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Eisenbahnhaftpfiioht. N0 34,
34. Urteil der II. ZiVllabteilung vom 7. März 1946 i. S. Ein-
wohnergemeinde Oberhofen und Rechtsufrige Thunerseebnhn
gegen Haller.
1. Werkhafttl:hg des StraBseneige:ntümers. Art. 58 OR :
a) Keine Pflicht, das verbotene Schlitteln auf der Strasse durch
Sanden zu verunmöglichen.
b) Verhältnis der Werkhaftung zur Haftung aus Art. 41/55 OR.
2. Eisenbahnhaftpflicht. Selh~tverschulden eines 8jährigen Knaben
als Emiä.'>Sigungsgrund (Art. 5 EHG).
3. Invalidität8schaden. Ist geringer, wenu der verunfallte .Knabe
sich auf die spätere Wahl eines Berufes vorbereiten kann, bei
dem ihm die Fussprothese möglichst wenig hinderlich ist
(Art. 3 EHG).
1. Responsabiliteoo propri&aire d'une route, art. 58 CO :
. a) Il n'y 80 pas d'obligation de repandre du sabl~ pour faire
observer une interdiction de luger.
b) Rapports entre la. responsabiliM pour des batiments et autres
ouvrages et 1a. responsabili1(e dooou1a.nt des art. 4~. a 55 CO.
2. ResponIJabilite 00 chemin de jer. Atteuuation en raIson de Ia
faute de 1a. victime, un gar9Qn de huit ans (art. 5 LRC).
3. DomJmage MUSe par une invalidite. Ce dommage. est moindre
lon;que legarQon peut se rreparer en vue de choisirun metier
on une prothese du pied I empechera peu (art. 3 LRC).
1; ResponIJabilitd del proprietario Cl'una strada, Art. 58 CO :.
a) Non esiste l'obbligo di spargere della sabbia per far nspet-
ta.re un divieto di slittare.
b) Rapporto tra. 180 responsabilitA 80 dipendenza. d'un edificio
o d'un'a.1tra. opera. e la responsabilita. derivante dagli art.
41-55 CO.
2. ResponlJabilitd delZ'impresa ferroviaria. Attenuazione 80 motivo
delIa colpa. delIa vittima (un ragazzo di otto anui). Art. 5 LRC.
3. Damno caWlato da un'invaliditd. Questo danno e minore, allorche
il ragazzo pub prepararsi in vista di scegliere UD mestiere, nel
cui esercizio Ia protesi deI piede gli ~ara. di lieve impedimento
(art. 3 LRC).
A. -
Am 20. Januar 1940 gegen 8 Uhr fuhr der damals
7 Jahre und 8 Monate alte Primarschüler Werner Haller in
überhofen auf seinem Schlitten vom höher gelegenen Dorf-
teil «Klösterli », wo er wohnt, die 9-10% abfallende, mit
gutem Schlittweg versehene Strasse hinunter dem Schul-
haus zu. Kurz vor deren rechtwinkliger Kreuzung mit der
Staatsstrasse, auf welcher bergseits das Trace der Rechts-
ufrigen Thunersee-Bahn liegt, und von diesem noch ca.
12 m entfernt hörte der Knabe die Pfeifensignale des von
der Station überhofen, durch das Eckhaus der Bäckerei
Eisenbahnhaft.pflioht. N° 34;
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verdeckt herannahenden Zuges. Er suchte zu bremsen,
konnte jedoch auf der glatten Strasse den Schlitten nicht
anhalten, sondern lediglich etwas nach links ablenken.
Auch der Wagenführer bremste nach Erblicken des Knaben
sogleich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln,
ohne aber den Zug noch rechtzeitig zum Stehen zu bringen.
Der Knabe stiess seitwärts an den vordernTeil des Motor-
wagens und wurde am rechten Fusse so schwer verletzt,
dass nach einigen Tagen dessen vorderer Teil amputiert
und in der Folge durch eine Prothese ersetzt werden musste
und nach Beendigung des Wachstums eine Amputation
des ganzen Fusses im Unterschenkel notwendig sein wird.
Für die Unfallfolgen machte der Verunglückte einerseits
die Einwohnergemeinde überhofen als Strasseneigen:-
tümerin gestützt auf Art. 58 und wegen unerlaubter Hand-
lung gestützt auf Art. 41 ff. und 55 üR, anderseits die
Rechtsufrige Thunerseebahn gemäss EHG verantwortlich
und verlangte ihre solidarische Verurteilung zum Ersatz
des auf über Fr. 40,000.- bezifferten Schadens undZah-
lung einer angemessenen Genugtuungssumme.
