Volltext (verifizierbarer Originaltext)
48 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. erungen rückgängig zU machen. Doch kann diese, dem besondern Sachverhalt entsprechende Lösung nicht auf andere Tatbestände übertragen werden. Im vorliegenden Falle ist die Rückerstattung angeordnet worden, soweit ihr nicht die Verjährung entgegenstand. Dass die Mehrforderung abgelehnt wurde, entspricht der Ordnung in Art. 11 MStG. Art. 110 MStV, dessen Anwend- barkeit in der Beschwerde bestritten wird, ist von der kan- tonalen Rekursinstanz nicht angerufen worden.
11. HAFTUNG FüR MILITÄRISCHE UNFÄLLE RESPONSABILlTE A RAISON D'ACCIDENTS SURVENUS AU COURS D'EXERCICES MILITAIRES
11. Auszug aus dem Urteil vom 26. lanuar 1945
i. S. Kastelherg gegen Eidgenossenschaft. 8elbst- und Drittverschulden bei Schaden aus militärischen Unfällen ; Rückgriff· Verschulden des Geschädigten oder Dritter, insbesondere des Inhabers der elterlichen Gewalt sind Entlastu,ngsgründe nur, wenn sie den Kausalzusammenhang zwischen militärischer 'Vbu.ng und Unfall u.nterbrechen. Ohne diese Voraussetzung führt Drittverschulden auch nicht zu teilweiser Entlastu,ng der Haftpflichtigen. Selbstverschulden eines 10 jährigen Knabens als Ermässigungs- grund. Rückgriff des Bundes gegenüber MiIitär·'und Zivilpersonen. Faute de la victime et faute de. tiers en oos de dommages caus6s par des e:r:ercices militaires .. droit de. recours de la Oontede't'ation. La faute de la victime ou de tiers, en particulier du titulaire de Ia. puissance paternelle sur 10. victime, ne decharge la Confedera- tion que si cette faute interrompt le rapport de causalite entre l'exercice militaire et l'a.ccident. Lorsque cette condition n'est pas realisoo, Ia. faute du, tiers ne saurait decharger partiellement le responsable. Fau,te de la victime, un gl:l.lV0n age de dix ans, comme causa de rMu,ction de l'indemnite. Droit de recou,rs de Ia. Confed6ration contre des civils et des militaires. Oolpa deI danneggiato e colpa di un terzo in CaBO di danno cauaato da infortunio müitare .. diritto di 'I'egresso deUa Oonfederazione. La colpa conoomitante del danneggiato 0 qu,ella conoorrente di Haftung für militärische Unfälle. N° H. 49 un terio, segnatamente deI titolare della potesta. dei 'genitori, hanno forza libemtoria per 10. Confedemzione solo allorqu~d,o venga. a mancare il rapporto di causa ad effetto fra l'esercizio militare e l'infortu,nio (oosiddetta. interruzione deI nesso Clm- sale). Non verificandosi tale condizi!lne, 10. oolpa conoorrente di un terzo non e suscettibile di determinare anche soltanto una riduzione deIIa. responsabilita. della Confederazione. Colpa ooncomitante di un ragazzo di dieci anni, come motivo di riduzione dell'indennita.. Diritto di rivalsa deIIa. Confederazione verso militari e civili. A. - Am 21. und 22. Februar 1941 führte die Geb.S.Kp. IV /8 bei der Gufern, eine gute halbe Stunde östlich des Dorfes Flums, Übungen mit der Handgranate Romans. durch. Die Gufern ist kein eigentlicher militärischer Schiessplatz; es befindet sich daselbst der Pistolenstand der Schützengesellschaft Flums. Den Übungen war auch keine für den Platz bestimmte Schiesspublikation voraUs- gegangen. Dagegen waren bezügliche Anzeigen um Mitte Januar 1941 in dem im benachbarten Mels erscheinenden « Sarganserländer» für' die in Wallenstadt gelegenen Schiessplätze (am See, an der Wallenstadteroorgstrasse und im Hacken, letzterer eine halbe Wegstunde von der Station Flums entfernt) erschienen, und darin das Sam- meln von Geschossliülsen auf allen Schiessplätzen ver- boten und vor dem Aufheben von Blindgängern gewarn:t worden. Um die Übung instruktiver zu gestalten, schärfte der Kp.Kommandant, Hptm. Sch., die ihm übergebenen halbscharfen Granaten mit Chedit. Dieses Schärfen. war vorher Gegenstand einer Besprechung mit dem Bat.Kom- mandanten gewesen, d~r