Volltext (verifizierbarer Originaltext)
274
Erfmauogs- und MarkenllciHitL. 1'1" 34.
V. ERFINDUNGS- UND MARKENSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
ET MARQUES DE FABRIQUE
34. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 8. Mai 1915
i. S. King, Beklagter, gegen Gebrüder Sulz er, Kläger.
Er f i n dun g s pa t e n t e. Zeitliche Rechtsanwendung. -
Neuheit der Erfindung'l Begriff und Erfordernisse der
Offenkundigkeit im Sinne von Art. 2 des alten PatGes.
Beurteilung der Frage der Identität.
A. -
Durch Urteil vom 9. Oktober 1914 hat das
Handelsgericht des Kantons Zürich erkannt:
({ Das schweizerische Patent N° 42,599 Klasse 107 a,
)} das dem Beklagten am 22. November 1907 erteilt wor-
» den ist, wird für nichtig erklärt. »
B. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag auf Aufhebung und auf Abweisung der Klage,
eventuell auf Rückweisung der Sache·an die Vorinstanz
behufs Anordnung einer neuen Expertise.
Das Bundesgericht zieht
in Erwä.gung :
1. -
Der Berufungskläger Edward King erwirkte am
22. November 1907 das schweizerische Patent N0 42,599
für einen Flammrohrkessel. Die Patentansprüche lauten:
« 1. Flammrohrkessel mit wenigstens einem das Flamm-
»rohr durchziehenden Wasserzirkulationsrohr, welches
)} sich in der Längsrichtung des Flammrohres erstreckt
» und einerends an dem oberen Teil und anderends an
)} dem unteren Teil des Flammrohres angeschlossen ist.
» dadurch gekennzeichnet, dass das Zirkulationsrohr so
» am Flammrohr angeschlossen ist, dass eine Zirkulation
» des Wassers im Zirkulationsrohr in entgegengesetzter
Erftndungs- und Markenschutz. N0 34.
275
» Richtung zu der der Heizgase, also im Gegenstrom,
I) erzielt werden kann.
~ 2. Flammrohrkessel nach Anspruch 1 mit mehreren
» Zirkulationsrohren, dadurch gekennzeichnet, dass die
» Zirkulationsrohre in der Längsrichtung des Flamm-
» rohres hintereinander liegen. »
Im August 1912 erhoben Gebrüder Sulzer in Winter-
thur, die u. A. Dampfkessel herstellen, beim Handels-
gericht des Kantons Zürich Klage gegen King mit dem
Rechtsbegehren, es sei das schweizerische Patent N042,599
in allen Teilen als nichtig zu erklären. Zur Begründung
machten sie geltend, der Kingsche Flammrohrkessel stelle
keine Erfindung dar, denn es fehle darin an einem
schöpferischen Gedanken und an einem neuen technischen
Nutzeffekt. Eventuell bestritten sie die Neuheit der an-
gefochtenen Erfindung. Die Anordnung von Wasser-
zirkulationsrohren im Flammrohr sei zur Zeit der Patent-
anmeldung längst bekannt gewesen, ebenso die Führung
der Wasserzirkulationsrohre in der Längsrichtung. Auf
diesem Prinzip beruhe insbesondere das englische Patent
H arg re ave s vom Jahre 1869; der Unterschied
gegenüber der Kingschen Konstruktion sei nur der, dass
die Richtung der Heizgase die nämliche sei wie diejenige
des Wassers in . den Zirkulationsrohren (Gleichstrom-
prinzip), während bei King die Richtung der Heizgase
derjenigen des Wassers entgegengesetzt sei (Gegenstrom-
prinzip). Allein die Patentschrift Hargreaves sage am
Schlusse ausdrücklich, es sei unter Umständen vorzu-
ziehen, das Rohr von vorn oben nach hinten unten zu
führen, d. h. das der Feuerbrücke zugewendete Ende mit
dem oberen Teile des Flammrohres zu verbinden, womit
auch das Merkmal der Erzielung der Wasserzirkulation
im Gegenstrom zur Heizgaszirkulation vorweggenommen
sei. Die Patentschrift Hargreaves liegt in abgekürzter
Fassung, mit der Zeichnung, aber ohne jene Schluss-
bemerkung, in den sogenannten « Abridgments I) der eng-
lischen Dampferzeugungspatente seit langem auf der
276
Erfindungs- und Markenschutz. No 34.
Bibliothek der Eidgenössischen Technischen Hochschule
in Zürich auf. Die Kläger verwiesen ferner auf das fran-
zösische Patent C u r i e n vom 21. November 1874, das
einen Flammrohrkessel mit eingebautem liegendem Sieder
zum Gegenstand hat; der Sieder ist mit seinen beiden
Enden so an den Kessel angeschlossen, dass die Wasser-
zirkulation der Heizgaszirkulation entgegengesetzt ist.
