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68_II_393

BGE 68 II 393

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Versicherungsvertrag. N° 67.

mit der Bestätigung, da.ss die Eheleute Wittwer « gemäss

Antrag und den entsprechenden Versicherungsbedingun-

gen » bei der « Winterlhur» versichert seien, sei der

Aushändigung der Police im Sinne des Art. 19 VVG

gleichzustellen und damit die Bestimmung der Versiche-

rungsbedingungen, dass die Versicherung erst mit Bezah-

lung des zweiten Heftes beginne, ausser Kraft gesetzt.

Allein weder diese Vertragsurkunde als solche nooh die

darin enthaltene « Bestätigung» des Versiohertseins ist

eine Versioherungspolice und kann derselben auch nioht

gleichgeachtet werden; denn das Vertragsverhältnis zwi-

schen dem die Bestätigung abgebenden Verlag und dem

Abonnenten ist kein Versicherungsvertrag, sondern ein

Abonnementsvertrag kombiniert mit einem Auftrag auf

Abschluss einer Versioherung. Bei Art. 19 Abs. 2 VVG

handelt es sich aber um eine Sonderbestimmung hinsicht-

lich der Police, die nicht derart ausdehnend ausgelegt

werden darf.

b) Art. 45 VVG ist hier nicht anwendbar. Auch wenn

man annehmen will (was i. S. Schnelli c. « Winterthur »,

SlgVA VII, Nr.332 dahingestellt blieb), dass es sich bei der

Verpflichtung, die Hefte Zug um Zug zu bezahlen, um

eine « Obliegenheit» im Sinne des Art. 45 handle, so

kann daraus für die Kläger nichts gewonnen werden;

denn diese Bestimmung hat nicht das Inkrafttreten der

Versicherung, sondern deren Suspendierung bezw. den

Wegfall des Versicherungsanspruchs zufolge Unterlassung

einer dem Versicherten obliegenden Handlung im Auge.

Sie schützt diesen nur gegen den Verlust eines bereits

erworbenen Rechtes, kann aber den Erwerb eines wegen

Unterlassung einer Handlung noch nicht erworbenen

Rechtes nicht herbeiführen. Die Unterlassung einer Hand-

lung, die zum Zustandekommen der Versicherung voraus-

~setzt ist, kann nicht nach Art. 45 entschuldigt werden.

Zudem bestand im vorliegenden Falle kein Hindernis,

die Zahlung zu leisten. Wenn die Eheleute Wittwer nicht

in Kauf nehmen wollten, dass das zweite Heft erst bei

Erfindungssohutz. N0 68.

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Ablieferung des dritten bezahlt werde und damit die

Versicherung erst dann in Kraft trete, konnten sie den

Betrag für das erhaltene Heft der Verträgerin_ bringen

oder senden.

Demnach erkennt datJ Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 21. September

1942 bestätigt.

VI. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

58. Auszug aus dem UrteD der I. Zivllabtellung

vom 22. Dezember 1942 i. S. Dr. W. Schaufelberger & Co.

gegen Calora A.-G. und Däniker.

Art. 4: PatG. Begriff und Voraussetzungen der Ofienkundigkeit.

Di~ Neuheit der Erfindung eines Heizkissen-Temperaturreglers

1st zerstört. wenn vor der Anmeldung 10 Heizkissen mit dem

gleichen Regler im freien Handel verkauft wu,rden.

Art. 4: LB. Notion et conditions de la divulgaUon. La nouveaute

de l'invention d'un regulateur de la temperature d'un coussin

electrique est perdue lorsque, avant 10. demande de brevet,

dix coussins munis de cet appareil ont ete vendus librement.

Art. 4: deUa Zegge jederale sui lwevetti d'invenzione. Concetto e

presupposti deUa divulgazione. La novita. dell'invenzione di un

re~latore delIa temperatura d'un cuscino elettrico pitl non

esiste se, prima della. domanda di brevetto, dieci cuscini muniti

di questo apparecchio sono stati venduti liberamente.

Am dem Tatbestand :

Die Klägerin stellt elektrisohe Heizkissen her. Sie ist

Inhaberin des .schweizerischen Patentes Nr. 99,064, das

als Temperaturregler betitelt ist und am 21. Juli 1922

angemeldet wurde. Die Erfindung dient dazu, in elektrisch

geheizten Apparaten, insbesondere in Heizkissen, die

Temperatur gleichzuhalten. Die Klägerin reichte gegen

die Calora A.-G. und deren Geschäftsführer Däniker

Patentverletzungsklage ein; die Beklagten verlangten mit

394

Erfindungsschutz. N° 58.

einer Widerklage die: Nichtigerklärung des Patentes

Nr. 99,064. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies

die Hauptklage ab und. hiess die Widerklage gut; es

begründete das Urteil gestützt auf ein Gutachten von

Professor Dr. Rupp u. a. wie folgt: Der Erfindungsgedanke

des Patentes Nr. 99,064 werde im deutschen Patent

Nr. 414,762 der Fa. Scherbius und Ritter in Berlin-Wann-

see als bekannt vorausgesetzt. Dieses am 29. Juni 1920

angemeldete Patent sei allerdings erst am 9. Juni 1925

veröffentlicht worden. Die Fa. Scherbius und Ritter habe

jedoch diesen später patentierten Temperaturregler, den

sogenannten Scherip-Regler, schon im Jahre 1921 her-

gestellt. Heizkissen mit diesem Regler seien schon vor

dem 21. Juli 1922 in die Schweiz gelangt, sodass die

Erfindung vor der Anmeldung im Sinne von Art. 4 PatG

in der Schweiz offenkundig geworden sei. Das Patent

Nr. 99,064 müsse daher gemäss Art. 16 Ziff. 4 PatG nichtig

erklärt werden.

Auf Berufung der Klägerin hin bestätigte das Bundes-

gericht das Urteil des Handelsgerichtes.

A U8 den Erwllgungen :

Die Vorinstanz stellte in bezug auf die neuheitszerstö-

rende Wirkung des Scherip-Reglers folgenden Sachverhalt

fest:

Die Fa. Prometheus G. m. b. H in Frankfurt a. M.

lieferte am 9. Juli 1921 ein Heizkissen nach Zürich an

einen nicht mehr feststellbaren Empfänger:-

Vom 10.

Dezember 1921 bis zum 25. Februar 1922 sandte sie der

Prometheus A.-G. in Liestal unter vier Malen insgesamt

19 Heizkissen. Einzelne Weiterverkäufe dieser Kissen an

Abnehmer in der Schweiz konnte die Vorinstanz nicht

ermitteln. Sie kam aber auf Grund des Beweisergebnisses

zum Schluss, von den insgesamt 9 Heizkissen der ersten

drei Lieferungen an die Prometheus A.-G. m~ der

grösste Teil, und von den 10 Heizkissen der vierten Lie-

ferung wenigstens eine Anzahl vor dem 21. Juli 1922,

Erfindungsschutz. No 58.

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dem Tag der Anmeldung des klägerischen Patentes, im

freien Handel fu der Schweiz weiterverkauft worden sem.

Esist somit davon auszugehen, dass sicher 10 Prometheus-

Heizkissen, aber nicht erheblich mehr, vor der Patent-

anmeldung auf diese Weise in der Schweiz verkauft

wurden.

Wie die Vorinstanz sodann auf Grund eines einlässlichen

Beweisverfahrens und nach Anhörung des Sachverstän-

digen Prof. Dr. Rupp und des fachkundigen Handels-

richters weiter feststellte, waren die von der Fa. Prome-

theus gelieferten Heizkissen mit dem Scherip-Regler

versehen, den die Fa. Prometheus in Zusammenarbeit

mit der Erfinderfirma Scherbius & Ritter herstellte. Die

Fa. Prometheus gab im Jahre 1921 einen für Deutschland

bestimmten Katalog heraus, worin Heizkissen mit den

besondern Vorzügen der Scherip-Temperaturregelung auf-

geführt sind. Ein solcher Katalog gelangte im Jahre 1921

an die Fa. Prometheus A.-G. in Liestal, wurde aber dort

nicht im Verkehr mit Kunden verwendet.

Der Scher~p-Regler entsprach der Vorrichtung in Ab-

bildung 2 der deutschen Patentschrift Nr. 414,762; die

von dieser dargestellte Vorrichtung stimmt ihrerseits in

allen wesentlichen Teilen überein mit dem Gegenstand

des Patentes Nr. 99,0J)4 und schliesst dessen Erfindungs-

gedanken vollständig in sich. Diese Ergebnisse des Gut-

achtens Rupp haben als von der Klägerinanerkannt zu

gelten, wie das Handelsgericht auf Grund des kantonalen

Prozessrechtes feststellte. Sie sind somit im Berufungs-

verfahren nicht mehr streitig und können aus diesem

Grunde vom Bundesgericht nicht überprüft werden.

Mit dieser Anerkennung und den tatsächlichen Annah-

men der Vorinstanz steht demnach für das Bundesgericht

verbindlich fest, dass vor der Anmeldung des Patentes

Nr. 99,064 mindestens 10 Heizkissen, die einen der paten-

tierten Erfindung im wesentlichen gleichen Temperatur-

regler enthielten, in der Schweiz im freien Handel ver-

kauft wurden. Zu entscheiden bleibt, ob die Erfindung

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Erßndungsschutz. N0 68.

dadurch im Sinne von :Art. 4 PatG derart oftenkundig

wurde, dass ihre Ausführung durch Fachleute möglich

war. J>ieser Entscheid betriftt eine Rechtsfrage. Es handelt

sich nicht darum, im Sinne einer Beweiswürdigung auf

Grund von Indizien abzuwägen, ob die Erfindung tat-

sächlich Fachleuten zur Kenntnis kam. Das Gesetz ver-

langt den Nachweis des tatsächlichen Bekanntwerdens

absichtlich nicht. Er wäre sehr oft sohwer zu erbringen,

in Fällen wie dem vorliegenden schon wegen des Zeitab-

laufes (BGE 41 II 278). Art. 4 PatG verlangt statt dessen,

ähnIioh wie § 2 des deutsohen Patent-Gesetzes, den Nach-

weis der Offenkundigkeit. Wird dieser erbraoht, so greift

nach Art. 4 die Reohtsvermutung Platz, die Erfindung

sei wirklich Fachleuten zur Kenntnis gekommen. Mit dem

Hinweis, weder die Beklagten selbst noch eine Reihe

anderer, als Zeugen einvernommener Fachleute bedeu-

tender Firmen hätten von der Erfindung in der mass-

gebenden Zeit Kenntnis erhalten, kann deshalb die Kläge-

rin die Oftenkundigkeit nicht ausschliessen.

Die Offenkundigkeit ist ein Rechtsbegrift. Das Bundes-

gerioht kann frej. überprüfen, ob ein bestimmter, vom

Tatrichter festgestellter Sachverhalt die Voraussetzungen

der Oftenkundigkeit erfülle. Nach der Reohtsprechung des

Bundesgerichtes steht der Begrift d.er Offenkundigkeit in

innerer Beziehung zur Vermutung, die durch sie begründet .

wird. Ein Sachverhalt, bei dem die Möglichkeit der Kennt-

nisnahme durch Fachleute nur theoretisch besteht, genügt

für die Annahme der Oftenkundigkeit nicht (BGE 29 II

163 f., 58 II 286, 60 II 473). Es muss vielmehr eine zurei-

chende, in der Erfahrung des Lebens und den Verhältnissen

des Einzelfalles begründete Wahrsoheinlichkeit dafür

bestehen, dass Fachleute von der Erfindung Kenntnis

nahmen und zwar so, dass ihnen die Ausführung der

Erfindung möglich war. Die Oftenkundigkeit setzt also

einen Tatbestand voraus, bei dem mit der Kenntnisnahme

duroh Fachleute zu reohnen ist und es nur von Zuflillig-

keiten abhängt, ob die Kenntnisnahme tatsächlioh eintritt

Erftndunguohutz. N0 58.