Die Beklagten bestritten ihre Haftung und beaIitragten,
jede für sich, Abweisung der Klage.
B. -
Mit Urteil vom 9. Mai 1945 hat der Appellationshof
des Kantons Bern die Klage geschützt und die Beklagten
solidarisch zur Zahlung einer Entschädigungvori Franken
32,000.- nebst Zins seit dem Unfalltage, überdies· die
Einwohnergemeinde überhofen zur Leistung einer Genug-
tuungssumme von Fr. 6000.- und beide Beklagten zur
Tragung der Partei-und Gerichtskosten im Totalbetrage
von Fr. 6476.05 verurteilt.
O. -
Gegen dieses Urteil legten beide Beklagten Berufung
beim Bundesgericht ein mit den Anträgen auf Abweisung
der Klagen; eventuell beantragt die Bahn, es sei bei der
Berechnung der Erwerbseinbusse von: einem mutmass-
lichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von· höch-
stensFr.5000.- (statt 6000.~) auszugehen, dieMiJ,lder~
erwerbsfähigkeit auf· höchstens 20% (statt 40%) zu be~
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Eisenbahnhaftpfiioht. N0 34.
ziffern und wegen Selbst- und Drittversohuldens ein Abzug
von mindestens 40% (statt 10%) zu maohen.
.Der Berufungsbeklagte trägt auf Abweisung beider
Berufungen an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Gegenüber der Einwohnergemeinde Oberhofen
bejaht die Vorinstanz die Sohadenhaftung gestützt auf
Art. 58 OR wie auoh auf Art. 41 ff. und 55 OR. Zur Be-
gründung wird ausgeführt, zwar habe die Gemeinde in
ihrem Po1izeireglement das Sohlitteln und Sohlittsohuh-
laufen auf allen sioh mit der Thun-Interlakenstrasse kreu-
zenden Dorfstrassen verboten; auch habe das Beweis-
verfahren ergeben, dass für die allgemeine Bekanntgabe
des Verbotes, insbesondere auoh in den Schulen, genügend
gesorgt worden sei. Die Lehrerin des verunfallten Knaben
habe das Verbot ihren Sohulkindern klar dargelegt, sodass
jener es im vollen :8ewu.sstsein übertreten habe. Um aber
das Sohlitteln wirklich· zu, verhindern, wäre die praktisch
einzig mögliche Massnahme gewesen, wenigstens die Aus-
gänge der abfallenden Wege auf die Hauptstrasse tüohtig
zu sanden oder zu kiesen. Eine Pflicht hiezu müsse deshalb
bejaht werden, weil es, wie das Beweisverfahren ergebe,
nicht gelu.ngen sei, dem Schlittelverbot wirklich Naoh-
achtu,ng zu, versohaffen; sowohl Erwachsene als Kinder
hätten es dauernd übertreten, und der Landjäger habe die
von ihm dabei Betroffenen verwarnt, aber nie jemanden
angezeigt. Die Übertretung sei also gewissermassen geduldet
und deshalb das Verbot nioht mehr recht ernst genommen
worden. Bei dieser Sachlage sei es geboten gewesen, der
Gefahr auf dem einzigen noch verbleibenden Wege ent-
gegenzutreten, nämlioh durch Sanden eines Qu.erstreüens
über die Strassenausgänge. Tatsächlioh habe der Weg-
meister dies von sich aus auch in der Regel getan und arn
Unfallmorgen nach seiner Erklärung nur deshalb un~er
lassen, weil es angeblich frisch gesohneit hatte. Letzteres
treffe jedoch nicht zu" sodass die Unterlassung als fahr-
Eisenbahnhaftpflioht. N° 34.
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lässig, also schuldhaft zu betrachten sei. Für das Ver-
sohulden ihres Angestellten hafte die Gemeinde nach
Art. 41/55 OR.
Dieselben Erwägungen ergeben, dass es zum richtigen
Unterhalt der Strasse gehört hätte, sie {(nach dem Er-
fordernis ihrer tatsächliohen Benutzung als Sohlittelweg»
zu sanden oder zu bekiesen, weshalb die Gemeinde auoh
aus Art. 58 OR haftet.
