opencaselaw.ch

41_II_534

BGE 41 II 534

Bundesgericht (BGE) · 1915-02-10 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Prozessrecht. N° 67. keiner Urh~berreehtsverletzung schuldig gemacht und es ist daher der von der Vorinstanz dem Kläger aus diesem Titel zugesprochene Betrag von 3000 Fr. zu streichen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In teil weiser Gutheissung der Hauptberufung und Ab- weisung der Anschlussberufung wird das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Luzern vom 10. Februar 1915 dahin abgeändert, dass die vom Beklagten dem Kläger zu be- zahlende Entschädigung von 6000 Fr. nebst 5 % Zins seit 14. November 1911 auf 3000 Fr. nebst 5 % Zins seit 14. November 1911 herabgesetzt wird; im übrigen wird das angefochtene Urteil, mit Ausnahme der Kosten- verteilung, bestätigt. IV. PROZESSRECHT PROCEDURE

67. Orteil der I. Zivila.bteilung vom 28. Ma.i 1915

i. S. Ohr. Jörg, Kläger, gegen B. Jörg, Beklagten. Der S chi ed s ger ich t s ver t rag untersteht nicht dem eidgenössichen Privat- sondern dem kantonalen Zivil- prozessrechte. Ein kantonales Urteil über den aus ihm entspringenden Anspruch auf schiedsgerichtliche Erledi- gung des Streitverhältnisses ist nach Art. 57 0 G nicht herufungsfähig, während es freilich ein Haupturteil nach Art. 5 8 0 G darstellt. A. - Durch Bauvertrag vom 15. Mai 1907 mit zuge- hörigem Baubeschrieb hat der Kläger die Ausführung der Erd-. Steinsprenger-, Maurer- und Zementarbeiten an einem Wohnhausneubau des Beklagten zu bestimmten Einheitspreisen übernommen. In Ziffer 8 des Vertrags Prozessrecht. N° 67. 535 'WUrde vereinbart: «Ueber allfällige Streitigkeiten in der

• Auslegung dieses Vertrags oder über die Bedeutung des »Baubeschriebs entscheidet der bauleitende Architekt »endgültig. »Bauleitender Architekt war der später, am