Eine Beschreibung dieser Erfindung liegt seit Jahren
beim Eidg. Amt für geistiges Eigentum in Bern, sowie
in der Bibliothek des Patentanwalts Ritter in Basel.
Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage. Er
behauptete, seine Konstruktion sei eine Erfindung und
zwar eine neu e Erfindung im Sinne von Art. 2 des
anwendbaren alten PatGes von 1888/1893. Das Han-
delsgericht ordnete eine Expertise an über die Frage,
inwieweit es sich bei dem streitigen Patente gegenüber
den von den Klägern angeführten Patenten um neue
Konstruktionen mit neuem technischem Nutzeffekt
handle. Zum Experten wurde im Einverständnis der
Parteien Dr. Stodola, Professor für Maschinenbau an der
Eidg. Technischen Hochschule, bestellt. Gestützt auf den
Befund des Experten hat das Handelsgericht die Nich-
tigkeitsklage geschützt.
2. -
Die zwischen den Parteien streitige und übrigens
von Amtes wegen zu prüfende Frage, oh für die Beur-
teilung der vorliegenden Klllge das alte oder das neue
Patentgesetz massgebend sei, ist im ersteren Sinne zu
lösen. Entscheidend ist, dass das geltende Patentgesetz
vom 21. Juni 1907 erst am 1. Dezember gl. J. in Kraft
getreten ist, das Patent King somit noch unter der Herr-
schaft des alten Gesetzes erteilt wurde. Kraft des allge-
meinen Rechtsgrundsatzes, dass für die rechtlichen
Wirkungen von Tatsachen, die unter dem alten Gesetze
eingetreten sind, dieses auch nach Inkrafttreten des
neuen Gesetzes massgebend bleibt (Art. 1 SchlT ZGB),
und mangels einer gegenteiligen Sonderbestimmung be-
urteilt sich daher die Nichtigkeit des Patentes nach dem
Erfindungs- und Markenschutz. N0 34.
277
früheren Rechte. Vergl. BGE 37 II S.574, 38 II S. 299.
Die Frage der zeitlichen Rechtsanwendung ist hier des-
halb von Wichtigkeit. weil es vornehmlich auf die Aus-
legung der Bestimmungen über die Neuheit der Erfindung
ankommt und das neue PatGes nach dieser Richtung das
alte nicht unwesentlich abgeändert hat.
3. -
In der Sache selber fragt sich nämlich in erster
Linie, ob das Patent wegen mangelnder Neu h ei tals
nichtig zu erklären sei (Art. 10 Ziff. 1 aPatGes). Denn
wenn dem so ist, erübrigt die Prüfung der Frage, ob
-
abgesehen von der Neuheit -
eine patentfähige
E r f i n dun g im Sinne des Gesetzes vorliege. Nach
Art. 2 des alten Gesetzes gilt eine Erfindung dann nicht
als neu, wenn sie zur Zeit der Anmeldung in der Schweiz
schon derart bekannt geworden ist, dass die Ausführung
durch Sachverständige möglich ist. Ein solches Bekannt-
sein, eine solche Offenkundigkeit nimmt die Vorinstanz
hinsichtlich des Patentes Hargreaves in der in den
« Abridgments t> publizierten Fassung an, während sie
dahingestellt sein lässt, ob die Auflage der das Patent
Curien betreffenden Publikation in der Bibliothek des
Eidg. Amtes für geistiges Eigentum genügt habe, um
die Erfindung im Sinne von Art. 2 in der Schweiz
« bekannt zu machen I). Die Vorinstanz stützt sich dabei
auf ihren Entscheid vom 4. Dezember 1905 i. S. Stalder
(BI. f. zürch. Rspr. N. F. 5 N° 171), wonach das Vor-
handensein eines literarischen Erzeugnisses in der
Bibliothek der Eidg. Technischen Hochschule eine aus-
reichende Möglichkeit der Kenntnisnahme jener Druck-
schrift und damit der geschilderten Erfindung durch
Interessenten in sich schliesse.
