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72_II_198

BGE 72 II 198

Bundesgericht (BGE) · 1946-03-07 · Deutsch CH
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198

Eisenbahnhaftpfiioht. N0 34,

34. Urteil der II. ZiVllabteilung vom 7. März 1946 i. S. Ein-

wohnergemeinde Oberhofen und Rechtsufrige Thunerseebnhn

gegen Haller.

1. Werkhafttl:hg des StraBseneige:ntümers. Art. 58 OR :

a) Keine Pflicht, das verbotene Schlitteln auf der Strasse durch

Sanden zu verunmöglichen.

b) Verhältnis der Werkhaftung zur Haftung aus Art. 41/55 OR.

2. Eisenbahnhaftpflicht. Selh~tverschulden eines 8jährigen Knaben

als Emiä.'>Sigungsgrund (Art. 5 EHG).

3. Invalidität8schaden. Ist geringer, wenu der verunfallte .Knabe

sich auf die spätere Wahl eines Berufes vorbereiten kann, bei

dem ihm die Fussprothese möglichst wenig hinderlich ist

(Art. 3 EHG).

1. Responsabiliteoo propri&aire d'une route, art. 58 CO :

. a) Il n'y 80 pas d'obligation de repandre du sabl~ pour faire

observer une interdiction de luger.

b) Rapports entre la. responsabiliM pour des batiments et autres

ouvrages et 1a. responsabili1(e dooou1a.nt des art. 4~. a 55 CO.

2. ResponIJabilite 00 chemin de jer. Atteuuation en raIson de Ia

faute de 1a. victime, un gar9Qn de huit ans (art. 5 LRC).

3. DomJmage MUSe par une invalidite. Ce dommage. est moindre

lon;que legarQon peut se rreparer en vue de choisirun metier

on une prothese du pied I empechera peu (art. 3 LRC).

1; ResponIJabilitd del proprietario Cl'una strada, Art. 58 CO :.

a) Non esiste l'obbligo di spargere della sabbia per far nspet-

ta.re un divieto di slittare.

b) Rapporto tra. 180 responsabilitA 80 dipendenza. d'un edificio

o d'un'a.1tra. opera. e la responsabilita. derivante dagli art.

41-55 CO.

2. ResponlJabilitd delZ'impresa ferroviaria. Attenuazione 80 motivo

delIa colpa. delIa vittima (un ragazzo di otto anui). Art. 5 LRC.

3. Damno caWlato da un'invaliditd. Questo danno e minore, allorche

il ragazzo pub prepararsi in vista di scegliere UD mestiere, nel

cui esercizio Ia protesi deI piede gli ~ara. di lieve impedimento

(art. 3 LRC).

A. -

Am 20. Januar 1940 gegen 8 Uhr fuhr der damals

7 Jahre und 8 Monate alte Primarschüler Werner Haller in

überhofen auf seinem Schlitten vom höher gelegenen Dorf-

teil «Klösterli », wo er wohnt, die 9-10% abfallende, mit

gutem Schlittweg versehene Strasse hinunter dem Schul-

haus zu. Kurz vor deren rechtwinkliger Kreuzung mit der

Staatsstrasse, auf welcher bergseits das Trace der Rechts-

ufrigen Thunersee-Bahn liegt, und von diesem noch ca.

12 m entfernt hörte der Knabe die Pfeifensignale des von

der Station überhofen, durch das Eckhaus der Bäckerei

Eisenbahnhaft.pflioht. N° 34;

199

verdeckt herannahenden Zuges. Er suchte zu bremsen,

konnte jedoch auf der glatten Strasse den Schlitten nicht

anhalten, sondern lediglich etwas nach links ablenken.

Auch der Wagenführer bremste nach Erblicken des Knaben

sogleich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln,

ohne aber den Zug noch rechtzeitig zum Stehen zu bringen.

Der Knabe stiess seitwärts an den vordernTeil des Motor-

wagens und wurde am rechten Fusse so schwer verletzt,

dass nach einigen Tagen dessen vorderer Teil amputiert

und in der Folge durch eine Prothese ersetzt werden musste

und nach Beendigung des Wachstums eine Amputation

des ganzen Fusses im Unterschenkel notwendig sein wird.

