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90 Obligationenrecht. No 111. III. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
15. t1rteU der II. Zivilabteilung vom 20. Februar 1930
i. S. Einwohnergemeinde Eiel gegen Sohmutz & Schies!. Zusammenstoss zwischen Strassenbahn und Automobil an ver- kehrsgefährlicher Stelle (unübersichtlicher, von der Strassen. bahn geschnittener Kurve). Haftung des Eigentümers von Strasse und Strassenbahn aus OR 58 für Beschädigung des Automobils. Mitverschulden des Chauffeurs. A. - Am 18. Juni 1928 stiess in Biel-Mett der von einem Chauffeur geführte, mit Ziegeln beladene Motor- lastwagen der Klägerin, als er aus der Poststrasse nach rechts in die Mühlestrasse einbog, vor dem Hause Dalmer mit einem in entgegengesetzter Richtung daherfahrenden Wagen der Städtischen Strassenbahn zusammen. An dieser durch die Ecke des erwähnten Hauses und einen Holzschopf unübersichtlich gemachten Stelle nähert sich seit einer im Jahre 1927 vorgenommenen Korrektion die innere Kurve des (einspurigen) Geleises der Strassenbahn dem hier endigenden Trottoir der Mühlestrasse bis auf I,HO Meter, sodass dazwischen nicht mehr wie vorher und nachher auf der gleichen Seite der Mühle- und Poststrasse genügend Raum für den Verkehr mit Motorlastwagen bl~ibt.. Hier versuchte der Chauffeur der Klägerin, der mIt emer Geschwindigkeit von 12-] 5 StundenkIlometer auf die ihm bekannte Stelle zu fuhr und den mit 15-17 Stundenkilometern heranfahrenden Strassenbahnwagen erst auf eine Entfernung von etwa 25 Metern wahrnahm noch rasch mit beschleunigter Geschwindigkeit durchzu~ kommen. Indessen wurde der Motorlastwagen vom Strassenbahnwagen seitlich angefahren und stark beschä- digt, während der Chauffeur unverletzt blieb und der Strassenbahnwagen nur leicht beschädigt wurde. Obligationenrecht. N° 16. 91 Seit diesem Zusammenstoss ist das Trottoir vor dem Hause Dalmer derart verjüngt worden, dass nun zwischen ihm und dem Strassenbahngeleise, genügend Platz für die Durchfahrt von Motorlastwagen besteht. B. - Mit der vorliegenden, auf das Eisenbahnhaft- pflichtgesetz und Art. 58 OR gestützten Klage verlangt die Klägerin Ersatz für die Kosten der Wiederherstellung ihres Motorlastwagens und der während seiner Gebrauchs- unfähigkeit durch Dritte für sie besorgten Transporte im Gesamtbetrage von 8906 Fr. 25 Cts. O. -Der Appellationshof des Kantons Bern hat am
9. Juli 1929 die Klage für den Betrag von 3800 Fr. nebst 5 % Zins seit 18. Juni 1928 zugesprochen. Hiebei hat der Appellati,pnshof den ersteren Schaden auf 4660 Fr. 55 Ots., den letzteren auf 1730 Fr. 70 Cts. festgestellt. D. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf Abweisung der Klage, eventuell angemessene Herabsetzung der Urteilssumme. E. - Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrag auf angemessene Erhöhung der Urteils- summe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Weil nur Sachschaden entstanden ist, haftet die Be- klagte als Inhaberin der Strassenbahnunternehmung nur aus Verschulden ihres Personales. Solches ist dagegen nicht Voraussetzung ihrer Haftung als WerkeigentÜillerin. Daher mag letzterer Haftungsgrund in erster Linie geprüft werden. Wieso er durch die allfällige Haftpflicht der Beklagten als Inhaberin der Strassenbahnunternehmung ausgeschlossen werden sollte, ist nicht einzusehen. Wären Strasseneigentümer und IIihaber der Strassenbahnunter- nehmung zwei verschiedene Rechtssubjekte, so könnten sie heide nebeneinander, das eine aus Werkeigentümer- haftung, das andere aus Eisenbahnhaftpflicht belangt werden, wenn auch natürlich nur auf einmaligen Ersatz