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(KoHLER, Handbuch des deutschen Patentreohtes 8; 196).

Einzig bei einem solchen Sachverhalt ist es innerlich

gerechtfertigt, den Nachweis der tatsächlichen Kenntnis-

nahme durch eine Rechtsvermutung zu ersetzen.

Der für die Annahme der Oftenkundigkeit erforderliche

Grad der Wahrscheinlichkeit wird durch das Zusammen-

wirken verschiedener tatsächlioher Umstände herbei-

geführt, deren Vorhandensein und Gewioht im Einzelfall

zu prüfen ist. Eine Erfindung kann zunäohst nur dann

als vorbekannt gelten, wenn sie der Aussenwelt, nioht

nur den Kreisen der zur Geheimhaltung verpflichteten

Personen kwrulbar wurde (BGE 35 II 642). Dies trifft im

vorliegenden Falle zu. Die 10 Heizkissen mit dem Soherip-

Regler wurden in der Schweiz im freien Handel verkauft;

sie waren so einem unbestimmten Kreis von Personen

zugänglich, unter denen sich auch Fachleute befinden

konnten. Die Anzahl der verkauften Heizkissen ist nicht

so gering, dass deswegen die Oftenkundigkeit ausge-

schlossen wäre, kann doch schon ein einzelner Verkauf

gleich wie ein einzelnes Exemplar einer Druckschrift die

Oftenkundigkeit herbeiführen (BGE 41 II 516). Anderseits

ist die Anzahl der verkauften Kissen nicht so gross, dass

schon die Tatsache des Verkaufes im freien Handel an

sioh für die Oftenkundigkeit des im Kissen enthaltenen

Reglers genügen könnte.

Zur Kundbarmachung an die Aussenwelt muss als

weitere Voraussetzung die objektive Zugänglichkeit der

Erfindung kommen. Im vorliegenden Fall gelangte nicht

der Scherip-Regler als soloher, sondern das Prometheus-

Heizkissen in den freien Handel. Der Regler befindet sich

im Innern des Kissens und ist von aussen nicht erkennbar.

Er war somit nicht ohne weiteres zugänglioh. Doch ist die

Sachlage eine andere als in dem von der Klägerin ange-

führten Entscheid BGE 58 II 285 f. In jenem Fall ver-

neinte das Bundesgericht das Offenkundigwerden einer

Automobil-Kühlerkonstruktion deshalb, weil die Erfin-

dung erst durch Aufreissen und Zerstörung des Kühlers

398

Erfindungssohutz. N0 58.

erkannt werden konnte.: Im vorliegenden Fall hatte der

Fachmann, der sich den TemperatUITegler ansehen wollte,

nur die Kissennaht aUfzutrennen, also eine Vorkehr

zu treffen, die dem Fachmann vertraut ist, keine grosse

Mühe kostet und das Kissen nicht zerstört. Bekam er auf

diese einfache Weise den Regler in die Hand, so konnte

er nach dem Urteil der Sachverständigen das Wesen der

Erfindung schon bei der üblichen Prüfung erkennen.

Die Erfindung war somit zugänglich nach Überwindung

eines nur geringen Hindernisses, welches ihr Offenkundig-

werden zum mindesten dann nicht ausschloss, wenn die

Fachleute Anlass hatten, sich Einblick in den innern

Bau des Heizkissens zu verschaffen und insbesondere zu

untersuchen, wie der Temperaturregler konstruiert war.

