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58_II_279

BGE 58 II 279

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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278

Erfindungsschutz. No 45.

hat. Das trifft jedoch nicht zu. Schon das mehrfach

erwähnte Patent 5083 zeigt, dass die Rille auch ganz ein-

faoh der Reibung zum Zwecke der Drehung der Arbeits-

maschine dient, eine Rolle,. die ihr auch beim Patent der

Klägerin zukommt. Sodann hat der im Strafverfahren

herbeigezogene Experte Zweifel eine weitere teohnische

Aufgabe der Rille in der Herstellung eines gleiohgewichts-

ausgleiches gesehen. Soweit nun die Rille solchen ausser-

halb des geschützten Patentes liegenden Zwecken dient,

kann man die Fabrikation und den Verkauf der Spulen

nicht verbieten, da insofern von einer Verletzung nicht die

Rede sein kann. Allein eine Unterscheidung zwischen

dem geschützten und dem nicht geschützten Zwecke der

Rille lässt sich nun in der Praxis nicht machen, sondern

~ur in der Theorie; eine solche Unterscheidung ist auch

dem gerichtlichen Experten nicht gelungen, sodass die

Klage schliesslich doch abgewiesen werden muss und dem

Beklagten die Herstellung der Spulen nicht untersagt

werden kann. Insbesondere geht es nicht an, für die Fälle

eine besondere Kerbung (nach Breite und Tiefe) oder einen

be sondern Durchmesser positiv oder negatIv vorzuschrei-

ben, da die nähere Form der Kerbung nicht zum Patent

gehört.

Unter diesen Umständen bleibt die Klägerin darauf

angewiesen, gegen allfällige Nachmacher oder NachahmeT

der ganzen Maschine vorzuge~en; die Klage gegen den-

jenigen, der nur Spulen vertreibt, muss im Sinne der Motive

abgewiesen werden, da sich die Spule mit konzentrischer

Rille auch ullabhängig von der Kombination mit der

Abstellvorrichtung zweckmässig verwenden lässt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-

delsgerichtes des Kantons Zürich vom 15. Dezember 1931

wird im Sinne der Erwägungen bestätigt.

Erfindungsschutz. N0 46.

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46. AusZlig aus dem trrtaU dar I. ZiYilabtei1ung

vom a9. Juni 1932 i. S. « Orion,. Automobilwerkstitten

gegen Haber.

P a t e n t ver let z u n g skI a g e. Die Einreichung von P r i .

v a t gut ach t e n im Berufungsverfahren ist unzulässig

(Änderung der Rechtsprechung). OG Art. 80 und 81. (Erw. 2.)

Zerstörung der Neu h e i t der Erfindung eines Automobilkühlers

durch Einfuhr und Verkehr von wenigen Autos mit gleicher

Kühlerkonstruktion, wenn keine Wahrscheinlichkeit besteht,

dass diese Konstruktion von Fachleuten überhaupt bemerkt

worden ist. PatGes. Art. 4, 16 Ziff. 4. (Erw. 5.)

Kleine Erfindungen haben keinen Anspruch auf Schutz der

Äquivalente. (Erw.6.)

A. -

Der klägerischen Genossenschaft, « Orion}) Auto-

mobilwerkstä,tten, wurde am 18. August 1919/16. April

1920 das schweizerische Patent Nr. 84,842 für die Erfin-

dung eines aus gewellten Lamellen gebildeten Kühlers,

insbesondere für Automobile, erteilt.