Hptm. Sch. vor seinem Vorhaben warnte, ihm das Schärfen aber nicht ausdrücklich verbot. Ein Stosstrupp erhielt die Aufgabe, einen Bunker zu stürmen, <;ler dUrch emen Felskopf am Berghang der Gufern supponlEirt; war, für den Angriff den das Gelände in nordwestlicher Richtung durchfliessenden Milchbach zu nehmen, und von diesem aus den Bunker mit den Hand- granaten zu bewerfen. Nach Durchführung jeder Übung wurdö das Gelände auf Blindgänger abgesucht und dieSe durch nochmaliges Werfen oder durch Beschuss mit dein Karabiner seitens des Hptm. Sch. vernichtet. Gelang die 4 AS 71 I - 1945
60 VerwaItungs- und Disziplinarrechtspflege. Vernichtung auf diese 'Weise nicht, so wurden die Blind- gänger in eine Bodenvertiefung gelegt und mit Chedit- patronen zur Explosion gebracht. Am darauffolgenden Tage (23. Februar) begab sich der 1930 geborene Kläger Alfred Kastelberg mit einem Spiel- gefährten auf den Übungsplatz, um Hülsen zu suchen. Im Milchbach fanden die Knaben einen Blindgänger. Er war noch mit dem schwarzen Drahtgeflecht umwickelt und mit der Zugfeder versehen, wies aber Beulen auf und war durchlöchert. Der Kläger nahm den Fundgegenstand nach Hause. Er spielte damit, indem er ihn wie einen Ball vor sich her stiess, und versuchte, ihn auseinanderzuneh- men. Seinem Bruder Viktor gelang es, den Zündnadel- heber zu entfernen. Auch Vater Emil Kastelberg sah die Metallbüchse und der Kläger -zeigte sie 3M Mittagstisch, wurde aber durch die Mutter angewiesen, sie wegzulegen. Am Abend des 26. Februar begab sich der Knabe mit dem Fundstück in die väterliche Werkstätte, hielt es mit der linken Hand auf den Beschlagstock und schlug mit einem in der rechten Rand gehaltenen Hammer auf die Büchse. Dadurch kam die Granate zur Entzündung. Dem Knaben wurde die linke Hand samt Handwurzelknochen wegge- rissen. Überdies wies er Verletzungen auf am rechten Auge, in der Schlüsselbeingegend, an der Oberlippe und am linken Nasenflügel. Gegen Hptm. Sch. wurde eine militärgerichtliehe Unter- suchung durchgeführt, in deren Verlauf der Geschädigte erklärte, er habe gewusst, dass auf der Gufern Hand- granaten geworfen worden seien und dass er eine « abge- gangene» Handgranate gefunden habe. Er habe sie auch dem Vater gezeigt, der den Fund in die Hand genommen und betrachtet habe. Vater Kastelberg bestritt die letzte Aussage. Der Knabe habe leere. Patronenhülsen und andere (von Handgranaten stammende) Bestandteile von der Gufern heimgebracht; er, Vater Kastelberg habe ge- wusst, dass sich der Knabe 3M Sonntag in der Gufern auf- gehalten, und dass dort vorher geschossen worden sei, Haftung für militärische Unfälle. N0 11. 61 nicht dagegen, dass es sich bei der Aluminiumbüchse, die er in der Hand des Knaben gesehen habe, um den Teil eines Sprengkörpers gehandelt habe. Auch Viktor Kastel- berg will davon nichts gewusst haben. Dagegen war die Schwester Sara dem Fundgegenstand gegenüber miss- trauisch und hatte beabsichtigt, ihn zu verstecken und abzuliefern. Sie erklärte, in den Zeitungen gelesen zu haben, dass von Geschossen herrührende Fundstücke abgegeben werden müssten. Der als Experte beigezogene Kommandant der Schiess-Schule Wallenstadt kam zum Schluss, dass eine nicht geschärfte Granate zweifellos nur ge;ringere Verletzungen verursacht hätte. Hptm. Sch. wurde vom Divisionsgericht mit Urteil vom 28. Oktober 194:1 von der Anklage fahrlässiger Körperverletzung frei- gesprochen, im wesentlichen mit der Begründung: es stehe nicht fest, dass die Handgranate von den Übungen des Hptm. Sch. herrühre, ebenso nicht, ob nicht auch eine halbscharfe Handgranate die Verletzung hätte verursachen können. Ob nicht auch dann, wenn die Blindgänger vor- schriftsgemäss vernichtet worden wären, ein Sprengkörper hätte übrig bleiben können, könne dahingestellt bleiben,. _ B. - Mit der vorliegenden am 10. September 1943 