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41_II_534

BGE 41 II 534

Bundesgericht (BGE) · 1915-02-10 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Prozessrecht. N° 67.

keiner Urh~berreehtsverletzung schuldig gemacht und es

ist daher der von der Vorinstanz dem Kläger aus diesem

Titel zugesprochene Betrag von 3000 Fr. zu streichen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

In teil weiser Gutheissung der Hauptberufung und Ab-

weisung der Anschlussberufung wird das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Luzern vom 10. Februar 1915 dahin

abgeändert, dass die vom Beklagten dem Kläger zu be-

zahlende Entschädigung von 6000 Fr. nebst 5 % Zins

seit 14. November 1911 auf 3000 Fr. nebst 5 % Zins

seit 14. November 1911 herabgesetzt wird; im übrigen

wird das angefochtene Urteil, mit Ausnahme der Kosten-

verteilung, bestätigt.

IV. PROZESSRECHT

PROCEDURE

67. Orteil der I. Zivila.bteilung vom 28. Ma.i 1915

i. S. Ohr. Jörg, Kläger, gegen B. Jörg, Beklagten.

Der S chi ed s ger ich t s ver t rag untersteht nicht dem

eidgenössichen Privat-

sondern dem kantonalen Zivil-

prozessrechte. Ein kantonales Urteil über den aus ihm

entspringenden Anspruch auf schiedsgerichtliche Erledi-

gung des Streitverhältnisses ist nach Art. 57 0 G nicht

herufungsfähig, während es freilich ein Haupturteil nach

Art. 5 8 0 G darstellt.

A. -

Durch Bauvertrag vom 15. Mai 1907 mit zuge-

hörigem Baubeschrieb hat der Kläger die Ausführung

der Erd-. Steinsprenger-, Maurer- und Zementarbeiten

an einem Wohnhausneubau des Beklagten zu bestimmten

Einheitspreisen übernommen. In Ziffer 8 des Vertrags

Prozessrecht. N° 67.

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'WUrde vereinbart: «Ueber allfällige Streitigkeiten in der

• Auslegung dieses Vertrags oder über die Bedeutung des

»Baubeschriebs entscheidet der bauleitende Architekt

»endgültig. »Bauleitender Architekt war der später, am

29. April 1912 verstorbene Johann Willi in Chur. In der

Folge ergaben sich zwischen den Parteien Differenzen

über den Unternehmerlohn. Der Kläger machte Ende

1909 beim Bezirksgericht Plessur als Saldo aus dem Ver-

tragsverhältnisse eine Forderung von 2230 Fr. 82 Cts.

geltend. Anderseits unterbreitete der Beklagte die Sache

dem Schiedsrichter Willi uud dieser fällte am 28. Juni

1911 eiu Urteil aus ....

Gegenüber der gerichtlichen Klage erhob der Beklagte

zunächst unter Berufung auf die erwähnte Vertrags-

bestimmung die Einrede der Unzuständigkeit der ordent-

lichen Gerichte, mit dem Antrage, das Bezirksgericht

mögen sich als inkompetent erklären. Für den Fall der

Abweisung dieser Einrede stellte er widerklagsweise eine

Schadenersatzforderung wegen ungenügender Vertrags-

erfüllung, deren Betrag er anfänglich der richterlichen

Festsetzung anheim stellte, später auf 8007 Fr. 15 Cts.

angab. Der Kläger trug mit folgender Begründung auf

Abweisung der Kompetenzeinrede an: 1. Der Schieds-

vertrag sei nach Art. 17 aOR ungültig. 2. Der Schieds-

richter Willi sei zum Beklagten in einem Dienstverhält-

nisse gestanden und habe sich parteiisch gezeigt, weshal-

ber nach Art. 14 Ziff. 4 litt. d und e der kantonalen ZPO

von der Ausübung der richterlichen Funktion ausge-

schlossen sei. 3. Wenn gültig, sei der Schiedsvertrag er-

loschen, sowohl weil der Schiedsrichter sich zu funk-

tionieren geweigert habe, als wegen seines nachherigen

Todes. 4. Endlich erstrecke sich der Schiedsvertrag nicht

auf den Streitgegenstand.

