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41_II_520

BGE 41 II 520

Bundesgericht (BGE) · 1915-02-01 · Deutsch CH
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520

Urheberrecht und Erftndungsschutz. N° 66.

Kautschuk bestehen und das Bindemittel im Wasser un-

löslich sein muss. Auch damit will und kann offensicht-

lich in keiner Beziehung etwas erfinderisches beansprucht

werden und die bei den Patente haben also auch inso-

weit rechtlich den gleichen Inhalt.

Demnach hat das Bundesgericht

erkann t :

Die Berufung wird abgewiestn und das angefochtene

Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 1. Februar

1915 in allen Teilen best.ätigt.

66. Urteil der Ir. Zivilabteilung vom 23. Juni 1916

i. S. Hutb, Beklagter, gegen Bode1, Kläger.

1. K 0 n kur ren z ver bot.

2. Art. 1 A b s. 3 U R G:

Auslegung der Worte «rür Rechnung eines andern

Schriftstellers oder Künstlers. arbeiten.

Art. 1 Abs. 3

URG ist auch auf die Urheber eines nach Art. 8 UR G

geschützten Werkes anwendbar.

A. -

Im Jahre 1905 kaufte' ein Konsortium, beste-

hend aus dem Beklagten, A.Amlhyn, und Dagobert

Schuhmacher, das zum Abbruch bestimmte «Meyers

Diorama) in Luzern, in welchem seit Jahren Bilder

aus der schweizerischen Gebirgswelt dem Publikum ge-

gen Eintrittsgeld gezeigt wurden. Am 25. Oktober

1905 schloss der Beklagte namens des genannten Kon-

sortiums mit dem Kläger, der in Luzern in der Nähe

des Löwendenkmals ein sogen. Alpineum betreibt. wo

ebenfalls Gebirgslandschaften zur Schau gestellt werden,

folgenden Vertrag ab; « Mit dem 1. November 1905 an

• geht das Recht zur freien Benutzung und Publikation

» der Firma «Meyers Diorama)) an Ernst Hodel in hier

• über für den ganzen Kanton Luzern und verpflichtet

»sich auch das Konsortium, in besagtem Kanton weder

Urheberrecht und Erfindungsschutz. No 66.

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» ein Diorama zu erstellen noch zu betreiben. Für die

~ Abtretung und Benützung der Firma « Meyers Diorama)

für den Kanton Luzern bezahlt Herr Hodel die Summe

von Fr. fünftausend. »

Im Jahre 1909 erwarb der Beklagte von den Erben

d.es Ingenieurs Xaver Imfeld in Zürich ein von Imfeld .

angefertigtes Modell «(Stereorama », mit aUen dazu ge-

hörenden Plänen, Urheber- und Patentrechten um den

Preis von 3000 Fr.

Imfeld hatte für die Erfindung

Stereorama schon im Juni 1902 beim eidg. Amt für

geistiges Eigentum in Bern ein Patent angemeldet.

Diese Erfindung war gekennzeichnet durch einen auf-

rechten Zylinder mit einem mit modelliertem Vorder-

grund versehenen Rundgemälde auf der Aussenseite;

durch eine den Zylinder umgebende Wand, in der sich

für den Zuschauer Fenster befinden. und durch die

Drehbarkeit des Zylinders. welche dem Zu&chauer das

YerbleibE:ll am gltichen Platz ermöglicht. Während beim

gewöhnlichen Rundgemälde (Panorama) das Gemälde

auf der Innenseite eines Zylinders angebracht ist, der

Beschauer' sich im Mittelpunkt des Panoramas befindet,

und sich zur Besjchtigung des ganzen Gemäldes bewe-

gen mu~s, wird ab(r beim Stereorama dem auf einem

fixen Punkt sich befindenden Zuschauer das auf der

Aussenseite des Zylinders angebl achte Gemälde durch

die Rotation des Zylinders schrittweise vorgeführt, so

dass in ihm die Illusion geweckt wird, als durchquere

er die im Bilde dargestellte Gegend. Im Jahre 1903

wollte Imfeld in einem solchen Stereorama zuerst die

Ansicht vom Gornergrat bezw. Matterhorn zur Dar-

stellung bringen. In seinem Auftrage besorgte damals

der Kläger nach einem Studienaufenthalt in Zermatt

die Bemalung jenes Modells. Dabei war zwischen Imfeld

und dem Kläger vereinbart, dass wenn das Unterneh-

men nicht zustande kommen sollte, der Kläger nur

Anspruch auf freie Fahrt und Verpflegung im Hote)

haben sollte und im übrigen seine Studien (nicht zu

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Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66.

