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58_II_266

BGE 58 II 266

Bundesgericht (BGE) · 1982-06-01 · Deutsch CH
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266

. Erfindungsschutz. N0 45.

v. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

45. Urteil der I. ZivUa.bteilung vom 1. Juni 1982

i. S. Erügger 8G Oie gegen nürlimann.

Pa t e'n t ver let z un g s kl a ge. Spulmaschine und Spule.

Einheit der Erfindung. Für die Definition der Erfindung

genügt es, wenn aus dem Patentanspruch ersichtlich ist,

dass ihre,einzelnen Teile im Hinblick auf ihr Zusammen-

wirken zur Erzielung des Nutzeffektes und nicht zufällig

besonders ausgestaltet worden sind. Pat.·Ges. Art. 5 Aha. I,

2 und 3, 6 Abs. 1 und 16 Ziff. 8. (Erw. 1).

Bejahung der Erfindungshöhe einer Spulmaschine mit loser

Antriebsverbindung. Erteilung des deutschen Reichspatentes.

Pat. Ges. Art. 16 Ziff. 1 (Erw. 2).

Neuheitszerstörung bei einer Kombinationserfindung : Es kommt

auf die Neuheit der Kombination an. Pat. Ges. Art. 4, 16

Ziff.4 (Erw.3).

Eine Patentverletzung liegt nicht im Vertrieb von besonders

ausgestalteten (mit Rillen versehenen) Spulen, ~wenn diese

Ausgestaltung nicht nur den Zweck erfüllt, der ihr innerhalb

der Kombination der Klägerin zukommt. Pat. Ges. Art. 38

(Erw.4).

A. -

Die Klägerin, Firma Brügger & Cle in Horgen

reichte am 15. Dezember 1921 beim eidgenössischen Amt

für geistiges Eigentum ein Patentgesuch für die Erfindung

einer Spulmaschine ein, für das die Patentschrift am

1. Juni 1923 unter Nr. 99,497 mit folgendem Hauptan-

spruchveröffentlicht wurde :

Hauptanspruch : « Spulmaschine . zum Bewickeln von

Spulen, dadurch gekennzeichnet, dass eine Spulentrieb-

welle in ihren' beiden Enden mit Friktionskonusscheiben

-versehen ist, die an entsprechenden Gegenkonussen der

in der ideellen Triebwellenachse angeordneten Spulen

angreüen, welche an ihren andern Enden mitteIst Konussen

von unter Federdruck stehenden mit Gegenkonussen .

versehenen Lagerzapfen gehalten sind, derart, dass je

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durch eine auf den federnden Lagerzapfen wirkende

Abstellvorrichtung, die durch den vom l\laterialabgeber

zur zugehörigen Spule führenden Faden bei Störungen .

in der Fadenabgabe betätigt wird, die Kuppelung zwischen

Triebwelle und Spule gelöst und letztere zum Stillstand

gebracht werden kann }).

Am 18. März 1925 bis 16. April 1926 erlangte die Klä-

gerin ein Zusatzpatent zu diesem Patent unter Nr. 114,215,

mit folgendem Patentanspruch :

«Spulmaschine nach dem Patentanspruch des Haupt-

patentes, dadurch gekennzeichnet, dass in die Enden der

Triebwelle in Richtung der Längsachse federnde Stifte

eingesetzt sind, die bei ausgerückten Spulen diesen als

Lagerung dienen können, zum Zwecke, ein leichtes Ab-

ziehen des Fadens zum Beispiel beim Knüpfen zweier

Fadenenden zu ermöglichen }).

Für dieselbe Erfindung ist der Klägerin das deutsche

Patent Nr.399,809 erteilt worden.

Die von der Klägerin nach dem Patent fabrizierte

Spulmaschine hat eine eigenartige Verbindung der Spulen

mit den Antriebswellen : Ein Konus und ein Gegenkonus

greifen ineinander, d .. h. die Antriebswelle ist an ihrem

Ende mit einem kegelförmigen Angrilfskranz versehen,

die Spule an ihrem entsprechenden Ende mit einer kegel-

förmigen Aufnahm.erille (Brnggerrille), und die Drehung

der Spulen wurd durch die Anpassung der beiden Enden

und die Reibung bewerkstelligt, sodass dann bei der

Drehung der vom Materialabgeber abgewickelte Faden

auf die Spulen gerollt wird. Man nennt diese Antriebs-

verbindung lose, im Gegensatz zum starren System, bei

dem die Antriebswelle und die Spule derart untrennbar

verbunden sind, dass sie während des Ganges nichts von

einander entfernt werden können und dass infolgedessen

auch nicht die Spule zu laufen aufhören kann, während

die Antriebswelle weiter läuft.

