ sicherers die Haftung des Schädigers zessiere, da dies dem Zwecke einer jeden Versicherung (welche im Schutze des Versicherten gegen drohenden Schaden, nicht im Schutze unbekannter Dritter gegen die Folgen ihres Verschuldens besteht) widersprechen würde. Ver¬ gleiche im allgemeinen über diese und damit zusammenhängende Fragen: Rölli, in ZbIV, 1892 S. 1 ff.; Baron, ebendaselbst S. 207 ff.; Hiestand, Der Schadenersatzanfpruch des Versicherers gegen den Urheber, usw.; Deutsches Bürgerl. Gesetzbuch, § 843 Abs. 4; Rölli, Entwurf, S. 219; endlich Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 72 und 96. Im vorliegenden Falle hat nun der Beklagte selber nicht be¬ hauptet, daß nach den Statuten der betreffenden Krankenkasse oder nach allfälligen Bestimmungen des kantonalen Versicherungsrechtes eine Subrogation des Versicherers in den gesetzlichen Schaden¬ ersatzanspruch des Versicherten stattgefunden habe, sodaß also dieser Schadenersatzanspruch nicht mehr dem Kläger, sondern der Kranken¬ kasse zustehen würde. Es ist daher anzunehmen, daß der Anspruch auf Ersatz des an sich unbestrittenen Lohnausfalls von 450 Fr. noch heute dem Kläger zustehe, weshalb die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrages gerechtfertigt erscheint.
6. Ebenso ist endlich auch der Betrag von 500 Fr. für dau¬ ernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit mit Recht zugesprochen worden. Allerdings ergibt sich aus den Akten, daß der Verdienst AS 34 II — 1908
des Klägers seit dem Unfalle tatsächlich bis jetzt nicht zurück¬ gegangen ist, indem der Kläger bei den Basler Straßenbahnen den gleichen Lohn bezieht, wie vorher. Es ergibt sich indessen eben¬ falls aus den Akten, daß der Kläger seine frühere Stelle nicht mehr versehen kann; und nach der gerichtlichen Expertise besteht denn auch eine zum größten Teil auf den Unfall zurückzuführende inschränkung der Bewegungsfreiheit des Klägers. Dieser Zu¬ stand verminderter körperlicher Integrität des Klägers ist aber zweifellos geeignet, seine Lohnansprüche und sogar seine Aussichten auf ein anderweitiges Unterkommen erheblich zu reduzieren, so¬ bald er einmal in die Lage kommen sollte, sich eine andere Stelle zu suchen, eine Möglichkeit, mit welcher immerhin gerechnet werden muß. Wenn nun die Vorinstanz diesem Umstand und zu¬ gleich der Tatsache, daß der Kläger momentan gleichviel verdient, wie vor dem Unfall, ferner allen übrigen Umständen des vor¬ liegenden Falles, in der Weise Rechnung getragen hat, daß sie dem Kläger statt der Summe von 1400 Fr. (die sich bei Zu¬ grundelegung einer 5 %igen Invalidität ergeben würde) einen Betrag von 500 Fr. zuerkannt hat, so erscheint dies den Ver¬ hältnissen durchaus entsprechend. Die Berufung erweist sich somit in allen Punkten als unbe¬ gründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons¬ gerichts von St. Gallen vom 24. Juli 1908 in allen Teilen be¬ stätigt.