Für die Unfallfolgen machte der Verunglückte einerseits

die Einwohnergemeinde überhofen als Strasseneigen:-

tümerin gestützt auf Art. 58 und wegen unerlaubter Hand-

lung gestützt auf Art. 41 ff. und 55 üR, anderseits die

Rechtsufrige Thunerseebahn gemäss EHG verantwortlich

und verlangte ihre solidarische Verurteilung zum Ersatz

des auf über Fr. 40,000.- bezifferten Schadens undZah-

lung einer angemessenen Genugtuungssumme.

Die Beklagten bestritten ihre Haftung und beaIitragten,

jede für sich, Abweisung der Klage.

B. -

Mit Urteil vom 9. Mai 1945 hat der Appellationshof

des Kantons Bern die Klage geschützt und die Beklagten

solidarisch zur Zahlung einer Entschädigungvori Franken

32,000.- nebst Zins seit dem Unfalltage, überdies· die

Einwohnergemeinde überhofen zur Leistung einer Genug-

tuungssumme von Fr. 6000.- und beide Beklagten zur

Tragung der Partei-und Gerichtskosten im Totalbetrage

von Fr. 6476.05 verurteilt.

O. -

Gegen dieses Urteil legten beide Beklagten Berufung

beim Bundesgericht ein mit den Anträgen auf Abweisung

der Klagen; eventuell beantragt die Bahn, es sei bei der

Berechnung der Erwerbseinbusse von: einem mutmass-

lichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von· höch-

stensFr.5000.- (statt 6000.~) auszugehen, dieMiJ,lder~

erwerbsfähigkeit auf· höchstens 20% (statt 40%) zu be~

200

Eisenbahnhaftpfiioht. N0 34.

ziffern und wegen Selbst- und Drittversohuldens ein Abzug

von mindestens 40% (statt 10%) zu maohen.

.Der Berufungsbeklagte trägt auf Abweisung beider

Berufungen an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Gegenüber der Einwohnergemeinde Oberhofen

bejaht die Vorinstanz die Sohadenhaftung gestützt auf

Art. 58 OR wie auoh auf Art. 41 ff. und 55 OR. Zur Be-

gründung wird ausgeführt, zwar habe die Gemeinde in

ihrem Po1izeireglement das Sohlitteln und Sohlittsohuh-

laufen auf allen sioh mit der Thun-Interlakenstrasse kreu-

zenden Dorfstrassen verboten; auch habe das Beweis-

verfahren ergeben, dass für die allgemeine Bekanntgabe

des Verbotes, insbesondere auoh in den Schulen, genügend

gesorgt worden sei. Die Lehrerin des verunfallten Knaben

habe das Verbot ihren Sohulkindern klar dargelegt, sodass

jener es im vollen :8ewu.sstsein übertreten habe. Um aber

das Sohlitteln wirklich· zu, verhindern, wäre die praktisch

einzig mögliche Massnahme gewesen, wenigstens die Aus-

gänge der abfallenden Wege auf die Hauptstrasse tüohtig

zu sanden oder zu kiesen. Eine Pflicht hiezu müsse deshalb

bejaht werden, weil es, wie das Beweisverfahren ergebe,

nicht gelu.ngen sei, dem Schlittelverbot wirklich Naoh-

achtu,ng zu, versohaffen; sowohl Erwachsene als Kinder

hätten es dauernd übertreten, und der Landjäger habe die

von ihm dabei Betroffenen verwarnt, aber nie jemanden

angezeigt. Die Übertretung sei also gewissermassen geduldet

und deshalb das Verbot nioht mehr recht ernst genommen

worden. Bei dieser Sachlage sei es geboten gewesen, der

Gefahr auf dem einzigen noch verbleibenden Wege ent-

gegenzutreten, nämlioh durch Sanden eines Qu.erstreüens

über die Strassenausgänge. Tatsächlioh habe der Weg-

meister dies von sich aus auch in der Regel getan und arn

Unfallmorgen nach seiner Erklärung nur deshalb un~er­

lassen, weil es angeblich frisch gesohneit hatte. Letzteres

treffe jedoch nicht zu" sodass die Unterlassung als fahr-

Eisenbahnhaftpflioht. N° 34.

201

lässig, also schuldhaft zu betrachten sei. Für das Ver-

sohulden ihres Angestellten hafte die Gemeinde nach

Art. 41/55 OR.

Dieselben Erwägungen ergeben, dass es zum richtigen

Unterhalt der Strasse gehört hätte, sie {(nach dem Er-

fordernis ihrer tatsächliohen Benutzung als Sohlittelweg»

zu sanden oder zu bekiesen, weshalb die Gemeinde auoh

aus Art. 58 OR haftet.