verwechseln mit den Modellskizzen) für sich behalten

konnte. Sollte hingegen das Modell im Grossen herge-

stellt werden, so war die Bemalung des Stereoramas

vorn Kläger gegen ein Honorar von 3000 Fr. zu besor-

gen. Im Jahre 1905 teilte Imfeld dem KI.äger mit, dass

das Stereorama Matterhorn vorläufig meht zur Aus-

führung gelangen könne. Dagegen machte er sich an

die Anfertigung eines Modells, das Gegenden aus der

Zentralschweiz zum Gegenstand hatte. Dieses Modell

besteht aus drei Teilen: einern modellierten Vorder-

grund, der plastisch dargestellt ist, einern Mittel.stüc~,

der sogen. Kulisse, und ~inem Hintergrund, dIe dIe

Landschaft zeichnerisch und farbig wiedergeben. Imfeld

besorgte unter Mithülfe seines Mitarbeiters Meili die

Ausführung dieses Modells in der Weise, dass er den

plastisch gehaltenen Vordergrund reliefartig m.odelli~.rte

und die Darstellung der Landschaft auf MIttelstuck

und Hintergrund in der Zeichnung festlegte. Da der

Zweck der Darstellung in der möglichst grossen Natur-

treue bestand, erfolgte die Modellierung und Zeichnung

der dargestellten Landschaft in allen ihren Teilen (Berge,

Täler, See, Flüsse und Dörfer), auf Grund von Photo-

graphien, Karten, Reliefs und Panoramas, die Imfeld

früher schon angefertigt hatte. Die Landschaft war so

wiedergegeben, wie sie sich dem Auge eines in eilll.'m

Luftballon in einer Höhe- von 6000 Meter fahrenc:t'l!

Beschauers darbietet. Die Berücksichtigung dieses Stand-

punktes des Beschauers, in welchem durch die Rotation

des Zylinders die lllusion hervorgerufen werden sollte,

als mache er eine Ballonfahrt über die dargestellte

Gegend, geschah nach wissenschaftlichen Grundsätz.en,

d. h. nach den mathematischen Gesetzen der Rehef-

perspektive. Die so geschafl'ene Modellskizze h~t Illl~eld,

wie aus dem Zeugnis seines Gehilfen und MItarbeIters

Meili hervorgeht, zum Teil auch miL Wasserfarben be-

malt. Da aber B~malung mit Oelfarben vorgesehen war,

zog Imfeld dazu den Kläger bei, der, nach einem mehr-

Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66.

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wöchigen Aufenthalte im Gebirge, das Modell «um

Weihnachten 1905 herum» (vgl. Bleistiftnotiz des Klä-

gers auf dem Brief Imfelds an ihn vom 16. März 1905)

im Atelier des Imfeld in Zürich bemalte. Die Arbeit

des Klägers an dem Modell bestand also einzig in dessen

Bemalung, d. h. in der Farbengebung auf Grund der

von Imfeld herrührenden Modellierung und Zeichnung.

Gestützt auf eine vom Kläger gestellte Abrechnung

hat Imfeld die dem Kläger durch diese Arbeit ent-

standenen «Barauslageu» am 3. Oktober 1905 durch

Bankanweisung zurückvergütet (vgJ. das Schreiben Im-

felds an den Kläger von diesem Tag).

Ausserdem

hat Imfeld dem Kläger, wie dieser selber anerkennt,

nach Fertigstellung der Bemalung der Modellskizze

am 10. Januar 1906 noch 300 Fr. ausbezahlt.

Die

Behauptung des Klägers, er habe von Imfeld nur

300 Fr. und zwar als Vergütung seiner Auslagen

uh alten, steht daher mit den Akten im Widerspruch.

Nachdem der Beklagte dieses Modell von den Erbtn

Imfelds erworben hatte, machte ihn der Kläger darauf

aufmerksam, dass er (der Beklagte) nach dem Ver-

trag vorn 25. Oktober 1905 zum Betrieb eines Unter-

nehmens, das dem Diorama des Klägers Konkurrenz

machen könne, nicht berechtigt sei; zugleich teilte er

dem Beklagten mit, dass ihm (dem Kläger) an dem

Modelle des Stereoramas ein Urheberrecht zustehe. Der

Beklagte liess jedoch das von ihm erworbene Modell

durch den Relief techniker Meili in Zürich, dem frühem

Mitarbeiter Imfelds, gegen eine Vergütung von 10,000

Franken in dreifacher Vergrösserung ausführen; die

Farbengebung, die auf Grund der Bemalung des Modells

erfolgte (andele Studien und Entwürfe des Klägers

lagen dabei nicht vor) wurde von Kunstmaler Pfenninger

in Zürich gegen ein Honorar von 3500 Fr. besorgt.