Weder bezüglich des einen nooh des andern dieser
Haftungsgründe kann indes~en der Vorlnstanz beigepflich-
tet werden.
a) Ob eine Pflioht des StrasseneigentÜIDers zum Streuen
von Sand oder dgl. bei Winterglätte besteht, ist naoh
Doktrin und Reohtspreohung eine Frage des mangelfreien
Unterhalts des Werkes im Sinne von Art. 58 OR und daher
unter diesem Gesiohtspunkte zu prüfen. Dass der Werk-
haftung auoh das Gemeinwesen nioht anders als ein priva-
ter Strasseneigentümer untersteht, ist von der Praxis
anerkannt (BGE 49 II 260, 70 II 87) und vorliegend nioht
bestritten. Die Unterhaltspflioht an der Strasse jedooh
bezieht sioh nur darauf, sie in einem Zustand zu erhalten,
in dem sie für denjenigen Verkehr, welohem sie gewidmet
ist, u,nd bei Anwendung der na.oh den Umständen gebotenen
Sorgfalt genügende Sicherheit bietet (BGE 56 II 92,
49 II 267). Nur soweit es die bestimmungsgemässe Be-
nutzung der Strasse duroh den ordentlichen, erlaubten
Verkehr erfordert, ist aus Art. 58 OR eine Pflicht des
Sandens bei Eis- u.nd Schneeglätte abzuleiten. Die Vor-
instanz bejaht jedoch vorliegend die Pflicht zum Sanden
nioht im Hinblick auf den sonst üblichen Zweck dieser
Massnahme, die Strasseneinmündungen trotz der Schnee-
glätte für die Überquerung benutzbar zu machen, sondern
sie soll gegenteils dazu dienen, die bestreute Streoke der
Fahrbahn für eine bestimmte Verkehrsart unbenutzbar zu
maohen. Es kann dahingestellt bleiben, ob u.nter dem
riohtigen Unterhalt einer Strasse im Sinne der Gewähr-
leistu,ng einer siohern Benutzung derselben durch den
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Eieenbahnhaftp1licht. N0 34.
erlaubten Verkehr auoh Massnahmen zur Verunmögliohung
unerlaubten Verkehrs verstanden werden könnten. Denn
wäre dies zu bejahen, so könnte sioh jedenfalls auf die
Vernaohlässigung dieser Pflicht seitens des Strasseriherrn
nur ein Strassenbenützer berufen, der bei bestimmungs-
gemässer Benützung des Werkes durch den zufolge der
Unterlassung nioht verhinderten bestimmungswidrigen
Gebrauoh geschädigt worden wäre. Selbst wenn daher das
vom Gemeindewegmeister Santschi sonst nach seinem
Ermessen naoh Bedürfnis geübte Sanden eines Quer-
streifens über die Einmündung der Nebenstrasse in die
Hauptstrasse ausser zur Erleiohterung des Fussgänger-
verkehrs auch dazu bestimmt war, alliällige Schlitten vor
der Hauptstrasse aufzuhalten, so kann darin dooh nooh
keine notwendige Unterhaltßmassnahme im Sinne des
Art. 58 OR erbliokt werden, weil eben diese Benutzungsart
der Strasse verboten war und das Unbenutzbarmachen der
Strasse gegen einen verbotenen Gebrauch nicht zum
mangelfreien Unterhalt naoh Art. 58 gehört. Aus diesem
Titel lässt sich mithin eine Haftung der Gemeinde nicht
ableiten.
b) Neben Art. 58 ruft der Kläger der Gemeinde gegen-
über Art. 41 ff.und 55 OR an. Dieser allgemeine Haftungs-
grund ist neben der Werkhaftung nur dann gegeben, Wenn
über Art. 58.0R hinausgehende Sorgfaltspflichten verletzt
wären (BGE 59 II 182). Zu Unrecht folgert die Vorinstanz
eine solche weitergehende Verpflichtung des Werkeigen-
tümers daraus, dass dem Verbot des Sohlittelns nicht
gehörig Nachachtung verschafft worden sei. Es ist fest-
gestellt, dass sowohl in den Sohulen als auoh duroh Er-
mahnungen des Landjägers für die allgemeine Bekanntgabe
des Verbots genügend gesorgt wurde und dass der Land-
jäger ertappte Übertreter verwarnte. Unter diesen Um-
ständen kann nioht gesagt werden, die Verbotsübertretung
sei « gewissermassen » geduldet worden. Aus gelegentlicher
heimlioher übertretung hinter dem Rüoken der Polizei
<larf nioht auf Nichthandhabu,ng oder gar stillschwclgenden
Eisellbahnhaftpflicht. N0 34.