29. April 1912 verstorbene Johann Willi in Chur. In der Folge ergaben sich zwischen den Parteien Differenzen über den Unternehmerlohn. Der Kläger machte Ende 1909 beim Bezirksgericht Plessur als Saldo aus dem Ver- tragsverhältnisse eine Forderung von 2230 Fr. 82 Cts. geltend. Anderseits unterbreitete der Beklagte die Sache dem Schiedsrichter Willi uud dieser fällte am 28. Juni 1911 eiu Urteil aus .... Gegenüber der gerichtlichen Klage erhob der Beklagte zunächst unter Berufung auf die erwähnte Vertrags- bestimmung die Einrede der Unzuständigkeit der ordent- lichen Gerichte, mit dem Antrage, das Bezirksgericht mögen sich als inkompetent erklären. Für den Fall der Abweisung dieser Einrede stellte er widerklagsweise eine Schadenersatzforderung wegen ungenügender Vertrags- erfüllung, deren Betrag er anfänglich der richterlichen Festsetzung anheim stellte, später auf 8007 Fr. 15 Cts. angab. Der Kläger trug mit folgender Begründung auf Abweisung der Kompetenzeinrede an: 1. Der Schieds- vertrag sei nach Art. 17 aOR ungültig. 2. Der Schieds- richter Willi sei zum Beklagten in einem Dienstverhält- nisse gestanden und habe sich parteiisch gezeigt, weshal- ber nach Art. 14 Ziff. 4 litt. d und e der kantonalen ZPO von der Ausübung der richterlichen Funktion ausge- schlossen sei. 3. Wenn gültig, sei der Schiedsvertrag er- loschen, sowohl weil der Schiedsrichter sich zu funk- tionieren geweigert habe, als wegen seines nachherigen Todes. 4. Endlich erstrecke sich der Schiedsvertrag nicht auf den Streitgegenstand. E. - Nach dem gemeinsamen Antrage der Parteien haben die kantonalen Instanzen zunächst die Kompetenz- einrede erledigt. Beide haben sie zugesprochen und dem- nach erkannt, es sei auf die Klage nicht einzutreten. In 536 Prozessrecht. Nu t;~. seinem vom 14. November 1914 datierten Entscheide führt das Kantonsgericht des nähern aus, dass die gegen den Schiedsvertrag erhobenen Anfechtungsgründe un- stichhaltig und der Vertrag rechtsbeständig sei. C. - Diesen Enlscheid hat nunmehr der Kläger durch Berufung an das Bundesgericht weitergezogen und den Antrag gestellt und begründet: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache zur materiellen Beurteilung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Der Beklagte hat in seiner Berufungsantwort auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Dabei hat er Zweifel über die bundesgerichtliche Zuständigkeit ge- äussert, insofern es sich frage, ob der Vorentscheid wirk- lich ein Haupturteil sei und über den materiellen An- spruch entscheide. ~ach der Rechtsprechung müsste das freilich bejaht werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Soweit es sich fragt, ob das angefochtene Urteil ein Hau pt u r t eil nach Art. :")K OG und insofern die Berufung zulässig sei, ist zu bemerken: Die Vor- instanz hat das materiellrechtliche Verhältnis zwischell den Parteien aus dem Werkvertrage vom 15. Mai 1907 nicht geprüft und über die auf diesen Vertrag sich stützende Forderung des Klägers und Gegenforderung des Beklagten nicht entschieden. Insoweit kann f,lso noch von keinem Urteil in der Sache selbst und noch weniger von einem HaupturteiJ die Rede sein. Der angefochtene Entscheid betrifft vielmehr einzig den Antrag des Beklagten, das Gericht möge sich als inkompetent erklären, und damit nur die Frage, ob die Parteien durch die Ziffer 8 des Vertrages in rechtsgültiger Weise die Zuständigkeit zur Beurteilung des materiellen StreitverhäHnisses dem bau- lei1enden Architekten als Schiedsrichter übertragen und die Zuständigkeit der ordentlichen Geriehte wegbedungen Prozessrecht. Nt> 67. 537 haben. Entschieden wurde also über die Verbindlichkeit und den Inhalt der genannten Schiedsgerichtsklausel : ob dem Beklagten aus dieser Vertragsbestimmung ein Anspruch darauf gegenüber dem Kläger erwachsen sei, es geschehen zu lassen, dass die Streitsache nicht von den ordentlichen Gerichten, sondern an deren Stelle von dem vertraglich vorgesehenen Schiedsrichter beurteilt werde. Ueber diesen Anspruch hat die Vorinstanz end- g ü 1 ti g entschieden und zwar in gutheissendem Sinne, indem sie in Bestätigung des erstinstanzJichen Entscheides auf Nichteintreten wegen Inkompetenz erkannte. Inso- weit sie geurteilt hat, ist also ihr Entscheid ein Haupt- urteil hierüber. sofern der Anspruch auf Nichtunterwerfung unter die staatlichen Gerichte gemäss Schiedsgerichts- vertrag als materiellrechtlicher Anspruch erscheint (ebenso BGE 39 11 S. 52 unten).

