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ObUgationenrecl1t. N° 64.
etablit que les autres eas eonstates sont peu llombreu~ et
sans aueune importanee. Une mise a }'index ne se justi-
fiait pas. La Societe defenderesse ne s'est donc pas adres-
see « arbitrairement et sans motif de preference a Dlle
Billod)}.
Il reste a examiner si la defenderesse, tout en poursui-
vant un but licite, a employe des moyens illiciteS'. D'apres
la jurisprucence du Tribunal federal, sont illicites entre
autres les moyens qui sont de nature a paralyser comple-
tement l'activite economique de la personne boycottee
(RO 40 II p. 619). Cette hypothese n'est pas realisee. Il
resulte des constatations de l'instanee eantonale que le
boycottage etait limite et dans les personnes des fournis-
seurs et dans les produits livres a la demanderesse. L'in-
terdietion de livrer ne- frappait que les membres de la
Societe et ne visait que les produits « dont les prix de vente
au detail sont fIxes par paquets, bottes ou caissons confor-
mement aux pris eourants de MM. les fournisseurs et de
la Societe suisse des negoeiants en cigares)}. La Cour de
Justiee constate que le boycottage « ne portait pas sur la
totalite des articles et ne eomprenait pas, loin de la, la
totalite des fournisseurs », de teIle sorte que la demande-
resse a pu continuer et qu'elle a 'en fait eontinue d'exploi-
ter son eommerce. Il se peut que cette exploitation ait
ete rendue plus diffIcile, mais e'est la une consequence
inevitable du boycottage, quj. ne suffIt pas a elle seule a
rendre cette mesure illieite.
La demanderesse eonsidere comme illieite la menace
adressee par la Soeiete defenderesse aux fournisseurs de
les mettre a l'index dans le eas Oll ils eontinueraient a
livrer a la demanderesse. Ceite opinion est erronee. Le
moyen adopte par la defenderesse n'est pas illieite.
Chaque negoeiant est libre de se fournir Oll bon Iui semble
et c'etait pour la Soeiete defenderesse le moyen indique
par la nature meme des ehoses pour atteindre son but.
Aueun aete illieite ne pouvant etre reprocM a la partie
defenderesse, la demande doit etre eeartee sans qu'il y
Urheberrecht und Erfindungssehutz. N° 65.
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ait lieu d'examiner les autres questions soulevees par la
demanderesse.
Par ces motifs,
le Tribunal federal
pronollce:
Le recours est ecarte et l'arret de la Cour de Justice
civile de Geneve, du 26 juin 1915, confirme.
BI. URHEBERRECHT UND ERFINDUNGSSCHUTZ
DROIT D'AUTEUR ET
BREVETS D'INVENTION
65. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4 . .Tuni 1915
i. S. F . .T. Obrist & Söhne, Beklagte, gegen Glasmanufaktur
Sohaiihaussn A..-G., Klägerin.
Art. 4 und Art, 16 Schluss absatz PG. Klage auf Nichtig-
erklärung eines Patentes wegen mangelnder Neuheit der
Erfindung. Aktivl~gitimation. Frühere Bekanntgebung der
Erfindung. Sachliche Identität der Anspruche des .. früher
erteilten und des als nichtig angefochtenen Patentes trotz
allgemeinerer und eingehenderer Fassung des letzteren. Stoff-
oder Verfahrenserfindung ?
1. -
Am 9. Februar 1904 hat die Firma Ernst Roek-
hausen Söhne in Waldheim i. S. das Re i e h s p a te nt
NG 1 66 180 für einen «Glasbehälter aus stumpf auf-
einander gekitteten Glasplatten " erwirkt. In der Patent-
beschreibung wird auseinandergesetzt : « Werden bei der
t Herstellung von Glasbehältern ohne ein die Glaswände
» zusammenhaltendes Rahmenwerk die Glasplatten in der
,. an sieh bekannten Weise ohne Fassung oder irgend-
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Urheberrecht und Erfindungsschutz. N0 65.
