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41_II_281

BGE 41 II 281

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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280

Erfindungs- und Markenschutz. N° 34.

» verbindenden Rohres. l> Ebenso bestimmt hat sich der

Experte in einem Nachtrag

~eäus~ert, auf die. vom

Gericht gestellte Frage, wie es sICh mIt der NeuheIt der

Kingsehen Konstruktion verhalte, wenn das Patent

Curien aus den als bekannt vorausgesetzten Konstruk-

tionen ausscheide: (I Das Curien'sche Patent besitzt für

» den Prozess sein besonderes Gewicht durch den Um-

» stand dass darin das Wesentliche des Kingschen

l> Pate;tes: Vermehrung der inneren Flammrohr-Heiz-

I) fläche unter Einschaltung der Gegenstromzirkulation

» augenfällig, d. h. durch eine Figur dargestellt wird, was

»für den Konstrukteur, dessen Gedankenkreis auf das

) räumlich Vorstellbare ausgeht, von grosser Bedeutung

» ist. l> Das Patent eurien wirkte somit zweifellos ne u-

heitszerstören-d.

Der Experte hat ferner einlässlich und überzeugend

dargetan, dass diese Wirkung auch dem Patent Har-

greaves zugekommen sei, weil auch dieses sich im

wesentlichen mit dem Patent King decke, selbst dann,

wenn nur die abgekürzte, in den «(Abridgments» publi-

zierte Fassung in Betracht gezogen werde. Es kann

nach dieser Richtung auf die erschöpfenden Ausführungen

im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden. Der Experte,

der als Autorität gilt, hat alle Einwendungen des Be-

klagten beantwortet und demgegenüber auf seiner Auf-

fassung beharrt. Das angefQchtene Patent ist daher, ohne

weitere Beweismassnahmen, mit der Vorinstanz schor

wegen mangelnder Neuheit als nichtig zu erklären.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober

1914 in allen Teilen bestätigt.

Erfindungs- und Markenschuti. N0 35.

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35. Urteil der I. ZivilabteUung vom 15. Mai 1915

i. S. Moro, Kläger,

gegen Gebrüder Säuberli, Beklagte.

Der für ein bestimmtes Absatzgebiet zum Alleinverkauf

Berechtigte kann -

soweit im übrigen die gesetzlichen

Voraussetzungen des Art. 48 OR vorliegen -

kraft eige-

nen Rechts wegen unlau tern Wettbewerbes klagen,

wenn zu seinem Nachteil ein Dritter die Marke seines

Fabrikanten nachahmt. -

Nicht-Eintragbarkeit beschränk-

ter quasi dinglicher Rechte an Marken. Art. 3 J

MSchG. Ein Staat kann sein WappenbiId und seine

L an des f ar ben im wirtschaftlichen Verkehr als M ar k e n,

verwenden. Eine solche Verwendung liegt nicht vor, wenn

das Wappen oder die Landesfarben lediglich als Elemente

bei der Darstellung einer allegorischen Idee benutzt

werden. Schadensbemessung, amtliche Beschlagnahme und

UrteilsveröfIentlichung bei unlauterem Wettbewerbe.

1. -

Die italienische Tabakregie -

Direzione G€neralt~

delle Privative (Ministero delle Finanze) -

ist in Italien

Trägerin des staatlichen Tabakmonopols. Zur Kenn-

zeichnung der von ihr hergestellten Zigaretten (spagno-

lette) bedient sie sich besonders auch des Wappenbildes

und der Landesfarben (rot-weiss-grün) Italiens. Dies gilt

vor allem für die· in kleinen Schachteln von länglicher

Vierecksform verpackten Spagllolette <I Macedonia ». Die

Darstellungen auf den beiden Hauptflächen dieser Ver-

packung sind in den Jahren' 1908 und 1909 in Italien

(unter den Nr. 9307 u. 9308) und international (unter den

Nr. 7661 u. 7663) als Marken eingetragen worden. Die eine

dieser Viereckflächen gibt mit schwarz gedI1lckten Wor-

ien die Herkunft des Produktes an «IRegno d'Italia -Mo-

nopolo dei Tabacchi -

Esportazione -

Ministero delle

Finanze - Direzione Generale delle Privative Roma) und

enthält auf einer in der Mitte angebrachten Kreisfläche

das schwarz gedruckte Bild eines Ad1ers mit dem italie-

nischen Wappenschild (Schildfläche mit Kreuz) auf der

Brust. Der Grund dieser Fläche ist grau. In der Mitte, du

282

ErfinduDgs- und Markenschutz. N° 35.