Der Hauptanspruch lautet :

« Aus gewellten Lamellen gebildeter Kühler, insbeson-

dere für Automobile, dessen Lamellen an den Stirnseiten

,des KUhlers zu Bildung Wasser führender Kanäle zu-

sammengefügt sind, die zwischen sich Kanäle zum Durch-

streichen der Kühlluft belassen, dadurch gekennzeichnet,

dass an den Stirnseiten des Kühlers, wo die Lamellen

zusammengefügt· sind, Distanzstreifen angebracht sind,

die die zusammengefügten Lamellenteile zweier benach-

barter Wasserkanäle miteinander verbinden und einen

Zwischenraum zwischen zwei benachbarten Wasserkanä-

len für den Luftdurchgang aufrechterhalten. »

Die heiden Unteransprüche des Patentes lauten :

« 1. Aus gewellten Lamellen gebildeter Kühler nach

dem Patentanspruche, dadurch gekennzeichnet, dass jeder

Distanzstreifen der gewellten Form der Wasserkanäle,

die die Distallzstreifen zu verbinden haben, angepasst

sind.

A8118 n -

1932

19

280

ErfindungBschutz. N° 46.

» 2. Aus gewellten Lamellen gebildeter Kühler nach

Patentanspruch und Unteranspruch I, dadurch gekenn-

zeichnet, dass jeder Distanzstreifen aus versetzt zu einander

angeordneten gebogenen Teilen, die durch gerade Stege

miteinander verbunden sind, besteht, das Ganze derart,

dass die Wasserkanäle durch die Distanzstreifen parallel

zueinander gehalten werden können. »

Der Beklagte, Emil Huber, ist Inhaber einer Auto-

mobilspenglerei und fabriziert und vertreibt ebenfalls

Kühler, und zwar nach einem gewerblichen Modell, das

er zur Erlangung des Schutzes am 25. Juli 1927 beim

Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum in Bem·

hinterlegte.

Die Klägerin, Ende 1929 auf die Konstruktion des

Kühlers des Beklagten· aufmerksam geworden, erblickte

darin eine Verletzung ihres Patentes und. forderte den

Beklagten am' 2. November 1929 auf, die Herstellung

aufzugeben. Der Beklagte lehnte das Ansinnen ab.

B. -

Am 26. Mai 1930 hat die Genossenschaft « Orion »

gegen Emil Huber folgende Klage erhoben:

1. Es sei das vom Beklagten am 25. Juli 1927 hinterlegte

Modell Nr. 41,01l ungültig zu erklären und das Eid-

genössische Amt für geistiges Eigentum anzuweisen, das-

selbe im amtlichen Register zu löschen.

2. Es sei dem Beklagten die Herstellung und der Ver-

trieb der aus gewellten LamjOlllen gebildeten Kühler, so-

weit die Klägerin dadurch in ihren Rechten als Inhaberin

des schweizerischen Patentes Nr. 84,842 vom 18. August

1919 verletzt wird, gerichtlich zu untersagen.

3. Es sei der Beklagte zum Ersatz des infolge der Patent-

verletzung der Klägerin zugefügten Vermögensschadens

im vorläufigen Betrage von 32,500 Fr. zu verurteilen.

4. Es sei die Klägerin berechtigt zu erklären, das Urteil

im Dispositiv im schweizerischen Handelsamtsblatt und

zwei andem von ihr zu wählenden Tages-, bezw. Fach-

zeitschriften auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen.

Die Schadenersatzforderung ist damit begründet wor-

Erfindungsschutz. No 46.

281

den, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 49 II S. 518) die Patentverletzung eine unbefugte

Führung fremder Geschäfte darstelle und nach Art. 423 .

OR verantwortlich mache, und dass anzunehmen sei

der Beklagte habe vorläufig 500 Kühler mit einem Gew~

von 65 Fr. hergestellt und veräussert.

G. -

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt

und Widerklage auf Nichtigerklärung des klägerischen

Patentes Nr. 84,842 vom 18. August 1919 erhoben.

D. -

Durch Urteil vom 10. Dezember 1931 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich das Modell des Beklag-

ten Nr. 4I,01l als ungültig erklärt und das Eidgenössische

Amt für geistiges Eigentum angewiesen, es im amtlichen

Register zu löschen; im übrigen hat es sowohl die Klage,

als die Widerklage abgewiesen.

E. -

Gegen diesen Entscheid haben beide Parteien

die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und folgende

Anträge gestellt:

Die Klägerin hat um Gutheissung auch der Klage-

begehren 2, 3 und 4 ersucht.