Wenn bei der Maschine der Klägerin die Abstellvorrich-

tung einsetzt, tritt eben diese Wirkung ein; die Spule

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wird ausser Betrieb gebracht, während sich die Antriebs-

welle weiter dreht. Das ist die weitere Besonderheit dieses

Patentes NI'. 99,497; bei einer Störung in der Fadenab-

. gabe, wenn der Faden reisst oder zu stark gespannt wird,

wirkt die Abstellvorrichtung auf einen federnden Lager-

zapfen und die bei den Konussen vorhandene Kuppelung

von Antriebswelle und Spule wird gelöst, was eben erlaubt,

die Spule sofort zum Stillstand zu bringen.

Im Jahre 1927 vernahm die Klägerin, dass die Waldeck'-

sche Holzspulenfabrik Heinrich Meier in Twiste (Deutsch-

land) Spulen vertrieb, welche an ihren Enden die für die

klägerische Maschine geeignete Rille aufwiesen.

Vor-

stellungen der Klägerln, die Fabrik möge diese Herstellung

unterlassen, blieben erfolglos. Ein Jahr später nahm die

Klägerin wahr, dass die _Waldeck'sche Holzspulenfabrik

Heinrich Meier in Twiste ihr Erzeugnis durch den schwei-

zerischen Vertreter, den Beklagten Fritz HürIimann in

Männedorf, auch in der Schweiz verkaufte. Eine Straf-

untersuchung gegen Hürlimann wegen Verletzung der

Patentrechte der Klägerin wurde durch Verfügung der

Bezirksanwaltschaft Meilen vom 14. Juni 1929, auf dem

Rekursweg durch die Staatsanwaltschaft des Kantons

Zürich bestätigt, wieder eingestellt.

B. -

Am 5. Mai 1930 hat die Firma Brügger & eie

gegen Fritz Hürlimann folgende Klage e~hoben :

« 1. Ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 1000 Fr.

nebst 5 % Zinz seit 7. Januar 1930 als Schadenersatz

-

wegen Patentverletzung zu bezahlen 1

2. Ist festzustellen, dass die Herstellung und der Ver-

trieb von Spulen, die mit der sogenannten Brüggerrille

versehen sind, und wie sie die Beklagte vertrieben hat,

gegen die schweizerischen Patente NI'. 99,497 und Nr.

114,215 der Klägerin verstossen ?

3. Ist dem Beklagten zu untersagen, weiterhin Spulen

mit der sogenannten Brüggerrille zu vertreiben ? »

G. -

Nach Einholung eines Expertenberichtes von

Ingenieur Egli in Baden hat das Handelsgericht des Kan-

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tons Zürich die Klage durch Urteil vom 15. Dezember 1931

abgewiesen.

D. -

Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin den

Be:mfungsweg beschritten.

E.-

F.-

Da8 Bunde8ge:rickt zieht in Erwägung :

1. -

Der Beklagte hat geltend gemacht, nach dem

Patenta:p.spruch sei Gegenstand des Patentes der Klägerin

eine Spulmaschine, deren besondere Konstruktion der

möglichst vollkommenen AbsteIlung der Spulenrotation

bei Störungen in der Fadenabgabe diene und deren Mittel

zu diesem Zweck, wiederum nach dem Patentanspruch,

die besondere Ausführung der Antriebswelle und der

Lagerzapfen mit Friktionskonusscheiben und Konussen

sei; eine Ausbildung der Konusse dergestalt, dass eine

konzentrische Kerbung der Spulenenden im Sinne der

« Brüggerrille) notwendig sei, sei in den Ansprüchen des

Haupt- und des Zusatzpatentes nicht erwähnt. Eventuell

werde die Herstellung von Spulen mit entsprechenden

Rillen selbst dann nicht vom Patente der Klägerin be-

troffen; wenn man annehme, die besondere Ausgestaltung

der Konusse werde in den Patenten hinreichend zum Aus-

druck gebrach~, denn auch in diesem Falle sei Gegenstand

der Erfindung eine Spulmaschine und nicht auch die

Spule; wenn die Klägerin die Rille in der Spule auch

hätte schützen lassen wollen, hätte sie; behauptet der

Beklagte, dafür einen besonderen Patentanspruch auf-

stellen müssen.

