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Erfindungsschutz. No 45.
hat. Das trifft jedoch nicht zu. Schon das mehrfach
erwähnte Patent 5083 zeigt, dass die Rille auch ganz ein-
faoh der Reibung zum Zwecke der Drehung der Arbeits-
maschine dient, eine Rolle,. die ihr auch beim Patent der
Klägerin zukommt. Sodann hat der im Strafverfahren
herbeigezogene Experte Zweifel eine weitere teohnische
Aufgabe der Rille in der Herstellung eines gleiohgewichts-
ausgleiches gesehen. Soweit nun die Rille solchen ausser-
halb des geschützten Patentes liegenden Zwecken dient,
kann man die Fabrikation und den Verkauf der Spulen
nicht verbieten, da insofern von einer Verletzung nicht die
Rede sein kann. Allein eine Unterscheidung zwischen
dem geschützten und dem nicht geschützten Zwecke der
Rille lässt sich nun in der Praxis nicht machen, sondern
~ur in der Theorie; eine solche Unterscheidung ist auch
dem gerichtlichen Experten nicht gelungen, sodass die
Klage schliesslich doch abgewiesen werden muss und dem
Beklagten die Herstellung der Spulen nicht untersagt
werden kann. Insbesondere geht es nicht an, für die Fälle
eine besondere Kerbung (nach Breite und Tiefe) oder einen
be sondern Durchmesser positiv oder negatIv vorzuschrei-
ben, da die nähere Form der Kerbung nicht zum Patent
gehört.
Unter diesen Umständen bleibt die Klägerin darauf
angewiesen, gegen allfällige Nachmacher oder NachahmeT
der ganzen Maschine vorzuge~en; die Klage gegen den-
jenigen, der nur Spulen vertreibt, muss im Sinne der Motive
abgewiesen werden, da sich die Spule mit konzentrischer
Rille auch ullabhängig von der Kombination mit der
Abstellvorrichtung zweckmässig verwenden lässt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-
delsgerichtes des Kantons Zürich vom 15. Dezember 1931
wird im Sinne der Erwägungen bestätigt.
Erfindungsschutz. N0 46.
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46. AusZlig aus dem trrtaU dar I. ZiYilabtei1ung
vom a9. Juni 1932 i. S. « Orion,. Automobilwerkstitten
gegen Haber.
P a t e n t ver let z u n g skI a g e. Die Einreichung von P r i .
v a t gut ach t e n im Berufungsverfahren ist unzulässig
(Änderung der Rechtsprechung). OG Art. 80 und 81. (Erw. 2.)
Zerstörung der Neu h e i t der Erfindung eines Automobilkühlers
durch Einfuhr und Verkehr von wenigen Autos mit gleicher
Kühlerkonstruktion, wenn keine Wahrscheinlichkeit besteht,
dass diese Konstruktion von Fachleuten überhaupt bemerkt
worden ist. PatGes. Art. 4, 16 Ziff. 4. (Erw. 5.)
Kleine Erfindungen haben keinen Anspruch auf Schutz der
Äquivalente. (Erw.6.)
A. -
Der klägerischen Genossenschaft, « Orion}) Auto-
mobilwerkstä,tten, wurde am 18. August 1919/16. April
1920 das schweizerische Patent Nr. 84,842 für die Erfin-
dung eines aus gewellten Lamellen gebildeten Kühlers,
insbesondere für Automobile, erteilt.
Der Hauptanspruch lautet :
« Aus gewellten Lamellen gebildeter Kühler, insbeson-
dere für Automobile, dessen Lamellen an den Stirnseiten
,des KUhlers zu Bildung Wasser führender Kanäle zu-
sammengefügt sind, die zwischen sich Kanäle zum Durch-
streichen der Kühlluft belassen, dadurch gekennzeichnet,
dass an den Stirnseiten des Kühlers, wo die Lamellen
zusammengefügt· sind, Distanzstreifen angebracht sind,
die die zusammengefügten Lamellenteile zweier benach-
barter Wasserkanäle miteinander verbinden und einen
Zwischenraum zwischen zwei benachbarten Wasserkanä-
len für den Luftdurchgang aufrechterhalten. »
Die heiden Unteransprüche des Patentes lauten :
« 1. Aus gewellten Lamellen gebildeter Kühler nach
dem Patentanspruche, dadurch gekennzeichnet, dass jeder
Distanzstreifen der gewellten Form der Wasserkanäle,
die die Distallzstreifen zu verbinden haben, angepasst
sind.