Der Beklagte hat beantragt, es sei die Widerklage

gutzuheissen und es sei der Widerkläger berechtigt zu

erklären, das Urteil im Dispositiv im. schweizerischen

Handelsamtsblatt und zwei andem von ihm zu wählenden

Tages- bezw. Fachzeitschriften auf Kosten der Haupt-

klägerin zu veröffentlichen.

F. -

Die Klägerin hat zur Unterstützung ihrer Beru-

fung ein Privatgutachten von Prof. Rupp, Vorstand der

Patentabteilung der A.-G. Brown, Boveri & Cieeingereicht.

Der Beklagte hat darauf ein Privatgutachten beim

Ingenieur und Patentanwalt Derichtsweiler in Höngg

bestellt und eingereicht. Derichtsweiler hat seinem Gegen-

gutachten ein kleines Modell der am.erikanischen Marmon-

kühlerkonstruktioll, sowie ein Zeugnis des Eidgenössischen

Amtes ffu geistiges Eigentum vom 19. Mai 1932 beigefügt,

wonach der Auszug der amerikanischen Patentschrift

1,233,765 . E. S. Erickson, betreffend CelIular Radiator

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Erfindungsschutz. N0 46.

schon seit 23. August 1917 auf der Bibliothek des Amtes

in Bern öffentlich aufgelegen hat.

G.-

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1.-

2. -

Das Bundesgericht hat seit dem Entscheid vom

7. Juni 1913 (i. S. Stickerei Feldmühle gegen Schawalder

und Kons. (BGE 39 II S. 344) wiederholt erkannt, es sei

in Patentprozessen zulässig, dass die Parteien noch im

Berufungsverfahren Privatgutachten ein,reichen, die auch

allgemeine technische und daneben patentrechtliehe Aus-

führungen enthalten (BGE 57 II S. 617; 58 II S. 60).

In Patentprozessen sind nämlich die Tatfragen auf's

Engste mit den Rechtsfragen verknüpft, und die rechtliche

Beurteilung hängt oft geradezu ausschliesslich vom richti-

gen technischen Verständnis einer Erfindung ab. Da

das Bundesgericht im Gegensatz zu den Patentsenaten

ausländischer Gerichte jedoch nicht mit Fachleuten der

Technik besetzt ist, bestand und besteht jedenfalls ein

dringendes Bedürfnis sowohl für die Parteien, als für

den Berufungsrichter, dass durch jene auch im Berufungs-

verfahren noch der Tatbestand klar zum Ausdruck ge-

bracht werden kann und nicht wegen Missverständnissen,

die lediglich auf das Fehlen jeder Anschauung zurück-

zuführen sind, die Rechtsprechung leide.

Aus diesem

Grund hat die I. Zivilabteilung des Bundesgerichtes der

Bundesversammlung bei der Revision des Organisations-

gesetzes der Bundesrechtspflege von 1921 vorgeschlagen,

in Art. 82 ausdrücklich vorzusehen, dass in Patentstreitig-

keiten das Bundesgericht einen Augenschein vornehmen

und Sachverständige beiziehen könne. Dieser der beson-

dem Natur der Patentstreitigkeiten Rechnung tragende

Vorschlag ist dann aber durch den Nationalrat, im Gegen-

satz zum Ständerat, abgelehnt worden (SteuB 1921 StR

144, NR 329), und das Bundesgericht liess dann wenigstens

wieder die Privatgutachten zu, die immerhin in einzelnen

Erfindungsschutz. No 46.

283

Fällen geeignet waren, das richtige Verständnis einer

Erfindung, z. B. einer komplizierten Maschine, zu ver-

mitteln, wenn der durch die kantonale Instanz fest-

gestellte Tatbestand darüber keinen befriedigenden Auf-

schluss gab oder Zweifel an der damit verknüpften recht-

lichen Entscheidung offen liess.