Weder bezüglich des einen nooh des andern dieser

Haftungsgründe kann indes~en der Vorlnstanz beigepflich-

tet werden.

a) Ob eine Pflioht des StrasseneigentÜIDers zum Streuen

von Sand oder dgl. bei Winterglätte besteht, ist naoh

Doktrin und Reohtspreohung eine Frage des mangelfreien

Unterhalts des Werkes im Sinne von Art. 58 OR und daher

unter diesem Gesiohtspunkte zu prüfen. Dass der Werk-

haftung auoh das Gemeinwesen nioht anders als ein priva-

ter Strasseneigentümer untersteht, ist von der Praxis

anerkannt (BGE 49 II 260, 70 II 87) und vorliegend nioht

bestritten. Die Unterhaltspflioht an der Strasse jedooh

bezieht sioh nur darauf, sie in einem Zustand zu erhalten,

in dem sie für denjenigen Verkehr, welohem sie gewidmet

ist, u,nd bei Anwendung der na.oh den Umständen gebotenen

Sorgfalt genügende Sicherheit bietet (BGE 56 II 92,

49 II 267). Nur soweit es die bestimmungsgemässe Be-

nutzung der Strasse duroh den ordentlichen, erlaubten

Verkehr erfordert, ist aus Art. 58 OR eine Pflicht des

Sandens bei Eis- u.nd Schneeglätte abzuleiten. Die Vor-

instanz bejaht jedoch vorliegend die Pflicht zum Sanden

nioht im Hinblick auf den sonst üblichen Zweck dieser

Massnahme, die Strasseneinmündungen trotz der Schnee-

glätte für die Überquerung benutzbar zu machen, sondern

sie soll gegenteils dazu dienen, die bestreute Streoke der

Fahrbahn für eine bestimmte Verkehrsart unbenutzbar zu

maohen. Es kann dahingestellt bleiben, ob u.nter dem

riohtigen Unterhalt einer Strasse im Sinne der Gewähr-

leistu,ng einer siohern Benutzung derselben durch den

202

Eieenbahnhaftp1licht. N0 34.

erlaubten Verkehr auoh Massnahmen zur Verunmögliohung

unerlaubten Verkehrs verstanden werden könnten. Denn

wäre dies zu bejahen, so könnte sioh jedenfalls auf die

Vernaohlässigung dieser Pflicht seitens des Strasseriherrn

nur ein Strassenbenützer berufen, der bei bestimmungs-

gemässer Benützung des Werkes durch den zufolge der

Unterlassung nioht verhinderten bestimmungswidrigen

Gebrauoh geschädigt worden wäre. Selbst wenn daher das

vom Gemeindewegmeister Santschi sonst nach seinem

Ermessen naoh Bedürfnis geübte Sanden eines Quer-

streifens über die Einmündung der Nebenstrasse in die

Hauptstrasse ausser zur Erleiohterung des Fussgänger-

verkehrs auch dazu bestimmt war, alliällige Schlitten vor

der Hauptstrasse aufzuhalten, so kann darin dooh nooh

keine notwendige Unterhaltßmassnahme im Sinne des

Art. 58 OR erbliokt werden, weil eben diese Benutzungsart

der Strasse verboten war und das Unbenutzbarmachen der

Strasse gegen einen verbotenen Gebrauch nicht zum

mangelfreien Unterhalt naoh Art. 58 gehört. Aus diesem

Titel lässt sich mithin eine Haftung der Gemeinde nicht

ableiten.

b) Neben Art. 58 ruft der Kläger der Gemeinde gegen-

über Art. 41 ff.und 55 OR an. Dieser allgemeine Haftungs-

grund ist neben der Werkhaftung nur dann gegeben, Wenn

über Art. 58.0R hinausgehende Sorgfaltspflichten verletzt

wären (BGE 59 II 182). Zu Unrecht folgert die Vorinstanz

eine solche weitergehende Verpflichtung des Werkeigen-

tümers daraus, dass dem Verbot des Sohlittelns nicht

gehörig Nachachtung verschafft worden sei. Es ist fest-

gestellt, dass sowohl in den Sohulen als auoh duroh Er-

mahnungen des Landjägers für die allgemeine Bekanntgabe

des Verbots genügend gesorgt wurde und dass der Land-

jäger ertappte Übertreter verwarnte. Unter diesen Um-

ständen kann nioht gesagt werden, die Verbotsübertretung

sei « gewissermassen » geduldet worden. Aus gelegentlicher

heimlioher übertretung hinter dem Rüoken der Polizei

<larf nioht auf Nichthandhabu,ng oder gar stillschwclgenden

Eisellbahnhaftpflicht. N0 34.