Jener Entscheid des Handelsgerichts gründet sich
seinerseits auf einen früheren Entscheid des Bundes-
gerichts vom 16. Januar 1903 i. S. Tschumi & Oe
(BGE 29 II S. 162 ff.), in welchem ausgeführt worden
war, es sei nicht erforderlich und zu beweisen, dass In-
teressenten tatsächlich, in entsprechender Weise, von
278
Erfindungs. und Markenschutz. N",,4.
der Erfindung Kenntnis genommen hätten, sondern es
genüge, wenn aus den nähern Umständen der Bekannt-
gabe auf eine zureichende Möglichkeit jener Kenntnis-
nahme geschlossen werden könne. Auf diesem Boden hat
sich die bundesgerichtliche Praxis weiter bewegt, indem
das Bundesgericht unterm 19. Mai 1906 den zitierten
Entscheid des Zürcher Handelsgerichts i. S. Stalder
bestätigte, mit der Begründung, er beruhe auf einem
richtigen Rechtsbegriff der Erfordernisse der Offenkun-
digkeit: einerseits sei erforderlich, dass die Offenkun-
digkeit der Erfindung in der Sc h w e i z bestand,
anderseits sei genügend, dass eine Ausführungsmöglich-
keit für Sachverständige auf ir gen dei n eWe i se
geschaffen werde; insbesondere genüge eine Bekanntgabe
in Zeitschriften, die den Fachleutpn zugänglich seien.
In einem späteren Entscheid vom 8. Juli 1909 i. S.
Gebr. Högger (BGE 35 11 S. 450) hat endlich das Bun-
df'sgericht neuerdings auf seine Ausführungen im Fall
Tschumi verwiesen, vom Nichtigkeitskläger aber den
weiteren Nachweis verlangt, dass die zufolge der Hinter-
legung einer ausländischen Patent schrift auf der Biblio-
thek der Eidg. Technischen !Iochs.chule bestehende
Möglichkeit des Bekanntwerdens der patentierten Erfin-
dung sich im gegebenen Falle tatsächlich verwirklicht habe.
Allein dieses Erfordernis rechtfertigt sich nicht. Es
käme einer unzulässigen Einschränkung des dem Art. 2
aPatGes zu Grunde liegenden allgemeinen Grundsatzes
des Patentrechtes gleich -
der laut Gesetz sowieso nur
für die Bekanntgabe im I n I a n d gilt -
dass nicht
schutzfähig ist, was bereits vorhanden, publik, offen-
kundig ist. Der Beweis, dass die Patentschrijt oder
sonstige Beschreibung der Erfindung nicht nur öffentlich
aufgelegt, sondern tatsächlich von Interessenten gelesen
und verwertet worden sei, wäre denn auch ausserordent-
lieh schwer zu führen. Er wird durch die Vermutung
ersetzt. dass die beteiligten Kreise von der Möglichkeit,
die ihnen geboten wird, von den für sie bestimmten
Erfindungs- und Markenschutz. Ne 34.
27&
Bekanntmachungen Einsicht zu nehmen, auch wirklich
Gebrauch machen. Diese Vermutung ist in der Natur
der Sache und den modernen Lebens- und Verkehrsver-
hältnissen begründet. Vorzubehalten ist dabei nur, dass
die Art und Weise der Bekanntgabe die Ausführung der
Erfindung durch Fachleute ermögliche. Aus diesen Er.,.
wägungen heraus ist übrigens bei der Revision des
Patentgesetzes die gedachte Bestimmung dahin erweitert
worden, dass eine Erfindung· dann nicht als neu gilt,
wenn sit' vor der Patentanmeldung im Inland schon dt'r-
art offenkundig geworden oder durch veröffent-
lichte, im Inland vorhandene Schrift- oder
Bild we r ke so dargel egt worden ist, dass die
Ausführung durch Fachleute möglich ist. Vergl. hiezu
BBl 1906 IV S. 248, Stenogr. BuH. der BVers. 1906
S. 1489 f, 1907 Nat.-Rat. S. 151.
4. ~ Ist sonach mit der Vorinstanz anzunehmen, dass
die Erfindung Hargreaves, wie sie in den « Abridgments)}
beschrieben ist, zur Zeit der Anmeldung des Patents
King in der Schweiz im Sinn von Art. 2 aPatGes bekannt
war, so muss das nämliche auch hinsichtlich der Erfin-
dung Curien. mit Rücksicht auf deren Publikation in der
Bibliothek des Eidg. Amtes für geistiges Eigentum,
gelten. Denn auch die hier aufgelegten Patentschriften
können von Interessenten jederzeit eingesehen werden
und es liegt für die Beteiligten noch näher, auf dem
P at e n tarn t nach Patentschriften Umschau zu halten
als auf der Bibliothek der Eidg. Technischen Hochschule.
5. - Nun enthält das Patent Curien nach den katego-
rischen und für das Bundesgericht verbindlichen Fest-
stellungen des Experten bereits alle wes e n t li ehe n
Elemente der Kingsch6ll KOßstruktwn. E-s genügt
hier, auf folgende Stelle in der Zusammenfassung des
Hauptgutachtens zu verweisen: « Das Patent Curien ist
)) in den wesentlichen Punkten gänzlich identisch mit der
)} in der Beschreibung des Kingschen Patentes enthaltenen
)} Variante eines mittels Stutzen mit dem Flammrohr zu
280
Erfindungs- und Markenschutz. N° 34.