Längsrichtung na('h, zieht sich in Form eines Bandes

di~ Tri k 0 I 0 r e, bestehend aus je einem roten, weissen

und grünen Streifen. Die in der Verpackung befindlichen

Zigaretten enthalten, rot gedruckt und mit wenigen

Linien ausgeführt, ebenfalls das italienische W a p p e n -

s chi 1 d, umgeben von einer heraldischen Einfassung,

deren obern Teil die königliche Krone bildet. Hinzuge-

druckt sind die WOlte (I Macedonia» und «Esportazione)}.

Der Kläger F. Moro-Simon in Zürich ist Generalver-

treter der italienischen Tabakl egie für das Gebiet der

Schweiz. Laut einer von ihm eingelegten. vom 23. Oktober

1909 datierten Erklärung des Generaldirektors der Rega-

lien (Privative) wurde dem Kläger. so lange er das Privileg

der alleinigen AusfuhI der Produkte des Tabakmonopols

in die Schweiz hahe, das Recht eingeräumt (delegare Ia

farolta), «di usare nel proprio conto e nel proprio inte-

l) resse tutti i diritti e privilegi spettanti alla Ammini-

»strazione delle Privative per la tutela e difesa dei pro-

» dotti stessi da ogni falsificazione, imitazione, contraf-

l} fazione di marche di

fabbri~, falsa indicazione di

)} provenienza 0 concorrenza sieale, in tutti i Cantoni della

» Confederazione Svizzera.)} «Limitatamente a tale effe1-

» to, » fährt sodann das Schriftstück fort, « gli consente

)} anche, a tutto suo rischio e sp.ese, senza che per qualsiasi

»motivo POSSf derivarne all'Amministrazione respon-

)} sabilita di sorta diretta od indiretta, di adire qualsiasi

I) Autoritä. armninistrativa e' giudiziaria e compiere ogni

)} altro atto, all'uopo necessario, senza perö poter mai in

)} nessun caso ed in nessun modo menomare con fatti od

»omissioni i diritti ehe spettano all'Amministrazione

)} stessa. »

2. -

Anfang November 1913 hat der Kläger Moro « als

Generalvertreter für die Schweiz und mit Spezialvoll-

macht der italienischen Tabakregie » gegen die Beklagten,

die Gebrüder SäuberJi in Teufenthal, Inhaber einer Zi-

garen-, Zigaretten- und Tabakfabrik, Klage erhoben,

Erfindungs- und Markenschutz. N0 35.

283

weil sie zur Bezeichnung ihrer Produkte unzulässiger-

weise den italienischen Wappenschild und die italienische

Trikolore. verwendeten.

In ersterer Beziehung verweist der Kläger auf das

Wappenbild, das die Beklagten denjenigen Zigaretten

aufdrücken, die sie unter den Verpackungen « T ure 0 »

und « Tri pol i t a n i a)} in den Handel bringen, und

das den Wappenschilden auf den durch die Regie vertrie-

benen Zigaretten «Macedonia» nach Farbe und Aus-

führung durchaus ähnlich sieht.

Hinsichtlich der Trikolore aber verweist der Kläger

auf die genannte Verpackung « Tri pol i t a n i a » und

die Verpackung «Vittorio» der Beklagten. Die erstere

enthält auf einer der Hauptflächen der Schachtel ein mit

der Ueberschrift « TIipolit ania - Spagnolette)} versehenes

Bild einer afrikanischen Landschaft. In deren Vorder-

grund befindet sich ein italienischer Soldat und vor ihm

eine Frau in orientalischem Kostüm, die eine VOll jenem

gehaltene italienische Fahne in knieender Stellung küsst.

Die Fahne besteht aus drei in den Landesfarben gehal-

tenen sukzessiven Feldern, wovon das mittlere, wt;isse,

das italienische Wappenschild in Farben, ein weisses

Kreuz in rotem Felde, aufweist. -

Die Verpackung

« V i t tor i 0 », die in einem grössern und einem kleinem

Format bei den Akten liegt, enthält zunächst oben das

genannte Wort, rot gedruckt auf einem länglichen weissen

Streifen, als Bezeichnung. Darunter befindet sich in der

Mitte in viereckiger Einrahmung das Bild des italienischen

Königs und zu unterst sind die Worte «Spagnolette sopraf-

fine » aufgedruckt. Der Untergrund ist in den drei Landes-

farben grün-weiss-rot gehalten, und zwar sind sie in

schräger Richtung in drei Feldern über die Viereck-

Fläche verteilt, so, dass sich links oben ein grünes und

rechts unten ein rotes Dreieck befindet, während sich

mitten hindurch ein diagonaler weisseI' Streifen zieht,

der im Zentrum vom Königsbild überdeckt wird. Auf einer

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Erfindungs- und Markenschutz. N° 35.

Schmalseite der Schachtel endlich ist die Aufschrift an-

gebracht: « Insistete nel domandare la marca Vittorio e

)} rifuitate le imitazioni col tricolore I).