Trotzdem kann an der Zulassung solcher Privatgut-

achten nicht mehr festgehalten werden. Es hat sich ge-

zeigt, dass die Parteien nun in jedem Fall solche Gut-

achten bestellen und einreichen, gleichgültig ob die durch

die kantonale Instanz veranstaltete Expertise schlüssig

sei oder nicht und ob in der Berufungsverhandlung die

Erfindung auch durch den Laien ohne technischen Bei-

stand dargestellt und begriffen werden könne oder nicht.

Sodann hat sich der Berufungsbeklagte regelmässig ver-

anlasst gesehen, ein Gegengutachten beizubringen oder

gar aussergerichtliche Fragen an den frühem gerichtlichen

Experten zu stellen, und die Berufungsklägerin hat dann -

den so erhaltenen Bericht wiederum seinem Privatgut-

achter zur Vernehmlassung unterbreitet, und so fort,

sodass sich bis zur Be~ungsverhandlung ein eigentlicher

Schriftenwechsel entsponnen hat und die Instruktion

erschwert worden ist. Eine Frist für die Einreichung der

Gutachten ein- für allemal festzusetzen, wäre ohne Ver-

kürzung der Rechte der einen oder andern Partei nicht

möglich gewesen, und richterliche Fristen von Fall zu

Fall wären ja geradezu einer Aufforderung, solche Gut-

achten einzureichen, gleichgekommen. Vor allen Dingen

aber hat sich erwiesen, dass,die privaten Experten sich

nicht darauf beschränkten, den Tatbestand aufzuhellen,

sondern dass sie neue Tatsachen hinzufügten und sich

nicht an den durch das Bundesgericht wiederholt aus-

gesprochenen Satz hielten, die Privatgutachten könnten

nicht berücksichtigt werden, soweit sie sich nicht an den

gemäss Art. 81 OG verbindlichen Tatbestand anlehnen

(BGE 58 II S. 61 und dort zitierter Entscheid). Gerade

das im vorliegenden Fall durch Ing. Derichsweiler seinem

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Erfindungsschutz. N0 46.

Bericht beigefügte Zeugnis des eidgenössischen Amtes für

geistiges Eigentum ist ein Beweis dafür, dass die Privat-

gutachter oft noch wesentliche Tatsachen darzutlUl ver-

suchen, die das BlUldesgericht aber nicht mehr berück-

sichtigen darf, ein Procedere, das mit schweren Unzu-

kömmlichkeiten verblUlden ist, indem die lUlterlegene

Partei dann meistens ein formalistisc;:hes Fehlurteil darin

erblickt, dass der Richter entgegen seiner tatsächlichen

Kenntnis des wirklichen Sachverhaltes entschieden habe.

Es rechtfertigt sich demnach, den Parteien überhaupt

nicht mehr Gelegenheit zu geben, solche Weiterungen

zu versuchen.

.

Privatgutachten sind demnach auch in Patentstreitig-

keiten im Berufungsverfahren fortan auszuschliessen, wie-

wohl auch diese Lösung .mit -

den bereits gekennzeich-

neten -

Unzukömmlichkeiten verbunden ist. Hinweise

auf technische Literatur, d. h. auf wissenschaftliche

Arbeiten, die nicht im Hinblick auf den konkreten Streit-

fall verfasst worden sind, bleiben selbstverständlich vor-

behalten. Im übrigen wird es Sache des Gesetzgebers

sein, dem Bundesgericht als zuständiger Instanz in Patent-

streitigkeiten zu ermöglichen, die Funktion einer Erfindung

selbst zu beobachten und wenn nötig Fragen an unab-

hängige Sachverständige zu stellen.

Die von heiden Parteien eingelegten Pnvatgutachten

sind demnach aus dem Rechte zu weisen lUld bei Beur-

teilung des vorliegenden Falles nicht zu berücksichtigen.

3 ....

