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Urheberrecht und Erftndungsschutz. N° 66.
Kautschuk bestehen und das Bindemittel im Wasser un-
löslich sein muss. Auch damit will und kann offensicht-
lich in keiner Beziehung etwas erfinderisches beansprucht
werden und die bei den Patente haben also auch inso-
weit rechtlich den gleichen Inhalt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkann t :
Die Berufung wird abgewiestn und das angefochtene
Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 1. Februar
1915 in allen Teilen best.ätigt.
66. Urteil der Ir. Zivilabteilung vom 23. Juni 1916
i. S. Hutb, Beklagter, gegen Bode1, Kläger.
1. K 0 n kur ren z ver bot.
2. Art. 1 A b s. 3 U R G:
Auslegung der Worte «rür Rechnung eines andern
Schriftstellers oder Künstlers. arbeiten.
Art. 1 Abs. 3
URG ist auch auf die Urheber eines nach Art. 8 UR G
geschützten Werkes anwendbar.
A. -
Im Jahre 1905 kaufte' ein Konsortium, beste-
hend aus dem Beklagten, A.Amlhyn, und Dagobert
Schuhmacher, das zum Abbruch bestimmte «Meyers
Diorama) in Luzern, in welchem seit Jahren Bilder
aus der schweizerischen Gebirgswelt dem Publikum ge-
gen Eintrittsgeld gezeigt wurden. Am 25. Oktober
1905 schloss der Beklagte namens des genannten Kon-
sortiums mit dem Kläger, der in Luzern in der Nähe
des Löwendenkmals ein sogen. Alpineum betreibt. wo
ebenfalls Gebirgslandschaften zur Schau gestellt werden,
folgenden Vertrag ab; « Mit dem 1. November 1905 an
• geht das Recht zur freien Benutzung und Publikation
» der Firma «Meyers Diorama)) an Ernst Hodel in hier
• über für den ganzen Kanton Luzern und verpflichtet
»sich auch das Konsortium, in besagtem Kanton weder
Urheberrecht und Erfindungsschutz. No 66.
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» ein Diorama zu erstellen noch zu betreiben. Für die
~ Abtretung und Benützung der Firma « Meyers Diorama)
für den Kanton Luzern bezahlt Herr Hodel die Summe
von Fr. fünftausend. »
Im Jahre 1909 erwarb der Beklagte von den Erben
d.es Ingenieurs Xaver Imfeld in Zürich ein von Imfeld .
angefertigtes Modell «(Stereorama », mit aUen dazu ge-
hörenden Plänen, Urheber- und Patentrechten um den
Preis von 3000 Fr.
Imfeld hatte für die Erfindung
Stereorama schon im Juni 1902 beim eidg. Amt für
geistiges Eigentum in Bern ein Patent angemeldet.
Diese Erfindung war gekennzeichnet durch einen auf-
rechten Zylinder mit einem mit modelliertem Vorder-
grund versehenen Rundgemälde auf der Aussenseite;
durch eine den Zylinder umgebende Wand, in der sich
für den Zuschauer Fenster befinden. und durch die
Drehbarkeit des Zylinders. welche dem Zu&chauer das
YerbleibE:ll am gltichen Platz ermöglicht. Während beim
gewöhnlichen Rundgemälde (Panorama) das Gemälde
auf der Innenseite eines Zylinders angebracht ist, der
Beschauer' sich im Mittelpunkt des Panoramas befindet,
und sich zur Besjchtigung des ganzen Gemäldes bewe-
gen mu~s, wird ab(r beim Stereorama dem auf einem
fixen Punkt sich befindenden Zuschauer das auf der
Aussenseite des Zylinders angebl achte Gemälde durch
die Rotation des Zylinders schrittweise vorgeführt, so
dass in ihm die Illusion geweckt wird, als durchquere
er die im Bilde dargestellte Gegend. Im Jahre 1903
wollte Imfeld in einem solchen Stereorama zuerst die
Ansicht vom Gornergrat bezw. Matterhorn zur Dar-
stellung bringen. In seinem Auftrage besorgte damals
der Kläger nach einem Studienaufenthalt in Zermatt
die Bemalung jenes Modells. Dabei war zwischen Imfeld
und dem Kläger vereinbart, dass wenn das Unterneh-
men nicht zustande kommen sollte, der Kläger nur
Anspruch auf freie Fahrt und Verpflegung im Hote)
haben sollte und im übrigen seine Studien (nicht zu
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Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66.
