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20140918_d_ch_b_01

18. September 2014 Bundesgericht Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2014-09-18 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Die 1985 geborene A.________ (Klägerin) fuhr am Mittwoch, 17. April 1996, um ca. 12.55 Uhr, zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder mit der Seilbahn der B.________ AG (Beklagte) auf das Klein Matterhorn. Mit den Skiern fuhr sie über Plateau Rosa in Richtung Trockener Steg. Sie trug eine Schneebrille, jedoch keinen Helm. Auf dem Theodulgletscher hielt die Familie etwa 200 m vor der Poma- Ebene in Fahrtrichtung gesehen am linken Pistenrand an. Gemäss Weisung des Vaters fuhren die Kinder alsdann gradlinig los, um das Flachstück der Poma-Ebene mit genügendem Tempo befahren zu können. Die Klägerin folgte im Bereich des linken Pistenrandes in Ho- ckeposition ihrem Bruder, der rechts von ihr fuhr. Nach einer Fahrstre- cke von etwa 100 m folgte sie nicht der leichten Rechtsbiegung der Piste, sondern fuhr geradeaus, kam dadurch vom präparierten Teil der Piste ab, gelangte in den Weichschnee und prallte ungebremst mit dem Kopf gegen eine Pistenmarkierungs-Eisenstange. Sie erlitt schwere Verletzungen. B. B.a Am 29. März 2007 reichte A.________ beim Bezirksgericht Visp Klage ein mit dem Begehren, die Beklagte sei zur Zahlung einer angemessenen Genugtuung nebst Zins zu 5 % seit dem 17. April 1996, einer angemessenen Entschädigung gemäss GTar (damals das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor den Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998; vgl. nunmehr das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009; SGS 173.8, das gemäss dessen Art. 46 auf die bei seinem Inkrafttre- ten hängigen Verfahren anwendbar ist, soweit über die Kosten nicht vor dessen Inkrafttreten endgültig entschieden wurde) und sämtlicher Kosten von Verfahren und Entscheid zu verpflichten. Anlässlich einer Vorverhandlung vom 10. April 2008 wurde das Ver- fahren von Amtes wegen auf die Ausfällung eines Vorurteils im Sinne von Art. 210 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 24. März 1998 (ZPO/VS) über die Frage der Haftbarkeit der Beklagten beschränkt. Am 9. März 2009 leitete der Bezirksrichter das Dossier zur Urteilsfäl- lung an das Kantonsgericht Wallis weiter. Mit Urteil vom 6. Dezember 2010 stellte das Kantonsgericht fest, die Beklagte hafte für den Unfall im Umfang von 80 % (Disp. Ziff. 1). Es auferlegte die Gerichtskosten Seite 3

zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 der Beklagten (Disp. Ziff. 2), verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'220.-- (Disp. Ziff. 3), und die Beklagte, der Klägerin eine solche von Fr. 4'880.-- (Disp. Ziff. 4) zu bezahlen. B.b Auf die gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts gerichteten Be- schwerden beider Parteien trat das Bundesgericht mit Urteilen 4A_280/2011 und 4A_282/2011, beide vom 23. Mai 2011, nicht ein. B.c Im Rahmen der Fortführung des Prozesses vor Bezirksgericht Visp präzisierte die Klägerin ihr Rechtsbegehren betreffend Genug- tuung und verlangte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Genug- tuung von Fr. 194'400.-- zu bezahlen nebst Zins. Mit Urteil vom 31. Oktober 2012 erkannte das Bezirksgericht, die Be- klagte schulde der Klägerin Fr. 96'000.-- nebst Zins zu 5 % ab dem

17. April 1996. Die Kosten auferlegte es je zur Hälfte beiden Parteien. Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen. B.d Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung beim Kan- tonsgericht. Die Klägerin beantragte die Zusprechung einer Genugtu- ung von Fr. 194'000.-- nebst Zins, die Beklagte die vollständige Abwei- sung der Klage, je unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten der Gegenpartei. Mit Urteil vom 19. Dezem- ber 2013 verpflichtete das Kantonsgericht Wallis die Beklagte in teil- weiser Gutheissung der Berufung der Klägerin und vollständiger Ab- weisung der Berufung der Beklagten, der Klägerin Fr. 112'000.-- (80 % von Fr. 140'000.--) nebst Zins zu 5 % seit dem 17. April 1996 zu be- zahlen (Disp. Ziff. 1). Die Kosten des erstinstanzlichen und des Beru- fungsverfahrens auferlegte es zu 7/10 der Beklagten und zu 3/10 der Klägerin (Disp. Ziff. 2) und verrechnete sie mit den geleisteten Kosten- vorschüssen (Disp. Ziff. 3 und 4). Die Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin für beide Instanzen eine Parteientschädigung von Fr. 15'484.-- und die Klägerin ihrerseits, der Beklagten eine solche von Fr. 6'636.-- zu bezahlen (Disp. Ziff. 5). C. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Be- schwerde in Zivilsachen erhoben. C.a Im Verfahren 4A_206/2014 beantragt die Klägerin, die Urteile des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2010 und 19. Dezember 2013 seien aufzuheben, und es sei gerichtlich festzustellen, dass die Be- Seite 4

klagte ihr für den Unfall vom 17. April 1996 zu 100 % hafte, sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Genugtuung von Fr. 140'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 17. April 1996 zu bezahlen. Die Gerichtskosten ge- mäss beiden Urteilen seien vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen und diese zu einer vollen Parteientschädigung von Fr. 6'100.-- und Fr. 15'484.-- zu verurteilen. Eventualiter seien die beiden Urteile auf- zuheben und die Sache zu neuer Beurteilung der Haftung und Neu- festsetzung der Gerichts- und Parteikosten an das Kantonsgericht zu- rückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beklagte beantragt in diesem Verfahren die Abweisung der Be- schwerde der Klägerin. Die Vorinstanz hat mit Vernehmlassung zu verschiedenen Sachverhaltsrügen der Klägerin Stellung genommen. Diese hat unaufgefordert eine Replik eingereicht. Das Kantonsgericht und die Beklagte haben unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführun- gen auf Gegenbemerkungen zur Replik verzichtet. C.b Im Verfahren 4A_236/2014 beantragt die Beklagte dem Bundes- gericht, beide angefochtenen Urteile seien aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Sämtliche Kosten seien der Klägerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihr für das bundesgericht- liche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für die Fest- setzung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und das Verfahren vor Kantonsgericht sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde der Beklagten, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz hat auf eine inhaltliche Vernehmlassung zu dieser Beschwerde verzichtet.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Wenn – wie hier – an den Verfahren dieselben Parteien beteiligt sind und den Beschwerden der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, behan- delt das Bundesgericht die verschiedenen Eingaben in der Regel in einem einzigen Urteil. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdever- fahren 4A_206/2014 und 4A_236/2014 zu vereinigen. Seite 5

E. 2 Das Urteil der Vorinstanz vom 19. Dezember 2013 ist ein verfahrens- abschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG. Beim Urteil vom

E. 2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Be- schwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichen- den Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehal- ten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vor- getragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116).

E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergän- zen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverlet- zung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Über- dies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfah- rens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die beschwerdeführen- de Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz an- fechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die ge- rügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offen- sichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, Seite 6

hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechen- de rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefoch- tene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situa- tion in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech- tigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen). 3. Die Beklagte argumentiert vor Bundesgericht, die Markierung der Ski- piste mit den ungepolsterten Eisenstangen habe den damals mass- gebenden Sicherheitsanforderungen entsprochen. Sie bestreitet die ihr zur Last gelegte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und damit ihre Haftung. Sollte sich diese Rüge als begründet erweisen, würden sich Ausführungen zu den in den Beschwerden ebenfalls the- matisierten Fragen des Umfangs der Haftung beziehungsweise der Schwere eines allfälligen Selbstverschuldens der Klägerin erübrigen. Daher ist diese Rüge vorab zu behandeln. 3.1 Im Urteil vom 6. Dezember 2010 bejahte die Vorinstanz eine Ver- letzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. Sie stellte fest, am Pistenrand seien Eisenstangen als Pistenbegrenzungsmarkie- rungen aufgestellt gewesen. Damit habe die Beklagte eine Gefahren- quelle geschaffen. Die Beklagte habe diese Stangen eingesetzt, da sie sich aus meteorologischer Sicht bewährt hätten, und dies, obwohl ihr aufgrund der Pistenführung und der Topografie auch bekannt gewesen sei, dass ein grosser Teil der Schneesportler am Unfallort mit verhält- nismässig hohem Tempo passierten, um das anschliessende Flach- stück mit genügender Geschwindigkeit (und wenn möglich ohne Stock- einsatz) befahren zu können. Aufgrund der Rechtskurve bei wesentlich erhöhtem Fahrtempo habe die Beklagte damit rechnen müssen, dass es an dieser Stelle zu Fahrfehlern kommen könne. Sie wäre daher ihrer Sicherungspflicht nur dann genügend nachgekommen, wenn sie entweder statt der eingesetzten Eisenstangen Kunststoffstangen ver- wendet oder die Eisenstangen gepolstert hätte. Auch wenn davon aus- gegangen werde, dass Kunststoffstangen im damaligen Zeitpunkt im Seite 7

hochalpinen Gelände auf Gletschern mit insbesondere starken Wind- expositionen sowie tiefen Temperaturen brüchiger und insgesamt an- fälliger waren, hätte die Beklagte diese trotzdem schon damals am Un- fallort einsetzen können. Der entsprechende Mehraufwand durch häu- figeres Ersetzen wäre ihr zuzumuten gewesen, zumal diese Kunst- stoffstangen nur an exponierten Stellen wie am Unfallort in einer Kurve und nicht entlang aller Pisten hätten angebracht werden müssen. Der Einsatz von Kunststoffstangen hätte den Aufprall wesentlich reduziert. Wenn die Beklagte trotz Wissen um das Vorhandensein dieser Kunst- stoffstangen darauf verzichtete, hätte sie die Eisenstangen wenigstens polstern müssen. Durch Polsterung wäre das Verletzungsrisiko erheb- lich vermindert worden und bei Einsatz eines optimalen Schaumstoffes hätte es sogar praktisch eliminiert werden können, wie dies die Ar- beitsgruppe für Unfallmechanik der Universität und Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich in ihrem Bericht festgehalten habe. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und der erheblichen Schädigung der Klägerin sei gegeben; die Schwe- re der Unfallfolgen sei wesentlich durch die Art der Pistenbegrenzung begünstigt. Die Beklagte hafte daher für die Unfallfolgen. Sodann ver- neinte die Vorinstanz, dass der Beklagten eine verspätete Rettung vorgeworfen werden könne. 3.2 Die Beklagte stellt nicht in Frage, dass bei Polsterung der Eisen- stangen oder deren Ersetzung durch Kunststoffstangen die Unfallfol- gen wesentlich geringer gewesen wären. Sie bestreitet aber eine Ver- letzung der sog. Verkehrssicherungspflicht. Diese verpflichtet Berg- bahn- und Skiliftunternehmen, die Pisten erstellen und diese für den Skilauf öffnen, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Die Verkehrssicherungspflicht ist ei- nerseits vertraglicher Natur. Bergbahn- und Skiliftunternehmen sind im Sinne einer Nebenpflicht des mit Pistenbenützern (Skifahrern, Snow- boardern) abgeschlossenen Transportvertrages verpflichtet, auch für die Pistensicherheit und den Rettungsdienst zu sorgen. Der Aufwand für diese Dienste ist im Preis der zur Benützung der Skipisten angebo- tenen Tages- und Wochenkarten jeweils inbegriffen. Die Verkehrs- sicherungspflicht hat aber auch eine Grundlage im Deliktsrecht und ergibt sich aus der allgemeinen Schutzpflicht dessen, der einen Zu- stand schafft, woraus angesichts der erkennbaren konkreten Umstän- de ein Schaden entstehen könnte. Von der Rechtsprechung noch nicht abschliessend geklärt und in der Lehre umstritten ist die Frage, ob Ski- pisten Werkcharakter haben und Bergbahn- und Skiliftunternehmen neben der allgemeinen Deliktshaftung (Art. 41 OR) auch aus der Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR) belangt werden können Seite 8

(BGE 130 III 193 E. 2.2 S. 195 mit Hinweisen). Dies kann auch hier offen bleiben. Auf welche Grundlage sich die vorliegende Klage auch immer stützt, interessiert einzig, ob die Skipiste, auf der die Klägerin verunfallte, den massgebenden Sicherheitsanforderungen entsprach (vgl. BGE 130 III 193 E. 2.2 S. 195 f.). 3.3 Zum einen verlangt die Verkehrssicherungspflicht, dass Pistenbe- nützer vor nicht ohne weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Zum andern ist dafür zu sor- gen, dass Pistenbenützer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutz- massnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Er- forderlichen und Möglichen verlangt werden, wenn auch ein Mindest- mass an Schutz immer gewährleistet sein muss. Eine weitere Schran- ke der Verkehrssicherungspflicht liegt in der Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers. Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, soll derjenige tragen, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesst (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 mit Hinweisen). Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Als Massstab zieht das Bun- desgericht jeweils die von der Schweizerischen Kommission für Unfall- verhütung auf Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS- Richtlinien) und die vom Schweizerischen Verband der Seilbahnunter- nehmungen herausgegebenen Richtlinien (SBS-Richtlinien, ehemals SVS-Richtlinien) bei. Obwohl diese Richtlinien kein objektives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion im Hin- blick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 f. mit Hinweisen). Beide Richtlinien wurden letztmals im Jahr 2002 herausgegeben. Da sich der Skiunfall der Klägerin im Jahr 1996 ereignete, sind die damals geltenden Aus- gaben der Richtlinien aus dem Jahr 1995 massgebend. Auch davon ging die Vorinstanz zu Recht aus. Allerdings können die örtlichen Verhältnisse einen höheren Sicher- heitsstandard erfordern, als es die genannten Richtlinien vorsehen. Das Bundesgericht ist an die Richtlinien nicht gebunden, sondern ent- scheidet selbst, welche Sorgfalt im Einzelfall geboten war, wobei das Sorgfaltsmass eine flexible, sich stets nach den tatsächlichen Gege- benheiten zu richtende Grösse bildet. Dabei ist es im Wesentlichen aber eine Frage des sachgerichtlichen Ermessens, ob die in einem be- Seite 9