. Allein der Beklagte kann sich nicht auf Art. 6 des

Patentgesetzes berufen, wonach ein Patent nicht mehrere

Erfindungen umfassen darf, denn im vorIiegendenFall

kann keine Rede davon sein, dass die Rille in der Spule

allenfalls eine weitere Erfindung darstellen würde. Man

darf sich zum Vorne herein nicht dadurch beirren lassen,

dass die Spulen ausgewechselt werden und nicht Bestand-

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Erfindungsschutz. N° 45.

teile der Maschine gemäas Art. 642 ZGB sind. Ob eine

einzige Erfindung vorliegt oder ob es sich um deren mehrere

handelt, beurteilt sich nämlich nicht nach sachenrecht-

lichen Kriterien, sondern nach patentrechtlichen. Eine

einzige Erfindung kann auch vorhanden sem,. wenn ihre

Ausführung in einer Mehrheit von Sachen ~~ht, sofern

nur ein einheitlicher Erfindungsgedanke zu Grunde liegt.

Wenn der Beklagte mit seiner Behauptung, im Patent-

anspruch der Klägerin werde nur von der Spulmaschine

gesprochen, nicht auch von den Spulen, sagen wollte,

der Ausdruck Spulmaschine umfasse nicht auch die

sachenrechtlich selbständigen Spulen, so ist die Behaup-

tung also unerheblich, und es wäre auch durchaus über-

flüssig gewesen, wenn die Klägerin z. B. eine «Spul-

maschine mit Spulen» .zum Patent angemeldet hätte.

Darüber kann kein Zweifel bestehen, sobald man sich

vergegenwärtigt, dass hier unter einer Spulmaschine eben

keine Sache, sondern eine Erfindung, eine Lösung eines-

technischen Problems zu verstehen ist: Dass nun der

Erfindungsgedanke aber ein einheitlicher im Sinne des

Art. 6 des Patentgesetzes ist, liegt auf der Hand; die

Spule ist nur wegen der Einwirkung von Seiten der Ma-

schine besonders ausgestaltet, und diese Ausge~taltung

erfüllt selbst keinen besondern Zweck; umgekehrt ist

die Erfindung ohne die Spule mit der konusförmigen

Rille kein abgeschlossenes Ganzes, sondern ein Torso.

Ist der Standpunkt des Behlagten, es handle sich allen-

falls Um zwei verschiedene Erfindungen, abzulehnen, so

frägt es sich nun immerhin, ob durch den Patentanspruch

bei richtiger Auslegung auch die besondere Ausgestaltung

der Konusse, die eine besondere konzentrische Kerbung

der Spulenenden erfordert, mitgedeckt sei. Diese Frage

ist mit dem Handelsgericht zu bejahen. Auch nach dem

schweizerischen Recht genügt es, wenn aus dem Patent-

anspruch ersichtlich ist, dass die Einzelteile im Hinblick

auf das Zusammenwirken zur Erzielung des Nutzeffektes

der Erfindung, und nicht zufällig oder aus Spielerei, be-

Erfindungsschutz. No 45.

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sonders ausgestaltet worden sind (vgI. ISAY, Patentgesetz,

4. Auf I. S. 202 ff.). Hier ergibt sich aus dem Anspruch,

dass die Antriebswelle an ihren beiden Enden mit Friktions-

konusscheiben versehen ist, welche die Spulen an deren

entsprechenden Gegenkonussen angreifen; es zeigt sich

also in eindeutiger Weise, dass damit die lose Friktions-

antriebsverbindung geschaffen werden sollte und dass die

besondere Konstruktion der Spulenenden den gleichen

Zweck erfüllt, wie die konische Ausgestaltung der Frik-

tionsscheiben der Triebwelle; beide, Friktionsscheibe

und Spulenende unterstehen dem Schutze des Patentes.

