Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 - In caso di omissione delle misure necessarie, la colpa di un terzo
non può, nella fattispecie, interrompere il nesso causale adeguato
(conferma di GAAC 61.86 del TF).
Die vom Bund gegen den in VPB 61.86 publizierten Entscheid erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, unter
anderem mit folgenden Erwägungen:
3.a. Unter den Parteien ist lediglich noch umstritten, ob der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit der Truppe und dem
entstandenen Schaden durch das Verhalten der unbekannten Drittäter
unterbrochen worden ist. Da sich diese Frage bei Art. 22 wie Art. 23 des
Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO[40]) in
gleicher Weise stellt, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden,
nach welcher der beiden Bestimmungen der Schadenersatzanspruch
der Beschwerdegegnerin zu beurteilen ist (zur Rechtsnatur und zum
Anwendungsbereich von Art. 22 und Art. 23 MO: vgl. Emil W. Oftinger / Karl
Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/3, 4. Aufl., Zürich 1991, S. 463 ff.).
b. Die Vorinstanz hat die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht,
da das - von der Truppe trotz entsprechender Weisungen unterlassene -
ständige Bewachen des Fahrzeugparks geeignet gewesen wäre, den
durch die unbekannten Täter bewirkten Schaden zu verhindern. Die
Beschwerdeführerin stellt dies heute zu Recht nicht mehr in Frage (zur
Kausalität bei Unterlassungen: vgl. BGE 115 II 440 ff.), macht jedoch geltend,
der Kausalzusammenhang sei durch das vorsätzliche Handeln der Drittäter
unterbrochen worden. Die Rekurskommission hatte diesen Einwand
verworfen, weil sich der Bund nach dem Wortlaut des Gesetzes nur durch
den Nachweis höherer Gewalt oder eines Verschuldens des Geschädigten
von seiner Haftung befreien könne; Art. 23 MO führe keine anderen
Unterbrechungsgründe an, insbesondere nenne er das Drittverschulden nicht.
4.a.aa. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 71 I 48 ff. festgehalten,
dass der Gesetzgeber versehentlich das Drittverschulden nicht als
Entlastungsgrund in das Militärorganisationsgesetz aufgenommen hat
(Art. 27 aMO, der dem heutigen Art. 23 MO entspricht). Das Verhalten
unbeteiligter Zivilpersonen lasse die Gefährdungshaftung des Bundes
entfallen, wenn es den Kausalzusammenhang zwischen der militärischen
Übung und dem Unfallereignis unterbreche, dieses mithin nicht mehr als
adäquate Folge der durch die militärische Übung gesetzten Gefahr erscheine.
Das Drittverschulden müsse dabei aber derart intensiv sein, dass es der
Betriebsgefahr entspreche oder sie überwiege (E. 2). Diese Ausführungen
gelten auch heute noch, obwohl der Gesetzgeber 1967 bei der Revision
der Haftungsbestimmungen des Militärorganisationsgesetzes (vgl. das
Bundesgesetz vom 5. Oktober 1967 über die Änderung der Militärorganisation,
AS 1968 73 ff.) Gelegenheit gehabt hätte, sein Versehen zu berichtigen
(Robert Binswanger, Die Haftungsverhältnisse bei Militärschäden, Diss.
Zürich 1969, S. 36, insbesondere Anmerkung 35, und S. 317; widersprüchlich
Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/3, S. 528 N. 299 [im Resultat ähnlich wie
Binswanger], gegenüber den allgemeinen Ausführungen in Bd. I, S. 159/160
E. 2 N. 159). Auch die Rekurskommission anerkennt in ihrer Praxis (vgl. etwa
VPB 59.7, S. 56), dass ein Drittverschulden die Kausalität unterbrechen kann;
mit ihrer Rechtsprechung setzt sie sich im angefochtenen Entscheid allerdings
nicht auseinander.
bb. Die mit einer militärischen Übung verbundene und von der Armee
geschaffene Gefahr kann im Einzelfall derart intensiv sein, dass selbst ein
schweres Drittverschulden den Kausalzusammenhang nicht unterbricht.