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Verzioht auf das Verbot geschlossen werden. Auch daraus,
dass der Gemeindewegmeister von sioh aus die Ausgang5-
stellen der Seitenstrassen in die Hauptstrasse in der Regel
sandete, lässt sich keine Rechtspflicht zu weitem Sicher-
heitsmassnahmen, als· sie die Gemeinde durch Erlass des
Verbotes erfüllte, begründen. Denn hierfür ist, wie bei
der Werkhaftung, nicht die übung massgebend, sondern
was die . Verkehrssicherheit erfordert. Diese aber verlangt
vom Strassenherrn nur solche Vorkehren, welohe die
gefahrlOse Benutzung der Strasse bei Anwendung der
nach den Umständen gebotenen Sorgfalt erlauben (BGE 49
II 267). An dieser Sorgfalt aber lässt es der Strassen-
benützer fehlen, der sich wie der Kläger im Verkehr ver-
botswidrig benimmt. Inwieweit die erst vor Bundesgerioht
neu angerufenen Instruktionen für die W 6gIlleister der
Staatsstrassen des Kantons Bern auf die Gemeindestrassen
anwendbar sind, ist eine Frage des kantonalen Rechts,
deren Erörterung vor Bundesgerioht nach Art. 55 lit. c OG
unzulässig ist.
Ist mithin der Gemeinde gegenüber die Klag~ weder
unter dem Gesichtspunkt des Art. 58 nooh dem der-Art. 41
und 55 OR begründet, so kann dahingestellt bleiben, ob
überhaupt der -
von der Vorinstanz verbindlioh bejahte -
Kausalzusammenhang zwischen dem Unterbleiben des
Sa'ndens an der fragliohen Stelle, dessen Pflicht widrigkeit
vorausgesetzt, und dem Unfall als adäquat anerkannt
werden könnte.
2. -
a) Grundsätzlioh gegeben ist dagegen die Haft-
pflioht derbeklagt::m Bahnuntarnehmung nach Art. 1 EHG.
Dass es sioh um einen Unfall im Zusammenhang mit dem
Bahnbetrieb handelt, kann nioht fraglioh sein. Das den
verunfallten Knaben und dessen Eltern allenfalls treffende
Selbst- bezw. Drittversohulden ist im Vergleioh zu der· im
'Unfall verwirklichten Bahnbetriebsgefahr auf keinen Fall
so überwiegend, dass es die kausale Bedeutung der letztem
gänzlich auszuschalten vermöohte und damit· als die· im
Sinne der Praxis einzige rechtlioh relevante Unfallursaohe
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Eisenbahnha.ftpflicht. N° 34.
ZU betrachten wäre. Ein solches Übergewicht des Selbst-
oder Drittverschllldens liegt erst vor, wenn damit seitens
dal: Bahn nach der Erfahrung des Lebens in keiner Weise
zu rechnen war (BGE 68 II 259 f. und dort zit. Entscheide).
Weder das verbotswidrige Schlitteln des nicht ganz acht-
jährigen Knaben selbst noch das Verschulden der Eltern,
darin bestehend, dass sie dem Knaben die Benützung des
Schlittens für den Schulweg gestatteten bezw. nicht ver-
unmöglichten, kann als ein so singuläres Verhalten be-
zeichnet werden, dass daneben die Bahnbetriebsgefahr nur
noch als rein tatsächliches, aber nicht mehr als rechtlioh
relevantes Glied in der Kausalkette in Betracht fiele. Was
die .Fahrlässigkeit der Eltern anbelangt, ergibt sioh aus den
Aussagen der Lehrerin, dass auch andere Kinder den
Schlitten zur Sohule mitnahmen, was gerade den Anlass
der Ermahnungen der Lehrerin bildete, ihn nioht zum
überqueren der Staa.tsstrasse zu benutzen; also haben
auoh andere Eltern die daherige Gefährdung der Kinder
nioht für besonders in die Augen springend gehalten. Ein
Haftpfliohtaussohlussgrund nach Art. 1 EHG liegt mithin
nicht vor.