112 Obligationenrecllt .. No 15. eines und desselben Schadens. Ist das nämliche Rechts- subjekt Strasseneigentümer und Inhaber der Strassen- bahnunternehmung, so muss es dementsprechend beiden Haftungsgründen unterworfen sein. Nur insofern Schaden ausschliesslich durch Bau und Betrieb einer Eisenbahn verursacht worden ist, kann Ersatz dafür lediglich aus d~r Eisenbahnhaftpflichtgesetzgebung hergeleitet werden, mcht daneben noch aus den allgemeinen Vorschriften des OR über die Entstehung von Obligationen aus unerlaubten Handlungen. Vorliegend aber macht die Klägerin geltend, ihr Schaden sei ebensowohl durch fehlerhafte Anlage der t-itrasse wie durch Bau bezw. Betrieb der Strassenbahn verursacht worden. Jene Strasse aber ist ein Werk im Rinne des Art. 58 OR, ungeachtet des Umstandes, . dass sie öffentlich ist und einer Gemeinde gehört (BGE 49 II S. 254 und dort angeführte frühere Urteile). Ist eine Strasse mit einem Trottoir versehen oder (bezw. und) sind Bahngeleise in sie eingebaut, so macht die Kombi- nation von Fahrbahn und Trottoir bezw. die Strasse mit den einen Bestandteil derselben bildenden Bahngeleisen ein Werk aus. Fehlerhafte Anlage oder Herstellung einer öffentlichen Strasse liegt dann vor, wenn die Art und Weise der Anlage oder Herstellung der Strasse nicht Gewähr für genügende Sicherheit des Verkehrs bietet, dem sie gewidmet ist. Dabei kann aber· natürlich nicht jede eine Gefahrenquelle für den öffentlichen Verkehr bildende Anlage der Strasse als fehlerhaft bezeichnet werden, sondern nur eine solche, die ohne unverhältnis- mässige Aufwendungen hätte anders erfolgen können bezw. geändert werden könnte. Besteht das Werk aus I-ltrasse mit Trottoir oder Strasse mit eingelegten Bahn- geleisen, so kann die J:;'ehlerhaftigkeit der Anlage in der Art und Weise der Kombination von Fahrbahn und Trottoir oder von Strassenkörper und Bahngeleisen liegen. Gerade dies trifft vorliegend zu, wo das Bahngeleise derart in den Strassenkörper verlegt ist, dass die Strassenbahn die Kurve Mühlestrasse jPoststrasse schneiden, also den Obligationenrecht.. N0 15. 93 Regeln des· Strassenverkehrs in einer Weise entgegen- handeln muss, die dem Lenker jedes anderen Fahrzeuges zu schwerem Verschulden angerechnet würde. Freilich kann nicht schlechthin verlagt werden, dass die Führung der Strassenbahngeleise den allgemeinen Verkehrsregeln entsprechend erfolge, weil namentlich die Vorschrift des Rechtsfabrens oftmals die sehr kostspielige Anlage der Doppelspur erheischen würde. Allein vorliegend besteht die Fehlerhaftigkeit der Strassenanlage darin, dass das Strassenbahngeleise an unübersichtlicher SteUe nur auf eine ganz kurze Strecke so eingelegt ist, dass die Strassen- bahn an einem ohnehin schwierigen Verkehrspunkt un- versehens einen Teil des Strassenkörpers in Anspruch nimmt, der nach den allgemeinen Verkehrsregeln für die entgegenkommenden Fuhrwerke bestimmt ist. Und zwar wäre es nicht etwa unmöglich oder auch nur untunlich gewesen, die Strassenbahngeleise in einer engeren und daher später einsetzenden Kurve aus der l\fühlestrasse in die Poststrasse zu führen, also ohne dass der von den entgegenkommenden Fuhrwerken beanspruchte Fahr- streifen hätte in :Mitleidenschaft gezogen werden müssen (vgl. die beiden Gutachten). Wollten aber die Strassen- bahngeleise dahin verlegt werden, wo es durch die Stras- senkorrektion im Jahre 1927 g~schehen ist, so hätte einfach das Trottoir dem Strassenbahngeleise parallel geführt, m. a. W. entsprechend verengt werden können, um den aus der Poststrasse in die l\fühlestrasse einbiegen- den Fuhrwerken einen genügenden Fahrstreifen frei zu halten. Namentlich bestand alle Veranlassung zur nach- träglichen Änderung in diesem Sinne, seitdem sich die im Jahre 1927 erstellte Anlage mehrfach als für den Fahrverkehr gefährlich erwiesen hatte. Sie durfte der Beklagten um so eher zugemutet werden, als sie nur wenige Tausend Franken Kosten verursachte. Mit der nun seit dem streitigen Unfalle vorgenommenen Änderung hat die Beklagte eigentlich die Fehlerhaftigkeit der dama- ligen Anlage zugegeben, namentlich auch zugegeben, dass