verwechseln mit den Modellskizzen) für sich behalten
konnte. Sollte hingegen das Modell im Grossen herge-
stellt werden, so war die Bemalung des Stereoramas
vorn Kläger gegen ein Honorar von 3000 Fr. zu besor-
gen. Im Jahre 1905 teilte Imfeld dem KI.äger mit, dass
das Stereorama Matterhorn vorläufig meht zur Aus-
führung gelangen könne. Dagegen machte er sich an
die Anfertigung eines Modells, das Gegenden aus der
Zentralschweiz zum Gegenstand hatte. Dieses Modell
besteht aus drei Teilen: einern modellierten Vorder-
grund, der plastisch dargestellt ist, einern Mittel.stüc~,
der sogen. Kulisse, und ~inem Hintergrund, dIe dIe
Landschaft zeichnerisch und farbig wiedergeben. Imfeld
besorgte unter Mithülfe seines Mitarbeiters Meili die
Ausführung dieses Modells in der Weise, dass er den
plastisch gehaltenen Vordergrund reliefartig m.odelli~.rte
und die Darstellung der Landschaft auf MIttelstuck
und Hintergrund in der Zeichnung festlegte. Da der
Zweck der Darstellung in der möglichst grossen Natur-
treue bestand, erfolgte die Modellierung und Zeichnung
der dargestellten Landschaft in allen ihren Teilen (Berge,
Täler, See, Flüsse und Dörfer), auf Grund von Photo-
graphien, Karten, Reliefs und Panoramas, die Imfeld
früher schon angefertigt hatte. Die Landschaft war so
wiedergegeben, wie sie sich dem Auge eines in eilll.'m
Luftballon in einer Höhe- von 6000 Meter fahrenc:t'l!
Beschauers darbietet. Die Berücksichtigung dieses Stand-
punktes des Beschauers, in welchem durch die Rotation
des Zylinders die lllusion hervorgerufen werden sollte,
als mache er eine Ballonfahrt über die dargestellte
Gegend, geschah nach wissenschaftlichen Grundsätz.en,
d. h. nach den mathematischen Gesetzen der Rehef-
perspektive. Die so geschafl'ene Modellskizze h~t Illl~eld,
wie aus dem Zeugnis seines Gehilfen und MItarbeIters
Meili hervorgeht, zum Teil auch miL Wasserfarben be-
malt. Da aber B~malung mit Oelfarben vorgesehen war,
zog Imfeld dazu den Kläger bei, der, nach einem mehr-
Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66.
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wöchigen Aufenthalte im Gebirge, das Modell «um
Weihnachten 1905 herum» (vgl. Bleistiftnotiz des Klä-
gers auf dem Brief Imfelds an ihn vom 16. März 1905)
im Atelier des Imfeld in Zürich bemalte. Die Arbeit
des Klägers an dem Modell bestand also einzig in dessen
Bemalung, d. h. in der Farbengebung auf Grund der
von Imfeld herrührenden Modellierung und Zeichnung.
Gestützt auf eine vom Kläger gestellte Abrechnung
hat Imfeld die dem Kläger durch diese Arbeit ent-
standenen «Barauslageu» am 3. Oktober 1905 durch
Bankanweisung zurückvergütet (vgJ. das Schreiben Im-
felds an den Kläger von diesem Tag).
Ausserdem
hat Imfeld dem Kläger, wie dieser selber anerkennt,
nach Fertigstellung der Bemalung der Modellskizze
am 10. Januar 1906 noch 300 Fr. ausbezahlt.
Die
Behauptung des Klägers, er habe von Imfeld nur
300 Fr. und zwar als Vergütung seiner Auslagen
uh alten, steht daher mit den Akten im Widerspruch.
Nachdem der Beklagte dieses Modell von den Erbtn
Imfelds erworben hatte, machte ihn der Kläger darauf
aufmerksam, dass er (der Beklagte) nach dem Ver-
trag vorn 25. Oktober 1905 zum Betrieb eines Unter-
nehmens, das dem Diorama des Klägers Konkurrenz
machen könne, nicht berechtigt sei; zugleich teilte er
dem Beklagten mit, dass ihm (dem Kläger) an dem
Modelle des Stereoramas ein Urheberrecht zustehe. Der
Beklagte liess jedoch das von ihm erworbene Modell
durch den Relief techniker Meili in Zürich, dem frühem
Mitarbeiter Imfelds, gegen eine Vergütung von 10,000
Franken in dreifacher Vergrösserung ausführen; die
Farbengebung, die auf Grund der Bemalung des Modells
erfolgte (andele Studien und Entwürfe des Klägers
lagen dabei nicht vor) wurde von Kunstmaler Pfenninger
in Zürich gegen ein Honorar von 3500 Fr. besorgt.