b) Als Haftungsermässigungsgrund fällt naoh Art. 5
EHG nur das Selbstverschulden des Verletzten, nioht aber
das Verschulden Dritter in Betraoht. Bezüglich der Be-
messung des Selbstverschuldens des Knaben kann der
milden Beurteilung der Vorinstanz, die wegen Selbst- und
Drittverschuldens zusammen einen Abzug von nur 10%
vornahni., nicht zugestimmt werden. Gewiss kann dem
nioht ganz aohtjährigen Knaben nur eine besohränkte
Urteilsfähigkeit beigemessen werden. Mit Bezug auf den
vorliegenden Sachverhalt kommt es indessen weniger auf
eigentliohe Urteilsfähigkeit als auf das Wissen um das
Verbot an. Dieses war dem Knaben nach den wiederholten
Hinweisen der Lehrerin festgestelltermassen bekannt,
ebenso dessen Motiv. Die Gefährliohkeit des unübersioht-
lichen Bahnübergangs für sohlittelnde Kinder lag durohaus
im Bereioh des Auffassungsvermögens eines Schulknaben;
Eisenbahnhaftpflicht. N0 34.
er wusste, dass er es nioht tun durfte und was für eine
Gefahr drohte. Nach der neuern Reohtspreohung darf
gegenüber kleinen Kindern hinsiohtlioh der Beaohtung
elementarer VorsichtspHiohten im Verkehr ein etwas
strengerer Massstab angelegt werden, wenn .sie in der
Sohule Verkehrsunterrioht genossen haben (BGE 71 II
121) oder die örtliohe Verkehrssituation aus täglioher An-
schauung kennen (62 II 316), was hier zutrifft. Hielt der
Kläger trotzdem, wie die Vorinstanz annimmt, die lJber-
tretung für einen gefahrlosen Bubenstreioh, so 'schlug er
die in ihm vorhandenen Gegenmotive einfach in den Wind,
worin eben die Fahrlässigkeit liegt.
Auf Seite der beklagten Bahn ist irgendwelohes Ver-
sohulden, welohes dasjenige des Klägers zu neutralisieren
vermöohte, nioht ersiohtlioh. Eine Reduktion der Ersatz-
pflioht wegen Selbstverschuldens um 25%ersoheint unter
den gegebenen Verhältnissen angemessen und billig.
e) Mit der Feststellung, dass die Bahn kein Versohulden
trifft, ist dem Klagebegehren auf Zuspreohungeiner Genug-
tuungssumme naoh Art. 8 EHG die· Hauptvoraussetzung
entzogen.
3. -
a) Was die Sohadensbereohnung anbelangt, sind
die Posten voll (abgerundet) Fr. 2000.- für bisherige
Heilungs- und Prothesenauslagen, Fr. 930.- für künftige
Fussamputation und Fr. 5000.- für die periodisohe Er-
neuerung der Prothese während der ganzen Lebensdauer
des Verunfallten, zusammen Fr. 7930.-, auf Grund der
tatsäohlichen Feststellungen derVorinstanz begründet und
übrigens von der haftpflichtigen Berufungsklägerin nioht
bestritten.
b) Die Verminderung der Erwerbsfähigkeit bezifferte der
ärztliohe Experte theoretisch auf 60% und hielt an dieser
Sohätzung auch gegen Kritik von anderer ärztlicher Seite
fest; er wies jedoch selber auf die Möglichkeit der Wahl
eines Berufes hin, in welohem sich die verminderte Arbeits-
fähigkeit nur in geringem Masse auswirken werde; z. B.
bei BUreau- oder Banktätigkeit. Die Vorinstanz hat naoh
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Eisenbahnhaftpfiioht. N° 84.
freiem Ermessen in Abwägung aller Faktoren -
nämlic4
einerseits· der das Berufsleben ungünstig beeinflussenden
seelischen Belastung, anderseits der zu erwartenden An-
pasSung an den körperlichen Mangel -
eine Invalidität
von 40% angenommen und daher ausgehend von einem
wahrscheinlichen normalen Jahresverdienst von Fr. 6000.-
den Barwert einer jährlichen Rente von Fr. 2400.- vom
20. Altersjahre an zugesprochen.
Auf was für einen durchschnittlichen Jahresverdienst
der .Kläger im erwerbsfähigen Alter ohne die Unfall-
schädigung wahrscheinlich gekommen wäre, ist eine Frage
tatsächlicher Natur bezw. des richterlichen Ermessens.