94 Obligationenreeht. N0 iS. die Rücksichten auf den Fussgängerverkehr nicht zwingend die Belassung des Trottoirs in der ganzen Breite bis zum Ende der Mühlestrasse erforderte. übrigens hätte durch
• Verlegung der Stra.ssenbaJmgeleise in einer engeren Kurve auf den Fuhrwerks- und den Fussgängerverkehr zugleich Rücksicht genommen werden können. Dass jene Anlage von der eidgenössischen Eisenbahnhaupolizeibehörde ge- billigt worden ist, vermag ihre Fehlerlosigkeit nicht dar- zutun (vgl. einerseits BGE 33 II S. 568, anderseits BGE 25 II S. 564/5). Der Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Kombination von Strassenfahrbahn, Strassenhahngeleise und Trottoir als Ursache und dem Zusammenstoss des Motorlastwagens der Klägerin und der Strassenbahn als Wirkung läSst sich nicht ernstlich in Zweifel ziehen. Eine weitere Ursache aber ist in dem nicht einwandfreien Verhalten des Chauffeurs der Klägerin zu sehen. Dass sich die Klägerin dessen Mitverschulden nach den Bestim- mungen des OR über die Haftung des Geschäftsherm nicht anrechnen zu lassen brauche, hat sie nicht einge- wendet. Freilich glaubt das Bundesgericht, das Verhalten des Chauffeurs eher auf einen Mangel an Geistesgegenwart als auf Wagemut zurückzuführen ~u sollen. Als er näm- lich des Strassenbahnwagens ansichtig wurde, stund mit Rücksicht auf dessen und die von ihm selbst eingehaltene Fahrgeschwindigkeit der Zusammenstoss binnen etwa drei Sekunden bevor. Wenn erin dieser Bedrängnis nicht den - unter der Voraussetzung, dass auch die Strassen- bahn sofort anhalten werde, einzig richtigen - Entschluss zu raschestem Anhalten fasste, sondern im Gegenteil durch Vergrösserung der Geschwindigkeit noch aus der seine Fahrbahn schneidenden Geleisekurve wegzukommen suchte, bevor der Strassenbahnwagen in diese Kurve einfahre, so kann dies sehr wohl einem :Ma.ngel an Fähig- keit zu rascher Entschliessung zugeschrieben werden, wie er dem Durchschnittsmenschen, auch wenn er erprobter Automobilfahrer ist, anhaftet (wenn er sich nicht etwa Obliga.tionenrecht. N° 15. 95 in der Scmielligkeit einfach im Hebel vergriffen haben sollte, was er freilich nicht gelten lassen will). Hierin allein könnte nur ein leichtes Verschulden gesehen werden, das die Beklagte nur unwesentlich zu entlasten vermöchte, die eben auch ihren Teil an Verantwortlichkeit für falsche Manöver zu· tragen hat, welche den Automobilfahrem unterlaufen können, wenn sie infolge fehlerhafter Strassen- anlage unversehens im letzten Augenblick zu übereilten Entschliessungen gedrängt werden. Bei dieser Betrach- tungsweise bleibt es gleichgültig, dass es polizeiverord- nungswidrig war, der Strassenbahn nicht den Vortritt zu lassen, und dass der Chauffeur daher nicht damit rechnen durfte, die Strassenbahn werde ihrerseits sofort anhalten, um ihn noch durchfahren zu lassen. Dagegen ist es dem Chauffeur zum schweren Verschulden anzurechnen, dass er nicht vor dem Einfahren in die ihm als kritisch bekannte Kurve die Geschwindigkeit derart herabsetzte, dass ihm im Falle des Auftauchens eines Strassenbahnwagens ge- nügend Zeit zu umsichtiger Entschliessung .übrig blieb, namentlich auch zu sofortigem Anhalten semes schwer- belasteten Wagens vor dem Auffahren auf das die Kurve schneidende Geieise, um gegebenenfalls die Strassenbahn noch vorbeifahren lassen zu können. Sollte der Chauffeur aber ausser acht gelassen haben, dass er sich einer (ihm bekannten) gefährlichen Stelle nähere, so wäre dies unentschuldbar, weil· es sich um eine Stelle handelt, die inmitten des Gewühles städtischen Verkehres liegt, wo ohnehin erhöhte Aufmerksamkeit geboten ist. Das Verschulden des Chauffeurs wird nicht etwa durch ein Verschulden in der Führun~ des Strassenbahnwagens auch nur einigermassen aufgewogen. Als der Wagen- führer gewahr wurde, dass der Motorlastwagen hemmungs- los in seiner durch das Strassenbahngeleise geschnittenen Fahrbahn weiterfuhr, zog er sofort die Notbremse und brachte damit seinen Wagen auf 8 Meter zum Stehen, wodurch der Zusammenstoss vermieden worden wäre, wenn auch der Motorlastwagen angehalten worden wäre AB 511 II - 1930 7