203

Verzioht auf das Verbot geschlossen werden. Auch daraus,

dass der Gemeindewegmeister von sioh aus die Ausgang5-

stellen der Seitenstrassen in die Hauptstrasse in der Regel

sandete, lässt sich keine Rechtspflicht zu weitem Sicher-

heitsmassnahmen, als· sie die Gemeinde durch Erlass des

Verbotes erfüllte, begründen. Denn hierfür ist, wie bei

der Werkhaftung, nicht die übung massgebend, sondern

was die . Verkehrssicherheit erfordert. Diese aber verlangt

vom Strassenherrn nur solche Vorkehren, welohe die

gefahrlOse Benutzung der Strasse bei Anwendung der

nach den Umständen gebotenen Sorgfalt erlauben (BGE 49

II 267). An dieser Sorgfalt aber lässt es der Strassen-

benützer fehlen, der sich wie der Kläger im Verkehr ver-

botswidrig benimmt. Inwieweit die erst vor Bundesgerioht

neu angerufenen Instruktionen für die W 6gIlleister der

Staatsstrassen des Kantons Bern auf die Gemeindestrassen

anwendbar sind, ist eine Frage des kantonalen Rechts,

deren Erörterung vor Bundesgerioht nach Art. 55 lit. c OG

unzulässig ist.

Ist mithin der Gemeinde gegenüber die Klag~ weder

unter dem Gesichtspunkt des Art. 58 nooh dem der-Art. 41

und 55 OR begründet, so kann dahingestellt bleiben, ob

überhaupt der -

von der Vorinstanz verbindlioh bejahte -

Kausalzusammenhang zwischen dem Unterbleiben des

Sa'ndens an der fragliohen Stelle, dessen Pflicht widrigkeit

vorausgesetzt, und dem Unfall als adäquat anerkannt

werden könnte.

2. -

a) Grundsätzlioh gegeben ist dagegen die Haft-

pflioht derbeklagt::m Bahnuntarnehmung nach Art. 1 EHG.

Dass es sioh um einen Unfall im Zusammenhang mit dem

Bahnbetrieb handelt, kann nioht fraglioh sein. Das den

verunfallten Knaben und dessen Eltern allenfalls treffende

Selbst- bezw. Drittversohulden ist im Vergleioh zu der· im

'Unfall verwirklichten Bahnbetriebsgefahr auf keinen Fall

so überwiegend, dass es die kausale Bedeutung der letztem

gänzlich auszuschalten vermöohte und damit· als die· im

Sinne der Praxis einzige rechtlioh relevante Unfallursaohe

204

Eisenbahnha.ftpflicht. N° 34.

ZU betrachten wäre. Ein solches Übergewicht des Selbst-

oder Drittverschllldens liegt erst vor, wenn damit seitens

dal: Bahn nach der Erfahrung des Lebens in keiner Weise

zu rechnen war (BGE 68 II 259 f. und dort zit. Entscheide).

Weder das verbotswidrige Schlitteln des nicht ganz acht-

jährigen Knaben selbst noch das Verschulden der Eltern,

darin bestehend, dass sie dem Knaben die Benützung des

Schlittens für den Schulweg gestatteten bezw. nicht ver-

unmöglichten, kann als ein so singuläres Verhalten be-

zeichnet werden, dass daneben die Bahnbetriebsgefahr nur

noch als rein tatsächliches, aber nicht mehr als rechtlioh

relevantes Glied in der Kausalkette in Betracht fiele. Was

die .Fahrlässigkeit der Eltern anbelangt, ergibt sioh aus den

Aussagen der Lehrerin, dass auch andere Kinder den

Schlitten zur Sohule mitnahmen, was gerade den Anlass

der Ermahnungen der Lehrerin bildete, ihn nioht zum

überqueren der Staa.tsstrasse zu benutzen; also haben

auoh andere Eltern die daherige Gefährdung der Kinder

nioht für besonders in die Augen springend gehalten. Ein

Haftpfliohtaussohlussgrund nach Art. 1 EHG liegt mithin

nicht vor.