An die von der Vorlnstanz hiefür angenommene Ziffer von
Fr. 6000.- ist daher das Bundesgericht gebunden (BGE
58 II 262).
Gleicher Art ist grundsätzlich die Frage der Einschätzung
der Verminderung der Erwerbsfähigkeit (a. a. 0., BGE 60
II 231). Der bezüglichen Feststellung der Vorinstanz gegen-
über steht jedoch dem Bundesgericht ein Recht der über-
prüfung daraufhin zu, ob sie bei ihrer Ermittlung von den
richtigen Gesichtspunkten ausgegangen ist und nicht be-
stimmte Faktoren zu Unrecht ausser Betracht gelassen
bezw. mitberücksichtigt hat; denn dies ist Rechtsfrage.
Dem Bundesgericht steht auch die Prüfung dahin zu, ob
nicht trotz nachgewiesener Beeinträchtigung der Erwerbs-
fähigkeit angesichts besonderer V t:rumständungen eine
materielle Schädigung nicht oder doch nur in geringerem
Umfange vorliege (BGE 49 II 165).
Ein solcher Umstand, den die Vorinstanz nicht in
genügendem Masse berücksichtigt hat, liegt darin, dass der
Kläger den Unfall in einem Alter erlitten hat, in welchem
er nicht nur die Berufswahl, sondern auch die ganze Schul-
zeit noch vor sich hat. Er kann somit schon von jetzt an,
d. h. im Alter grÖSSter Adaptationsfähigkeit, seine phy-
sisohe und geistige Ausbildung auf seinen körperlicheIl
Mangel einstellen und sich auf die künftige Wahl eines
Berufes vorbereiten, bei welchem ihm jener möglichst wenig
Eissnbahnhaftpfiioht. N° 34.
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hinderlich ist. Auf diese Möglichkeit weisen sowohl der
ärztliche Experte als die Vorinstanz hin. Es gibt eine ganze
Anzahl von Berufen, sowohl der Hand- als der. Kopfarbeit,
in denen eine Fussprothese der Leistungs- und damit der
Erwerbsfähigkeit praktisch keinen Eintrag tut, zu denen
der Kläger die übrigen Voraussetzungen besitzt und die
ihm in Ansehung der sozialen Verhältnisse durchaus zu-
gänglich sind. Es liesse sich sogar denken, dass ein Knabe
mit Rjicksicht auf ein in früher Jugend erworbenes Ge-
brechen zur Wahl eines Berufes geführt wird, in welchem
er es mit Energie und Fleiss, rein wirtschaftlich betrachtet,
weiter bringt, als es in einem andern möglich wäre, den
er als näher liegend und aus Bequemlichkeit ohne das
körperliche Hindernis vielleicht ergriffen hätte. Immerhin
darf diese blosse Möglichkeit nicht in Rechnung gestellt
werden. Die vorlnstanzliche Schätzung der ökonomischen
Folgen der Invalidität auf 40% ist aber selbst dann noch
erheblich übersetzt, wenn man gestützt auJ Art. 3 EHG
über die eigentliche Erwerbseinbusse hinaus unter dem
Titel der «Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkom-
mens» eine Entschädigung zubilligen will, was sich des-
wegen rechtfertigt, weil jede Erwerbstätigkeit für den
eines Fusses beraubten Mann einen grössern Aufwand von
Energie und Konzentration erfordert, ihn insbesondere
aber im freien Wettbewerb gegenüber körperlich intakten
Konkurrenten beeinträchtigt. In Würdigung aller dieser
Umstände erachtet das Bundesgericht die Festsetzung der
Invalidität auf 25% als angemessen. Der Kläger hat mithin
auf eine mit dem 20. Altersjahr beginnende lebenslängliche
jährliche Rente von Fr. 1500.- Anspruch.
Ausser diesen rein wirtschaftlichen Nachteilen hat· der
Verlust des Fusses für den Kläger zweifellos weitere be-
dauerliche Folgen seelischer Art; der Verzicht auf diese
und jene Frewle des Lebens mag dem Jüngling und Manne
oft bitter werden. Eine Entschädigung für Unfallfolgen
dieser Art sieht indessen das Gesetz nur im Rahmen der
Genugtuung vor, für welche nicht die Kausalhaftung gilt,
208
Eisenbahnhaftpfticht. N0 34.
sondern ein Verschulden der Bahnunternehmung voraus-
gesetzt wird (Art. 8 EHG), das 'hier nicht vorliegt.
c) pie von der Vorinstanz angewandte Methode der
Berechnung der aufgeschobenen Rente entspricht der
Praxis (BGE 63 II 63). Der Kapitalisierung ist jedoch, wie
das Bundesgericht kürzlich entschieden hat (BGE 72 II
i. S. Wiederkehr c. Diggelmann), angesichts der heute und
aller Voraussicht nach für längere Zeit auf dem Geldmarkt
herrschenden Verhältnisse der Zinsfuss von 3 % % zu-
grundezulegen.
