opencaselaw.ch

39_II_310

BGE 39 II 310

Bundesgericht (BGE) · 1913-05-07 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

54. Arteil der H. Zivilabteilung vom 7. Mai 1913 in Sachen Berner Alpenbahn-Gesellschaft, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Carloni, Kl. u. Ber.=Bekl. Interpretation eines in einem frühern Urteil enthaltenen Rektifikations¬ vorbehaltes im Sinne des Art. 10 EHG (Erw. 1). Bemessung des Ab¬ zugs für die Vorteile der Kapitalabfindung (Erw. 2). A. — Der Kläger hat am 6. Mai 1909 beim Bau des Lötsch¬ bergtunnels einen Unfall erlitten, über dessen Folgen die gericht¬ lichen Experten in einem von ihm gegen die Beklagte eingeleiteten Haftpflichtprozesse im Juni 1910 folgenden Befund abgaben: „Explorant hat einen Bruch des ersten Lendenwirbels erlitten, „eine Hautwunde am Schädel davongetragen und eine Verstauchung „des rechten Kniegelenkes. „Alle diese Veränderungen sind aber nicht definitive und die „Unterfertigten können deshalb die Fragen des Gerichtes nicht end¬ gültig beantworten..... „An Wirbelfrakturen gewöhnt sich der Träger erst nach 1—2 „Jahren, erst dann sind die Wirbel so fest geworden, daß eine „weitere Veränderung im einen oder anderen Sinne nicht mehr zu „erwarten sein wird. Eine Begutachtung sollte also erst in zwei Jahren stattfinden, wenn sie wirklich den Tatsachen entsprechen soll. „Soweit bestätigen wir den Satz 1 des Klägers: „Die Folgen des dem Kläger am 6. Mai zugestoßenen Un¬ „falles sind eine vollständige Erwerbsunfähigkeit während zwei „Jahren. „Es ist in der Tat dem Kläger anzuraten, sich noch während „zwei Jahren der Arbeit in seinem Beruf vollständig zu enthalten. „Auch eine sitzend auszuführende Arbeit ist während dieser Zeit „nicht zu empfehlen. „Er ist also für zwei Jahre als total erwerbsunfähig zu be¬ „trachten. „Daß die Erwerbsunfähigkeit nach zwei Jahren noch 66% be¬ „tragen müsse (Satz 1 des Klägers) ist nicht mit Sicherheit zu „behaupten. Der Zustand ist jetzt noch gar nicht sicher zu beur¬ „teilen: er kaun sich noch bedeutend bessern, was wahrscheinlich ist, „er kann sich aber auch durch Auftreten von Lähmungen ver¬ „schlimmern, was unwahrscheinlich ist. Sollte eine Verschlimme¬ „rung, die also nicht ganz sicher auszuschließen ist, auftreten, so „sollte der Kläger die Möglichkeit des Regresses nach zwei Jahren „noch haben... Sicher ist, daß der Kläger für zwei Jahre als total arbeits¬ „unfähig betrachtet werden muß. „Wahrscheinlich ist, daß die spätere Einbuße der Erwerbsfähig¬ „keit zirka 30% betragen werde..... „Die zwei Jahre totaler Arbeitsunfähigkeit sind vom Unfalltage „an zu rechnen. „Die spätere Einbuße an Erwerbsfähigkeit kann weniger, „kann aber auch mehr als 30% betragen. Wir haben 30½ als „vermutliches Mittel angenommen.“ In seinem Urteile vom 7. Oktober 1910 stellte das Amtsgericht von Bern auf diesen Expertenbefund ab und führte im Anschluß daran aus: „Danach bestehen die Folgen des Unfalles aus einer totalen „Arbeitsunfähigkeit von zwei Jahren vom Unfallstage an und in „einer nachher noch verbleibenden dauernden 30 %igen Einbuße „an Erwerbsfähigkeit.....