Das fertige Werk ging dann an die A.-G. ({ Stereorama
Gesellschaft)} in Luzern über, als deren Verwaltungs-
rat und Vertreter der Beklagte funktionierte. Die Ge-
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Urheberrecht und Erfindungssehutz. No 66.
seIlschaft liess das Stereorama in Luzern aufstellen und
dem Publikum zugänglich machen; die Betriebseröff-
nung fand am 1. Juli 1911 statt. Hierauf Jeitete der
Kläger am 11. November 1911 die vorliegende Klage
gegen den Beklagten ein, mit den Anträgen: 1. Der
Beklagte habe den Vertrag vom 25. Oktober 1905 zu
halten und seine Betätigung bei der Stereorama A.-G.
aufzugeben und in keiner Form wieder aufzunehmen;
2. der Beklagte habe solidarisch mit der Stereorama
A.-G. den Kläger in folgender 'Veis€ zu entschädigen:
a} durch Bezahlung einer Entschädigung von 20 Fr.
pro Tag v~m 1. Juli 1911 bis zur Einstellung des Be-
triebes des Stereoramas im Gebiet des Kantons Luzern,
eventuell sei diese Entschädigung pauschal auf 10,000
Franken nebst 5 % Zins seit dem Sühneversuch zu
berechnen, b) durch Bezahlung einer einmaligen Ent-
schädigung von 10,000 Fr. nebst 5 % Zins seit dem
Sühneversuch. In Bezug auf Begehren 1 und 2a berief
sich der Kläger auf den Vertrag vom 25. Oktober 1905
und machte geltend. das vom Beklagten zur Schau ge-
stellte Stereorama stelle eine unzulässige. Konkurrenz
für das vom Kläger betriebene « Meyus Diorama >} dar.
Zur Begründung von Rechtsbegehren 2b fübrte er aus,
er habe durch die Bemalung des Modells des Stereoramas
ein Urheberrecht an dem Modtll erworben, welches da-
durch vom Beklagten verletzt worden sei, dass er das
Modell ohne Zustimmung des Klägers im Grossen habe
ausführen lassen. Der Beklagte schloss auf Abweisung
der Klage. Er bestritt zunächst, dass ihm untersagt sei,
im Kanton Luzern ein Diorama zu errichten und even-
tuell, dass das Stereorama unter die im Vertrage auf-
gestellte Konkurrenzklausel falle. Ebenso stellte er das
behauptete Urheberrecht des Klägers am Modell des
Stereoramas in Abrede, indem er geltend machte. die
Idee, eine Landschaft so darzustellen, dass beim Be-
schauer die Illusion erweckt werde, über der dargestell·
ten Gegend eine Ballonfahrt in 6000 m Höhe zu ma-
Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66.
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ehen, rühre ausschliesslich von Imfeld her, der mit sei-
nem Mitarbeiter Meili diese Idee auch ausgeführt habe;
dem Kläger sei nur die endgültige Bemalung des Mo-
dells und der Skizzen zuzuschreiben, welche an Hand der
Entwürfe des Imfeld und des Meili stattgefunden habe.
Dafür sei der Kläger von Imfeld bezahlt worden; ein
Urheberrecht am Modell sei ihm nie zugestanden wor-
den und er habe ein solches zu Lebzeiten Imfelds auch
nie beansprucht. EventueUsei das Urheberrecht im Sinne
des Art. 1 Abs. 3 URG auf Imfeld übergegangen. Re-
plikando bestritt der Kläger die Anwendbarkeit dieser
Bestimmung, da er für die Bemalung des Modells ein
Honorar nicht erhalten habe (die im Januar 1906 em-
pfangenen 300 Fr. seien nur als Auslagenvergütung
aufzufassen) und Imfeld Ingenieur - Topograph und
nicht Künstler gewesen sei. Uebereinstimmend mit
den Aussagen des sachverständigen Zeugen Bachmann
gelangte die von der ersten Instanz eingeholte Exper-
lise zu dem Schluss, dass dem Kläger für die Bemalung
des Modells ein Honorar von 2000 Fr. gebührt haben
würde.
B. -
Durch Urteil vom 10. Februar 1915 hat das
Obergericht des Kantons Luzern die Klage grundsätz-
lich· gutgeheissen und den Beklagten verpflichtet, den
Vertrag vom 25. Oktober 1905 mit dem Kläger zu
halten, seine Beschäftigung bei der Stereorama A.-G.
aufzugeben und in keiner Form mehr aufzunehmen und
dem Kläger
6000 Fr.
nebst 5 % Zins seit. dem
14. November 1911
zu bezahlen
(3000 Fr. wegen
Uebertretung des Konkurrenzverbotes und 3000 Fr.
wegen Verletzung des Urheberrechtes des Klägers);
im übrigen hat das Obergericht die Klage abgewiesen
und dem Kläger die eigenen Parteikosten, sowie die
Hälfte der eigenen Anwaltskosten auferlegt und die
übrigen . Kosten dem Beklagten überbunden.
C. -
Gegen diesen Entscheid haben beide Parteien
-
der Beklagte (zugleich mit der inzwischen durch
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Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66.