4. . . •

5. -

Soweit mit der Widerklage Mangel der Neuheit

der klägerischen Erfindung geltend gemacht wird, hat

sich der Beklagte zur Begründung zunächst auf die Ver-

öffentlichung amerikanischer Patentschriften in der Schweiz

berufen. Allein durch das Zeugnis der Eidgenössischen

Technischen Hochschule wird dargetan, dass die in Frage

kommenden Patentschriften der U.S.A.-Patente 1,220,744

(Harrison), 1,233,765 (Erickson) und 1,238,192 (Reifer-

Erfindungsschutz. N0 46.

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scheid) sich erst seit 12. August 1919 und Januar 1920

in der Bibliothek der genannten Hochschule befinden;

es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die

Erfindung vor der Patentanmeldung vom 18. August 1919

wegen des Vorhandenseins der erwähnten Patentschriften

schon derart offenkundig gewesen sei, dass die Ausführung

durch Fachleute möglich gewesen wäre. Das im .Berufungs-

verfahren eingereichte Zeugnis des Eidgenössischen Amtes

für geistiges Eigentum, wonach'ein Auszug des Erickson-

Patentes Nr. 1,233,765 schon seit 23. August 1917 auf

dessen Bibliothek aufliegt und auf das sich der Beklagte

heute berufen hat, ist als neues und daher unzulässiges

Beweismittel für eine neue Behauptung nicht zu beachten

(OG Art. 80).

Der Beklagte und Widerkläger hat sodann behauptet,

es seien vor der Patentanmeldung eine Anzahl amerika-

nischer Marmon-Automobile in die Schweiz eingeführt

worden, welche die gleiche Kühlerkonstruktion aufge- -

wiesen und offenkundig gemacht.hätten. Die klägerische

Erfindung sei also durch Vorbenützung bekannt geworden.

Nach dieser Richtung hat das Beweisverfahren ergeben,

dass in der Tat schon vor dem 18. August 1919 durch

den damaligen Fabrikvertreter neuen Marmon-Wagen in

die Schweiz eingeführt worden sind. Die VorinEltanz hat

es anderseits jedoch nicht als rechtsgenügend bewiesen

bezeichnet, dass diese neuen Wagen mit Kühlern von der

gleichen Erfindung, wie die Klägerin sie gemacht hat,

versehen gewesen seien. An diese Beweiswürdigung ist

das Bundesgericht gebunden, sodass auch in dieser Bezie-

hung die Neuheit nicht als zerstört zu gelten hat.

Eventuell hat sich die Vorinstanz übrigens auch auf

den Standpunkt gestellt, es könne nicht als ausgemacht

gelten, dass die Erfindung in der durch das Gesetz gefor-

derten Weise bekannt geworden sei, selbst wenn man

annehmen wollte, die neun Wagen hätten dieselbe Erfin-

dung an ihren Kühlern aufgewiesen. Es sei erstens zweifel-

haft, ob von einem hinreichenden Bekanntwerden schon

286

Erfindungsschutz. No 46.

in Anbetracht der ausserordentIich kleinen Zahl der

eingeführten Wagen gesprochen werden könne. Zweitens

habe die Erfindung nicht schon bei einer oberflächlichen

Prüfung der Kühler der Marmon-Wagen erkannt werden

können, sondern erst nach einem Aufreissen des Kühlers;

dass der Kühler aber aufgerissen worden sei, erscheine

nicht als wahrscheinlich, zumal der damalige schweize-

rische Vertreter der Marmon-Werke selbst als Zeuge

deponiert habe, er sei übet' die Konstruktion nicht unter-

richtet gewesen. Geht man nun von diesen verbindlichen

tatsächlichen Annahmen des Handelsgerichtes aus, so

muss man mit ihm verneinen, dass die Erfindung derart

offenkundig gewesen' sei, dass sie von einem Fachmann

hätte ausgeführt werden können. Es genügt nicht die

bloss theoretische Möglichkeit, dass jemand den Kühlex:

eines der neuen Wagen auseinandergenommen und sogar

zerstört habe, wenn dies praktisch. als höchst unwahr-

scheinlich erscheint, sondern es muss in tatsächlicher

Beziehung eine gewisse Wahrscheinlichkeit verlangt wer-

den. Diese Wahrscheinlichkeit ist hier nicht gegeben, und

es war daher nicht rechtsirrtümlich, wenn die Vorinstanz

angenommen hat, die Erfindung sei auch durch die Ein-

fuhr und den Verkehr der neueIl Marmon-Wagen nicht

offenkundig geworden.