b) Als Haftungsermässigungsgrund fällt naoh Art. 5

EHG nur das Selbstverschulden des Verletzten, nioht aber

das Verschulden Dritter in Betraoht. Bezüglich der Be-

messung des Selbstverschuldens des Knaben kann der

milden Beurteilung der Vorinstanz, die wegen Selbst- und

Drittverschuldens zusammen einen Abzug von nur 10%

vornahni., nicht zugestimmt werden. Gewiss kann dem

nioht ganz aohtjährigen Knaben nur eine besohränkte

Urteilsfähigkeit beigemessen werden. Mit Bezug auf den

vorliegenden Sachverhalt kommt es indessen weniger auf

eigentliohe Urteilsfähigkeit als auf das Wissen um das

Verbot an. Dieses war dem Knaben nach den wiederholten

Hinweisen der Lehrerin festgestelltermassen bekannt,

ebenso dessen Motiv. Die Gefährliohkeit des unübersioht-

lichen Bahnübergangs für sohlittelnde Kinder lag durohaus

im Bereioh des Auffassungsvermögens eines Schulknaben;

Eisenbahnhaftpflicht. N0 34.

er wusste, dass er es nioht tun durfte und was für eine

Gefahr drohte. Nach der neuern Reohtspreohung darf

gegenüber kleinen Kindern hinsiohtlioh der Beaohtung

elementarer VorsichtspHiohten im Verkehr ein etwas

strengerer Massstab angelegt werden, wenn .sie in der

Sohule Verkehrsunterrioht genossen haben (BGE 71 II

121) oder die örtliohe Verkehrssituation aus täglioher An-

schauung kennen (62 II 316), was hier zutrifft. Hielt der

Kläger trotzdem, wie die Vorinstanz annimmt, die lJber-

tretung für einen gefahrlosen Bubenstreioh, so 'schlug er

die in ihm vorhandenen Gegenmotive einfach in den Wind,

worin eben die Fahrlässigkeit liegt.

Auf Seite der beklagten Bahn ist irgendwelohes Ver-

sohulden, welohes dasjenige des Klägers zu neutralisieren

vermöohte, nioht ersiohtlioh. Eine Reduktion der Ersatz-

pflioht wegen Selbstverschuldens um 25%ersoheint unter

den gegebenen Verhältnissen angemessen und billig.

e) Mit der Feststellung, dass die Bahn kein Versohulden

trifft, ist dem Klagebegehren auf Zuspreohungeiner Genug-

tuungssumme naoh Art. 8 EHG die· Hauptvoraussetzung

entzogen.

3. -

a) Was die Sohadensbereohnung anbelangt, sind

die Posten voll (abgerundet) Fr. 2000.- für bisherige

Heilungs- und Prothesenauslagen, Fr. 930.- für künftige

Fussamputation und Fr. 5000.- für die periodisohe Er-

neuerung der Prothese während der ganzen Lebensdauer

des Verunfallten, zusammen Fr. 7930.-, auf Grund der

tatsäohlichen Feststellungen derVorinstanz begründet und

übrigens von der haftpflichtigen Berufungsklägerin nioht

bestritten.

b) Die Verminderung der Erwerbsfähigkeit bezifferte der

ärztliohe Experte theoretisch auf 60% und hielt an dieser

Sohätzung auch gegen Kritik von anderer ärztlicher Seite

fest; er wies jedoch selber auf die Möglichkeit der Wahl

eines Berufes hin, in welohem sich die verminderte Arbeits-

fähigkeit nur in geringem Masse auswirken werde; z. B.

bei BUreau- oder Banktätigkeit. Die Vorinstanz hat naoh

206

Eisenbahnhaftpfiioht. N° 84.

freiem Ermessen in Abwägung aller Faktoren -

nämlic4

einerseits· der das Berufsleben ungünstig beeinflussenden

seelischen Belastung, anderseits der zu erwartenden An-

pasSung an den körperlichen Mangel -

eine Invalidität

von 40% angenommen und daher ausgehend von einem

wahrscheinlichen normalen Jahresverdienst von Fr. 6000.-

den Barwert einer jährlichen Rente von Fr. 2400.- vom

20. Altersjahre an zugesprochen.

Auf was für einen durchschnittlichen Jahresverdienst

der .Kläger im erwerbsfähigen Alter ohne die Unfall-

schädigung wahrscheinlich gekommen wäre, ist eine Frage

tatsächlicher Natur bezw. des richterlichen Ermessens.