beim Bundesgericht erhobenen Klage beantragt Alfred Kastel- berg, die Schweizerische Eidgenossenschaft zur Zahlung V'on Fr. 32,378.45 zu verpflichten, unter Kostenfolge. Es sei bewiesen, dass der vom Kläger gefundene Blindgänger von den Übungen vom 21. /22. Februar 1941 herrühre und dass der Unfall auf die fehlerhafte und vorschrif~swidrige Weise der Blindgängervernichtung durch Hptm. Sch. zurückzuführen sei. Es müsse angenommen werden, der Geschädigte habe die Gefährlichkeit des von ihm gefun- denen Gegenstandes nicht erkannt und nicht gewusst, dass die Gufern als Übungsplatz für das Werfen von Handgranaten gedient habe. Deswegen könne auch aus der Schiesspublikation, die eigentliche Waffenplätze be- troffen hätte, nichts für die Beklagte abgeleitet werden. Von einem eigenen Verschulden des Klägers könne auch
Verwaltungs. und 'Disziplinarrechtspflege. nicht die Rede sein im Hinblick auf das Kindesalter' des Klägers. Vater Kastelperg treffe ebenfalls kein Verschul- den. Er habe von den lJbungen auf der Gufern nichts gewusst und die Gefährlichkeit der Sprengkapsel nicht erkennen können, dies auch deswegen, weil sie durchlöchert gewesen und im Wasser gefunden worden sei. Erst durch den Unfall sei er auf den Gedanken gekommen, dass es sich um den Blindgänger einer Handgranate gehandelt habe. lJbrigens sei ein allfälliges Verschulden des Inhabers der elterlichen Gewalt kein Entlastungsgrund im Sinne , von Art. 27 MO. O. - Die Beklagte beantragt die kostenfällige Abwei- sung der Klage. Der Kläger habe in der militärgerichtlichen Untersuchung wiederholt, zugegeben, dass er verbotener- weise nach Patronenhülsen gesucht habe. Er habe von der lJbung gewusst und den Fundgegenstand als Blindgänger erkannt. Sein eigenes Verschulden schliesse eine Haft- pflicht der Beklagten aus. Auch Vater Kastelberg treffe ein grobes Verschulden. Als Präsident und Schützenmei:" ster des Militärschützenvereins Flums sei er mit Schiess- fragen vertraut und habe um die Gefährlichkeit des Metall- körpers wissen müssen. Es sei ihm auch bekannt gewesen, dass der Knabe vom übungsplatz in der Gufern Hülsen. und andere Geschossbestandteile heimgebracht habe. Der Unfall hätte sich nicht ereignet, wenn der Inhaber der elterlichen Gewalt pflichtgemäss gehandelt hätte. Für den Unfall sei somit nicht das Liegenbleiben des Blindgängers im Milchbach, sondern ausschliesslich das schuldhafte Ver- halten des Verletzten und seines Vaters kausal. D. - Die Instruktionskommission des Bundesgerichts hat sich von der kriegstechnischen Abteilung des EMD eine vollständige Handgranate vom Typ Romana geben lassen. Sie hat am 24. April 1944 einen Lokalaugenschein durchgeführt verbunden mit Befragung des Verletzten und seines Vaters sowie des Lehrers Hörler und einer Orien- tierung durch Hptm. i. G. Brunner von der Schiess- schule Wallenstadt als Experten~ Die beiden Erstgenannten Haftung für militärische Unfälle. N° 11. 53 haben ihre früheren Aussagen widerrufen oder doch we- sentlich eingeschränkt. Lehrer Hörler schildert den Kläger als lebhaften und aufgeweckten Schüler, dessen Leistungen in den mündlichen Fächern besser seien als in den schrift- lichen, in denen er durch den Unfall behindert werde. Der Experte hat dargelegt, dass durch das Schärfen der Hand- granaten offenbar mehr Blindgänger entstanden, als dies sonst der Fall gewesen wäre ; das habe die übersicht und nachherige Kontrolle sehr erschwert. Die Art, wie die Blindgänger vernichtet wurden, bezeichnet er als in ver- schiedener Beziehung ~urchaus falsch und unverantwort- lich. In Replik und Duplik haben die Parteien an ihren Anträgen und deren Begründung im wesentlichen festge- halten. Das Bundesgericht hat die Klage im reduzierten Um- fang von Fr. 27.607,- gutgeheissen. A'U8 den Erwägungen: L - Es ist nicht streitig, dass der dem Kläger zuge- stossene Unfall auf eine