stimmten Zeitpunkt zu beurteilende örtliche Situation erhöhte Sicher- heitsvorkehren erfordert hätte. Derartige Ermessensentscheide prüft das Bundesgericht zwar frei. Es übt aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtspre- chung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichts- punkte berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn Umstände nicht in Betracht ge- zogen worden sind, die hätten beachtet werden müssen. Das Bundes- gericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 197, 571 E. 4.3 S. 576; je mit Hinweisen). 3.4 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz erfolgte der Unfall 1-2 Meter neben der Piste. Es ist unbestritten, dass diese Stelle im räum- lichen Bereich der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten liegt. 3.4.1 Im Bereich von Piste und Pistenrand haben die Verantwortlichen durch geeignete Sicherungs- und Warnmassnahmen dafür zu sorgen, dass Pistenbenützern aus Gefahren kein Schaden erwächst. Natür- liche oder künstliche Hindernisse im Pisten- und Pistenrandbereich sind im Rahmen des Zumutbaren zu beseitigen oder zumindest zu kennzeichnen oder allenfalls zu polstern (SBS-Richtlinien Ziff. 16, 64, 79 f.). Blosse Warnzeichen genügen nicht, wenn am Pistenrand ste- hende Hindernisse eine erhebliche bzw. besondere Gefahrenquelle darstellen (BGE 121 III 358 E. 4a S. 361). Gemäss Ziffer 79 der SBS- Richtlinien sind die wegräumbaren Hindernisse, die der Skiabfahrts- benützer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht leicht zu er- kennen vermag und die sich ihm als eigentliche Falle präsentieren, zu beseitigen. Und Ziffer 80 der SBS-Richtlinien sieht vor, dass die nicht wegräumbaren Hindernisse wie Telefonstangen, Seilbahnmasten, Mauern etc. zu signalisieren sind, eventuell wird eine Polsterung empfohlen. Die Beklagte macht geltend, Pistenbegrenzungsstangen fielen nicht unter eine allfällige Polsterungspflicht, namentlich nicht unter Ziffer 80 der SBS-Richtlinie, denn nach dieser Bestimmung seien nur nicht wegräumbare Hindernisse wie Telefonstangen, Seilbahnmasten, Mau- ern etc. eventuell zu polstern. Pistenbegrenzungsstangen fielen nicht darunter, weil sie weder mit dem Grund fest verbunden seien, noch das nötige Volumen der in der Richtlinie aufgeführten Beispiele auf- wiesen. Diese Rüge stösst ins Leere, denn die Vorinstanz ging nicht davon aus, die genannten Richtlinien würden konkret vorschreiben, die Eisenstangen zu polstern. Seite 10

Im Übrigen müssen Pistenbegrenzungsstangen sehr wohl den nicht wegräumbaren Hindernissen gemäss Ziffer 79 f. der SBS-Richtlinien und nicht den wegräumbaren zugeordnet werden, auch wenn sie auf- grund ihrer Grösse und weil sie nicht fest mit dem Boden verbunden sind, nicht mit Skiliftmasten u.ä. verglichen werden können. Entschei- dend ist, dass sie notwendig sind, um die gebotene Markierung zu ge- währleisten; was notwendig ist, kann nicht unter den Begriff der "weg- räumbaren Hindernisse" fallen, die es zu "beseitigen" gilt (Ziffer 79 SBS- Richtlinien), sondern unter jenen der nicht wegräumbaren, die "soweit notwendig und zumutbar" zusätzlich zu markieren oder zu sichern sind. Ein objektiver Anhaltspunkt für eine Konkretisierung der Verkehrs- sicherheitspflicht kann sich auch aus einer Verkehrsübung in einem bestimmten Zeitpunkt ergeben (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196; Urteil des Bundesgerichts 4A_235/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 5.2, publ. in: Pra 97/2008 Nr. 63 S. 418; MICHAEL BÜTLER, Gefahrensatz und Ver- kehrssicherungspflichten im Bergrecht, in: Haftung am Berg 2013, Bar- bara Klett [Hrsg.], S. 36 ff., S. 61). Die Beklagte macht in diesem Sinne geltend, im Jahr 1996 sei es allgemein üblich gewesen, dass die Pistenmarkierungen aus Eisen bestanden. Sie beruft sich hierzu auf eine Zeugenaussage. Die Vorinstanz hat indessen zur Üblichkeit nichts festgestellt, und aus der von der Beklagten angegebenen Stelle der Zeugenaussage kann nichts Derartiges abgeleitet werden. Weder aus den skispezifischen Regelwerken noch aus einer festge- stellten Verkehrsübung ergeben sich somit konkrete Vorschriften zur Bestimmung der Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr hat die Vorin- stanz die Frage zu Recht aufgrund der Umstände geprüft. 3.4.2 Die Pistenmarkierungsstangen können nicht als eigentliche "Fal- len" im Sinne der zitierten Rechtsprechung verstanden werden. Die Stangen waren nach den Feststellungen der Vorinstanz am Unfalltag gut erkennbar. Gemäss den von der Vorinstanz zitierten Aussagen des Vaters fuhr die Klägerin seit ihrem dritten Altersjahr regelmässig zwei Wochen jährlich mit der Familie Ski in Zermatt. Die betreffende Piste sei sie bereits mehrmals gefahren. Die Verhältnisse waren also bekannt. Als "Falle" wurde demgegenüber beispielsweise ein auf einer Nebenfläche der Piste befindliches Heuseil qualifiziert; Fallen sind "atypische künstliche Hindernisse" (BGE 115 IV 189 E. 3c S. 194 mit Hin- weis auf BGE 109 IV 99), die nicht erkennbar sind. Als Beispiele wer- den etwa auch genannt: Abstürze in der Piste oder am Rand, unge- sicherte Brücken, verdeckte Drähte, Sockel, Baumstrünke (HANS-KAS- PAR STIFFLER, Schweizerisches Skirecht, 2. Aufl. [Vorauflage] 1991, Seite 11

S. 149 Rz. 566). Daran ändert auch nichts, dass sich das breite Publi- kum allenfalls keine Rechenschaft darüber gibt, welches Gefahrenpo- tenzial von solchen Stangen ausgehen kann, wie die Klägerin einwen- det. 3.4.3 Die Beklagte ist der Auffassung, bei vorsichtiger Fahrweise wäre eine Kollision mit einer Pistenmarkierungsstange vermeidbar, da die Piste an der betreffenden Stelle 29 Meter breit und mit dem Schwierig- keitsgrad rot (mittelschwer) eingestuft war sowie ein Gefälle von 25 % aufwies. Objektiv handle es sich um einen ungefährlichen Unfallort. Sie beanstandet, dass die Vorinstanz die Unfallstelle angesichts ihrer Breite, der geringen Steilheit und der nur leichten Rechtsbiegung als "exponierte Stelle" bezeichnete. Beim Verständnis der Vorinstanz, was eine exponierte Stelle sei, müssten zumindest 500 Stangen an ver- gleichbaren Orten gepolstert werden, was unzumutbar wäre. Anderseits sei die Pistenmarkierung notwendig, um auch vorsichtige Fahrer vor den unvorhersehbaren Gefahren von Gletscherspalten zu bewahren. Dieses Interesse sei um ein vielfaches höher zu gewichten, als unvorsichtige Fahrer vor einer Kollision mit einem gut sichtbaren Pistenmarkierungssystem zu schützen. In hochalpinen Verhältnissen auf Gletschern komme es häufig zu plötzlichen Witterungsumschwün- gen. Plastikmarkierungsstangen würden gemäss den Aussagen der Zeugen C.________ und D.________ aufgrund der erhöhten Brüchigkeit, Wegbrech- und Verwehungsgefahr bei Stürmen aus ihren Verankerungen gelöst. Angesichts der Länge der Gletscherpisten von 20 km wären die Pistenkontrolleure chancenlos, die herausgerissenen Stangen innert Kürze wieder einzusetzen. Damit wäre die Sicherheit aller Pistenbenützer gefährdet. Entgegen der Vorinstanz sei es daher gar nicht darum gegangen, ob es (wegen der schnelleren Abnützung) zumutbar gewesen sei, solche Stangen öfters zu ersetzen. Entscheidend sei vielmehr, dass die Markierung der Gletscherpisten nicht gewährleistet gewesen wäre und eine latente Absturzgefahr in Gletscherspalten bestanden hätte. Die Beklagte rügt in diesem Zu- sammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie habe vor Bezirksgericht eine Expertise zur Verwendbarkeit und (damaligen) Tauglichkeit von Kunststoffstangen beantragt. Der Antrag sei mangels Relevanz abgewiesen worden. Trotzdem habe die Vorinstanz die Tauglichkeit bejaht und dies in einseitiger Würdigung der Aussage des Zeugen C.________ und unter Ausserachtlassung der Aussagen des Pistenchefs D.________. Seite 12

3.4.4 Es steht ausser Diskussion, dass stabile Pistenmarkierungsstan- gen namentlich auf Gletschern angesichts der dort vorhandenen er- höhten Absturzgefahr notwendig sind. Vorerst ist daher zu prüfen, ob nur Pistenmarkierungsstangen aus Eisen diese Funktion erfüllen kön- nen oder ob auch Stangen aus Kunststoff hierfür geeignet waren. Es trifft zu, dass die Vorinstanz sich im Rahmen ihrer Beurteilung der Zumutbarkeit nur zu dem mit den Kunststoffstangen verbundenen grösseren Aufwand äusserte. Dass diese Stangen auch bereits im Winter 1995/1996 auf Gletschern geeignet waren, setzte sie ohne wei- tere Begründung voraus. Indessen zitierte sie ausführlich aus den Aussagen des Zeugen C.________, der seit ca. 1990 Markierungsstangen, Netzhaltestangen und dergleichen vertrieb, und auch aus den Aussagen des Zeugen D.________, Pistenchef bei der Beklagten. Danach gab der Zeuge C.________ an, er denke, man habe bereits damals PVC-Stangen in hochalpinen Verhältnissen auf dem Gletscher einsetzen können. Demgegenüber führte der Zeuge D.________ aus, Kunststoffstangen seien bei starkem Wind weggeblasen worden; sie seien vor allem gebrochen und teilweise aus den Verankerungen gerissen worden. Die Vorinstanz hat begründet, weshalb sie vor allem auf die Aussagen des Zeugen C.________ abstellte; seine Ausführungen seien nachvollziehbar und er habe kein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses. Das ist eine Beweiswürdigung, in die das Bundesgericht nur bei Willkür eingreifen könnte (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beklagte rügt zwar, es sei übersehen worden, dass die Einschätzungen des Zeugen als Kunst- stoffstangenhändler einseitig zugunsten der Tauglichkeit von Kunst- stoffstangen ausgefallen seien. Indessen ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge bei seiner Aussage im Jahr 2008 ein Interesse daran gehabt haben sollte, die Zustände weit zurück im Jahr 1995/96 einseitig dar- zustellen. Indem die Vorinstanz namentlich auf den externen Zeugen abstellte, kann ihr keine Willkür vorgeworfen werden. Inwiefern die Vorinstanz die Aussage des Zeugen C.________ einseitig gewürdigt haben soll, legt die Beklagte nicht näher dar, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die in der Saison 1995/96 erhältlichen Kunststoffstangen grundsätzlich geeignet waren, auf dem Gletscher eingesetzt zu werden. 3.4.5 Ob mit der Vorinstanz eine Verletzung der Verkehrssicherungs- pflicht zu bejahen ist, hängt davon ab, ob ein Ersetzen der Eisen- stangen durch Kunststoffstangen oder deren Polsterung zumutbar waren. Die Vorinstanz hat beides bejaht. Dabei ist stets vor Augen zu halten, dass sich nach Eintritt fast jeden Unfalls zufolge einer Unter- Seite 13

lassung eine Massnahme benennen lässt, die den Schaden verhindert hätte (MANUEL JAUN, Der Gefahrensatz – Gefahr oder Chance, ZBJV 139/2003 S. 141 ff., S. 143; BÜTLER, a.a.O., S. 67). Auch wenn Sicher- heitsmassnahmen denkbar gewesen wären, die nicht reglementarisch vorgesehen waren, muss eine Abwägung der entgegenstehenden In- teressen zeigen, was vernünftigerweise verlangt werden konnte; in dieser Hinsicht muss einerseits der Grad der Wirksamkeit der Mass- nahme, ihre Kosten und ihre Nachteile und anderseits der Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefahr und das Ausmass des zu erwartenden Schadens berücksichtigt werden. Der Pflichtige darf Risiken ausser Acht lassen, die mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden wer- den können (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 742; 126 III 113 E. 2b S. 116; Urteil des Bundesgerichts 4A_521/2013 vom 9. April 2014 E. 3.3). 3.4.5.1 Die Vorinstanz nahm an, der Unfallort sei eine für die Beklagte voraussehbare Gefahrenquelle gewesen, namentlich weil die Beklagte hätte damit rechnen müssen, dass die Skisportler wegen des an- schliessenden Flachstücks diese Stelle mit verhältnismässig hohem Tempo passierten und aufgrund der Rechtskurve insbesondere bei eingeschränkten Sichtverhältnissen ein Fahrfehler nicht auszuschlies- sen war. Die Beklagte legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht mit dieser Beurteilung, namentlich der Würdigung der örtlichen Verhält- nisse, das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte (vgl. E. 3.4 a.E. hiervor). Die von der Vorinstanz berücksichtigten Gesichtspunkte sind nachvollziehbar. So war auch in BGE 121 III 358 E. 4b S. 362 ein massgeblicher Aspekt, dass eine Gegensteigung bestand und diese zu höherem Tempo provozierte. Es trifft sodann zwar zu, dass bei einer engen Piste ein Aufprall auf ein Hindernis am Pistenrand wahr- scheinlicher ist als bei einer breiten Piste wie hier. Jedoch schliesst auch diese nicht aus, dass sich Skifahrer am Pistenrand bewegen bzw. – zum Beispiel in der Hochsaison bei vollen Pisten – dort bewe- gen müssen. Wenn die Beklagte schliesslich ausführt, es habe ledig- lich eine "leichte Kurvenbiegung" und nicht wie in BGE 121 III 358 eine "mässige Kurve" bestanden, spielt sie mit Worten. Es trifft zu, dass die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts von einer "leichten Rechtsbiegung" spricht und bei der Würdigung der Verkehrssicherungs- pflicht von einer "Rechtskurve". Darin liegt jedoch kein Widerspruch. Gleichzeitig ist nämlich erstellt, dass die Klägerin in dieser Kurve/Bie- gung geradeaus weiterfuhr und deshalb in die Stange prallte. Die Vor- instanz nahm daher rechtsfehlerfrei an, dass die Kurve/Biegung geeig- net war, bei einem Fahrfehler zu einer Kollision zu führen, auch wenn der Beklagten zuzugestehen ist, dass bei einer bloss leichten Rechts- biegung, einer breiten Piste und wenig Gefälle die Wahrscheinlichkeit Seite 14