4. -
Die Berechnung der Entschädigung stellt sich
demnach wie folgt :
1. Fester Schaden gemäss Erw. 3 a. .. Fr. 7,930.-
2. Barwert der Rente (Fr. 1500.- jährlich) :
Lebenslängliche Rente ab .
7. Jahr zu 3%% (Piccard
Interimsausgabe 1945) .. 2429
Rente 7.-20. Jahr (Picoard
Tafel 10) . . . • . . . . 1035
Differenz (Rente ab 20. Jahr) 1394 X 15
Fr. 20,910.-
3. Abzug 25 % wegen Selbstverschuldens
Schadenersatz
Fr. 28,840.-
Fr. 7,210.-
Fr. 21,630.-
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
.,Die ~erufung der Einwohnergemeinde Oberhofen wird
gänzlich, diejenige der Rechtsufrigen Thunerseebahn A.-G.
teilweise gutgeheissen~ das angefochtene Urteil aufgehoben
una
a) die Klage gegenüber der Einwohnergemeinde Oberhofen
abgewiesen;
b) die Rechtsufrige T~unerseebahn A.-G. verurteilt, dem
Kläger einen Schadenersatz von Fr. 21,630.- mit Zins
zu 5% seit 20. Januar 1940 zu bezahlen.
Motorfahrzeugverkehr. N0 35.
209
VIII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES vEHlCULES AUTOMOBILES
35. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteIlung vom 26. März
1946 i. S. Hodel gegen Kneubiibler.
Strassenverkehr. Verkehrsregeln für «Fahrzeuge mit Tierb68pan-
nung II : Darunter fallen alle für Tierbespannung bestimmten
und gebauten Fahrzeuge, auch wenn die Zugtiere gerade nicht
eingespannt sind. (Art. 33, 19 MFG; Art. 72, 74 (49, 59) MFV).
Circulation routiere. Regles de circulation pour leB vehicule8 a
traction animale : Ceux-ci oomprennent tous les vehicules cons-
truits pour etl'e tires par des animaux, meme si. des animaux
n'y sont pas atteles (art. 33, 19 LA; art. 72, 74 (49,59) regl. LA).
Circolazione stradale. Regole di oircolazione per i veicoli a trazione
animale, i quall comprendono tutti i veicoli costrutti per
essere tirati da animali, anohe se gli animali non sono .atta.ccati
ai veiooli (art. 33, 19 LCAV; art. 72, 74 (49,59) della relativa
ordinanza d'esecuzione).
A. -
Am Spätnachmittag des 8. April 1943 liess der
Landwirt Kneubühler in Gettnau zwei mit Stangenholz
beladene Wagen aus seinem Walde durch seinen Nachbarn
Weymit dessen Pferden nach Hause führen. Als Wey mit
der Fuhre im Dorfe ca. um 17 .30 Uhr auf der Höhe des
rechts der Kantonsstrasse gelegenen Heimwesens Kneu~
bühler angekommen war, hängte er den hintern Wagen
ab und fuhr mit dem vordern zur Scheune. Der hintere
Wagen blieb vorläufig unbespanntam linken Rande der
dort 5,5 m breiten, fast .tefäde verlaufenden Strasse stehen.
Die längsten Stang~i:i iiherragten das hintere Wagenende
nach Annahme der V ot4nstanz um etwa 2 m, nach Aussage
zweier Zeugen dagegöfi um 3 bezw. 3-4 m. Es herrschte
lebhaftes Schneetreiben.
In dieser Situation kamen zwei Radfahrer nebeneinander,
rechts {f, :Birrer, links J. Hodel, ebenfalls aus Richtung
Willisau angefahren. Im Momente, wo Biner seinem Be-
gleiter eine Warnung wegen des dastehenden Holzwagens
I'
AB 72 11 -
1946