Unter Berufung auf das Markenschutzgesetz und die

Grundsätze über den unlautern Wettbewerb hat der Kläger

die Begehren gestellt: « 1. die Beklagte (Finna ~ebrüd~r

l) Säuberli) sei pflicht~g zu erklären, bei den von Ihr fabn-

» zierten und in den Verkehr gebrachten Zigaretten, spe-

l) ziell bei ihren Marken «Turco)} und « TripoJitania I), die

l) Verwendung des von der italienischen Tabakregie für ihre

» Fabrikate in Gebrauch befindlichen geschützten Wappen-

)} bildes zu unterlassen. 2. DiE Beklagte sei pflichtig zu er-

» klären, bei derVupackung und bei der Reklamefü~ ih~e

)} Zigaretten, speziell der Marken « Vittorio » und «Tnpoli-

)} tania » die Verwendung der italienischen Landesfarben

'11 und des V ennerkes betreffend die Zurückweisung « aller

» Nachahmungen mit der Trikolore» zu unterl.assen.

)} 3. Die beanstandeten Produkte der Beklagten SClen zu

!} beschlagnahmen und die Beklagte pflichtig ~u erk.lärer.,

» die bereits in den Verkehr gebrachten Fabnkate mner-

» halb eines Monai.s seit rechtskräftiger Erledigung dieses

» Prozesses aus dem Verkehr zurückzuziehen und zu

» vernichten. 4. Die Beklagten seien pflichtig zu erklären,

» dem Kläger 5000 Fr. als SC,hadenersatz zu bezahle~.

» 5. Es sei die Klägerin berechtigt zu erklären, ~as UrteIl

» auf Kosten der Beklagten je einmal in einer ZeItung des

» italienischen, französischen' und deutschen Sprachge-

}) bietes der Schweiz zu publizieren I), unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

.'

Das aargauische Handelsgericht hat mIt Urte~ vom

21. Januar 1915 die von den Beklagten erhobene Emrede

der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers soweit gut-

geheissen, als dieser sich auf das Markenschutzgesetz

stützt, hinsichtlich seiner Berufung auf unlautern Wett-

bewerb dagegen abgewiesen. In letzterer Beziehung hat

es sachlich dahin entschieden, dass t;S das Klagebegehren 1

voll zusprach und das Klagebegehren 2 soweit, als dieses die

Erfindungs- und Markenschutz. N° 35.

285

Verwendung des Vennerks betreffend die Zurückweisung

« aller Nachahmungen mit der Trikolore» untersagt

wissen wiU. Im übrigen wurde die Klage abschlägig

beschieden.

Vor Bundesgericht verlangt der Kläger Gutheissung

aller Klagebegehren, die Beklagten Abweisung auch des

Begehrens l.

3. -

Mit der Vorinstanz ist die Akt i v leg i tim a-

t ion des Klägers soweit zu verneinen, als er seine Klagt'

auf das MSchG gründet und dabei im besondern auf eine

Verletzung der zu Gunsten der italienischen Tabakregie

eingetragenen Marke « Macedonia » abstellt. Zwar lässt

sich hierbei nicht, wie die Vorinstanz glaubt, dem Art. 11

MSchG entscheidende Bedeutung beilegen, laut dem eint'

Marke nur mit dem Geschäfte übertragen werden kann,

dessen Erzeugnissen sie zur Unterscheidung dient. Der

Kläger beruft sich auf keine zu seinen Gunsten erfolgte

Marken-Ü b e r t rag u n g. Er will vielmehr, indem er

erklärt, « als Generalvertreter fül die Schweiz und mit

Spezialvollmacht der italienischen Tabakregie I) zu klagen,

die die s e r zustehenden, zu ihren Gunstell durch Ein-

tragung geschützten Markenrechte geltend machen, wenn

auch zur Wahrung seiner persönlichen Interessen. Dem-

gt'mäss behauptet er nicht etwa, « Eigentümer I) der frag-

lichen Marken zu sein, wozu es freilich, namentlich im

Verhältnis gegenüber dritten, einer Uebertragung im

Markellregister bedürfte, sondern er beansprucht darall

bloss ein b e s ehr ä n k t e s qua s i - d i n g I ich e s

R e c h t, das er durch die Einräumung der Generalver-

tretung erworben habe und vermöge dessen er zur Aus-

übung der markenrechtHchen Befugnisse des Eigentümers

soweit berechtigt sei, als seine Verkäuferinteresst:.n durch

die gerügten Markenrechtverletzungen beeinträchtigt

würden. Eine Eintragung solcher beschränkter dinglicher

Rechte an Marken, wie sie der Kläger behauptet, ist nun

aber gesetzlich nicht vorgesehen, namentlich auch nicht

durch den Art. 11 MSchG und es fehlte also in dieser

286

Erfindungs- und Markenschutz. N° 35.