Die Widerklage auf Nichtigkeit des Patentes der Klä-

gerin ist also abzuweisen.

6. -

Die Lamellen des vom Beklagten hergestellten

. Kühlers sind nicht eigentlich gewellt, sondern kantig,

d. h. sie verlaufen nicht in abgerundeten Wellen, sondern

sind in Flächen und Kanten ausgezogen und habeninfolge-

dessenzusammen mit dem Distanzierungsmittel ein Profil,

das Bienenwaben gleichsieht, also aus lauter Sechsecken

besteht. Es ist jedoch mit der Vorinstanz und in Über-

einstimmung mit dem GerichtsexpertenBlumer zu erkennen,

dass diesem Unterschied in der Form keine Bedeutung

zukommt, indem er ohne jeden Einfluss auf den Nutz~

effekt ist.

J

Erfindungsschutz. No 46.

287

Der kritische Unterschied der beklagtischen Ausführung

von der klägerischen, auf den der Beklagte seine Bestrei-

tung der Patentverletzung stützt, besteht in dem Mittel

der Distanzierung und Verbindung der Wasserkanäle.

Während hiezu nach dem klägerischen Patent ein selbstän-

diger Blechstreifen (Distanzstreifen) verwendet wird,

benützt der Beklagte dafür einen Teil des Wasserkanals

selbst, indem er die Wasserkanäle durch ihre vorsprin-

genden Teile distanziert und verbindet: Die vorspringen-

den Teile werden aus einer der beiden, einen Wasserkanal

bildenden Lamellen selbst durch Abkröpfen oder Aus-

buchten herausgebildet, sodass sie mit den betreffenden

Lamellen ein einheitliches Ganzes, ein Stück bilden, wobei

sie jeweils mit derjenigen Lamelle des benachbarten

Kanals verbunden sind, aus der keine vorspringenden

Teile herausgebildet sind.

Der Gerichtsexperte Blumer hat sich nun in seinem

der Vorinstanz abgegebenen Gutachten auf den Stand-

punkt gestellt, der Lösungsgedanke der Klägerin bestehe

darin, dass der Distanzstreifen gerade da angebracht sei,

wo die Lamellen des Wasserkanals zusammen gefügt sind,

an der vordern und hintern Seite des Kühlers. Diesen

Lösungsgedanken habe sich auch der Beklagte zu eigen

gemacht, und das sei ausschlaggebend, wiewohl das

verwendete Mittel verschieden sei.

Dieser Auffassung

kann nicht zugestimmt werden. Patentiert ist nicht das

Problem und nicht der beabsichtigte Zweck, der darin

besteht, dass eine gute Kühlwirkung erzielt und eine

Durchscheuerung vermieden werden will, sondern geschützt

ist, wie auch die Vorinstanz ausgeführt hat, nur das Mittel

zur Erreichung dieses Zweckes, und auch dieses nur,

soweit es im Patentanspruch zum Schutz angemeldet

wurde. Die blosse Idee, die wellenförmigen Wasserkanäle

so anzuordnen, dass sie einerseits nicht durch Zusammen-

stossen der Ausbuchtungen die Gefahr des Leckwerdens

heraufbeschwören, und anderseits doch Luftkanäle frei-

lassen, ist noch kein Erfindungsgedanke, sondern nur die

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Erfindung.schutz. No 46.

Aufgabe, die sich der Erfinder stellt; es frägt sich ja

gerade, ob und wie man dies erreichen könne. Der Lösungs-

gedanke kann auch nicht mit dem Experten Blumer

darin gefunden werden, dass die Kanäle an einer bestimm-

ten Stelle, nämlich an der Stirnseite des Kühlers ausserhalb

der Wasserkanäle zusammengefügt werden, denn auch

dabei bleibt noch ungelöst, was gemacht werden müsse,

damit namentlich die Luftkanäle offen bleiben. Es kommt

also auf das konstruktive Mittel der Lösung des Problems

an, und dieses Mittel ist bei der Erfindung der Klägerin

der besondere Distanzstreifen.