Das fertige Werk ging dann an die A.-G. ({ Stereorama

Gesellschaft)} in Luzern über, als deren Verwaltungs-

rat und Vertreter der Beklagte funktionierte. Die Ge-

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Urheberrecht und Erfindungssehutz. No 66.

seIlschaft liess das Stereorama in Luzern aufstellen und

dem Publikum zugänglich machen; die Betriebseröff-

nung fand am 1. Juli 1911 statt. Hierauf Jeitete der

Kläger am 11. November 1911 die vorliegende Klage

gegen den Beklagten ein, mit den Anträgen: 1. Der

Beklagte habe den Vertrag vom 25. Oktober 1905 zu

halten und seine Betätigung bei der Stereorama A.-G.

aufzugeben und in keiner Form wieder aufzunehmen;

2. der Beklagte habe solidarisch mit der Stereorama

A.-G. den Kläger in folgender 'Veis€ zu entschädigen:

a} durch Bezahlung einer Entschädigung von 20 Fr.

pro Tag v~m 1. Juli 1911 bis zur Einstellung des Be-

triebes des Stereoramas im Gebiet des Kantons Luzern,

eventuell sei diese Entschädigung pauschal auf 10,000

Franken nebst 5 % Zins seit dem Sühneversuch zu

berechnen, b) durch Bezahlung einer einmaligen Ent-

schädigung von 10,000 Fr. nebst 5 % Zins seit dem

Sühneversuch. In Bezug auf Begehren 1 und 2a berief

sich der Kläger auf den Vertrag vom 25. Oktober 1905

und machte geltend. das vom Beklagten zur Schau ge-

stellte Stereorama stelle eine unzulässige. Konkurrenz

für das vom Kläger betriebene « Meyus Diorama >} dar.

Zur Begründung von Rechtsbegehren 2b fübrte er aus,

er habe durch die Bemalung des Modells des Stereoramas

ein Urheberrecht an dem Modtll erworben, welches da-

durch vom Beklagten verletzt worden sei, dass er das

Modell ohne Zustimmung des Klägers im Grossen habe

ausführen lassen. Der Beklagte schloss auf Abweisung

der Klage. Er bestritt zunächst, dass ihm untersagt sei,

im Kanton Luzern ein Diorama zu errichten und even-

tuell, dass das Stereorama unter die im Vertrage auf-

gestellte Konkurrenzklausel falle. Ebenso stellte er das

behauptete Urheberrecht des Klägers am Modell des

Stereoramas in Abrede, indem er geltend machte. die

Idee, eine Landschaft so darzustellen, dass beim Be-

schauer die Illusion erweckt werde, über der dargestell·

ten Gegend eine Ballonfahrt in 6000 m Höhe zu ma-

Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66.

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ehen, rühre ausschliesslich von Imfeld her, der mit sei-

nem Mitarbeiter Meili diese Idee auch ausgeführt habe;

dem Kläger sei nur die endgültige Bemalung des Mo-

dells und der Skizzen zuzuschreiben, welche an Hand der

Entwürfe des Imfeld und des Meili stattgefunden habe.

Dafür sei der Kläger von Imfeld bezahlt worden; ein

Urheberrecht am Modell sei ihm nie zugestanden wor-

den und er habe ein solches zu Lebzeiten Imfelds auch

nie beansprucht. EventueUsei das Urheberrecht im Sinne

des Art. 1 Abs. 3 URG auf Imfeld übergegangen. Re-

plikando bestritt der Kläger die Anwendbarkeit dieser

Bestimmung, da er für die Bemalung des Modells ein

Honorar nicht erhalten habe (die im Januar 1906 em-

pfangenen 300 Fr. seien nur als Auslagenvergütung

aufzufassen) und Imfeld Ingenieur - Topograph und

nicht Künstler gewesen sei. Uebereinstimmend mit

den Aussagen des sachverständigen Zeugen Bachmann

gelangte die von der ersten Instanz eingeholte Exper-

lise zu dem Schluss, dass dem Kläger für die Bemalung

des Modells ein Honorar von 2000 Fr. gebührt haben

würde.

B. -

Durch Urteil vom 10. Februar 1915 hat das

Obergericht des Kantons Luzern die Klage grundsätz-

lich· gutgeheissen und den Beklagten verpflichtet, den

Vertrag vom 25. Oktober 1905 mit dem Kläger zu

halten, seine Beschäftigung bei der Stereorama A.-G.

aufzugeben und in keiner Form mehr aufzunehmen und

dem Kläger

6000 Fr.

nebst 5 % Zins seit. dem

14. November 1911

zu bezahlen

(3000 Fr. wegen

Uebertretung des Konkurrenzverbotes und 3000 Fr.

wegen Verletzung des Urheberrechtes des Klägers);

im übrigen hat das Obergericht die Klage abgewiesen

und dem Kläger die eigenen Parteikosten, sowie die

Hälfte der eigenen Anwaltskosten auferlegt und die

übrigen . Kosten dem Beklagten überbunden.