Beziehung ein Grund, dem Kläger die Aktivlegitimation

abzusprechen.

. Dagegen fragt es sich, ob überhaupt Drittrechte der

behaupteten Art gesetzlich bestehen können, ob sie im

hesondern demjenigen zukommen, der, wieder KJäger,

vom Markeninhaber die Generalvertretung zum Vertriebe

seines Erzeugnisses für ein htstimmtes Gebiet erhalten

hat und, wenn letzteres zu bejahen ist, ob nicht im

gegehenen Falle gegenteiliges bedungen worden sei. Auf

die bei den ersten dieser Fragen braucht indessen nicht

eingetreten zu werden, weil die dritte zu bejahen, also

anzunehmen ist, die vom Kläger angerufene »V 0 11 -

mac h t » vom 2 3. 0 k tob e r 1 9 0 9 schliesse in

Wirklichkeit die beanspruchte Befugnis, selbständig die

Markenrechte der Regie,geltend zu machen, aus. Im gegen-

teiligen Sinne scheint freilich die Stelle der Urkunde zu

sprechen, wonach der Kläger für seine Rechnung und in

seinem eigenen Interesse die Rechte solle ausüben können,

die der Regie zum Schutze und zur Verteidigung ihrer

Produkte gegen Markenrechtsverletzungen zustehen.

Allein damit wird nicht von selbst auch gesagt, dass ihm

diese Berechtigung im Sinne einer ohne weiteres nach

aussen wirksamen Vollmachtserteilung zugestanden wer-

den will, sondern es kanu damit auch eine Regelung

bloss des internen Verhältnisses der Parteien gemeint sein,

in der Weise, dass den Rechten der Regie gegenüber

Dritten und der Möglichkeit ihrer Geltendmachung im

konkreten Falle nicht vorgegriffen sein soll. Zu dieser ein-

schränkenden Auslegung nötigt nun zwingend der weitere

Inhalt des Schriftstückes, wonach der Kläger zwar gegen

dritte soll gerichtlich vorgehen dürfen, aber nur auf sein

alleiniges Risiko und auf seine Kosten, und ohne dass

daraus der Regie irgend welche Verantwortlichkeit ent-

stehen könne, und wonach er ferner durch seine Handlun-

gen und Unterlassungen auf keinen Fall und in keiner

Weise die der Regie zukommenden Rechte solle schmä-

lern können. Damit lehnt es die Regie implicite mit aller

Erfindungs- und Markenschutz. N° 35.

287

Bestimmtheit und Deutlichkeit ab, dem' Kläger die Be-

fugnis zur selbständigen Geltendmachung von Ansprüchen

aus ihren Markenrechten einzuräumen, und der Kläger

.hat also diese Befugnis auch dann nicht erlangt, wenn sie

ihm an sich kraft seiner Stellung als Generalvertreter der

Regie zutsände.

4. -

Dagegen ist anderseits die Aktivlegitiination des

Klägers soweit zu bejahen, als die Klage auf die Grund-

sätze über den unI a u t ern W e t t b ewe r b gestützt

,vird. Freilicb bezieht sich jener Vorbehalt im Schriftstücke

vom 23. Oktober 1909 auch auf die Fälle des unlautern

\Vettbewerbes, und dem Kläger ist daher auch soweit, als

in dieser Beziehung der Regie gegenüber den Beklagten

Ansprüche erwachsBn sind, die Möglichkeit ihrer Geltend

machung vertraglich wegbedungen worden. Wohl aber

kann er von sich aus wegen unlautern Wettbewerbes

klagen, sofern er persönlich Ansprüche dieser Art gegen

die Beklagten erlangt hat. Er will denn auch solches

zweifellos tun : denn mag er auch seine Klage in erster

Linie auf die eingelegte « Vollmacht)} der Regie stützen,

so gedenkt er damit nicht etwa von der Geltendmachung

der eingeklagten Ansprüche für den Fall abzusehen. dass

sie sich nicht aus der Erklärung vom 23. Oktober ergeben,

sondern in seiner Person selbst bestehen sollten, sei es

allein, sei es in Konkurrenz mit entsprechenden An-

sprüchen der Regie.

Nun ist vorerst in gr und sät z 1 ich e I' Beziehung

davon auszugehen, dass, wenn die Beklagten durch ihre

Verwendung der angefochtenen Verpackungen und Be-

zeichnungen ihrer Zigaretten in die Markenrechte der

Regie, besonders die Rechte an der Marke « Macedoni::t)}

eingegriffen haben, damit zugleich gegenüber dem Kläger,

als Inhaber eines örtlich beschränkten Alleinverkaufs-

rechtes, der Tatbestand des unlautern Wettbewerbes ge-

geben ist. sofern im übrigen die erforderlichen gesetzlichen

Voraussetzungen vorliegen. Kann auch der Kläger nicht

selbst gegen (allfällige) unerlaubte Nachahmungen kraft

ASH H -

1915

19

288

. Erfindungs- und Markenschutz. N° 35.

