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60_II_231

BGE 60 II 231

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 35.

Erlernung eines neuen Berufes zu verlangen, von den Um-

ständen abhänge, wozu natürlich vor allen Dingen die

Schuldverhältnisse gerechnet werden müssen. Dass aber

der der Klägerin zugestossene Unfall einzig und allein dem

grobfahrlässigen Verhalten des Beklagten zuzuschreiben

ist, steht fest und wird auch von ihm selber anerkannt.

Der Beklagte wendet nun freilich noch ein, dass es sich

hier im Grunde genommen überhaupt nicht um einen

Berufswechsel handle, da die Klägerin zur Zeit des Unfalles

erst ca. 14jährig und noch schulpflichtig gewesen sei,

damals also noch gar keinen Beruf gehabt habe. Dabei

übersieht er, dass sie im landwirtschaftlichen Betriebe

ihres Vaters aufgewachsen ist und nach der für das Bundes-

gericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz schon

seit Jahren mit viel Geschick und Freude darin mitgeholfen

hat. Der landwirtschaftliche Beruf entspricht also ihrer

Neigung und Vorbildung, weshalb er für sie das Gegebene

ist und der Übergang zu einer andern Tätigkeit effektiv

einem Berufswechsel gleichkäme.

Ausserdem weist die

Vorinstanz mit Recht daraufhin, dass auch die allgemeinen

Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden

müssen. Diese sind aber heute sozusagen auf allen Gebie-

ten ungünstig, sodass die Klägerin zumal bei ihrer Teilin-

validität mehr Schwierigkeiten hätte, in einem andern

Beruf unterzukommen, als es im landwirtschaftlichen

Betriebe ihres Vaters der Fall ist.

Übrigens hat der Beklagte über die Berufe, welche für

die Klägerin noch in Betracht kommen sollen, und insbe-

sondere über die dort bestehenden Einkommensverhält-

nisse keinerlei nähere Angaben gemacht und noch weniger

irgendwelche Unterlagen dafür beigebracht. Das wäre

indessen unerlässlich gewesen, wenn der der Klägerin an-

geblich zumutbare Berufswechsel hätte in Rechnung

gestellt werden sollen. Zudem scheint der Beklagte sich

nicht bewusst zu sein, dass er die Kosten der Ausbildung

für einen andern Beruf zu tragen hätte, um die sich die

Forderung der Klägerin deshalb wieder erhöhen würde.

Obligationenrecht. No 36.

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Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz unbe-

denklich auf den landwirtschaftlichen Beruf abzustellen.

Das Mass, in welchem sich die Behinderung in diesem

Berufe auswirkt, hat die Vorinstanz gestützt auf die

Expertise von Dr. Ritter auf 40 % der normalen Arbeits-

fähigkeit geschätzt. Das ist eine Feststellung tatsächlicher

Natur, die nicht als aktenwidrig angefochten wurde und

daher gemäss Art. 81 00 auch für die Entscheidung des

Bundesgerichtes als Grundlage dienen muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Schaffhausen vom 2. Februar 1934

bestätigt.

36. Auszug a,us dem Urteil der 1. ZivilabtEilung

vom 3. Juli 1934 i. S. Solothurner Iianielsback A. G.

gegen Walther und Ionsorten.

B ü r g s eh a f t: Das Wegfallen eines Mitbürgen wegen ab-

sichtlicher Täuschung desselben bei Eingehung der Bürgschaft

ist dem tatsächlichen Fehlen einer Verpflichtung des voraus-

gesetzten Mitbürgen nach Art. 497 Absatz 3 OR gleichzu-

setzen.

Aus dem Tatbestand :

Die Solothurner Handelsbank A. G. gewährte dem

Schneider Kretz einen Kontokorrentkredit von 16,000 Fr.,

für den 'Valther, Winiker, Häfliger, Wechsler und Gem-

perle die Solidarbürgschaft übernahmen. Da der Haupt-

schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkam, gelangte

die Bank an die Bürgen. Während das Vorgehen gegen

Wechsler praktisch resultatlos blieb, leisteten die übrigen

4 Bürgen Zahlungen. In der Folge focht der Bürge Gem-

perle jedoch den Bürgschaftsvertrag wegen Täuschung

an, da. ihm verschwiegen worden sei, dass Wechsler schon

zur Zeit der Bürgschaftsübernahme zahlungsunfähig war.

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Obligationenrecht. No 36.