militärische lJbung im Sinne des für die Dauer des gegenwärtigen Aktivdienstes entspre- chend anwendbar erklärten Art. 27 MO zurückgeht. Das Divisionsgericht nimmt zwar als nicht erwiesen an, dass der vom Kläger gefundene Blindgänger von den Übungen vom 21./22. Februar herrühre. Das Bundesgericht ist jedoch an diese Würdigung nicht gebunden. Verschiedene Umstände sprechen für einen solchen Zusammenhang: die unmittelbare zeitliche Aufeinanderfolge von lJbungen und Fund, die Tatsache, dass der Kläger gleichzeitig an- dere Bestandteile der Handgranate Romana und sodann auch Patronenhülsen fand, die offenbar beim Schiessen der Geb.S.Kp. IV /8 mit MG und Karabiner' verloren gegangen waren. Es deutet darauf auch hin, dass d?f Blindgänger im Milchbach gefunden wurde, aus dem die Granaten geworfen und in dessen Nähe die nicht explo- dierten Stücke vernichtet wurden; endlich der Umstand,
54 Verwaltungs. und Disziplinarrechtapllege. dass die Aluminiumbü~hse verbeult und durchlöohert war, was mit der besonde:pl Art der Blindgängerverniohtung dUl'oh Hptm. Soh. zusammenhängt, sowie die festgestellte grössere Sprengwirkung der Granate. Auoh die beiden Experten nehmen diesen ursäohlichen Zusammenhang an. Es ist übrigens nicht behauptet, dass einige Zeit vorher andere Truppen an gleioher Stelle mit dem gleiohen Hand~ granatenmodell Übungen durohgeführt :hätten. Ein Zu~ sammenhang mit einer militärischen übung wäre zudem offensichtlioh auoh dann vorhanden, wenn der angenom~ mene nicht bestünde. Denn es fehlen irgendwelche Anhalts~ punkte dafür, dass das Fundstück in anderer Weise als duroh eine militärische Übung in den Milchbaoh geraten wäre.
2. - Die Beklagte kann ihre Haftbarkeit abwenden indem sie nachweist, dass der Unfall duroh höhere Gewalt, oder duroh Versohulden des Verletzten verursacht worden ist. Ob auch der Naohweis eines Drittverschuldens genügt, ist aus der Fassung des Art. 27 MO nicht ersichtlich. Anlässlich der Gesetzesberatung wurde von der Aufnahme einer bezüglichen Bestimmung deshalb abgesehen, weil man davon ausging, dass als Dritte nur Militärpersonen in Betracht kämen, für die der Bund sowieso haften müsse, analog wie auf Grund des Eisenbahnhaftpffichtgesetzes Personen der Unternehmung nicht Dritte im Sinne des EHG seien (Votum des KommiSsionsberichterstatters St.Bull. 1906 S. 839/40). Man übersah damit, dass Dritte auch an militärischen Übungen unbeteiligte Zivilpersonen sein können. Es kann aber nicht zweifelhaft sein, dass auch deren Verhalten für die Entlastung des Bundes in Betracht fallen kann, unter den Voraussetzungen nämlich, unter denen ein Drittverschulden (wie übrigens das eigene Ver~ schulden des Verletzten) bei den übrigen Kausal- und Gelahrdungshaftungen zur völligen Befreiung des Haft- pffichtigen führen kann (Art. 1 Abs. 1 EHG, Art. 27 ELG, Art. 58 OR). Dazu ist erforderlich, dass das Verhalten (des Verletzten oder) des Dritten den Kausalzusammen- Haftung für militlirische Unfälle. N0 H. 55 hang zwischen der militärischen Übung und dem Unfall- ereignis unterbIj.cht, sodass dieses nicht mehr als adrequate Folge der durch die militärischen Übungen gesetzten Ge- fahr erscheint, dass ~s die einzige, jedenfalls so stark über- wiegende Unfallursache sei, dass daneben die in der Gefahr militärischer Übungen liegende ausser Betracht fallt (v~l. für Art. 1 EHG : BGE 24 11 49, 29 II 15, 33 11 499, 37 11 239, 38 11 226, 39 II 319, 60 11 147 Erw. 3; für Art. 27 ELG: BGE 6311 111 Erw. 4; für Art. 580R: BGE 59 II 170, 6011 222 Erw. 2 ; 63 II 147/8). Damit das Selbst~ oder Drittverschulden von solcher Wirkung sei,' bedarf es aber einer gewissen Intensität, Stärke des schuldhaften Verhaltens; Diese muss der Grösse der Betriebsgefahr entsprechen, die bei militärischen Übungen ausserordentlich gross und im Einzelfall durch zusätzliche Umstände noch erhöht sein kann.