» welche mechanischen Befestungsmittel stumpf an- bezw.
» aufeinander gekittet, so werden an die Festigkeit der,
1> Verkittung, die ja nicht bloss die Abdichtung zu be-
l) wirken, sondern auch die Glasplatten gegenüber den
• auf eine Trennung hinwirkenden Kräften zusammen-
I} zuhalten hat, besonders hohe Anforderungen gestellt.
»denen die blosse Verkittung namentlich dann nicht
l) mehr entspricht, wenn der Kitt mit zunehmendem
l) Alter spröde wird. -
Um diesem Uebelstand abzu-
I} helfen, werden nach vorliegender Erfindung in die
I) Kittfugen elastische Streifen eingelegt. Damit wird in
» die an sich spröde und leicht abspringende Verkittung
» ein elastisches Element eingeführt, welches bei Bean-
»spruchungen, wie Schlag, Stoss, Erschütterungen, die
.) Beanspruchungen in sich elastisch aufnimmt und da-
I) durch das Ableissen oder Abspringen des Kittes ver-
I} hindert. » Es folgt die Beschreibung eines Ausführungs-
beispiels unter Hinweis auf zeichnerische Darstellungen
und endlich wird der P a t e.ll t ans p ru c h wie folgt
formuliert: «Glasbehälter aus stumpf aufdnander ge-
l) kitteten Glasplatten, dadurch gekennzeichnet, dass in
» die Kittfugen elastisclu" Streifen eingelegt sind. »
2. -
Die beklagte Firma, F'-Jos. Obrist & Söhne in
Littau (Luzern) hat am 1. August 1910 für ein« Verfahren
zum Verbinden von Glasscheiben untereinander oder mit
anderem Material l}
das seh weizeri sche Patent
N° 49 856 erhalten. Die Palelltbeschreibullg führt aus:
«Beim Verbinden von Glasscheiben. z~ B. zwecks Her-
» stellung von Kästen aller Art, wie Schaukästen, Laden-
I} tische, Aquarien, wird bis jetzt bekanntlich derart vt:'r-
I) fahren, dass zuerst ein Gerüst aus Holz- oder MetalJeisten
l) hergestellt wird, in welches dann die Glasscheiben ein-
\} gelegt und durch Verkitten oder vermittelst Leisten
»befestigt werden. -
Bei dem vorliegende Erfindung
l) bildenden Verfahren zum Verbinden von Glasscheiben
l} untereinander oder mit anderem Material, wie Holz,
• Metall, Stein, z. B. Marmor, erfolgt die Verbindung,
Urheberrecht und ErfiodungSllchutz. N0 65.
