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56_II_84

BGE 56 II 84

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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84 Sachenrecht. N° 14. lung eines rechtskräftigen Urteiles zu seinen Gunsten zum Vormund seiner Kinder bestellt werden können, welche Lösung ja auch sonst vom ZGB ins Auge gefasst wird (v gl. Art. 286 Abs. 2). Dagegen, dass die Vormundschafts- behörde gegenüber dem Elternteil, der entgegen ihrem Antrage die Kinder zugewiesen. erhalten hat, nachträglich aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen das Verfahren gemäss Art. 285 ZGB betreibe, dürfte die Zulässigkeit des Rechtsmittels der zivilrechtlichen Beschwerde genügend Schutz bieten. Denn natürlich kann eine solche Entzie- hung nur auf neu e schwerwiegende Tatsachen gestützt werden, allfällig in Verbindung mit früher eingetretenen, die schon vom Scheidungsgericht ungünstig gewürdigt wurden, _ ohne jedoch für sich allein einen genügenden Grund gegen die Zuweisung der Kinder an den betreffen- den Elternteil abzugeben. Gleiches gilt auch bezüglich erst nachträglich eingetretener Tatsachen, die im Urteil über die Zuweisung bereits anticipando gewürdigt worden waren. - Somit wird an der bisherigen Rechtsprechung nicht festgehalten werden können. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. Dezember 1929 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

11. SACHENRECHT DROITS REELS

14. Auszug aus dem Urteil der Ir. Zivilabteilung vom 1S. März 19S0 i. S. Gassmann gegen 'rauner. Eine «Eintragung» im Sinn der Art. 656, 731, 746, 783, 799 und 972 ZGB braucht wohl nicht alle Einzelheiten des Rechtes bezw. der Last aufzuführen, doch muss sie unter allen Um- ständen die Art des Rechtes bezw. der Last mit einem Stichwort angeben. Lediglich für die Einzelheiten innerhalb des so ge_ Sachenrecht. No U. schaffenen Rahmens darf auf die übrigen Bestandteile des Grundbuches verwiesen werden. Keine Pflicht eines Erwerbers, zu prüfen, ob eine Ijöschung Elines Eintrages mit dem dabei angegebenen Rechtsgrundausweis übereinstimmt. Art. 971 Abs. 2, 972 und 974 Abf!. 2 ZGll. A. - Der Kläger ist seit 1927 Eigentümer der Liegen- schaft Nr. 1168 (früher Nr. 19 und 20) der Gemeinde Freienbach. Die Liegenschaft des Beklagten wurde 1896 von der Liegenschaft Nr. 19 abgetrennt lmd erhielt eine selbständige Grundbuch -Nr. 1065; dabei wurde dem Käufer (Nr. 1065) ein Fuss- und Fahrwegrecht von der Landstrasse aus an den See eingeräumt, und zwar «über das (in seinem Anfang der Westgrenze der Liegenschaft Nr. 1065 entlang laufende) Strässchen des Verkäufers längs dem Riedtland Nr. 18» (heute Nr. 17). Dieses Weg- recht wurde im Grundbuch auf Nr. 1168 unter « ding- liche Lasten und Beschwerden» und auf Nr. 1065 unter «Miteigentums- und Nutzungsrechte » eingetragen. Das Strässchen stellt die einzige Verbindung der Liegensohaft des Beklagten mit dem Seeufer her. Am 17. Februar 1925 kam zwischen den damaligen Eigentümern .der beiden Liegenschaften; Prof. Aepplis Erben (Nr. 1168) einerseits und dem Beklagten (Nr. 1065) anderseits ein als « Rechtsverzicht » betitelter Vertrag folgenden Inhl\.ltes zustande; « 1. Hr. Prof. Aeppli seI. Erben ... sind Miteigentümer zum gemeinsamen Fahrweg von der Landstrasse aus an den See über das dasige Strässchen längs dem Riedt Nr. 17 ... gegen treffende Unterhaltspflicht, und verzichten heute vollständig zu Gunsten von Gr.-B. Nr. 1065 Walter Tanner auf ihre bis- herigen jegliohen Reohte, sodass Tanner in der :{..age ist, über diese Weganlage nunmehr selbständig und allein zu verfügen. 2. Dieser Rechtsverzicht ist am Grundbuch entsprechend zu löschen oozw. anzumerken. Gr.-B. Nr.1l68 und 1065 ... » Im Grundbuch wurde dieser Rechtsverzicht in der Weise dargestellt, dass das 1896 begründete Weg- recht sowohl bei Nr. 1168 als bei Nr. 1065 mit roter