C. -

Gegen diesen Entscheid haben beide Parteien

-

der Beklagte (zugleich mit der inzwischen durch

526

Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66.

Nichteintreten erledigten Kassationsbeschwerde an das

Obergericht) mitte1st Haupt-, der Kläger mitte1st An-

schlussberufung

-

den Weiterzug an das Bundts-

gericht erklärt:

a) der B e k lag t e mit dem A n t rag, die

Klage sei gänzlich abzuweisen, unter Kostenfolge aller

Instanzen zu Lasten des Klägers;

b) der K 1 ä ger mit dem An t rag, die zu-

gesprochene Entschädigung von 6000 sei Fr. auf 9000 Fr.

nebst Zius zu 5 % seit 14. November 1911 zu erhöhen,

unter Kostenfolge sämtlicher Instanzen zu Lasten

des Beklagten.

D. -

In der heutigen Verhandlung haben beide Par-

teien diese Anträge wiederholt und je auf Abweisung

der gpgnerischen Berufung geschlossen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -- Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass

der Beklagte sich durch den Vertrag vom 25. Oktober

1905 verpflichtet hat, im Kanton Luzern kein Diorama

zu erstellen und zu betreiben. Allerdings ging der Zweck

des Vertrages in erster Linie und in der Hauptsache

dahin, dem Kläger die Benützung des Namens « Meyers

Diorama» für sein Alpineum zu verschaffen. Allein der

Kläger hat sich daneben vom .Beklagten als Mitglied des

Konsortiums (dem die juristische Persönlichkeit fehlte,

so dass jede der das Konsortium bildenden Personen

sich einzeln verpflichtet hat) zusichem lassen, kein

Diorama im Kanton Luzern zu betreiben. Die Aus-

legung des Beklagten, es habe damit nur bestimmt

werden wollen, dass die Verkäufer kein Diorama unter

dem Namen «Meyers Diorama) usw. errichten dürften,

widerspricht dem Wortlaut des Vertrages und würde

dem streitigen Passus jede selbständige Bedeutung

nehmen. Denn dadurch, dass das Konsortium dem

Kläger die Geschäftsbezeichnung «Meyers Diorama»

\

Urheberrecht und Erfindungsschutz. i\O 66.

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käuflich abtrat, begab es sich des Rechts, diese von

ihm veräusserte Bezeichnung weiter zu gebrauchen; es

wäre daher nicht nötig gewesen, dem Konsortium die

Führung eines Dioramas unter dem Namen {(Meyers

Diorama» noch besonders zu untersagen. Ebenso ist der

Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass der Beklagte

durch die Errichtung und deu Betrieb des Stereoramas

in Luzern die ihm durch den Vertrag überbundene Ver-

pflichtung, im Kanton Luzern kein Diorama zu führen,

verletzt hat. Dass der Name Stereorama von der Be-

zeichnung Diorama verschieden ist, dass die zur Schau-

stellung dienenden technischen Einrichtungen bei beiden

Sehenswürdigkeiten andere sind, und dass speziell die zur

Vorführung der Bilder beim Stereorama verwendete Er-

findung zur Zeit des Vertragsschlusses noch nicht bekannt

war, ändert an dieser Auffassung nichts. Der Beklagte

kann sich der Klage gegenüber auell nicht darauf be-

rufen, dass nicht er persönlich, sondern eine Aktien-

gesellschaft das Stereorama errichtet habe und betreibe.

Es darf freilich nicht, wie die Vorinstanz es tut, einfach

auf den Entscheid in AS 2~ S. 879 ver",iesen werden,

wo das Bundesgericht ausgesprochen hat, dass wer sich

beim Verkaufe eines Geschäftes verpflichtet habe, kein

Konkurrenzgeschäft zu betreiben, auch nicht Dritte in

den Stand setzen dürfe, Konkurrenz zu machen. Denn

der Beklagte hat nicht schon ein von ihm betriebenes

Geschäft mit Kundsame gegen Entgelt an den Kläger

abgetreten; es handelt sich auch nicht um einen Betrieb,

bei dem die Perdönlichkeit des Geschäftsleiters eine er-

hebliche Rolle spielt. Es wäre daher fraglich, ob eine

Verletzung des Vertrages vom 25. Oktober 1905 vorläge,

wenn der Beklagte in ein von einem Dritten gegründetes

und betriebenes Konkurrenzunternehmen tätig geworden

wäre. Allein im vorliegendeu Falle hat der Beklagte

persönlich das Modell des Stereoramas gekauft und dessen

Vergrösserung ausführen lassen; er hat auch die Aktien-

gesellschaft, deren einziger Verwaltungsrat er ist, ge·

528

Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66.