An die von der Vorlnstanz hiefür angenommene Ziffer von

Fr. 6000.- ist daher das Bundesgericht gebunden (BGE

58 II 262).

Gleicher Art ist grundsätzlich die Frage der Einschätzung

der Verminderung der Erwerbsfähigkeit (a. a. 0., BGE 60

II 231). Der bezüglichen Feststellung der Vorinstanz gegen-

über steht jedoch dem Bundesgericht ein Recht der über-

prüfung daraufhin zu, ob sie bei ihrer Ermittlung von den

richtigen Gesichtspunkten ausgegangen ist und nicht be-

stimmte Faktoren zu Unrecht ausser Betracht gelassen

bezw. mitberücksichtigt hat; denn dies ist Rechtsfrage.

Dem Bundesgericht steht auch die Prüfung dahin zu, ob

nicht trotz nachgewiesener Beeinträchtigung der Erwerbs-

fähigkeit angesichts besonderer V t:rumständungen eine

materielle Schädigung nicht oder doch nur in geringerem

Umfange vorliege (BGE 49 II 165).

Ein solcher Umstand, den die Vorinstanz nicht in

genügendem Masse berücksichtigt hat, liegt darin, dass der

Kläger den Unfall in einem Alter erlitten hat, in welchem

er nicht nur die Berufswahl, sondern auch die ganze Schul-

zeit noch vor sich hat. Er kann somit schon von jetzt an,

d. h. im Alter grÖSSter Adaptationsfähigkeit, seine phy-

sisohe und geistige Ausbildung auf seinen körperlicheIl

Mangel einstellen und sich auf die künftige Wahl eines

Berufes vorbereiten, bei welchem ihm jener möglichst wenig

Eissnbahnhaftpfiioht. N° 34.

207

hinderlich ist. Auf diese Möglichkeit weisen sowohl der

ärztliche Experte als die Vorinstanz hin. Es gibt eine ganze

Anzahl von Berufen, sowohl der Hand- als der. Kopfarbeit,

in denen eine Fussprothese der Leistungs- und damit der

Erwerbsfähigkeit praktisch keinen Eintrag tut, zu denen

der Kläger die übrigen Voraussetzungen besitzt und die

ihm in Ansehung der sozialen Verhältnisse durchaus zu-

gänglich sind. Es liesse sich sogar denken, dass ein Knabe

mit Rjicksicht auf ein in früher Jugend erworbenes Ge-

brechen zur Wahl eines Berufes geführt wird, in welchem

er es mit Energie und Fleiss, rein wirtschaftlich betrachtet,

weiter bringt, als es in einem andern möglich wäre, den

er als näher liegend und aus Bequemlichkeit ohne das

körperliche Hindernis vielleicht ergriffen hätte. Immerhin

darf diese blosse Möglichkeit nicht in Rechnung gestellt

werden. Die vorlnstanzliche Schätzung der ökonomischen

Folgen der Invalidität auf 40% ist aber selbst dann noch

erheblich übersetzt, wenn man gestützt auJ Art. 3 EHG

über die eigentliche Erwerbseinbusse hinaus unter dem

Titel der «Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkom-

mens» eine Entschädigung zubilligen will, was sich des-

wegen rechtfertigt, weil jede Erwerbstätigkeit für den

eines Fusses beraubten Mann einen grössern Aufwand von

Energie und Konzentration erfordert, ihn insbesondere

aber im freien Wettbewerb gegenüber körperlich intakten

Konkurrenten beeinträchtigt. In Würdigung aller dieser

Umstände erachtet das Bundesgericht die Festsetzung der

Invalidität auf 25% als angemessen. Der Kläger hat mithin

auf eine mit dem 20. Altersjahr beginnende lebenslängliche

jährliche Rente von Fr. 1500.- Anspruch.