A8118 n -
1932
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280
ErfindungBschutz. N° 46.
» 2. Aus gewellten Lamellen gebildeter Kühler nach
Patentanspruch und Unteranspruch I, dadurch gekenn-
zeichnet, dass jeder Distanzstreifen aus versetzt zu einander
angeordneten gebogenen Teilen, die durch gerade Stege
miteinander verbunden sind, besteht, das Ganze derart,
dass die Wasserkanäle durch die Distanzstreifen parallel
zueinander gehalten werden können. »
Der Beklagte, Emil Huber, ist Inhaber einer Auto-
mobilspenglerei und fabriziert und vertreibt ebenfalls
Kühler, und zwar nach einem gewerblichen Modell, das
er zur Erlangung des Schutzes am 25. Juli 1927 beim
Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum in Bem·
hinterlegte.
Die Klägerin, Ende 1929 auf die Konstruktion des
Kühlers des Beklagten· aufmerksam geworden, erblickte
darin eine Verletzung ihres Patentes und. forderte den
Beklagten am' 2. November 1929 auf, die Herstellung
aufzugeben. Der Beklagte lehnte das Ansinnen ab.
B. -
Am 26. Mai 1930 hat die Genossenschaft « Orion »
gegen Emil Huber folgende Klage erhoben:
1. Es sei das vom Beklagten am 25. Juli 1927 hinterlegte
Modell Nr. 41,01l ungültig zu erklären und das Eid-
genössische Amt für geistiges Eigentum anzuweisen, das-
selbe im amtlichen Register zu löschen.
2. Es sei dem Beklagten die Herstellung und der Ver-
trieb der aus gewellten LamjOlllen gebildeten Kühler, so-
weit die Klägerin dadurch in ihren Rechten als Inhaberin
des schweizerischen Patentes Nr. 84,842 vom 18. August
1919 verletzt wird, gerichtlich zu untersagen.
3. Es sei der Beklagte zum Ersatz des infolge der Patent-
verletzung der Klägerin zugefügten Vermögensschadens
im vorläufigen Betrage von 32,500 Fr. zu verurteilen.
4. Es sei die Klägerin berechtigt zu erklären, das Urteil
im Dispositiv im schweizerischen Handelsamtsblatt und
zwei andem von ihr zu wählenden Tages-, bezw. Fach-
zeitschriften auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen.
Die Schadenersatzforderung ist damit begründet wor-
Erfindungsschutz. No 46.
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den, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 49 II S. 518) die Patentverletzung eine unbefugte
Führung fremder Geschäfte darstelle und nach Art. 423 .
OR verantwortlich mache, und dass anzunehmen sei
der Beklagte habe vorläufig 500 Kühler mit einem Gew~
von 65 Fr. hergestellt und veräussert.
G. -
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt
und Widerklage auf Nichtigerklärung des klägerischen
Patentes Nr. 84,842 vom 18. August 1919 erhoben.
D. -
Durch Urteil vom 10. Dezember 1931 hat das
Handelsgericht des Kantons Zürich das Modell des Beklag-
ten Nr. 4I,01l als ungültig erklärt und das Eidgenössische
Amt für geistiges Eigentum angewiesen, es im amtlichen
Register zu löschen; im übrigen hat es sowohl die Klage,
als die Widerklage abgewiesen.
E. -
Gegen diesen Entscheid haben beide Parteien
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und folgende
Anträge gestellt:
Die Klägerin hat um Gutheissung auch der Klage-
begehren 2, 3 und 4 ersucht.