gründet und das Geschäftslokal, wie aus dem Auszug

aus dem Handelsregister hervorgeht, in seine Wohnung

verlegt. Unter diesen Umständen ist der Schluss zulässig.

dass die Aktiengesellschaft nur vorgeschoben ist, um dem

Beklagten die Konkurrenzierung des Unternehmens des

Klägers zu ermöglichen, die ihm unter seinem persön-

lichen Namen nicht gestattet gewesen wäre. Hat somit

der Beklagte das im Vertrage vom 25. Oktober 1905

aufgestellte Konkurrenzverbot verletzt, so ist der Kläger

berechtigt, die Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes

und die Ersetzung des ihm entstandenen Schadens zu

verlangen. Diesen Schaden hat die Vorinstanz für die

Jahre 1911-1914 auf 3000 Fr. festgesetzt. Da es sich

hierbei lediglich um eine Frage des dem kantonalen

Richter zustehenden freien Beweiswürdigungsrechts han-

delt, liegt für das Bundesgericht keine Veranlassung vor,

von diesem Betrage abzugehen.

2. -

Die Zusprechung des vom Kläger gestützt auf sein

Urheberrecht geltend gemachten Schadenersatzanspruchs

setzt voraus, dass die Modellskizzen, die im Jahre 1905

von Imfeld und dem Kläger angefertigt wurden, ein

durch das Bundesgesetz vom 23. April 1883 betreffend

das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst

geschütztes Werk darstellen. Ob diesem Werk, bezw. der

Bemalung des Modells, Entwürfe und Studien des Klägers

zu Grunde gelegen haben, die als solche ebenfalls als

Werke der bildenden Kunst im Sinne des Gesetzes zu

betrachten wären, kommt nicht in Betracht, da nur

die Mo delI skizzen, nicht die Studien des Klägers zur

Ausführung der Vergrösserung benutzt wurden. Fragt

es sich somit lediglich, ob die aus der Hand Imfelds

und des Klägers bervorgegangenen Modellskizzen unter

das URG fallen, so erscheint es zunächst zweifelhaft, ob

es sich dabei, wie die Vorinstanz annimmt, um ein Werk

der bildenden Kunst im Sinne des Art. 1 des Gesetzes

handle. Dass bloss ein Entwurf (Modell und Skizzen)

vorliegt, ist zwar rechtlich ohne Bedeutung, da auch

Urhe~errecht und Erfindungsschutz. N0 66.·

529

solche Darstellungen des Schutzes des Gesetzes teilhaftig

sind, wenn sie im übrigen die Merkmale eines Werkes

der bHdenden Kunst in sich schliessen (vergl. KÜHLER,

Kunstwerkrecht, S.42). Auch der. Umstand, dass das

Stereoramabild als solches seinen Zweck nicht erfül!t,

sondern dazu besonderer technischer Hilfsmittel (Stereo-

ramaeinrichtung, künstliches Licht usw.) bedarf, schliesst

die Qualifizierung der Modellskizzen a1s Kunstwerk nicht

aus. Die Gerichtspraxis hatz. B. mit Recht keinen An-

stand genommen, Theaterkulissen als Werkt der bilden-

den Kunst zu erklären, obgleich auch hier die von ihnen

zu vermittelnde ästhetische Wirkung besondffe tech-

nische Vorrichtungen voraussetzt. Dagegen bezweckt das

Stereorama die möglichst naturgetreue Wiedergabe einer

wdt ausgedehnten Landschaft. Die Erfüllung dieses

Zweckes war, wie aus dem bei den Akten liegenden

Aufsatz Imfelds in der ({ Schweizerischen Bauzeitung I)

hervorgeht, in erster Linie Aufgabe mathematischer

Berechnung. Es handelt sich bei der Darstellung der

Landschaft vor allem um ein Problem der angewandten

Reliefperspektive, also im Gegensatz zu der freien,

künstlerisch-schöpferischen Tätigkeit um eine mehr

wissenschaftliche Arbeit. Wenn auch dabei die künst-

lerisch-schöpferische Betätigung nicht schlechthin aus-

geschlossen war, da die Erzielung eint.-r ästhetischen

Wirkung bei der Zusammenfassung des Landschaftsbildes

und der Bemalung der zeichnerischen Skizzen im Auge

behalten werden musste, so war doch dem künstlerischen

Schaffen eine mehr oder weniger enge Grenze gezogen.

Es erscheint daher richtiger, die Mcdellskizze, an statt

sie unter Art. 1 des Gesetzes zu subsumieren, als ein

Werk im Sinne des Art. 8 URG zu betrachten, der geo-

graphische, topographische und ähnliche Darstellungen

dem Schutze des Gesetzes unterstellt. Es kommt denn

auch dem streitigen Werk, das eine möglichst natur-

getreue, bezüglich der pJastischen und zeichnerischen

DarstelJung sogar mathematisch-genaue Wiedergabe der

530

Urheberrecllt und Erfindungsschutz. N0 66.