Markenrechtes ~uftreten. so ändert dies doch nichts a.em

Umstande, dass solche zugleich ihm gegenüber eine «Treu

und Glauben verletzende Veranstaltung » im Sinne von Art.

48 rev. OR enthalten ... Als Verkäufer hat der Kläger ein

wesentliches Interesse daran, dass kein dritter die Möglich-

keit von Verwechslungen zwischen dessen Zigaretten und

denen der Regie schaffe; denn dies schädigt den Absatz,

durch den der Kläger seinen Gewinn als Vertreter der

Regie erzielt. Der Kläger wird dadurch nach Art. 48 « in

sei n e r Geschäftskundschaft beeinträchtigt ». Insofern

er den Vertrieb der Regiezigaretten von sich aus und für

eigene Rechnung besorgt, gehört der Kundenkreis, den er

sich durch seine Geschäftstätigkeit erworben hat, seinem

Unternehmen an. Neben den der Regie erwachsenden

Ansprüchen aus Markenrechtsverletzungen können somit

dem Kläger sdbständige Ansprüche aus unlauterm Wett-

bewerbe tntstehen, die sich nach Umfang und Inhalt der

geschuldeten Leistungen mit jenen nicht zu decken

brauchen. Entsprechend verhielte es sich endlich, falls

man die der Regie zustehenden Ansprüche nicht als solche

aus Markenrecht, sondern ebenfalls als solche aus unlau-

term Wettbewerbe aufzufassen hätte.

5. -

Prüft man nun im Sinn~ dieser grundsätzlichen

Darlegungen, ob nach der gegebenen Sachlage der Tat-

bestand des unlautern Wettbewerbes in Hinsicht auf

den Kläger als Geschädigten verwirklicht worden sei, so

ist dies zunächst in Betreff dtü' gerügten Verwendung des

italienischen W a p pe n b i] des aus folgenden Gründen

zu bejahen:

Gemäss dem, was das Bundesgericht hereits in seinem

Entscheide vom 18. Oktober 1912 i. S. des heutigen Klä-

gers gegen die Fabbrica di Sigari e Tabacchi S. A. (BGE

38 II S. 565 Erw. 3) ausgeführt hat, ist davon auszugehen.

dass das Wappen -

gleich den Landesfarben -

eines

Staates für ihn die Bedeutung einer individualisirenden

bildlichen Bezeichnung besitzt und dass er befugt ist, es

im "wirtschaftlichen Verkehr als solche Bezeichnung, na-

Erflndungs- und Markenschutz. N° 35.

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mentlich auch in markenrechtlicher Weise, zu verwenden.

Mit Unrecht berufen sich die Beklagten dem gegenüber

auf Art. 3 A b s. 2 M S c h G, um darzutun, dass sie

gegenüber der Regie Anspruch auf freie Benutzung des

Wappenbildes hätten und daher dessen Verwendung ge-

genüber dem Kläger keinen unlautern Wettbewerb bilden

könne. Diese Vorschrift bestimmt lediglich, dass die « in

die Marke einer P r i v a t person I} aufgenommenen öffent-

lichen Wappen und sonstigen als Eigentum eines Staates

anzusehenden Zeichen des gesetzlichen Markenschutzes

entbehren. Sie schränkt also nur die Privaten, nicht den

Staat selbst in der freien Wahl der als schutzfähig aner-

kannten Zeichen ein und zwar zu Gunsten gerade des

Staates selbst und in Rücksicht darauf, dass e r Inhaber

des betreffen\en Zeichens ist. Eben aus seinem « Eigen-

turn» darf anderseits gefolgert werden, dass er dieses

auch durch Verwendung des Zeichens als Marke oder

Markt'nbestandteil ausüben kann. Gegenteiliges liesse

sich nur annehmen, wenn die besondere Natur des staat-

lichen Wappens als eines ö f fell t I ich eIl Emblems

seiner Verwendung als Bezeichnungsmittel im Gebiete

des privaten Vermögensverkehrs entgtgenstände, sei es

aJIgemein, sei es wenigstens hinsichtlich der Wap~n aus-

ländischer Staatm. AHeill häMe wirklich das schweize-

rische Gesetz von solchen Erwägungen aus den marken-

rechtlichen Gebrauch VOll Staatswapprn gänzlich, auch

dE!m wappenführenden Staate selbst, verweigern wollen,

so würde es das ausdrücklich t rklärt haben. Hiebei mag

bemerkt werden, dass auch der § 7 des deutschen Waren-

zeichengesetzes, trotzdem er wörtlich genommen aHge-

mein im Sinne des Ausschlusses der Staatswapp€n lautet,

dennoch vielfach gemäss der obigen Auffassung ein-

schränktnd ausgelegt wird (vgl. A 11 f e ] d, Kommentar

zum WZG 1904 S. 480 und die dortigen Zitate).