eines Unfalls als nicht besonders hoch einzustufen ist. Anderseits kann bei einer Kollision mit einer Eisenstange das Ausmass des Scha- dens sehr gross sein, wie das vorliegende Verfahren zeigt und auch der Beklagten bewusst sein musste. 3.4.5.2 Die Vorinstanz hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie viele Stellen im ganzen Pistengebiet ein mit der Unfallstelle vergleich- bares Gefahrenpotential aufweisen und die Beklagte rügt keine unvoll- ständige Sachverhaltsermittlung (vgl. E. 2.2 hiervor). Allerdings ist es für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit von Be- deutung, ob eine bestimmte Massnahme nur an einer isolierten Stelle oder grossflächig umgesetzt werden muss. Insofern hat die Vorinstanz einen wesentlichen Umstand nicht einbezogen, was an sich im Rah- men der Ermessensprüfung durch das Bundesgericht korrigiert werden kann (vgl. E. 3.4 hiervor). Trotzdem ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn selbst wenn tatsächlich 500 Stangen betroffen wären, wäre deren Ersetzung durch die grundsätz- lich geeigneten Kunststoffstangen zumutbar gewesen, auch wenn diese teurer waren und eine grössere Abnützung aufweisen. Ob auch eine Polsterung von 500 Stangen als verhältnismässig hätte bezeich- net werden können, muss nicht geprüft werden. Es bleibt somit bei der vom Kantonsgericht bejahten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. 4. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Geschädigten mit Blick auf das Selbstverschulden um 20 % gekürzt. 4.1 Sie nahm an, bei einer allfälligen Kürzung gestützt auf Art. 44 OR müsse der geistigen Entwicklung eines Kindes Rechnung getragen und dem Selbstverschulden könne daher nur mit zunehmendem Alter Gewicht beigemessen werden. Die fast elfjährige Klägerin habe sich aber grundsätzlich der Gefahren des Skifahrens bewusst sein müssen, zumal sie seit ihrem dritten Lebensjahr Ski gefahren und regelmässig zwei Wochen Skiferien in Zermatt verbracht habe. Sie habe erkennen müssen, dass es Neuschnee gegeben hatte und die Piste nicht voll- ständig bis zu den Pistenbegrenzungsmarkierungen gefertigt gewesen sei, dass sich mithin zwischen der präparierten Piste und den Markie- rungen auf einer Breite von einem bis zwei Metern Weichschnee be- fand. Sie müsse sich vorwerfen lassen, dass sie ihre Fahrweise nicht ihrem Können und den herrschenden Verhältnissen angepasst habe. Sie sei nämlich in Hockeposition gefahren, sei von der präparierten Seite 15

Piste abgekommen, in den Weichschnee am Pistenrand gelangt und dort nicht mehr fähig gewesen, ihre Ski so zu beherrschen, dass sie hätte aus dem Weichschnee heraus fahren können. Da am Unfalltag keine guten Sichtbedingungen herrschten, hätte sie ihre Fahrweise an- passen müssen. Durch ihre Fahrweise habe sie die FIS-Regel Nr. 2 verletzt. Der Umstand, dass sie beim Unfall keinen Helm getragen habe, könne nicht als Selbstverschulden gewertet werden. Zwar habe die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik festgehalten, dass im zu beurtei- lenden Fall ein Helm vor den schweren Kopfverletzungen geschützt hätte. Insoweit habe das Nichttragen des Helmes Auswirkungen auf die Schwere der Verletzungen gehabt. Auch wenn in der Wintersaison 2009/10 95 % der Kinder und Jugendlichen bis siebzehn Jahre einen Helm trügen, habe im Unfallzeitpunkt weder eine Helmtragepflicht bestanden, noch sei die Benutzung von Skihelmen damals derart weit verbreitet gewesen wie heute. Daher gereiche das Nichttragen des Helms der Klägerin nicht zum Vorwurf. Sodann berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Eltern die Kinder allein losfahren liessen und nicht, wie bis anhin, der Vater den Kindern vorfuhr und die Mutter den Abschluss bildete. Dieses Verhalten sei auch der Klägerin als Selbst- verschulden anrechenbar bzw. als Herabsetzungsfaktor zu berück- sichtigen, weil die Eltern zumindest indirekt von der Entschädigung an ihr Kind profitierten. In einem solchen Fall, so die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Lehrmeinung (ROLAND BREHM, Berner Kommentar,

4. Aufl. 2013, N. 87 zu Art. 43 OR), wäre ein Verzicht auf eine Kürzung unbillig. 4.2 Die Beklagte ist der Auffassung, das Selbstverschulden der Kläge- rin sei so gross, dass es den adäquaten Kausalzusammenhang zwi- schen einer allfälligen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und dem Schaden unterbreche. Demgegenüber ist die Klägerin der Mei- nung, dass überhaupt kein Reduktionsgrund gemäss Art. 44 OR vor- liege. 4.3 Auch eine Genugtuung kann wegen Selbstverschulden gestützt auf Art. 44 OR herabgesetzt werden (BGE 131 III 12 E. 8 S. 21; Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2012 vom 22. November 2012 E. 3.1 publ. in: SJ 2013 I S. 169; je mit Hinweisen). Art. 44 OR billigt dem Gericht einen breiten Ermessensspielraum zu. Auch diesen Ermes- sensentscheid prüft das Bundesgericht lediglich mit der bereits hin- sichtlich der Verkehrssicherungspflicht (vgl. E. 3.3 hiervor) dargelegten Zurückhaltung (BGE 131 III 12 E. 4.2 S. 15; zit. Urteil 6B_213/2012 E. 3.1; je mit Hinweisen). Seite 16

4.4 Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, weil die Vorinstanz von einer vollen Urteilsfähigkeit der zehneinhalb jährigen Klägerin ausgegangen sei, ohne dies weiter zu begründen. Unter diesen Umständen könne sie die Kürzung nach Art. 44 OR nicht prü- fen. Das Alter der Geschädigten liege rund eineinhalb Jahre unter der Grenze, für welche die schweizerische Praxis eine volle Urteilsfähig- keit im Strassenverkehr annehme. Daher sei von einer Teil-Urteils- fähigkeit auszugehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt ins- besondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten las- sen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hin- gegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid und die Klägerin war denn auch in der Lage, ihn sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass sich keine allgemein gülti- gen Grenzen festlegen lassen, da Vorfälle auf sehr unterschiedliche Gefahren zurückzuführen seien und die Lebensweise der betroffenen Kinder oft verschieden seien (i.d.S. BREHM, a.a.O., N. 23 ff. zu Art. 44 OR). Gestützt darauf nahm sie an, die Klägerin (ein fast elfjähriges Mädchen) müsse die Gefahren des Skifahrens beurteilen können. Spezifisch für das Skifahren wird in der Lehre die Auffassung vertre- ten, die Urteilsfähigkeit sei ab Beginn der Schulpflicht anzunehmen. Ab diesem Alter vermöge ein Kind einzusehen, dass es nicht einfach drauf losfahren dürfe, auch wenn es die einzelnen FIS-Regeln nicht kenne (STIFFLER, a.a.O., S. 77 Rz. 311). Vorliegend ist zu berück- sichtigen, dass es nicht um einen komplizierten Sachverhalt geht, son- dern ein Selbstverschulden im Zusammenhang mit der FIS-Regel Nr. 2 (vgl. E. 4.5 hiernach). Die Klägerin fuhr im Unfallzeitpunkt schon mehrere Jahre und regelmässig Ski. Es ist daher nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz sie diesbezüglich als urteilsfähig einstufte. 4.5 Die Vorinstanz stellte fest, die Klägerin habe die FIS-Regel Nr. 2 verletzt. Diese besagt, dass ein Skifahrer auf Sicht fahren muss und Seite 17

seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrs- dichte anpassen muss. Auch nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung handelt es sich dabei um eine wichtige Verhaltensregel im Skisport (BGE 122 IV 17 E. 2b/bb S. 21). Sie bezweckt nicht nur den Schutz Dritter, sondern auch den Selbstschutz (STIFFLER, a.a.O., S. 34 Rz. 134). Die Vorinstanz sah den Verstoss gegen diese FIS-Regel in zweifacher Hinsicht. Einerseits weil die Klägerin angesichts der Sicht- verhältnisse zu schnell und nicht auf Sicht fuhr. Und andererseits, weil sie neben der Piste in den Weichschnee fuhr, wo sie ihre Skis nicht mehr kontrollieren und die Rechtskurve nicht mehr machen konnte, sodass sie ihre Fahrweise auch nicht den Schneebedingungen an- gepasst habe. 4.5.1 Die Klägerin rügt eine willkürliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz in Bezug auf die Sichtverhältnisse. Davon ausgehend wer- fe die Vorinstanz ihr in willkürlicher Weise vor, sie hätte nicht in der Hocke eine Schussfahrt antreten dürfen. Dabei lasse sie die topo- grafischen Verhältnisse ausser Acht ebenso wie die Tatsache, dass die Piste sehr gut präpariert und die Familie auf diesem Streckenab- schnitt praktisch allein unterwegs gewesen sei. Die Vorinstanz hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, zum Unfallzeitpunkt sei es leicht überzogen und die Sicht leicht beeinträchtigt bzw. diffus gewesen. Dies unter an- derem gestützt auf die von ihr gewürdigte Aussage der Mutter, es habe "zu getan" und die Sicht sei "diesig" gewesen, wie auch des Va- ters, wonach es leicht bewölkt mit einer hohen Wolkenschicht war. Auch wenn andere Angaben auf bessere Lichtverhältnisse hindeuten, was die Vorinstanz auch erwähnte, kann der Vorinstanz unter diesen Umständen keine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden, zumal die Mutter das Wetter (es habe "zu getan") als Grund dafür an- gegeben hatte, weshalb sich die Familie bereits am Mittag entschlos- sen hatte, nach Zermatt hinunter zu fahren. Ebenso wenig kann der Vorinstanz Willkür vorgeworfen werden, wenn sie aufgrund der Sicht- verhältnisse annahm, die Klägerin hätte nicht in Hockeposition eine Schussfahrt antreten dürfen. Die Klägerin argumentiert im Übrigen auch widersprüchlich, wenn sie andererseits auf den Privatgutachter E.________ verweist und diesen zitiert, wonach es gerade bei diffu- sem Licht – so wie es für den Unfalltag beschrieben werde – leicht passieren könne, dass irgendwelche Unebenheiten auf der Piste nicht erkennbar seien, was zu einem kurzfristigen Verkanten oder Ver- schneiden der Skier führen könne. Seite 18

4.5.2 Der zweite Vorwurf der Vorinstanz, die Klägerin habe ihre Fahr- weise auch den Schneebedingungen nicht angepasst, basiert indes- sen auf einer willkürlichen Beweiswürdigung, wie die Klägerin zu Recht geltend macht. Das Kantonsgericht weist in seiner Stellung- nahme auf die Aussage der Mutter hin, wonach es die Klägerin, "als sie sich im Tiefschnee befand" nicht mehr geschafft habe, die Kurve zu "ma- chen". Also habe das Gericht davon ausgehen dürfen, die Klägerin sei, als sie in den Weichschnee gefahren war, nicht mehr fähig gewesen, ihre Skis so zu beherrschen, dass sie aus dem Weichschnee hätte heraus fahren können. Dies trifft zu, ist aber nicht der wesentliche Punkt. Der Vorwurf eines nicht an die Schneeverhältnisse (Neu- schnee) angepassten Fahrverhaltens ist nur gerechtfertigt, wenn die Klägerin bewusst in den Neuschnee fuhr oder mit ihrer Fahrweise in Kauf nahm, in den Neuschnee zu fahren. Im angefochtenen Urteil vom

E. 6 Dezember 2010 heisst es dazu: "Sie fuhr zudem zu nahe am Pisten- rand in der Hockeposition geradeaus von der maschinell hergestellten Piste in den Weichschnee und nahm durch diese Fahrweise ein grosses Risiko in Kauf und hatte somit ihre Fahrweise auch nicht den Schneebedingen [richtig: Schneebedingungen] angepasst". Mit dieser Formulierung geht die Vor- instanz von einem absichtlichen Hinausfahren in den Weichschnee aus. Diese Annahme steht aber in klarem Widerspruch zu ihrer Fest- stellung zum Sachverhalt, es habe nicht mehr eruiert werden können, weshalb die Klägerin von der Piste abgekommen sei, und ist damit willkürlich. 4.6 Die Klägerin rügt sodann zu Recht eine Verletzung von Art. 44 OR, indem die Vorinstanz (bestrittenes) pflichtwidriges Verhalten der Eltern als Herabsetzungsgrund mitberücksichtigt hat. Das Bundes- gericht hat in einem alten Entscheid (BGE 24 II 205 E. 5 S. 213 f.) das Verschulden der Eltern als Selbstverschulden des Kindes berücksich- tigt und dies gestützt auf den rein praktischen Gesichtspunkt, dass es in erster Linie die Eltern seien, welchen die zu zahlende Entschädi- gung, wenigstens mittelbar, zugute komme. Bereits in BGE 31 II 31 E. 3 S. 34 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung geändert und ein Mitverschulden des verunglückten Kindes aus der Anrechnung der Schuld der Eltern abgelehnt, weil es hierfür an einer Norm des positi- ven Rechts fehle. Seither hat das Bundesgericht mehrfach festgehal- ten, dass ein Verschulden der Eltern dem Kind nicht als Selbstver- schulden angelastet werden kann (BGE 95 II 255 E. 4b S. 261; 71 I 48 E. 3 S. 56 mit Hinweisen). Entgegen BGE 24 II 205 könne nichts Ab- weichendes daraus folgen, dass die dem Kinde zukommenden Leis- tungen an die Eltern als gesetzliche Vertreter zu erbringen sei, denn es handle sich um Kindesvermögen (BGE 81 II 159 E. 3 S. 165 f. mit Seite 19

Hinweisen). Diese Auffassung entspricht auch der herrschenden Lehre (KARL OFTINGER/EMIL W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht Bd. I,