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l) z. B. von Glasscheiben untereinander, unter Weglassen
~ der Verbindungsleisten, vermittelst eines Streifens aus
>} nachgiebigem, elastischem Material, z. B. aus Filz,
»Leder, Kautschuk, welches mit einer als Bindemittel
)} dienenden klebenden Masse bestrichen und in die Stoss-
» fuge der zu verbindenden Teile gelegt wird. -
Ein auf
I) solche Weise hergestellter Glasschaukasten z. B. hat
• den Vorteil gegenüber bekannten Glasschaukästen, dass
» er keine die Uebersicht über den Inhalt des Schau-
»kastens störende Verbindungsleisten aufweist und ist
»überdies insofern widerstandsfähig, als er infolge der
» Zwischenlagestreifen aus nachgiebigem, elastischem
» Material in den Stossfugen Stösse und Erschütterungen
I) erleiden kann, ohne dass· ein Springen der Glasscheiben
» zu befürchten ist, wie dies bei einer nicht elastischen
» Verbindung der Glasscheiben eintreten würde. I) Als
Ausführungsbeispiel wird so dann ein Glasschaukasten
nebst einigen Detailvariallten beschrieben und zeichne-
risch dargestellt. Ferner wird bemerkt, dass wenn m~m
Streifen aus Kautschuk und eine im Wasser unlösliche
Klebrnasse verwende, man einen wasserdichten und zur
Aufnahme von Wasser fähigen, z. B. als Aquarium be-
nutzbaren Behälter erhalte. Endlich werden folgende
Ansprüche formuliert: «Patentanspruch I: Verfahren
»zum Verbinden von Glasscheiben untereinander oder
» mit anderem Material, dadurch gekennzeichnet, dass
» zwecks Herstellung einer elastischen Verbindung, unter
• Weglassung von Verbindungsldsten, Streifen aus nach-
I} giebigem, elastischem Material mit einer als Binde-
» mitttl dienenden. klebenden Masse bestrichen und in
» die Stossfugen der zu verbindenden Teile eingelegt
» werden. Patentanspruch 11 : Nach dem Verfahren nach
» Patentanspruch I hergestellter, wenigstens teilweise aus
»Glasscheiben bestehender Kasten, dadurch gekenn-
» zeichnet, dass die Wandungen desselben lediglich durch
I) eine als Bindemittel dienende, klebende Masse, unter
» Zwischenlage eines Streifens aus nachgiebigem, elasti-
AR 41 I1 -
1915
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Urheberrecht und Erfindungsschutz. NI> 65.
) schem Material an den Stosstellen, nachgiebig mil-
I) einander verbunden sind. Unteranspruch : Kasten nach
) Patentanspruch H, dadurch gekennzeichnet, dass, um
) den Kasten zur Aufnahme von Wasser benutzen zu
» können, die an den Stosstellen eingelegten Streifen aus
) Kautschuk bestehen und die als Bindemittel dienende
) Masse in Wasser unlöslich ist.)
3. - Im vorliegendem Prozesse hat die Glasmanufaktur
Schaffhausen A.-G. in Schaffhausen gegenüber der be-
klagten Firma das Begehren gestellt, es sei deren Patent
N0 49856 als nichtig zu erklären. Gestützt wurde dieses
Begehren auf die Art. 1, 4 und 16 Schluss absatz PG. Die
Vorinstanz hat es zugesprochen. Die Beklagte verlangt
nunmehr im Berufungsverfahren dessen Abweisung.
4. -
Die Klägerin beschäftigt sich nach den Akten
mit der Herstellung und dem Verkaufe von Glaswaren.
Damit ist bei ihr das nach Art. 16 in fine PG für die
Nichtigkeitsklage erforderliche Interesse hinsichtlich des
streitigen Patentes gegeben und also ihre Akt i v leg i-
timation erstellt .....
5. -
Angefochten wird das Patent N° 49 856 wegen
man gel n der Nt: u h e i t
d~r damit beanspruchten
Erfindung und zwar wird dieser die Neuheit deshalb
abgesprochen, weil die behauptete Erfindung Gegen-
stand des der Firma Rockhausen Söhne früher erteilten
Reichspatentes N° 166180 bilde und weil sie durch Be-
kanntgabe und gewerbliche Verwertung dieses Patentes
schon zur Zeit, als die Beklagte sie patentieren liess, ge-
mäss Art. 4 PG zur allgemeinen Kenntnis gelangt sei.
Sofern die beiden Patente den nämlichen Erfindungs-
gegenstand betreffen, -
was unten zu prüfen ist, -
ist
die Behauptung der Klägerin, das Patent Rockhausen
Söhne habe neuheitszerstörend gewirkt, in der Tat zu-
treffend. Nach den Akten war die deutsche Patentschrift
N° 166180 seit Anfang 1906 auf dem eidgenössischen
Amte für geistiges Eigentum zu jedermanns Einsicht
aufgelegt und durch verschiedene Zeugen ist erwiesen,
Urheberrecht und ErfindungsFchutz. N0 65.
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dass Rockhausen Söhne schon bevor die Beklagte ihr
Patent. erwirkte, nach dem Reichspatent hergestellte
Glaswaren in die Schweiz geliefert haben. Damit sind
die Voraussetzungen,· die der Art. 4 PG für den Mangel
der Neuheit aufstellt, gegeben.
6. -
Vergleicht man nun unter Berücksichtigung der
Darlegungen im gerichtlichen Expertengutachten den
Inhalt der beiden Patentschriften, so erhellt deutlich,
dass sie die n ä m I ich e E rf i nd u n g betreffen:
Durch das Reichspatent N° 166180 ist laut dem
Patentanspruch patentierl worden: ein Gasbehälter aus
stumpf aufeinander gekitteten Glasplatten, dadurch ge-
kennzeichnet, dass «in die Kittfugen elastische Streifen
eingelegt sind ». Die Idee, wofür der Patentschutz erteilt
wurde, besteht in dieser Verwendung der Streifen, der
dadurch erzielbare technische Fortschritt nach der Patent-
beschreibung darin, dass bei Glasbehältern, deren Wände
durch kein Rahmenwerk zusammengehalten werden, in
die Verkittung ein elastisches Element eingefügt wird,
das Beanspruchungen durch Schlag, Stoss und Erschüt-
terungen in sich elastisch aufnimmt und dadurch ein
Abreissen und Abspringen des Kittes verhindert.
Das angefochtene schweizerische Patent N° 49856
spricht in seinem'Anspruch I nicht von einem körper-
lichen Gegenst3nd -
wie etwa das Reichspatent von
einem Glasbehälter, -
sondern von einem «Verfahren ~,
das patentiert sei. Allein diese Ausdrucksweise ist un-
genau. Patentiert ist nicht ein bestimmter Arbeitsprozess,
durch den man technisch vorteilhafter als bisher zu der
im Anspruch genannten ({ Verbindung von Glasscheiben I)
gelangen könnte, sondern ein Erzeugnis, nämlich der die
Glasscheiben verbindende Bestandteil in seiner beheup-
teten besondern Ausgestaltung. Als die Erfindung kenn-
zeichnendes Merkmal wird nämlich angegeben, dass
«Streifen aus nachgiebigem, elastischem Material in die
Stossfugen der zu verbindenden Teile eingelegt I) seien.
Der beanspruchte Patentschutz betrifft. also die durch
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Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 65.
den eingelegten Streifen bewirkte charakteristische Be-
schaffenheit des Verbindungsbestandteiles. In diesem
Punkte, der für den erfinderischen Gehalt der beiden
Paten~e allein massgebend ist, decken sich aber die
beiderseitigen Patentansprüche inhaltlich vollständig und
drucken sich sogar wörtlich in ganz ähnlicher 'Veise aus.