In einem solchen Fall besteht die Haftung des Bundes allenfalls sogar
bei einem von einer Drittperson verübten Sabotageakt, ähnlich wie dies
angesichts des erheblichen Gefährdungspotentials von Kernanlagen bei der
Kernenergiehaftpflicht der Fall ist (Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/3, S. 250, vgl.
dazu auch BGE 116 II 480 E. 3d; gleich verhält es sich bei der Haftpflicht für
Rohrleitungsanlagen, dazu Oftinger/Stark, a. a. O., S. 386/387 N. 143 ff.). Wo die
Gefährdung nicht dieses Ausmass erreicht, kann der Kausalzusammenhang
jedoch allenfalls durch ein grobes Drittverschulden unterbrochen werden
(vgl. Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/3, S. 528 N. 299). Zu denken ist hier etwa
an Fälle, bei denen die spezifische Militärgefahr gar nicht im Spiel ist oder
diese sich nicht realisiert, der Bund aber, etwa weil es um die Ausübung einer
dienstlichen Tätigkeit durch einen Wehrmann geht, nach dem revidierten
Wortlaut von Art. 22 bzw. 23 MO dennoch haftet (vgl. etwa den BGE 68 I 37
zugrundeliegenden Sachverhalt oder die Beispiele bei Oftinger/Stark, a. a. O.,
Bd. II/ 3, S. 528 N. 299). Die Frage, wieweit ein Drittverschulden die adäquate
Kausalität zu unterbrechen und die Haftung des Bundes nach Art. 22/23 MO
aufzuheben vermag, ist nach der Intensität des Haftungsgrundes, allenfalls
weiterer dem Bund zuzurechnender Umstände (z. B. Verschulden) und der
Schwere des Drittverschuldens zu würdigen. Das Verschulden eines Dritten
vermag den Bund von seiner Haftung dann zu befreien, wenn es die von ihm
zu vertretenden Umstände (insbesondere jene des Dienstbetriebs) derart
übertrifft, dass sie bei wertender Betrachtung als adäquate Mitursachen des
Schadens auszuscheiden haben (vgl. BGE 87 II 301 E. 2 S. 307 f., 116 II 519 E. 4b
S. 524; Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 5. Aufl., Bern 1993, S. 69
und 77).
b. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Täter nicht die Gemeinde
schädigen, sondern vielmehr der Armee einen Streich spielen wollten.
Gegen diese richtete sich ihr Handeln, haben sie doch gleichzeitig auch an
verschiedenen Militärfahrzeugen die Luft abgelassen. Es entspricht einer
Erfahrungstatsache der letzten Jahre, dass die Armee nicht selten Objekt von
Vandalenakten wird, seien es
politisch motivierte eigentliche Attentate oder - wie wohl eher hier -
«Nachtbubenstreiche» von einer gewissen Schwere, mit denen der Unmut über
diese heute nicht mehr durchwegs unangefochtene Institution ausgedrückt
werden soll. Die Armee muss mit solchen (widerrechtlichen) Handlungen
rechnen; gerade auch deswegen besteht die - vom Kompaniekommandanten
hier missachtete - Weisung, den Fahrzeugpark permanent bewachen zu
lassen. Dass bei solchen Vandalenakten Dritteigentum bzw. die Umwelt in
Mitleidenschaft gezogen wird, liegt nicht derart ausserhalb des normalen
Geschehens, dass zum vornherein nicht damit zu rechnen wäre. Ein
militärischer Fahrzeugpark, in dem unverschlossen Benzin gelagert wird,
bildet grundsätzlich ein Betriebsrisiko; das Militär hat dieses durch geeignete
Massnahmen so gering wie möglich zu halten. Zwar kann dabei nicht von