86 Saehenrecht. N° 14. Tinte gestrichen wurde; bei Nr. 1168 findet sich dazu der Vermerk: ({ Hinfällig! Vergl. Verschreibnng v. 17. TI. 1925, Kauf-Protokoll M. pag. 600,» und bei Nr. 1065: «Mit Verschreibung v. 17. H. 1925 hinfällig geworden! Kf.- Prot. M. pag. 600.» Mit Vertrag vom 22. Juli 1927 erwarb der Kläger die Liegenschaft Nr. 1168 von Prof. Aepplis Erben. Im Kaufbrief wurden als westliche Grenze die Liegenschaft Nr. 17 und der Ziirichsee angegeben; ein Wegrooht zu Gnnsten der Liegenschaft Nr. 1065 ist darin nicht mehr aufgeführt. B. - Gestützt hierauf untersagte der Kläger dem Beklagten die Weiterbenützung des Weges und leitete in der Folge die vorliegende Klage auf Feststellung des NichtbeStandes des vom Beklagten weiterhin beanspruch- ten Wegrechtes ein. O. - Mit Urteil vom 22. Oktober 1929 hat das Kantonsgericht des Kantons Schwyz den Weiterbestand jenes Wegrechtes im Wesentlichen aus folgenden Gründen bejaht: Dem Eintrag im Kaufprotokoll komme zwar keine dingliche Wirkung zu, eine solche sei nur mit einem Eintrag im Hauptbuch verbunden. Dagegen vermöge der auf beiden Grundbuchblättern Nr. 1065 und 1168 vorI!-andene Hinweis auf den im Kaufprotokoll eingetragenen ({ Rechts- verzicht » den fehlenden eigentlichen Grundbucheintrag zu ersetzen. Der öffentliche Glaube des Grundbuches erstrecke sich nicht nur auf ilits Hauptbuch, sondern auch auf das Kaufprotokoll. Um die Liegenschaft gutgläubig zu erwerben, hätte daher der Kläger. auch den Rechts- verzicht einsehen müssen und dabei erkennen können, dass nicht eine Aufhebung, sondern nur eine Änderung des Rechtes der beklagtischen Liegenschaft gewollt sein konnte. Die Rechte der Liegenschaft Nr. 1065 bestehen daher nach Massgabe des (i Rechtsverzichtes » weiter. D. ~ Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger recht- zeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Klage ,zu schützen. Sachenrecht. No a. 87 Die Berufung wurde vom Bundesgericht gutgeheissen aus folgender Erwägung:

1. - .....

2. - Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bestand des vom Beklagten beanspruchten Wegroohtes einen Eintrag im Hauptbuch (dem gemäss § 266 des schwyzerischen EG das bisherige « Grundbuch » gleichgestellt ist} voraussetzt (Art. 731 und 972 ZGB). Ein solcher Eintrag bestand jedoch im Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaft Nr. 1168 durch den Kläger nicht mehr; das 1896 begründete Wegrecht war damals im Grundbuch bereits gelöscht. Allerdings hat der Grund- buchverwalter bei dieser Löschung entgegen der Vorschrift von Art. 62 der Grundbuchverordnung neben dem gestri- chenen Eintrag statt des Ausdruckes ({ gelöscht» das Wort «hinfällig» verwendet und überdies diese Bemerkung nicht unterschrieben. Allein die Gültigkeit der Löschung wird dadurch nicht beeinträchtigt. « Hinfällig » bringt ebenso deutlich wie ({ gelöscht ) zum Ausdruck dass der bisherige Eintr~g nicht mehr weiterbestehen soll, und was die Unterzeichnung der Bemerkung anbetrifft, so ist Art. 62 GBV lediglich eine Ordnungs vorschrift , deren Nichteinhaltung keine materiellrechtlichen Folgen haben kann. Die Vorlnstanz will nun den neben dem gestrichenen Eintrag befindlichen Hinweis auf den « Rechtsverzicht ) als Ersatz für den fehlenden eigentlichen Grandbucheintrag gelten lassen. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Eine (l Eintragung» im Sinne der Art. 656, 731, 746 783 799 und 972 ZGB braucht allerdings nicht alle E~elheiten des Rechtes bezw. der Last aufzuführen; doch muss sie unter allen Umständen die Art des Rechtes oder der Last mit einem Stichwort und dazu noch (im Fall einer Dienstbarkeit) die Nummern der berechtigten bezw. belasteten Grundstücke angeben, und lediglich für