5. Aufl. 1995, S. 403 bei Fn. 74; HANS MERZ, Obligationenrecht, allge- meiner Teil, Schweizerisches Privatrecht [SPR] Bd. VI/1, 1984, S. 223; VITO ROBERTO, Haftpflichtrecht, 2013, S. 259 f. Rz 32.15 f.; spezifisch bezogen auf die sorgfaltspflichtwidrige Beaufsichtigung von Kindern durch ihre Eltern: HARDY LANDOLT, Der Angehörigenschaden, in: Haft- pflichtrecht, Versicherungsrecht, Weber/Fuhrer [Hrsg], 2010, S. 3 ff., S. 10; SUSAN EMMENEGGER/ROBERT GEISSELER, Ausgewählte Fragen der SVG-Haftung, in: Strassenverkehrsrechtstagung 2004, Universität Freiburg, Emmenegger/Werro [Hrsg.], S. 42. A.A.: BREHM, a.a.O., N. 87 zu Art. 43 OR; CHRISTIAN HEIERLI/ANTON K. SCHNYDER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 19 zu Art. 43 OR). Es besteht keine Veranlassung, von der langjährigen Rechtsprechung abzuwei- chen. 4.7 Dass die Vorinstanz kein Selbstverschulden der Klägerin im Nicht- tragen eines Skihelms erblickte, wird von der Beklagten nicht gerügt. Sie macht nur geltend, vorsichtige Eltern wären darauf bedacht ge- wesen, dass ihre Kinder einen Helm tragen, auch wenn keine Helm- pflicht herrschte. Nachdem das Verschulden der Eltern aus den ge- nannten Gründen keinen Reduktionsgrund für die Haftung gegenüber dem Kind darstellt, muss darauf nicht näher eingegangen werden. 4.8 Mit der Annahme einer nicht an die Schneebedingungen ange- passten Fahrweise und der Berücksichtigung des Verhaltens der El- tern hat die Vorinstanz das Selbstverschulden der Klägerin nicht kor- rekt beurteilt. Die Klägerin trifft zwar ein gewisses Selbstverschulden; von einem groben Verschulden, das zu einem Unterbruch des Kausal- zusammenhangs führen würde, wie die Beklagte meint, kann aber nicht die Rede sein. Da der Umfang der Herabsetzung gemäss Art. 44 OR ein Ermessensentscheid ist, ist die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. 5. Mit Urteil vom 19. Dezember 2013 legte die Vorinstanz die Genug- tuung auf Fr. 140'000.-- fest. Unter Berücksichtigung der von ihr an- genommenen Haftungsquote von 80 % resultierte eine geschuldete Genugtuungssumme von Fr. 112'000.--. Sie stützte sich dabei einer- seits auf die sog. einphasige Präjudizmethode und erachtete so einen Betrag von Fr. 135'000.-- als angemessen. Mittels der sog. zweiphasi- gen Methode gelangte sie zu einem Betrag von Fr. 144'000.--. In der Folge ging sie von einem mittleren Betrag von Fr. 140'000.-- aus. Die Seite 20

Beklagte wirft dem Kantonsgericht einerseits eine falsche Bemessung vor. Sodann sei die aus einem privaten Zusatz zur Krankenversiche- rung erbrachte Kapitalleistung der Versicherung F.________ als Summenversicherung an die Genugtuung anzurechnen. Damit verbleibe kein Genugtuungsanspruch. Die Klägerin ficht den (ungekürzten) Betrag von Fr. 140'000.-- nicht als ungenügend an. 5.1 Art. 47 OR bestimmt, dass der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Ge- töteten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemesse- ne Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119; 123 III 10 E. 4c/bb S. 15; je mit Hinweisen). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haft- pflichtigen sowie ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119; 125 III 412 E. 2a S. 417; je mit Hin- weisen). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Ob der kantonale Richter sein Ermessen rich- tig ausgeübt hat, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei über- prüft. Da dem kantonalen Richter ein weiter Ermessensspielraum zu- steht, auferlegt sich das Bundesgericht auch hier die bereits erwähnte (vgl. E. 3.3 und 4.3 hiervor) Zurückhaltung (BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S. 121; 125 III 412 E. 2a S. 417 f. mit Hinweisen). 5.2 Im Hinblick auf die quantitative Bemessung rügt die Beklagte, das Kantonsgericht habe einerseits festgestellt, es könne noch nicht ab- schliessend beurteilt werden, ob die heute 28-jährige Klägerin eine Ausbildung werde abschliessen bzw. eine partielle oder volle renten- ausschliessende Arbeitsfähigkeit erreichen können. Im Widerspruch dazu erhöhe sie dann aber – gemeint im Rahmen der zweiphasigen Methode – die Basisgenugtuung. Eine solche Erhöhung sei aufgrund der reellen beruflichen Chancen der Klägerin ausgeschlossen. Die Vorinstanz habe anerkannt, dass die Klägerin die Matura erreichte. Die Klägerin verfüge über gute kognitive Fähigkeiten. Die Vorinstanz hat insgesamt eine Erhöhung der Basisgenugtuung um 50 % vorgenommen. Den Teil-Zuschlag von 20 % begründete sie da- mit, dass die Klägerin durch den Unfall im täglichen Leben behindert Seite 21

und dieses nur mit Hilfe von Dritten, insbesondere ihrer Familie meis- tern könne. Nur so sei es ihr auch möglich gewesen, die Matura zu er- langen. Ihr soziales Umfeld bestehe denn auch quasi nur aus ihrer Fa- milie und durch den Unfall sei sie nicht nur in ihrer Lerntätigkeit, son- dern auch in ihrer Freizeitgestaltung stark eingeschränkt und könne auch ihr Leben nicht so geniessen. Damit hat die Vorinstanz eine mög- liche, aber noch nicht feststehende, spätere Arbeitsunfähigkeit nicht mitberücksichtigt. Die Rüge stösst daher ins Leere. 5.3 Die Klägerin hat aus einer bei der Versicherung F.________ abgeschlossenen Zusatzversicherung bei Tod oder Invalidität mit einer Versicherungssumme von Fr. 200'000.-- eine Entschädigung von Fr. 426'000.-- erhalten. Die Entschädigung errechnete sich aufgrund folgender Prozentsätze für die Teilinvalidität: Verlust der Sehkraft des linken Auges: 30 %; Visuseinschränkung des rechten Auges auf unter

E. 10 %: 63 %; Verlust des Geschmacks- und Geruchssinnes: 3 %. Bei einem so errechneten Invaliditätsgrad von 96 % bezahlte die Versicherung F.________ eine Entschädigung von 213 % gemäss Leistungsvariante A, entsprechend Fr. 426'000.--. 5.3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass es sich bei dieser Versiche- rung um eine Summenversicherung handelt. Die Vorinstanz verweiger- te eine Anrechnung auf die Genugtuung mit der Begründung, Art. 96 VVG sehe für Summenversicherungen den Grundsatz der Kumulation vor. Bei einer Summenversicherung könne der Versicherte die Ver- sicherungsleistung beziehen und zusätzlich den vollen Schadenersatz vom Haftpflichtigen verlangen. Die Überentschädigung sei also mög- lich. 5.3.2 Die Beklagte bestreitet nicht, dass eine Kumulation von Scha- denersatz und Leistungen aus einer Summenversicherung möglich ist. Sie hält der Vorinstanz aber entgegen, es gehe hier nicht um Scha- denersatz, sondern um Genugtuung. Dass eine solche anders zu be- handeln sei, zeige auch die gesetzliche Regelung, wonach Integritäts- entschädigungen nach UVG (Art. 24 UVG) an die Genugtuung anzu- rechnen seien. Bei der Subrogation gemäss Art. 41 aUVG bzw. Art. 72 ATSG handelt es sich aber um eine spezialgesetzliche Koordinations- bestimmung, die nicht verallgemeinert werden kann. Der Einwand ist vor allem auch deshalb nicht stichhaltig, weil es bei dieser Bestim- mung um die Verpflichtung der Versicherung geht und nicht um die Frage, inwieweit ein Schädiger durch eine Drittleistung entlastet wer- den soll. Kommt es zu einer Subrogation zufolge vom Unfallversiche- rer geleisteter Integritätsentschädigung, wird dadurch nicht die vom Seite 22

Schädiger geschuldete Genugtuung reduziert. Vielmehr schuldet er die unveränderte Genugtuungssumme nun dem Unfallversicherer bzw. teilweise dem Unfallversicherer und teilweise der Geschädigten, wenn wie üblicherweise die Genugtuung höher als die Integritätsentschädi- gung ist. Die Beklagte bezweckt aber mit der von ihr verlangten An- rechnung der Versicherungsleistung auf die grundsätzlich geschuldete Genugtuung, dass sie einerseits der Klägerin aus Genugtuung nichts mehr schuldet, gleichzeitig hätte sie aber von der Versicherung F.________ wegen deren Leistung gemäss Art. 96 VVG keine Regressforderung zu befürchten. Vielmehr geht es um die allgemeine Frage, ob die vom Schädiger ge- schuldete Genugtuung grundsätzlich zu kürzen ist oder sogar entfällt, weil die Geschädigte wegen dem Unfall haftpflichtfremde Leistungen erhalten hat. Die Beklagte macht dies unter Hinweis auf eine Lehr- meinung (BREHM, a.a.O., N. 58 zu Art. 47 OR) geltend. Massgeblich sei der Zweck der Genugtuung. Dieser sei auch nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ein gewisser finanzieller Ausgleich für physi- schen und/oder psychischen Schmerz. Diese Wirkung trete ein, unab- hängig davon, von wem solche zusätzlichen Kapitalien geleistet wer- den. BREHM (a.a.O., N. 58a i.V.m. N. 119 f. zu Art. 47 OR) befürwortet aus den gleichen Überlegungen auch die Anrechnung einer Erbschaft an die Genugtuung für versorgte Hinterlassene zufolge des vorzeitigen Todes des Versorgers. Das Bundesgericht hat in BGE 118 II 404 die Anrechnung einer Erbschaft – konkret einer von einem verstorbenen Kind seinen Eltern vererbten Genugtuung – an die eigene Genugtu- ungsforderung der Eltern abgelehnt. Es bezog sich dabei ausdrücklich auf die von Brehm bereits in der damaligen Auflage seines Kommen- tars vertretene Auffassung, den Angehörigen und Erben sei die an das verstorbene Opfer ausbezahlte Genugtuung anzurechnen (BGE 118 II 404 E. 3a S. 407 unter Hinweis auf ROLAND BREHM, Berner Kommen- tar, 1. Aufl. 1990 [Vorauflage], N. 120 zu Art. 47 OR). Hingegen erach- tete es als zulässig, je nach den Umständen bei der Festsetzung des Genugtuungsbetrags im Rahmen des Ermessensentscheids zu be- rücksichtigen, dass die Eltern die Genugtuung des Kindes erbten (BGE 118 II 404 E. 3a S. 408). Kommt selbst die Anrechnung einer Erbschaft, die eng mit dem Genugtuungsanspruch der Angehörigen zusammenhängt, nicht in Betracht, kann umso weniger eine Anrech- nung der von der Versicherung F.________ erbrachten Kapitalleistung, wie von der Beklagten verlangt, erfolgen. Der Vor- instanz kann aber auch kein Ermessensfehler (E. 5.1 hiervor) vor- geworfen werden, indem sie bei der Bemessung der Höhe der Genug- tuung die Leistung der Versicherung F.________ nicht als Bemes- Seite 23

sungsfaktor berücksichtigt hat. Anders als bei der Kumulierung von Genugtuungen wie in BGE 118 II 404 sind bei andern finanziellen Leistungen Dritter, namentlich Leistungen aus Summenversicherun- gen kaum Umstände vorstellbar, die eine solche Berücksichtigung rechtfertigen könnten. Dabei ist namentlich auch zu bedenken, dass die Klägerin mit ihren eigenen Beiträgen die Versicherung als Vor- sorge finanziert hat (ebenso: OFTINGER/STARK, a.a.O., S. 426 Fn. 39). Es wäre stossend, wenn sie dadurch die Schädigerin entlasten würde. 6. Damit ist die Beschwerde der Beklagten abzuweisen, während die Klä- gerin mit ihrer Beschwerde teilweise durchdringt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten im Beschwerde- verfahren der Klägerin (4A_206/2014) von Fr. 2'000.-- den Parteien je zur Hälfte auferlegt, und es wird keine Parteientschädigung zugespro- chen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der vom Rechts - vertreter der Klägerin für seine diesbezüglichen Bemühungen einge- reichten Honorarnote kommt damit keine Bedeutung zu. Im Beschwer- deverfahren der Beklagten (4A_236/2014) wird diese kosten- und ent- schädigungspflichtig. Der Rechtsvertreter der Klägerin verlangt in sei- ner diesbezüglichen Honorarnote unter Hinweis auf Art. 4 des Regle- ments über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom

31. März 2006 (SR 173.110.210.3; nachfolgend Reglement) Fr. 15'000.-- nebst Auslagen (Fr. 299.85) und Mehrwertsteuer (Fr. 1'224.--). Nach Art. 68 BGG und Art. 2 des Reglements umfasst die Parteientschädigung die Anwaltskosten und die notwendigen Aus- lagen für die Prozessführung, wobei sich die Anwaltskosten aus dem Anwaltshonorar und dem Auslagenersatz zusammensetzen. Das Bun- desgericht legt nach Art. 12 Abs. 1 des Reglements die Entschädigung als Gesamtbetrag fest, in dem auch die Mehrwertsteuer enthalten ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Reglements richtet sich bei Streitsachen mit Vermögensinteresse das Honorar in der Regel nach dem Streitwert. Es wird innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge nach der Wich- tigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der vor Bundesgericht im Verfahren 4A_236/2014 strittige Nominalbetrag betrug Fr. 114'000.--. Bei einem Streitwert von Fr. 100'000.-- bis Fr. 500'000.-- beträgt das Honorar nach Art. 4 des Reglements Fr. 5'000.-- bis Fr. 15'000.--. Mit Blick auf den Streitwert und die Schwierigkeit der Angelegenheit erscheint die Honorarforde- rung des Rechtsvertreters der Klägerin offensichtlich übersetzt. Praxis- Seite 24

gemäss ist der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Seite 25

Dispositiv
  1. Die Verfahren 4A_206/2014 und 4A_236/2014 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin werden die Ur- teile des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 6. Dezember 2010 und vom 19. Dezember 2013 aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung der Klage an das Kantonsgericht des Kantons Wallis zurückgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden im Betrag von Fr. 1'000.-- der Klägerin und im Betrag von Fr. 6'000.-- der Beklagten auferlegt.
  4. Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

{T 0/2} 4A_206/2014; 4A_236/2014 U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4 I . z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, Niquille, Gerichtsschreiber Luczak. 4A_206/2014 A.________, vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger, Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, vertreten durch Advokat Marco Eyer, Klägerin und Beschwerdegegnerin, und 4A_236/2014 B.________ AG, vertreten durch Advokat Marco Eyer, Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen A.________, vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger, Klägerin und Beschwerdegegnerin. B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l Besetzung Verfahrensbeteiligte