Gelände- und Gebirgsformation geben sollte, seinem

Zweck nach mehr belehrender Charakter zu. Fragt es

sich somit, ob dem Kläger an der in diesem Sinne ge-

schützten Modellskizze ein Urheberrecht zustehe, so ist

diese Frage nicht schon deshalb zu verneinen, weil, wie

der Beklagte geltend macht, dem Imfeld an der Stereo-

ramaerfindung ein Patentrecht zustand und dieses Patent-

recht dem Beklagten übertragen worden ist. AlJerdings

sollte die von Imfeld und dem Kläger geschaffene Dar-

stellung der Landschaft unter Benützung einer tech-

nischen Einrichtung dem Beschauer vorgeführt werden,

an der Imfeld allein ein Erfinderrecht zustand. Allein

das Erfinderrecht an der Idee, Ein Gemälde an der

Aussenseite eines aufrechtstehenden, drehbaren Zylinders

zur Darstellung zu bringen, ist von dem Urheberrecht

an der bildmässigen Darstellung durch aUf verschieden.

so zwar, dass jedes der beiden Rechte eine selbständige

Existenz hat. Das Patentrecht Imfelds an der techni-

schen Konstruktion des Stereoramas schliesst daher das

Urheberrecht eines Dritten an der durch jene Einrich-

tung zur Schaustellung gebrachten Darstellung nicht

aus, selbst dann nicht, wenn das Landschaftsbild ohne

diese Einrichtung seine Wirkung'nicht entfalteI~ könnte.

Ebenso steht auch der Umstand, dass die Modellskizze,

die der Kläger bemalt hat, Eigentum des Imfeld ver-

blieb, einem Urheberrecht des Klägers nicht im Wege,

da dieses Recht mit dem Eigentumsrecht an der körper-

lichen Sache nicht identisch ist und es zu seinem Bestand

auch nicht voraussetzt. Dagegen ist zu prüfen, ob der

Beklagte mit Recht das Urheberrecht des Klägers auf

Grund des Art. 1 Abs. 3 URG bestreitet, wonach, sofern

nicht eine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, von dem

Schriftstel1er oder Künstler, der für Rechnung eines an-

dern Schriftstellers oder Künstlers arbeitet, angenommen

wird, er habe diesem sein Urheberrecht abgetreten. Diese

Bestimmung ist auch auf die Urheber eines nach Art. 8

URG geschützten Werkes anwendbar. Wenn auch darin

Crheberrecht und Erfindungsschutz.);0 66.

531

nur vom Schriftsteller oder Künstler die Rede ist, so

trifft der dieser Bestimmung zu Grunde liegende Gedanke

über das Rechtsverhältnis beim Zusammenwirken zweier

Autoren doch auch auf alle andern nach dem URG ge-

schützten Werke zu. Dass Imfeld nicht Künstler sondern

Ingenieur-Topograph gewesen sei und sich auch nie als

Künstler ausgegeben habe, wie der Kläger geltend macht,

ist daher ebenr··o irrelevant, wie der weitere Umstand,

dass die Modt:llskizze nicht als Resultat zweier den

gleichen Beruf ausübender Personen -

z. B. eines Künst-

lers und eines Künstlers -

bezeichnet werden kann.

({ Um gesetzlich eine Frage zu regeln, welche "ft bestrit-

ten worden» ist (vergL Botschaft zum URG vom 9. De-

zember 1881, S. 13), hat nun der Gesetzgeber in Art. 1

Abs.3 die Vermutung aufgestellt, dass wer für Rechnung

eines andern arbeitet, diesem sein Urheberrecht abtritt.

Für Rechnung eines andern arbeitet der Künstler nicht

nur dann, wenn er gegen Entgelt seine schöpferische

Tätigkeit dem andern zur Verfügung stellt (abweichend

RÜFENAcHT, Das literarische und künstlerische Urheber-

recht in der Schweiz, S. 54); einer solchen Bezahlung

kommt vielmehr lediglich die Bedeutung eines Indizes

für das Vorliegen einer Tätigkeit auf Rechnung eines

anderu zu. Sondern die Voraussetzungen des Art. 1

Abs. 3 eRG sind schon dann gegeben, wenn von den

beiden Miturhebern der eine als der prinzipale und der

andere als der nebensächliche Schöpfer erscheint, d. h.

wenn sich aus den konkreten Umständen ergibt, dass

von den beiden Miturhebern nur einer das ausschliess-

liehe Verfügungsrecht über das fertige Werk haben sollte,

während der andere in Bezug auf die Fruktifizierung des

Werkes in den Hintergrund zu treten hatte. Das G(setz

geht dabei davon aus, dass wer in diese.m Sinne für

Rechnung eines andern arbeitet, regelmässlg auch llac~l

den Ideen des Auftraggebers tätig ist, dem schöpferI-

schen Gedanken des an der n bloss seine Mithilfe leiht,

und dgher, obschon er sonst nach seinem persönlichen

A!' I! Il -

HI15

532

lirheberrecht und Erfindungsschutz . .:\" 66.

Verhältnisse zu dem gemeinsamen \Verke Miturheber im

Sinne des Gesetzes sein könnte, in die untergeordnete

Stellung eines Gehilfen zurückzutreten hat. Dieser Fall

liegt hier vor. Nach dem ganzen mitgeteilten Tatbestand

kann nicht bezweifelt werden, dass hnfeld und nicht der

Kläger als prinzipaler Urheber des Modells zu betrachten

ist. VOll Imfeld und nicht vom Klüger ist der Gedanke

der Darstellung einer Landschaft mitte1st der Stereorama-

einrichtung ausgegangen; Imfeld allein war tS auch. der

diesem Gedanken greifbare Gestalt gegeben hat, wogegen

der Beschäftigung des Klägers, die ebensogut auch von

einem alldern :\faler hätte vorgenommen werden können,

ill Hinsicht auf das ganze \Verk nur nebensächliche Be-

deutung zukommt. Ebenso kann mit Bestimmtheit all-

geuommen werden, dass VOll allem Anfang an nicht der

Kläger, sondern Imfeld übtl; das fertige Werk sollte

yerfügen können. Dies geht schOll aus den Abmachungen

hervor, die Itnfeld an lässlich der Bemalung des heute

!licht im Streite liegenden Modells für das Matterhorn-

stereOl'ama mit dem Klüger getrofIcn hatte. Damals,val'

zwischen bei deli abgemacht worden. dass wenn das

Stereoramauuternehmell nicht zl).stallde kommen würde,

der Kläger für die Bemalung des Modells Hur Anspruch

auf Ersatz seiner Studienauslagen (freie Fahrt und Ver-

pfl€'-gung im Hotel) haben sollte; sollte dagegen das

Modell im Grossen hergestellt werden, so hatte Imfeld

dem Kläger die Bemalung gegeIt ein Honorar von 3000 Fr.

zu übertragen. Aehnlich war das Verhältnis des Klägers

zu Jmfeld audl bei der Bemalung des im Straite liegen-

den Stereoramamodells. Zunächst erhielt der Kläger im

Oktober 190:)

VOI~ Imfeld seint' _\uslagen für seinen

Studienaufenthalt zurückvergiitet; sodaun zahlte ihm

Imfeid nach Vollendung der Bemalung im Januar 1906

einen Betrag yon 300 Fr. aus, der als Entgelt für seine

Tätigkeit betrachtet werden muss. Dass diese 300 Fr.

itHCh der AuITassung eines sachverständigen Zeugen und

Frheberrecht und Erfindungsschutz. 0io ö6.

5:>::>

der Experten keine genügende Entschädigung für die

geleistete Arbeit darstellen, ist rechtlich ohne Bedeutung.

Uebrigells ist zu bemerken, dass der Kläger offenbar

,darauf zählte, die Bemalung der Vergrösserung über-

tragen zu erhalten und sich dadurch bezahlt zu machel1.

Die Uebertragung der Bemalung der Vergrösserung an

ihn war aber keine selbstverständliche Folge seiner Be-

malung des Modells; um einen Anspruch darauf zu er-

werben, hätte sich der Kläger dies ausdrücklich ausbe-

dingen sollen. Da er es, im Gegensatz zu den Abmachungen,

die er anlässlich der Bemalung des Matterhornmodells

mit Imfeld getroffen hatte, unterlassen hat, kann er da-

her auch nicht etwa aus diesem Titel eine Entschädigung

vet1angen. Angesichts des Umstandes, dass die Erben

Imfelds das Stereoramamodell zusamt den Autorrechten

und den Erfinderrechten an der technischen Einrichtung

dem Beklagten für 3000 Fr. verkauft haben, könnte

übrigens die Honorierung des Klägers mit 300 Fr. nicht

als eine ullverhältnismässig geringe bezeichnet werden.

Das Modell an sich war eben wirtschaftlich ohne grossen

Wert; erst die Ausführung im vergrösserten Masstab

und die mit erheblichen Kosten verbundene Zurschau-

stellung der Vergrösserung im Stereorama ermöglichte

die Erzielung eines ökonomischen Gewinns. -

Greift so-

llach die Präsumtion des Art. 1 Abs. 3 URG Platz, so

fragt es sich nur noch, ob der Kläger diese Vermutung

entkräftet habe. Dies ist jedoch ohne weiteres zu ver-

neinen, da in den Akten keinerlei Anhaltspunkte für die

Behauptung des Klägers enthalten sind, Imfeld habe ihm

seinerzeit an dem lVlodell ein Urheberrrecht zugesichert.