2. - Diese Frage fällt zusammen mit der weiteren, ob der genannte Anspruch dem eidgenössischen Pri- vatrechte unterstehe und daher die Berufung auch in Hinsicht auf den Art. 5 7 0 G zulässig sei. Nach der bestehenden Rechtsprechung wäre das zu bejahen. Seit jeher hat sich das Bundesgericht, von ein- zelnen Ausnahmefällen abgesehen. dahin ausgesprochen. dass der Schildsgerichtsvertrag dem Privat- und nicht dem Prozessrechte angehöre, und von dieser Erwägung aus ist es jeweilen dazu gelangt, auf Berufungen gegen kantonale Urteile einzutreten, die die Gültigkeit oder den Inhalt solcher Verträge betrafen, namt'ntlich in Fällen. wo sie als Schiedsgerichtsklauseln Bestandteile eines son- stigen Vertrages bildeten (vergl. BGE 7 S. 283, 13 S. 355, 24 II S. 560/61, 27 II S. 515/16, 37 II S. 244 (Still- schweigende Anerkennung der Kompetenz durch Aus- legung einer Schiedsgerichtsklausel), 38 II S. 557, 39 11 S. 52, 40 S. 79 Erw. 2 ff. - Abweichend BGE 23 S. 780 und 26 II S. 765). Bei erneuter und näherer Prüfung dieser Frage kann jedoch an der bisherigen Praxis nicht festgehalten werden. 588 ProzeSsrecht. Ne 67. Durch den Schiedsvertrag vereinbaren die Parteien; dass eine Streitigkeit, die hinsichtlich bestimmter Rechts- beziehungen zwischen ihnen besteht oder später ent- stehen könnte, statt durch die ordentlichen, staatlichen Gerichte durch den Scbiedsrichter (Einzelperson oder ~o~legi~) beurteilt werden solle. Ob dieser Vertrag zlVllrechthchen Charakter habe und ob er im besondern dem Bundesprivatrecht angehöre, hängt davon ab, wel- ches der Inhalt des Vertrages sei, also welche Rechte und Verpflichtungen dnrch ihn für die vertragsschliessen- den Parteien begründet werden. Als Recht kann nun jede Partei VOn der andern verlangen und als Pflicht schuldet sie ihrerseits der andern, dass jede nach Mass- gabe des Schiedsvertrages den Ausschluss der staatlichen ~erichtsbarkeit und die Zulässigkeit des schiedsgericht- lIchen Verfahrens anerkenne, namentlich also zur Ernen- nung des Schiedsrichters Hand biete, dem vereinbarten Verfahren vor diesem sich unterziehe und dessen Ent- scheid als verbindlich gegen sich gelten lasse. Diese Rec~te und Pflichten sind aber ausschliesslich prozes- su.abscher Natur; sie betreffen die Frage, wie vorzugehen seI, um über das materielle Streitverhältnis zwischen den Par leien durch einen verbindlich~n Entscheid die erforder- liche Rechtsgewissheit zu schaffen. Das Streitverhältnis selbst aber wird - anders als beim Vergleich - durch den Schiedsvertrag nicht geregelt oder irgendwie modi- . fiziert: Die Parteien verfügen nicht über die streitigen mateflellen Rechte und Verpflichtungen, sondern sie eini- gen sich lediglich auf ein Verfahren, um ihren Bestand oder Nichtbestand in beidseitig verbindlicher Weise festzu- setzen; es wird der - publizistische - Rechtsschutz- anspruch geregelt. Hiernach hat also der Schiedsgerichts- vertrag wesentlich prozess-, nicht privaLrechtlichen Inhalt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er nicht im Prozesse abgeschlossen wird, (wie z. B. der gerichtliche Ver- gleich) und dass auf ihn, als einer ausserhalb des zivil- Prozessrecht. N° 67. 