Hiernach ist das K 1 a g t: beg ehr e n 1 zunächst

soweit gutzuheissen, als es in all gern ein e r Weise

dahin lautet, den Beklagten die Verwendung des von der

290

Erfindungs- und Markenschutz. Nt) 35.

Regie zur Bezeichnung ihrer Fabrikate gebrauchten

Wappenhildes zu verbieten. Mit Unrecht haben laut den

obigen Ausführungen die Beklagten die Schutzfähigkeit

des Wappenbildes bestritten und ihre weitere Behauptung

sie hätten das italienische Wappen vor der Regie ver-

wendet, entbehrt der Erheblichkeit, weil ein Prioritäts-

recht nur hinsichtlich frei wählbarer Zeichen bestehen

kann, nicht in Betreff von Individualzeichen, die unbe-

dingt einem Dritten zustehen. Greifen aber die Beklagten

mit der Verwendung des Wappenbildes in ein Recht der

Regie auf ein Individualzeichen (und zwar ein Marken-

recht) ein, so schädigt die dadurch geschaffene Verwechs-

lungsgefahr auch den Kläger als Alleinverkäufer und er

wird nach dem oben Gesagten im Sinne von Art. -18 in

seiner Rechtsphäre verletzt.

Zuzusprechen ist das Begehren aber auch soweit, als

im besondern noch beantragt wird, den Beklagten die

fernere Verwendung des Wappenschildes zu untersagen,

den sie bisher auf den Zigaretten ihrer Sorten « T u r c 0 l)

und « Tri pol i t a n·i a » angebracht haben. Es handelt

sich hier unverkennbar um eine Wiedergabe des italie-

nischen Wappens und sie ist zudem jener der Regie auf

den Zigaretten der Marke « Macedonia » nach Grösse und

Ausführung durchaus ähnJich.

6. -

Beim K 1 a g e beg ehr e n 2 ist, soweit es sich

gegen die Verwendung der. italienischen L a n des -

fa r ben richtet, zunächst in Anschluss an das, was oben

über die Verwendung des Wappens gesagt wurde, und

unter Berufung auf die Ausführungen im erwähnten

Bundesgerichtsentscheide zu bemerken : Sobald die Lan-

desfarben eines Staates in einer dazu dienlichen Flächen-

anordnung (als Trikolore u. s. w.) zur Darstellung ge-

bracht werden, bilden sie für den betreffenden Staat

ebenfalls ein individualisierendes Bezeichnungsmittel und

sie sind dann geeignet, von ihm als schutzfähige Marke

oder Markenbestandteilbenutzt zu werden.

a) G run d sät z I ich ist daher der Antrag, den Be-

Erfindungs-

~nd Markenschutz. N° 35.

klagten die Verwendung der «(italienischen Landesfarben »

zu verbieten, gutzuheissen, in der Meinung; dass die drei

Farben nicht in einer Weise dargestellt werden dürfen,

die einen Hinweis auf den italienischen Staat als Träger

dieser Landesfarben und zugleich Inhaber des staatlichen

Tabakmonopols enthält.

b) Was im besondern die Verpackung «(Vi t tor i 0 »