E. -

Nach dem gemeinsamen Antrage der Parteien

haben die kantonalen Instanzen zunächst die Kompetenz-

einrede erledigt. Beide haben sie zugesprochen und dem-

nach erkannt, es sei auf die Klage nicht einzutreten. In

536

Prozessrecht. Nu t;~.

seinem vom 14. November 1914 datierten Entscheide

führt das Kantonsgericht des nähern aus, dass die gegen

den Schiedsvertrag erhobenen Anfechtungsgründe un-

stichhaltig und der Vertrag rechtsbeständig sei.

C. -

Diesen Enlscheid hat nunmehr der Kläger durch

Berufung an das Bundesgericht weitergezogen und den

Antrag gestellt und begründet: Es sei das angefochtene

Urteil aufzuheben und die Streitsache zur materiellen

Beurteilung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.

Der Beklagte hat in seiner Berufungsantwort auf

kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung

des angefochtenen Urteils angetragen. Dabei hat er

Zweifel über die bundesgerichtliche Zuständigkeit ge-

äussert, insofern es sich frage, ob der Vorentscheid wirk-

lich ein Haupturteil sei und über den materiellen An-

spruch entscheide. ~ach der Rechtsprechung müsste das

freilich bejaht werden.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Soweit es sich fragt, ob das angefochtene Urteil

ein Hau pt u r t eil nach Art. :")K OG und insofern

die Berufung zulässig sei, ist zu bemerken: Die Vor-

instanz hat das materiellrechtliche Verhältnis zwischell den

Parteien aus dem Werkvertrage vom 15. Mai 1907 nicht

geprüft und über die auf diesen Vertrag sich stützende

Forderung des Klägers und Gegenforderung des Beklagten

nicht entschieden. Insoweit kann f,lso noch von keinem

Urteil in der Sache selbst und noch weniger von einem

HaupturteiJ die Rede sein. Der angefochtene Entscheid

betrifft vielmehr einzig den Antrag des Beklagten, das

Gericht möge sich als inkompetent erklären, und damit

nur die Frage, ob die Parteien durch die Ziffer 8 des

Vertrages in rechtsgültiger Weise die Zuständigkeit zur

Beurteilung des materiellen StreitverhäHnisses dem bau-

lei1enden Architekten als Schiedsrichter übertragen und

die Zuständigkeit der ordentlichen Geriehte wegbedungen

Prozessrecht. Nt> 67.

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haben. Entschieden wurde also über die Verbindlichkeit

und den Inhalt der genannten Schiedsgerichtsklausel :

ob dem Beklagten aus dieser Vertragsbestimmung ein

Anspruch darauf gegenüber dem Kläger erwachsen sei,

es geschehen zu lassen, dass die Streitsache nicht von

den ordentlichen Gerichten, sondern an deren Stelle von

dem vertraglich vorgesehenen Schiedsrichter beurteilt

werde. Ueber diesen Anspruch hat die Vorinstanz end-

g ü 1 ti g entschieden und zwar in gutheissendem Sinne,

indem sie in Bestätigung des erstinstanzJichen Entscheides

auf Nichteintreten wegen Inkompetenz erkannte. Inso-

weit sie geurteilt hat, ist also ihr Entscheid ein Haupt-

urteil hierüber. sofern der Anspruch auf Nichtunterwerfung

unter die staatlichen Gerichte gemäss Schiedsgerichts-

vertrag als materiellrechtlicher Anspruch erscheint (ebenso

BGE 39 11 S. 52 unten).

2. -

Diese Frage fällt zusammen mit der weiteren, ob

der genannte Anspruch dem eidgenössischen Pri-

vatrechte unterstehe und daher die Berufung auch in

Hinsicht auf den Art. 5 7 0 G zulässig sei.

Nach der bestehenden Rechtsprechung wäre das zu

bejahen. Seit jeher hat sich das Bundesgericht, von ein-

zelnen Ausnahmefällen abgesehen. dahin ausgesprochen.

dass der Schildsgerichtsvertrag dem Privat- und nicht

dem Prozessrechte angehöre, und von dieser Erwägung

aus ist es jeweilen dazu gelangt, auf Berufungen gegen

kantonale Urteile einzutreten, die die Gültigkeit oder den

Inhalt solcher Verträge betrafen, namt'ntlich in Fällen.

wo sie als Schiedsgerichtsklauseln Bestandteile eines son-

stigen Vertrages bildeten (vergl. BGE 7 S. 283, 13 S. 355,

24 II S. 560/61, 27 II S. 515/16, 37 II S. 244 (Still-

schweigende Anerkennung der Kompetenz durch Aus-

legung einer Schiedsgerichtsklausel), 38 II S. 557, 39 11

S. 52, 40 S. 79 Erw. 2 ff. -

Abweichend BGE 23 S. 780

und 26 II S. 765).

Bei erneuter und näherer Prüfung dieser Frage kann

jedoch an der bisherigen Praxis nicht festgehalten werden.

588

ProzeSsrecht. Ne 67.

Durch den Schiedsvertrag vereinbaren die Parteien;

dass eine Streitigkeit, die hinsichtlich bestimmter Rechts-

beziehungen zwischen ihnen besteht oder später ent-

stehen könnte, statt durch die ordentlichen, staatlichen

Gerichte durch den Scbiedsrichter (Einzelperson oder

~o~legi~) beurteilt werden solle. Ob dieser Vertrag

zlVllrechthchen Charakter habe und ob er im besondern

dem Bundesprivatrecht angehöre, hängt davon ab, wel-

ches der Inhalt des Vertrages sei, also welche Rechte

und Verpflichtungen dnrch ihn für die vertragsschliessen-

den Parteien begründet werden. Als Recht kann nun

jede Partei VOn der andern verlangen und als Pflicht

schuldet sie ihrerseits der andern, dass jede nach Mass-

gabe des Schiedsvertrages den Ausschluss der staatlichen

~erichtsbarkeit und die Zulässigkeit des schiedsgericht-

lIchen Verfahrens anerkenne, namentlich also zur Ernen-

nung des Schiedsrichters Hand biete, dem vereinbarten

Verfahren vor diesem sich unterziehe und dessen Ent-

scheid als verbindlich gegen sich gelten lasse. Diese

Rec~te und Pflichten sind aber ausschliesslich prozes-

su.abscher Natur; sie betreffen die Frage, wie vorzugehen

seI, um über das materielle Streitverhältnis zwischen den

Par leien durch einen verbindlich~n Entscheid die erforder-

liche Rechtsgewissheit zu schaffen. Das Streitverhältnis

selbst aber wird -

anders als beim Vergleich -

durch

den Schiedsvertrag nicht geregelt oder irgendwie modi-

. fiziert: Die Parteien verfügen nicht über die streitigen

mateflellen Rechte und Verpflichtungen, sondern sie eini-

gen sich lediglich auf ein Verfahren, um ihren Bestand oder

Nichtbestand in beidseitig verbindlicher Weise festzu-

setzen; es wird der -

publizistische -

Rechtsschutz-

anspruch geregelt. Hiernach hat also der Schiedsgerichts-

vertrag wesentlich prozess-, nicht privaLrechtlichen Inhalt.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er nicht im

Prozesse abgeschlossen wird, (wie z. B. der gerichtliche Ver-

gleich) und dass auf ihn, als einer ausserhalb des zivil-

Prozessrecht. N° 67.

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rechtlichen Gebietes liegenden Vertragsart, dennoch die

vom Privatrecht aufgestellten Grundsätze über den Ver-

tragsabschluss (betreffend Willenseinigung usw.) analog

anwendbar sein können, sei es kraft ausdrücklicher ge-

setzlicher Anordnung, sei es aus Gründen sachlicher

Natur. Dass man es mit einem Vertrage prozessrecht-

lichen Charakters zu tun habe, darf denn auch als die

in der Rechtswissenschaft vorherrschende Auffassung

gelten (vergl. z. B. STEIN, Die Zivilprozessordnung für

das Deutsche Reich, 1913 (10. Auf!. des Kommentars

Gaup), § 1025, I, 1; KOHLER, in Grüchots Beiträgen 31

S. 291 ff. und in in Grünhuts Zeitschrift, 14 S. 29 ff.;

BÜLow, in der Zeitschrift für Zivilprozess 31 S. 219 und

Archiv für zivilrec\tliche Praxis 64 S. 68; HELLWIG,

Lehrbuch des zivilprozessrechtes II S. 103; F. SCHMID,

in Grüchots Beiträgen 58 S. 356 f.; WALSMANN, Zivili-

stisches Archiv, 102 S. 209/10. Anderer Ansicht: WACH.