539 rechtlichen Gebietes liegenden Vertragsart, dennoch die vom Privatrecht aufgestellten Grundsätze über den Ver- tragsabschluss (betreffend Willenseinigung usw.) analog anwendbar sein können, sei es kraft ausdrücklicher ge- setzlicher Anordnung, sei es aus Gründen sachlicher Natur. Dass man es mit einem Vertrage prozessrecht- lichen Charakters zu tun habe, darf denn auch als die in der Rechtswissenschaft vorherrschende Auffassung gelten (vergl. z. B. STEIN, Die Zivilprozessordnung für das Deutsche Reich, 1913 (10. Auf!. des Kommentars Gaup), § 1025, I, 1; KOHLER, in Grüchots Beiträgen 31 S. 291 ff. und in in Grünhuts Zeitschrift, 14 S. 29 ff. ; BÜLow, in der Zeitschrift für Zivilprozess 31 S. 219 und Archiv für zivilrec\tliche Praxis 64 S. 68; HELLWIG, Lehrbuch des zivilprozessrechtes II S. 103; F. SCHMID, in Grüchots Beiträgen 58 S. 356 f. ; WALSMANN, Zivili- stisches Archiv, 102 S. 209/10. Anderer Ansicht: WACH. Handbuch des deutschen Zivilprozessrechtes I S. 67 und SCHMIDT, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechtes S. 151 ff.). Die erörterte Auffassung rechtfertigt sich vor allem gerade für das schweizerische Recht und in Hin- sicht auf die Anwendung von Art. 57 OG. Als eidgenössische Rechtsquelle für die Regelung des Schiedsvertrages könnte nur das 0 R in Betracht kom- men. Dieses behandelt aber den Schiedsvertrag nirgends. trotzdem er offenbar wegen seines besondern Charakters einer nähern Regelung bedürftig wäre. Freilich behält es ihn anderseits auch nicht ausdrüeklich dem kantonalen Rechte vor. Aber dass es ihn dennoch als diesem unter- stehend betrachtet, muss daraus geschlossen werdrn, dass seit jeher zwar mcht die zivilprozessualische Natur des Vertrages, wohl aber sein enger Zusammenhang mit dem Zivilprozesse anerkannt war und dass ihn demgemäss die Kantone sozusagen übereinstimmend (Graubünden scheint die einzige Ausnahme zu bilden) in ihren Zivilprozessge- 540 Prozessrecht. N° 67. setzen geordnet haben. Alle diese kantonalen Bestimmun- gen wäIen bei einer einheitlichen Regelung des Vertrages von Bundeswegen dahingefallen und daher vom OR wohl besonders als aufgehoben erklärt worden. In Wirklichkeit hat sie die bundesgerichtliche Praxis, auch im Berufungs- verfahren, stets als gültig behandelt. Dabei hat sie ihren Standpunkt, der Schiedsvertrag gehöre trotz jener kan- tonalrechtlichen Vorschriftten im allgemeinen dem eid- genössischen Rechte an, insofern nicht folgerichtig zu vertreten vermocht, als sie in den Fällen, wo das schieds- gerichtlich zu beurteilende materielle Streitverhältnis dem kantonalen Rechte unterstund, die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur BeurteiJung des Schiedsvertrages verneinte oder doch nicht ausdrücklich anerkannte (vergl. z. B. den zitierten Entscheid 40 N° 15, S. 80 Abs. 2). Dass das OR den Schiedsvertrag nicht ordnen, sondern dem kantonalen Rechte vorbehalten will, ist denn auch die Ansicht der die Frage behandelnden Autoren: vergl. SOLDAN, Le Code Federal des Obligations et le Droit Cantonal, p. 170; HABERSTICH, Beiträge zur Orientie- rung auf dem Gebiete des schweizerischen Recht, S. 288, und Handbuch des OR II S. 355; HUBER, System des schweizerischen Privatrechtes, III S. 676. Zu verweisen ist endlich auch auf E. FERR, Das Schiedsgericht in der schweizerischen Zivilprozessgesetzgebung (Zürcher-Dis- sertation, 1903), der, auf den S. VII f. und 15 f., die kantonalen Rechtsquellen über den Schiedsvertrag dar- stellt und sich, auf S. 24 ff., ebenfalls für die prozessu- alische Natur des Vertrages ausspricht.

3. - Die hier streitige Ziffer 8 des Werkvertrages vom 15. Mai 1907 bildet zweifellos einen wirklichen Schiedsvertrag im Rechtssinne, der in Form einer Kom- promissklausel dem genannten Werkvertrag eingefügt ist. Die obigen Ausführungen treffen also auf ihn zu und es erweist sich damit die Berufung in Hinsicht auf Art. 57 OG als unzulässig. Schuldbetreibungs- und Koßkursrecht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. V. SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSRECHT POURSUITES ET FAILLITES 541 Siehe IU. Teil N°66 u. 67. - Voir Ille partie nos 66 et 67. • OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem