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Obligationenrecht. No 35.
Erlernung eines neuen Berufes zu verlangen, von den Um-
ständen abhänge, wozu natürlich vor allen Dingen die
Schuldverhältnisse gerechnet werden müssen. Dass aber
der der Klägerin zugestossene Unfall einzig und allein dem
grobfahrlässigen Verhalten des Beklagten zuzuschreiben
ist, steht fest und wird auch von ihm selber anerkannt.
Der Beklagte wendet nun freilich noch ein, dass es sich
hier im Grunde genommen überhaupt nicht um einen
Berufswechsel handle, da die Klägerin zur Zeit des Unfalles
erst ca. 14jährig und noch schulpflichtig gewesen sei,
damals also noch gar keinen Beruf gehabt habe. Dabei
übersieht er, dass sie im landwirtschaftlichen Betriebe
ihres Vaters aufgewachsen ist und nach der für das Bundes-
gericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz schon
seit Jahren mit viel Geschick und Freude darin mitgeholfen
hat. Der landwirtschaftliche Beruf entspricht also ihrer
Neigung und Vorbildung, weshalb er für sie das Gegebene
ist und der Übergang zu einer andern Tätigkeit effektiv
einem Berufswechsel gleichkäme.
Ausserdem weist die
Vorinstanz mit Recht daraufhin, dass auch die allgemeinen
Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden
müssen. Diese sind aber heute sozusagen auf allen Gebie-
ten ungünstig, sodass die Klägerin zumal bei ihrer Teilin-
validität mehr Schwierigkeiten hätte, in einem andern
Beruf unterzukommen, als es im landwirtschaftlichen
Betriebe ihres Vaters der Fall ist.
Übrigens hat der Beklagte über die Berufe, welche für
die Klägerin noch in Betracht kommen sollen, und insbe-
sondere über die dort bestehenden Einkommensverhält-
nisse keinerlei nähere Angaben gemacht und noch weniger
irgendwelche Unterlagen dafür beigebracht. Das wäre
indessen unerlässlich gewesen, wenn der der Klägerin an-
geblich zumutbare Berufswechsel hätte in Rechnung
gestellt werden sollen. Zudem scheint der Beklagte sich
nicht bewusst zu sein, dass er die Kosten der Ausbildung
für einen andern Beruf zu tragen hätte, um die sich die
Forderung der Klägerin deshalb wieder erhöhen würde.
Obligationenrecht. No 36.
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Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz unbe-
denklich auf den landwirtschaftlichen Beruf abzustellen.
Das Mass, in welchem sich die Behinderung in diesem
Berufe auswirkt, hat die Vorinstanz gestützt auf die
Expertise von Dr. Ritter auf 40 % der normalen Arbeits-
fähigkeit geschätzt. Das ist eine Feststellung tatsächlicher
Natur, die nicht als aktenwidrig angefochten wurde und
daher gemäss Art. 81 00 auch für die Entscheidung des
Bundesgerichtes als Grundlage dienen muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Schaffhausen vom 2. Februar 1934
bestätigt.
36. Auszug a,us dem Urteil der 1. ZivilabtEilung
vom 3. Juli 1934 i. S. Solothurner Iianielsback A. G.
gegen Walther und Ionsorten.
B ü r g s eh a f t: Das Wegfallen eines Mitbürgen wegen ab-
sichtlicher Täuschung desselben bei Eingehung der Bürgschaft
ist dem tatsächlichen Fehlen einer Verpflichtung des voraus-
gesetzten Mitbürgen nach Art. 497 Absatz 3 OR gleichzu-
setzen.
Aus dem Tatbestand :
Die Solothurner Handelsbank A. G. gewährte dem
Schneider Kretz einen Kontokorrentkredit von 16,000 Fr.,
für den 'Valther, Winiker, Häfliger, Wechsler und Gem-
perle die Solidarbürgschaft übernahmen. Da der Haupt-
schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkam, gelangte
die Bank an die Bürgen. Während das Vorgehen gegen
Wechsler praktisch resultatlos blieb, leisteten die übrigen
4 Bürgen Zahlungen. In der Folge focht der Bürge Gem-
perle jedoch den Bürgschaftsvertrag wegen Täuschung
an, da. ihm verschwiegen worden sei, dass Wechsler schon
zur Zeit der Bürgschaftsübernahme zahlungsunfähig war.
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Obligationenrecht. No 36.
Das Obergericht des Kantons Solothurn schützte diesen
Standpunkt, "erklärte die Bürgschaft als unverbindlich
für Gemperle und verurteilte die Bank zur Rückerstattung
der von ihm bereits geleisteten Zahlungen. Dieser Ent-
scheid wurde rechtskräftig. Daraufhin erhoben die drei
andern Bürgen Walther, Winiker und Häfliger auf
Grund von Art. 497 Absatz 3 OR Klage auf Rückerstattung
ihrer Bürgschaftszahlungen. Diese Klage ist vom Bundes-
gericht in Bestätigung des Urteils des Obergerichts des
Kantons Solothum geschützt worden.
Aus den Erwägungen:
2. -
Nach Art. 497 Abs. 3 OR wird ein Bürge befreit,
wenn er die Bürgschaft eingegangen ist in der dem Gläu-
biger erkennbaren Voraussetzung, dass sich neben ihm
für die gleiche Hauptschuld noch andere Bürgen ver-
pflichten werden.
Hier liegt die Sache nun allerdings
nicht so, wie es dem Wortlaut der in Frage stehenden
Bestimmung entspräche, dass Gemperle als Bürge in
Aussicht genommen worden war, dann aber die Bürg-
schaft nicht einging.
Er hat vielmehr die Bürgschaft
vorerst übernommen; in der Folge hat er jedoch diesen
Vertrag wegen Täuschung angefochten und ist in diesem
Standpunkt durch rechtskräftiges Urteil des Obergerichtes
des Kantons Solothum geschützt worden. Damit ist seine"
Bürgschaftsverpflichtung dahingefallen, und zwar mit
Wirkung ex tune; denn die einseitige Unverbindlichkeit
verwandelt sich mit deren Geltendmachung in eine abso-
lute, von Anfang an wirksame Nichtigkeit (OSER-SCHÖ-
NENBERGER, Anm. 27 zu' Art. 31 OR). Dieser Fall muss
nach dem Sinn und Zweck des Art. 497 Abs. 3 OR dem
tatsächlichen Fehlen einer Verpflichtung des voraus-
gesetzten Mitbürgen gleichgesetzt werden, wie das Bun-
desgericht bereits entschieden hat für den Fall der Un-
gültigkeit der Bürgschaft eines Mitbürgen wegen Bürg-
schaftsunfähigkeit (BGE 59 TI S. 30 ff.).
Das die Unverbindlichkeit der Bürgschaft Gemperles
Ob!igationenrecht. N° 37.
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feststellende Urteil wirkt für den vorliegenden Prozess
präjudiziell. Der Versuch der Beklagten, die Frage nach
der materiellen Richtigkeit jenes Entscheides heute
wieder aufzurollen, ist unstatthaft und auch praktisch
wertlos.
Selbst wenn nämlich das Bundesgericht zum
Schlusse käme, dass der Beklagten in jenem Urteil zu
Unrecht der Vorwurf der absichtlichen Täuschung gemacht
worden sei, so vermöchte dies doch nichts daran zu ändern,
dass die Bürgschaftsverpßichtung Gemperles endgültig
weggefallen ist. Die Rechtskraft des Dispositivs jenes
Entscheides bliebe nach wie vor bestehen. Gerade dieses
Moment aber ist es, auf das es für den vorliegenden Pro-
zess entscheidend ankommt: Für die Anwendbarkeit
des Art. 497 Abs. 3 ist die tatsächliche Nichtexistenz
der BürgschaftsverpHichtung eines vermeintlichen Mit-
bürgen massgebend, ohne Rücksicht auf den Grund, aus
dem diese Bürgschaft nicht vorhanden ist.
37. Arrit de la 1re seetion civUe du 4 juUlet 1934
dans la causa Lecoultre contra Eouchelie Gaudet S. A.
Mandat. Remise de oommeroe. Uaage local. -
L'agent d'affaires
qui, sur Ja place de Geneve, s'occupe de Ia remise d'un commer-
ce, en se chargeant, apres avis dans les journaux, da recevoir
le prix de vente et de le repartir aux creanciers qui auront
produit entre ses mains, est mandataire du vendeur et da
l'acheteur du commerce ainsi que des creanciers. C'est A ses
risques et perils qu'il remettrrutau vendeur une partie du prix
de remise avant de connaitre le montant exact des productions
des creanciers.
A. -
Dans le courant de l'automne 1927, Dame veuva
Puviland, proprietaire depuis le I er aout 1925 de la pen-
sion Windsor a Geneve, decida de se remarier et de s'ins-
taller avec son second mari, un sieur Dupont, a Mal'l[!eille.
Elle chargea des lors, en octobre 1927, l'agent d'affaires
Lecoultre, defendeur et recourant, de ehereher un acquereur
pour sa pension. Cet acquereur fut trouve en 1a personne
AS 60 II -
19U
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