Nichteintreten erledigten Kassationsbeschwerde an das
Obergericht) mitte1st Haupt-, der Kläger mitte1st An-
schlussberufung
-
den Weiterzug an das Bundts-
gericht erklärt:
a) der B e k lag t e mit dem A n t rag, die
Klage sei gänzlich abzuweisen, unter Kostenfolge aller
Instanzen zu Lasten des Klägers;
b) der K 1 ä ger mit dem An t rag, die zu-
gesprochene Entschädigung von 6000 sei Fr. auf 9000 Fr.
nebst Zius zu 5 % seit 14. November 1911 zu erhöhen,
unter Kostenfolge sämtlicher Instanzen zu Lasten
des Beklagten.
D. -
In der heutigen Verhandlung haben beide Par-
teien diese Anträge wiederholt und je auf Abweisung
der gpgnerischen Berufung geschlossen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -- Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass
der Beklagte sich durch den Vertrag vom 25. Oktober
1905 verpflichtet hat, im Kanton Luzern kein Diorama
zu erstellen und zu betreiben. Allerdings ging der Zweck
des Vertrages in erster Linie und in der Hauptsache
dahin, dem Kläger die Benützung des Namens « Meyers
Diorama» für sein Alpineum zu verschaffen. Allein der
Kläger hat sich daneben vom .Beklagten als Mitglied des
Konsortiums (dem die juristische Persönlichkeit fehlte,
so dass jede der das Konsortium bildenden Personen
sich einzeln verpflichtet hat) zusichem lassen, kein
Diorama im Kanton Luzern zu betreiben. Die Aus-
legung des Beklagten, es habe damit nur bestimmt
werden wollen, dass die Verkäufer kein Diorama unter
dem Namen «Meyers Diorama) usw. errichten dürften,
widerspricht dem Wortlaut des Vertrages und würde
dem streitigen Passus jede selbständige Bedeutung
nehmen. Denn dadurch, dass das Konsortium dem
Kläger die Geschäftsbezeichnung «Meyers Diorama»
\
Urheberrecht und Erfindungsschutz. i\O 66.
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käuflich abtrat, begab es sich des Rechts, diese von
ihm veräusserte Bezeichnung weiter zu gebrauchen; es
wäre daher nicht nötig gewesen, dem Konsortium die
Führung eines Dioramas unter dem Namen {(Meyers
Diorama» noch besonders zu untersagen. Ebenso ist der
Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass der Beklagte
durch die Errichtung und deu Betrieb des Stereoramas
in Luzern die ihm durch den Vertrag überbundene Ver-
pflichtung, im Kanton Luzern kein Diorama zu führen,
verletzt hat. Dass der Name Stereorama von der Be-
zeichnung Diorama verschieden ist, dass die zur Schau-
stellung dienenden technischen Einrichtungen bei beiden
Sehenswürdigkeiten andere sind, und dass speziell die zur
Vorführung der Bilder beim Stereorama verwendete Er-
findung zur Zeit des Vertragsschlusses noch nicht bekannt
war, ändert an dieser Auffassung nichts. Der Beklagte
kann sich der Klage gegenüber auell nicht darauf be-
rufen, dass nicht er persönlich, sondern eine Aktien-
gesellschaft das Stereorama errichtet habe und betreibe.
Es darf freilich nicht, wie die Vorinstanz es tut, einfach
auf den Entscheid in AS 2~ S. 879 ver",iesen werden,
wo das Bundesgericht ausgesprochen hat, dass wer sich
beim Verkaufe eines Geschäftes verpflichtet habe, kein
Konkurrenzgeschäft zu betreiben, auch nicht Dritte in
den Stand setzen dürfe, Konkurrenz zu machen. Denn
der Beklagte hat nicht schon ein von ihm betriebenes
Geschäft mit Kundsame gegen Entgelt an den Kläger
abgetreten; es handelt sich auch nicht um einen Betrieb,
bei dem die Perdönlichkeit des Geschäftsleiters eine er-
hebliche Rolle spielt. Es wäre daher fraglich, ob eine
Verletzung des Vertrages vom 25. Oktober 1905 vorläge,
wenn der Beklagte in ein von einem Dritten gegründetes
und betriebenes Konkurrenzunternehmen tätig geworden
wäre. Allein im vorliegendeu Falle hat der Beklagte
persönlich das Modell des Stereoramas gekauft und dessen
Vergrösserung ausführen lassen; er hat auch die Aktien-
gesellschaft, deren einziger Verwaltungsrat er ist, ge·
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Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66.
gründet und das Geschäftslokal, wie aus dem Auszug
aus dem Handelsregister hervorgeht, in seine Wohnung
verlegt. Unter diesen Umständen ist der Schluss zulässig.
dass die Aktiengesellschaft nur vorgeschoben ist, um dem
Beklagten die Konkurrenzierung des Unternehmens des
Klägers zu ermöglichen, die ihm unter seinem persön-
lichen Namen nicht gestattet gewesen wäre. Hat somit
der Beklagte das im Vertrage vom 25. Oktober 1905
aufgestellte Konkurrenzverbot verletzt, so ist der Kläger
berechtigt, die Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes
und die Ersetzung des ihm entstandenen Schadens zu
verlangen. Diesen Schaden hat die Vorinstanz für die
Jahre 1911-1914 auf 3000 Fr. festgesetzt. Da es sich
hierbei lediglich um eine Frage des dem kantonalen
Richter zustehenden freien Beweiswürdigungsrechts han-
delt, liegt für das Bundesgericht keine Veranlassung vor,
von diesem Betrage abzugehen.
2. -
Die Zusprechung des vom Kläger gestützt auf sein
Urheberrecht geltend gemachten Schadenersatzanspruchs
setzt voraus, dass die Modellskizzen, die im Jahre 1905
von Imfeld und dem Kläger angefertigt wurden, ein
durch das Bundesgesetz vom 23. April 1883 betreffend
das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst
geschütztes Werk darstellen. Ob diesem Werk, bezw. der
Bemalung des Modells, Entwürfe und Studien des Klägers
zu Grunde gelegen haben, die als solche ebenfalls als
Werke der bildenden Kunst im Sinne des Gesetzes zu
betrachten wären, kommt nicht in Betracht, da nur
die Mo delI skizzen, nicht die Studien des Klägers zur
Ausführung der Vergrösserung benutzt wurden. Fragt
es sich somit lediglich, ob die aus der Hand Imfelds
und des Klägers bervorgegangenen Modellskizzen unter
das URG fallen, so erscheint es zunächst zweifelhaft, ob
es sich dabei, wie die Vorinstanz annimmt, um ein Werk
der bildenden Kunst im Sinne des Art. 1 des Gesetzes
handle. Dass bloss ein Entwurf (Modell und Skizzen)
vorliegt, ist zwar rechtlich ohne Bedeutung, da auch
Urhe~errecht und Erfindungsschutz. N0 66.·
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solche Darstellungen des Schutzes des Gesetzes teilhaftig
sind, wenn sie im übrigen die Merkmale eines Werkes
der bHdenden Kunst in sich schliessen (vergl. KÜHLER,
Kunstwerkrecht, S.42). Auch der. Umstand, dass das
Stereoramabild als solches seinen Zweck nicht erfül!t,
sondern dazu besonderer technischer Hilfsmittel (Stereo-
ramaeinrichtung, künstliches Licht usw.) bedarf, schliesst
die Qualifizierung der Modellskizzen a1s Kunstwerk nicht
aus. Die Gerichtspraxis hatz. B. mit Recht keinen An-
stand genommen, Theaterkulissen als Werkt der bilden-
den Kunst zu erklären, obgleich auch hier die von ihnen
zu vermittelnde ästhetische Wirkung besondffe tech-
nische Vorrichtungen voraussetzt. Dagegen bezweckt das
Stereorama die möglichst naturgetreue Wiedergabe einer
wdt ausgedehnten Landschaft. Die Erfüllung dieses
Zweckes war, wie aus dem bei den Akten liegenden
Aufsatz Imfelds in der ({ Schweizerischen Bauzeitung I)
hervorgeht, in erster Linie Aufgabe mathematischer
Berechnung. Es handelt sich bei der Darstellung der
Landschaft vor allem um ein Problem der angewandten
Reliefperspektive, also im Gegensatz zu der freien,
künstlerisch-schöpferischen Tätigkeit um eine mehr
wissenschaftliche Arbeit. Wenn auch dabei die künst-
lerisch-schöpferische Betätigung nicht schlechthin aus-
geschlossen war, da die Erzielung eint.-r ästhetischen
Wirkung bei der Zusammenfassung des Landschaftsbildes
und der Bemalung der zeichnerischen Skizzen im Auge
behalten werden musste, so war doch dem künstlerischen
Schaffen eine mehr oder weniger enge Grenze gezogen.
Es erscheint daher richtiger, die Mcdellskizze, an statt
sie unter Art. 1 des Gesetzes zu subsumieren, als ein
Werk im Sinne des Art. 8 URG zu betrachten, der geo-
graphische, topographische und ähnliche Darstellungen
dem Schutze des Gesetzes unterstellt. Es kommt denn
auch dem streitigen Werk, das eine möglichst natur-
getreue, bezüglich der pJastischen und zeichnerischen
DarstelJung sogar mathematisch-genaue Wiedergabe der
530
Urheberrecllt und Erfindungsschutz. N0 66.