Wie die Vorinstanz feststellte, war diese 8'Ubjektive

Voraussetz'Ung der Offenkundigkeit vorhanden. Ein Inte-

resse der Fachleute, ein neues Heizkissen näher zu prüfen,

es also aufzutrennen, ist schon nach der allgemeinen

Erfahrung des Lebens wahrscheinlich. Für den vorliegen-

den Fall ist ausserdem der von der Fa. Prometheus im

Jahre 1921 für Deutschland herausgegebene Katalog

bedeutsam. Der Katalog wirkte zwar an sich nicht neu-

heitszerstörend, schon deshalb nicht, weil der Scherip-

Regler darin nicht beschrieben, sondern, nur angepriesen

wird. Der Katalog lässt aber erkennen, dass in den Jahren

1921/22 für Fachleute der Wunsch, von einer Neuerschei-

nung wie dem Scherip-Regler Ken~tnis zu nehmen,

sozusagen in der Luft liegen musste. Nach dem Text und

der Druckanordnung des Kataloges war die Scherip-

Temperaturregelung die hervorstechendste Eigenschaft des

« auf Grund jahrelanger sorgfaltigster V ersuche konstruier-

ten neuen Heizkissens» der Fa. Prometheus. Sehr wahr-

scheinlich erhielten die schweizerischen Fachkreise von

diesem Katalog Kenntnis, obwohl sich seine Ausgabe nur

auf Deutschland beschränkte; sie wurden dadurch an-

geregt, der darin angekündigte~ Neuerscheinung nach-

zugehen. Aber selbst wenn der Katalog in der Schweiz

Erfindungssohutz. N° 58.

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nicht bekannt war, zeigt er deutlich, dass es sich beim

damaligen Stand der Technik -

der in Deutschland und

der Schweiz der gleiche war -

darum handelte, für Heiz-

kissen einen befriedigenden TemperatUITegler herauszu-

finden. Damit ist genügend dargetan, dass ein Fachmann,

der damals ein neues Heizkissen erwarb -

und ein Kissen

mit Scherip-Schalter konnte er zu jener Zeit frei kaufen

-

allen Anlass hatte, die Kissennaht aufzutrennen und

sich den Temperaturregler anzusehen.

Dem Fachmann, der den Scherip-Regler prüfte, war

es zudem möglich, den Erfindungsgedanken dieser in

A1l6führung und Wirkweise einfachen Vorrichtung zu

erkennen und die Erfindung auf Grund der Prüfung

selbst aU8ZU/ülvren. Der Sachverständige Rupp und der

fachkundige Handelsrichter haben dies ausdrücklich

bestätigt. Die im Gesetz als Voraussetzung der Offen-

kundigkeit noch besonders erwähnte Ausführbarkeit durch

Fachleute ist somit im vorliegenden Fall ebenfalls gegeben.

Berücksichtigt man alle diese massgebenden Umstände

-

den Verkauf von 10 Heizkissen im freien Handel, die

nur wenig erschwerte Zugänglichkeit der Erfindung, das

starke Interesse der Fachleute an der technischen Neu-

heit, ihre leichte Erkennbarkeit und Ausführbarkeit -

so erscheint es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge

als höchst wahrscheinlich, dass Fachleute in der Schweiz

schon im Jahre 1921 oder in der ersten Hälfte des Jahres

1922 in den Scherip-Regler Einblick nahmen und damit

von der durch das klägerische Patent geschützten Erfin-

dung Kenntnis erhielten, bevor die Klägerin das Patent

anmeldete. Die Offenkundigkeit der Erfindung muss daher

angenommen werden, auch wenn man an den Begriff der

Offenkundigkeit mit Rücksicht auf die damit verbundene

Rechtsvermutung nicht zu leichte Anforderungen stellt.

Der Scherip-Regler hat demnach die Neuheit des Patentes

Nr. 99,064 zerstört; das Patent muss gestützt auf Art.

16 Ziff. 4 PatG nichtig erklärt werden.