E. 3 einer eigentlichen typischen Militärgefahr gesprochen werden wie etwa bei einer Scharfschiessübung, dennoch vermag das Drittverschulden die adäquate Kausalität vorliegend bei wertender Betrachtung nicht zu unterbrechen, da die Sicherheitsvorkehrungen der Truppe unbestrittenermassen ungenügend waren. Den Bund trifft damit - neben der strengen Kausalhaftung für die Militärgefahr, die sich im Schaden der Beschwerdegegnerin realisiert hat - zusätzlich ein Verschulden, das ins Gewicht fällt. Das Verhalten der Drittäter vermag den Haftungsgrund des Bundes deshalb nicht so in den Hintergrund zu drängen, dass er als relevante (Mit-)Ursache des Schadens auszuscheiden hätte. Das mit dem militärischen Fahrzeugpark verbundene Risiko hat in erster Linie die Armee zu tragen und nicht die Standortgemeinde, die dieses in keiner Weise verringern kann. Die Eidgenossenschaft ist der Beschwerdegegnerin deshalb ersatzpflichtig. Sollte die Täterschaft ausgemacht werden, wird sie gegen diese Regressansprüche geltend machen können. [40] AS 1968 73. Vgl. Fussnote 1, S. 831. Page d’accueil du Tribunal fédéral
E. 4 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 61.86bis - Urteil des Bundesgericht vom 28. Juni 1996 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1997 Année Anno Band 61 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 003 629 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
JAAC 61.86bis Urteil des Bundesgericht vom 28. Juni 1996 Art. 22 et 23 OM. Responsabilité de la Confédération également pour les dommages causés par des inconnus.
- Un parc de véhicules militaires où est déposée de la benzine hors de tout abri fermé constitue en principe un risque d’exploitation; l’armée a le devoir de prendre les mesures propres à réduire ce risque au strict minimum possible.
- En cas d’omission des mesures requises, la faute d’un tiers ne peut pas, dans les circonstances de l’espèce, interrompre le lien de causalité adéquate (confirmation de JAAC 61.86 par le TF). Art. 22 und 23 MO. Haftung des Bundes auch für von unbekannter Täterschaft verursachten Schaden.
- Ein militärischer Fahrzeugpark, in dem unverschlossen Benzin gelagert wird, bildet grundsätzlich ein Betriebsrisiko; das Militär hat dieses durch geeignete Massnahmen so gering wie möglich zu halten.
- Werden die erforderlichen Massnahmen unterlassen, so vermag das Verschulden eines Dritten unter den vorliegenden Umständen die adäquate Kausalität nicht zu unterbrechen (Bestätigung von VPB 61.86 durch das BGer). Art. 22 e 23 OM. Responsabilità della Confederazione anche per danni causati da sconosciuti.
- Un parco veicoli militare presso il quale è depositata benzina in un luogo non protetto, costituisce in principio un rischio d’esercizio; l’esercito deve prendere le misure adeguate per ridurre al minimo detto rischio. 1
- In caso di omissione delle misure necessarie, la colpa di un terzo non può, nella fattispecie, interrompere il nesso causale adeguato (conferma di GAAC 61.86 del TF). Die vom Bund gegen den in VPB 61.86 publizierten Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, unter anderem mit folgenden Erwägungen: 3.a. Unter den Parteien ist lediglich noch umstritten, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit der Truppe und dem entstandenen Schaden durch das Verhalten der unbekannten Drittäter unterbrochen worden ist. Da sich diese Frage bei Art. 22 wie Art. 23 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO[40]) in gleicher Weise stellt, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, nach welcher der beiden Bestimmungen der Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin zu beurteilen ist (zur Rechtsnatur und zum Anwendungsbereich von Art. 22 und Art. 23 MO: vgl. Emil W. Oftinger / Karl Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/3, 4. Aufl., Zürich 1991, S. 463 ff.).