3. - Vermag das Drittverschulden dagegen den Kausal- zusammenhang nicht zu unterbrechen, so führt das auch nicht zu einer bloss teilweisen Entlastung des Haftpffich- tigen, d. h. zur Herabsetzung des Schadenersatzes, sondern eröffnet lediglich den Rückgriff des belangten Haftpffich- tigen gegen den Dritten. Eine von dieser allgemeinen Ord- nung des Haftpffichtrechtes abweichende Lösung enthält nur Art. 37 MFG, den jedoch Lehre und Rechtsprechung als einen unglücklichen und unbeabsichtigten Einbruch ·in die allgemeinen Grundsätze der Kausalhaftung bezeich- net haben (BGE 64 11 305 ff., STREBEL zu Art. 37 Note 142, OFTINGER, Haftpffichtrecht S. 925). Von einer Ausdeh- nung, analogen Anwendung dieser Vorschrift· auf andere Haftpffichtfälle kann gar keine Rede sein. Das Ausgeführte gilt insbesondere auch für das Ver- schulden des Inhabers der elterlichen Gewalt an einem Schaden, den das der Gewalt unterworfene Kind getroffen hat. Denn es fällt im Verhältnis zwischen dem Geschädig- ten und dem Haftpffichtigen als Drittverschulden in Be· tracht, auch dann, wenn der Inhaber der elterlichen Gewalt im Prozesse als gesetzlicher Vertreter des geschädigten
66 Verwaltung~. und Disziplinarreehtspftege. Gewaltunterworfen~n auftritt (BGE 31 II 35, 41 II 227, 56 II 401, 58 II 35, 60 II 224, 63 II 62). Die gegenteilige, vom Bundesgericht noch in BGE 24 II 214 vertretene Auf- fassung ist von diesem bereits in den Entscheiden BGE 31 II 34, 33 II 500 aufgegeben, und von dieser Rechtspre- chung (das Urteil in BGE 34 II 582 ausgenommen, wo die Frage für das ERG nochmals in Zweifel gezogen wurde) seither nicht mehr abgewichen worden (BGE 41 II 225, 58 II 35, 59 II 43, 60 II 224, 63 II 62 ; ebenso OSER- SCHÖNENBERGER zu Art. 44 OR Note 17, STREBEL a.a.O. ; OFTINGER Bd. I S. 124; abweichend VON TU1m 191 unter Berufung auf den vom Bundesgericht aufgegebenen Ent- scheid in BGE 24 II 214). Warum für die Haftpflicht des Bundes aus Art. 27 MO etwas Abweichendes gelten sollte, als für die übrigen Kausalhaftpflichtigen, wäre nicht einzu- sehen. Weder bietet der Wortlaut der Vorschrift ·dafür irgendwelcheAnhaltspunkte, noch besteht ein innerer Grund für eine andere Behandlung (ÜFTINGER II S. 1086, insbesondere 1092). Es wird dies übrigens seitens der Beklagten eigentlich dadurch anerkannt, dass sie ihre Haftung ausschliesslich deswegen ablehnt, weil das Ver- halten des Vaters ,Kastelberg, auf alle Fälle das Verhalten des Klägers und des Aufsichtspflichtigen zusammen, den Kausalzusammenhang unterbrochen hätten.