Der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung des

Bundesgerichtes vom 10.-25. Februar 1931 in Sachen

Basler A.-G. gegen Jaquet A.-G. (BGE 57 II S. 222 ff.)

tut nichts zur Sache, weil bei jener Kombinationserfindung

einzelne Elemente des Zusammenwirkens im Patent-

anspruch nicht einmal erwähnt worden waren.

Es steht demnach fest, dass das Patent der Klägerin

nicht nur nicht nichtig ist (PatG Art. 16 Zuf.8), indem

der Patentanspruch eine durchaus klare Definition gibt,

sondern dass auch die Ausgestaltung der Spulen unter

seinen Schutz fällt. Eine Unklarheit der Definition im

Sinne des Art. 16 Zuf.8 des Gesetzes hat übrigens, im

Gegensatz zum Beklagten, auch keiner der Experten

auszusetzeng~habt.

2. -

Der Beklagte hat auch die Erfindungsh~he der

Spulmaschine der Klägerin in Abrede gestellt.

Nach

dieser Richtung ist jedoch ebenfalls den Erwägungen des

Handelsgerichtes beizupflichten, das den Erfindungs-

charakter bejaht und die Einrede auf GrUnd von Art. 16

Zuf. I des Patentgesetzes abgewiesen hat. Die Lösung

des Problems der Antriebsverbindung durch Einführung,

bezw. Übertragung des losen Systems und die besondere

Ausgestaltung der Enden von Triebwelle und Spule

beruhte zweifellos auf einer originellen, schöpferischen

Idee und erschöpfte sich nicht in einer naheliegenden hand-

werksmäasigen Verbesserung. Das Bundesgericht ist schon

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Erfindungsschutz. No 45.

dazu gelangt, auch den Erfindungscharakter kleiner,

praktisch brauchbarer Mechaniken zu bejahen, auch wenn

keine grosse Erfindungsidee dazu notwendig war (BGE

58 II S. 57 H.); im vorliegenden Fall muss nun der Klä-

gerin eingeräumt werden, dass es sich sogar um einen

bedeutenden Gedanken von grosser Tragweite für das

betreffende Gebiet handelt. In Übereinstimmung mit der

bisherigen Praxis des Bundesgerichtes muss sodann eine

Bestätigung der Erfindungshöhe darin gesehen werden,

dass das deutsche Reichspatentamt, das bekanntlich ein

sorgfältiges Prüfungsverfahren kennt, das Patent ebenfalls

erteilt hat (BGE 58 II S. 80). Mit Fug hat die Vorinstanz

die Ausführungen des Reichspatentamtes in der Erteilungs-

akte zur Unterstützung ihrer Erwägungen herbeigezogen.

Das Patentamt hat zu diesem Streitpunkt bemerkt:

« Die Neuerung der· angemeldeten Spulmaschine gemäss

dem Hauptanspruch besteht im wesentlichen in einer

besonderen Lagerung der zu bewickelnden Spulen. Dar-

nach werden die Spulen beiderseits mit ihren kegelför-

migen Enden in Konussen gehalten, deren einer den

Reibungsantrieb und deren anderer die' federnde An-

pressung vermittelt.

Diese Lagerung ermöglicht ein

leichtes, zentrisches Einlegen der Spulen ohne sonstige

Hilfsmittel, z. B. Stahlfederspindeln.. ..

Sie ermöglicht

ferner ein Spulen besonders schwacher Garne, weil die

Reibung zwischen den glatten Konussen leicht nachge-

bend ist. « Das Reichspatentamt hatte die Ansprüche

freilich nicht zugelassen, so wie sie eingereicht worden

waren. Die Klägerin hatte im Ganzen vier Ansprüche

angemeldet, wovon jedoch der zweite und der vierte in

diesem Zusammenhang obne Belang sind; Anspruch 1

umfasste die Erfindung als Ganzes, ähnlich dem Haupt-

anspruch des schweizerischen Patentes, und Anspruch 3

. lautete: « Spulmaschine nach Patentanspruch 1, dadurch

gekennzeichnet, dass die Stirnflächen der Spulen konisch

ausgebildet sind und in den entsprechenden Gegenkonus

ibrer Lager passen». Dieser dritte Anspruch wurde durch

Erfindungsschutz. No 45.

