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Obligationenrecht. No 42.
Pour toutes ces raisons, les defunts ne pouvaient pas
consid6rer comme particulierement dangereuse une course
dans l'auto conduite par leur oncle, et l'on ne saurait
leur imputer a faute le fait d'avoir accepte da partieiper
a cette course ...
6. Quant a la reparation morale, le Tribunal f6d6ral ne
saurait entierement partager la manie re de voir des
premiers juges, suivant lesquels il y aurait lieu de tenir
compte du fait que l'enfant s'accoutumera a sa condition,
d'orphelin de pere et de mere.
On doit considerer, au contraire, que eette eondition
est une des plus tristes que l'on puisse imaginer. Si l'on
peut admettre que l'insouciance naturelle de l'enfant
Iui epargne la souffrance morale qu'eprouve l'adulte,ou
meme l'adoleseent, a la perte des etres qui lui sont le
plus ehers, on ne saurait meconnaitre I'immensite du
deficit moral que subissent un gal'90nnet ou une fillette,
lorsqu'ils perdent ceux que la nature leur avait donnes
pour veiller sur leur faiblesse et guider leurs premiers
pas dans la vie. D'ailleurs, on ne saura.it oublier que,
temoin personnel du drame, Roger Probst doit avoir
garde, du deces de ses parents, une vision d'epouvante,
qui est g6neralement epargnee aux enfants de son age.
Dans ees conditions, une indemnite elevee serait justi-
fiee en principe. Mais il y a lieu de tenir compte d'un
autre facteur essentiel en ma,tiere de reparation morale.
Cette reparation -
qui ne peut etre un eqmvalent mathe-
matique du tort eprouve -
doit adoucir l'amertume
de l'offense et apaiser, en quelque mesure, le desir de
vengeance du lese (v. Tmm, p. 106). De ce point de vue,
il est clair que la personnalite de l'auteur du dommage
doit jouer un röle important. La satisfaction que peut
proeurer une somme d'argent est d'autant moins indiquee
que le lese a quelque dette de reconnaissance envers
le coupable Im-meme et qu'il ades raisons imperieuses
de le prendre en pitie. Or tel est le eas en l'espece. Il
est constant en effet que John Addor est le proche parent
Eisenbahnhsftpflicht. N° 43.
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des victimes et qu'il avait ere notamment le bienfaiteur
de Dame Probst, la mere du demandeur. L'aceident I'a
cruellement aHecre Im-meme et sera une souree de remords
pour toute sa vie. Le juge penal a . deja tenu compte de
ces circonstances dans l'application de la peine. Il convient
de les retenir egalement, du point de vue de l'art. 47
CO et, dans ces conditions, l'indemnite de 6000 francs
accordee par les premiers juges a titre de reparation
morale apparait, en definitive, pleinement justifiee.
Par ces motifs,
le Tribunal j6Ural 'Jffononce :
Le recours principal et le recours joint sont rejeres.
L'arret attaque est entierement confirme.
IV. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILITE CIVlLE DES CHEMINS DE FER
43. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 20. Mai 1932 i. S. Vereinigte Bern-Worb-Bahnen
gegen Bemund und Brunschwig.
Eis e n b ahn h a f t P f I ich t.
Art. I ff. ERG.
1. Begegnung zwischen Strassenbahn, Automobil und Reiter;
pflichtwidriges Verhalten des Automobilisten. Erw. 1.
2. Das Linksfahren der Strassenbahn als Lbesondere Betriebs-
gefahr. Erw.2.
3. Der Schadenersatzanspruch für vorübergehende. ~Arbeits
unfähigkeit im Verhältnis:
a) zur Lohnzahlung durch den Arbeitgeber des Geschädigten;
b) zu der für die Arbeitsunfähigkeit empfangenen Versiehe-
rungsleistung. Erw.4.
Am 23. März 1929 abends etwas nach 8 Uhr ritt R.
Remund, Pferdeknecht bei der Pferdehandlung Lob
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Eisenbahnhaftpflicht. No 43.
& Brunschwig, auf der Papiermühlestrasse gegen Bern
zu. Ungefähr auf der Höhe des israelitischen Friedhofes
kam ihm von der Stadt her ein Zug der Vereinigten
Bern-Worb-Bahnen entgegen, deren Geleise an jener
Stelle in der Richtung Worb auf der linken Strassenseite,
von Remund aus gesehen also rechts verläuft. Gleich-
zeitig und in gleicher Richtung wie die Bahn fuhr auf
der rechten Strassenseite, von Remund aus gesehen
also links, ein Automobil heran. Kurz vor der Begegnung
des Reiters mit der Bahn befand sich das Automobil
auf der Höhe des hinteren Bahnwagens. Der Reiter
schickte sich daraufhin an, zwischen Bahn und Automobil
durchzureiten. Im letzten Augenblick brach sein Pferd
~h rechts aus und sprang direkt vor den Zug. Pferd
und Reiter wurden von diesem niedergeworfen. Das
Pferd verendete sogleich; der Reiter erlitt schwere Ver-
letzungen.