Ausser diesen rein wirtschaftlichen Nachteilen hat· der

Verlust des Fusses für den Kläger zweifellos weitere be-

dauerliche Folgen seelischer Art; der Verzicht auf diese

und jene Frewle des Lebens mag dem Jüngling und Manne

oft bitter werden. Eine Entschädigung für Unfallfolgen

dieser Art sieht indessen das Gesetz nur im Rahmen der

Genugtuung vor, für welche nicht die Kausalhaftung gilt,

208

Eisenbahnhaftpfticht. N0 34.

sondern ein Verschulden der Bahnunternehmung voraus-

gesetzt wird (Art. 8 EHG), das 'hier nicht vorliegt.

c) pie von der Vorinstanz angewandte Methode der

Berechnung der aufgeschobenen Rente entspricht der

Praxis (BGE 63 II 63). Der Kapitalisierung ist jedoch, wie

das Bundesgericht kürzlich entschieden hat (BGE 72 II

i. S. Wiederkehr c. Diggelmann), angesichts der heute und

aller Voraussicht nach für längere Zeit auf dem Geldmarkt

herrschenden Verhältnisse der Zinsfuss von 3 % % zu-

grundezulegen.

4. -

Die Berechnung der Entschädigung stellt sich

demnach wie folgt :

1. Fester Schaden gemäss Erw. 3 a. .. Fr. 7,930.-

2. Barwert der Rente (Fr. 1500.- jährlich) :

Lebenslängliche Rente ab .

7. Jahr zu 3%% (Piccard

Interimsausgabe 1945) .. 2429

Rente 7.-20. Jahr (Picoard

Tafel 10) . . . • . . . . 1035

Differenz (Rente ab 20. Jahr) 1394 X 15

Fr. 20,910.-

3. Abzug 25 % wegen Selbstverschuldens

Schadenersatz

Fr. 28,840.-

Fr. 7,210.-

Fr. 21,630.-

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

.,Die ~erufung der Einwohnergemeinde Oberhofen wird

gänzlich, diejenige der Rechtsufrigen Thunerseebahn A.-G.

teilweise gutgeheissen~ das angefochtene Urteil aufgehoben

una

a) die Klage gegenüber der Einwohnergemeinde Oberhofen

abgewiesen;

b) die Rechtsufrige T~unerseebahn A.-G. verurteilt, dem

Kläger einen Schadenersatz von Fr. 21,630.- mit Zins

zu 5% seit 20. Januar 1940 zu bezahlen.

Motorfahrzeugverkehr. N0 35.

209

VIII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES vEHlCULES AUTOMOBILES

35. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteIlung vom 26. März

1946 i. S. Hodel gegen Kneubiibler.

Strassenverkehr. Verkehrsregeln für «Fahrzeuge mit Tierb68pan-

nung II : Darunter fallen alle für Tierbespannung bestimmten

und gebauten Fahrzeuge, auch wenn die Zugtiere gerade nicht

eingespannt sind. (Art. 33, 19 MFG; Art. 72, 74 (49, 59) MFV).

Circulation routiere. Regles de circulation pour leB vehicule8 a

traction animale : Ceux-ci oomprennent tous les vehicules cons-

truits pour etl'e tires par des animaux, meme si. des animaux

n'y sont pas atteles (art. 33, 19 LA; art. 72, 74 (49,59) regl. LA).

Circolazione stradale. Regole di oircolazione per i veicoli a trazione

animale, i quall comprendono tutti i veicoli costrutti per

essere tirati da animali, anohe se gli animali non sono .atta.ccati

ai veiooli (art. 33, 19 LCAV; art. 72, 74 (49,59) della relativa

ordinanza d'esecuzione).

A. -

Am Spätnachmittag des 8. April 1943 liess der

Landwirt Kneubühler in Gettnau zwei mit Stangenholz

beladene Wagen aus seinem Walde durch seinen Nachbarn

Weymit dessen Pferden nach Hause führen. Als Wey mit

der Fuhre im Dorfe ca. um 17 .30 Uhr auf der Höhe des

rechts der Kantonsstrasse gelegenen Heimwesens Kneu~

bühler angekommen war, hängte er den hintern Wagen

ab und fuhr mit dem vordern zur Scheune. Der hintere

Wagen blieb vorläufig unbespanntam linken Rande der

dort 5,5 m breiten, fast .tefäde verlaufenden Strasse stehen.

Die längsten Stang~i:i iiherragten das hintere Wagenende

nach Annahme der V ot4nstanz um etwa 2 m, nach Aussage

zweier Zeugen dagegöfi um 3 bezw. 3-4 m. Es herrschte

lebhaftes Schneetreiben.

In dieser Situation kamen zwei Radfahrer nebeneinander,

rechts {f, :Birrer, links J. Hodel, ebenfalls aus Richtung

Willisau angefahren. Im Momente, wo Biner seinem Be-

gleiter eine Warnung wegen des dastehenden Holzwagens

I'

AB 72 11 -

1946