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das Reichspatentamt zurückgewiesen, und die Klägerin

fügte sich schliesslich, nachdem sie anfänglich darauf hatte

beharren wollen. Allein der Beklagte leitet aus diesen

Vorgängen zu Unrecht ab, das deutsche Patent babe

gerade die Ausgestaltung der Spulenenden als nicht

erfinderisch bezeichnet und die Klägerin habe sich unter-

worfen. Diese Behauptung ist deshalb unrichtig, weil das

Motiv der Abweisung dieses Anspruches durch das Patent-

amt ein anderes war: Das Patentamt hatte ausdrücklich

geantwortet: « Der ursprüngliche Anspruch 3 ist nicht

gewährbar, da er gegenüber dem Anspruch 1 kein erfin-

derisches Mehr enthält, bezw. nur eine selbstverständliche

Massnahme bringt, die eine patentwürdige Erfindung

nicht darstellt)}. Anspruch 3 war also lediglich zurück-

gewiesen worden, weil er neben Anspruch }. überflüssig

war. 'Die Antwort des Patentamtes bestätigt übrigens

die Richtigkeit des oben in Erw.l Ausgeführten; dass

nämlich auch die Gestaltung des Spulenendes « selbstver-

ständlich)} dem Schutze unterstellt ist.

Scbliesslich mag darauf hingewiesen werden, dass auch

der Gerichtsexperte Egli implicite die Frage des Erfindungs-

charakters bejaht hat, als etr die Frage der Neuheit

untersucbt hat.

3. -

.... Einer nähern Untersuchung bedarf dagegen

die Frage der zerstörung der Neuheit durch das Schweizer

Patent Nr. 5083 vom 22. April 1892. Es hat ein « Em-

brayage magnetrque perfeotionne» zum Gegenstand, und

sein Patentanspruch lautet, soweit er hier in Betracht

fällt, folgendermassen : « Un embrayage magnetique ca-

racterise par un disque 3 en matiere magnetique caIe sur

l'extremite de l'un des arbres a accoupler et m~ d'une

cavite circulaire concentrique 4, dans la quelle est loge

UD solenoide 5 destine a produire l'aimantation du disque 3

et par un autre disque 13 rendu solidaire de l'extremite de

l'autre arbre a accoupler mais pouvant se deplacer longi-

tudinalement sur celui-ci, disque dont la peripherie est

taillee en forme de double biseau, de maniere a pouvoir

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Erfindungsschutz. N0 45.

penetrer dans un longement de meme forme en section

transversale menage dans le disque-moteur 3.»

Dazu hat der Gerichtsexperte Egli ausgeführt: {(Das

Schweizer Patent 5083 schützt eine elektromagnetische

Kuppelung, die durch Unterbrechung oder Schliessung

des magnetischen Feldes gelöst oder gekuppelt wird. Diese

Kuppelung findet überall da Anwendung, wo eine Kraft-

übertragung von Antriebsmaschinen oder Transmissionen

auf Arbeitsmaschinen in Frage kommt und bildet somit

ein unabhängiges, allgemeines Maschinenelement. Bei der

Tatsache, wouarch die durch das Schweizer Patent 5083

vom Jahre 1892 bekannt gewordene Kuppelung mit

konzentrischer Rille einerseits und ein Solenoid anderseits

durch V~rfall des obigen Patentes Allgemeingut geworden

ist, kann bei neutraler :Beurteilung die Anwendung von

Friktionskonusscheiben mit entsprechenden

Gegenko-

nussen laut Schweizer Patent 99,497 vom Jahre 1921 nicht

mehr als Neuheit im Sinne des Patentgesetzes bezeichnet

werden. »

Das Handelsgericht hat sich diesen Ausf~hrungen ange-

schlossen.

Wesentlich sei die Übereinstimmung der

Kuppelungseinrichtung, unwesentlich der Unterschied der

Federkraft von der elektromagnetiSchen. Die Besonderheit -

der Kraft, welche die Friktion bewirke, erfordere keinen

Unterschied in der Konstruktion der Kuppelungsvorrich-

tung hinsichtlich der Ausgestaltung und Kombination

der Einzelteile, deren Neuheit hier in Frage stehe. Die

Neuheit müsse deshalb als zerstört betrachtet werden.