Mit der vorliegenden Klage belangten Remund und
Brunschwig, letzterer als Rechtsnachfolger der Firma
Lob & Brunschwig und teilweise als Zessi~nar Remunds,
die Bern-Worb-Bahnen auf Schadenersatz "nach Art. 1
ff. EHG. Der Appellationshof des Kantons hiess die
Klage grundsätzlich gut, und das Bundesgericht bestä-
tigte das Urteil, im wesentlichen auf Grund folgender
Erwägungen :
1. -
Der Automobilführe~ erklärte in der Zeugen-
einvernahme, die -
sehr starken -
Scheinwerfer mit
Rücksicht auf den Reiter schon etwa 100 m vor der
Unfallstelle abgeblendet zu haben. Damit anerkennt er,
dass der Reiter für ihn zum mindesten auf diese Ent-
fernung sichtbar war. Seiner Darstellung über das Ab-
blenden schenkt jedoch die Vorinstanz keinen Glauben.
Sie scheint anzunehmen, dass er in Wirklichkeit erst
unmittelbar vor dem Zusammenstoss abblendete, d. h.
als er ungefähr noch um die Länge des aus zwei Wagen
bestehenden Zuges vom Reiter entfernt war. Trifft das
Eisenbahnhaftpflicht. No 43.
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zu, so War sein Verhalten unverantwortlich. Werden
schon Menschen, welche in den Lichtkegel eines Auto-
mobilscheinwerfers geraten, unruhig und unsicher, so
muss die Schreckwirkung auf das unvernünftige Tier
noch eine viel grössere sein. Und dass mit einem ez:schreck-
ten Pferd leicht ein Unfall passieren kann, zumal in
einer solchen Situation, wo das Tier glei.chzeitig noch
eine Bahn zu kreuzen hat, liegt auf der Hand. Es wäre
daher elementare Pflicht des Automobilführers gewesen,
sofort abzublenden, als er des Reiters ansichtig wurde.
Keine unmittelbare Bedeutung hatte daneben der Um-
stand, dass zwischen Bahn und Automobil nur ein Raum
'von etwas über 2 m blieb; denn der Unfall hat sich ja
nicht beim Durchreiten zwischen den Fahrzeugen er-
eignet. Dagegen konnte dem Pferde' die Notwendigkeit,
diesen engen Raum passieren zu müssen, zum vorneherein
als bedrohlich erschienen sein und das Ausbrechen noch
begünstigt haben. Sodann steigerte sich die Schreck-
wirkung der Scheinwerfer ohne Zweifel umsomehr, je
näher, das Automobil heranfuhr und je intensiver das
Licht damit wurde. In diesem Zusammenhang ist daher
dem Automobilführer als weiteres Verschulden anzu-
rechnen, dass er nicht wenigstens den Wagen anhielt,
sondern mit dem Zuge weiter auf den Reiter zufuhr.
2. -
.Allein .nach der Feststellung der .Vorinsta,nz war
das schuldhafte Verhalten des Automobilführers nicht
die einzige Ursache des Unfalls. Sie erklärt, die für den
Reiter gefährliche Lage sei erst dadurch möglich gewor-
den, dass die Bahn nur ein Geleise habe und die von
der Stadt herkommenden Züge daher entgegen der allge-
meinen Verkehrsregel am linken Strassenrande. fahren.
Was sie damit sagen will, ist nicht zu verkennen : nähme
die Bahn in der Richtung Worb, wie umgekehrt, gemäss
der allgemeinen Verkehrsregel die rechte Strassenseite
ein, so hätte das Automobil, wie das Verkehrsrecht es
ebenfalls vorschreibt, unmittelbar links von ihr vor-
fahren können; dann wäre das Pferd beim Ausbrechen
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Eisenbahnhaftpflicht. N° 43.
von den Scheinwerfern weg nach rechts nicht vor die
Bahn, sondern auf das Trottoir und vielleicht auf das
freie Feld gekommen. In der Tat erklärt der Experte
das Rechtsausbrechen des Pferdes damit, dass die von
links kommende, vom Automobil verursachte Schreck-
wirkung grösser gewesen sei als die von rechts, von
der Bahn ausgehende. Ob diese These begründet ist,
kann hier nicht mehr untersucht werden; indem die
Vorinstanz sie zu der ihrigen gemacht hat, ist sie für
das Bundesgericht verbindlich geworden (Art. 81 OG).