Der Beklagte hat beantragt, es sei die Widerklage
gutzuheissen und es sei der Widerkläger berechtigt zu
erklären, das Urteil im Dispositiv im. schweizerischen
Handelsamtsblatt und zwei andem von ihm zu wählenden
Tages- bezw. Fachzeitschriften auf Kosten der Haupt-
klägerin zu veröffentlichen.
F. -
Die Klägerin hat zur Unterstützung ihrer Beru-
fung ein Privatgutachten von Prof. Rupp, Vorstand der
Patentabteilung der A.-G. Brown, Boveri & Cieeingereicht.
Der Beklagte hat darauf ein Privatgutachten beim
Ingenieur und Patentanwalt Derichtsweiler in Höngg
bestellt und eingereicht. Derichtsweiler hat seinem Gegen-
gutachten ein kleines Modell der am.erikanischen Marmon-
kühlerkonstruktioll, sowie ein Zeugnis des Eidgenössischen
Amtes ffu geistiges Eigentum vom 19. Mai 1932 beigefügt,
wonach der Auszug der amerikanischen Patentschrift
1,233,765 . E. S. Erickson, betreffend CelIular Radiator
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Erfindungsschutz. N0 46.
schon seit 23. August 1917 auf der Bibliothek des Amtes
in Bern öffentlich aufgelegen hat.
G.-
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1.-
2. -
Das Bundesgericht hat seit dem Entscheid vom
7. Juni 1913 (i. S. Stickerei Feldmühle gegen Schawalder
und Kons. (BGE 39 II S. 344) wiederholt erkannt, es sei
in Patentprozessen zulässig, dass die Parteien noch im
Berufungsverfahren Privatgutachten ein,reichen, die auch
allgemeine technische und daneben patentrechtliehe Aus-
führungen enthalten (BGE 57 II S. 617; 58 II S. 60).
In Patentprozessen sind nämlich die Tatfragen auf's
Engste mit den Rechtsfragen verknüpft, und die rechtliche
Beurteilung hängt oft geradezu ausschliesslich vom richti-
gen technischen Verständnis einer Erfindung ab. Da
das Bundesgericht im Gegensatz zu den Patentsenaten
ausländischer Gerichte jedoch nicht mit Fachleuten der
Technik besetzt ist, bestand und besteht jedenfalls ein
dringendes Bedürfnis sowohl für die Parteien, als für
den Berufungsrichter, dass durch jene auch im Berufungs-
verfahren noch der Tatbestand klar zum Ausdruck ge-
bracht werden kann und nicht wegen Missverständnissen,
die lediglich auf das Fehlen jeder Anschauung zurück-
zuführen sind, die Rechtsprechung leide.
Aus diesem
Grund hat die I. Zivilabteilung des Bundesgerichtes der
Bundesversammlung bei der Revision des Organisations-
gesetzes der Bundesrechtspflege von 1921 vorgeschlagen,
in Art. 82 ausdrücklich vorzusehen, dass in Patentstreitig-
keiten das Bundesgericht einen Augenschein vornehmen
und Sachverständige beiziehen könne. Dieser der beson-
dem Natur der Patentstreitigkeiten Rechnung tragende
Vorschlag ist dann aber durch den Nationalrat, im Gegen-
satz zum Ständerat, abgelehnt worden (SteuB 1921 StR
144, NR 329), und das Bundesgericht liess dann wenigstens
wieder die Privatgutachten zu, die immerhin in einzelnen
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Fällen geeignet waren, das richtige Verständnis einer
Erfindung, z. B. einer komplizierten Maschine, zu ver-
mitteln, wenn der durch die kantonale Instanz fest-
gestellte Tatbestand darüber keinen befriedigenden Auf-
schluss gab oder Zweifel an der damit verknüpften recht-
lichen Entscheidung offen liess.
Trotzdem kann an der Zulassung solcher Privatgut-
achten nicht mehr festgehalten werden. Es hat sich ge-
zeigt, dass die Parteien nun in jedem Fall solche Gut-
achten bestellen und einreichen, gleichgültig ob die durch
die kantonale Instanz veranstaltete Expertise schlüssig
sei oder nicht und ob in der Berufungsverhandlung die
Erfindung auch durch den Laien ohne technischen Bei-
stand dargestellt und begriffen werden könne oder nicht.
Sodann hat sich der Berufungsbeklagte regelmässig ver-
anlasst gesehen, ein Gegengutachten beizubringen oder
gar aussergerichtliche Fragen an den frühem gerichtlichen
Experten zu stellen, und die Berufungsklägerin hat dann -
den so erhaltenen Bericht wiederum seinem Privatgut-
achter zur Vernehmlassung unterbreitet, und so fort,
sodass sich bis zur Be~ungsverhandlung ein eigentlicher
Schriftenwechsel entsponnen hat und die Instruktion
erschwert worden ist. Eine Frist für die Einreichung der
Gutachten ein- für allemal festzusetzen, wäre ohne Ver-
kürzung der Rechte der einen oder andern Partei nicht
möglich gewesen, und richterliche Fristen von Fall zu
Fall wären ja geradezu einer Aufforderung, solche Gut-
achten einzureichen, gleichgekommen. Vor allen Dingen
aber hat sich erwiesen, dass,die privaten Experten sich
nicht darauf beschränkten, den Tatbestand aufzuhellen,
sondern dass sie neue Tatsachen hinzufügten und sich
nicht an den durch das Bundesgericht wiederholt aus-
gesprochenen Satz hielten, die Privatgutachten könnten
nicht berücksichtigt werden, soweit sie sich nicht an den
gemäss Art. 81 OG verbindlichen Tatbestand anlehnen
(BGE 58 II S. 61 und dort zitierter Entscheid). Gerade
das im vorliegenden Fall durch Ing. Derichsweiler seinem
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Erfindungsschutz. N0 46.
Bericht beigefügte Zeugnis des eidgenössischen Amtes für
geistiges Eigentum ist ein Beweis dafür, dass die Privat-
gutachter oft noch wesentliche Tatsachen darzutlUl ver-
suchen, die das BlUldesgericht aber nicht mehr berück-
sichtigen darf, ein Procedere, das mit schweren Unzu-
kömmlichkeiten verblUlden ist, indem die lUlterlegene
Partei dann meistens ein formalistisc;:hes Fehlurteil darin
erblickt, dass der Richter entgegen seiner tatsächlichen
Kenntnis des wirklichen Sachverhaltes entschieden habe.
Es rechtfertigt sich demnach, den Parteien überhaupt
nicht mehr Gelegenheit zu geben, solche Weiterungen
zu versuchen.
.
Privatgutachten sind demnach auch in Patentstreitig-
keiten im Berufungsverfahren fortan auszuschliessen, wie-
wohl auch diese Lösung .mit -
den bereits gekennzeich-
neten -
Unzukömmlichkeiten verbunden ist. Hinweise
auf technische Literatur, d. h. auf wissenschaftliche
Arbeiten, die nicht im Hinblick auf den konkreten Streit-
fall verfasst worden sind, bleiben selbstverständlich vor-
behalten. Im übrigen wird es Sache des Gesetzgebers
sein, dem Bundesgericht als zuständiger Instanz in Patent-
streitigkeiten zu ermöglichen, die Funktion einer Erfindung
selbst zu beobachten und wenn nötig Fragen an unab-
hängige Sachverständige zu stellen.
Die von heiden Parteien eingelegten Pnvatgutachten
sind demnach aus dem Rechte zu weisen lUld bei Beur-
teilung des vorliegenden Falles nicht zu berücksichtigen.
3 ....