Gelände- und Gebirgsformation geben sollte, seinem
Zweck nach mehr belehrender Charakter zu. Fragt es
sich somit, ob dem Kläger an der in diesem Sinne ge-
schützten Modellskizze ein Urheberrecht zustehe, so ist
diese Frage nicht schon deshalb zu verneinen, weil, wie
der Beklagte geltend macht, dem Imfeld an der Stereo-
ramaerfindung ein Patentrecht zustand und dieses Patent-
recht dem Beklagten übertragen worden ist. AlJerdings
sollte die von Imfeld und dem Kläger geschaffene Dar-
stellung der Landschaft unter Benützung einer tech-
nischen Einrichtung dem Beschauer vorgeführt werden,
an der Imfeld allein ein Erfinderrecht zustand. Allein
das Erfinderrecht an der Idee, Ein Gemälde an der
Aussenseite eines aufrechtstehenden, drehbaren Zylinders
zur Darstellung zu bringen, ist von dem Urheberrecht
an der bildmässigen Darstellung durch aUf verschieden.
so zwar, dass jedes der beiden Rechte eine selbständige
Existenz hat. Das Patentrecht Imfelds an der techni-
schen Konstruktion des Stereoramas schliesst daher das
Urheberrecht eines Dritten an der durch jene Einrich-
tung zur Schaustellung gebrachten Darstellung nicht
aus, selbst dann nicht, wenn das Landschaftsbild ohne
diese Einrichtung seine Wirkung'nicht entfalteI~ könnte.
Ebenso steht auch der Umstand, dass die Modellskizze,
die der Kläger bemalt hat, Eigentum des Imfeld ver-
blieb, einem Urheberrecht des Klägers nicht im Wege,
da dieses Recht mit dem Eigentumsrecht an der körper-
lichen Sache nicht identisch ist und es zu seinem Bestand
auch nicht voraussetzt. Dagegen ist zu prüfen, ob der
Beklagte mit Recht das Urheberrecht des Klägers auf
Grund des Art. 1 Abs. 3 URG bestreitet, wonach, sofern
nicht eine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, von dem
Schriftstel1er oder Künstler, der für Rechnung eines an-
dern Schriftstellers oder Künstlers arbeitet, angenommen
wird, er habe diesem sein Urheberrecht abgetreten. Diese
Bestimmung ist auch auf die Urheber eines nach Art. 8
URG geschützten Werkes anwendbar. Wenn auch darin
Crheberrecht und Erfindungsschutz.);0 66.
531
nur vom Schriftsteller oder Künstler die Rede ist, so
trifft der dieser Bestimmung zu Grunde liegende Gedanke
über das Rechtsverhältnis beim Zusammenwirken zweier
Autoren doch auch auf alle andern nach dem URG ge-
schützten Werke zu. Dass Imfeld nicht Künstler sondern
Ingenieur-Topograph gewesen sei und sich auch nie als
Künstler ausgegeben habe, wie der Kläger geltend macht,
ist daher ebenr··o irrelevant, wie der weitere Umstand,
dass die Modt:llskizze nicht als Resultat zweier den
gleichen Beruf ausübender Personen -
z. B. eines Künst-
lers und eines Künstlers -
bezeichnet werden kann.
({ Um gesetzlich eine Frage zu regeln, welche "ft bestrit-
ten worden» ist (vergL Botschaft zum URG vom 9. De-
zember 1881, S. 13), hat nun der Gesetzgeber in Art. 1
Abs.3 die Vermutung aufgestellt, dass wer für Rechnung
eines andern arbeitet, diesem sein Urheberrecht abtritt.
Für Rechnung eines andern arbeitet der Künstler nicht
nur dann, wenn er gegen Entgelt seine schöpferische
Tätigkeit dem andern zur Verfügung stellt (abweichend
RÜFENAcHT, Das literarische und künstlerische Urheber-
recht in der Schweiz, S. 54); einer solchen Bezahlung
kommt vielmehr lediglich die Bedeutung eines Indizes
für das Vorliegen einer Tätigkeit auf Rechnung eines
anderu zu. Sondern die Voraussetzungen des Art. 1
Abs. 3 eRG sind schon dann gegeben, wenn von den
beiden Miturhebern der eine als der prinzipale und der
andere als der nebensächliche Schöpfer erscheint, d. h.
wenn sich aus den konkreten Umständen ergibt, dass
von den beiden Miturhebern nur einer das ausschliess-
liehe Verfügungsrecht über das fertige Werk haben sollte,
während der andere in Bezug auf die Fruktifizierung des
Werkes in den Hintergrund zu treten hatte. Das G(setz
geht dabei davon aus, dass wer in diese.m Sinne für
Rechnung eines andern arbeitet, regelmässlg auch llac~l
den Ideen des Auftraggebers tätig ist, dem schöpferI-
schen Gedanken des an der n bloss seine Mithilfe leiht,
und dgher, obschon er sonst nach seinem persönlichen
A!' I! Il -
HI15
532
lirheberrecht und Erfindungsschutz . .:\" 66.