Das Obergericht des Kantons Solothurn schützte diesen

Standpunkt, "erklärte die Bürgschaft als unverbindlich

für Gemperle und verurteilte die Bank zur Rückerstattung

der von ihm bereits geleisteten Zahlungen. Dieser Ent-

scheid wurde rechtskräftig. Daraufhin erhoben die drei

andern Bürgen Walther, Winiker und Häfliger auf

Grund von Art. 497 Absatz 3 OR Klage auf Rückerstattung

ihrer Bürgschaftszahlungen. Diese Klage ist vom Bundes-

gericht in Bestätigung des Urteils des Obergerichts des

Kantons Solothum geschützt worden.

Aus den Erwägungen:

2. -

Nach Art. 497 Abs. 3 OR wird ein Bürge befreit,

wenn er die Bürgschaft eingegangen ist in der dem Gläu-

biger erkennbaren Voraussetzung, dass sich neben ihm

für die gleiche Hauptschuld noch andere Bürgen ver-

pflichten werden.

Hier liegt die Sache nun allerdings

nicht so, wie es dem Wortlaut der in Frage stehenden

Bestimmung entspräche, dass Gemperle als Bürge in

Aussicht genommen worden war, dann aber die Bürg-

schaft nicht einging.

Er hat vielmehr die Bürgschaft

vorerst übernommen; in der Folge hat er jedoch diesen

Vertrag wegen Täuschung angefochten und ist in diesem

Standpunkt durch rechtskräftiges Urteil des Obergerichtes

des Kantons Solothum geschützt worden. Damit ist seine"

Bürgschaftsverpflichtung dahingefallen, und zwar mit

Wirkung ex tune; denn die einseitige Unverbindlichkeit

verwandelt sich mit deren Geltendmachung in eine abso-

lute, von Anfang an wirksame Nichtigkeit (OSER-SCHÖ-

NENBERGER, Anm. 27 zu' Art. 31 OR). Dieser Fall muss

nach dem Sinn und Zweck des Art. 497 Abs. 3 OR dem

tatsächlichen Fehlen einer Verpflichtung des voraus-

gesetzten Mitbürgen gleichgesetzt werden, wie das Bun-

desgericht bereits entschieden hat für den Fall der Un-

gültigkeit der Bürgschaft eines Mitbürgen wegen Bürg-

schaftsunfähigkeit (BGE 59 TI S. 30 ff.).

Das die Unverbindlichkeit der Bürgschaft Gemperles

Ob!igationenrecht. N° 37.

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feststellende Urteil wirkt für den vorliegenden Prozess

präjudiziell. Der Versuch der Beklagten, die Frage nach

der materiellen Richtigkeit jenes Entscheides heute

wieder aufzurollen, ist unstatthaft und auch praktisch

wertlos.

Selbst wenn nämlich das Bundesgericht zum

Schlusse käme, dass der Beklagten in jenem Urteil zu

Unrecht der Vorwurf der absichtlichen Täuschung gemacht

worden sei, so vermöchte dies doch nichts daran zu ändern,

dass die Bürgschaftsverpßichtung Gemperles endgültig

weggefallen ist. Die Rechtskraft des Dispositivs jenes

Entscheides bliebe nach wie vor bestehen. Gerade dieses

Moment aber ist es, auf das es für den vorliegenden Pro-

zess entscheidend ankommt: Für die Anwendbarkeit

des Art. 497 Abs. 3 ist die tatsächliche Nichtexistenz

der BürgschaftsverpHichtung eines vermeintlichen Mit-

bürgen massgebend, ohne Rücksicht auf den Grund, aus

dem diese Bürgschaft nicht vorhanden ist.

37. Arrit de la 1re seetion civUe du 4 juUlet 1934

dans la causa Lecoultre contra Eouchelie Gaudet S. A.

Mandat. Remise de oommeroe. Uaage local. -

L'agent d'affaires

qui, sur Ja place de Geneve, s'occupe de Ia remise d'un commer-

ce, en se chargeant, apres avis dans les journaux, da recevoir

le prix de vente et de le repartir aux creanciers qui auront

produit entre ses mains, est mandataire du vendeur et da

l'acheteur du commerce ainsi que des creanciers. C'est A ses

risques et perils qu'il remettrrutau vendeur une partie du prix

de remise avant de connaitre le montant exact des productions

des creanciers.

A. -

Dans le courant de l'automne 1927, Dame veuva

Puviland, proprietaire depuis le I er aout 1925 de la pen-

sion Windsor a Geneve, decida de se remarier et de s'ins-

taller avec son second mari, un sieur Dupont, a Mal'l[!eille.

Elle chargea des lors, en octobre 1927, l'agent d'affaires

Lecoultre, defendeur et recourant, de ehereher un acquereur

pour sa pension. Cet acquereur fut trouve en 1a personne

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