4. - Es ist sicher, dass Emil Kastelberg ein gewisses Verschulden trifft. Er wusste, dass der Knabe auf der Gufern Patronenhülsen und andere Geschossteile gefunden und nach Hause gebracht hatte. Jene lieferte der Knabe dem Vater ab, sodass dieser annehmen musste, dass auch die Aluminiumbüchse, mit der der Knabe seither spielte, von dorther stammen müsse, und dass es sich um den Rest eines Geschosses handeln könnte. Ob er den Gegen- stand in die Hand nahm, wie der Kläger im militärgericht- lichen Verfahren zunächst behau.ptete, oder nur in der Hand des Klägers gesehen hat, ist nicht entscheidend. Emil Kastelberg ist Präsident und Schützenmeister der Militärschützengesellschaft Flums und hat in den Jahren HII-ftung für militärische Unfälle. No 11. 57 1914-18 selbst Aktivdienst geleistet. Er ist daher in Schiessfragen kein Laie. Wenn auch die damals verwen- deten Handgranaten von anderer Beschaffenheit waren , als die neuen Modelle,so war doch mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der Knabe damit den Rest eines Geschosses heimgebracht habe. Daraus wäre für den Vater die Pflicht erwachsen, den Fundgegenstand näherer Prüfung zu unter- ziehen, wobei sich bei bloss äusserlicher Besichtigung erge- ben hätte, dass die Büchse eine Zündkapsel enthielt, wie sie nur an Geschossen anzutreffen ist. Entlastend lallt freilich wieder in Betracht der Zustand der verbeulten und durchlöcherten Büchse, der zur Annahme führen konnte, das Geschoss sei bereits explodiert; völlig vermag· aber auch dieser Umstand den Vater nicht zu entlasten. Ange- sichts der bei Handgranaten bekannten Blindgängerbil- dung und der Gefährlichkeit solcher Geschosse hätte Emil Kastelberg sich dabei nicht beruhigen dürfen. Wenn er dem Knaben den Gegenstand beliess, ohne diesen näher geprüft zu haben, liegt hierin eine schuldhafte Fahrläs- sigkeit. Den Kläger kann ein eigenes Verschulden nur treffen, soweit er urteilsfähig war, d. h. wenn er entweder wusste, dass das von ihm beabsichtigte und ausgeführte Sammeln von Hülsen und Geschossteilen verboten war, oder wenn er die Gefahr, die mit dem ~tz derartiger Gegenstände und mit dem Spielen damit verbunden sein kann, erkennen und entsprechend dieser Erkenntnis handeln konnte. Letzteres kann nicht angenommen werden. Der Kläger war im Unfallzeitpunkt 10 Jahre und 8 Monate alt. Freilich ist richtig, dass bei Kindern, die an einem Waffenplatz oder sonst in der Nähe eines Ortes wohnen, an dem sich häufig Truppen aufhalten, im allgemeinen eine grössere Kenntnis militärischer Dinge vorausgesetzt werden kann. Selbst wenn aber der Knabe, wie er in der ersten Befragung vor dem Untersuchungsrichter erklärte, gewusst hat, dass der Fundgegenstand von einer « abgegangenen» Hand- granate herrühre, so war er sich doch offenbar nicht be-
68 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspftege. wusst, dass er ein noch nicht zur Entzündung gebrachtes Geschoss gefunden habe, und dass damit anders als mit den leeren PatronenhÜlsen, die er gleichzeitig gefunden hatte, umzugehen sei. Dass er damit wie mit einem Ball spielte, und, weil ihm das Auseinandernehmen der Teile nicht restlos gelang, dies in der Werkstätte des Vaters unter Zuhilfenahme eines Hammers versuchte, zeugt für seine unbefangene Sorglosigkeit, in welcher er offenbar dadurch noch bestärkt worden war, dass der Vater ihm die Büchse belassen hatte. Auch - der freilich um mehr als drei Jahre jüngere - Siegfried Bartholet, der den Blindgänger· im Bach gefunden und ihn seinem Spielge- fährten überlassen hatte, wusste nicht, um was es sich dabei handeln könnte; dasselbe erklärte der 1919 geborene Bruder Viktor Kastelberg. Ein Verschulden des Klägers kann vielmehr nur darin erblickt werden, dass er wissen musste, er handle einem ausdrücklichen Verbot der militärischen Stellen entgegen; wenn er auf einem Platze, auf dem geschossen worden war, überhaupt Hülsen und Geschossteile sammelte und sie nach Hause nahm. Die 1920 geborene Schwester Sara Kaatelberg erklärte mit Bestimmtheit, das Verbot sei bekannt gewe- sen (« Das haben wir alle verschiedentlich gelesen »), und nach der Lebenserfahrung muss angenommen werden, dass auch der Kläger selbst, dessen Interesse für solche Dinge natürlicherweise grösser war; als dasjenige seiner Schwester, dieses Verbot gekannt habe und sich darnach hätte verhalten können.