Verhältnisse zu dem gemeinsamen \Verke Miturheber im
Sinne des Gesetzes sein könnte, in die untergeordnete
Stellung eines Gehilfen zurückzutreten hat. Dieser Fall
liegt hier vor. Nach dem ganzen mitgeteilten Tatbestand
kann nicht bezweifelt werden, dass hnfeld und nicht der
Kläger als prinzipaler Urheber des Modells zu betrachten
ist. VOll Imfeld und nicht vom Klüger ist der Gedanke
der Darstellung einer Landschaft mitte1st der Stereorama-
einrichtung ausgegangen; Imfeld allein war tS auch. der
diesem Gedanken greifbare Gestalt gegeben hat, wogegen
der Beschäftigung des Klägers, die ebensogut auch von
einem alldern :\faler hätte vorgenommen werden können,
ill Hinsicht auf das ganze \Verk nur nebensächliche Be-
deutung zukommt. Ebenso kann mit Bestimmtheit all-
geuommen werden, dass VOll allem Anfang an nicht der
Kläger, sondern Imfeld übtl; das fertige Werk sollte
yerfügen können. Dies geht schOll aus den Abmachungen
hervor, die Itnfeld an lässlich der Bemalung des heute
!licht im Streite liegenden Modells für das Matterhorn-
stereOl'ama mit dem Klüger getrofIcn hatte. Damals,val'
zwischen bei deli abgemacht worden. dass wenn das
Stereoramauuternehmell nicht zl).stallde kommen würde,
der Kläger für die Bemalung des Modells Hur Anspruch
auf Ersatz seiner Studienauslagen (freie Fahrt und Ver-
pfl€'-gung im Hotel) haben sollte; sollte dagegen das
Modell im Grossen hergestellt werden, so hatte Imfeld
dem Kläger die Bemalung gegeIt ein Honorar von 3000 Fr.
zu übertragen. Aehnlich war das Verhältnis des Klägers
zu Jmfeld audl bei der Bemalung des im Straite liegen-
den Stereoramamodells. Zunächst erhielt der Kläger im
Oktober 190:)
VOI~ Imfeld seint' _\uslagen für seinen
Studienaufenthalt zurückvergiitet; sodaun zahlte ihm
Imfeid nach Vollendung der Bemalung im Januar 1906
einen Betrag yon 300 Fr. aus, der als Entgelt für seine
Tätigkeit betrachtet werden muss. Dass diese 300 Fr.
itHCh der AuITassung eines sachverständigen Zeugen und
Frheberrecht und Erfindungsschutz. 0io ö6.
5:>::>
der Experten keine genügende Entschädigung für die
geleistete Arbeit darstellen, ist rechtlich ohne Bedeutung.
Uebrigells ist zu bemerken, dass der Kläger offenbar
,darauf zählte, die Bemalung der Vergrösserung über-
tragen zu erhalten und sich dadurch bezahlt zu machel1.
Die Uebertragung der Bemalung der Vergrösserung an
ihn war aber keine selbstverständliche Folge seiner Be-
malung des Modells; um einen Anspruch darauf zu er-
werben, hätte sich der Kläger dies ausdrücklich ausbe-
dingen sollen. Da er es, im Gegensatz zu den Abmachungen,
die er anlässlich der Bemalung des Matterhornmodells
mit Imfeld getroffen hatte, unterlassen hat, kann er da-
her auch nicht etwa aus diesem Titel eine Entschädigung
vet1angen. Angesichts des Umstandes, dass die Erben
Imfelds das Stereoramamodell zusamt den Autorrechten
und den Erfinderrechten an der technischen Einrichtung
dem Beklagten für 3000 Fr. verkauft haben, könnte
übrigens die Honorierung des Klägers mit 300 Fr. nicht
als eine ullverhältnismässig geringe bezeichnet werden.
Das Modell an sich war eben wirtschaftlich ohne grossen
Wert; erst die Ausführung im vergrösserten Masstab
und die mit erheblichen Kosten verbundene Zurschau-
stellung der Vergrösserung im Stereorama ermöglichte
die Erzielung eines ökonomischen Gewinns. -
Greift so-
llach die Präsumtion des Art. 1 Abs. 3 URG Platz, so
fragt es sich nur noch, ob der Kläger diese Vermutung
entkräftet habe. Dies ist jedoch ohne weiteres zu ver-
neinen, da in den Akten keinerlei Anhaltspunkte für die
Behauptung des Klägers enthalten sind, Imfeld habe ihm
seinerzeit an dem lVlodell ein Urheberrrecht zugesichert.