I} verbindenden Rohres. I} Ebenso bestimmt hat sich der
Experte in einem Nachtrag
~eäus~ert, auf die. vom
Gericht gestellte Frage, wie es sICh mIt der NeuheIt der
Kingschen Konstruktion verhalte, wenn das Patent
Curien aus den als bekannt vorausgesetzten Konstruk-
tionen ausscheide: « Das Curien'sche Patent besitzt für
I) den Prozess sein besonderes Gewicht durch den Um-
» stand dass darin das Wesentliche des Kingsehen
» Pate~tes: Vermehrung der inneren Flammrohr-Heiz-
I) fläche unter Einschaltung der Gegenstromzirkulation
» augenfällig, d. h. durch eine Figur dargestellt wird, was
» für den Konstrukteur, dessen Gedankenkreis auf das
)) räumlich Vorstellbare ausgeht, von grosser Bedeutung
)) ist. » Das Patent Curien wirkte somit zweifellos neu-
heitszerstören-d.
Der Experte hat ferner einlässlich und überzeugend
dargetan, dass diese Wirkung auch dem _ Paten~ H::rr-
greaves zugekommen sei, weil auch dIeses SIch Im
wesentlichen mit dem Patent King decke, selbst dann,
wenn nur die abgekürzte, in den ~ Abridgments » publi-
zierte Fassung in Betracht gezogen werde. Es kann
nach dieser Richtung auf die erschöpfenden Ausführungen
im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden. Der Experte,
der als Autorität gilt, hat aUe Einwendungen des Be-
klagten beantwortet und demgegenüber auf seiner Auf-
fassung beharrt. Das angefQchtene Patent ist daher, ohne
weitere Beweismassnahmen, mit der Vorinstanz schor.
wegen mangelnder Neuheit als nichtig zu erklären.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober
1914 in allen Teilen bestätigt.
Erftndungs- und MarkenschutZ. N0 35.
281
35. Urteil der I. ZivilabteUung vom 15. Mai 1915
i. S. Moro, Kläger,
gegen Gebrüder Säuberli, Beklagte.
Der für ein bestimmtes Absatzgebiet zum Alleinverkauf
Berechtigte kann -
soweit im übrigen die gesetzlichen
Voraussetzungen des Art. 48 OR vorliegen -
kraft eige-
nen Rechts wegen unlau tern Wettbewerbes klagen,
wenn zu seinem Nachteil ein Dritter die Marke seines
Fabrikanten nachahmt. -
Nicht-Eintragbarkeit beschränk-
ter quasi dinglicher Rechte an Marken. Art. 3 %
MSchG. Ein Staat kann sein WappenbiId und seine
Landesfarben im wirtschaftlichen Verkehr als Marken,
verwenden. Eine solche Verwendung liegt nicht vor, wenn
das Wappen oder die Landesfarben lediglich als Elemente
bei der Darstellung einer allegorischen Idee benutzt
werden. Schadensbemessung, amtliche Beschlagnahme und
Urteilsveröflentlichung bei unlauterem Wettbewerbe.
1. -
Die italienische Tabakregie -
Direzione G€neralt~
delle Privative (Ministero delle Finanze) -
ist in Italien
Trägerin des staatlichen Tabakmonopols. Zur Kenn-
zeichnung der von ihr hergestellten Zigaretten (spagno-
lette) bedient sie sich besonders auch des Wappenbildes
und der Landesfarben (rot-weiss-grün) Italiens. Dies gilt
vor allem für die- in kleinen Schachteln von länglicher
Vierecksform verpackten Spagnolette «(Macedonia l). Die
Darstellungen auf den beiden Hauptflächen dieser Ver-
packung sind in den Jahren' 1908 und 1909 in Italien
(unter den Nr. 9307 u. 9308) und international (unter den
Nr. 7661 u. 7663) als Marken eingetragen wordtn. Die eine
dieser Viereckflächen gibt mit schwarz gedruckten Wor-
len die Herkunft des Produktes an (~Regno d'Italia -Mo-
nopolo dei Tabacchi -
Esportazione -
Ministero delle
Finanze - Direzione Generale deUe Privative Roma) und
enthält auf einer in der Mitte angebrachten Kreisfläche
das schwarz gedruckte Bild eines Adlers mit dem italie-
nischen Wappenschild (Schildfläche mit Kreuz) auf der
Brust. Der Grund dieser Fläche ist grau. In der Mitte, du