Dagegen ist der Anspruch I der Beklagten freilich inso-
fern weiter gefasst, als er als Gegenstand, der die er-
finderisch ausgestaltete Verbindungsmasse aufweist, nicht
gerade einen Glasbehälter angibt, wie die deutsche
Patentschrift, sondern al1gemein : verbundene Glas-
scheiben, (die also nicht zu einem 'Behälter geformt zu
sein brauchen). Damit wird aber von der Beklagten
nicht noch eine andere erfinderische Idee zu eigen be-
ansprucht, sondern lediglich auf ein weiteres Anwen-
dungsgebiet der im Einlegen des Streifens enthaltenen
Idee hingewiesen, wofür kein Patentschutz erhäJtlich ist
(vergl. BGE 37 II S. 266). Aus gleichem Grunde kann
der Schutzumfang des von der Beklagten erwirkten
Patentes auch nicht etwa deshalb grössel' sein, weil die
Patentschrift noch die Verbindung von Glas mit anderem
Material (Holz, Metall usw.) vorsiehL Unwesentlich ist
es ferner, wen. der Anspruch der deutschen Patentschrift
das Bindemittel nur andeutungsweise, in der 'Wendung
((in die Ki t t fugen », erwähnt, wählend sich die Patent-
schrift der Beklagten eingehfuder dahin ausdrückt: die
Streifen würden « mit einer als Bindemittel dienenden
kltbenden Masse bestrichen ». Das Bindc-mittel als sol-
ches bildet bei keiner der ParteieIl Gegenstand der
PatentieIUug. Keine beschreibt es in der Patentschrift
näher und behauptet darin, ein bis jetzt nicht bekannt
gewesenes und wegen seiner besondern Eigenschaften
schutz fähiges Bindemittel zu hesitzen. Das deutsche
Patent spricht lediglich von « Kitt », das der Beklagten
allgemein von « einer klebenden Masse I" welcher Bezeich-
nung bei der Formulierung des dritten Anspruches noch
das Merkmal der Unauflöslichkeit im Wasser beigefügt
Urheberrecht und Erfinduugsschutz. No 65.
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wird. Im Prozesse hat freilich die Beklagte darauf abge-
stellt, dass sie gerade wegen der von ihr verwendeten
Bindemasse in der Lage sei. den. durch das Einlegen des
Streifens gegebenen technischen Vorteil zweckmässig
auszunützt'n. Allein trotzdem hat sie eben für ihr Binde-
mittel, was das angefochtene Patent bttrifft. Erfindungs-
schutz weder an begehrt noch erlangt und es kann sich
für sie nur darum handeln, sich insoweit nachträglich
um ein Patent zu bewerben, falls sie nicht vorzieht, die
behaupteten besonderen Eigenschaften ihres Bindemittels
als Geschäftsgeheimnis für sich nutzbar zu machen. Ein
sachlicher Unterschied zwischen den beiden Patent-
ansprüchen liegt endlich auch nicht darin. dass die Be-
klagte noch hervorhebt, die Einlegung der Streifen
ermögliche eine elastische Verbindung der zusammen-
zufügenden Teile und die Weg]assung der Verbindungs-
leisten. Dass dies der technische Fortschritt der Erfin-
dung sei, setzt der deutsche Patentinhaber in seiner
Patentbeschreibung ebenfalls auseinander (wie auch die
Beklagte daneben noch in der ihligen) und es brauchte
dies im Patt'ntanspruch nicht besonders formuliert zu
werden.
Der P a tell t ans p ru chI I der Beklagten enthält
lediglich eine Spezifikation ihres An~pruches I in dem
Sinne, dass das Verbindungsmaterial mit dem eingelegten
Streifen spezit:ll als zur Herstellung eines «wenigstens
teilweise aus Glasscheiben bestehenden Kastens» dien-
lich erkl~rt wird. Diese Formulierung nähert sich der
des Reichspatentes noch mehr an, insofern letzteres
ebenfalls in konkreter Weise von einem Glasbehälter
spricht. Der technische Vorteil, durch das Wegfallen von
VerbindungsJeisten die Uebersicht über den Inhalt des
Behälters nicht zu stören, ist beiden Patenten gemein.
Der Unteranspruch zu Anspruch II der Be-
klagten endlich individualisiert den genannten Kasten
näher d~hin, dass er zur Aufnahme von Wasser benutz-
bar sein s01l, was zur Folge hat, dass der Streifen aus
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Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66.
Kautschuk bestehen und das Bindemittel im Wasser nn-
löslich sein muss. Auch damit will und kann offensicht-
lich in keiner Beziehung etwas erfinderisches beansprucht
werden und die beiden Patente haben also auch inso-
weit rechtlich den gleichen Inhalt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesln und das angefochtene
Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 1. Februar
1915 in allen Teilen bestätigt.
66. Urteil der Ir. Zfvilabteilung vom 23. Juni 1915
i. S. Muth, Beklagter, gegen Rodel, Kläger.