Gegenteils spricht das spütere Verhalten des Klägers, der
sich fast vier Jahre lang nicht mehr um das Modell
hekümmeti hat, dafür, dass er selber nie ernstlich der
Meinung gewesen ist, ein solches Urheberrecht zugestan-
den erhalten zu haben. Unter diesen Umständen hat
sich der Beklagte bei der Vergrösserung der Moddskizzen
534
Prozessrecht. N° 67.
keiner Urhzberrechtsverletzung schuldig gemacht und es
ist daher der von der Vorinstanz dem Kläger aus diesem
Titel zugesprochene Betrag von 3000 Fr. zu streichen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Hauptberufung und Ab-
weisung der Anschlussberufung wird das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Luzern vom 10. Februar 1915 dahin
abgeändert, dass die vom Beklagten dem Kläger zu be-
zahlende Entschädigung von 6000 Fr. nebst 5 % Zins
seit 14. November 1911 auf 3000 Fr. nebst 5 % Zins
seit 14. November 1911 herabgesetzt wird; im übrigen
wird das angefochtene Urteil, mit Ausnahme der Kosten-
verteilung, bestätigt.
IV. PROZESSRECHT
PROCEDURE
67. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Mai 1915
i. S. Ohr. Jörg, Kläger, gegen B. Jörg, Beklagten.
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Der S chi ed s ger ich t s ver t rag untersteht nicht dem
eidgenössichen Privat-
sondern dem kantonalen Zivil-
prozessrechte. Ein kantonales Urteil über den aus ihm
entspringenden Anspruch auf schiedsgerichtliche Erledi-
gung des Streitverhältnisses ist nach Art. 57 0 G nicht
berufungsfähig, während es freilich ein Haupturteil nach
Art. 5 8 0 G darstellt.
A. ----' Durch Bauvertrag vom 15. Mai 1907 mit zuge-
hörigem Baubeschrieb hat der Kläger die Ausführung
der Erd-, Steinsprenger-, Maurer- und Zementarbeiten
an einem Wohnhausneubau des Beklagten zu bestimmten
Einheitspreisen übernommen. In Ziffer 8 des Vertrags
Prozessreeht. N° 67.
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wurde vereinbart: «Ueber allfällige Streitigkeiten in der
• Auslegung dieses Vertrags oder über die Bedeutung des
» Baubeschriebs entscheidet der bauleitende Architekt
}) endgültig. ~ Bauleitender Architekt war der später, am
29. April 1912 verstorbene Johann Willi in Chur. In der
Folge ergaben sich zwischen den Parteien Differenzen
über den Unternehmerlohn. Der Kläger machte Ende
1909 beim Bezirksgericht Plessur als Saldo aus dem Ver-
tragsverhältnisse eine Forderung von 2230 Fr. 82 Cts.
geltend. Anderseits unterbreitete der Beklagte die Sache
dem Schiedsrichter Willi und dieser fällte am 28. Juni
1911 ein Urteil aus ....
Gegenüber der gerichtlichen Klage erhob der Beklagte
zunächst unter Berufung auf die erwähnte Vertrags-
bestimmung die Einrede der Unzuständigkeit der ordent-
lichen Gerichte, mit dem Antrage, das Bezirksgericht
mögen sich als inkompetent erklären. Für den Fall der
Abweisung dieser Einrede stellte er widerklagsweise eine
Schadenersatzforderung wegen ungenügender Vertrags-
erfüllung, deren Betrag er anfänglich der richterlichen
Festsetzung anheim stellte, später auf 8007 Fr. 15 Cts.
angab. Der Kläger trug mit folgender Begründung auf
Abweisung der Kompetenzeinrede an: 1. Der Schieds-
vertrag sei nach Art. 17 aOR ungültig. 2. Der Schieds-
richter Willi sei zum Beklagten in einem Dienstverhält-
nisse gestanden und habe sich parteiisch gezeigt, weshal-
ber nach Art. 14 Ziff. 4 litt. d und e der kantonalen ZPO
von der Ausübung der richterlichen Funktion ausge-
schlossen sei. 3. Wenn gültig, sei der Schiedsvertrag er-
loschen, sowohl weil der Schiedsrichter sich zu funk-
tionieren geweigert habe, als wegen seines nachherigen
Todes. 4. Endlich erstrecke sich der Schiedsvertrag nicht
auf den Streitgegenstand.
B. -
Nach dem gemeinsamen Antrage der Parteien
haben die kantonalen Instanzen zunächst die Kompetenz-
einrede erledigt. Beide haben sie zugesprochen und dem-
nach erkannt. es sei auf die Klage nicht einzutreten. In