Haftung aus Skiunfall, Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, vom

6. Dezember 2010 und vom 19. Dezember 2013. Seite 2 Gegenstand

Sachverhalt: A. Die 1985 geborene A.________ (Klägerin) fuhr am Mittwoch, 17. April 1996, um ca. 12.55 Uhr, zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder mit der Seilbahn der B.________ AG (Beklagte) auf das Klein Matterhorn. Mit den Skiern fuhr sie über Plateau Rosa in Richtung Trockener Steg. Sie trug eine Schneebrille, jedoch keinen Helm. Auf dem Theodulgletscher hielt die Familie etwa 200 m vor der Poma- Ebene in Fahrtrichtung gesehen am linken Pistenrand an. Gemäss Weisung des Vaters fuhren die Kinder alsdann gradlinig los, um das Flachstück der Poma-Ebene mit genügendem Tempo befahren zu können. Die Klägerin folgte im Bereich des linken Pistenrandes in Ho- ckeposition ihrem Bruder, der rechts von ihr fuhr. Nach einer Fahrstre- cke von etwa 100 m folgte sie nicht der leichten Rechtsbiegung der Piste, sondern fuhr geradeaus, kam dadurch vom präparierten Teil der Piste ab, gelangte in den Weichschnee und prallte ungebremst mit dem Kopf gegen eine Pistenmarkierungs-Eisenstange. Sie erlitt schwere Verletzungen. B. B.a Am 29. März 2007 reichte A.________ beim Bezirksgericht Visp Klage ein mit dem Begehren, die Beklagte sei zur Zahlung einer angemessenen Genugtuung nebst Zins zu 5 % seit dem 17. April 1996, einer angemessenen Entschädigung gemäss GTar (damals das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor den Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998; vgl. nunmehr das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009; SGS 173.8, das gemäss dessen Art. 46 auf die bei seinem Inkrafttre- ten hängigen Verfahren anwendbar ist, soweit über die Kosten nicht vor dessen Inkrafttreten endgültig entschieden wurde) und sämtlicher Kosten von Verfahren und Entscheid zu verpflichten. Anlässlich einer Vorverhandlung vom 10. April 2008 wurde das Ver- fahren von Amtes wegen auf die Ausfällung eines Vorurteils im Sinne von Art. 210 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 24. März 1998 (ZPO/VS) über die Frage der Haftbarkeit der Beklagten beschränkt. Am 9. März 2009 leitete der Bezirksrichter das Dossier zur Urteilsfäl- lung an das Kantonsgericht Wallis weiter. Mit Urteil vom 6. Dezember 2010 stellte das Kantonsgericht fest, die Beklagte hafte für den Unfall im Umfang von 80 % (Disp. Ziff. 1). Es auferlegte die Gerichtskosten Seite 3

zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 der Beklagten (Disp. Ziff. 2), verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'220.-- (Disp. Ziff. 3), und die Beklagte, der Klägerin eine solche von Fr. 4'880.-- (Disp. Ziff. 4) zu bezahlen. B.b Auf die gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts gerichteten Be- schwerden beider Parteien trat das Bundesgericht mit Urteilen 4A_280/2011 und 4A_282/2011, beide vom 23. Mai 2011, nicht ein. B.c Im Rahmen der Fortführung des Prozesses vor Bezirksgericht Visp präzisierte die Klägerin ihr Rechtsbegehren betreffend Genug- tuung und verlangte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Genug- tuung von Fr. 194'400.-- zu bezahlen nebst Zins. Mit Urteil vom 31. Oktober 2012 erkannte das Bezirksgericht, die Be- klagte schulde der Klägerin Fr. 96'000.-- nebst Zins zu 5 % ab dem

17. April 1996. Die Kosten auferlegte es je zur Hälfte beiden Parteien. Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen. B.d Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung beim Kan- tonsgericht. Die Klägerin beantragte die Zusprechung einer Genugtu- ung von Fr. 194'000.-- nebst Zins, die Beklagte die vollständige Abwei- sung der Klage, je unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten der Gegenpartei. Mit Urteil vom 19. Dezem- ber 2013 verpflichtete das Kantonsgericht Wallis die Beklagte in teil- weiser Gutheissung der Berufung der Klägerin und vollständiger Ab- weisung der Berufung der Beklagten, der Klägerin Fr. 112'000.-- (80 % von Fr. 140'000.--) nebst Zins zu 5 % seit dem 17. April 1996 zu be- zahlen (Disp. Ziff. 1). Die Kosten des erstinstanzlichen und des Beru- fungsverfahrens auferlegte es zu 7/10 der Beklagten und zu 3/10 der Klägerin (Disp. Ziff. 2) und verrechnete sie mit den geleisteten Kosten- vorschüssen (Disp. Ziff. 3 und 4). Die Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin für beide Instanzen eine Parteientschädigung von Fr. 15'484.-- und die Klägerin ihrerseits, der Beklagten eine solche von Fr. 6'636.-- zu bezahlen (Disp. Ziff. 5). C. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Be- schwerde in Zivilsachen erhoben. C.a Im Verfahren 4A_206/2014 beantragt die Klägerin, die Urteile des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2010 und 19. Dezember 2013 seien aufzuheben, und es sei gerichtlich festzustellen, dass die Be- Seite 4

klagte ihr für den Unfall vom 17. April 1996 zu 100 % hafte, sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Genugtuung von Fr. 140'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 17. April 1996 zu bezahlen. Die Gerichtskosten ge- mäss beiden Urteilen seien vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen und diese zu einer vollen Parteientschädigung von Fr. 6'100.-- und Fr. 15'484.-- zu verurteilen. Eventualiter seien die beiden Urteile auf- zuheben und die Sache zu neuer Beurteilung der Haftung und Neu- festsetzung der Gerichts- und Parteikosten an das Kantonsgericht zu- rückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beklagte beantragt in diesem Verfahren die Abweisung der Be- schwerde der Klägerin. Die Vorinstanz hat mit Vernehmlassung zu verschiedenen Sachverhaltsrügen der Klägerin Stellung genommen. Diese hat unaufgefordert eine Replik eingereicht. Das Kantonsgericht und die Beklagte haben unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführun- gen auf Gegenbemerkungen zur Replik verzichtet. C.b Im Verfahren 4A_236/2014 beantragt die Beklagte dem Bundes- gericht, beide angefochtenen Urteile seien aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Sämtliche Kosten seien der Klägerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihr für das bundesgericht- liche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für die Fest- setzung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und das Verfahren vor Kantonsgericht sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde der Beklagten, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz hat auf eine inhaltliche Vernehmlassung zu dieser Beschwerde verzichtet. Erwägungen: 1. Wenn – wie hier – an den Verfahren dieselben Parteien beteiligt sind und den Beschwerden der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, behan- delt das Bundesgericht die verschiedenen Eingaben in der Regel in einem einzigen Urteil. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdever- fahren 4A_206/2014 und 4A_236/2014 zu vereinigen. Seite 5

2. Das Urteil der Vorinstanz vom 19. Dezember 2013 ist ein verfahrens- abschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG. Beim Urteil vom

6. Dezember 2010 handelte es sich um einen Vor- oder Zwischen- entscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Da der Zwischenent- scheid nach dieser Bestimmung nicht direkt anfechtbar war (vgl. zit. Urteile 4A_280/2011 und 4A_282/2011), kann er nach Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt. Sodann übersteigt der Streitwert die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Da auch die übrigen Sachur- teilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist – unter Vorbehalt einer hinlängli- chen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) – grund- sätzlich auf die Beschwerden einzutreten. 2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Be- schwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichen- den Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehal- ten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vor- getragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116). 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergän- zen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverlet- zung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Über- dies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfah- rens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die beschwerdeführen- de Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz an- fechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die ge- rügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offen- sichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, Seite 6

hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechen- de rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefoch- tene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situa- tion in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech- tigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen). 3. Die Beklagte argumentiert vor Bundesgericht, die Markierung der Ski- piste mit den ungepolsterten Eisenstangen habe den damals mass- gebenden Sicherheitsanforderungen entsprochen. Sie bestreitet die ihr zur Last gelegte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und damit ihre Haftung. Sollte sich diese Rüge als begründet erweisen, würden sich Ausführungen zu den in den Beschwerden ebenfalls the- matisierten Fragen des Umfangs der Haftung beziehungsweise der Schwere eines allfälligen Selbstverschuldens der Klägerin erübrigen. Daher ist diese Rüge vorab zu behandeln. 3.1 Im Urteil vom 6. Dezember 2010 bejahte die Vorinstanz eine Ver- letzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. Sie stellte fest, am Pistenrand seien Eisenstangen als Pistenbegrenzungsmarkie- rungen aufgestellt gewesen. Damit habe die Beklagte eine Gefahren- quelle geschaffen. Die Beklagte habe diese Stangen eingesetzt, da sie sich aus meteorologischer Sicht bewährt hätten, und dies, obwohl ihr aufgrund der Pistenführung und der Topografie auch bekannt gewesen sei, dass ein grosser Teil der Schneesportler am Unfallort mit verhält- nismässig hohem Tempo passierten, um das anschliessende Flach- stück mit genügender Geschwindigkeit (und wenn möglich ohne Stock- einsatz) befahren zu können. Aufgrund der Rechtskurve bei wesentlich erhöhtem Fahrtempo habe die Beklagte damit rechnen müssen, dass es an dieser Stelle zu Fahrfehlern kommen könne. Sie wäre daher ihrer Sicherungspflicht nur dann genügend nachgekommen, wenn sie entweder statt der eingesetzten Eisenstangen Kunststoffstangen ver- wendet oder die Eisenstangen gepolstert hätte. Auch wenn davon aus- gegangen werde, dass Kunststoffstangen im damaligen Zeitpunkt im Seite 7

hochalpinen Gelände auf Gletschern mit insbesondere starken Wind- expositionen sowie tiefen Temperaturen brüchiger und insgesamt an- fälliger waren, hätte die Beklagte diese trotzdem schon damals am Un- fallort einsetzen können. Der entsprechende Mehraufwand durch häu- figeres Ersetzen wäre ihr zuzumuten gewesen, zumal diese Kunst- stoffstangen nur an exponierten Stellen wie am Unfallort in einer Kurve und nicht entlang aller Pisten hätten angebracht werden müssen. Der Einsatz von Kunststoffstangen hätte den Aufprall wesentlich reduziert. Wenn die Beklagte trotz Wissen um das Vorhandensein dieser Kunst- stoffstangen darauf verzichtete, hätte sie die Eisenstangen wenigstens polstern müssen. Durch Polsterung wäre das Verletzungsrisiko erheb- lich vermindert worden und bei Einsatz eines optimalen Schaumstoffes hätte es sogar praktisch eliminiert werden können, wie dies die Ar- beitsgruppe für Unfallmechanik der Universität und Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich in ihrem Bericht festgehalten habe. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und der erheblichen Schädigung der Klägerin sei gegeben; die Schwe- re der Unfallfolgen sei wesentlich durch die Art der Pistenbegrenzung begünstigt. Die Beklagte hafte daher für die Unfallfolgen. Sodann ver- neinte die Vorinstanz, dass der Beklagten eine verspätete Rettung vorgeworfen werden könne. 3.2 Die Beklagte stellt nicht in Frage, dass bei Polsterung der Eisen- stangen oder deren Ersetzung durch Kunststoffstangen die Unfallfol- gen wesentlich geringer gewesen wären. Sie bestreitet aber eine Ver- letzung der sog. Verkehrssicherungspflicht. Diese verpflichtet Berg- bahn- und Skiliftunternehmen, die Pisten erstellen und diese für den Skilauf öffnen, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Die Verkehrssicherungspflicht ist ei- nerseits vertraglicher Natur. Bergbahn- und Skiliftunternehmen sind im Sinne einer Nebenpflicht des mit Pistenbenützern (Skifahrern, Snow- boardern) abgeschlossenen Transportvertrages verpflichtet, auch für die Pistensicherheit und den Rettungsdienst zu sorgen. Der Aufwand für diese Dienste ist im Preis der zur Benützung der Skipisten angebo- tenen Tages- und Wochenkarten jeweils inbegriffen. Die Verkehrs- sicherungspflicht hat aber auch eine Grundlage im Deliktsrecht und ergibt sich aus der allgemeinen Schutzpflicht dessen, der einen Zu- stand schafft, woraus angesichts der erkennbaren konkreten Umstän- de ein Schaden entstehen könnte. Von der Rechtsprechung noch nicht abschliessend geklärt und in der Lehre umstritten ist die Frage, ob Ski- pisten Werkcharakter haben und Bergbahn- und Skiliftunternehmen neben der allgemeinen Deliktshaftung (Art. 41 OR) auch aus der Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR) belangt werden können Seite 8

