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39_II_317

BGE 39 II 317

Bundesgericht (BGE) · 1913-07-16 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

55. Arteil der II. Zivilabteilung vom 16. Juli 1913 in Sachen Emmentalbahn-Gesellschaft, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Loosli, Kl. u. Ber.=Bekl. Eisenbahnhaftpflicht. Das Verschulden nach Art. 8 EHG braucht kein grobes zu sein. Die Nichtbewachung eines ursprünglich privaten Bahnüberganges, der aber mit Wissen und Dulden der Bahn wie ein öffentlicher begangen wird, ist der Unternehmung zum Verschulden anzurechnen. Das Verschulden Dritter schliesst die Haftpflicht der Bahn nur dann aus, wenn es im Rechtssinne die alleinige Ursache des Unfalles ist. Die infolge des Unfalles für den Verletzten ent¬ standene Möglichkeit früher oder später eintretender Epilepsie ist als ein besonderer Umstand gemäss Art. 8 EHG aufzufassen A. — Am 14. August 1911, morgens, begab sich Gottfried Loosli mit seinem am 2. August 1906 geborenen Kind Maria Lina auf sein Pflanzland im sog. „Schachen“ bei Nieder=Gerlafingen, wobei er den zirka 400 m nördlich von der Bahnstation Nieder¬ Gerlafingen, bei km 5,6 gelegenen Übergang über die der Be¬ klagten gehörende Bahnlinie Nieder=Gerlafingen—Biberist benutzen mußte. Dieser Bahnübergang wurde seinerzeit von der Beklagten im privaten Interesse der sich in der Nähe befindenden von Roll¬ schen Eisenwerke errichtet. Im Laufe der Jahre gestaltete er sich jedoch zu einem öffentlichen Wege aus, der von jedermann begangen und befahren wird. Zur Absperrung der Geleise sind beim Über¬ gang zwei aus einfachen Querstangen bestehende Barrièren an¬ gebracht, die nicht vom Bahnpersonal bedient, sondern von den Passanten nach Belieben geöffnet und geschlossen werden. Gegen 11 Uhr mittags begab sich Vater Loosli mit dem Mädchen wieder auf den Heimweg. Als das Kind, das vorausging, den Bahn¬ übergang betrat, wurde es vom eben herannahenden Zug, der in Gerlafingen um 10“ Uhr abgefahren war, erfaßt und ungefähr 12 m weit mitgeschleift. Dabei erlitt es zwei Schädelbrüche, nebst mehreren Verletzungen am Gesicht, an den Gliedmaßen und am Rumpfe. Nach dem Gutachten des Prof. Howald vom 8. August 1912 ist ein dauernder Nachteil jedoch nur insofern geblieben, als infolge der Schädelverletzungen das Gehirn und seine Häute künftig auf geringfügige Schädigungen hin empfindlicher reagieren werden,

als es beim normalen Menschen der Fall ist. Die dadurch bewirkte Einbuße der Erwerbsfähigkeit schätzt das Gutachten auf 10 %. Mit dieser Schätzung ist nach Auffassung des Experten allen in Betracht kommenden Umständen, mit Ausnahme der Möglichkeit des spätern Eintretens von Epilepsie, Rechnung getragen. Gestützt auf diesen Tatbestand hat Gottfried Loosli als Vater der Maria Lina Loosli am 20. März 1912 Klage gegen die Be¬ klagte erhoben, mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei gehalten, an den Kläger für sein Kind Maria Lina eine Aversalentschädigung von 8000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 15. August 1911 zu be¬ zahlen; eventuell habe die Beklagte an Maria Lina Loosli jährlich eine gerichtlich festzusetzende lebenslängliche Rente zu entrichten. Überdies habe sie sämtliche Heilungs= und Pflegekosten für das Kind zu übernehmen. B. — Durch Urteil vom 16. September 1912 hat das Amts¬ gericht von Solothurn=Lebern die Beklagte zur Entrichtung einer lebenslänglichen Reute von 100 Fr. an Maria Lina Loosli, be¬ ginnend mit dem 16. Altersjahr, sowie zur Vergütung der sämt¬ lichen Heilungs= und Pflegekosten verurteilt. Durch Urteil vom