Dann unterliegt aber keinem Zweifel, dass das Pferd
noch umso eher nach rechts abgedrängt worden sein
müsste, wenn sich bei d e Schreckquellen, Automobil
und Bahn links von ihm befunden hätten, was bei Rechts-
fahren de~ Bahn der Fall gewesen wäre (dass sich der
Reiter bis zum Herannahen des Zuges am rechten Stras-
senrande hielt, ist unbestritten). Selbstverständlich fällt
der Beklagten das Fehlen eines zweiten, in der Richtung
Worb auf der rechten Strassenseite laufenden Geleises
nicht als Verschulden zur Last. Das BUJ!.desgericht hat
bereits unter dem Gesichtspunkte der Haftung des Stras-
seneigentÜlllers (Art. 58 OR) ausgesprochen, dass nicht
jede an sich gefährliche Anlage als fehlerhaft aIl,Eusehen
ist, sondern nur eine solche, die ohne verhältnismässig
grosse Aufwendungen, z. B. bei der Kombination von
Strasse und Bahngeleise ohne Erstellen einer kostspieligen
Doppelspur, hätte anders gemacht werden können (BGE
56 II 92 f). Das Gleiche muss ohne weiteres auch gelten
bei der Frage des Verschuldens der Bahn im Sinne des
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes. Sodann ist die Pflicht, im
Strassenverkehr rechts auszuweichen, nicht etwas ein
für alle Mal Gegebenes, sondern beruht auf einer positiven
Rechtsvorschrift, von welcher der Staat, der sie auf-
gestellt hat, auch Ausnahmen zulassen kann. Das ist
hier geschehen, indem die einspurige Anlage anlässlieh der
Erteilung der Bahnkonzession genehmigt wurde, was
Eisenbahnhaftpflicht. No 43.
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die Beklagte von der Pflicht des Rechtsausweichens
entbunden hat.
Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass das
Linksfahren der Bahn einen den Strassenverk.ehr gefähr-
denden Zustand bedeutet, der den vorliegenden Unfall
mitverursacht hat. Aus der Mitwirkung dieser besonderen
Betriebsgefahr haftet die Beklagte gemäss Art. 1 EHG
und zwar hat sie, so schwer man auch das Verschulden
des Automobilführers beurteilen mag, unter Vorbehalt
eines eigenen Verschuldens der Kläger den ganzen Schaden
zu ersetzen; denn auf das Verschulden eines Dritten
kann sich die Bahn gegenüber der Klage des Geschädigten
gemäss ständiger Rechtsprechung nur berufen, wenn
dasselbe die einzige Ursache des Unfalles war (vgl. BGE
38 II 226; 39 II 320 Erw. 1 i. f.). Von dieser Rechtspre-
chung abzugehen, besteht jedenfalls hier keine Veran-
lassung. Der Beklagten bleibt gemäss Art. 18 EHG die
Möglichkeit, auf den Automobilführer Regress zu nehmen.
Freilich kann keine Rede davon sein, ihr den Regress-
anspruch förmlich vorzubehalten, wie sie mit der Berufung
verlangt, sind ja Gegenstand dieses Prozesses doch nur
die Ansprüche der Geschädigten gegenüber der Bahn
und nicht auch das Verhältnis zwischen Bahn und Auto-
mobilführer.
3. -
(Kein. Selbstverschulden der Kläger).
4. -
Gegenüber der Schadensberechnung der Kläger
machte die Beklagte schon im kantonalen Verfahren
geltend, dass Remund während seiner vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber, der seinerseits hiefür
versichert gewesen sei, den vollen Lohn bezogen und
dass ihm die genannte, vom Arbeitgeber eingegangene
und bezahlte Versicherung die Heilungskosten ersetzt
habe; er sei also in diesem Umfange gar nicht geschädigt
und könne darum insoweit auch keinen Schadenersatz
verlangen. In der heutigen Verhandlung fügt sie sodann
noch mit besonderem Nachdruck bei, Remund habe
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Eisenb&hnhaftpflicht. N0 43.
auf die Lohnzahlung gemäss Art. 335 0& Anspruch
gehabt und dieser Anspruch gehe nach Art. 51 Absatz
2 OR demjenigen gegenüber der Bahn vor.
Dass der Arbeitgeber für die Folgen von Unfällen seiner
Angestellten versichert war, wie die Beklagte annimmt,
ist nicht richtig. Er war nur Versicherungsnehmer; die
Versicherung lautete zu Gunsten der Angestellten. Dagegen
hat tatsächlich er die Versicherungsleistung zum grösseren
Teil bezogen. Ob und wie das mit den Leistungen zusam-
menhing, welche er an Remund während dessen vor-
übergehenden Arbeitsunfähigkeit gemacht hatte und welche
die Beklagte als Lohn bezeichnet, mag dahingestellt blei-
ben. Ebensogut wie Lohn können diese Leistungen an
sich Vorschuss, Darlehen oder Schenkung gewesen sein.