(BGE 130 III 193 E. 2.2 S. 195 mit Hinweisen). Dies kann auch hier offen bleiben. Auf welche Grundlage sich die vorliegende Klage auch immer stützt, interessiert einzig, ob die Skipiste, auf der die Klägerin verunfallte, den massgebenden Sicherheitsanforderungen entsprach (vgl. BGE 130 III 193 E. 2.2 S. 195 f.). 3.3 Zum einen verlangt die Verkehrssicherungspflicht, dass Pistenbe- nützer vor nicht ohne weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Zum andern ist dafür zu sor- gen, dass Pistenbenützer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutz- massnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Er- forderlichen und Möglichen verlangt werden, wenn auch ein Mindest- mass an Schutz immer gewährleistet sein muss. Eine weitere Schran- ke der Verkehrssicherungspflicht liegt in der Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers. Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, soll derjenige tragen, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesst (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 mit Hinweisen). Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Als Massstab zieht das Bun- desgericht jeweils die von der Schweizerischen Kommission für Unfall- verhütung auf Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS- Richtlinien) und die vom Schweizerischen Verband der Seilbahnunter- nehmungen herausgegebenen Richtlinien (SBS-Richtlinien, ehemals SVS-Richtlinien) bei. Obwohl diese Richtlinien kein objektives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion im Hin- blick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 f. mit Hinweisen). Beide Richtlinien wurden letztmals im Jahr 2002 herausgegeben. Da sich der Skiunfall der Klägerin im Jahr 1996 ereignete, sind die damals geltenden Aus- gaben der Richtlinien aus dem Jahr 1995 massgebend. Auch davon ging die Vorinstanz zu Recht aus. Allerdings können die örtlichen Verhältnisse einen höheren Sicher- heitsstandard erfordern, als es die genannten Richtlinien vorsehen. Das Bundesgericht ist an die Richtlinien nicht gebunden, sondern ent- scheidet selbst, welche Sorgfalt im Einzelfall geboten war, wobei das Sorgfaltsmass eine flexible, sich stets nach den tatsächlichen Gege- benheiten zu richtende Grösse bildet. Dabei ist es im Wesentlichen aber eine Frage des sachgerichtlichen Ermessens, ob die in einem be- Seite 9

stimmten Zeitpunkt zu beurteilende örtliche Situation erhöhte Sicher- heitsvorkehren erfordert hätte. Derartige Ermessensentscheide prüft das Bundesgericht zwar frei. Es übt aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtspre- chung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichts- punkte berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn Umstände nicht in Betracht ge- zogen worden sind, die hätten beachtet werden müssen. Das Bundes- gericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 197, 571 E. 4.3 S. 576; je mit Hinweisen). 3.4 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz erfolgte der Unfall 1-2 Meter neben der Piste. Es ist unbestritten, dass diese Stelle im räum- lichen Bereich der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten liegt. 3.4.1 Im Bereich von Piste und Pistenrand haben die Verantwortlichen durch geeignete Sicherungs- und Warnmassnahmen dafür zu sorgen, dass Pistenbenützern aus Gefahren kein Schaden erwächst. Natür- liche oder künstliche Hindernisse im Pisten- und Pistenrandbereich sind im Rahmen des Zumutbaren zu beseitigen oder zumindest zu kennzeichnen oder allenfalls zu polstern (SBS-Richtlinien Ziff. 16, 64, 79 f.). Blosse Warnzeichen genügen nicht, wenn am Pistenrand ste- hende Hindernisse eine erhebliche bzw. besondere Gefahrenquelle darstellen (BGE 121 III 358 E. 4a S. 361). Gemäss Ziffer 79 der SBS- Richtlinien sind die wegräumbaren Hindernisse, die der Skiabfahrts- benützer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht leicht zu er- kennen vermag und die sich ihm als eigentliche Falle präsentieren, zu beseitigen. Und Ziffer 80 der SBS-Richtlinien sieht vor, dass die nicht wegräumbaren Hindernisse wie Telefonstangen, Seilbahnmasten, Mauern etc. zu signalisieren sind, eventuell wird eine Polsterung empfohlen. Die Beklagte macht geltend, Pistenbegrenzungsstangen fielen nicht unter eine allfällige Polsterungspflicht, namentlich nicht unter Ziffer 80 der SBS-Richtlinie, denn nach dieser Bestimmung seien nur nicht wegräumbare Hindernisse wie Telefonstangen, Seilbahnmasten, Mau- ern etc. eventuell zu polstern. Pistenbegrenzungsstangen fielen nicht darunter, weil sie weder mit dem Grund fest verbunden seien, noch das nötige Volumen der in der Richtlinie aufgeführten Beispiele auf- wiesen. Diese Rüge stösst ins Leere, denn die Vorinstanz ging nicht davon aus, die genannten Richtlinien würden konkret vorschreiben, die Eisenstangen zu polstern. Seite 10

Im Übrigen müssen Pistenbegrenzungsstangen sehr wohl den nicht wegräumbaren Hindernissen gemäss Ziffer 79 f. der SBS-Richtlinien und nicht den wegräumbaren zugeordnet werden, auch wenn sie auf- grund ihrer Grösse und weil sie nicht fest mit dem Boden verbunden sind, nicht mit Skiliftmasten u.ä. verglichen werden können. Entschei- dend ist, dass sie notwendig sind, um die gebotene Markierung zu ge- währleisten; was notwendig ist, kann nicht unter den Begriff der "weg- räumbaren Hindernisse" fallen, die es zu "beseitigen" gilt (Ziffer 79 SBS- Richtlinien), sondern unter jenen der nicht wegräumbaren, die "soweit notwendig und zumutbar" zusätzlich zu markieren oder zu sichern sind. Ein objektiver Anhaltspunkt für eine Konkretisierung der Verkehrs- sicherheitspflicht kann sich auch aus einer Verkehrsübung in einem bestimmten Zeitpunkt ergeben (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196; Urteil des Bundesgerichts 4A_235/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 5.2, publ. in: Pra 97/2008 Nr. 63 S. 418; MICHAEL BÜTLER, Gefahrensatz und Ver- kehrssicherungspflichten im Bergrecht, in: Haftung am Berg 2013, Bar- bara Klett [Hrsg.], S. 36 ff., S. 61). Die Beklagte macht in diesem Sinne geltend, im Jahr 1996 sei es allgemein üblich gewesen, dass die Pistenmarkierungen aus Eisen bestanden. Sie beruft sich hierzu auf eine Zeugenaussage. Die Vorinstanz hat indessen zur Üblichkeit nichts festgestellt, und aus der von der Beklagten angegebenen Stelle der Zeugenaussage kann nichts Derartiges abgeleitet werden. Weder aus den skispezifischen Regelwerken noch aus einer festge- stellten Verkehrsübung ergeben sich somit konkrete Vorschriften zur Bestimmung der Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr hat die Vorin- stanz die Frage zu Recht aufgrund der Umstände geprüft. 3.4.2 Die Pistenmarkierungsstangen können nicht als eigentliche "Fal- len" im Sinne der zitierten Rechtsprechung verstanden werden. Die Stangen waren nach den Feststellungen der Vorinstanz am Unfalltag gut erkennbar. Gemäss den von der Vorinstanz zitierten Aussagen des Vaters fuhr die Klägerin seit ihrem dritten Altersjahr regelmässig zwei Wochen jährlich mit der Familie Ski in Zermatt. Die betreffende Piste sei sie bereits mehrmals gefahren. Die Verhältnisse waren also bekannt. Als "Falle" wurde demgegenüber beispielsweise ein auf einer Nebenfläche der Piste befindliches Heuseil qualifiziert; Fallen sind "atypische künstliche Hindernisse" (BGE 115 IV 189 E. 3c S. 194 mit Hin- weis auf BGE 109 IV 99), die nicht erkennbar sind. Als Beispiele wer- den etwa auch genannt: Abstürze in der Piste oder am Rand, unge- sicherte Brücken, verdeckte Drähte, Sockel, Baumstrünke (HANS-KAS- PAR STIFFLER, Schweizerisches Skirecht, 2. Aufl. [Vorauflage] 1991, Seite 11

S. 149 Rz. 566). Daran ändert auch nichts, dass sich das breite Publi- kum allenfalls keine Rechenschaft darüber gibt, welches Gefahrenpo- tenzial von solchen Stangen ausgehen kann, wie die Klägerin einwen- det. 3.4.3 Die Beklagte ist der Auffassung, bei vorsichtiger Fahrweise wäre eine Kollision mit einer Pistenmarkierungsstange vermeidbar, da die Piste an der betreffenden Stelle 29 Meter breit und mit dem Schwierig- keitsgrad rot (mittelschwer) eingestuft war sowie ein Gefälle von 25 % aufwies. Objektiv handle es sich um einen ungefährlichen Unfallort. Sie beanstandet, dass die Vorinstanz die Unfallstelle angesichts ihrer Breite, der geringen Steilheit und der nur leichten Rechtsbiegung als "exponierte Stelle" bezeichnete. Beim Verständnis der Vorinstanz, was eine exponierte Stelle sei, müssten zumindest 500 Stangen an ver- gleichbaren Orten gepolstert werden, was unzumutbar wäre. Anderseits sei die Pistenmarkierung notwendig, um auch vorsichtige Fahrer vor den unvorhersehbaren Gefahren von Gletscherspalten zu bewahren. Dieses Interesse sei um ein vielfaches höher zu gewichten, als unvorsichtige Fahrer vor einer Kollision mit einem gut sichtbaren Pistenmarkierungssystem zu schützen. In hochalpinen Verhältnissen auf Gletschern komme es häufig zu plötzlichen Witterungsumschwün- gen. Plastikmarkierungsstangen würden gemäss den Aussagen der Zeugen C.________ und D.________ aufgrund der erhöhten Brüchigkeit, Wegbrech- und Verwehungsgefahr bei Stürmen aus ihren Verankerungen gelöst. Angesichts der Länge der Gletscherpisten von 20 km wären die Pistenkontrolleure chancenlos, die herausgerissenen Stangen innert Kürze wieder einzusetzen. Damit wäre die Sicherheit aller Pistenbenützer gefährdet. Entgegen der Vorinstanz sei es daher gar nicht darum gegangen, ob es (wegen der schnelleren Abnützung) zumutbar gewesen sei, solche Stangen öfters zu ersetzen. Entscheidend sei vielmehr, dass die Markierung der Gletscherpisten nicht gewährleistet gewesen wäre und eine latente Absturzgefahr in Gletscherspalten bestanden hätte. Die Beklagte rügt in diesem Zu- sammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie habe vor Bezirksgericht eine Expertise zur Verwendbarkeit und (damaligen) Tauglichkeit von Kunststoffstangen beantragt. Der Antrag sei mangels Relevanz abgewiesen worden. Trotzdem habe die Vorinstanz die Tauglichkeit bejaht und dies in einseitiger Würdigung der Aussage des Zeugen C.________ und unter Ausserachtlassung der Aussagen des Pistenchefs D.________. Seite 12

3.4.4 Es steht ausser Diskussion, dass stabile Pistenmarkierungsstan- gen namentlich auf Gletschern angesichts der dort vorhandenen er- höhten Absturzgefahr notwendig sind. Vorerst ist daher zu prüfen, ob nur Pistenmarkierungsstangen aus Eisen diese Funktion erfüllen kön- nen oder ob auch Stangen aus Kunststoff hierfür geeignet waren. Es trifft zu, dass die Vorinstanz sich im Rahmen ihrer Beurteilung der Zumutbarkeit nur zu dem mit den Kunststoffstangen verbundenen grösseren Aufwand äusserte. Dass diese Stangen auch bereits im Winter 1995/1996 auf Gletschern geeignet waren, setzte sie ohne wei- tere Begründung voraus. Indessen zitierte sie ausführlich aus den Aussagen des Zeugen C.________, der seit ca. 1990 Markierungsstangen, Netzhaltestangen und dergleichen vertrieb, und auch aus den Aussagen des Zeugen D.________, Pistenchef bei der Beklagten. Danach gab der Zeuge C.________ an, er denke, man habe bereits damals PVC-Stangen in hochalpinen Verhältnissen auf dem Gletscher einsetzen können. Demgegenüber führte der Zeuge D.________ aus, Kunststoffstangen seien bei starkem Wind weggeblasen worden; sie seien vor allem gebrochen und teilweise aus den Verankerungen gerissen worden. Die Vorinstanz hat begründet, weshalb sie vor allem auf die Aussagen des Zeugen C.________ abstellte; seine Ausführungen seien nachvollziehbar und er habe kein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses. Das ist eine Beweiswürdigung, in die das Bundesgericht nur bei Willkür eingreifen könnte (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beklagte rügt zwar, es sei übersehen worden, dass die Einschätzungen des Zeugen als Kunst- stoffstangenhändler einseitig zugunsten der Tauglichkeit von Kunst- stoffstangen ausgefallen seien. Indessen ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge bei seiner Aussage im Jahr 2008 ein Interesse daran gehabt haben sollte, die Zustände weit zurück im Jahr 1995/96 einseitig dar- zustellen. Indem die Vorinstanz namentlich auf den externen Zeugen abstellte, kann ihr keine Willkür vorgeworfen werden. Inwiefern die Vorinstanz die Aussage des Zeugen C.________ einseitig gewürdigt haben soll, legt die Beklagte nicht näher dar, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die in der Saison 1995/96 erhältlichen Kunststoffstangen grundsätzlich geeignet waren, auf dem Gletscher eingesetzt zu werden. 3.4.5 Ob mit der Vorinstanz eine Verletzung der Verkehrssicherungs- pflicht zu bejahen ist, hängt davon ab, ob ein Ersetzen der Eisen- stangen durch Kunststoffstangen oder deren Polsterung zumutbar waren. Die Vorinstanz hat beides bejaht. Dabei ist stets vor Augen zu halten, dass sich nach Eintritt fast jeden Unfalls zufolge einer Unter- Seite 13

lassung eine Massnahme benennen lässt, die den Schaden verhindert hätte (MANUEL JAUN, Der Gefahrensatz – Gefahr oder Chance, ZBJV 139/2003 S. 141 ff., S. 143; BÜTLER, a.a.O., S. 67). Auch wenn Sicher- heitsmassnahmen denkbar gewesen wären, die nicht reglementarisch vorgesehen waren, muss eine Abwägung der entgegenstehenden In- teressen zeigen, was vernünftigerweise verlangt werden konnte; in dieser Hinsicht muss einerseits der Grad der Wirksamkeit der Mass- nahme, ihre Kosten und ihre Nachteile und anderseits der Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefahr und das Ausmass des zu erwartenden Schadens berücksichtigt werden. Der Pflichtige darf Risiken ausser Acht lassen, die mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden wer- den können (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 742; 126 III 113 E. 2b S. 116; Urteil des Bundesgerichts 4A_521/2013 vom 9. April 2014 E. 3.3). 3.4.5.1 Die Vorinstanz nahm an, der Unfallort sei eine für die Beklagte voraussehbare Gefahrenquelle gewesen, namentlich weil die Beklagte hätte damit rechnen müssen, dass die Skisportler wegen des an- schliessenden Flachstücks diese Stelle mit verhältnismässig hohem Tempo passierten und aufgrund der Rechtskurve insbesondere bei eingeschränkten Sichtverhältnissen ein Fahrfehler nicht auszuschlies- sen war. Die Beklagte legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht mit dieser Beurteilung, namentlich der Würdigung der örtlichen Verhält- nisse, das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte (vgl. E. 3.4 a.E. hiervor). Die von der Vorinstanz berücksichtigten Gesichtspunkte sind nachvollziehbar. So war auch in BGE 121 III 358 E. 4b S. 362 ein massgeblicher Aspekt, dass eine Gegensteigung bestand und diese zu höherem Tempo provozierte. Es trifft sodann zwar zu, dass bei einer engen Piste ein Aufprall auf ein Hindernis am Pistenrand wahr- scheinlicher ist als bei einer breiten Piste wie hier. Jedoch schliesst auch diese nicht aus, dass sich Skifahrer am Pistenrand bewegen bzw. – zum Beispiel in der Hochsaison bei vollen Pisten – dort bewe- gen müssen. Wenn die Beklagte schliesslich ausführt, es habe ledig- lich eine "leichte Kurvenbiegung" und nicht wie in BGE 121 III 358 eine "mässige Kurve" bestanden, spielt sie mit Worten. Es trifft zu, dass die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts von einer "leichten Rechtsbiegung" spricht und bei der Würdigung der Verkehrssicherungs- pflicht von einer "Rechtskurve". Darin liegt jedoch kein Widerspruch. Gleichzeitig ist nämlich erstellt, dass die Klägerin in dieser Kurve/Bie- gung geradeaus weiterfuhr und deshalb in die Stange prallte. Die Vor- instanz nahm daher rechtsfehlerfrei an, dass die Kurve/Biegung geeig- net war, bei einem Fahrfehler zu einer Kollision zu führen, auch wenn der Beklagten zuzugestehen ist, dass bei einer bloss leichten Rechts- biegung, einer breiten Piste und wenig Gefälle die Wahrscheinlichkeit Seite 14