26. April 1913 hat das Obergericht des Kantons Solothurn, an das nur der Kläger rechtzeitig appelliert hatte, dem Kläger neben der bereits erstinstanzlich zuerkannten Reute und Vergütung noch 2000 Fr. gestützt auf Art. 8 EHG zugesprochen. Außerdem wurde gemäß Art. 10 EHG die Abänderung des Urteils zu Gunsten der Maria Lina Loosli vorbehalten und die Beklagte zur Tragung sämtlicher Kosten verurteilt. C. — Gegen dieses den Parteien am 29. Mai 1913 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. Juni 1913 die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, es sei die der Beklagten auferlegte Genugtuungssumme von 2000 Fr. zu streichen. D. - In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be¬ klagten diesen Antrag erneuert. Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Streitig ist nur noch die Genugtuungssumme aus Art. 8 EHG. Gemäß dieser Bestimmung kann der Richter, wenn die Eisenbahnunternehmung ein Verschulden trifft, unter Würdigung der besonderen Umstände, namentlich in Fällen von Arglist oder grober Fahrlässigkeit, dem Verletzten auch abgesehen von dem Ersatz nachweislichen Schadens, eine angemessene Geldsumme zuerkennen. Voraussetzung der Haftung ist daher in erster Linie, daß die Eisen¬ bahnunternehmung ein Verschulden treffe. Nach der neueren Praxis des Bundesgerichtes (vergl. AS 35 II S. 553 f. und den in der Praxis des Bundesgerichts Bd. I S. 553 f. abgedruckten Entscheid

i. S. Brändli gegen Schweiz. Bundesbahnen), wie übrigens auch nach dem Wortlaut des Gesetzes, braucht dieses Verschulden kein grobes zu sein, wenn nur daneben die besondern Umstände des Falles den Zuspruch einer Genugtuungssumme rechtfertigen. Da die Beklagte durch den nicht rechtzeitigen Weiterzug des erstinstanz¬ lichen Urteils ans Obergericht ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Rente und zur Vergütung der Heilungs= und Pflegekosten prozessualisch anerkannt hat, könnte es sich fragen, ob darin nicht eine Anerkennung auch des ihr vom Kläger zur Last gelegten Verschuldens zu erblicken sei. Dies ist zu verneinen, da nach Art. 1 EHG die Eisenbahnunternehmung grundsätzlich auch dann haftbar ist, wenn sie kein Verschulden trifft, so daß die Auerkennung eines die Bahnunternehmung zur Gutmachung des entstandenen Schadens verurteilenden Entscheides nicht ohne weiteres auch die Anerkennung eines Verschuldens in sich schließt. Ist somit zu untersuchen, ob die Beklagte ein Verschulden treffe, so fällt zunächst in Betracht, daß der Bahnübergang ursprünglich privater Natur war und als solcher gemäß Art. 3 des BG betr. die Handhabung der Bahn¬ polizei vom 18. Februar 1878 von der Beklagten nicht zu be¬ wachen gewesen wäre. Aus den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz geht indessen hervor, daß der Über¬ gang seinen privaten Charakter tatsächlich schon seit längerer Zeit verloren hat und wie ein öffentlicher begangen und befahren wird. Ebenso steht fest, daß dessen allgemeine Benutzung mit Wissen und Dulden der Beklagten stattfand. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz zu sagen, daß sich die Beklagte nicht mehr auf die anfänglich bloß private Natur des Überganges berufen kann, son¬ dern ihn wie einen öffentlichen gemäß Art. 16 Abs. 2 des BG über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der

Schweiz. Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1872 zu behandeln,

d. h. zu bewachen hatte. Da die Beklagte dieser Verpflichtung im vorliegenden Falle nicht nachgekommen ist und dadurch den Unfall verursacht hat, ist ihr daher diese Unterlassung zum Verschulden anzurechnen. Ob auch den Vater des Kindes ein Verschulden am Unfall treffe, kann dahingestellt bleiben, da das Verschulden Dritter die Haftpflicht der Bahn nur dann ausschließt, wenn es im Rechts¬ sinne die alleinige Ursache des Unfalles ist, m. a. W. wenn ausschließliches Verschulden eines Dritten vorliegt (vergl. das bereits angeführte Urteil des Bundesgerichtes i. S. Brändli gegen Schweiz. Bundesbahnen, sowie den dort zitierten Entscheid AS 33 II S. 501 ff.).

2. — Hiervon ausgegangen fragt es sich, ob auch die besondern Umstände, die für die Zusprechung einer Genugtuungssumme er¬ forderlich sind, vorhanden seien. Aus den von der Vorinstanz geltend gemachten Gründen ist diese Frage ohne weiteres zu be¬ jahen. Von Bedeutung ist dabei insbesondere, daß Maria Lina Loosli nach dem Gutachten von Prof. Howald infolge der am Gehirn erlittenen Verletzungen mit der Möglichkeit früher oder später eintretender Epilepsie rechnen muß, welche Möglichkeit nicht verfehlen wird, für sie zu einem Grunde beständiger Befürchtungen und zur Ursache verminderten Lebensgenusses zu werden. Mit der Vorinstanz ist die der Verunglückten deshalb zuzusprechende Geld¬ summe auf 2000 Fr. festzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. April 1913 bestätigt.