b. Die Vorinstanz hat die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht, da das - von der Truppe trotz entsprechender Weisungen unterlassene - ständige Bewachen des Fahrzeugparks geeignet gewesen wäre, den durch die unbekannten Täter bewirkten Schaden zu verhindern. Die Beschwerdeführerin stellt dies heute zu Recht nicht mehr in Frage (zur Kausalität bei Unterlassungen: vgl. BGE 115 II 440 ff.), macht jedoch geltend, der Kausalzusammenhang sei durch das vorsätzliche Handeln der Drittäter unterbrochen worden. Die Rekurskommission hatte diesen Einwand verworfen, weil sich der Bund nach dem Wortlaut des Gesetzes nur durch den Nachweis höherer Gewalt oder eines Verschuldens des Geschädigten von seiner Haftung befreien könne; Art. 23 MO führe keine anderen Unterbrechungsgründe an, insbesondere nenne er das Drittverschulden nicht. 4.a.aa. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 71 I 48 ff. festgehalten, dass der Gesetzgeber versehentlich das Drittverschulden nicht als Entlastungsgrund in das Militärorganisationsgesetz aufgenommen hat (Art. 27 aMO, der dem heutigen Art. 23 MO entspricht). Das Verhalten unbeteiligter Zivilpersonen lasse die Gefährdungshaftung des Bundes entfallen, wenn es den Kausalzusammenhang zwischen der militärischen Übung und dem Unfallereignis unterbreche, dieses mithin nicht mehr als adäquate Folge der durch die militärische Übung gesetzten Gefahr erscheine. Das Drittverschulden müsse dabei aber derart intensiv sein, dass es der Betriebsgefahr entspreche oder sie überwiege (E. 2). Diese Ausführungen gelten auch heute noch, obwohl der Gesetzgeber 1967 bei der Revision der Haftungsbestimmungen des Militärorganisationsgesetzes (vgl. das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1967 über die Änderung der Militärorganisation, AS 1968 73 ff.) Gelegenheit gehabt hätte, sein Versehen zu berichtigen (Robert Binswanger, Die Haftungsverhältnisse bei Militärschäden, Diss. Zürich 1969, S. 36, insbesondere Anmerkung 35, und S. 317; widersprüchlich Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/3, S. 528 N. 299 [im Resultat ähnlich wie Binswanger], gegenüber den allgemeinen Ausführungen in Bd. I, S. 159/160 2
N. 159). Auch die Rekurskommission anerkennt in ihrer Praxis (vgl. etwa VPB 59.7, S. 56), dass ein Drittverschulden die Kausalität unterbrechen kann; mit ihrer Rechtsprechung setzt sie sich im angefochtenen Entscheid allerdings nicht auseinander. bb. Die mit einer militärischen Übung verbundene und von der Armee geschaffene Gefahr kann im Einzelfall derart intensiv sein, dass selbst ein schweres Drittverschulden den Kausalzusammenhang nicht unterbricht. In einem solchen Fall besteht die Haftung des Bundes allenfalls sogar bei einem von einer Drittperson verübten Sabotageakt, ähnlich wie dies angesichts des erheblichen Gefährdungspotentials von Kernanlagen bei der Kernenergiehaftpflicht der Fall ist (Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/3, S. 250, vgl. dazu auch BGE 116 II 480 E. 3d; gleich verhält es sich bei der Haftpflicht für Rohrleitungsanlagen, dazu Oftinger/Stark, a. a. O., S. 386/387 N. 143 ff.). Wo die Gefährdung nicht dieses Ausmass erreicht, kann der Kausalzusammenhang jedoch allenfalls durch ein grobes Drittverschulden unterbrochen werden (vgl. Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/3, S. 528 N. 299). Zu denken ist hier etwa an Fälle, bei denen die spezifische Militärgefahr gar nicht im Spiel ist oder diese sich nicht realisiert, der Bund aber, etwa weil es um die Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit durch einen Wehrmann geht, nach dem revidierten Wortlaut von Art. 22 bzw. 23 MO dennoch haftet (vgl. etwa den BGE 68 I 37 zugrundeliegenden Sachverhalt oder die Beispiele bei Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/ 3, S. 528 N. 299). Die Frage, wieweit ein Drittverschulden die adäquate Kausalität zu unterbrechen und die Haftung des Bundes nach Art. 22/23 MO aufzuheben vermag, ist nach der Intensität des Haftungsgrundes, allenfalls weiterer dem Bund zuzurechnender Umstände (z. B. Verschulden) und der Schwere des Drittverschuldens zu würdigen. Das Verschulden eines Dritten vermag den Bund von seiner Haftung dann zu befreien, wenn es die von ihm zu vertretenden Umstände (insbesondere jene des Dienstbetriebs) derart übertrifft, dass sie bei wertender Betrachtung als adäquate Mitursachen des Schadens auszuscheiden haben (vgl. BGE 87 II 301 E. 2 S. 307 f., 116 II 519 E. 4b S. 524; Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 5. Aufl., Bern 1993, S. 69 und 77).
b. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Täter nicht die Gemeinde schädigen, sondern vielmehr der Armee einen Streich spielen wollten. Gegen diese richtete sich ihr Handeln, haben sie doch gleichzeitig auch an verschiedenen Militärfahrzeugen die Luft abgelassen. Es entspricht einer Erfahrungstatsache der letzten Jahre, dass die Armee nicht selten Objekt von Vandalenakten wird, seien es politisch motivierte eigentliche Attentate oder - wie wohl eher hier - «Nachtbubenstreiche» von einer gewissen Schwere, mit denen der Unmut über diese heute nicht mehr durchwegs unangefochtene Institution ausgedrückt werden soll. Die Armee muss mit solchen (widerrechtlichen) Handlungen rechnen; gerade auch deswegen besteht die - vom Kompaniekommandanten hier missachtete - Weisung, den Fahrzeugpark permanent bewachen zu lassen. Dass bei solchen Vandalenakten Dritteigentum bzw. die Umwelt in Mitleidenschaft gezogen wird, liegt nicht derart ausserhalb des normalen Geschehens, dass zum vornherein nicht damit zu rechnen wäre. Ein militärischer Fahrzeugpark, in dem unverschlossen Benzin gelagert wird, bildet grundsätzlich ein Betriebsrisiko; das Militär hat dieses durch geeignete Massnahmen so gering wie möglich zu halten. Zwar kann dabei nicht von 3
einer eigentlichen typischen Militärgefahr gesprochen werden wie etwa bei einer Scharfschiessübung, dennoch vermag das Drittverschulden die adäquate Kausalität vorliegend bei wertender Betrachtung nicht zu unterbrechen, da die Sicherheitsvorkehrungen der Truppe unbestrittenermassen ungenügend waren. Den Bund trifft damit - neben der strengen Kausalhaftung für die Militärgefahr, die sich im Schaden der Beschwerdegegnerin realisiert hat - zusätzlich ein Verschulden, das ins Gewicht fällt. Das Verhalten der Drittäter vermag den Haftungsgrund des Bundes deshalb nicht so in den Hintergrund zu drängen, dass er als relevante (Mit-)Ursache des Schadens auszuscheiden hätte. Das mit dem militärischen Fahrzeugpark verbundene Risiko hat in erster Linie die Armee zu tragen und nicht die Standortgemeinde, die dieses in keiner Weise verringern kann. Die Eidgenossenschaft ist der Beschwerdegegnerin deshalb ersatzpflichtig. Sollte die Täterschaft ausgemacht werden, wird sie gegen diese Regressansprüche geltend machen können. [40] AS 1968 73. Vgl. Fussnote 1, S. 831. Page d’accueil du Tribunal fédéral 4
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 61.86bis - Urteil des Bundesgericht vom 28. Juni 1996 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1997 Année Anno Band 61 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 003 629 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.