Dasselbe Problem löst

der Beklagte, aber durch ein anderes Mittel, nämlich

durch die besondere Gestaltung der einen der beiden

einen Wasserkanal bildenden Lamellen, die trotz dieser

besondern Gestaltung ein einziges Stück bildet. Da nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Art. 5 des

Patentgesetzes der Patentschutz sich aber nur auf das

erstreckt, was nach der Fassung der Patentansprnche

als Inhalt der Erfindung ausgedrückt ist (BGE 47 II S.

494), und da die Erfindung des Patentes Nr. 84,842 nach

dem Hauptanspruch dadurch gekennzeichnet ist, dass

ein die benachbarten Kanäle verbindender und auseinan-

derhaltender Distanzstreifen angebracht ist, dieser Distanz-

streifen bei der Ausführung des Beklagten aber fehlt und

durch ein anderes Mittel ersetzt ist, kann nIcht gesagt

werden, der Beklagte verwende, einfach die Lösung der

Klägerin. Vielmehr könnte ei~e Patentverletzung in der

Ausführung des Beklagten nur gefunden werden, wenn

man in den Schutzbereich eines Patentes auch aequi-

valente Mittel (vgl. darüber ISAY, Patentgesetz S. 54)

einbeziehen und im vorliegenden Fall eine solche Äequi-

valenz annehmen wollte. Von Äquivalenz spricht man,

wenn man die Mittel zur Lösung einer Aufgabe nach

ihrer Funktion betrachtet; es kommt darauf an, ob die

beiden Mittel bei der Hervorbringung des Endergebnisses

die gleiche technische Einzelwirkung ausüben. Allein es

gibt Ersatzmittel, die besser oder schlechter wirken, und

Erfindungsschutz. N0 46.

28\1

es ist in der deutschen Judikatur und Literatur anerkannt,

dass Ersatzmittel, welche sehr viel besser oder sehr viel

schleichter wirken, die Äquivalenz geradezu ausschliessen

(PIETZCKER, Patentgesetz S. 258 Anm. 38). Davon kann

im vorliegenden Fall allerdings nicht die Rede· sein,

wiewohl in der Vereinfachung durch Einsparung des

besondern Distanzstreifens auch eine Verbesserung liegt

Dagegen ist im vorliegenden Fall der Schutz deshalb nicht

einfach auf das vom Beklagten verwendete Äquivalent

auszudehnen, weil die Erfindung der Klägerin eine kleine

Erfindung ist und keinen Anspruch auf den Äquivalenz-

schutz erheben kann. Es muss also stets auf das Verdienst

Rücksicht genommen werden, das sich der Erfinder um

die Förderung der Technik erworben hat (vgl. PIETZCKER,

a. a. O. S. 268 Anm. 46 in fine und die S. 283 zit. deutsche

Rechtsprechung); es wäre verkehrt, wenn man den

Patentschutz selbst bei bescheidenen Erfindungen einfach

dem Inhaber des ersten Lösungsgedanken reservieren -

würde, während der Erfinder des Äquivalents unter

Umständen noch einen wertvollen technischen Fortschritt

ermöglicht hat.. Wer sich selber nur geringe Verdienste

erworben hat, soll andern den Ausbau nicht streitig

machen. In diesem Sinne ist der (bei P1lTZCKER, a.a.O·

S. 268 Anm. 46 und S. 283 zitierten) englischen und ame-

rikanischen Rechtsprechung beizupflichten, welche bei

kleinen Erfindungen keinen Schutz

der Äquivalente

gewähren.

Die Klage ist daher, soweit sie noch im Streit liegt,

mangels einer Patentverletzung ebenfalls abzuweisen, und

das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.