Hatten sie Schenkungscharakter, so lag es in. ihrer Be-
stimmung, dem beschenkten Remund und nicht der
schadenersatzpflichtigen Bahn zugute zu. kommen (vgl.
BGE 52 II 392). Handelte es sich um Vorschüsse oder
Darlehen, so wurde Remund Schuldner für diese Beträge,
so dass sein Lohnausfall ungedeckt bliel.>. Die letztere
Auffassung war offenbar diejenige der Parteien, da ja
Remund seine Forderung an die Beklagte dem Arbeit-
geber im entsprechenden Umfange abtrat. Auf Art. 335
OR sodann kann sich die Bahn für die Ablehnung der
Schadenersatzpflicht schon deshalb nicht berufen, weil
diese Bestimmung zum Schutze des Arbeitnehmers auf-
gestellt ist und nicht die Entlastung der schadenersatz-
pflichtigen Dritten bezweckt.
Es frägt sich darnach nur noch, ob nicht die Versi-
cherung der Inanspruchnahme der Beklagten entgegen-
stehe. Aber auch das ist zu verneinen. Gemäss der von
der Vorinstanz zitierten konstanten bun.desgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 10 139; 34 II 654; 36 II 192;
44 II 291; 49 II 370) sind Versicherungsleistungen auf
den Schadenersatzanspruch des Geschädigten nur anre-
chenbar, wenn es sieh um Schadens-, nicht aber wenn
es sich um Personenversicherung handelt. Bei der Unfall-
Eisenbahnhaftpflicht. No 44.
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versicherung ergibt sich die Nichtanrechenbarkeit übrigens
e contrario schon aus Art. 13 EHG, wo für den -
hier
nicht zutreffenden -
Fall, dass die Eisenbahnunter-
nehmung an der Bezahlung der Prämien oder Beiträge
beteiligt war, eine Ausnahme statuiert ist. Ob die Prä-
mien vom Arbeitgeber oder vom Arbeiter bezahlt worden
sind, ist gleichgültig; auch weD,D, sie der Arbeitgeber
für den versicherten Arbeiter bezahlt hat, so war das
ebensowenig eine Leistung an die fremde Schadenersatz-
pflicht, wie wenn der Lohn während der Arbeitsunfähigkeit
schenkungsweise weiter ausgerichtet wird. Davon ist
das Bundesgericht entgegen der Annahme der Beklagten
stillschweigend schon in BGE 49 II 370 ausgegangen.
Erst recht keine Rolle spielt unter diesen Umständen,
dass effektiv der Arbeitsgeber die Versicherungsleistung
für die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit Remunds bezo-
gen und wie er sich mit diesem darüber ausein.andergesetzt
hat.
44. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juli 19Sa
~. S. Langentha.l-J'ura.-Blho. gegen Xläntachi.
Eis e n b ahn h a. f t P f 1 ich t (Unfall eines 8-jährigen Kna·
ben) :
Kein Anspruch .der Bahn auf Anrechnung von Versicherungs ..
leistungen, wenn sie nicht selbst an der Bezahlung der betref.
fenden Prämien oder Beiträge beteiligt war (Erw. 1).
Zulässig, der Schadensberechnung den Verdienst zu Grund zu
legen. den der noch nicht erwerbsfähige Verunfallte voraus-
sichtlich vom Eintritt der Volljährigkeit an erzielt hätte
(Erw. 2).
Rente oder Kapital? Bemessung des Kapitals ohne Rücksicht
auf Sinken oder Steigen der Lebenskosten (Erw. 3).
Keine aktenwidrige Annahme, wenn Kausalzusammenhang im
Widerspruch zu einem technischen Gutachten bejaht wird
(Erw.4).
Axt. 1, 3, 5, 8, 9 und 13 ERG.
.A. -
Ungefähr 30 Meter von der Station Aarwan.gen
entfernt steht an der Strasse nach Langenthai das Primar-