Gegenteils spricht das spütere Verhalten des Klägers, der

sich fast vier Jahre lang nicht mehr um das Modell

hekümmeti hat, dafür, dass er selber nie ernstlich der

Meinung gewesen ist, ein solches Urheberrecht zugestan-

den erhalten zu haben. Unter diesen Umständen hat

sich der Beklagte bei der Vergrösserung der Moddskizzen

534

Prozessrecht. N° 67.

keiner Urhzberrechtsverletzung schuldig gemacht und es

ist daher der von der Vorinstanz dem Kläger aus diesem

Titel zugesprochene Betrag von 3000 Fr. zu streichen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Hauptberufung und Ab-

weisung der Anschlussberufung wird das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Luzern vom 10. Februar 1915 dahin

abgeändert, dass die vom Beklagten dem Kläger zu be-

zahlende Entschädigung von 6000 Fr. nebst 5 % Zins

seit 14. November 1911 auf 3000 Fr. nebst 5 % Zins

seit 14. November 1911 herabgesetzt wird; im übrigen

wird das angefochtene Urteil, mit Ausnahme der Kosten-

verteilung, bestätigt.

IV. PROZESSRECHT

PROCEDURE

67. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Mai 1915

i. S. Ohr. Jörg, Kläger, gegen B. Jörg, Beklagten.

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Der S chi ed s ger ich t s ver t rag untersteht nicht dem

eidgenössichen Privat-

sondern dem kantonalen Zivil-

prozessrechte. Ein kantonales Urteil über den aus ihm

entspringenden Anspruch auf schiedsgerichtliche Erledi-

gung des Streitverhältnisses ist nach Art. 57 0 G nicht

berufungsfähig, während es freilich ein Haupturteil nach

Art. 5 8 0 G darstellt.

A. ----' Durch Bauvertrag vom 15. Mai 1907 mit zuge-

hörigem Baubeschrieb hat der Kläger die Ausführung

der Erd-, Steinsprenger-, Maurer- und Zementarbeiten

an einem Wohnhausneubau des Beklagten zu bestimmten

Einheitspreisen übernommen. In Ziffer 8 des Vertrags

Prozessreeht. N° 67.

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wurde vereinbart: «Ueber allfällige Streitigkeiten in der

• Auslegung dieses Vertrags oder über die Bedeutung des

» Baubeschriebs entscheidet der bauleitende Architekt

}) endgültig. ~ Bauleitender Architekt war der später, am

29. April 1912 verstorbene Johann Willi in Chur. In der

Folge ergaben sich zwischen den Parteien Differenzen

über den Unternehmerlohn. Der Kläger machte Ende

1909 beim Bezirksgericht Plessur als Saldo aus dem Ver-

tragsverhältnisse eine Forderung von 2230 Fr. 82 Cts.

geltend. Anderseits unterbreitete der Beklagte die Sache

dem Schiedsrichter Willi und dieser fällte am 28. Juni

1911 ein Urteil aus ....

Gegenüber der gerichtlichen Klage erhob der Beklagte

zunächst unter Berufung auf die erwähnte Vertrags-

bestimmung die Einrede der Unzuständigkeit der ordent-

lichen Gerichte, mit dem Antrage, das Bezirksgericht

mögen sich als inkompetent erklären. Für den Fall der

Abweisung dieser Einrede stellte er widerklagsweise eine

Schadenersatzforderung wegen ungenügender Vertrags-

erfüllung, deren Betrag er anfänglich der richterlichen

Festsetzung anheim stellte, später auf 8007 Fr. 15 Cts.

angab. Der Kläger trug mit folgender Begründung auf

Abweisung der Kompetenzeinrede an: 1. Der Schieds-

vertrag sei nach Art. 17 aOR ungültig. 2. Der Schieds-

richter Willi sei zum Beklagten in einem Dienstverhält-

nisse gestanden und habe sich parteiisch gezeigt, weshal-

ber nach Art. 14 Ziff. 4 litt. d und e der kantonalen ZPO

von der Ausübung der richterlichen Funktion ausge-

schlossen sei. 3. Wenn gültig, sei der Schiedsvertrag er-

loschen, sowohl weil der Schiedsrichter sich zu funk-

tionieren geweigert habe, als wegen seines nachherigen

Todes. 4. Endlich erstrecke sich der Schiedsvertrag nicht

auf den Streitgegenstand.

B. -

Nach dem gemeinsamen Antrage der Parteien

haben die kantonalen Instanzen zunächst die Kompetenz-

einrede erledigt. Beide haben sie zugesprochen und dem-

nach erkannt. es sei auf die Klage nicht einzutreten. In