Handbuch des deutschen Zivilprozessrechtes I S. 67 und

SCHMIDT, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechtes

S. 151 ff.).

Die erörterte Auffassung rechtfertigt sich vor allem

gerade für das schweizerische Recht und in Hin-

sicht auf die Anwendung von Art. 57 OG.

Als eidgenössische Rechtsquelle für die Regelung des

Schiedsvertrages könnte nur das 0 R in Betracht kom-

men. Dieses behandelt aber den Schiedsvertrag nirgends.

trotzdem er offenbar wegen seines besondern Charakters

einer nähern Regelung bedürftig wäre. Freilich behält es

ihn anderseits auch nicht ausdrüeklich dem kantonalen

Rechte vor. Aber dass es ihn dennoch als diesem unter-

stehend betrachtet, muss daraus geschlossen werdrn, dass

seit jeher zwar mcht die zivilprozessualische Natur des

Vertrages, wohl aber sein enger Zusammenhang mit dem

Zivilprozesse anerkannt war und dass ihn demgemäss die

Kantone sozusagen übereinstimmend (Graubünden scheint

die einzige Ausnahme zu bilden) in ihren Zivilprozessge-

540

Prozessrecht. N° 67.

setzen geordnet haben. Alle diese kantonalen Bestimmun-

gen wäIen bei einer einheitlichen Regelung des Vertrages

von Bundeswegen dahingefallen und daher vom OR wohl

besonders als aufgehoben erklärt worden. In Wirklichkeit

hat sie die bundesgerichtliche Praxis, auch im Berufungs-

verfahren, stets als gültig behandelt. Dabei hat sie ihren

Standpunkt, der Schiedsvertrag gehöre trotz jener kan-

tonalrechtlichen Vorschriftten im allgemeinen dem eid-

genössischen Rechte an, insofern nicht folgerichtig zu

vertreten vermocht, als sie in den Fällen, wo das schieds-

gerichtlich zu beurteilende materielle Streitverhältnis

dem kantonalen Rechte unterstund, die Zuständigkeit

des Bundesgerichts zur BeurteiJung des Schiedsvertrages

verneinte oder doch nicht ausdrücklich anerkannte

(vergl. z. B. den zitierten Entscheid 40 N° 15, S. 80 Abs. 2).

Dass das OR den Schiedsvertrag nicht ordnen, sondern

dem kantonalen Rechte vorbehalten will, ist denn auch

die Ansicht der die Frage behandelnden Autoren: vergl.

SOLDAN, Le Code Federal des Obligations et le Droit

Cantonal, p. 170; HABERSTICH, Beiträge zur Orientie-

rung auf dem Gebiete des schweizerischen Recht, S. 288,

und Handbuch des OR II S. 355; HUBER, System des

schweizerischen Privatrechtes, III S. 676. Zu verweisen

ist endlich auch auf E. FERR, Das Schiedsgericht in der

schweizerischen Zivilprozessgesetzgebung (Zürcher-Dis-

sertation, 1903), der, auf den S. VII f. und 15 f., die

kantonalen Rechtsquellen über den Schiedsvertrag dar-

stellt und sich, auf S. 24 ff., ebenfalls für die prozessu-

alische Natur des Vertrages ausspricht.

3. -

Die hier streitige Ziffer 8 des Werkvertrages

vom 15. Mai 1907 bildet zweifellos einen wirklichen

Schiedsvertrag im Rechtssinne, der in Form einer Kom-

promissklausel dem genannten Werkvertrag eingefügt

ist. Die obigen Ausführungen treffen also auf ihn zu und

es erweist sich damit die Berufung in Hinsicht auf

Art. 57 OG als unzulässig.

Schuldbetreibungs- und Koßkursrecht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

V. SCHULDBETREffiUNGS- UND

KONKURSRECHT

POURSUITES ET FAILLITES

541

Siehe IU. Teil N°66 u. 67. - Voir Ille partie nos 66 et 67.

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