„Es liegen nach keiner Richtung hin Anhaltspunkte vor, welche „das Gericht veranlassen könnten, an diesem gerichtlichen Gutachten „Kritik zu üben. Die Experten sind der Ansicht, daß eine 66 %ige „dauernde Einbuße nicht mit Sicherheit angenommen werden könne. „Der Zustand könne noch nicht sicher beurteilt werden. Wahr¬ „scheinlich sei, daß er sich noch bedeutend bessere; eine Verschlim¬ „merung sei auch möglich, aber nicht wahrscheinlich. Eine 30 %ige „Einbuße sei von ihnen als mutmaßliches Mittel angenommen „worden. „Von dieser Feststellung abzuweichen, liegt, wie schon bemerkt, „für das Gericht kein Anlaß vor. Der z. Zeit noch bestehenden „Ungewißheit über die definitiven Folgen des Unfalls kann durch „Aufnahme des Rektifikationsvorbehaltes ins Urteil Rechnung ge¬ „tragen werden. Auf Grund dieser Erwägungen gelangte das Gericht zu einer Haftpflichtentschädigung von 6668 Fr. (= 6405 Fr. für dauernde Erwerbseinbuße, abzüglich 5% für die Vorteile der Kapitalab¬ findung, zuzüglich 568 Fr. für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit, unter Aufrundung um 15 Fr.) und zu folgendem Dispositiv: „1. — Das Rechtsbegehren der Klage wird zugesprochen und „die Beklagte verurteilt, den Kläger für die Folgen des von ihm „am 6. Mai 1909 beim Bau der Lötschbergbahn erlittenen Un¬ „falles eine einmalige Entschädigung von 6668 Fr. samt Zins „à 5% vom 6. Mai 1911 an zu bezahlen. „2. Für den Fall des Todes oder einer wesentlichen Verschlim¬ „merung oder wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes „des Verletzten wird im Sinne des Art. 10 des Bundesgesetzes „betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn=Unternehmungen vom „28. März 1905 zu Gunsten beider Parteien die Abänderung „dieses Urteils vorbehalten. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. B. — Am 7. Oktober 1911 erhob Carloni eine Klage, mit dem Antrag auf Zuspruch einer „augemessenen Nachentschädigung“ In diesem zweiten Prozesse gaben die drei mit der erneuten Untersuchung des Klägers betrauten Experten (wovon zwei schon der frühern Expertenkommission angehört hatten) am 31. Januar 1912 folgenden Befund ab: „Der gegenwärtige Befund ergibt, daß der Buckel sich nicht in „vernehmbarer Weise verändert hat..... „Der Zustand des Klägers hat sich nicht gebessert und läßt „auch keine weitere Besserung erwarten..... „Der Bruch des ersten Lendenwirbels, die konsekutive Buckel¬ „bildung wird dem Kläger nicht mehr gestatten einen Beruf aus¬ „zuüben, der einen größern Kraftaufwand erfordert. Er ist darauf „angewiesen, einen Beruf zu ergreifen, der ihm nur leichte kör¬ „perliche Anstrengung zumutet..... „In Anbetracht des Umstandes, daß Kläger in seinem eigent¬ „lichen Beruf als Handlanger fortan total arbeitsunfähig sein „wird, kann man die Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit auf „überhaupt 40—50% schätzen..... „Es ist sicher, daß er als Hausierer, Krämer, Händler ec., sein „Brot wird verdienen können, doch bietet ihm auch dieser Broterwerb „gewisse Schwierigkeiten, weil er auch da ab und zu körperliche Lei¬ „stungen vollbringen muß, denen sein geschwächter Rücken vielleicht nicht „immer genügen kann. Ob er das nötige Geschick hat, um irgend „einen kleinen Handel nutzbringend zu unternehmen, ist nicht sicher. „Seine Unkenntnis und Unerfahrenheit benachteiligt ihn schwer „und gestattet nicht, die Entschädigung unter das oben angesetzte „Maß herabzusetzen. Gestützt auf diesen Expertenbefund hat der Appellationshof des Kantons Bern durch Urteil vom 10. Dezember 1912 die dem Kläger für dauernde Erwerbseinbuße zukommende Gesamtentschädi¬ gung auf 8646 Fr. (= 9607 Fr. abzüglich 10% für die Vor¬ teile der Kapitalabfindung) festgesetzt und ihm demnach (unter Aufrundung um 4, bezw. 19 Fr.) eine Nachentschädigung von 2550 Fr. nebst 5% Zins seit 6. Mai 1911 zugesprochen. C. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung Nachforderung. Dieser Antrag wird ausschließlich damit begründet, daß Art. 10 EHG die Aufnahme eines Rektifikationsvorbehaltes nur für den Fall einer tatsächlichen Verschlimmerung des Zustandes des Ver¬ letzten gegenüber dessen Zustand im Zeitpunkt des Urteils gestatte, — eine Voraussetzung, die im vorliegenden Fall nicht zutreffe. AS 39 I1 — 1913

D. — Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen, mit dem Antrag, es sei die Nachentschädigung auf 3000 Fr. zu er¬ höhen. Dieser Antrag wird damit begründet, daß die vom Appellations¬ hof vorgenommene Erhöhung des „Kapitalabzugs“ von 5 auf 10%, weil in dieser Beziehung res judicata vorliege, unzulässig und übrigens auch durch die konkreten Umstände des vorliegenden Falles nicht gerechtfertigt sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die von den Parteien und der Vorinstanz erörterte Frage, ob nach Art. 10 CHG ein Rektifikationsvorbehalt nur für den Fall einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheits¬ zustandes des Verletzten gegenüber seinem tatsächlichen Zu¬ stand im Zeitpunkt des Unfalls, oder aber auch für den Fall zu machen sei, daß eine im Urteil bereits diskontierte künftige Besserung nicht eintreten sollte, braucht anläßlich vorliegenden Falls nicht entschieden zu werden. Denn streitig nicht, ob in ein gegenwärtig zu erlassendes Urteil ein Rektifikations¬ vorbehalt aufzunehmen, oder wie er zu formulieren sei, sondern es handelt sich um die Auslegung eines bereits gemachten und in Rechtskraft erwachsenen Vorbehalts. Selbst wenn also das Bundes¬ gericht der Ansicht wäre, daß das Amtsgericht von Bern, in seinem Urteil vom 7 Oktober 1910, mit dem darin enthaltenen Rektifi¬ kationsvorbehalt über den Rahmen des Art. 10 EHG hinausge¬ gangen sei, so könnte doch in dem heute angefochtenen Urteil des Appellationshofes eine Verletzung der zitierten Gesetzes¬ bestimmung deshalb nicht gefunden werden, weil die Vorinstanz ja nicht diese Gesetzesbestimmung, sondern einfach jenes frühere, in Rechtskraft erwachsene Urteil zu interpretieren hatte. Nun hat allerdings der Appellationshof in den Erwägungen seines Urteils nicht sowohl den Sinn des amtsgerichtlichen Ur¬ teils vom 7. Oktober 1910, als vielmehr die Bedeutung des Art. 10 EHG festzustellen gesucht, und es scheint somit über die in Wirk¬ lichkeit zu entscheidende Frage überhaupt kein kantonaler Entscheid vorzuliegen. Indessen ist die Vorinstanz offenbar — mit der ersten Instanz, die sich hierüber deutlich ausspricht — davon ausgegangen, daß der im frühern Urteil enthaltene Rektifikationsvorbehalt eben den Sinn gehabt habe, den er nach ihrer Auffassung haben mußte, um dem Art. 10 EHG zu entsprechen, d. h. daß damit eine Ab¬ änderung des Urteils für den Fall des Nichteintritts der damals von den Experten als wahrscheinlich bezeichneten Besserung vor¬ behalten werden wollte. Dies war denn auch zweifellos der Sinn jenes frühern Urteils. Allerdings war das Dispositiv dahin for¬ muliert worden, daß eine Abänderung des Urteils „für den Fall des Todes oder einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesund¬ heitszustandes des Verletzten im Sinne des Art. 10 EHG“ vor¬ behalten werde, so daß, wenn nur das Dispositiv vorhanden wäre, doch wieder alles von der Auslegung der zitierten Gesetzesbestim¬ mung abhängen würde. Allein in den Erwägungen war deutlich gesagt, daß durch den Vorbehalt „der zur Zeit noch bestehenden Ungewißheit über die Folgen des Unfalls Rechnung getragen“ werde; mit andern Worten: der Rektifikationsvorbehalt ist nicht für den Fall gemacht worden, daß der Zustand des Klägers sich gegenüber dem damaligen Zustand verschlechtern sollte — es war dies ja auch ganz undenkbar, da die Verminderung der Arbeits¬ fähigkeit nach der Annahme der Experten für die ersten zwei Jahre volle 100 % betrug —, sondern es wollte eine Abänderung des Urteils für den Fall vorbehalten werden, daß die Verminderung der Erwerbsfähigkeit nach Ablauf der ersten zwei Jahre erheblich mehr (oder erheblich weniger) als die vorläufig in Rechnung ge¬ setzten 30 % betragen sollte. Hat also nunmehr der kantonale Richter, da die Verminderung der Erwerbsfähigkeit feststehender¬ maßen 45%, d. h. erheblich mehr als 30% beträgt, die Haft¬ pflichtentschädigung um den der Differenz zwischen 30 und 45 entsprechenden Betrag erhöht, so hat er damit nur aus jenem frühern, rechtskräftigen Urteil die erforderlichen Konsequenzen ge¬ zogen. Die Hauptberufung ist somit abzuweisen.

2. — Was die Anschlußberufung betrifft, so kann dem Kläger zunächst darin nicht beigepflichtet werden, daß die vom Ap¬ pellationshof vorgenommene Erhöhung des Abzuges für die Vor¬ teile der Kapitalabfindung deshalb unzulässig sei, weil in Bezug auf diesen Punkt res judicata vorliege. Bei der Bemessung des Abzugs für die Vorteile der KKapitalabfindung bildet die Höhe des

Kapitals, von welchem der Abzug zu machen ist, einen sehr wesent¬ lichen Faktor, — weshalb denn auch bei höheren Kapitalbeträgen ein, nicht nur absolut, sondern auch relativ größerer Abzug als bei niedrigen, bei ganz kleinen Kapitalbeträgen aber überhaupt kein Abzug gemacht zu werden pflegt. Betrug also im vorliegenden Falle auf Grund der neuen Expertise das Kapital, von welchem der Abzug zu machen war, 9607 Fr. statt 6405 Fr., so ließ sich auch ein prozentual höherer Abzug rechtfertigen. Daß aber die übrigen Umstände des konkreten Falles einen Abzug von 10% als zu hoch erscheinen lassen, kann gewiß nicht gesagt werden; denn die Experten sind in ihrem zweiten Gutachten hauptsächlich deshalb dazu gelangt, die Erwerbseinbuße des Klägers auf 40—500 zu schätzen, weil sie annahmen, der Kläger werde genötigt sein, seinen bisherigen Beruf aufzugeben und „als Hausierer, Krämer, Händler rc. sein Brot zu verdienen“. Bei einer solchen, in be¬ scheidenem Maße kapitalistischen Tätigkeit aber bietet selbstverständ¬ lich der Besitz eines Kapitals von mehreren Tausend Franken, im Vergleich zu demjenigen einer Rente, sehr erhebliche Vorteile. Auch die Anschlußberufung ist somit abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Hauptberufung sowohl als auch die Anschlußberufung werden abgewiesen und damit das Urteil der I. Zivilkammer des Appel¬ lationshofes des Kantons Bern vom 10. Dezember 1912 bestätigt.