Diesen Erwägungen kann jedoch nicht zugestimmt

werden, denn sie widersprechen der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung über die Neuheit von Kombinations-

erfindungen und werden dem Wesen derselben nicht

gerecht.

Eine Kombination liegt vor, wenn mehrere

Arbeitsmittel oder Verfahren gemeinschaftlich zu einem

einheitlichen Zweck miteinander wirken sollen (BGE 57 II

S. 228; 58 II S. 61). Dass man es im vorliegenden Fan

mit einer solchen Kombinationserfindung zu tun hat,

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steht. ausser Zweifel.

Kombinationselemente sind die

Abstellvorrichtung und die laut Expertenbericht schon

bekannte lose Kuppelung mit Konus und Gegenkonus,

und der einheitliche Zweck des Zusammenwirkens dieser

~lemente besteht in dem Anhalten der Spule bei Störungen

III der Fadenabgabe, auch bei schwachen Garnen, trotz

Fortsetzung der Rotation durch die Triebwellen. Der

Schutz eines solchen Kombinationspatentes erstreckt sich

.auf alle Elemente, gleichgültig ob alle, einzelne oder keine

schon bekannt gewesen seien, vorausgesetzt nur, dass der

Kombination Erfindungscharakter zukommt. Der Ex-

perte Egli setzt sich in einen Widerspruch mit sich selber,

wenn er einerseits das Patent als ein Kombinationspatent

bezeichnet, anderseits aber schon wegen der Wiederholung

eines Elementes aus Patent 5083 die Neuheit als zerstört

ansieht. Der gleiche Widerspruch ist dem Handelsgericht

unterlaufen. Das Bundesgericht bat schon in Sachen

Fr. Sauter A.-G. gegen Bretscher & Cie (BGE 58 II S. 59 ff.)

in eingehenden Erwägungen, auf die hier hingewiesen

werden soll, erkannt, dass es bei einer Kombinationser-

findung nicht nur auf die Neuheit der Elemente und den

Erfind~gscharakter der Vereinigung ankommt, sondern

auch auf die Neuheit der Kombination, und dass diese

Neuheit auch dann zu bejahen ist, wenn die Elemente bei

verschiedenen. Patenten zerstreut schon vorgekommen

sind. Wenn der. Experte Egli ausführt, das Kuppelungs-

system sei ein allgemeines, unabhängiges Maschinenele-

ment, das überall da Anwendung finde, wo es sich darum

handle, Kraft von Antriebsmaschinen oder Transmissionen

auf Arbeitsmaschinen zu übertragen, ist damit die Neuheit

der Kombination Doch nicht widerlegt. Die Oegenbe-

merkungen von Blum & Co zur gerichtlichen Expertise

weisen mit Recht darauf hin, dass das Patent der Klägerin

eine ganz besondere Antriebsverbindung schützt, nämlich

einer Spule mit der Triebwelle einer spindellosen Spul-

maschine, wobei die immer wieder auszuwechselnden

Spulen einen Teil der Antriebsverbindung bilden; ein

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Erfindungsschutz. N° 45.

Gedanke dem Egli selbst in seiner nachträglichen Erläu-

terung seines Gutachtens gerecht zu werden versucht, wenn

er ausführt, dass die Patentfähigkeit durch eine neue

Anwendungsart der an sich bekannten Kupplungsart

nicht ausgeschlossen werde. Vor allen Dingen aber haben

Blum & Co mit Fug bemerkt, dass die Kuppelungseinrich-

tung eben im Zusammenhang mit der Arretiervorrichtung

verwendet wird, um die Spule selbsttätig anzuhalten,

ein Gedanke, der sonst auch dem Experten Egli durchaus

nicht entgangen ist, wenn er ausführt : «Als Neuheit ...

kommt lediglich. die Kombination von Ursache und Aus-

wirkung in der Betätigung der Kuppelung mit Friktions-

konusscheibe in Betracht, in der Weise, dass die Friktions-

konusscheiben der Spulmaschine durch die im Patent

beschriebene Vorrichtung-bei zu grossem Fadenzug infolge

Hängenbleibens des Fadens auf dem Haspel gelöst werden

und die Spule automatisch zum Stillstand kommt.

Die Frage der,Neuheit der ganzen Kombination ist

eigentlich nicht streitig, wie aus den eben zitierten Äus-

serungen des Gerichtsexperten hervorgeht .. Aber auch der

Erfindungscharakter des Ganzen kann nicht zweifelhaft

sein, wie schon angedeutet wurde. Schliesslich ist auch

an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass das deutsche

Reichspatentamt das Patent nicht erteilt hätte, wenn es

die Kombination als solche nicht als neu angesehen hätte.

4. -

Es erhebt sich nun fe.t:ner die Frage, ob der Ver-

trieb von Spulen mit konischer Rille, wie sie beim System

der Klägerin verwendet werden, eine Verletzung ihres

Patentes 99,497 bedeutet. Der gerichtliche Experte Egli

hat darüber ausgeführt:

<. In Anbetracht der erteilten

zwei Patente (Schweizer Patent 99,497 und deutsches

Patent 399,809), die beide die Friktionsscheiben der

Spulenantriebswelle und die entsprechenden an den Spulen

angeordneten Gegenkonusse ohne die Ausführungsform

der Jetztern zu präzisieren, in den Patentansprüchen ent-

halten, so ist es unzweifelhaft ein Verstoss gegen die zwei

Patente, wenn ausser dem Patentinhaber Spulen hergestellt

Erfindungsschutz. N0 45.

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oder vertrieben werden, die in die Friktionsscheiben der

Spulenantriebswelle an den Brügger-Windmaschinen ein-

gesetzt werden können. Grundsätzlich ist es jedoch keine

Patentverletzung, Windspulen mit konzentrischer Rille

,~uszuführen, oder in den Handel zu bringen, sofern diese

In der Ausführungsform und Dimensionierung nicht mit

d~n Gegenkonussen der Brügger-Antriebsspindel überein-

stImmen, bezw. nicht in der Brügger-Windmaschine einge-

setzt werden können. » Die Vorinstanz ist jedoch in diesem

Punkt von der Ansicht des Experten abgewichen: die

Klägerin beanspruche Patentschutz nicht für eine bestimm-

te Tiefe oder Breite der Kerbung oder einen bestimmten

Durchmesser der Rille, geschützt sei nur die Gegenform

der Antriebsachsenenden, die kreisförmige Rille, für diese

bestehe aber eben kein Patentschutz, da die Verwendung

althergebracht sei.

Der Beklagte kann sich nun aber nicht darauf berufen

dass er keine Spulmaschine herstelle oder vertreibe, sonde~

nur einen. Teil .einer solchen, und zwar den Teil, der längst

bekannt Ist" die Spule mit konischer Rille. Was nämlich

längst bekannt ist, ist nicht die Spule mit der Rille, son-

dern, a!lgemein gesprochen, die Verwendung von Kuppe-

l~gsscheiben ~t konzentrischer Rille. Da nun die Spule

emen notwendIgen und wesentlichen Teil der geschützten

~ombination .von Kuppelung und Abstellvorrichtung

bIldet, versteht es sich, dass auch sie geschützt ist und ohne

Verletzung des klägerischen Patentes nicht fabriziert oder

vertrieben werden kann. Auch Blum & Co haben in ihren

Bemerkungen zur gerichtlichen Expertise darauf hinge-

wiesen, dass beim Patent der Klägerin die immer wieder

auswechselbare Spule einen Teil der Antriebsverbindtmg

bildet.

Allein in der Herstellung und im Vertrieb von Spulen

mit konzentrischen Rillen könnte nur dann schlechthin

'eine Verletzung des klägerischen Patentes erblickt werden,

wenn diese Form des Spulen endes keinen andern Zweck

erfüllen würde, als den, den sie in der Maschine der Klägerin

278

Erfindungsschutz. N° 45.

hat. Das trifft jedoch nicht zu. Schon das mehrfach

erwähnte Patent 5083 zeigt, dass die Rille auch ganz ein-

faoh der Reibung zum Zwecke der Drehung der Arbeits-

maschine dient, eine Rolle, die ihr auch beim Patent der

Klägerin zukommt. Sodann hat der im Strafverfahren

herbeigezogene Experte Zweifel eine weitere technische

Aufgabe der Rille in der Herstellung eines gleichgewiohts-

ausgleiches gesehen. Soweit nun die Rille solchen ausser-

halb des geschützten Patentes liegenden Zwecken dient,

kann man die Fabrikation und den Verkauf der Spulen

nicht verbieten, da insofern von einer Verletzung nicht die

Rede sein kann. Allein eine Unterscheidung zwischen

dem geschützten und dem nicht geschützten Zwecke der

Rille lässt sich nun in der Praxis nicht machen, sondern

~ur in der Theorie; eine solche Unterscheidung ist auch

dem gerichtlichen Experten nicht gelungen, sodass die

Klage schliesslich doch abgewiesen werden muss und dem

Beklagten die Herstellung der Spulen nicht untersagt

werden kann. Insbesondere geht es nicht, an, für die Fälle

eine besondere Kerbung (nach Breite und Tiefe) oder einen

besondern Durchmesser positiv oder negativ vorzuschrei-

ben, da die nähere Form der Kerbung nicht zum Patent

gehört.

Unter diesen Umständen bleibt die Klägerin darauf

angewiesen, gegen allfällige Nachmacher oder NachahmeT

der ganzen Maschine vorzugelJen; die Klage gegen den-

jenigen, der nur Spulen vertreibt, muss im Sinne der Motive

abgewiesen werden, da sich die Spule mit konzentrischer

Rille auch unabhängig von der Kombination mit der

Abstellvorrichtung zweckmässig verwenden lässt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-

delsgerichtes des Kantons Zürich vOm 15. Dezember 1931

wird im Sinne der Erwägungen bestätigt.

Erfindungsschutz. N0 46.

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46. AuszUg aus dem Urteil der I. Zinlabteilung

vom 9S. Juni 1939 i. S. « Orion,. Automobilwerkstitten

gegen Huber.

P a t e n t ver 1 e t z u n g skI a g e. Die Einreichung von P r i •

v a t gut ach t e n im Berufungsverfahren ist unzulässig

(Änderung der Rechtsprechung). OG Art. 80 und 81. (Erw. 2.)

Zerstörung der Neu h e i t der Erfindung eines Automobilkühlers

durch Einfuhr und Verkehr von wenigen Autos mit gleicher

Kühlerkonstruktion, wenn keine Wahrscheinlichkeit besteht,

dass diese Konstruktion von Fachleuten überhaupt bemerkt

worden ist. PatGes. Art. 4, 16 Ziff. 4. (Erw. 5.)

Kleine Erfindungen haben keinen Anspruch auf Schutz der

.Ä q u i val e n t e. (Erw. 6.)

A. -

Der klägerischen Genossenschaft, « Orlon» Auto-

mobilwerksti.\tten, wurde am 18. August 1919/16. April

1920 das schweizerische Patent Nr. 84,842 für die Erfin-

dung eines aus gewellten Lamellen gebildeten Kühlers,

insbesondere für Automobile, erteilt.

Der Hauptanspruch lautet :

« Aus gewellten Lamellen gebildeter Kühler, insbeson-

dere für Automobile, dessen Lamellen an den Stirnseiten

,des Kühlers zu Bildung Wasser führender Kanäle zu-

sammengefügt sind, die zwischen sich Kanäle zum Durch-

streichen der Kühlluft belassen, dadurch gekennzeichnet,

dass an den Stirnseiten des Kühlers, wo die Lamellen

zusammengefügt' sind, Distanzstreifen angebracht sind,

die die zusammengefügten Lamellenteile zweier benach -

barter Wasserkanäle miteinander verbinden und einen

Zwischenraum zwischen zwei benachbarten Wasserkanä-

len für den Luftdurchgang aufrechterhalten. »

Die beiden Unteransprüche des Patentes lauten:

« l. Aus gewellten Lamellen gebildeter Kühler nach

dem Patentanspruche, dadurch gekennzeichnet, dass jeder

DistaIlZstreifen der gewellten Form der Wasserkanäle,

die die Distarizstreifen zu verbinden haben, angepasst

sind.

AB 118 n -

1932

19