eines Unfalls als nicht besonders hoch einzustufen ist. Anderseits kann bei einer Kollision mit einer Eisenstange das Ausmass des Scha- dens sehr gross sein, wie das vorliegende Verfahren zeigt und auch der Beklagten bewusst sein musste. 3.4.5.2 Die Vorinstanz hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie viele Stellen im ganzen Pistengebiet ein mit der Unfallstelle vergleich- bares Gefahrenpotential aufweisen und die Beklagte rügt keine unvoll- ständige Sachverhaltsermittlung (vgl. E. 2.2 hiervor). Allerdings ist es für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit von Be- deutung, ob eine bestimmte Massnahme nur an einer isolierten Stelle oder grossflächig umgesetzt werden muss. Insofern hat die Vorinstanz einen wesentlichen Umstand nicht einbezogen, was an sich im Rah- men der Ermessensprüfung durch das Bundesgericht korrigiert werden kann (vgl. E. 3.4 hiervor). Trotzdem ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn selbst wenn tatsächlich 500 Stangen betroffen wären, wäre deren Ersetzung durch die grundsätz- lich geeigneten Kunststoffstangen zumutbar gewesen, auch wenn diese teurer waren und eine grössere Abnützung aufweisen. Ob auch eine Polsterung von 500 Stangen als verhältnismässig hätte bezeich- net werden können, muss nicht geprüft werden. Es bleibt somit bei der vom Kantonsgericht bejahten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. 4. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Geschädigten mit Blick auf das Selbstverschulden um 20 % gekürzt. 4.1 Sie nahm an, bei einer allfälligen Kürzung gestützt auf Art. 44 OR müsse der geistigen Entwicklung eines Kindes Rechnung getragen und dem Selbstverschulden könne daher nur mit zunehmendem Alter Gewicht beigemessen werden. Die fast elfjährige Klägerin habe sich aber grundsätzlich der Gefahren des Skifahrens bewusst sein müssen, zumal sie seit ihrem dritten Lebensjahr Ski gefahren und regelmässig zwei Wochen Skiferien in Zermatt verbracht habe. Sie habe erkennen müssen, dass es Neuschnee gegeben hatte und die Piste nicht voll- ständig bis zu den Pistenbegrenzungsmarkierungen gefertigt gewesen sei, dass sich mithin zwischen der präparierten Piste und den Markie- rungen auf einer Breite von einem bis zwei Metern Weichschnee be- fand. Sie müsse sich vorwerfen lassen, dass sie ihre Fahrweise nicht ihrem Können und den herrschenden Verhältnissen angepasst habe. Sie sei nämlich in Hockeposition gefahren, sei von der präparierten Seite 15

Piste abgekommen, in den Weichschnee am Pistenrand gelangt und dort nicht mehr fähig gewesen, ihre Ski so zu beherrschen, dass sie hätte aus dem Weichschnee heraus fahren können. Da am Unfalltag keine guten Sichtbedingungen herrschten, hätte sie ihre Fahrweise an- passen müssen. Durch ihre Fahrweise habe sie die FIS-Regel Nr. 2 verletzt. Der Umstand, dass sie beim Unfall keinen Helm getragen habe, könne nicht als Selbstverschulden gewertet werden. Zwar habe die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik festgehalten, dass im zu beurtei- lenden Fall ein Helm vor den schweren Kopfverletzungen geschützt hätte. Insoweit habe das Nichttragen des Helmes Auswirkungen auf die Schwere der Verletzungen gehabt. Auch wenn in der Wintersaison 2009/10 95 % der Kinder und Jugendlichen bis siebzehn Jahre einen Helm trügen, habe im Unfallzeitpunkt weder eine Helmtragepflicht bestanden, noch sei die Benutzung von Skihelmen damals derart weit verbreitet gewesen wie heute. Daher gereiche das Nichttragen des Helms der Klägerin nicht zum Vorwurf. Sodann berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Eltern die Kinder allein losfahren liessen und nicht, wie bis anhin, der Vater den Kindern vorfuhr und die Mutter den Abschluss bildete. Dieses Verhalten sei auch der Klägerin als Selbst- verschulden anrechenbar bzw. als Herabsetzungsfaktor zu berück- sichtigen, weil die Eltern zumindest indirekt von der Entschädigung an ihr Kind profitierten. In einem solchen Fall, so die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Lehrmeinung (ROLAND BREHM, Berner Kommentar,

4. Aufl. 2013, N. 87 zu Art. 43 OR), wäre ein Verzicht auf eine Kürzung unbillig. 4.2 Die Beklagte ist der Auffassung, das Selbstverschulden der Kläge- rin sei so gross, dass es den adäquaten Kausalzusammenhang zwi- schen einer allfälligen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und dem Schaden unterbreche. Demgegenüber ist die Klägerin der Mei- nung, dass überhaupt kein Reduktionsgrund gemäss Art. 44 OR vor- liege. 4.3 Auch eine Genugtuung kann wegen Selbstverschulden gestützt auf Art. 44 OR herabgesetzt werden (BGE 131 III 12 E. 8 S. 21; Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2012 vom 22. November 2012 E. 3.1 publ. in: SJ 2013 I S. 169; je mit Hinweisen). Art. 44 OR billigt dem Gericht einen breiten Ermessensspielraum zu. Auch diesen Ermes- sensentscheid prüft das Bundesgericht lediglich mit der bereits hin- sichtlich der Verkehrssicherungspflicht (vgl. E. 3.3 hiervor) dargelegten Zurückhaltung (BGE 131 III 12 E. 4.2 S. 15; zit. Urteil 6B_213/2012 E. 3.1; je mit Hinweisen). Seite 16

4.4 Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, weil die Vorinstanz von einer vollen Urteilsfähigkeit der zehneinhalb jährigen Klägerin ausgegangen sei, ohne dies weiter zu begründen. Unter diesen Umständen könne sie die Kürzung nach Art. 44 OR nicht prü- fen. Das Alter der Geschädigten liege rund eineinhalb Jahre unter der Grenze, für welche die schweizerische Praxis eine volle Urteilsfähig- keit im Strassenverkehr annehme. Daher sei von einer Teil-Urteils- fähigkeit auszugehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt ins- besondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten las- sen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hin- gegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid und die Klägerin war denn auch in der Lage, ihn sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass sich keine allgemein gülti- gen Grenzen festlegen lassen, da Vorfälle auf sehr unterschiedliche Gefahren zurückzuführen seien und die Lebensweise der betroffenen Kinder oft verschieden seien (i.d.S. BREHM, a.a.O., N. 23 ff. zu Art. 44 OR). Gestützt darauf nahm sie an, die Klägerin (ein fast elfjähriges Mädchen) müsse die Gefahren des Skifahrens beurteilen können. Spezifisch für das Skifahren wird in der Lehre die Auffassung vertre- ten, die Urteilsfähigkeit sei ab Beginn der Schulpflicht anzunehmen. Ab diesem Alter vermöge ein Kind einzusehen, dass es nicht einfach drauf losfahren dürfe, auch wenn es die einzelnen FIS-Regeln nicht kenne (STIFFLER, a.a.O., S. 77 Rz. 311). Vorliegend ist zu berück- sichtigen, dass es nicht um einen komplizierten Sachverhalt geht, son- dern ein Selbstverschulden im Zusammenhang mit der FIS-Regel Nr. 2 (vgl. E. 4.5 hiernach). Die Klägerin fuhr im Unfallzeitpunkt schon mehrere Jahre und regelmässig Ski. Es ist daher nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz sie diesbezüglich als urteilsfähig einstufte. 4.5 Die Vorinstanz stellte fest, die Klägerin habe die FIS-Regel Nr. 2 verletzt. Diese besagt, dass ein Skifahrer auf Sicht fahren muss und Seite 17

seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrs- dichte anpassen muss. Auch nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung handelt es sich dabei um eine wichtige Verhaltensregel im Skisport (BGE 122 IV 17 E. 2b/bb S. 21). Sie bezweckt nicht nur den Schutz Dritter, sondern auch den Selbstschutz (STIFFLER, a.a.O., S. 34 Rz. 134). Die Vorinstanz sah den Verstoss gegen diese FIS-Regel in zweifacher Hinsicht. Einerseits weil die Klägerin angesichts der Sicht- verhältnisse zu schnell und nicht auf Sicht fuhr. Und andererseits, weil sie neben der Piste in den Weichschnee fuhr, wo sie ihre Skis nicht mehr kontrollieren und die Rechtskurve nicht mehr machen konnte, sodass sie ihre Fahrweise auch nicht den Schneebedingungen an- gepasst habe. 4.5.1 Die Klägerin rügt eine willkürliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz in Bezug auf die Sichtverhältnisse. Davon ausgehend wer- fe die Vorinstanz ihr in willkürlicher Weise vor, sie hätte nicht in der Hocke eine Schussfahrt antreten dürfen. Dabei lasse sie die topo- grafischen Verhältnisse ausser Acht ebenso wie die Tatsache, dass die Piste sehr gut präpariert und die Familie auf diesem Streckenab- schnitt praktisch allein unterwegs gewesen sei. Die Vorinstanz hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, zum Unfallzeitpunkt sei es leicht überzogen und die Sicht leicht beeinträchtigt bzw. diffus gewesen. Dies unter an- derem gestützt auf die von ihr gewürdigte Aussage der Mutter, es habe "zu getan" und die Sicht sei "diesig" gewesen, wie auch des Va- ters, wonach es leicht bewölkt mit einer hohen Wolkenschicht war. Auch wenn andere Angaben auf bessere Lichtverhältnisse hindeuten, was die Vorinstanz auch erwähnte, kann der Vorinstanz unter diesen Umständen keine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden, zumal die Mutter das Wetter (es habe "zu getan") als Grund dafür an- gegeben hatte, weshalb sich die Familie bereits am Mittag entschlos- sen hatte, nach Zermatt hinunter zu fahren. Ebenso wenig kann der Vorinstanz Willkür vorgeworfen werden, wenn sie aufgrund der Sicht- verhältnisse annahm, die Klägerin hätte nicht in Hockeposition eine Schussfahrt antreten dürfen. Die Klägerin argumentiert im Übrigen auch widersprüchlich, wenn sie andererseits auf den Privatgutachter E.________ verweist und diesen zitiert, wonach es gerade bei diffu- sem Licht – so wie es für den Unfalltag beschrieben werde – leicht passieren könne, dass irgendwelche Unebenheiten auf der Piste nicht erkennbar seien, was zu einem kurzfristigen Verkanten oder Ver- schneiden der Skier führen könne. Seite 18

4.5.2 Der zweite Vorwurf der Vorinstanz, die Klägerin habe ihre Fahr- weise auch den Schneebedingungen nicht angepasst, basiert indes- sen auf einer willkürlichen Beweiswürdigung, wie die Klägerin zu Recht geltend macht. Das Kantonsgericht weist in seiner Stellung- nahme auf die Aussage der Mutter hin, wonach es die Klägerin, "als sie sich im Tiefschnee befand" nicht mehr geschafft habe, die Kurve zu "ma- chen". Also habe das Gericht davon ausgehen dürfen, die Klägerin sei, als sie in den Weichschnee gefahren war, nicht mehr fähig gewesen, ihre Skis so zu beherrschen, dass sie aus dem Weichschnee hätte heraus fahren können. Dies trifft zu, ist aber nicht der wesentliche Punkt. Der Vorwurf eines nicht an die Schneeverhältnisse (Neu- schnee) angepassten Fahrverhaltens ist nur gerechtfertigt, wenn die Klägerin bewusst in den Neuschnee fuhr oder mit ihrer Fahrweise in Kauf nahm, in den Neuschnee zu fahren. Im angefochtenen Urteil vom

6. Dezember 2010 heisst es dazu: "Sie fuhr zudem zu nahe am Pisten- rand in der Hockeposition geradeaus von der maschinell hergestellten Piste in den Weichschnee und nahm durch diese Fahrweise ein grosses Risiko in Kauf und hatte somit ihre Fahrweise auch nicht den Schneebedingen [richtig: Schneebedingungen] angepasst". Mit dieser Formulierung geht die Vor- instanz von einem absichtlichen Hinausfahren in den Weichschnee aus. Diese Annahme steht aber in klarem Widerspruch zu ihrer Fest- stellung zum Sachverhalt, es habe nicht mehr eruiert werden können, weshalb die Klägerin von der Piste abgekommen sei, und ist damit willkürlich. 4.6 Die Klägerin rügt sodann zu Recht eine Verletzung von Art. 44 OR, indem die Vorinstanz (bestrittenes) pflichtwidriges Verhalten der Eltern als Herabsetzungsgrund mitberücksichtigt hat. Das Bundes- gericht hat in einem alten Entscheid (BGE 24 II 205 E. 5 S. 213 f.) das Verschulden der Eltern als Selbstverschulden des Kindes berücksich- tigt und dies gestützt auf den rein praktischen Gesichtspunkt, dass es in erster Linie die Eltern seien, welchen die zu zahlende Entschädi- gung, wenigstens mittelbar, zugute komme. Bereits in BGE 31 II 31 E. 3 S. 34 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung geändert und ein Mitverschulden des verunglückten Kindes aus der Anrechnung der Schuld der Eltern abgelehnt, weil es hierfür an einer Norm des positi- ven Rechts fehle. Seither hat das Bundesgericht mehrfach festgehal- ten, dass ein Verschulden der Eltern dem Kind nicht als Selbstver- schulden angelastet werden kann (BGE 95 II 255 E. 4b S. 261; 71 I 48 E. 3 S. 56 mit Hinweisen). Entgegen BGE 24 II 205 könne nichts Ab- weichendes daraus folgen, dass die dem Kinde zukommenden Leis- tungen an die Eltern als gesetzliche Vertreter zu erbringen sei, denn es handle sich um Kindesvermögen (BGE 81 II 159 E. 3 S. 165 f. mit Seite 19

Hinweisen). Diese Auffassung entspricht auch der herrschenden Lehre (KARL OFTINGER/EMIL W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht Bd. I,