der Beklagten anbelangt, so sind die grüne, die weisse und

die rote Fläche, die den Untergrund der wörtlichen und

bildlichen Bestandteile ausmachen, so verteilt, dass sofort

der Eindruck ihrer Zusammengehörigkeit erweckt und

ihre symbolische Bedeutung als DarsteHung der italie-

nischen Trikolore dem Beschauer nahegelegt wird. Dami t

verwenden die Beklagten ein nur der Regie zustehendes

Bezeichnungsmittel, und zwar tritt ihre Absicht, dies zu

tun, dadurch deutlich hervor und wird zugleich die Wirk-

samkeit ihres Vorgehens dadurch verstärkt, dass sie ihre

Darstellung der Trikolore mit dem Namen und dem

Bildnis des italienischen Königs kombinieren. Rechts-

irrtümlich ist es, wenn die Vorinstanz die täuschende

Aehnliehkeit der Verpackungen« Maeedonia» und« Vitto-

rio» deshalb verneint, weil die farbigen Flächen nach

Form und Anordnung nicht übereinstimmten, die Regie

das Königsbild nicht verwende, die Päckchen nicht oder

nicht stets die gleiche Form und Grösse hätten u. s. w.,

so dass die heiden Aufmachungen, wenn nebeneinander-

gestent, mühelos von einander unterschieden werden

könnten. Zunächst darf bei der Beurteilung der Täu-

schungswirkung nicht von der Möglichkeit einer gleich-

zeitigen vergleichenden Betrachtung beider Aufmachun-

gen ausgegangen werden (vgl. BGE 40 II S. 286). Und

sodann namentlich übersieht die vorinstanzliche Würdi-

gung gerade den wesentlichsten Punkt, dass nämlich die

Zusammenstellung der drei Farben nicht nur kolori-

stische, sondern auch symbolische Bedeutung besitzt und

dass aus diesem Grunde der Verkäufer auch dann, wenn

er die Aufmachungen als solche auseinanderzuhalten

292

Erfindungs- und Markenschutz. N° 35.

vermag acneiat sein wird, auf die nämliche Ursprungs-

L'v

0

queUe der Fabrikate zu schliessen. Entgegen dem Vor-

entscheide ist daher das Klagebegehren 2 auch soweit zu

schützen, als der Kläger dell Beklagten verboten wissen

will, auf der Aufmachung « Vittorio,) und auf dem Rekla-

meschild, der diese Aufmachung im vergröss€rten Mass-

stabe wiedergibt, die italienischen Landesfarben zu ver-

wenden.

e) Dagegen ist das vorliegende Begehren mit der Vor-

instanz soweit abzuweisell. als es die Vt~rwendung der

Landesfarben auf der Aufmachung (i Tri pol i t a II i a,)

betrifft. Freilich enthält das auf dieser Verpackung be-

findliche Bild als Bestandteil eine Darstellung der drei-

farbigen italienischen Fahne mit dem Staatswappen in

der Mitte. Allein dieser. Bestandteil hat keine selbstälL-

dige Bedeutung, namentlich nicht im Sinne eines Hin-

\ycises darauf, dass das Erzeugnis in der Verpackung VOll

dcr italienischen Tabackregie herstamme. Er dient ledig-

lich dazu, die Idee, die durch das Bild in seiner Gesamt-

heit allegorisch ausgedrückt 'werden will. zur Darstellung

bringen zu helfen: Der italienische Soldat mit seiner Lan-

desfahne in der Hand und die y{H' ihm knieende. die Fahne

küssende orientalische Frauengestalt sollen. in Verbin-

dung mit der Aufschrift

(I Tri pol i t a Il i a,). im Be-

trachter die durch eine kriegerische Pllternehmung be-

wirkte Eillverleibung der afrikanischen Provinz in das

italienische Königreich wacllrufen. Hat aber hier die

Fahne nicht die Bedeutung eines Bezeichnungsmerkmales.

das dite Tabakregie als staatlichen Verwaltungszweig

ilidividualisiert, sondern lediglich die Bedeutung eines

einzelnen Elementes in der bildlichen Verkörperung einer

allgemeinen Idee, so lässt sich gegen ihre Verwendung in

dieser Form nichts einwenden; namentlich ist die Ge.,.

fahr einer Verwechslung der beiderseitigm Erzeugnisse

unh-(den gegebenen Umständeli ausgeschlossen und

damit entfüllt die Möglichkeit unlautem Wettbewerbes.

IEcmach muss also das Klagebegehren 2 so\veit abge-

Erfindungs- und Markenschutz. N° 35.

293

wiesen weIden, als es sich gegen die Verpackung (, Tripo-

litania » richtet.

7. -

Soweit endlich dieses Begehren b0zweckt, den Be-

klagten die Anbringullg des Ver m e r k e s betreffend

die Zurückweisung i(aller Nachahmungen mit der Tri-

kolore » zu verbieten, ist es schon vor der AusfäUungdes

Vorentscheides anerkannt und in diesem Sinne \'on der

Vorinstanz zugesprochen worden. Für das Bundesgericht

fällt es daher insofern ausser Betracht.

Mit Unrecht bestreiten endlich die Beklagten die An-

sprüche des Klägers aus unlauterm Wettbewerbe, soweit

solche nach dem oben Gesagten zu schützen sind, noch

mit der Behauptung, sie hätten sich bereit erklärt, ihre

Aufmachungen mit der Aufschrift «(Pro d 0 t tos V i z-

zer 0 f) zu versehen. Zunächst würde das die bis h e-

r i g e 11 Zuwiderhandlungen gegen den Art. 48 unbe-

rührt lassen. Im übrigen aber vermöchte die vorgeschla-

gene Beifügung nichts daran zu ändern, dass die Beklagten

durch die weitere Verwendung des Wappenbildes und

der Landesfarben Italiens im angegebenen Umfange'

Rechte der Regie an Individualbezeichnungen verletzen

würden und zudem vermöchte dieser Zusatz die Ver-

wechsluugsgefahr wohl nicht notwendig und angemein

auszuschliessen, da viele Käufer ihn nicht näher beachten

und sich nicht darüber Rechenschaft geben würden,

8, -

Das Gesagte führt zur grundsätzlichen Gutheis-

auch des Klagebegeluues 4 auf S c h ade u e r S atz.