88 Sachenrecht. No H. die Einzelheiten der Rechtsbeziehungen innerhalb des so geschaffenen Rahmens (Art. 971 Abs. 2) darf - zur Entlastung des Hauptbuchblattes - auf die Belege oder . das Urkundenprotokoll verwiesen werden. Nur so kann der mit der technischen Einrichtung des Hauptbuches verfolgte Zweck, die Darstellung aller an einem Grund- stück bes~henden dinglichen Rechte auf einem einzigen Blatt, erreICht werden. Die Anforderungen, die an den Inhalt einer Eintragung gestellt werden müssen dürfen im vorliegenden Fall nicht etwa deswegen einge:chränkt werden, weil für die Gemeinde Freienbach das neue Grundbuch noch nicht eingeführt ist. Der Kanton Schwyz hat in § 265 seines EG die bisherige Grundbuchordnung (unter dem hier bedeutungslosen Vorbehalt von Art. 44 Abs. I Schl.-T.) dem neuen Grundbuch gleichgestellt. Sol: ~ber das alte Grundbuch infolge dieser Gleichstellung poSItIve und negative Rechtskraft nach lVIassgabe des neuen Rechtes aufweisen, so verlangt die Rücksioht auf den Verkehr, dass die Eintragungen auoh mit der vom neu~n Reoht geforderten Ausführlichkeit erfolgen. HIeraus erhellt ohne weiteres, dass eine bIosse Ver- weisung auf die übrigen Bestandteile des Grundbuches (Tagebuch un~ Belege bezw. auf das denselben gemäss § 266 E? glelO~stehende Handänderungsprotokoll) ohne ~ahmenemtrag 1m Hauptbuch wirkungslos bleibt. Dies gI~t a~ch da~~, wenn die Verweisung im Zusammenhang nut emer Loschung erfolgt; uenn durch die letztere ~rd gerade der ~a~me~, zu dessen Ausfüllung die ange- fnhrten Belege emzIg dienen können, beseitigt. - Wäre die Löschung mit einem Vorbehalt verbunden worden (z. B. ({ Hinfällig! vergl. jedoch ... ) oder dergl.), so könnte allenfalls der Standpunkt eingenommen werden der Eintra~ sei nioht restlos dahingefallen und infolgedessen noch. emer Er?änz .. mg durch Belege fähig. So liegt der Fallmdessen hIer moht. Der Hinweis auf die Verschreibung vom 17. Februar 1925 lässt in keiner Weise erkennen dass das Wegreoht auch nur in geringerem, gesohweig~ SaChenrecht. N0 U. 89 denn (na.ch der Behauptung des Beklagten) in grösserem Umfang als bisher weit.erbestehen sollte, und darf daher von jedem Dritten lediglich als die vorschriftsgemässe Angabe des Rechtsgrundes der Löschung aufgefasst werden. Keine Rede kann selbstverständlich davon sein, dass ein Erwerber . eines Grundstüokes gehalten sei, an Hand der Belege zu prüfen, ob eine im Hauptbuch erfolgte Eintragung oder Löschung mit dem dem Gr.undbuch- . führer seinerzeit vorgelegten Ausweis über den Rechts- grund übereinstimmt. Dritte müssen sich darauf verlassen können, dass diese übereinstimmung wirklich vorhanden ist; andernfalls würde der Wert des Grundbuches für den Verkehr in unerträglicher Weise herabgesetzt. Zweifellos war die Löschung der streitigen Dienst- barkeit ungerechtfertigt, weil sie dem vorgelegten Rechts- grundausweis nicht entsprach (Art. 974 Abs. 2). Der Kläger darf sich jedoch auf sie berufen und muss in seinem Erwerb geschützt werden, wenn er sich in gutem Glauber auf das Grundbuch verlassen hat. Gemäss Art. 3 ZGB wird der gute Glaube vermutet. Der Beklagte hat daher zu beweisen, dass der Kläger den Mangel gekannt hat oder nach den Umstä.nden hat kennen müssen. Dass' der Kläger im Zeitpunkt seines Erwerbes tatsächlich Kenntnis des • Rechtsverzichtes )) gehabt habe, hat der Beklagte selbst nicht behauptet, noch stellt die Vorinstanz eine derartige Kenntnis fest. Und dass er die Mangelhaftigkeit der Löschung des Eintrages hätte kennen sollen, weil im Grundbuch auf den ({ Rechtsverzicht ) hingewiesen wurde (irgendwelche andere Momente, welohe den guten Glauben des Klägers zerstören könnten, wurden weder vom Beklagten noch von der Vorinstanz angeführt), muss verneint werden, da für den Kläger aus den bereits dargelegten Gründen keine Veranlassung bestand, die Löschung der Dienstbarkeit auf ihre Übereinstimmung mit dem angegebenen Rechtsgrund nachzuprüfen.