4. . . •
5. -
Soweit mit der Widerklage Mangel der Neuheit
der klägerischen Erfindung geltend gemacht wird, hat
sich der Beklagte zur Begründung zunächst auf die Ver-
öffentlichung amerikanischer Patentschriften in der Schweiz
berufen. Allein durch das Zeugnis der Eidgenössischen
Technischen Hochschule wird dargetan, dass die in Frage
kommenden Patentschriften der U.S.A.-Patente 1,220,744
(Harrison), 1,233,765 (Erickson) und 1,238,192 (Reifer-
Erfindungsschutz. N0 46.
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scheid) sich erst seit 12. August 1919 und Januar 1920
in der Bibliothek der genannten Hochschule befinden;
es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die
Erfindung vor der Patentanmeldung vom 18. August 1919
wegen des Vorhandenseins der erwähnten Patentschriften
schon derart offenkundig gewesen sei, dass die Ausführung
durch Fachleute möglich gewesen wäre. Das im .Berufungs-
verfahren eingereichte Zeugnis des Eidgenössischen Amtes
für geistiges Eigentum, wonach'ein Auszug des Erickson-
Patentes Nr. 1,233,765 schon seit 23. August 1917 auf
dessen Bibliothek aufliegt und auf das sich der Beklagte
heute berufen hat, ist als neues und daher unzulässiges
Beweismittel für eine neue Behauptung nicht zu beachten
(OG Art. 80).
Der Beklagte und Widerkläger hat sodann behauptet,
es seien vor der Patentanmeldung eine Anzahl amerika-
nischer Marmon-Automobile in die Schweiz eingeführt
worden, welche die gleiche Kühlerkonstruktion aufge- -
wiesen und offenkundig gemacht.hätten. Die klägerische
Erfindung sei also durch Vorbenützung bekannt geworden.
Nach dieser Richtung hat das Beweisverfahren ergeben,
dass in der Tat schon vor dem 18. August 1919 durch
den damaligen Fabrikvertreter neuen Marmon-Wagen in
die Schweiz eingeführt worden sind. Die VorinEltanz hat
es anderseits jedoch nicht als rechtsgenügend bewiesen
bezeichnet, dass diese neuen Wagen mit Kühlern von der
gleichen Erfindung, wie die Klägerin sie gemacht hat,
versehen gewesen seien. An diese Beweiswürdigung ist
das Bundesgericht gebunden, sodass auch in dieser Bezie-
hung die Neuheit nicht als zerstört zu gelten hat.
Eventuell hat sich die Vorinstanz übrigens auch auf
den Standpunkt gestellt, es könne nicht als ausgemacht
gelten, dass die Erfindung in der durch das Gesetz gefor-
derten Weise bekannt geworden sei, selbst wenn man
annehmen wollte, die neun Wagen hätten dieselbe Erfin-
dung an ihren Kühlern aufgewiesen. Es sei erstens zweifel-
haft, ob von einem hinreichenden Bekanntwerden schon
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Erfindungsschutz. No 46.
in Anbetracht der ausserordentIich kleinen Zahl der
eingeführten Wagen gesprochen werden könne. Zweitens
habe die Erfindung nicht schon bei einer oberflächlichen
Prüfung der Kühler der Marmon-Wagen erkannt werden
können, sondern erst nach einem Aufreissen des Kühlers;
dass der Kühler aber aufgerissen worden sei, erscheine
nicht als wahrscheinlich, zumal der damalige schweize-
rische Vertreter der Marmon-Werke selbst als Zeuge
deponiert habe, er sei übet' die Konstruktion nicht unter-
richtet gewesen. Geht man nun von diesen verbindlichen
tatsächlichen Annahmen des Handelsgerichtes aus, so
muss man mit ihm verneinen, dass die Erfindung derart
offenkundig gewesen' sei, dass sie von einem Fachmann
hätte ausgeführt werden können. Es genügt nicht die
bloss theoretische Möglichkeit, dass jemand den Kühlex:
eines der neuen Wagen auseinandergenommen und sogar
zerstört habe, wenn dies praktisch. als höchst unwahr-
scheinlich erscheint, sondern es muss in tatsächlicher
Beziehung eine gewisse Wahrscheinlichkeit verlangt wer-
den. Diese Wahrscheinlichkeit ist hier nicht gegeben, und
es war daher nicht rechtsirrtümlich, wenn die Vorinstanz
angenommen hat, die Erfindung sei auch durch die Ein-
fuhr und den Verkehr der neueIl Marmon-Wagen nicht
offenkundig geworden.