Die Behauptung der Beklagten, sie hätten dem Kläger

in Wirklichkeit keine Konkurrenz gemacht, weil sie ihre

Zigaretten teurer verkauften und sich damit an ein au-

deres Publikum wendeten, muss nach der Tatbestands-

würdigung der Vorillstanz als unzutreffend gelten.

In q u ~ Il t i tat i ver Hinsieht begründet der Klä':

ger seine Ersatzforderung damit, dass die Beklagten in

den Sorten ({ Turco »,

«(Tripolitania» und

(i Vittorio »

jährlich 5,700,000 Stück abgesetzt hätten, wovon ihm

1 /3 zugefallen wäre, was bei: einem Gewinn von 3 Fr. das

294

Erfindungs- und Markenschutz. N° 35.

Tausend einen Ausfall von 5700 Fr. ergebe. Von diesen

Ziffern kann jedoch nur die des Gesamtabsatzes der Be-

klagten. weil zugestanden, als ausgewiesen gelten. Hin-

sichtlich der übrigen fehlt es an der erforderlichen Beweis-

grundlage. Eine Rückweisung zur Aktenergänzung ist

indessen nicht beantragt worden und scheint nach der

Sachlage auch nicht angezeigt, namentlich weil die

Schadensermittlung auf alle Fälle zum Teil von Verum-

ständungen abhängig bleibt, die sich einer arithmetisch

genauen Bestimmung entziehen. Schreitet man nun auf

Grund freier richterlicher Würdigung der gesamten Ver-

hältnisse zur Bestimmung des Schadens, so drängt sich

vor allem die Ueberzeugung auf, dass die geforderte

Summe von 5000 Fr. weit übersetzt ist, besonders des-

halb, weil sich nicht annehmen lässt, der Absatz der Be-

klagten hätte sich ohne die Verwendung der angefoch-

tenen Bezeichnungen um ein volles Drittel tiefer gehalten

und es wäre damit zugleich notwendig eine Vermehrung

des klägerischen Absatzes von entsprechender Höhe ver-

bunden gewesen. Vielmehr scheint der Schaden, wie er

nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge als eingetreten

anzusehen ist, gemäss der geltenden Praxis in diesen

Fragen mit 500 Fr. als hinreichend bemessen.

9. - Abzuweisen ist das Klagebegehren 3, die amtliche

B e s chI a g nah meder beanstandeten Fabrikate

anzuordnen und die Beklagten zur Zurücknahme der

schon in den Verkehr gebrachten und zu deren Vernich-

tnug zu verhalten. Es mag dahingestellt bleiben. ob diese

Vorkehren, wie sie der Art. 31 MSschG als Mittel für die

Abwendung weitern Schadens vorsieht, auch in den Fäl-

len des unlautern Wettbewerbes, sei es in analoger An-

wendung des Art. 31 sei es nach OR, getroffen werden

können. Unter allen Umständen bedarf es dazu beson-

derer Gründe. Hier ist nun aber mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass der Kläger durch die richterliche Fest-

stellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Wettbe-

werbhandlungen und durch die damit verbundenen Ver-

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bote ihrer weitem Vornahme in seinen Interessen genü-

gend geschützt wird und dass, falls er wider Erwarten

später durch Verwendung noch vorhandener Fabrikate

dieser Art Schaden zu gewärtigen hätte oder erleidtn

sollte, er den nötigen Schutz im Vollstreckungsverfahren

wird finden können.

10. -

Endlich ist auch dem Klagebegehren 5 um Ver -

öffentJichung des Urteils keine Folge zu geben.

Auch hier handelt es sich um eine Vorkehr, die in erster

Linie bei der Verletzung von Markenrechten Platz greifen

kann. Im übrigen aber ergibt sich aus den Akten nicht,

dass mit der Bekanntmachung des Urteils wirklich einem

Interesse des Klägers an der Rückgängigmachung oder

Abwendung von Schaden gedient wäre.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung des Klägers wird unter Aufhebung des

angefochtenen Urteils dahin begründet erklärt, dass neben

dem Klagebegehren 1 auch das Klagebegehren 2 (betref-

fend die Verwendung der italit:nischen Landesfarben) in

dt.m unter Erwägung 6 a und b angegebenen Umfange

und das Klag(·begehren 4 im Sinne der Zusprechung einer

Schadensersatzsumme von 500 Fr. gutgeheissen werden.

Im übrigen wird die Berufung des Klägers abgewiesen.

Diejenigen der Beklagten wird in allen Punkten abge-

wiesen.