5. Aufl. 1995, S. 403 bei Fn. 74; HANS MERZ, Obligationenrecht, allge- meiner Teil, Schweizerisches Privatrecht [SPR] Bd. VI/1, 1984, S. 223; VITO ROBERTO, Haftpflichtrecht, 2013, S. 259 f. Rz 32.15 f.; spezifisch bezogen auf die sorgfaltspflichtwidrige Beaufsichtigung von Kindern durch ihre Eltern: HARDY LANDOLT, Der Angehörigenschaden, in: Haft- pflichtrecht, Versicherungsrecht, Weber/Fuhrer [Hrsg], 2010, S. 3 ff., S. 10; SUSAN EMMENEGGER/ROBERT GEISSELER, Ausgewählte Fragen der SVG-Haftung, in: Strassenverkehrsrechtstagung 2004, Universität Freiburg, Emmenegger/Werro [Hrsg.], S. 42. A.A.: BREHM, a.a.O., N. 87 zu Art. 43 OR; CHRISTIAN HEIERLI/ANTON K. SCHNYDER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 19 zu Art. 43 OR). Es besteht keine Veranlassung, von der langjährigen Rechtsprechung abzuwei- chen. 4.7 Dass die Vorinstanz kein Selbstverschulden der Klägerin im Nicht- tragen eines Skihelms erblickte, wird von der Beklagten nicht gerügt. Sie macht nur geltend, vorsichtige Eltern wären darauf bedacht ge- wesen, dass ihre Kinder einen Helm tragen, auch wenn keine Helm- pflicht herrschte. Nachdem das Verschulden der Eltern aus den ge- nannten Gründen keinen Reduktionsgrund für die Haftung gegenüber dem Kind darstellt, muss darauf nicht näher eingegangen werden. 4.8 Mit der Annahme einer nicht an die Schneebedingungen ange- passten Fahrweise und der Berücksichtigung des Verhaltens der El- tern hat die Vorinstanz das Selbstverschulden der Klägerin nicht kor- rekt beurteilt. Die Klägerin trifft zwar ein gewisses Selbstverschulden; von einem groben Verschulden, das zu einem Unterbruch des Kausal- zusammenhangs führen würde, wie die Beklagte meint, kann aber nicht die Rede sein. Da der Umfang der Herabsetzung gemäss Art. 44 OR ein Ermessensentscheid ist, ist die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. 5. Mit Urteil vom 19. Dezember 2013 legte die Vorinstanz die Genug- tuung auf Fr. 140'000.-- fest. Unter Berücksichtigung der von ihr an- genommenen Haftungsquote von 80 % resultierte eine geschuldete Genugtuungssumme von Fr. 112'000.--. Sie stützte sich dabei einer- seits auf die sog. einphasige Präjudizmethode und erachtete so einen Betrag von Fr. 135'000.-- als angemessen. Mittels der sog. zweiphasi- gen Methode gelangte sie zu einem Betrag von Fr. 144'000.--. In der Folge ging sie von einem mittleren Betrag von Fr. 140'000.-- aus. Die Seite 20

Beklagte wirft dem Kantonsgericht einerseits eine falsche Bemessung vor. Sodann sei die aus einem privaten Zusatz zur Krankenversiche- rung erbrachte Kapitalleistung der Versicherung F.________ als Summenversicherung an die Genugtuung anzurechnen. Damit verbleibe kein Genugtuungsanspruch. Die Klägerin ficht den (ungekürzten) Betrag von Fr. 140'000.-- nicht als ungenügend an. 5.1 Art. 47 OR bestimmt, dass der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Ge- töteten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemesse- ne Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119; 123 III 10 E. 4c/bb S. 15; je mit Hinweisen). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haft- pflichtigen sowie ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119; 125 III 412 E. 2a S. 417; je mit Hin- weisen). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Ob der kantonale Richter sein Ermessen rich- tig ausgeübt hat, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei über- prüft. Da dem kantonalen Richter ein weiter Ermessensspielraum zu- steht, auferlegt sich das Bundesgericht auch hier die bereits erwähnte (vgl. E. 3.3 und 4.3 hiervor) Zurückhaltung (BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S. 121; 125 III 412 E. 2a S. 417 f. mit Hinweisen). 5.2 Im Hinblick auf die quantitative Bemessung rügt die Beklagte, das Kantonsgericht habe einerseits festgestellt, es könne noch nicht ab- schliessend beurteilt werden, ob die heute 28-jährige Klägerin eine Ausbildung werde abschliessen bzw. eine partielle oder volle renten- ausschliessende Arbeitsfähigkeit erreichen können. Im Widerspruch dazu erhöhe sie dann aber – gemeint im Rahmen der zweiphasigen Methode – die Basisgenugtuung. Eine solche Erhöhung sei aufgrund der reellen beruflichen Chancen der Klägerin ausgeschlossen. Die Vorinstanz habe anerkannt, dass die Klägerin die Matura erreichte. Die Klägerin verfüge über gute kognitive Fähigkeiten. Die Vorinstanz hat insgesamt eine Erhöhung der Basisgenugtuung um 50 % vorgenommen. Den Teil-Zuschlag von 20 % begründete sie da- mit, dass die Klägerin durch den Unfall im täglichen Leben behindert Seite 21

und dieses nur mit Hilfe von Dritten, insbesondere ihrer Familie meis- tern könne. Nur so sei es ihr auch möglich gewesen, die Matura zu er- langen. Ihr soziales Umfeld bestehe denn auch quasi nur aus ihrer Fa- milie und durch den Unfall sei sie nicht nur in ihrer Lerntätigkeit, son- dern auch in ihrer Freizeitgestaltung stark eingeschränkt und könne auch ihr Leben nicht so geniessen. Damit hat die Vorinstanz eine mög- liche, aber noch nicht feststehende, spätere Arbeitsunfähigkeit nicht mitberücksichtigt. Die Rüge stösst daher ins Leere. 5.3 Die Klägerin hat aus einer bei der Versicherung F.________ abgeschlossenen Zusatzversicherung bei Tod oder Invalidität mit einer Versicherungssumme von Fr. 200'000.-- eine Entschädigung von Fr. 426'000.-- erhalten. Die Entschädigung errechnete sich aufgrund folgender Prozentsätze für die Teilinvalidität: Verlust der Sehkraft des linken Auges: 30 %; Visuseinschränkung des rechten Auges auf unter 10 %: 63 %; Verlust des Geschmacks- und Geruchssinnes: 3 %. Bei einem so errechneten Invaliditätsgrad von 96 % bezahlte die Versicherung F.________ eine Entschädigung von 213 % gemäss Leistungsvariante A, entsprechend Fr. 426'000.--. 5.3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass es sich bei dieser Versiche- rung um eine Summenversicherung handelt. Die Vorinstanz verweiger- te eine Anrechnung auf die Genugtuung mit der Begründung, Art. 96 VVG sehe für Summenversicherungen den Grundsatz der Kumulation vor. Bei einer Summenversicherung könne der Versicherte die Ver- sicherungsleistung beziehen und zusätzlich den vollen Schadenersatz vom Haftpflichtigen verlangen. Die Überentschädigung sei also mög- lich. 5.3.2 Die Beklagte bestreitet nicht, dass eine Kumulation von Scha- denersatz und Leistungen aus einer Summenversicherung möglich ist. Sie hält der Vorinstanz aber entgegen, es gehe hier nicht um Scha- denersatz, sondern um Genugtuung. Dass eine solche anders zu be- handeln sei, zeige auch die gesetzliche Regelung, wonach Integritäts- entschädigungen nach UVG (Art. 24 UVG) an die Genugtuung anzu- rechnen seien. Bei der Subrogation gemäss Art. 41 aUVG bzw. Art. 72 ATSG handelt es sich aber um eine spezialgesetzliche Koordinations- bestimmung, die nicht verallgemeinert werden kann. Der Einwand ist vor allem auch deshalb nicht stichhaltig, weil es bei dieser Bestim- mung um die Verpflichtung der Versicherung geht und nicht um die Frage, inwieweit ein Schädiger durch eine Drittleistung entlastet wer- den soll. Kommt es zu einer Subrogation zufolge vom Unfallversiche- rer geleisteter Integritätsentschädigung, wird dadurch nicht die vom Seite 22

Schädiger geschuldete Genugtuung reduziert. Vielmehr schuldet er die unveränderte Genugtuungssumme nun dem Unfallversicherer bzw. teilweise dem Unfallversicherer und teilweise der Geschädigten, wenn wie üblicherweise die Genugtuung höher als die Integritätsentschädi- gung ist. Die Beklagte bezweckt aber mit der von ihr verlangten An- rechnung der Versicherungsleistung auf die grundsätzlich geschuldete Genugtuung, dass sie einerseits der Klägerin aus Genugtuung nichts mehr schuldet, gleichzeitig hätte sie aber von der Versicherung F.________ wegen deren Leistung gemäss Art. 96 VVG keine Regressforderung zu befürchten. Vielmehr geht es um die allgemeine Frage, ob die vom Schädiger ge- schuldete Genugtuung grundsätzlich zu kürzen ist oder sogar entfällt, weil die Geschädigte wegen dem Unfall haftpflichtfremde Leistungen erhalten hat. Die Beklagte macht dies unter Hinweis auf eine Lehr- meinung (BREHM, a.a.O., N. 58 zu Art. 47 OR) geltend. Massgeblich sei der Zweck der Genugtuung. Dieser sei auch nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ein gewisser finanzieller Ausgleich für physi- schen und/oder psychischen Schmerz. Diese Wirkung trete ein, unab- hängig davon, von wem solche zusätzlichen Kapitalien geleistet wer- den. BREHM (a.a.O., N. 58a i.V.m. N. 119 f. zu Art. 47 OR) befürwortet aus den gleichen Überlegungen auch die Anrechnung einer Erbschaft an die Genugtuung für versorgte Hinterlassene zufolge des vorzeitigen Todes des Versorgers. Das Bundesgericht hat in BGE 118 II 404 die Anrechnung einer Erbschaft – konkret einer von einem verstorbenen Kind seinen Eltern vererbten Genugtuung – an die eigene Genugtu- ungsforderung der Eltern abgelehnt. Es bezog sich dabei ausdrücklich auf die von Brehm bereits in der damaligen Auflage seines Kommen- tars vertretene Auffassung, den Angehörigen und Erben sei die an das verstorbene Opfer ausbezahlte Genugtuung anzurechnen (BGE 118 II 404 E. 3a S. 407 unter Hinweis auf ROLAND BREHM, Berner Kommen- tar, 1. Aufl. 1990 [Vorauflage], N. 120 zu Art. 47 OR). Hingegen erach- tete es als zulässig, je nach den Umständen bei der Festsetzung des Genugtuungsbetrags im Rahmen des Ermessensentscheids zu be- rücksichtigen, dass die Eltern die Genugtuung des Kindes erbten (BGE 118 II 404 E. 3a S. 408). Kommt selbst die Anrechnung einer Erbschaft, die eng mit dem Genugtuungsanspruch der Angehörigen zusammenhängt, nicht in Betracht, kann umso weniger eine Anrech- nung der von der Versicherung F.________ erbrachten Kapitalleistung, wie von der Beklagten verlangt, erfolgen. Der Vor- instanz kann aber auch kein Ermessensfehler (E. 5.1 hiervor) vor- geworfen werden, indem sie bei der Bemessung der Höhe der Genug- tuung die Leistung der Versicherung F.________ nicht als Bemes- Seite 23

sungsfaktor berücksichtigt hat. Anders als bei der Kumulierung von Genugtuungen wie in BGE 118 II 404 sind bei andern finanziellen Leistungen Dritter, namentlich Leistungen aus Summenversicherun- gen kaum Umstände vorstellbar, die eine solche Berücksichtigung rechtfertigen könnten. Dabei ist namentlich auch zu bedenken, dass die Klägerin mit ihren eigenen Beiträgen die Versicherung als Vor- sorge finanziert hat (ebenso: OFTINGER/STARK, a.a.O., S. 426 Fn. 39). Es wäre stossend, wenn sie dadurch die Schädigerin entlasten würde. 6. Damit ist die Beschwerde der Beklagten abzuweisen, während die Klä- gerin mit ihrer Beschwerde teilweise durchdringt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten im Beschwerde- verfahren der Klägerin (4A_206/2014) von Fr. 2'000.-- den Parteien je zur Hälfte auferlegt, und es wird keine Parteientschädigung zugespro- chen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der vom Rechts - vertreter der Klägerin für seine diesbezüglichen Bemühungen einge- reichten Honorarnote kommt damit keine Bedeutung zu. Im Beschwer- deverfahren der Beklagten (4A_236/2014) wird diese kosten- und ent- schädigungspflichtig. Der Rechtsvertreter der Klägerin verlangt in sei- ner diesbezüglichen Honorarnote unter Hinweis auf Art. 4 des Regle- ments über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom

31. März 2006 (SR 173.110.210.3; nachfolgend Reglement) Fr. 15'000.-- nebst Auslagen (Fr. 299.85) und Mehrwertsteuer (Fr. 1'224.--). Nach Art. 68 BGG und Art. 2 des Reglements umfasst die Parteientschädigung die Anwaltskosten und die notwendigen Aus- lagen für die Prozessführung, wobei sich die Anwaltskosten aus dem Anwaltshonorar und dem Auslagenersatz zusammensetzen. Das Bun- desgericht legt nach Art. 12 Abs. 1 des Reglements die Entschädigung als Gesamtbetrag fest, in dem auch die Mehrwertsteuer enthalten ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Reglements richtet sich bei Streitsachen mit Vermögensinteresse das Honorar in der Regel nach dem Streitwert. Es wird innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge nach der Wich- tigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der vor Bundesgericht im Verfahren 4A_236/2014 strittige Nominalbetrag betrug Fr. 114'000.--. Bei einem Streitwert von Fr. 100'000.-- bis Fr. 500'000.-- beträgt das Honorar nach Art. 4 des Reglements Fr. 5'000.-- bis Fr. 15'000.--. Mit Blick auf den Streitwert und die Schwierigkeit der Angelegenheit erscheint die Honorarforde- rung des Rechtsvertreters der Klägerin offensichtlich übersetzt. Praxis- Seite 24

gemäss ist der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Seite 25

Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Verfahren 4A_206/2014 und 4A_236/2014 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin werden die Ur- teile des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 6. Dezember 2010 und vom 19. Dezember 2013 aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung der Klage an das Kantonsgericht des Kantons Wallis zurückgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden im Betrag von Fr. 1'000.-- der Klägerin und im Betrag von Fr. 6'000.-- der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. September 2014 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Klett Luczak Seite 26