5. - Weder das Verschulden des Verletzten, noch das- jenige des Inhabers der elterlichen Gewalt, noch auch das- jenige beider zusammengerechnet waren jedoch geeignet. den Kausalzusammenhang mit der durch die militärische Übung geschaffenen Gefahr zu unterbrechen ; dies umso weniger, als hier zusätzliche Umstände die Gefahr der durchgeführten Handgranaten-Übung ganz wesentlich er~ höht hatten. In dieser Beziehung fällt in Betracht, dass die Übungen nicht auf einem eigentlichen Schiessplatz, Waf- Haftung für militäriache Unfälle. N° H_ 69 fenplatz, durchgeführt wurden. Die erlassenen Schiess- publikationen bezogen sich denn auch nicht ausdrücklich darauf, noch war nachher vor dem Betreten des Platzes durch Anschlag gewarnt worden. Die Gefahr war auch deswegen grösser, weil die der Truppe zur Verfügung gestellten Granaten geschärft worden waren und deswegen, wie der Experte ausführt, offenbar nicht richtig funktio- nierten, woraus in grösserem Masse, als dies sonst der Fall gewesen wäre, Blindgänger entstanden, was die übersicht und nachherige Kontrolle wesentlich erschwerte. Gefahr- erhöhend wirkte aber insbesondere die Art und Weise, wie die Blindgänger vernichtet wurden. Nach dem bezüg- lichen Armeebefehl war Hptm. Sch. weder zur Leitung einer Übung mit scharfen Handgranaten, noch auch dazu befugt, Blindgänger selbst zu vernichten, da er den dafür vorgesehenen Zentralkurs nicht bestanden hatte. Die von ihm vorgenommene Blindgänger-Vernichtung wird von Oberst Däniker als dilettantisch und keineswegs zweck- entsprechend, von Hptm. Brunner als in verschiedener Beziehung durchaus falsch und eigentlich unverantwortlich bezeichnet. Denn das angewandte Verfahren bot keine Gewähr dafür, dass tatsächlich Vernichtung erfolgte, son- dern schuf die Gefahr, dass Blindgänger fortgeschleudert und ohne Detonation irgendwo liegen bleiben würden; auch das nachherige Absuchen des Geländes vermochte keine Sicherheit dafür zu geben, dass keine Blindgänger mehr vorhanden waren. Die eigentliche Ursache war und blieb daher die mili- tärische Übung, bezw. die Tatsache, dass davon Blindgän- ger zurückblieben. Das war objektiv geeignet, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dadurch, nicht durch das zusätzliche fahrlässige Verhalten des Klä- gers und seines Vaters wurde der Unfall ausgelöst. Das Verschulden des letztem fällt somit sowohl für eine gänz- liche wie für die bloss teilweise Entlastung der Beklagten ausser Betracht. Dagegen steht dieser das Recht zu, auf den Inhaber der elterlichen Gewalt den Rückgriff zu neh-
60 Verwaltungs- und Disziplinarreehtspfiese. men, insoweit, als ein allmllig nachfolgender Regresspro- zess ein Verschulden fe~tstellen wird. Der Rückgriff ergibt sich zwar nicht aus der Vorschrift des Art. 29 MO, die dem Bund solchen Rückgriff auf die Urheber eines Unfalls einräumt. Denn als « Urheber» im Sinne dieser Vorschrift können einzig Militärpersonen in Betracht fallen, sodass sich Art. 29 MO nur auf sie bezieht, daraus also nur der Rückgriff des Bundes auf den schuldigen Offizier folgt (vgl. auch Art. 11 des BRB über die Erledigung von For- derungen aus Unfallschäden während der Dauer des Aktiv- dienstes in der Fassung vom 18. Dezember 1942). Derjenige gegenüber Emil Kastelberg ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere aus Art. 51 OR. Dagegen muss das zu völliger Entlastung ungeeignete Verschulden des Geschädigten wiederum nach den subsi- diär anwendbaren Bestimmungen des allgemeinen Rechts (Art. 43, 44 OR) zur Ermässigung des Schadenersatzes führen (Sten. Bull. 1908 S. 840, Votum HOFFMANN). Doch ist angesichts der geschilderten Umstände dem verhältnis- mässig geringen Selbstverschulden mit einer Ermässigung der Ersatzpflicht um 1/10 genügend Rechnung getragen. Weitere Reduktionsgründe bestehen nicht. III. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES
12. Urteil vom 23. März 1945 i. S. Milller und HorsteUer ca. Luzern. Anstände über die Befreiung von kantona.len Stempelabgaben faUen unter Art. l11lit. a OG (Erw. 1). Art. 16 Abs. 2 SchKG verbietet den Kantonen nicht, in einem Prozessverfahren, das nicht Teil oder Zwischenverfa.hren der Betreibung ist, insbesondere demjenigen nach Art. 79 SchKG a~ Urkunden, die in einer vorausgegangenen Betreibung er- rIchtet wurden, Stempelgebühren zu erheben (Erw. 3 und 4). Befreiung von käntonalen Abgaben. N0 12. 61 L'art. 111 Iit. a OJ est applica.ble aux contestations relatives a. l'exemptiori de droits de timbre cantonalri:: (consid. 1). L'art. 16 a1. 2 LP n'interdit pas aux cantons de prelever des droits de timbre sur les documents etablis au cours d'Une pour- . suite anterieure et produits dans une procedure. qui n'est ni une partie, ni un incident de la poursuite, notamment dans la procedure prevue par Part. 79 LP (consid. 3 et 4). L'art. 111 lett. a OGF e applicabile aUe contestazioni relative all'esenzione dai diritti di bollo cantonali (consid. 1). L'art. 16 cp. 2 LEF non vieta. ai ca.ntoni di prelevare dei diritti di bollo su documenti aUestiti in un procedimento esecutivo anteriore e prodotti in una procedura che non fa parte, neppure quale incidente, deU'esecuzione. eio vale segnatamente per la procedura contemplata. dalI'art. 79 LEF (consid. 3 e 4). Niklaus Müller hat gegen Gebr. Müller bei den luzer~ nischen Gerichten gestützt auf Art. 79 SchKG Klage ange- hoben. Das Obergericht verlangte unter Berufung auf § 3 lit. a und § 4 des kantonalen Stempelgesetzes, dass die vom Kläger eingereichten . 9 Zahlungsbefehle mit dem Formatstempel versehen würden (Verfügungen vom 18. und 23. Januar 1945). Hiegegen haben Niklaus Müller sowie sein Anwalt'Dr:r Fr. Hofstetter-Leu beim Bundesgericht eine als staats- rechtliche Beschwerde bezeichnete Klage erhoben mit dem Antrag, die angefochtene Auflage aufzuheben. Sie machen Verletzung des Grundsatzes über die derogatorische Kraft des Bundesrechtes (Verstoss gegen Art. 16 Abs. 2 SchKG) und Willkür geltend. Als im Betreibungsverfahren errioh- tete Urkunden seien die eingelegten Zahlungsbefehle nach Art. 16 Abs. 2 SchKG stempelfrei und blieben dies auch für die Verwendung in irgendeinem Prozessverfahren. Übrigens handle es sich bei der erhobenen Klage nicht um eine solche, die dem Betreibungsverfahren fremd sei, son- dern um dessen Fortsetzung. Der Regierungsrat des Kantons Luzern schliesst auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung. Für eine staats- rechtliche Beschwerde fehle es am Erfordernis der Er- schöpfung des kantonalen Instanzenzuges, für eine Klage nach Art. tU lit. a OG an einer Auflage mit Steuercha- rakter.