Die Widerklage auf Nichtigkeit des Patentes der Klä-
gerin ist also abzuweisen.
6. -
Die Lamellen des vom Beklagten hergestellten
. Kühlers sind nicht eigentlich gewellt, sondern kantig,
d. h. sie verlaufen nicht in abgerundeten Wellen, sondern
sind in Flächen und Kanten ausgezogen und habeninfolge-
dessenzusammen mit dem Distanzierungsmittel ein Profil,
das Bienenwaben gleichsieht, also aus lauter Sechsecken
besteht. Es ist jedoch mit der Vorinstanz und in Über-
einstimmung mit dem GerichtsexpertenBlumer zu erkennen,
dass diesem Unterschied in der Form keine Bedeutung
zukommt, indem er ohne jeden Einfluss auf den Nutz~
effekt ist.
J
Erfindungsschutz. No 46.
287
Der kritische Unterschied der beklagtischen Ausführung
von der klägerischen, auf den der Beklagte seine Bestrei-
tung der Patentverletzung stützt, besteht in dem Mittel
der Distanzierung und Verbindung der Wasserkanäle.
Während hiezu nach dem klägerischen Patent ein selbstän-
diger Blechstreifen (Distanzstreifen) verwendet wird,
benützt der Beklagte dafür einen Teil des Wasserkanals
selbst, indem er die Wasserkanäle durch ihre vorsprin-
genden Teile distanziert und verbindet: Die vorspringen-
den Teile werden aus einer der beiden, einen Wasserkanal
bildenden Lamellen selbst durch Abkröpfen oder Aus-
buchten herausgebildet, sodass sie mit den betreffenden
Lamellen ein einheitliches Ganzes, ein Stück bilden, wobei
sie jeweils mit derjenigen Lamelle des benachbarten
Kanals verbunden sind, aus der keine vorspringenden
Teile herausgebildet sind.
Der Gerichtsexperte Blumer hat sich nun in seinem
der Vorinstanz abgegebenen Gutachten auf den Stand-
punkt gestellt, der Lösungsgedanke der Klägerin bestehe
darin, dass der Distanzstreifen gerade da angebracht sei,
wo die Lamellen des Wasserkanals zusammen gefügt sind,
an der vordern und hintern Seite des Kühlers. Diesen
Lösungsgedanken habe sich auch der Beklagte zu eigen
gemacht, und das sei ausschlaggebend, wiewohl das
verwendete Mittel verschieden sei.
Dieser Auffassung
kann nicht zugestimmt werden. Patentiert ist nicht das
Problem und nicht der beabsichtigte Zweck, der darin
besteht, dass eine gute Kühlwirkung erzielt und eine
Durchscheuerung vermieden werden will, sondern geschützt
ist, wie auch die Vorinstanz ausgeführt hat, nur das Mittel
zur Erreichung dieses Zweckes, und auch dieses nur,
soweit es im Patentanspruch zum Schutz angemeldet
wurde. Die blosse Idee, die wellenförmigen Wasserkanäle
so anzuordnen, dass sie einerseits nicht durch Zusammen-
stossen der Ausbuchtungen die Gefahr des Leckwerdens
heraufbeschwören, und anderseits doch Luftkanäle frei-
lassen, ist noch kein Erfindungsgedanke, sondern nur die
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Erfindung.schutz. No 46.
Aufgabe, die sich der Erfinder stellt; es frägt sich ja
gerade, ob und wie man dies erreichen könne. Der Lösungs-
gedanke kann auch nicht mit dem Experten Blumer
darin gefunden werden, dass die Kanäle an einer bestimm-
ten Stelle, nämlich an der Stirnseite des Kühlers ausserhalb
der Wasserkanäle zusammengefügt werden, denn auch
dabei bleibt noch ungelöst, was gemacht werden müsse,
damit namentlich die Luftkanäle offen bleiben. Es kommt
also auf das konstruktive Mittel der Lösung des Problems
an, und dieses Mittel ist bei der Erfindung der Klägerin
der besondere Distanzstreifen.