·96 Obligationenrecht. No 16. (vgl. Gutachten Peter S. 3). Dies zeigt, dass die Geschwin- digkeit des Strassenbahnwagens nicht übertrieben war. Denn bei der Bestimmung der Fahrgeschwindigkeit vor
• und in der in Betracht k-ommenden Kurve durfte mit richtigem Verhalten der Lenker von entgegenkommenden Fahrzeugen gerechnet und musste also nicht darauf ge- sehen werden, dass der Strassenbahnwagen unter allen Umständen nooh vor dem Einfahren in die Kurve zum Stehen gebracht werden könne, sobald sein Führer eines entgegenkommenden Fahrzeuges ansiohtig werde, dessen Lenker es vielleioht einfallen könnte, den Vortritt auf der Fahrbahn der Strassenbahn für sich zu beanspruohen. Das Bundesgericht erachtet das von der KIägerin zu vertretende Mitverschulden ihres Chauffeurs als über- wiegende Ursache der Schädigung und glaubt ihm durch weitergehende HerabsetzUng der Ersatzpflicht der Be- klagten, nämlich auf einen Drittel, Rechnung tragen zu sollen. Die Festsetzung des Schadens ist nicht angefochten und im übrigen wesentlich eine der Nachprüfung durch das Bundesgericht entzogene Tatfrage. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Anschlussberufung wird abgewiesen, dagegen die Hauptberufung teilweise dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des angefochtenen Urteiles der von der Beklagten zu zahlende Schadenm-satz auf 2130 Fr. nebst 5 % Zins seit 18. Juni 1928 bestimmt wird.
16. tJ'rteil der 1 ~ivi1abttnung vom 4. KirB 1980
i. S. Ziegler gegen Schweizerische Genossenschaftsbank und Dr. X., Lltisdenuziat. Irr t u m des B ü r gen darüber, dass an den für die Schuld verpfändeten Waren Retentionsrechte Dritter haften: Unwe- sentlichkeit des Irrtums. wenn der Sachverhalt. aus Indizien Obligationenreeht. N° 16. 97 ZU sch1iessen. für den Bürgen unwesentlich war und wenn er damit rechnen musst&. dass Retentionsrechte noch entstehen konnten. OR Art. 24 Ziff. 4. Ver t r 6 tun g des B ü r gen beim Vertragsschluss durch den Anwalt des Schuldners; Die Kenntnis des wahren Sachver- haltes durch den Vertretm- muss der Bürge gegen sich gelten Jassen. A. - Albert Moser in St. Gallen strebte im Jahre 1926 einen Nachlassvertrag an. Bei den erforderlichen Unter- handlungen liess er sich durch Dr. X., Advokat, vertreten und verbeiständen. Für das Zustandekommen des Nooh- lassvertrages bedurfte er erheblicher Mittel. Laut Kredit- vertrag vom 7. Oktober 1926 gewährte ihm die Beklagte ein Darlehen von 75,000 Fr. gegen Sicherstellung und Übergabe von 10,000 Fr. Anteilscheinen der Schweize- rischen Genossenschaftsbank und gegen Solidarbfugschaft seines Bruders und des Klägers. Die Bfugschaftsurkunde trägt das Datum des 8. Oktober 1926. Sie soll von Adolf Moser am 7. Oktober in Gossau und vom Kläger am
8. Oktober in St. Gallen, auf dem Bureau des Litisdenun- ziaten, unterzeichnet worden sein. Sie wurde aber, wie auch der Kredi~vertrag, der Beklagten nicht sofort aus- gehändigt, sondern von Dr. X. einstweilen zurückbehalten. Am 1. Dezember 1926 schrieb dieser der Beklagten : {i Wie mir Herr Albert Moser Initteilt, kann nunmehr die Auslösung der Gläubiger in die Wege geleitet werden. Um nun den Bürgschaftskonto von 75,000 Fr. zu bereini- gen und Ihnen den Bürgschein zustellen zu können, möchte ich Sie ersuchen, die besprochene Sicherstellung durch Pfänder Init Herrn Moser zu ordnen und Inir unter Angabe der Sicherheiten den Vollzug zu berichten, da~t ich dann Init Zustimmung der Bürgen den Bfugschem überInitteln und über das Geld disponieren kann. I) Am 2. Dezember übermittelte Dr. X. den Kreditvertrag und die Bürgschaftsurkunde der Beklagten mit folgendem Begleitschreiben : . (I Ihrem Wunsche gemäss überInittle ich Ihnen anmIt den von Albert Moser unterzeichneten Kreditvertrag über