1. Konkurrenzverbot.
2. Art. 1 Abs. 3 URG:
Auslegung der Worte «für Rechnung eines andern
Schriftstellers oder Künstlers. arbeiten.
Art. 1 Abs. 3
URG ist auch auf die Urheber eines nach Art. 8 UR G
geschützten Werkes anwendbar.
A. -
Im Jahre 1905 kaufte' ein Konsortium, beste-
hend aus dem Beklagten, A .. Amlhyn, und Dagobert
Schuhmacher, das zum Abbruch bestimmte ({ Mevers
Diorama» in Luzern, in welchem seit Jahren BÜder
aus der schweizerischen Gebirgswelt dem PubHkum ge-
gen Eintrittsgeld gezeigt wurden. Am 25. Oktober
1905 schloss der Beklagte namens des genannten Kon-
sortiums mit dem Kläger, der in Luzern in der Nähe
des Löwendenkmals ein sogen. Alpineum betreibt, wo
ebenfalls Gebirgslandschaften zur Schau gestellt werden,
folgenden Vertrag ab; «Mit dem 1. November 1905 an
»geht das Recht zur freien Benutzung und Publikation
» der Firma « Meyers Diorama)} an Ernst Hodel in hier
» über für den ganzen Kanton Luzern und verpflichtet
» sich auch das Konsortium, in besagtem Kanton weder
Urheberrecht und ErfIndungsschutz. No 66.
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)} ein Diorama zu erstellen noch zu betreiben. Für die
• Abtretung und Benützung der Firma ({ Meyers Diorama»
für den Kanton Luzern bezahlt Herr Hodel die Summe
von Fr. fünftausend. »
Im Jahre 1909 erwarb der Beklagte von den Erben
des Ingenieurs Xaver Imfeld in Zürich ein von Imfeld .
angefertigtes Modell (l Stereorama », mit allen dazu ge-
härenden Plänen, Urheber- und Patentrechten um den
Preis von 3000 Fr.
Imfeld hatte für die Erfindung
Stereorarna schon im Juni 1902 beim eidg. Amt für
geistiges Eigentum in Bern ein Patent angemeldet.
Diese Erfindung war gekennzeichnet durch einen auf-
rechten Zylinder mit einem mit modelliertem Vorder-
grund versehenen Rundgemälde auf der Aussenseite;
durch eine den Zylinder umgebende Wand, in der sich
für den Zuschauer Fenster befinden, und durch die
Drehbarkeit des Zylinders, welche dem Zu~chauer das
Yerbleibt-n am gltichen Platz ermöglicht. Während beim
gewöhnlichen Rundgemälde (Panorama) das Gemälde
auf der Innenseite eines Zylinders angebracht ist, der
Beschauer' sich im Mittelpunkt des Panoramas befindet,
und sich zur Besichtigung des ganzen Gemäldes bewe-
gen mm,s, wird abt r beim Stereorama dem auf einem
fixen Punkt sich befindenden Zuschauer das auf der
Aussenseite des Zylinders angeblachte Gemälde durch
die Rotation des Zylinders schrittweise vorgeführt, so
dass in ihm die Illusion geweckt wird, als durchquere
er die im Bilde dargestellte Gegend.
Im Jahre 1903
wollte Imfeld in einem solchen Stereorama zuerst die
Ansicht vom Gornergrat bezw. Matterhorn zur Dar-
steHung bringen. In seinem Auftrage besorgte damals
der Kläger nach einem Studienaufenthalt in Zermatt
die Bemalung jenes Modells. Dabei war zwischen Imfeld
und dem Kläger vereinbart, dass wenn das Unterneh-
men nicht zustande kommen sollte, der Kläger nur
Anspruch auf freie Fahrt und Verpflegung im Hotel
haben soUte und im übrigen seine Studien (nicht zu