Dasselbe Problem löst
der Beklagte, aber durch ein anderes Mittel, nämlich
durch die besondere Gestaltung der einen der beiden
einen Wasserkanal bildenden Lamellen, die trotz dieser
besondern Gestaltung ein einziges Stück bildet. Da nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Art. 5 des
Patentgesetzes der Patentschutz sich aber nur auf das
erstreckt, was nach der Fassung der Patentansprnche
als Inhalt der Erfindung ausgedrückt ist (BGE 47 II S.
494), und da die Erfindung des Patentes Nr. 84,842 nach
dem Hauptanspruch dadurch gekennzeichnet ist, dass
ein die benachbarten Kanäle verbindender und auseinan-
derhaltender Distanzstreifen angebracht ist, dieser Distanz-
streifen bei der Ausführung des Beklagten aber fehlt und
durch ein anderes Mittel ersetzt ist, kann nIcht gesagt
werden, der Beklagte verwende, einfach die Lösung der
Klägerin. Vielmehr könnte ei~e Patentverletzung in der
Ausführung des Beklagten nur gefunden werden, wenn
man in den Schutzbereich eines Patentes auch aequi-
valente Mittel (vgl. darüber ISAY, Patentgesetz S. 54)
einbeziehen und im vorliegenden Fall eine solche Äequi-
valenz annehmen wollte. Von Äquivalenz spricht man,
wenn man die Mittel zur Lösung einer Aufgabe nach
ihrer Funktion betrachtet; es kommt darauf an, ob die
beiden Mittel bei der Hervorbringung des Endergebnisses
die gleiche technische Einzelwirkung ausüben. Allein es
gibt Ersatzmittel, die besser oder schlechter wirken, und
Erfindungsschutz. N0 46.
28\1
es ist in der deutschen Judikatur und Literatur anerkannt,
dass Ersatzmittel, welche sehr viel besser oder sehr viel
schleichter wirken, die Äquivalenz geradezu ausschliessen
(PIETZCKER, Patentgesetz S. 258 Anm. 38). Davon kann
im vorliegenden Fall allerdings nicht die Rede· sein,
wiewohl in der Vereinfachung durch Einsparung des
besondern Distanzstreifens auch eine Verbesserung liegt
Dagegen ist im vorliegenden Fall der Schutz deshalb nicht
einfach auf das vom Beklagten verwendete Äquivalent
auszudehnen, weil die Erfindung der Klägerin eine kleine
Erfindung ist und keinen Anspruch auf den Äquivalenz-
schutz erheben kann. Es muss also stets auf das Verdienst
Rücksicht genommen werden, das sich der Erfinder um
die Förderung der Technik erworben hat (vgl. PIETZCKER,
a. a. O. S. 268 Anm. 46 in fine und die S. 283 zit. deutsche
Rechtsprechung); es wäre verkehrt, wenn man den
Patentschutz selbst bei bescheidenen Erfindungen einfach
dem Inhaber des ersten Lösungsgedanken reservieren -
würde, während der Erfinder des Äquivalents unter
Umständen noch einen wertvollen technischen Fortschritt
ermöglicht hat.. Wer sich selber nur geringe Verdienste
erworben hat, soll andern den Ausbau nicht streitig
machen. In diesem Sinne ist der (bei P1lTZCKER, a.a.O·
S. 268 Anm. 46 und S. 283 zitierten) englischen und ame-
rikanischen Rechtsprechung beizupflichten, welche bei
kleinen Erfindungen keinen Schutz
der Äquivalente
gewähren.
Die Klage ist daher, soweit sie noch im Streit liegt,
mangels einer Patentverletzung ebenfalls abzuweisen, und
das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.